Öffentliche Beurkundung Entwurf
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- Margarete Solberg
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1 Gemeinde Thayngen Beleg Nr. vom Öffentliche Beurkundung Entwurf Kaufvertrag Verkaufpartei Einwohnergemeinde Thayngen, Oeffentl.-rechtl. Körperschaft, 8240 Thayngen vertreten durch den Gemeinderat, in dessen Namen handelnd Gemeindepräsident Philippe Brühlmann sowie der Gemeinderatsschreiber Gerhard Hug, gemäss Beschluss des Gemeinderates vom.. Kaufpartei Micon Pneu AG, mit Sitz in Neuhausen am Rheinfall, UID CHE , Zollstrasse 95, 8212 vertreten durch Schulze, Andreas, von und in Deutschland, Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
2 - 2 - Kaufgegenstand Ab dem Grundstück Grundbuch Thayngen Nr Grundstücksbeschreibung Grundstücksart Führungsart Fläche in m2 12'346 Ortsbezeichnung Plan Nummer 51 Beschrieb Liegenschaft Eidgenössisch Ziegelfabrik Gebäudegrundfläche, Fabrikareal und Feld Anmerkungen Datum Stichwort Projektmutation MU Register-Nr. A.2014/ Beleg-Nr. 2014/2806 Dienstbarkeiten (L = Last, R = Recht, z.g. = zu Gunsten, z.l. = zu Lasten) Datum Stichwort L Fuss- und Fahrwegrecht z.g. 2992, 3509 Register-Nr. D.2003/ Beleg-Nr. 2003/5088, 2005/4485 eine Fläche von ca. 6'000 m 2 Feld. Das Kaufobjekt ist im beiliegenden Plan, beschriftet mit Kauffläche Micon Pneu AG, rot bemalt. Dieser Plan wird als Bestandteil zu diesem Kaufvertrag anerkannt. Das Vertragsobjekt ist vor der Eigentumsübertragung durch das Amt für Geoinformation des Kantons Schaffhausen zu vermessen. Die Verkaufpartei hat rechtzeitig den Vermessungsauftrag zu erteilen.
3 - 3 - Bereinigung der Anmerkung und der Dienstbarkeiten Die Anmerkung Projektmutation betrifft sowohl das Restgrundstück GB Nr als auch das Kaufobjekt. Die Anmerkung ist somit auf das Kaufobjekt zu übertragen. Die Dienstbarkeit Fuss- und Fahrwegrecht betrifft das Kaufobjekt nicht; die Belastung verbleibt auf dem Restgrundstück GB Nr und ist nicht auf das Kaufobjekt zu übertragen. Vereinbarung betreffend Erschliessung Das Kaufobjekt wird ausschliesslich über das Strassengrundstück Thayngen GB Nr im Eigentum der Gemeinde Thayngen (öffentlicher Grund) erschlossen. Die Einräumung von Erschliessungsdienstbarkeiten für das Kaufobjekt ist deshalb nicht erforderlich. Die Einwohnergemeinde Thayngen verpflichtet sich hiermit gegenüber der Kaufpartei, die Strasse GB Nr bis zum Baubeginn des Projektes der Kaufpartei auszubauen, samt den erforderlichen Werkleitungen. Gegenleistung Der K a u f p r e i s beträgt Fr per m 2 (zweihundertzehn Franken per Quadratmeter). Die Kaufpartei hat den Kaufpreis, der sich auf Grund der definitiven Vermessung durch das Amt für Geoinformation ergibt, anlässlich der Eigentumsübertragung (Anmeldung dieses Rechtsgeschäftes zur Grundbucheintragung) an die Verkaufpartei zu bezahlen. Die Kaufpartei hat dannzumal der Verkaufpartei ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer in der Schweiz domizilierten Bank zu übergeben. Rechtsbegründung: Rückkaufsrecht Die Einwohnergemeinde Thayngen besitzt am Kaufobjekt ein Rückkaufsrecht gemäss Art. 216 ff. OR, dauernd drei Jahre ab Eigentumsübertragung. Gemäss diesem Rückkaufsrecht kann die Berechtigte zu den nachstehenden Bedingungen während der Dauer des Rechtes die Rückübertragung des Grundstücks in ihr Eigentum verlangen. Die Bedingungen lauten: Das Rückkaufsrecht ist ausübbar, sofern nicht innert 3 Jahren ab Eigentumsübertragung mit der Erstellung der geplanten Betriebsstätte auf dem Kaufobjekt begonnen worden ist.
4 - 4 - Der (Rück-)Kaufpreis beträgt Fr / m 2 (Franken zweihundertzehn per Quadratmeter). Im Übrigen gelten die gleichen weiteren Bestimmungen wie in diesem Vertrag. Dieses Rückkaufsrecht ist im Grundbuch Thayngen wie folgt vorzumerken: Rückkaufsrecht, z.g. Einwohnergemeinde Thayngen, gültig drei Jahre ab Eigentumsübertragung, zu Lasten GB Nr. (GB Nr. bekannt sobald Vermessung erfolgt). Weitere Bestimmungen 1. Die Eigentumsübertragung erfolgt pfandfrei. Die Kaufpartei kennt die Bedeutung der Anmerkung und der Dienstbarkeit. 2. Jede Gewährleistung für Mängel wird wegbedungen. Nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes haftet die Verkaufpartei für ihr bekannte, der Kaufpartei jedoch arglistig verschwiegene Mängel trotzdem. Die Vertreter der Verkaufpartei erklären in diesem Zusammenhang, dass ihnen keine Altlastenbelastungen oder sonstige Verunreinigungen des Vertragsobjektes bekannt sind. Die Überprüfung des Vertragsobjektes auf allfällige Belastungen wie auch auf die geologische Situation ist Sache der Kaufpartei. 3. Der Besitzesantritt durch die Kaufpartei mit Nutzen und Gefahr findet mit der Eigentumsübertragung (Abgabe der Grundbuchanmeldung) statt. 4. Die Urkundsperson hat die Parteien hingewiesen auf die gesetzlichen Pfandrechte a) von Kanton und Gemeinden für die auf Grundstücke verlegten Steuern, gemäss Artikel 191 des Gesetzes über die direkten Steuern (das Pfandrecht umfasst auch noch nicht veranlagte oder noch nicht bezahlte Steuern aus früheren Handänderungen sowie aus Reinvestitionen), b) der Gemeinden für Beitragsforderungen, gemäss Artikel 79 des Baugesetzes vom , Auf eine Sicherstellung allfälliger Forderungen aus diesen gesetzlichen Pfandrechten wird verzichtet. Die Schaffhauser Gemeinden sind von der Steuerpflicht im Sinne von Art. 62 des Gesetzes für die direkten Steuern im Kanton Schaffhausen befreit. 5. Die Kaufpartei hat sich selber über die öffentlich-rechtlichen Bau- und Umweltschutzvorschriften, wie zum Beispiel Zonenplan, Beitragsreglemente, spezielle Bauvorschriften, Verdachtsflächenplan (Altlasten), zu informieren. 6. Das Vertragsobjekt wird der Kaufpartei als erschlossenes Bauland verkauft. Die Kaufpartei hat sich somit, mit Ausnahme der sich durch die Gebäudeerstellung ergebenden Anschlussgebühren, nicht an den Erschliessungsanlagen zu beteiligen bzw. diese Kosten sind im Kaufpreis von Fr /m 2 enthalten. 7. Sämtliche öffentlichen Abgaben für den Kaufgegenstand gehen ab Antrittstag zu
5 - 5 - Lasten der Kaufpartei. 8. Die Verkaufpartei erklärt, dass keine Miet- oder Pachtverhältnisse bestehen. 9. Die Gebühren für Ausfertigung, Beurkundung und Grundbucheintragung dieses Rechtsgeschäftes bezahlen die Parteien je zur Hälfte. Die Parteien haften gemäss Artikel 136 Absatz 5 EGzZGB solidarisch. Die Gebühren des Amtes für Geoinformation für die Vermarkung und Vermessung bezahlen die Parteien je zur Hälfte. Die Gebäudeaufnahme geht zu Lasten der Kaufpartei. 10. Die Kaufpartei hat Kenntnis vom Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom und der dazugehörigen Verordnung (BewV) vom Die Kaufpartei erklärt, dass sie das Vertragsobjekt ausschliesslich für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (als ständige Betriebsstätte) im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG erwirbt; diese Nutzung zonenkonform ist; sie das Grundstück innert 12 Monaten nach Eigentumsübertragung mit der geplanten Betriebsstätte überbaut und damit das Grundstück zu mehr als 2/3 für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nutzen wird; sie auf dem Grundstück weder heute noch zukünftig unzulässigen Wohnung erstellt, daher der Erwerb gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 der dazugehörigen Verordnung (BewV) keiner Bewilligung zum Erwerb des Kaufobjektes bedarf. Im Übrigen kennen die Vertragsparteien die zivil- und strafrechtlichen Folgen bei Verletzung des Bewilligungsgesetzes. 11. Der Gemeinderat Thayngen wie auch der Einwohnerrat Thayngen haben dieses Geschäft bewilligt. Vgl. Protokollauszüge bei den Akten. 12. Dieses Rechtsgeschäft steht unter folgenden Bedingungen: A. Seitens der Verkaufpartei: Genehmigung durch die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Thayngen (Gemeindeabstimmung). Die Vertreter der Einwohnergemeinde verpflichten sich, die erforderliche Urnenabstimmung am nächstmöglichen ordentlichen Abstimmungstermin durchzuführen. B. Seitens der Kaufpartei: Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben (Neubau Büroanlage und Lagerhalle gemäss beigehefteten Plänen). Die Kaufpartei verpflichtet sich, innert max. 12 Monaten nach rechtskräftiger Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes durch die Verkaufpartei der Baubehörde Thayngen ein bewilligungsfähiges Baugesuch einzureichen. Sollte die Genehmigung seitens der Verkaufpartei nicht erfolgen oder sollte innert 18 Monaten nach Einreichung des Baugesuches keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen, fällt dieses Rechtsgeschäft in allen Teilen und entschädigungslos dahin. Die aufgelaufenen Gebühren werden bei Nichtgenehmigung des Vertrages durch die Stimmberechtigten von der Verkaufpartei und im Falle der nicht vorliegenden Baubewilligung durch die
6 - 6 - Kaufpartei getragen. 13. Mit dem Bauvorhaben ist seitens der Kaufpartei innert 12 Monaten nach erfolgter Eigentumsübertragung zu beginnen und dieses ist ohne Unterbruch fertigzustellen. 14. Die Eigentumsübertragung erfolgt innert 30 Tagen nach Erfüllung der unter Ziff. 12 vereinbarten Bedingungen und Vorliegen der Vermessungsmutation. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die säumige Vertragspartei in Verzug. Bei Verzug der Verkauf- als auch der Kaufpartei ist der säumigen Partei eine Nachfrist im Sinne von Art. 107 OR anzusetzen. Art. 214 OR über den Käuferverzug findet keine Anwendung. Schaffhausen, Die Verkaufpartei: Die Kaufpartei: Einwohnergemeinde Thayngen, Micon Pneu AG Einwohnergemeinde Thayngen, Beurkundung Diese Urkunde (samt Plänen) enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen. Sie ist heute den Erschienenen vorschriftsgemäss zur Kenntnis gebracht, als richtig anerkannt und vor mir unterzeichnet worden. Schaffhausen, GRUNDBUCHAMT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Die Urkundsperson: Martin Alder, Grundbuchverwalter
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