Planfeststellung Grundhafter Ausbau der A 12 Unterlage 11.1 Km km Seite 1. Inhaltsverzeichnis

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1 Km km Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung Rechtliche Grundlagen Schalltechnische Grundlagen Berechnungs- und Bemessungsverfahren Bebauung Ausgangsdaten Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung Literaturverzeichnisse... 5 Anlage 1: 16. BImSchV

2 Km km Seite 2 1 Einleitung Die A 12 soll im Abschnitt zwischen dem AD Spreeau und der AS Fürstenwalde grundhaft erneuert werden. Die grundhafte Erneuerung beinhaltet den Anbau von Standstreifen. Der Anbau zusätzlicher durchgehender Fahrstreifen erfolgt nicht. Eine Begründung für die Baumaßnahme sowie die straßenbauliche Beschreibung ist in der Unterlage 1 (Erläuterungsbericht) enthalten. Der zu untersuchende Abschnitt beginnt bei Betr.-km und endet bei Betr.-km Der Untersuchungsbereich beinhaltet die beiden Anschlussstellen Storkow und Friedersdorf. Die schalltechnische Untersuchung erfolgt für die trassennahen Ortschaften Friedrichshof (Gemeinde Dannenreich), Neu Waltersdorf und Briesenluch (beide Gemeinde Markgrafpieske) sowie für das Forsthaus Briesenluch auf der südlichen Seite der A 12 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Der Anbau des Standstreifens stellt einen erheblichen baulichen Eingriff dar. Im Rahmen der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung ist zu prüfen, ob es sich bei der Baumaßnahme um eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV handelt und Maßnahmen der Lärmvorsorge zu treffen sind. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn der bisherige vorhandene Beurteilungspegel am jeweiligen Immissionsort durch den erheblichen baulichen Eingriff - um mind. 3 db(a) erhöht wird - auf mind. 70 db(a)/tags oder mind. 60 db(a)/nachts erhöht wird - von mind. 70 db(a)/tags oder mind. 60dB(A)/nachts weiter erhöht wird (ausgenommen Gewerbegebiete). 2 Rechtliche Grundlagen Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sind die 41 und 42 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom in der Fassung vom , zuletzt geändert am 23. Oktober 2007, in Verbindung mit der gemäß 43 BImSchG erlassenen Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) vom 12. Juni Nach 41 (1) BImSchG muss beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße sichergestellt werden, dass durch Verkehrsgeräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik

3 Km km Seite 3 vermeidbar sind. Dies gilt nach 42 (2) BImSchG jedoch nicht, wenn die Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. In der Verkehrslärmschutzverordnung sind schallschutzauslösende Kriterien, wie die Definition der wesentlichen Änderung und die zu beachtenden Immissionsgrenzwerte, in Abhängigkeit von der Einstufung betroffener Bebauung in eine Gebietskategorie, festgelegt. 3 Schalltechnische Grundlagen 3.1 Berechnungs- und Bemessungsverfahren Die Verkehrslärmemissionen und die Verkehrslärmimmissionen sind gemäß 3 der Verkehrslärmschutzverordnung grundsätzlich zu berechnen. Die Methoden für die Berechnung des Straßenlärms ergeben sich aus den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 sowie aus der Anlage 1 der Verkehrslärmschutzverordnung. Die untersuchten Immissionsorte (Gebäude, Hausseiten, Etagen) sind in den Lageplänen und Berechnungsunterlagen durch Objekt-Nr. gekennzeichnet. Die Berechnung wurde unter Verwendung des elektronischen Rechenprogramms Soundplan 6.5 durchgeführt. Das Programm entspricht den Anforderungen der Testaufgaben für die Überprüfung von Rechenprogrammen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Test 94). Die Ergebnisse sind in den Berechnungsunterlagen als Emissionspegel (Unterlage ) und als Beurteilungspegel (Unterlage ) zusammengestellt. 3.2 Bebauung Für die Gemeinde Dannenreich wurde im September 2000 ein Abgrenzungs- und Ergänzungsantrag gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 Bau-GB beschlossen. Die untersuchten Häuser in der Schulstraße in Friedrichshof liegen alle außerhalb des festgesetzten Innenbereiches. Für die Ortsteile Neu Waltersdorf und Briesenluch der Gemeinde Markgrafpieske existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Im Rahmen einer Ortsbegehung wurde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Nutzung festgelegt, dass die Wohnbebauung in Friedrichshof, in Neu Waltersdorf nördlich der Dorfstraße und in Briesenluch als Kleinsiedlungsgebiet mit vorrangiger Wohnnutzung eingestuft werden. Das Forstamt Briesenluch südlich der A 12 liegt in einem Außenbereich. 3.3 Ausgangsdaten Als Grundlage der Bemessung dient die Straßennetzprognose für das Jahr 2020 für das Land Brandenburg mit Stand April 2007 (IVV, Aachen).

4 Km km Seite 4 Für die prognostizierten Zahlen des werktäglichen Verkehrs (DTV W ) auf der A 12 ist gemäß IVV, Aachen für die weiteren Berechnungen keine Umrechnung erforderlich. Es wird DTV W = DTV angesetzt. Die vorliegenden SV-Anteile des werktäglichen Verkehrs von 32 % (Bereich zwischen AD Spreeau und AS Friedersdorf) bzw. 35 % (Bereich von AS Friedersdorf bis Bauende) werden gemäß den Umrechnungsfaktoren aus den Rechenbeispiele zu den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RBLärm-92) in die maßgebenden Lkw-Anteile Tag/Nacht umgerechnet (Faktor pt = 0,92, Faktor pn = 1,66) und sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Für das Prognosejahr 2020 ergeben sich folgende Verkehrsbelastungen für die A 12: Verkehrsbeziehung A 12 von AD Spreeau bis AS Friedersdorf A 12 von AS Friedersdorf bis AS Storkow DTV gesamt Lkw-Anteil Tag/Nacht V Pkw [Kfz/24h] [%] [km/ h] V Lkw D StrO [km/h] [db(a)] Gepl. Regelquerschnitt ,44/53, ,0 RQ 29, ,20/58, ,0 RQ 29,5 A 12 von AS Storkow bis AS Fürstenwalde West ,20/58, ,0 RQ 29,5 Tabelle 1 Berechnungsgrundlagen zur Emissionsberechnung der A 12 Die A 12 verläuft im Regelfall nahezu in Geländegleichlage. Bei Briesenluch verläuft sie auf einem Damm mit einer Höhe von max. 10 m über dem Urgelände. Die durch die Rastanlagen im Untersuchungsbereich Briesenluch verursachten Lärmemissionen ergeben sich nach der RLS-90 durch die Anzahl der Fahrbewegungen. Diese werden entsprechend den Tabellen 5 und 6 der RLS-90 ohne Berücksichtigung einer zeitlichen Änderung für beide Rastplätze ermittelt. Beide erhalten je 35 Stellplätze für Pkw und 20 für Lkw. Die Rastplätze werden als gleichförmig abstrahlende Flächenschallquellen durch das EDV-Programm Soundplan berücksichtigt. tags (6.00 bis Uhr) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) Fahrzeugbewegung je Stellplatz und Stunde 1,5 0,8 Zuschlag für Pkw-Parkplätze Lkw- u. Busparkplätze Tabelle 2 0 db(a) 10 db(a) Berechnungsgrundlagen zur Emissionsberechnung der Rastplätze 0 db(a) 10 db(a)

5 Km km Seite 5 Zur Erstellung des digitalen Geländemodells mit Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden topografischen Gegebenheiten wurden die topografischen Karten im Maßstab 1: verwendet. Die Bebauung wurde in der Örtlichkeit abgeglichen und erforderlichenfalls aktualisiert. 4 Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung Die Ergebnistabelle Unterlage enthält eine Übersicht aller ermittelten Beurteilungspegel für das Prognosejahr 2020, sowohl für den baulich unveränderten Zustand als auch für die Erneuerung der A 12 mit einem RQ 29,5. Wie aus der Unterlage erkennbar ist, sind keine Erhöhungen der Immissionen zu erwarten. Die Kriterien der 16. BImSchV werden nicht erfüllt, um Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmvorsorge durchführen zu können. 5 Literaturverzeichnisse [1] Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom in der Fassung vom , zuletzt geändert am 23. Oktober 2007 [2] 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) 1990 [3] Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS 90) [4] Richtlinien für Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 1997)

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