Umgebungslärm NRW LANUV: Hofstelle Beckmann, Steenrohr 5, Ascheberg
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- Nadja Bachmeier
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1 Umgebungslärm NRW LANUV: Hofstelle Beckmann, Steenrohr 5, Ascheberg Strasse, 24 h-pegel L-den Strasse, Nachtlärmpegel L-night Taglärmpegel L day = 70 bis 75 db(a) [72,0 db(a)] Berechnungen zu Taglärmspiegel L day berücksichtigen (i) Abstand der Hofstelle (signifikant häufigster Aufenthaltsort) vom Emissionsort, (ii) LANUV-Werte L den und L night Spitzen-Tagwerte L day,15 > 75 db(a): Berechnungen integrieren (iii) Einfluss Wind auf Schalldruck (Aufnahmen bei Wind < 5 Bft., Schalldruck <+/-5% Windrichtungsrelevant) (iv) statistische Auswertung (χ²-test, n = 75 Personen-Tage, i = 2 Personen, j = 5 Lärmklassen Differenzierungsschwelle 3 db(a)), Ergebnis: 95% signifikant
2 Umgebungslärm NRW LANUV: benachbarte Hofstelle Hummelt mit Nachbarn im nach EU-Studie (1) sowie Bundesumweltamt Bereich (2) gesundheitsgefährdender Lärmbelastung Strasse, 24 h-pegel L-den, Hummelt, Steenrohr 3, Ascheberg Strasse, 24 h-pegel L-den, Nachbarschaft (1) Julio Diaz et al. (2001). Traffic Noise Pollution, A State-of-the-Art Review. Final Report. European Commission, DG Health & Consumer Protection, Luxembourg. (2) Wolfgang Babisch (2004).The NaRoMI study: Executive summary traffic noise. In: Umweltbundesamt, ed. Chronic noise as a risk factor for myocardial infarction, The NaRoMI study (major technical report). WaBoLu-Hefte 02/04, Umweltbundesamt, Berlin. (NaRoMI = Noise and Risk of Myocardial Infarct) (3) Willy Passchier-Vermeer and Wim Passchier (2000). Noise exposure and public health. Environmental Health Perspectives, 108 (suppl. 1): h-Ganztageslärmpegel L den = 55 bis 60 db(a) induziert einen Taglärmpegel L day > 60,0 db(a) mit den sich aus der Wetterlage ergebenen Spitzenwerten von Taglärmpegel L day,15 > 65,0 db(a) [berechnet sowie mit Signifikanz (95%) getestet (n = 30 Tage)]
3 Lärmreduktion durch Lärmschutzwall Quelle: Städtebauliche Lärmfibel Online - Hinweise für die Bauleitplanung, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg. Kapitel 2. Grundlagen für die Planung, Abb. 2/2: Emission - Transmission Immision. [online] URL: Die angenommene Emissionsquelle Emission - Transmission Immision (1994) entspricht mit > 75 db(a) dem Standortlärm des beantragten Lärmschutzwalles BAB A1, Seite ONO, Kilometer 291,850. Der zentrale Aufenthaltsort auf dem Hof Steenrohr 5 liegt in 105 m Entfernung von der Fahrbahnmitte. Der angeführte Wall besitzt eine angenommene Höhe Fenstermitte erster Stock, die den 4,50 m des beantragten Walles entspricht. Eine Reduktion auf 50 bis 52,5 db(a) wird prognostiziert. Aktuelle Lärmbelastung: Lden = 67,5 db(a), Lday = 72 db(a), Lnight = 61 db(a).
4 Baugesetzbuch 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht ( 1-135c) 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung ( 29-44) 1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben ( 29-38) 35 Bauen im Außenbereich: (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, 3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, 6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 Megawatt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, 7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder 8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist. Lärmvorsorge: Lärmvorsorge und Lärmsanierung Einen Rechtsanspruch auf Schutz vor Verkehrslärm begründet das Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) als so genannte Lärmvorsorge bei dem Neubau oder einer wesentlichen baulichen Änderung eines Verkehrsweges zur Vorsorge gegen den aufgrund der Baumaßnahme künftig zu erwartenden Verkehrslärm. Es gelten die in der 16. BImSchV festgelegten Lärmgrenzwerte. Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge in db (A) Gebietskategorie Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) Krankenhäuser, Schulen reine Wohngebiete Kern-, Dorf- und Mischgebiete Gewerbegebiete Quelle: 16. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (Verkehrslärmschutzverordnung)
5 Lärmsanierung: Von der Lärmvorsorge nach der Verkehrslärmschutzverordnung ist die Lärmsanierung zu unterscheiden, die seit 1978 aufgrund haushaltsrechtlicher Regelung an bestehenden Bundesfernstraßen durchgeführt werden kann. Seit dem gelten für die Lärmsanierung die folgenden Immissionsgrenzwerte: Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung in db (A) Gebietskategorie Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) Krankenhäuser, Schulen, reine Wohngebiete Kern-, Dorf- und Mischgebiete Gewerbegebiete Quelle: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) Der Beurteilungspegel für Straßen wird nach den RLS-90 berechnet. Bei der Lärmsanierung werden dem Eigentümer der zu schützenden baulichen Anlage 75 v.h. seiner Aufwendungen für die notwendigen Schallschutzmaßnahmen erstattet. Die Erstattung erfolgt nach den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes VLärmSchR 97 Unter die aktiven, für den Lärmschutz an Bundesfernstraßen bedeutsamen Maßnahmen fallen insbesondere: Die den Lärm berücksichtigende Planung (Abrücken von schutzbedürftiger Bebauung, Trassenführung), Lärmschutzwälle, Steilwälle, Lärmschutzwände, Einschnitts- und Troglagen, Hochlagen, Teil- und Vollabdeckungen (Tunnel), lärmmindernde Fahrbahnoberflächen. Unter die passiven Lärmschutzmaßnahmen fallen insbesondere: Lärmschutzfenster, Verstärkungen an den Außenwänden, Außentüren und Dächern von Gebäuden, Entschädigungen. Vielfach bietet sich auch die Kombination verschiedener Schutzmaßnahmen an. Durch Abschirmeinrichtungen an der Straße können in günstigen Fällen Pegelminderungen um bis zu 15 db(a) erzielt werden. Sonderkonstruktionen wie Teilabdeckungen und Tunnel sind aufgrund ihrer hohen Herstellungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten nur in begrenztem Umfang zu verwirklichen. Vorrang haben die aktiven Lärmschutzmaßnahmen an der Straße. Passive Lärmschutzmaßnahmen kommen nur dann in Frage, wenn die aktiven Lärmschutzmaßnahmen nicht durchführbar sind oder außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. (Quelle: Bundesministerium für Verkehr Lärmschutz im Verkehr. Technische und rechtliche Grundlagen Lärmschutzmaßnahmen Gesetze und Verordnungen
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