Dienstbarkeitsvertrag (Begründung eines Baurechts)

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1 Entwurf vom 22. Mai 2017 verfasst von lic. iur. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar, Urkundsperson des Kantons Aargau mit Büro in Wildegg und Baden, öffentlich beurkundet in Ehrendingen, den... [Datum] Dienstbarkeitsvertrag (Begründung eines Baurechts) I. Parteien, Grundstück 1. Dienstbarkeitsbelastete Grundeigentümerin und Grundstück Die Einwohnergemeinde Ehrendingen, von Gesetzes wegen vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum durch den Gemeindeammann, Hans Hitz, von Ehrendingen (AG), in Ehrendingen (AG), und den Gemeindeschreiber, Simon Knecht, von Mellikon (AG), in Mellikon (AG) ist Alleineigentümerin des folgenden Grundstückes: Liegenschaft Ehrendingen Nr. 2297, Plan 71 CH ,13 a Acker, Wiese, Weide, geschlossener Wald; Stei Dominierte Grundstücke, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten Laut Grundbuch Grundpfandrechte Keine Protokoll-Nr. /2017 Baurechtsvertrag, Entwurf vom doc

2 2. Dienstbarkeitsberechtigte Vertragspartei Die Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft, Genossenschaft mit Sitz in Ehrendingen (AG), Freienwilerstrasse 3, 5420 Ehrendingen (Firmennummer/UID: CHE ) II. Vorbemerkungen Um der Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft den Neubau eines Wasserreservoirs auf der Parzelle 2297 in Ehrendingen zu ermöglichen wird der nachstehende Baurechtsvertrag als Personaldienstbarkeit abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde an der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2017 genehmigt. III. Begründung eines Baurechts 1. Dienstbarkeitseinräumung Die Einwohnergemeinde Ehrendingen, als Grundeigentümerin, räumt der Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft zu Lasten ihres Grundstückes LIG Ehrendingen Nr ein Baurecht für ein Reservoir ein, und zwar nach Massgabe der Art. 675 und 779 ff. ZGB sowie der nachfolgenden Bestimmungen. 2. Umfang Das Baurecht gilt für die im beiliegenden Situationsplan Mst. 1:1000 blau eingezeichnete Fläche. 3. Inhalt Die Bauberechtigte hat das Recht, auf dem Grundstück (baurechtsbelastete Fläche) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das geplante Reservoir "Stein" zu erstellen, dauernd beizubehalten und im Zerstörungsfalle wieder aufzubauen. Im Baurecht inbegriffen ist die ausschliessliche Benutzung der im Plan orange eingezeichneten Fläche als Umschwung zum Gebäude und als Verkehrsfläche. Seite 2

3 4. Dauer / Verlängerung / Heimfall Das Baurecht beginnt mit dem Eintrag dieses Vertrages ins Tagebuch des zuständigen Grundbuchamtes und dauert bis 31. Dezember Sofern keine Verlängerung des Baurechtes erfolgt, fallen die Baurechtsflächen mitsamt allfälligen darauf erstellten Bauwerken mit Ablauf der Vertragsdauer (oder den vorzeitigen Verzicht der Bauberechtigten auf das ihr zustehende Recht) den dannzumaligen Grundeigentümern heim und werden wieder Bestandteil des Grundstückes. Bei Erlöschen der Dienstbarkeit durch Zeitablauf oder Verzicht sind die Bauwerke (oder Teile davon) auf Verlangen der Grundeigentümerin durch die Dienstbarkeitsberechtigte und auf deren Kosten zurück zu bauen und zu renaturieren. Für allfällige heimfallende Bauwerke und die dazugehörenden Anlagen (oder Teile davon) haben die Grundeigentümer den dannzumaligen Bauberechtigten keine Entschädigung zu bezahlen. Für den vorzeitigen Heimfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 779f und 779g ZGB) und die Vereinbarungen unter Ziffer 8, hinten (Seite 4, unten). 5. Erschliessung des Baurechtes Die Baurechtsfläche ist über die öffentlichen Wege (insbesondere Parzellen 824 und 2296) sowie die Parzelle 879 zugänglich und daher ohne zusätzliche Zugangs- und Zutrittsrechte genügend erschlossen. Die Mitglieder der Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft sowie ihre Beauftragten und Ermächtigten sind jederzeit berechtigt, das baurechtsbelastete Grundstück und die dazu führenden Wege für den Bau, die Kontrolle, die Instandstellung sowie einen allfälligen Umbau der Infrastrukturanlagen zu betreten und zu befahren als auch zeitweise mit den erforderlichen Bauinstallationen zu belegen. Auf die Definition und auf den Grundbucheintrag von Durchleitungs- und Anschlussrechten für die Erschliessungsanlagen des Reservoirs (Strom, Wasser, Abwasser etc.) wird verzichtet. Jede Partei hat solche Durchleitungen und Anschlüsse zu dulden und gelangt im Gegenzug selber in den Genuss der für ihn erforderlichen Durchleitungs- und Anschlussrechte. 6. Unterhaltspflicht Die Baurechtsberechtige ist verpflichtet, die Anlage stets gut zu unterhalten, damit deren Bestand nicht gefährdet ist. Allfällige gemeinsam genutzte Anlagen, Einrichtungen sowie Leitungen werden von den Parteien im Verhältnis ihrer Mitbenutzung unterhalten und erneuert. Seite 3

4 7. Gebühren/Abgaben Gebühren und Abgaben, welche an die Grundeigentümerin gerichtet sind, aber nur wegen der auf ihrem Grundstück im Baurecht erstellten Bauten und Anlagen erhoben werden, sind von der Baurechtsberechtigten zu bezahlen. 8. Baurechtszins Die Ausübung dieses Rechts erfolgt gegen Entschädigung (Baurechtszins), welche nicht sicherzustellen ist. Der jährlich nachschüssig (per 31. Dezember eines jeden Jahres) zu bezahlende Baurechtszins beträgt pauschal CHF (fünfhundert Franken) p.a. und ist zahlbar an die jeweiligen Eigentümer der Parzelle 2297 (zurzeit Einwohnergemeinde Ehrendingen). Der erste Baurechtszins ist für das ganze Kalenderjahr 2018 zahlbar per 31. Dezember Auf eine Indexierung des Baurechtszinses wird verzichtet, d.h. der Baurechtszins bleibt für die gesamte Dauer des Baurechts unverändert. Die Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger ist berechtigt sofern die Anlagen nicht mehr benötigt werden und der Rückbau gemäss Ziffer III/4 Abs. 3 erfolgt ist auf ihr Recht zu verzichten und das Baurecht im Grundbuch löschen zu lassen. Der Grundeigentümerin entstehen keine Ansprüche auf Inkonvenienzen bei einer allfälligen vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Bauberechtigte und mit dem erfolgten Rückbau und der Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch enden alle vereinbarten periodischen Entschädigungszahlungen. Für die Einräumung des Baurechts wird keine Entschädigung geleistet. 9. Übertragbarkeit Das Baurecht ist nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin übertragbar. Die Parteien sind verpflichtet, jedem ihrer Rechtsnachfolger sämtliche Bedingungen dieses Vertrages zu überbinden, einschliesslich der Überbindungsklausel und unter Schadenersatzfolge im Unterlassungsfalle. 10. Eintragung im Grundbuch Das hievor begründete Baurecht ist im Grundbuch als Personaldienstbarkeit zu Gunsten der Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft und zu Lasten LIG Ehrendingen Nr einzutragen. Seite 4

5 IV. Weitere Bestimmungen 1. Der beiliegende Plan Mst. 1:1000 bildet integrierender Bestandteil dieser Urkunde und wird von den Parteien und von der Urkundsperson mitunterzeichnet. 2. Die hiervor neu begründete Dienstbarkeit wird im Nachgang zu den im Grundbuch bereits eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten eingetragen. 3. Die Kosten dieses Vertrages (Grundbuchamt, öffentliche Beurkundung, etc.) werden von der Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft alleine getragen. Die Kosten des vorgehenden Tauschvertrages (mit welchem die Einwohnergemeinde Ehrendingen die Parzellen 2260 und 2262 gegen die Parzelle 2297 tauscht) gehen ebenfalls zu Lasten der Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft. 4. Die Eintragung dieses Vertrages im Grundbuch hat sofort zu erfolgen. 5. Die Genehmigung dieses Vertrages durch die Gemeindeversammlung bleibt vorbehalten ( 37 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)). 6. Die Urkundsperson ist ermächtigt und beauftragt, diesen Vertrag sowie alle damit zusammenhängenden Akten und Ausweise beim zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. 7. Das Original dieser Urkunde wird beim zuständigen Grundbuchamt deponiert und dient diesem als Rechtsgrundausweis. Zu Handen der Parteien werden beglaubigte Fotokopien dieser Urkunde erstellt. Seite 5

6 Die Urkundsparteien bestätigen, diese Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson gelesen zu haben und dass der Inhalt der Urkunde ihrem mitgeteilten Willen entspricht. Ehrendingen, den... [Datum] Die Parteien: Einwohnergemeinde Ehrendingen: Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Hans Hitz Simon Knecht Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft: Werner Huber Reto Hintermann Seite 6

7 Beurkundung lic. iur. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar, Urkundsperson des Kantons Aargau mit Büro in Wildegg und Baden, bescheinigt: 1. Die Einwohnergemeinde Ehrendingen wird von Gesetzes wegen vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum durch den Gemeindeammann, Hans Hitz, von Ehrendingen (AG), in Ehrendingen (AG), und den Gemeindeschreiber, Simon Knecht, von Mellikon (AG), in Mellikon (AG). 2. Der Gemeinderat Ehrendingen ist gestützt auf die heute gültige Gemeindeordnung zum Abschluss dieses Vertrages für die Einwohnergemeinde Ehrendingen zuständig, wobei gemäss 37 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) die Genehmigung dieses Vertrages durch die Gemeindeversammlung (und die Rechtskraft dieses Beschlusses) ausdrücklich vorbehalten bleibt. 3. Die Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft ist als Genossenschaft mit Sitz in Ehrendingen im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen und handelt gemäss diesem Eintrag rechtsgültig durch den Präsidenten der Verwaltung, Herrn Werner Huber, von Boswil, in Ehrendingen, und den Vizepräsidenten der Verwaltung, Herrn Reto Hintermann, von Beinwil am See, in Ehrendingen, beide mit Kollektivunterschrift zu zweien. 4. Die Urkundsparteien Herr Hitz Johann Baltasar (genannt Hans), geb. am 25. April 1953, verh., von Ehrendingen (AG), laut eigenen Angaben wohnhaft in 5420 Ehrendingen, Gehrenhagweg 15, ausgewiesen durch Schweizer Pass Nr. X Herr Knecht Simon Roger, geb. am 13. September 1983, verh., von Mellikon (AG), laut eigenen Angaben wohnhaft in 5465 Mellikon, Ankerainli 190, ausgewiesen durch Schweizer Identitätskarte Nr. C Herr Huber Werner Alois, geb. am 2. September 1954, von Boswil (AG), in 5420 Ehrendingen, Brüel 14, ausgewiesen durch Schweizer Identitätskarte Nr. C Herr Hintermann Reto, geb. am 27. Februar 1972, von Beinwil am See (AG), in 5420 Ehrendingen, Ifängli 9, ausgewiesen durch Schweizer Identitätskarte Nr. C haben diese Urkunde in meiner Gegenwart gelesen. Seite 7

8 5. Die Urkundsparteien haben mir erklärt, diese Urkunde enthalte ihren mitgeteilten Willen. 6. Die Urkundsparteien haben diese Urkunde in meiner Gegenwart unterzeichnet. Ehrendingen, den... [Datum] Protokoll-Nr. Seite 8

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S C H E N K U N G S V E R T R A G ******************************************* Ord.-Nr. Gemeinde Oberdorf - betreffend - UEBERTRAGUNG VON GRUNDEIGENTUM (Art. 657 ZGB, Art. 243 OR, Art. 64 GBV) S C H E N K U N G S V E R T R A G ******************************************* Die unterzeichnete

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