AKTIENRECHTLICHE MITGLIEDSCHAFT FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, AKTIENRECHT, 43

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1 Schwerpunktrepetition Handels- und Wirtschaftsrecht; by Seite 1 von 6 AKTIENRECHTLICHE MITGLIEDSCHAFT FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, AKTIENRECHT, 43 I. Allgemein Das Gesetz schreibt die Verurkundung der aktienrechtlichen Mitgliedschaft nirgends vor, setzt sie aber stillschweigend voraus, bspw. in OR 622 V, 644, 652h III, 683, 688. Der Aktionär hat kein Recht auf Ausgabe eines Wertpapiers; wohl hat er aber Anspruch auf eine Bescheinigung seiner Mitgliedschaft in Form einer Beweisurkunde. Typisch ist für die AG die Verurkundung der Mitgliedschaft in einem Wertpapier, was der Unpersönlichkeit und leichten Übertragbarkeit der Mitgliedschaft des Aktionärs entspricht. Die aus der aktienrechtlichen Mitgliedschaft fliessenden Rechte ergeben sich nicht aus dem Aktientitel, vielmehr aus den Statuten, den Reglementen und besonderen GV-Beschlüssen. Namen- und Inhaberaktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen, OR 622 II. Initianten einer Unternehmensgründung sichern sich mit Hilfe von als Stimmrechtsaktien ausgestalteten Namensaktien im Rahmen von 693 die Kontrolle über eine Gesellschaft, während einem weiteren Kreis von Investoren Stammaktien in der Form von Inhaberaktien zugewiesen werden. Von dieser Möglichkeit machen auch Familiengesellschaften Gebrauch, die ihren Kapitalbedarf beim Publikum stillen wollen: Den Familienaktionären werden vinkulierte Namensaktien mit kleinem Nennwert eingeräumt, dem Publikum Inhaberaktien mit grösserem Nennwert, wobei nur die Inhaberaktien an der Börse kotiert werden. Solche unechte Publikumsgesellschaften werden kritisiert, weil der für die AG typische Gleichlauf von Kapitaleinsatz und Rechten gestört wird. Inhaberaktien Die Inhaberaktie stellt ein echtes Inhaberpapier dar, OR 689a II i.v.m. 978 I. Seine Vorteile liegen in der leichten Übertragbarkeit und Geltendmachung der Rechte; der Nachteil darin, dass auch ein nichtberechtigter Inhaber infolge des durch den blossen Papierbesitz erweckten Rechtsscheins die darin verbrieften Rechte geltend machen kann. Inhaberaktien müssen voll einbezahlt sein, OR 683 I; zuvor ausgegebene Inhaberaktien sind nichtig. Stimmrechtsaktien dürfen nicht als Inhaberaktien ausgestaltet sein, OR 693 II. Namenaktien Es ist i.a.r. kein Namen-, sondern ein Ordrepapier, OR 684 II. Gegenüber anderen Ordrepapieren zeichnet sich die Namensaktie dadurch aus, dass für die Ausübung der verbrieften Rechte i.a.r. nicht auf das Papier, sondern auf den Eintrag in einem Register der Gesellschaft, dem Aktienbuch, abgestellt wird, OR 686 I, IV, 689a. Falls Gesetz oder Statuten es nicht anders bestimmen, sind Namenaktien frei übertragbar, OR 684 I. Aktien mit beschränkter Übertragbarkeit sind vinkulierte Namenaktien. Der Vorteil der vinkulierten Namenaktie liegt darin, dass die Gesellschaft ihre Aktionäre kennt, ebenso können Stimmrechtsbeschränkungen nur bei Namenaktien wirksam durchgesetzt werden. Die vinkulierte Namenaktie ermöglicht es überdies, auf die Zusammensetzung des Aktionärskreises einzuwirken. Rektaaktien Rektaaktien sind echte Namenpapiere, OR 974. Rektaaktien werden durch Zession übertragen, welche anders als bei der gewöhnlichen Namenaktie nicht auf der Urkunde angebracht werden muss. Die Eintragung im Aktienbuch kann bei Rektaaktien vom materiell berechtigten Inhaber der Urkunde und nur von ihm verlangt werden.

2 Schwerpunktrepetition Handels- und Wirtschaftsrecht; by Seite 2 von 6 II. Veränderung des Nennwerts oder der Aktienart Nach OR 622 III können die Statuten bestimmen, dass später Namen- in Inhaberaktien umgewandelt werden können oder umgekehrt. Einen wirklichen Schutz bildet dieses Erfordernis der statutarischen Grundlage aber nur, wenn die Statuten allgemein oder die Einführung einer Umwandlungsklausel im besonderen erschwerte Voraussetzungen enthalten. Der Beschluss bedarf mangels spezieller Erwähnung des normalen Mehrs nach OR 703. Die Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien bringt für die Aktionäre Erleichterungen in der Übertragung. Durch die Umwandlung von Inhaberaktien in gewöhnliche Namensaktien wird die Übertragung an etwas erweiterte Formerfordernisse geknüpft, doch bleibt die Aktie frei übertragbar. Beide Umwandlungen sind deshalb unproblematisch. Anders verhält es sich, wenn Inhaberaktien oder gewöhnliche Namenaktien in vinkulierte Namenaktien umgewandelt werden sollen. Dadurch wird das Recht auf freie Übertragbarkeit eingeschränkt, das nach herrschender Lehre als relativ wohlerworben eingestuft wird. Die nachträgliche Vinkulierung darf einer Minderheit Quorum nach OR 704 Ziff. 3 nur aufgrund folgender Voraussetzungen aufgezwungen werden: Die Vinkulierung muss aus einem sachlichen Grund erfolgt sein, d.h. es muss ein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft an der Vinkulierung bestehen, welches das Interesse der Aktionäre an der freien Übertragbarkeit überwiegt. Die Vinkulierung darf nicht strenger sein als es der schutzwürdige Zweck verlangt; Grundsatz der Zweckproportionalität. Es müssen alle Aktionäre gleich behandelt werden. Die nachträgliche Einführung von Vinkulierungsbestimmungen kann eine bereits bestehende Aktionärsstellung nicht beeinträchtigen, d.h. die bisherigen Aktionäre mit ihren sämtlichen Aktien sind einzutragen, auch wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Da sich die rechtliche Ausgestaltung einer Aktie nicht aus dem Titel selbst zu ergeben braucht, wirkt sich der Wechsel in der Aktienart auch ohne Anpassung der Titel aus. Die Veränderung im Nennwert entweder ein Aktiensplit oder eine Zusammenlegung braucht die Mitgliedschaft des Aktionärs nicht zu beeinträchtigen. Bei der Zusammenlegung darf die Mitgliedschaft des Aktionärs nicht beeinträchtigt werden; es ist daher die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre nötig, OR 623 II. III. Aktienzertifikate Aktienzertifikate sind lediglich Ausweise über eine bestimmte Anzahl von Aktien; sie sind dort verbreitet, wo sich zahlreiche Aktien in den Händen weniger Aktionäre befinden und daher keine Aktien physisch ausgegeben werden. Zertifikate können für alle Aktienarten erstellt werden, sind aber wie entsprechende Einzeltitel zu behandeln. Es ist auch möglich, schwere Aktien mittels Aktienzertifikaten aufzuteilen, schlussendlich wird die eine schwere Aktien bei einer Bank deponiert und der Handel findet mittels der Zertifikate statt. Infolge der Reduktion des Mindest-nennwertes auf 1 Rp besteht hierfür aber wohl kein Bedürfnis. IV. Dividendencoupons und Talons Dividendencoupons berechtigen zum Bezug von Dividenden und ggf. Bauzinsen, lauten auf den Inhaber und sind selbständig übertragbar. Sie ermöglichen daher die Übertragung von Dividendenrechten bzw. Anwartschaften ohne Preisgabe der Mitgliedschaft. V. Einwegzertifikat und Namenaktie mit Titelaufdruck Die papierlose Gesellschaft betrifft auch Publikumsgesellschaften, bei denen die sog. Einwegzertifikate die traditionellen, je einzeln in eigenen Urkunden verkörperten Namenaktien weitgehend verdrängen. Es wird pro Aktionär jeweils ein einziges Aktienzertifikat ausgedruckt, das die Gesamtheit seiner Aktien verkörpert. Es ist insofern ein Einwegzertifikat, als dass bei jeder Aktienübertragung das bisherige Zertifikat vernichtet und durch ein neues, auf den Erwerber ausgestelltes, ersetzt wird. Das Zertifikat hat deshalb nur noch eine Beweisfunktion, nicht aber mehr eine Transportfunktion. Da an den im Aktienbuch eingetragenen Aktionär geleistet wird, kommt dem Aktienbuch entscheidende Bedeutung zu. Das Konzept der Namenaktie mit aufgeschobenem Titelaufdruck muss im Zusammenhang mit der Sammelverwahrung der erfassten Wertpapiere bei der SEGA gesehen werden. Da ursprünglich bei dieser nur Inhaberaktien aufgenommen werden konnten, musste zur Aufnahme auch von Namensaktien die körperliche Individualisierung der Aktien aufgehoben werden: Nach dem Konzept des aufgeschobenen Titeldrucks sollten Aktien von der AG nur dann und erst dann ausgegeben werden, wenn dies vom Aktionär verlangt wird. Aktientitel werden daher rein EDVbuchmässig geführt: bei der AG (Aktienregister), der verwaltenden Bank und bei der SEGA. An die Stelle eines Wertpapiers, d.h. einer körperlichen Sache, tritt dadurch ein Recht, das wertpapiermässig nicht verkörpert ist: eine Übertragung durch Indossament ist nicht mehr möglich, sondern nur noch durch Zession.

3 Schwerpunktrepetition Handels- und Wirtschaftsrecht; by Seite 3 von 6 VI. Zeitpunkt Aktien dürfen erst ausgegeben werden, wenn die Gesellschaft bzw. die Erhöhung des Kapitals im Handelsregister eingetragen ist, OR 644 I, 652h III. Vorher ausgegebene Aktien sind nichtig, wobei jedoch die Verpflichtung der Aktienzeichner zur Liberierung nicht berührt wird. Inhaberaktien dürfen erst nach voller Liberierung ausgegeben werden, OR 683 I und II. Vor der Ausgabe der definitiven Aktientitel können sog. Interimsscheine ausgegeben werden, die provisorische Titel darstellen, die nur für eine Zwischenperiode bis zur Aushändigung der Aktientitel Verwendung finden sollen, OR 688. VII. Aktienbuch Eine AG, die Namensaktien ausstehend hat, hat nach OR 686 I ein Register, das Aktienbuch, zu führen. Verantwortlich ist der VR, der diese Aufgabe delegieren kann. Das Aktienbuch dient der Legitimation der Aktionäre, OR 686 IV. Voraussetzung für die Eintragung ins Aktionärsbuch ist ein Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung, OR 686 II. Dem Aktienbuch kommt eine Legitimationsfunktion gegenüber der Gesellschaft zu; diese muss grundsätzlich den im Aktienbuch Eingetragenen als berechtigten Aktionär oder Nutzniesser anerkennen. Diese Legitimationswirkung ist aber nur beschränkt: Der Eintrag im Aktienbuch hat nur deklaratorische Wirkung. Die Eintragung bewirkt nicht etwa den Rechtsübergang, sondern setzt ihn voraus. Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Eintragung im Aktienbuch erworben, sondern durch den rechtsgültigen Erwerb der Aktie. Anerkennung als Aktionär und Eintragung im Aktienbuch sind daher zweierlei. Daher ist die Eintragung im Aktienbuch ohne Bedeutung für den Übergang der Mitgliedschaft und der Eintrag für den Nachweis der Aktionärseigenschaft weder nötig noch hinreichend. OR 686a stellt eine aktienrechtliche Präzisierung des in OR 28 allgemein verankerten Grundsatzes der einseitigen Unverbindlichkeit bei absichtlicher Täuschung dar, wobei jedoch keine eigentliche Streichung, sondern die Aberkennung der Aktionärseigenschaft im Zentrum steht. Die Streichung ist lediglich die Folge der Aberkennung. Einsicht ins Aktionärsbuch haben allgemein nur der Namensaktionär betreffend des ihn umfassenden Eintrages. Dritte haben kein Recht auf Einsicht. Mitaktionäre haben im Rahmen von OR 697 Einsichtsrechte. Übertragung der Mitgliedschaft I. Inhaberaktien Die Inhaberaktie ist ein Inhaberpapier und damit vollkommenstes Wertpapier. Die Übertragung der verbrieften Rechte erfolgt nach den für die Übertragung der Urkunde als Sache geltenden Regeln: Traditio bzw. Traditionssurrogat Obligatorisches Rechtsgeschäft (Grundgeschäft) Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. Gutgläubigkeit des Erwerbers, selbst im Fall von abhanden gekommenen Sachen, ZGB 935. Der Gesellschaft gegenüber genügt der Besitz der Urkunde, OR 689a II. II. Gewöhnliche Namenaktien Es bedarf derselben Voraussetzungen wie bei den Inhaberaktien, zusätzlich aber noch eines Indossaments, d.h. der für Ordrepapiere charakteristischen Übertragungsvermerkes auf der Aktie, OR 684 II. Obwohl damit i.a.r. die Aktionärsrechte übergegangen sind, können sie vom Aktionär der Gesellschaft gegenüber erst geltend gemacht werden, wenn die Eintragung des Erwerbers im Aktienbuch erfolgt ist, OR 686. Schutz des gutgläubigen Erwerbs von Namensaktien: OR 1006 i.v.m II. Der Gesellschaft gegenüber genügt die formelle Legitimation durch den Papierbesitz und eine ununterbrochene Indossamentenkette. Bei der Übertragung nicht voll einbezahlter Namensaktien geht die Einzahlungspflicht auf den Erwerber über, sobald dieser im Aktienbuch eingetragen ist. Der Veräusserer bleibt jedoch sofern er der originäre Erwerber der Aktie ist während zweier Jahre subsidiär haftbar, OR 687. Die Übertragung nicht voll liberierte Namensaktien ist von Gesetzes wegen eingeschränkt, OR 685.

4 Schwerpunktrepetition Handels- und Wirtschaftsrecht; by Seite 4 von 6 III. Rektaaktien Rektaaktie als echtes Namenpapier erfordert für eine Übertragung Traditio bzw. Traditionssurrogat Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. Gutgläubigkeit des Erwerbers, selbst im Fall von abhanden gekommenen Sachen, ZGB 935. Schriftliche Abtretungserklärung (Zession), die im Gegensatz zum Indossament bei Ordrepapieren auch auf einem besonderen Papier angebracht werden kann Nicht erforderlich ist allerdings bestritten ein obligatorisches Rechtsgeschäft (Grundgeschäft); da die Zession mehrheitlich immer noch als abstrakte Verfügung angesehen wird. Der Gesellschaft gegenüber genügt die formelle Legitimation durch den Papierbesitz nicht, es ist zusätzlich der Nachweis der gültigen Übertragungsvorgänge über die materielle Berechtigung vorzulegen. IV. Vinkulierte Namenaktien Die zahlreichen atypischen Gesellschaften mit stark personalistischen Elementen können sich eine freie Übertragbarkeit nicht leisten: es besteht das Bedürfnis, auf die Zusammensetzung des Mitgliederkreises Einfluss zu nehmen. Ebenso besteht bei Publikumsgesellschaften das Bedürfnis, der Machtkonzentration entgegenzuwirken. Die Vinkulierung schützt damit die Unternehmung beeinträchtigt aber auch die Interessen von ausscheidenden Aktionären: findet sich niemand, der die Vinkulierungsvoraussetzungen erfüllt, sind die Aktien unverkäuflich. Der Gesetzgeber hat daher einen Kompromiss gefunden. Gesetzliche Übertragungsbeschränkungen OR 685 gilt für nicht voll liberierte Namensaktien, die vorbehältlich von Sonderfällen nur mit Zustimmung der Gesellschaft veräussert werden dürfen. Sie ist in Zusammenhang mit OR 867 zu sehen, wo die Leistungspflicht des Veräusseres mit der Veräusserung untergeht. Deshalb ist eine Verweigerung nur zulässig, wenn Gefahr für die Erfüllung der Liberierungspflicht besteht. OR 685b I erlaubt bei statutarischer Vinkulierung bei nicht kotierten Namenaktien die Verweigerung der Zustimmung ohne Grund, wenn dem Veräusserer die Aktien zum wirklichen Wert übernommen werden. OR 685b III und OR 685d II erlaubt bei statutarischer Vinkulierung für kotierte und nichtkotierte Namensaktien die Verweigerung der Zustimmung, wenn der Erwerber nicht bereit ist, zu erklären, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat. Statutarische Übertragungsbeschränkungen - Grundlegendes Die Grundregel in OR 685a I, wonach die Statuten Übertragungsbeschränkungen vorsehen können, wird in OR 685b ff. eingeschränkt. Bei nicht börsenkotierten Aktien soll die Ablehnung des Erwerbers aus wichtigen, in den Statuten genannten Gründen sowie auch grundlos bei gleichzeitigem Angebot der Übernahme zum wirklichen Wert möglich sein. Solange keine Zustimmung erfolgt, bleiben sämtliche Rechte beim Veräusserer. Bei börsenkotierten Aktien sind die Vinkulierungsmöglichkeiten besonders eng gefasst: Es sollen nur eine prozentmässige Begrenzung des Eigentums der Namenaktien sowie u.u. die Ablehnung von ausländischen Erwerbern möglich sein, OR 685d. Ebenso sind die Wirkungen der Ablehnung beschränkt, wird doch der nicht anerkannte Erwerber Aktionär ohne Stimmrecht, OR 685 f. Die Regeln sind auf die Begründung einer Nutzniessung analog anwendbar, OR 685a II; sämtliche Vinkulierungsbestimmungen fallen aber bei der Liquidation dahin, OR 685a III. Der Entscheid über die Zustimmung erfolgt durch den VR, der dies aber delegieren kann. Der Verkäufer hat als Nebenpflicht darauf hinzuarbeiten, dass die Zustimmung erteilt wird. Gegen die ungerechtfertigte Ablehnung kann geklagt werden; passivlegitimiert ist die Gesellschaft, aktivlegitimiert der Veräusserer (nichtkotiert) bzw. der Erwerber (kotiert), OR 685 f III.

5 Schwerpunktrepetition Handels- und Wirtschaftsrecht; by Seite 5 von 6 Nichtkotierte Namensaktien Die Ablehnung ist nur aus wichtigen, in den Statuten selbst vorgeschriebenen Gründen zulässig. Der wichtige Grund ist mit dem sachlichen Grund gleichzusetzen; OR 685b II, wonach der Gesellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung zu rechtfertigen hätte. Die Struktur des Aktionärskreises allein stellt keinen wichtigen Grund dar. Böckli stellt aber dar, dass die Fernhaltung von Ausländern, der Ausschluss von Konkurrenten sowie die Erforderlichkeit 1 persönlicher Eigenschaften von Aktionären für die Zweckerreichung eine Ausnahme darstellen können. Ein Teil der Lehre erachtet die aufgezählten beiden Gründe als nicht abschliessend. Immer muss aber erforderlich sein, dass es um die Abwehr einer Gefährdung geht, die für die konkrete Gesellschaft aktuell werden könnte. Grundlose Ablehnung bei Übernahme zum wirklichen Wert z.z. des Gesuches, OR 685b I. Es sind aber die Schranken von OR 659 (eigene Aktien; 10 bzw. 20 %) zu berücksichtigen. Statutarische Bestimmungen, die zu einer höheren Abfindung als dem wirklichen Wert führen, sind im Blick auf die Gleichbehandlung wie auch des Kapitalschutzes problematisch. Ebenso besteht eine Ablehnungsmöglichkeit, wenn der Erwerber nicht versichert, auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu erwerben, OR 685b III. Die Bestimmung nach OR 685b IV geht aber allen Regelungen vor. Sie findet Anwendung, selbst wenn in der Person des Erwerbers ein wichtiger Grund i.s.v. OR 685b I gegeben wäre. Folge der Ablehnung: Im Regelfall verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verbundenen Rechte beim Veräusserer, OR 685c I. Eine Ausnahme erfolgt im Erbfall, Erbteilung usw; das Eigentum an der Aktie und die aus der Mitgliedschaft fliessenden Forderungsrechte gehen sogleich auf den Erwerber über, OR 685b II. Die Mitgliedschaftsrechte aber erst mit der Zustimmung der Gesellschaft. Börsenkotierte Namensaktien Börsenkotiert sind Aktien, die an irgendeiner schweizerischen oder ausländischen Börse kotiert sind. Nicht erfasst sind ausserbörslich gehandelte Namenaktien. Überschreiten einer statutarisch festgelegten prozentualen Begrenzung, OR 685d I Die Begrenzung kann als Verpflichtung oder als kann-vorschrift zur Ablehnung von Aktionären erlassen sein. Auch dann ist aber dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre zu folgen. Eine verkappte Ausländerklausel, Übest 4 In Ergänzung zu OR 685d I kann die Gesellschaft aufgrund statutarischer Bestimmung, Personen als Erwerber börsenkotierter Namensaktien ablehnen, soweit und solange deren Anerkennung die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre zu erbringen. Bsp: BankG, Lex Friedrich Gemäss OR 685 f III ist auch ein nicht anerkannter Aktienerwerber als Aktionär ohne Stimmrecht von der Gesellschaft zuzulassen und im Aktienbuch einzutragen. Ablehnung des Aktionärs, der nicht explizit bestätigt, auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu erwerben, OR 685d II. Umstritten ist, ob dies einen Ablehnungsgrund schlechthin zur Folge hat oder bloss den Erwerb der Eigenschaft als Vollaktionär. Erfolgt der Erwerb durch Erbgang, Erbteilung usw. besteht im Gegensatz zu den nichtkotierten Aktien keine Möglichkeit, den Erwerber nicht zuzulassen. Er muss voraussetzungslos zugelassen werden. 1 So bspw. eine parteipolitisch verpflichtete Zeitschrift, ein religiöser Fachverlag usw.

6 Schwerpunktrepetition Handels- und Wirtschaftsrecht; by Seite 6 von 6 Folge der Vinkulierung: Beim börsenmässigen Verkauf meldet die Veräussererbank den Namen des Veräusserers der Gesellschaft, OR 685e; die Aktionärseigenschaft endet somit und die Gesellschaft kann ab jenem Zeitpunkt nicht mehr gültig an den Veräusserer leisten. Zudem wird der Veräusserer im Aktienbuch gestrichen. Börslicher Erwerb Die Rechte gehen mit der Übertragung auf den Erwerber über OR 685 f I Ausserbörslicher Erwerb Die Rechte gehen auf den Erwerber über, sobald dieser bei der Gesellschaft ein Gesuch um Anerkennung als Aktionär eingereicht hat. Er erlangt vorderhand nur die Stellung eines Aktionärs ohne Stimmrecht, OR 685f II; selbst wenn gegen ihn ein Ablehnungsgrund besteht. Das Stimmrecht sowie damit zusammenhängende Rechte [Einberufung GV, Teilnahmerecht, Auskunft, Einsicht, Antragsrecht] können nicht geltend gemacht werden. Vinkulierungsbestimmungen betreffen also die Vermögensseite der aktienrechtlichen Mitgliedschaft bei börsenkotierten Rechten nicht. Dies im Gegensatz für nicht börsenkotierte Namensaktien, wo vorbehältlich OR 685c II sämtliche Rechte bis zur Zustimmung beim Veräusserer bleiben. Rechtserwerb bei börsenkotierten vinkulierten Namensaktien Stufe 1 Verkauf ist erfolgt und vollzogen, der AG noch nicht mitgeteilt Für die AG gilt der Veräusserer weiterhin als Aktionär Intern börslicher Erwerb: Erwerber tritt mit der Übertragung der Namensaktie in die Aktionärsstellung ein. Intern ausserbörslicher Erwerb: Rechte sind noch nicht übergegangen. Stufe 2 Bei börslichen Transaktionen Meldung der Veräusserung durch die Veräussererbank. Für die AG gilt der Veräusserer nicht mehr als Aktionär. Streichung im Aktienbuch. Stufe 3 Gesuch um Anerkennung durch den Erwerber Sofort Eintragung als Aktionär ohne Stimmrecht 20 d Entscheid über Zulassung Stufe 4 Zulassung als Vollaktionär bei positivem Entscheid bzw. bei Untätigkeit während 20 Tagen Aktien, die wohl verkauft wurden und deren Veräusserer somit im Aktienbuch gestrichen wurde, für welche aber vom Erwerber noch kein Anerkennungsgesuch eingeleitet wurde, sind Dispo-Aktien. Hat ein Aktionär die Anerkennung seitens der Gesellschaft durch Täuschung erschlichen, kann die Gesellschaft die Aktionärsstellung aberkennen, Streichung, OR 686a. Unzulässig ist auch eine Umgehung der Vinkulierung dadurch, dass ein Aktionär zwar die Mitgliedschaft beibehält, sich aber gegenüber einem Dritten, der als Aktionär nicht anerkannt würde, verpflichtet, die Aktionärsrechte nach dessen Weisungen und auf dessen Rechnung auszuüben. Der zu Unrecht Abgelehnte kann auf Zulassung als Aktionär klagen, OR 685f IV; Leistungsklage. Die nachträgliche Einführung oder Verschärfung von Vinkulierungen bedarf einer Statutenänderung, die dem qualifizierten Quorum von OR 704 unterstellt ist, OR 704 I Ziff. 3. Es sind aber das Gleichbehandlungsprinzip, das Sachlichkeitsgebot und die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung zu beachten. Eine Einführung oder Verschärfung wirkt nur für die Zukunft, da es im Aktienrecht grundsätzlich kein Ausschlussrecht gibt. Vinkulierungsbeschränkungen werden bei besonders schwerwiegenden Veränderungen in der Gesellschaft (Zweckänderung, Einführung von Stimmrechtsaktien) vorübergehend ausgeschaltet, OR 704 III, was Namensaktionären ein Austrittsrecht gewährt.

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