Versierter Umgang mit den Sozialgesetzbüchern zugunsten psychisch kranker Eltern und ihrer Kinder

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1 Versierter Umgang mit den Sozialgesetzbüchern zugunsten psychisch kranker Eltern und ihrer Kinder Prof. Dr. jur. Julia Zinsmeister Institut für soziales Recht, Fachhochschule Köln " " " Vortrag vom 8 Mai 2015 auf der Jahrestagung der BAG Kinder psychisch kranker Eltern "" in Wiesbaden" Inhalt Übersicht: Welche Rechte gilt es zu schützen? Der Streit ums Kindeswohl Der Schutzauftrag des Staates Übersicht öffentliche Hilfen für Kinder und Eltern Kooperation und Verzahnung: Hilfen wie aus einer Hand Forderungen der Verbände an den Gesetzgeber individuelle Rechtsschutz FH Köln Institut für Soziales Recht Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

2 Welche Rechte gilt es schützen? Rechte des Kindes Rechte der Eltern Achtung der Familie durch den Staat Kindeswunsch Kindeswille Kinderrecht: Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in und außerhalb der Familie. Förderung, Schutz, Partizipation, Selbstbestimmung,

3 Wessen Interessen werden verhandelt? o Interesse des Kindes o Interessen Elternteil A o Interessen Elternteil B o Interessen weiterer Angehöriger und Bezugspersonen o Interessen des Leistungsträgers (Schutz + sparsamer Mittelverwendung) o Interessen des Gerichts (Schutz + möglichst klare, schnelle Lösung) o Interessen der Trägers der Einrichtungen und Dienste (Schutz + Organisationserhalt) o Interessen der handelnden Fachkräfte (Schutz + Verteidigung eigener Werte und Sichtweisen) Concluding observations of the Committee on the Rights of Persons with Disabilities on the initial report of Germany 24/4/2015 Respect for home and family (art. 23) The Committee is concerned that the State party does not provide adequate support to parents with disabilities to bring up their children, exercise their parental rights and to facilitate the adoption of children with disabilities. The Committee recommends that the State party: a)take measures to ensure explicitly in the law the prohibition of removal of children from their parents on the basis of their parents disability; b) Ensure accessible and inclusive community support and safeguard mechanisms are available for parents with disabilities to exercise parental rights.(...) Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

4 Art.3 VN-KRK Wohl des Kindes (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 23 Achtung der Wohnung und der Familie (1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (...) in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen (...) (2) Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung. (...)

5 Art.23 BRK (Forts.) (3) (...) (4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden. (5) (...) Art. 6 Grundgesetz (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (..)

6 Kindeswohlgefährdung 1666 BGB Konkrete und gegenwärtige Gefahr, dass bei ungehinderter Weiterentwicklung der Dinge mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes eintreten wird. Std. Rspr BGH, vgl. nur FamRZ 2005, 344, 345 m.w.n. Erforderlichkeit staatlicher Eingriffe? Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vorrang öffentlicher Hilfen Eingriffe des Staates in das Sorgerecht der Eltern und in die Rechte der Kinder sind nur zulässig, wenn Ein Gesetz den Eingriff erlaubt ( 1666 BGB, 8a, 42 SGB VIII), + der Eingriff dem Schutz des Kindeswohls dient, + der Eingriff zum Schutz des Kindeswohls geeignet ist, + der Eingriff auf das erforderliche Maß begrenzt wird (= mildestes Mittel ) + Der Eingriff in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Zweck (Schutz des Kindeswohls) steht.

7 Erforderlichkeit staatlicher Eingriffe? Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vorrang öffentlicher Hilfen Begrenzung auf das erforderliche Maß (= mildestes Mittel ) Unter mehreren geeigneten Schutzmaßnahmen ist stets diejenige zu wählen, die am wenigsten in die Rechte der Eltern eingreift! 1666a Abs.1 BGB: Trennung von Eltern und Kindern nur, wenn der Gefahr nicht, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann 1666a Abs.2 BGB: Sorgerechtsentzug nach Möglichkeit nur teilweise/stufenweise. Abhängig von Unterstützungsbedarfe der Eltern und ihrer Kinder Alter, Entwicklung und Bedarfen des Kindes Allgemeine Lebenssituation der Familie Ressourcen der Familie Art der Teilhabebeeinträchtigung und Krankheitsverlauf der Eltern Qualität des sozialen Netzes Qualität der öffentlichen Infrastruktur

8 Öffentliche Hilfen o o o Psychk Eltern und ihre Kinder haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie alle Eltern und ihre Kinder.! Pflicht zur inklusiven Gestaltung des Sozialraums (VN-BRK), Zugang zu Geburtshilfe, Kinderbetreuung, HzE und andere Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Psychk Eltern und ihre Kinder haben ggf. mehr Bedarf! SGB VIII Leistungen nicht gedeckelt, nur am individuellen Bedarf zu orientieren Psychk Eltern haben ggf. andere oder zusätzliche Bedarfe bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages! familiengerechte medizinische und therapeutische Krankenbehandlung inkl. Haushaltshilfe 38 SGB V! familiengerechte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und beruflichen und sozialen Teilhabe behinderter Menschen am Leben Fachhochschule in der Gesellschaft Köln, Institut für (SGB Soziales IX) Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften WHO (2001): ICF (bio-psycho-soziales Modell) Quelle: DIMDI

9 Inklusiver Sozialraum Strukturen, Kulturen und Maßnahmen müssen so gestaltet werden, dass Sichtweisen, Lebenssituation und Bedarfe von Familien mit psychisch erkrankten Eltern(teil) gleichermaßen Berücksichtigung finden (können) Bedarfsgerechte Versorgung Leistungsträger dürfen nur diejenigen Leistungen verlangen und erbringen, die das SGB auch vorsieht. 27 ff SGB VIII und die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach 55 SGB IX, 53 SGB XII sind offene Leistungskataloge ( insbesondere ), d.h. es können auch andere, als die im Gesetz aufgeführten Leistungen gewährt werden. Sozialleistungsträger und erbringer haben bei der Wahl und Ausführung der Leistung die persönlichen Verhältnisse der Eltern und ihrer Kinder (z.b. Erkrankung, familiäre Erfordernisse) zu berücksichtigen 33 SGB I. Erfordernis der Gesamtplanung und Koordination der Hilfen bisher nur im SGB IX vorgesehen, SGB VIII und KKG sehen Kooperation vor, SGB V die integrierte Versorgung.

10 Unterstützte Elternschaft als Leistung der Eingliederungshilfe Da die Eltern-Kind Bindung existentiell und eine soziale Bildung von herausragender Bedeutung ist, bildet die Verantwortungsübernahme der Eltern (mit Behinderung) für ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. (BVerwG Urt. v Az.5 C 19.08) Vom Ziel, dem behinderten Menschen ein Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, ist es auch umfasst, ihm die Fähigkeiten zu vermitteln und die Hilfen zu gewähren, welche zur sachgerechten Wahrnehmung der Elternverantwortung notwendig sind. (LSG NRW Urt.v Az. L 20 S= 38/09 ZVW) Ein behinderter Elternteil, der körperlich nicht in der Lage ist, sein Kind im erforderlichen Umfang ohne fremde Hilfe zu versorgen, hat (...) Anspruch auf eine Hilfsperson im Haushalt (...). (LSG NRW Urt.v Az. L 9 SO 26/11) Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften Wer leistet diese Unterstützung für Eltern und Kinder? Gesetzliche Krankenkassen Leistungen während und nach der Schwangerschaft Spezifische Hilfsmittel zur Familienarbeit Therapie Haushaltshilfe (nur bis zu 12.Geburtstag des jüngsten Kindes) Familienhebammen (frühe Hilfen) Kein Anspruch auf Mehrleistung der Pflegekassen Versorgung der Kinder ist keine pflegerechtlich relevante Verrichtung Träger der Rehabilitation und Teilhabe 55 SGB IX (Eingliederungshilfe) Kinder- und Jugendhilfe Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

11 Verschiedene Unterstützungsformen Elternassistenz von Eltern pädagogisch angeleitete Unterstützung bei oder Übernahme von Verrichtungen zur Pflege, Betreuung der Kinder, die Eltern aufgrund von Barrieren nicht (alleine) vornehmen können. 38 SGB V: nur vorübergehend und auf Haushalte mit unter 12jährigen oder älteren kranken/behinderten Kindern begrenzt. Nicht von den Pflegeleistungen der Eltern abgedeckt kein erzieherisches, sondern tatsächliches Defizit Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, 55 SGB IX, 53 SGB XII (Eingliederungshilfe) Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Eltern (SGB IX) Familiengerechte Ausführung der zu gewährenden Leistungen ( 9 SGB IX) Zusätzliche Leistungen zur Förderung der Teilhabe als Eltern(teil), insbesondere nach 55 SGB IX, 53 SGB XII z.b. ambulant betreutes Wohnen, Hilfe bei Ämtergängen, Sprachmittlung oder Gebärdensprachdolmetschung in der Kita, bei Ärzten usw.

12 Aufgaben und Ziele im Vergleich Kinder- und Jugendhilfe" Förderung Minderjähriger und ihrer Erziehung durch die Eltern Förderung junger Erwachsener Schutz des Kindeswohls vor Gefahren Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe junger Menschen und ihrer Familien Fokus: Schutz und Förderung der Entwicklung des Kindes Rehabilitation und Teilhabe Förderung der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Eltern Prävention, Milderung oder Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Nachteile Fokus: Teilhabe des behinderten Elternteils Mögliche zusätzliche Unterstützungsbedarfe der Eltern und ihrer Kinder Begleitete Elternschaft Vermittlung von Kenntnissen und Kompetenzen, die Eltern benötigen, um ihren Alltag mit Kind möglichst selbständig und selbstbestimmt zu organisieren, Grundbedürfnisse ihres Kindes zu erkennen und zu befriedigen, ihm eine möglichst verlässliche und zugewandte Bezugsperson zu sein, es in seiner Entwicklung zu fördern und dabei seinem wachsenden Bedürfnis nach Selbständigkeit angemessen Rechnung zu tragen. Übernahme von Aufgaben, die Eltern (noch) nicht bewältigen können. Leistungen der KJH, ist Erziehungsdefizit behinderungsbedingt: (Kombination mit) Eingliederungshilfe nach SGB IX und SGB XII

13 flexible Familienbegleitung Sicherung einer kontinuierlichen Versorgung der Kinder bei episodischem Krankheitsverlauf und vorübergehendem vollständigen Ausfall des Elternteils durch feste Bezugsperson(en) kurzfristig abrufbar zeitlich flexibel gestaltbar Rechtsgrundlagen z.b. 38 SGB V, 20, 27 SGB VIII, 53 SGB XII? Sonstige familienstärkende bzw. - ergänzende Angebote Patenschaften Unterstützerinnen aus dem sozialen Umfeld u.a. Aufwandsentschädigung? Denkbar als HzE nach 27 SGB VIII Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

14 Mögliche zusätzliche Unterstützungsbedarfe der Eltern und ihrer Kinder und Schnittstellengestaltung o Ggf. weitere erforderliche Einzelhilfen aus SGB II, V, VIII, IX und XII o Verzahnung der Hilfen erfordert: " Konvergenz und Koordination auf Ebene der Leistungsträger und " Kooperation auf Seiten der Leistungserbringer oder die Zusammenführung der Hilfen unter einem Dach (Hilfen aus einer Hand) Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften Sozialhilfe oder Kinder- und Jugendhilfe? 10 Abs.4 SGB VIII Verhältnis zu Leistungen und Verpflichtungen der Sozialhilfe Grundsatz: Vorrang KJH vor Sozialhilfe ( 10 Abs.4 S.1 SGB VIII) Ausnahme: Eingliederungshilfe für junge Menschen (unter 27 Jahren), die körperlich oder geistig behindert oder von solcher Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen des SGB VIII vor ( 10 Abs.4 S.1 SGB VIII)

15 Leistungskonkurrenz SGB VIII - SGB XII Eine Leistungskonkurrenz i.s.d. 10 SGB VIII liegt nur vor, wenn eine doppelte Leistungspflicht besteht (BVerwGE 109,325 ff = Buchholz KJHG/SGB VIII Nr 1). Eine doppelte Leistungspflicht entsteht nur, wenn Leistungen gleich gleichartig einander entsprechend kongruent einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BSG Urt. v ; BVerwG aao; vgl auch Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 25, 26). Gleichartigkeit der Leistungen? Vergleichskriterien: Wer ist Adressat der Leistung? Welcher Bedarf wird gedeckt? Wie wird der Bedarf gedeckt?

16 In der Regel keine Leistungskonkurrenz Rechtsgutachten Dr. Julia Zinsmeister Staatliche Unterstützung behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages im Auftrag des Netzwerks behinderter Frauen Berlin (2006): - in den meisten Einzelfällen bereitet rechtliche Klärung der Zuständigkeit keine Probleme (entweder/oder) - An den Schnittstellen sollte eine Komplexleistung und die Unterstützung der Familien durch beide Hilfesysteme gemeinsam erbracht werden. Empfehlung Deutscher Verein (2014)

17 Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften Forderung von AFET, BAG Kinder psych. kranker Eltern u.a. (2014): Kompatibilitätsprüfung des Bundeskinderschutzgesetzes, des SGB V, VIII, IX, XII und des geplanten Präventionsgesetzes und Teilhabegesetzes mit dem Ziel einer rechtlich verbindlichen Konkretisierungen expliziter Kooperationsangebote (insbesondere zwischen SGB V, VIII, IX, XII), rechtliche Klarstellung der Vergütungen für die Netzwerkarbeit bundesrechtliche Regelungen zur Mischfinanzierung von komplexen Hilfebedarfen in Familien mit psychisch kranken Eltern. Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

18 Hilfen (wie) aus einer Hand 10 SGB IX (1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach 14 leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Die Leistungen werden entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die den Zielen der 1 und 4 Abs. 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. (...) (3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen wird Rechnung getragen. Reform der Eingliederungshilfe, geplantes Bundesteilhabegesetz Forum behinderter Juristinnen und Juristen: E-Gesetz zur sozialen Teilhabe: 55 SGB IX n.f. Leistungen zur sozialen Teilhabe: Abs.2Nr.14: Hilfen zur selbstbestimmten Ausübung der Elternschaft 56 Elternunterstützung und begleitete Elternschaft: Abs.2 Nr.5: Elternunterstützung und begleitete Elternschaft Entwurf BundesteilhabeG Harry Fuchs: 29 Abs.1 Nr.3 e) i) Hilfen zur selbstbestimmten Ausübung der Elternschaft und Elternunterstützung 56 Persönliche Unterstützung* Nr.5: Elternunterstützung und begleitete Elternschaft Persönliche Unterstützung soll individuellen Hilfebedarf an personenbezogenen Dienstleistungen abdecken, der nicht bereits durch Sozialleistungen oder Dienstleistungen für die Allgemeinheit erfasst, aber für die gleichberechtigte Teilnahme an Leistungen oder solchen Angeboten erforderlich ist.

19 Weitere Reformvorschläge Weitere konkrete Vorschläge zur künftigen Ausgestaltung der Hilfen im SGB VIII, XII und einem Bundesteilhabegesetz: Erfurter Programm zur Unterstützung von Eltern mit Behinderung und ihren Kindern vom Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften Individuelle Rechtsdurchsetzung Anspruch auf umfassende Beratung durch den Sozialleistungsträger über alle Rechte und Pflichten Pflicht des Sozialleistungsträgers, ausreichend geeignete Dienste und Einrichtungen vorzuhalten und Leistung umfassend, zügig und bedarfsgerecht zu gewähren, 17 SGB I Zügige Entscheidung über Antrag ( 16 SGB I) bedeutet, Antrag muss laufend in Bearbeitung sein. Wird Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII oder 53 SGB XII oder andere Leistung zur Rehabilitation und Teilhabe für behinderte Menschen beantragt, muss gem. 14 SGB IX Antrag in drei Wochen entschieden werden. Wer den Antrag nicht innerhalb von 2 Wochen an andere Stelle weiterverweist, ist zuständig. Bei unzumutbar langer Bearbeitung und Gefahr in Verzug: Einstweilige Anordnung bei Gericht beantragen. Bei (teilweiser) Ablehnung: Widerspruch (und ggf. im Eilfall parallel einstweilige Anordnung)

20 Interessenvereinigungen bbe e.v. Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern BAG Begleitete Elternschaft BAG Leben auf dem Trapez e.v. Zusammenschluss von Fachleuten, die hörende Kinder und ihre gehörlose Eltern betreuen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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