Personaldienstbarkeit Selbstständiges und dauerndes Baurecht

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1 Personaldienstbarkeit Selbstständiges und dauerndes Baurecht Zulasten Grundstück Nr.???? Zugunsten Muster Hans, männlich, geboren Muster-Beispiel Bertha, weiblich, geboren Die Eigentümerin des Grundstückes Nr.????, derzeit Ortsgemeinde Buchs, Ulmenstrasse 2, 9470 Buchs, vertreten durch den OrtsvenA/altungsrat und dieser vertreten durch den Präsident, Senn Heinrich, geboren , von Buchs SG, Wäseliweg 12, 9470 Buchs und den Schreiber, Vetsch Hans Peter, geboren , von Grabs SG, Churerstrasse 128, 9470 Buchs - nachstehend Baurechtsbelastete" genannt - räumt A. Muster Hans, männlich, geboren , verheiratet, von Mustern SG, Musterstrasse 5, 8425 Musterhausen 1/2 Miteigentum B. Muster-Beispiel Bertha, weiblich, geboren , verheiratet, von Mustern SG, Musterstrasse 5, 8425 Musterhausen 1/2 Miteigentum - nachstehend Baurechtsberechtigte" genannt - das folgende selbstständige und dauernde Baurecht für ein Einfamilienhaus im Sinne von Art. 675 und 779ff. ZGB ein: 1. Beschrieb des baurechtsbelasteten Grundstückes Grundbuch Gemeinde Buchs SG Liegenschaft Nr.???? Plan Nr. 66, Räfiserhalde m^, Acker, Wiese gmusterbaurecht_räfiserhalde.doc Seite 1

2 Erwerbstitel Landumlegung Beleg 809 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundiasten Keine Grundpfandrechte Keine 2. Inhalt und Zweck a) Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie allfälliger behördlicher Ausnahmebewilligungen auf dem baurechtsbelasteten Grundstück ein Einfamilienhaus zu erstellen und als Eigentum beizubehalten. Der nicht überbaute Teil des baurechtsbelasteten Grundstückes darf von der Baurechtsberechtigten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach ihrem Belieben genutzt werden. Die Baurechtsbaute sowie der unüberbaute Boden sind von der Baurechtsberechtigten auf ihre Kosten während der ganzen Baurechtsdauer ihrem Zweck entsprechend ordnungsgemäss zu unterhalten. 3. Dauer Das Baurecht wird auf die Dauer von 99 Jahren ab dem Datum des Grundbucheintrages eingeräumt. 4. Grundbucheintragung Diese Personaldienstbarkeit ist im Grundbuch der Gemeinde Buchs wie folgt einzutragen: auf Nr.???? L Selbstständiges und dauerndes Baurecht für Einfamilienhaus zg Muster Hans, geboren und Muster-Beispiel Bertha, geboren für 99 Jahre, verselbstständigt unter Nr. 30??? Seite 2

3 5. Vereinbarungen mit realobligatorischer Wirkung Durch die Vormerkung (Art. 779b Abs. 2 ZGB) erhalten die nachstehenden Vereinbarungen realobligatorische Wirkung. Das heisst, dass die vorgemerkten Vereinbarungen für die Rechtsnachfolger sowohl der Baurechtsberechtigten wie auch der Baurechtsbelasteten ohne eine ausdrückliche IJbertragung verbindlich sind. a) Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes 1. Hat die Baurechtsbelastete nach Ablauf der Baurechtsdauer keinen Venwendungszweck für die heimfallenden Anlagen und Bauwerke oder befinden sie sich in einem schlechten baulichen Zustand, so kann sie den Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstücks Nr.???? verlangen. Diese Kosten gehen vollumfänglich zulasten der Baurechtsberechtigten. 2. Diese Vereinbarung ist auf den Grundstücken Nrn.???? und 30??? wie folgt vorzumerken: Vereinbarung Wiederherstellung ursprünglicher Zustand zu Dienstbarkeit ID " b) IJberbauungseignung des Grundstücks Nr.???? 1. Das gemäss diesem Vertrag zur Verfügung gestellte Gelände wird in seinem heutigen Zustand abgegeben. Die Baurechtsbelastete übernimmt keine Gewähr für die Eignung des baurechtsbelasteten Grundstückes zu den vorgesehenen Bauzwecken. 2. Die Baurechtsberechtigte hat insbesondere die Beseitigung oder Verlegung von Leitungen, auch solcher, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, sowie sämtliche Vorbereitungsarbeiten auf eigene Kosten auszuführen. 3. Die Vereinbarung über die Überbauungseignung ist auf den Grundstücken Nr.???? und 30??? wie folgt vorzumerken: Vereinbarung Überbauungseignung zu Dienstbarkeit ID " c) Baurechtsverlängerung 1. Der Baurechtsberechtigten wird die Option eingeräumt, unter Vorbehalt der Anpassung des Baurechtszinses, das Baurecht zu verlängern. Die Ausübung dieser Option hat spätestens drei Jahre vor Ablauf der Vertragsdauer durch schriftliche Mitteilung an die Baurechtsbelastete zu erfolgen, worauf entsprechende Verhandlungen betreffend Baurechtszins aufzunehmen sind. Seitens der Baurechtsbelasteten kann eine Verlängerung nur venweigert werden, falls eine Fortsetzung des Vertrages den allgemein-öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 2. Erachtet die Baurechtsbelastete während der Vertragszeit Gründe als gegeben, die eine Verlängerung des Vertrages aus allgemein-öffentlichen Interessen nicht zulassen, so hat sie die Baurechtsberechtigte umgehend zu benachrichtigen. Der Baurechtsberechtigten ist eine angemessene Frist einzuräumen, die störenden Ursachen zu beseitigen. Nötigenfalls können die Parteien das in diesem Vertrag genannte Schiedsgericht anrufen. Seite 3

4 3. Die Vereinbarung über die Baurechtsverlängerung ist auf den Grundstücl<en Nrn.???? und 30??? wie folgt vorzumerken; Vereinbarung Baurechtsverlängerung zu Dienstbarkeit ID " d) Ordnungsgemässer Unterhalt 1. Die Baurechtsbaute und das nicht überbaute Land sind vom Baurechtsberechtigten während der ganzen Baurechtsdauer ordnungsgemäss zu unterhalten. 2. Diese Vereinbarung ist auf den Grundstücken Nrn.???? und 30??? wie folgt vorzumerken: Vereinbarung ordnungsgemässer Unterhalt zu Dienstbarkeit ID " e) Zerstörung und Wiederaufbau 1. Im Falle der Zerstörung der Bauwerke darf das Grundstück nur mit einer demselben Zwecke dienenden Anlage überbaut werden. Sofern die wirtschaftliche Lage es erfordert, können über die Zweckbestimmung der Baute zwischen der Baurechtsbelasteten und der Baurechtsberechtigten anderslautende Abmachungen getroffen werden. Eine allfällige Änderung der Zweckbestimmung bedarf der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch. Die Baurechtsbelastete ist befugt, vom Inhaber des Baurechtes den Wiederaufbau innert einer Frist von zwei Jahren zu verlangen. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (z.b. bei Zerstörung des Bauwerkes durch Naturgewalten oder Krieg). 2. Diese Vereinbarung ist auf den Grundstücken Nrn.???? und 30??? wie folgt vorzumerken: Vereinbarung Wiederaufbau nach Zerstörung zu Dienstbarkeit ID " f) Ordentlicher Heimfall 1. Geht das Baurecht infolge Zeitablaufs unter, und wird es von der Baurechtsbelasteten nicht mehr erneuert, so fallen die Anlagen und Bauwerke an sie als Grundeigentümerin heim. Die Baurechtsbelastete kann aber auf den Heimfall der Bauten verzichten und stattdessen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstücks Nr.???? verlangen (siehe Bst. a). 2. Die Parteien haben sich über die Höhe der Heimfallsentschädigung zu einigen. Diese beträgt maximal 80 % des dannzumal amtlich geschätzten Verkehrswertes der Bauten. Jede Partei kann bei einem allfälligen Heimfall eine neue amtliche Schätzung verlangen, wobei die Partei, welche die Neuschätzung verlangt, für die Schätzungskosten aufzukommen hat. 3. Können sich die Parteien über die Höhe der Heimfallsentschädigung nicht einigen, so entscheidet in erster Instanz das in diesem Vertrag genannte Schiedsgericht (siehe Ziff. 7 Bst. e hiernach). Unterziehen sich die Parteien dem Schiedsgerichtsspruch nicht, so steht es ihnen frei, den ordentlichen Zivilprozessweg zu beschreiten. Seite 4

5 4. Übersteigt der Betrag der Heimfallsentscl-iädigung die (dannzumalige) Kompetenzgrenze des Verwaltungsrates, so bleibt die Zustimmung der Bürgerschaft vorbehalten (ausgenommen im Falle des Urteils gem. Ziffer 3), sofern die Ortsgemeinde Buchs in jenem Zeitpunl<t noch Eigentümerin des Grundstücks Nr.???? sein wird. 5. Bestehen noch Forderungen von Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, darf ohne ihre Zustimmung die Heimfallsentschädigung nicht an die Baurechtsberechtigte ausbezahlt werden. 6. Die Vereinbarung über die Heimfallsentschädigung ist auf den Grundstücken Nrn.???? und 30??? wie folgt vorzumerken: Vereinbarung Heimfallsentschädigung zu Dienstbarkeit ID " g) Baurechtszins 1. Die Baurechtsberechtigte ist verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr.???? während der ganzen Dauer des Baurechtsvertrages halbjährlich auf den und einen Baurechtszins zu entrichten. Diesem Baurechtszins wird ein Basisbodenpreis und ein Zinsfuss gemäss nachstehenden Bestimmungen zugrunde gelegt. 2. Die Grundlage für die Berechnung des Basisbodenpreises bildet 50 % des aktuellen Handelswertes für Bauland W2 in der Gemeinde Buchs oder in der Region Werdenberg, derzeit Fr pro m2 (50 % von Fr / Indexstand September 2011 / Basis Dezember 2005). 3. Der gültige Basisbodenpreis gem. Ziffer 2 beträgt beim Indexstand (September 2011, Basis Dezember 2005) Fr pro m2. 4. Der Basisbodenpreis gem. Ziffer 2 wird jeweils am Zinstermin aufgrund des neuen Indexes (Stichtag und 30.9.) ermittelt. Übenwälzt werden lediglich 50 % des Indexanstiegs. 5. Der Basisbodenpreis (Ziffer 3) von Fr pro m2 darf in der Regel während der ganzen Vertragsdauer nicht unterschritten werden. 6. Der Ansatz des Zinsfusses bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Ansatz für erste Hypotheken der St.Galler Kantonalbank AG, derzeit 2.75 % p.a. 7. Bei einer Änderung des Zinsfusses ist der Baurechtszins auf den nämlichen Zeitpunkt entsprechend anzupassen. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die Änderung des Baurechtszinses der öffentlichen Beurkundung bedarf. 8. Die Baurechtsbelastete ist berechtigt, den Basisbodenpreis während der Baurechtsdauer zu überprüfen und alle zehn Jahre, erstmals nach zehn Jahren seit dem Grundbucheintrag, neu festzulegen. Die Grundlage bildet wiederum 50 % des dannzumal gültigen Handelswertes für Bauland W2 in der Gemeinde Buchs oder in der Region Werdenberg. Der neu festgesetzte Landwert gilt wieder als Basis für die folgenden zehn Jahre. Seite 5

6 9. Wird die Zwecl<bestimmung der Baute durcin eine allfällige Nutzungsänderung enweitert, kann der Baureciitszins auf diesen Zeitpunkt hin im Sinne von Ziffer 8 angepasst werden. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die Änderung der Zweckbestimmung der öffentlichen Beurkundung bedarf. 10. Wird das Baurecht veräussert, so ist die Baurechtsbelastete berechtigt, den Basisbodenpreis den dannzumaligen Baurechtsbedingungen der Ortsgemeinde Buchs anzupassen. Insbesondere gilt dies für die Neufestsetzung des Basisbodenpreises gem. Ziffer 2-5. Die jeweilige Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, einen allfälligen Rechtsnachfolger darüber zu orientieren. 11. Der jeweils für eine 10-jährige Periode neu festgesetzte Basisbodenpreis (Ziffer 8) darf in der Regel, ungeachtet der Handelspreise für Land in der Bauzone und des Landesindexes für Konsumentenpreise, während dieser Dauer nicht unterschritten werden. 12. Ermittlung des aktuellen Bodenpreises: Basisbodenpreis gem. Ziffer 4 x 50 % des Indexanstieges Basisindex (103.9 Pkte) 13. Der jährliche Baurechtszins errechnet sich wie folgt: m2 X Bodenpreis gem. Ziffer 12 x Zinsfuss 1. Hyp Baurechtszins bei Vertragsabschluss:????m2 X Fr x 2.75 % = Fr.???? Der Baurechtszins ist ab vollständiger öffentlicher Beurkundung dieses Baurechtsvertrags zahlbar. Die Baurechtsbelastete stellt Rechnung. 16. Kann zwischen den Vertragsparteien über die Höhe des jeweils für die Berechnung des Baurechtszinses festzusetzenden Bodenpreises keine Einigung erzielt werden, entscheidet das in nachstehender Ziff. 7 Bst. e erwähnte Schiedsgericht abschliessend. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die Änderung des Baurechtszinses der öffentlichen Beurkundung bedarf. 17. Die Vereinbarung über den Baurechtszins ist auf den Grundstücken Nrn.???? und 30??? wie folgt vorzumerken: Vereinbarung Baurechtszins zu Dienstbarkeit ID " h) Gesetzliche Vorkaufsrechte Gemäss Art. 682 Äbs. 2 ZGB steht der Baurechtsbelasteten ein Vorkaufsrecht zu. Die Baurechtsberechtigte andererseits hat ein Vorkaufsrecht am belasteten Grundstück. Das Vorkaufsrecht kann gegenseitig nach den in Art. 681 ZGB und Art. 216c und 216d OR festgelegten Grundsätzen ausgeübt werden, insbesondere bei einem Verkauf an einen Dritten. Kein Vorkaufsfall stellt die Übertragung innerhalb der Familie dar. Seite 6

7 Sofern dieser Vorloufspreis die (dannzumalige) Kompetenzgrenze des Verwaltungsrates überschreitet, bleibt die Zustimmung der Bürgerschaft vorbehalten, sofern die Ortsgemeinde Buchs in jenem Zeitpunkt noch Eigentümerin des Grundstücks Nr.???? sein wird. 6. Gesetzliches Pfandrecht für den Baurechtszins Gemäss Art. 779i und 779k ZGB steht der Baurechtsbelasteten für die Sicherstellung des Baurechtszinses ein gesetzliches Pfandrecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen zu. Gestützt hierauf wird folgende Pfandrechterrichtung vereinbart: Herr und Frau Muster-Beispiel Hans und Bertha errichten zugunsten der Ortsgemeinde Buchs und zulasten des Baurechtsgrundstücks Nr. 30??? ein gesetzliches Grundpfandrecht im Betrag von Fr.??'???.--. Dieses Baurechtszinsenpfandrecht ist ohne Angabe einer Pfandstelle und ohne Höchstzinsfuss im Grundbuch einzutragen (Art. 118 Abs. 2 eidg. Grundbuchverordnung). 7. Weitere Bestimmungen mit obligatorischem Charakter a) IJbertragbarkeit Das Baurecht als selbstständiges und dauerndes Recht ist grundsätzlich übertragbar und vererblich. Die IJbertragung bedarf jedoch der formellen Zustimmung der Baurechtsbelasteten, die aber nur bei mangelnder Kreditwürdigkeit des Erwerbers oder aus anderen wichtigen Gründen verweigert werden kann, insbesondere wenn der EnA/erber nicht alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernehmen will. Verweigert die Baurechtsbelastete ihre formelle Zustimmung zur IJbertragung nicht innerhalb von 60 Tagen seit der Anzeige durch die Baurechtsberechtigte, so gilt die Zustimmung als erteilt. Bei einer VenA/eigerung der Zustimmung kann die Baurechtsberechtigte das in diesem Vertrag genannte Schiedsgericht anrufen (vgl. nachstehend Bst. e). Dieses entscheidet abschliessend. Die Baurechtsberechtigte nimmt zur Kenntnis, dass die Errichtung von Unterbaurechten und von Stockwerkeigentum nur mit vorgehender Zustimmung der Baurechtsbelasteten zulässig ist. b) Baupläne Für die Ausführung der Baute sind die vom OrtsvenA/altungsrat akzeptierten und vom Gemeinderat Buchs im Baubewilligungsverfahren genehmigten Baupläne massgebend. Sofern die Baute enweitert werden sollte und dies nicht aus den Plänen ersichtlich ist, sind dem OrtsvenA/altungsrat Buchs Baupläne für diese Enweiterung und dem Gemeinderat Buchs ein neues Baugesuch einzureichen. Spätestens mit der Einreichung des Baugesuches ist auch dem Ortsvenwaltungsrat ein Satz Pläne zu übergeben. Seite 7

8 c) Vorzeitiger Heinfall Wenn die Baureciitsberecfitigte in grober Weise ihr dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen nicht oder nicht richtig erfüllt, ist die Baurechtsbelastete berechtigt, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur nachträglichen Erfüllung, den vorzeitigen Heimfall gemäss Art. 779f und 779g ZGB zu verlangen. Verletzt die Baurechtsberechtigte nach Abschluss dieses Vertrags, aber vor der Eintragung des Baurechts im Grundbuch vertragliche Pflichten, kann die Baurechtsbelastete unter den Voraussetzungen von Art. 107 GR vom Vertrag zurücktreten. Die Baurechtsberechtigte ist verpflichtet, der Baurechtsbelasteten den entstandenen Schaden zu vergüten; dazu zählen insbesondere administrative Aufwendungen, Bewilligungen, geleistete Vorinvestitionen, Erschliessungskosten etc. d) Öffentlich-rechtliche Abgaben Die öffentlich-rechtlichen Abgaben werden bezahlt: a) für das belastete Grundstück von der Baurechtsbelasteten b) für das im Baurecht erstellte von der Baurechtsberechtigten Gebäude e) Schiedsklausel Streitigkeiten unter den Parteien, die sich auf diesen Baurechtsvertrag beziehen, werden in einziger Instanz von einem Schiedsgericht beurteilt (ausgenommen betr. Entschädigung beim ordentlichen oder vorzeitigen Heimfall der Anlagen und Bauwerke). Dieses besteht aus drei ivlitgliedern. Jede Partei ernennt ein Mitglied. Der Obmann wird vom Präsidenten des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans bestimmt. Unterlässt es eine Partei, ihren Schiedsrichter innert zehn Tagen nach schriftlicher Aufforderung zu bezeichnen, ernennt der Kreisgerichtspräsident auch dieses Mitglied. Können sich die Parteien über die Heimfallsentschädigung sowie über die vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen vor dem Schiedsgericht nicht einigen, so steht es jeder Partei frei, den ordentlichen Zivilprozessweg zu beschreiten. f) Erschliessung und Beitrag Die Baurechtsbelastete erschliesst das Baurechtsgrundstück im Rahmen der Erschliessung Räfiserhalde (gemäss bestehendem Projekt). Die Feinerschliessung ab Hauptleitung / Verteilkabine zum Grundstück bzw. zum Gebäude, die Bewilligungskosten für die Gebäudeerstellung, die Anschlussgebühren, Hypothezierungskosten etc. gehen zu Lasten der Baurechtsberechtigten. Die Baurechtsberechtigte hat der Baurechtsbelasteten ausserdem für das Grundstück Nr.???? einen einmaligen Erschliessungsbeitrag von Fr pro m2, für m2, total Fr.??'???.--, zahlbar am Tage der Eintragung des Baurechtes im Grundbuch durch Bankübenweisung auf das Konto Nr bei der Raiffeisenbank Buchs, lautend auf die Baurechtsbelastete, zu entrichten. Bei der öffentlichen Beurkundung überreicht die Baurechtsberechtigte der Baurechtsbelasteten ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer oder Liechtensteiner Bank. Der vereinbarte Erschliessungsbeitrag verfällt im Falle von Ziffer 7g Abs. 2 dieses Vertrages als Reugeld im Sinne von 158 Abs. 3 OR. Seite 8

9 g) Baubeginn Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, bis beim Gemeinderat Buchs ein Baugesuch einzureichen und innert Jahresfrist nach erfolgtem Grundbucheintrag des in diesem Vertrag vereinbarten Baurechts gemäss den vom Gemeinderat Buchs genehmigten Bauplänen zu überbauen. Bis zur Überbauung der Baurechtsparzelle hat die Ortsgemeinde Buchs das unentgeltliche Nutzungsrecht. Kommt der Baurechtsberechtigte seiner Baupflicht auch nach Abmahnung durch die Baurechtsbelastete nicht nach, so ist die Baurechtsbelastete berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall hat die Baurechtsberechtigte gemäss diesem Vertrag sämtliche Kosten der RückÜbertragung zu übernehmen. Zusätzlich verfällt der geleistete Erschliessungsbeitrag von Fr.??'???.- als Reugeld. h) Überbauungsplan Räfiserhalde Betreffend Baulänge und Bautiefe gelten die im Überbauungsplan für Gebiet 2 festgelegten Richtlinien. Die Erteilung der Baubewilligung erfolgt durch die Baukommission der Politischen Gemeinde Buchs. i) Deponie Aushub Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, sämtliches auf dem Baugrundstück nicht zum Eigengebrauch benötigte Aushubmaterial (Humus, Kies, Aushub etc.) gratis auf die von der Ortsgemeinde Buchs angewiesenen Deponieplätze (auch Steinbruch Buchserberg) zu führen. Alle Abtransporte müssen der Ortsgemeinde Buchs (Tel. 081/ ) gemeldet werden. j) Schäden Für allfällige Schäden an Strasse, Randsteinen, Kulturen etc., die während der Bauzeit verursacht werden, haftet die Baurechtsberechtigte. k) Vorbehaltenes Recht Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). 8. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Abgabe der Grundbuchanmeldung erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Baubewilligung für die geplante Neubaute - die Entrichtung des einmaligen Erschliessungsbeitrages gemäss Ziffer 7f 2. Sämtliche aus diesem Vertrag enwachsenden Handänderungssteuern, Beurkundungs-, Grundbuchgebühren, Vermarkungskosten sowie die Kosten der Plannachführung (Grenzrekonstruktionen) trägt die Baurechtsberechtigte. 3. Dieses Rechtsgeschäft liegt nach Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs vom in der Kompetenz des Venwaltungsrates. Der Rat hat der Erteilung des Baurechts am zugestimmt. Seite 9

10 4. Die Gewäiirleistung bezüglich der Bodenbeschaffenheit wird seitens der Baurechtsbelasteten im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen (vgl. Art. 197 ff., 219 OR). Den Parteien ist die Bedeutung dieser Bestimmung bel<annt. 5. Die Baurechtsberechtigten stehen nach ihren Angaben unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. 6. Die Parteien verpflichten sich die obligatorischen Bestimmungen dieses Vertrages auf einen allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden mit der Pflicht zur Weiterüberbindung. 7. Dieser Vertrag wird in einem Original ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je eine Kopie mit Eintragsbescheinigung des Grundbuchamtes Buchs SG, Die Baurechtsbelastete und Grundeigentümerin: ORTSGEIWEINDE BUCHS Namens des Ortsverwaltungsrates Der Präsident: Die Baurechtsberechtigten: A. Muster Hans Der Schreiber: B. Muster-Beispiel Bertha Öffentliche Beurkundung Die Vertragsparteien haben das vorstehende Rechtsgeschäft betreffend Personaldienstbarkeit: - Selbstständiges und dauerndes Baurecht Vormerkungen: - Vereinbarung Wiederherstellung ursprünglicher Zustand - Vereinbarung Überbauungseignung - Vereinbarung Baurechtsverlängerung - Vereinbarung ordnungsgemässer Unterhalt - Vereinbarung Wiederaufbau nach Zerstörung - Vereinbarung Heimfallsentschädigung - Vereinbarung Baurechtszins Pfandrecht: Gesetzliches Baurechtszinsenpfandrecht für Fr.??'???.-- im Verfahren gemäss Art. 20/23 EGzZGB gelesen, den Inhalt genehmigt sowie das Rechtsgeschäft unterzeichnet. Das Rechtsgeschäft enthält den mitgeteilten Parteiwillen Buchs SG, Der Grundbuchvenwalter: Seite 10

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