Baurechtsvertrag. zwischen der. Gemeinde Ingenbohl. vertreten durch den Gemeinderat, nachstehend Grundeigentümerin genannt. und
|
|
- Erna Frank
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Baurechtsvertrag zwischen der Gemeinde Ingenbohl vertreten durch den Gemeinderat, nachstehend Grundeigentümerin genannt und Baugenossenschaft Familia Ingenbohl nachstehend Baurechtsnehmerin genannt Entwurf vom
2 I Präambel Die Gemeinde Ingenbohl (Baurechtgeberin) und die Baugenossenschaft Familia Ingenbohl (Baurechtsnehmerin) bezwecken mit diesem Baurechtsvertrag partnerschaftlich qualitativ guten und preisgünstigen Wohnraum in erster Linie für Familien, aber auch für Menschen in verschiedenen Lebenslagen, zu schaffen und zu verwalten. Als finanziell gesunde Genossenschaft und aufgrund ihrer Erfahrungen im preisgünstigen Wohnungsbau ist die Baugenossenschaft Familia Ingenbohl die ideale Partnerin zur Realisierung der Überbauung der Baurechtsparzelle. Sie hält sich bei der Erstellung und der Vermietung an die Charta der gemeinnützigen Wohnbauträger in der Schweiz, insbesondere an die Grundsätze der Kostenmiete. Mit dem nachstehenden Baurechtsvertrag wird ein Ziel der langfristigen gemeinderätlichen Liegenschaftsstrategie umgesetzt. Die Gemeinde will damit einen Beitrag zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum in Ingenbohl-Brunnen leisten. II Baurecht 1. Bestellung des Baurechts Die Gemeinde Ingenbohl bestellt mit diesem Vertrag zugunsten der Baurechtsnehmerin ein im Grundbuch auf einem eigenen Grundbuchblatt einzutragendes selbständiges, dauerndes Baurecht nach Massgabe von Art. 675 und 779 ff. ZGB und der nachfolgenden Bestimmungen an der Liegenschaft Nr.1410 der Gemeinde Ingenbohl. 2. Baurechtsbelastetes Grundstücke Liegenschaft Nr Ingenbohl Plan Nr. 29, Mettlen, Gesamtfläche m², Acker/Wiese/Weide Anmerkungen: - Gemäss Grundbuch Grenzen laut Mutation Nr Ingenbohl der HSK Ingenieur AG, Brunnen, dat. 12. August 2016, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Baurechtsvertrages bildet, von den Parteien mitunterzeichnet und zu den Grundbuchakten gelegt wird. Keine Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte. 3. Umfang Das Baurecht umfasst die im Situationsplan farbig angelegte Fläche der Grundstücke Nr. 1407, 1408, 1410, 1411 mit einer Fläche von insgesamt m 2. Bei ganzer oder teilweiser Enteignung eines Grundstücks hat die Baurechtsnehmerin keine Ansprüche gegenüber der Grundeigentümerin. Der Baurechtszins reduziert sich im Verhältnis zur enteigneten Landfläche und Überbauungsmöglichkeit der Restfläche. Entwurf vom
3 4. Inhalt Die Baurechtsnehmerin hat das Recht und die Pflicht, auf dem baurechtsbelasteten Grundstück eine Wohnüberbauung mit Nebenräumen und Autoabstellplätzen im Rahmen des Planungsund Baurechts zu erstellen und fortbestehen zu lassen. Der baulich nicht genutzte Teil des Grundstücks darf als Hofraum, Erschliessungsfläche oder Grünanlage verwendet werden. Eine Änderung der Zweckbestimmung der Gebäude sowie eine bewilligungspflichtige Änderung des Projekts oder der Bauten und Anlagen bedürfen der Zustimmung der Grundeigentümerin. Die Baurechtsnehmerin ist verpflichtet, die Bauten, Anlagen und Einrichtungen stets uneingeschränkt und klaglos auf eigene Kosten zu unterhalten und in gefälligem, sauberen und ordentlichen Zustand zu halten, sie gegen Elementarschäden (Wasser, Feuer etc.) zu versichern und eine genügende Haftpflichtversicherung zur vollen Deckung sämtlicher gesetzlichen und mit diesem Vertrag übernommenen Risiken abzuschliessen. Die Baurechtsgeberin ist berechtigt, von Baurechtsnehmerin Kopien dieser Versicherungspolicen zu verlangen. 5. Dauer und Beginn Das Baurecht besteht für die Dauer von 60 Jahren ab Datum des Grundbucheintrags. Die Baurechtsnehmerin hat jedoch das Recht, die Baurechtsdauer um zwei Mal je fünfzehn Jahre zu verlängern (vgl. dazu Ziff. VII.11 betr. Verlängerungsoptionen). Die Baurechtsnehmerin ist nach Unterzeichnung dieses Vertrags ermächtigt, das erforderliche Baugesuch einzureichen sowie ganz allgemein alle Vorkehrungen zur Erlangung der erforderlichen Baubewilligung zu treffen. Das Baugesuch ist spätestens innert eines Jahres nach Genehmigung dieses Vertrags dem Amt für Baubewilligungen einzureichen und vor der Eingabe durch die Grundeigentümerin mitzuunterzeichnen. Mit dem Bau hat die Baurechtsnehmerin innert eines Jahres nach Erhalt der rechtskräftigen Baubewilligung zu beginnen. Die Bauvorhaben sind in den im Baugewerbe üblichen Fristen abzuschliessen. 6. Übertragbarkeit Die Übertragung des Baurechts auf einen Rechtsnachfolger ist grundsätzlich möglich, bedarf aber der Zustimmung der Grundeigentümerin. Die Zustimmung darf jedoch nur verweigert werden, wenn der Rechtsnachfolger nicht alle obligatorisch wirkenden Vertragsbestimmungen übernimmt und / oder der gemeinnützige Charakter der Überbauung im Sinne der Präambel nicht mehr gewährleistet ist. Die Baurechtsnehmerin verpflichtet sich deshalb, sämtliche in diesem Vertrag begründeten Verpflichtungen - soweit sie nicht erfüllt worden sind - allfälligen Rechtsnachfolgern zu überbinden, mit der Auflage, alle späteren Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu verpflichten. Bei einer Übertragung des Baurechts an einen Rechtsnachfolger ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder ohne vollständige Überbindung der obligatorischen Bestimmungen behält sich die Grundeigentümerin vor, wegen grober Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen den vorzeitigen Heimfall herbeizuführen. Entwurf vom
4 7. Übersicht über die Grundbucheintragungen Auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks Baurechtsdienstbarkeit (Ziff. II.1) Vormerkung der Heimfallsbestimmungen (Ziff.III.3) Vormerkung der Abänderung der gesetzlichen Vorkaufsrechte (Ziff. VI.2) Auf dem Grundbuchblatt des Baurechts Vormerkung der Heimfallsbestimmungen (Ziff. III.2) Vormerkung der Abänderung der gesetzlichen Vorkaufsrechte (Ziff. VI.3) III Ordentlicher Heimfall 1. Voraussetzung Sofern das Baurecht gemäss Art. 779l Abs. 2 ZGB nicht verlängert wird, fallen die bestehenden Bauten und Anlagen mit dem Ablauf der Vertragsdauer der Grundeigentümerin heim und werden Bestandteil des Grundstücks. 2. Heimfallentschädigung Zur Berechnung der Heimfallentschädigung ist der Verkehrswert der Bauten ohne Berücksichtigung des Landwerts zu ermitteln. Der Verkehrswert wird gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Schätzungslehre ermittelt und entspricht dem unter normalen Verhältnissen auf dem freien Markt erzielbaren Preis. Die Parteien treten neun Jahre vor Ablauf des Baurechts in Verhandlungen und setzen den Verkehrswert im gegenseitigen Einvernehmen fest. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten nicht einigen, ist der Verkehrswert durch die kantonale Schätzungskommission zu ermitteln. 3. Fälligkeit Die Entschädigung wird fällig auf den Tag des Erlöschens des Baurechts. Aus der Entschädigung sind in erster Linie die Grundpfandgläubiger zu befriedigen. Die Baurechtsnehmerin hat nur Anspruch auf den Überschuss. Die Baurechtsnehmerin ist verpflichtet, die Bauten, Anlagen und Einrichtungen stets uneingeschränkt und klaglos auf eigene Kosten zu unterhalten und in gefälligem, sauberen und ordentlichen Zustand zu halten, sie gegen Elementarschäden (Wasser, Feuer etc.) zu versichern und eine genügende Haftpflichtversicherung zur vollen Deckung sämtlicher gesetzlichen und mit diesem Vertrag übernommenen Risiken abzuschliessen. Die Baurechtsgeberin ist berechtigt, von Baurechtsnehmerin Kopien dieser Versicherungspolicen zu verlangen. Entwurf vom
5 IV Vorzeitiger Heimfall 1. Voraussetzungen Der vorzeitige Heimfall des Baurechts richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 779f und 779g ZGB. Bevor die Grundeigentümerin die Rückübertragung des Baurechts verlangt, hat sie die Baurechtsnehmerin schriftlich zu mahnen und den vorzeitigen Heimfall anzudrohen. Über das Vorliegen einer den vorzeitigen Heimfall auslösenden Pflichtverletzung entscheidet im Streitfall der Zivilrichter. 2. Entschädigung Die Höhe der Heimfallentschädigung wird nach der für den ordentlichen Heimfall getroffenen Regelung ermittelt. Ein schuldhaftes Verhalten der Baurechtsnehmerin kann gemäss Art. 779g Abs. 1 ZGB zu einer Herabsetzung der Entschädigung führen. Die beim Heimfall des Baurechts geschuldete Entschädigung ist von der Baurechtsnehmerin in erster Linie für die Rückzahlung von Grundpfandschulden zu verwenden. Die Grundeigentümerin ist berechtigt, allfällige Guthaben bei der Baurechtsnehmerin mit der Heimfallentschädigung zu verrechnen. V Baurechtszins 1. Grundlage und Berechnungsweise Die Baurechtsnehmerin bezahlt der Grundeigentümerin einen jährlichen Baurechtszins berechnet auf der Grundlage eines ermässigten Verkehrswerts des Bodens von Fr /m 2 zum jeweiligen Referenzzinssatz minus ein halbes Prozent. Die Mindestgrenze liegt bei 1.50 %, die Höchstgrenze bei 5 %. Die für den Baurechtszins relevante Gesamtfläche beträgt m Zahlungsmodalitäten Der Baurechtszins ist in halbjährlichen Raten je am 1. Januar und 1. Juli nachschüssig zahlbar. Die Zinspflicht beginnt pro rata am Tage der mittleren Bezugsbereitschaft der Baute. Es gelten die Rücktrittsrechte gemäss Ziffer VII.4. dieses Vertrags. Entwurf vom
6 3. Anpassung des Baurechtszinses Der Baurechtszins wird erstmals nach Ablauf von 10 Jahren ab Beginn der Zinszahlungspflicht angepasst. Danach werden die Anpassungen jeweils nach Ablauf von 5 Jahren vorgenommen. Änderung des Basislandwerts Anpassung an die Teuerung: Der für die erstmalige definitive Baurechtszinsberechnung festgelegte Basislandwert entspricht dem Punktestand des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt des Vertragsvollzugs (Eintragung des Baurechts im Grundbuch). Dieser Basislandwert erhöht sich bei einer Neufestsetzung des Baurechtszinses um 30 % der Steigerung des Landesindexes seit der anfänglichen (bzw. letztmaligen) Festsetzung. Eine allfällige Verminderung des Landesindexes führt zu keiner Reduktion des Basislandwerts. Als Basisindex zur Berechnung des Erhöhungsbetrags gilt der Index des Monats November des Vorjahres vor dem Anpassungsjahr (Basis 100 = Dezember 2010). Die Anpassung berechnet sich nach der folgenden Formel: Neuer Index Basisindex Anpassungsfaktor in % = x 100 Basisindex Landwertanpassung = Anfänglicher Landwert x Anpassungsfaktor in % davon 30 % Angepasster Landwert = Anfänglicher Landwert + Landwertanpassung Änderung des Zinssatzes Der neu zu verwendende Zinssatz entspricht dem jeweiligen Referenzzinssatz minus ein halbes Prozent. Die Mindestgrenze liegt bei 1.50 %, die Höchstgrenze bei 5 %. Die Baurechtsgeberin verzichtet auf ein Sicherungspfandrecht für die geschuldeten Baurechtszinsen. 4. Besitzesantritt Der Antritt des Baurechtsgrundstücks durch die Baurechtsnehmerin in Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt mit dem grundbuchrechtlichen Vertragsvollzug. 5. Gewährleistung / Baugrund und Altlasten Die Überlassung des baurechtsbelasteten Grundstücks erfolgt in dem den Parteien bekannten heutigen Zustand und ohne Gewähr für Rechts- und Sachmängel, insbesondere hinsichtlich der Eignung als Baugrund. Vorbehalten bleiben Art. 192 Abs. 3 und Art. 199 OR. Die Parteien kennen die Bedeutung dieser Bestimmungen. Für Mängel des Grundstücks im Zusammenhang mit Altlasten (Deponien und andere Bodenverschmutzungen) haftet die Grundeigentümerin. Entwurf vom
7 6. Versicherungsverträge Versicherungsverträge bzgl. des belasteten Grundstücks bestehen gemäss Angaben der Parteien keine (Art. 54 VVG). 7. Miet- und Pachtverhältnisse Das baurechtsbelastete Grundstück ist frei von Miet- und Pachtverhältnissen zu übergeben. Bestehende Vertragsverhältnisse sind bis zum grundbuchlichen Vertragsvollzug durch die Grundeigentümerin rechtsgültig aufzulösen. 8. Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Die Vertragsparteien sind auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die dazugehörende Verordnung (BewV) hingewiesen worden. VI Vorkaufsrecht 1. Grundsatz und Umfang Gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB besteht sowohl für den jeweiligen Grundeigentümer am Baurecht als auch für den jeweiligen Baurechtsnehmer am belasteten Grundstück ein gesetzliches Vorkaufsrecht. 2. Vorkaufsrecht der Grundeigentümerin Das Vorkaufsrecht der Grundeigentümerin gilt bei der Veräusserung des gesamten Baurechts oder wesentlicher Teile davon. Vorbehalten bleibt das gesetzliche Kaufs- und Vorkaufsrecht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde bei Inanspruchnahme von öffentlicher Hilfe durch die Baurechtsnehmerin. Fusion und die Vergabe von Unterbaurechten der Baurechtsnehmerin löst keinen Vorkaufsfall aus. Beim Eintreten eines Vorkaufsfalls gilt die Heimfallentschädigung gemäss Ziff. III.2 als Vorkaufspreis. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts wird der Grundeigentümerin eine Frist von zwölf Monaten, gerechnet vom Empfang der nach Art. 681a ZGB zu erlassenden Mitteilung an, eingeräumt. 3. Vorkaufsrecht der Baurechtsnehmerin Die Baurechtsnehmerin kann das Vorkaufsrecht zu dem von dritter Seite angebotenen Preis im Sinne von Art. 681 ZGB ausüben. Für die Ausübung steht ihr eine Frist von zwölf Monaten zu. Entwurf vom
8 VII Weitere Bestimmungen 1. Verpflichtung zur Überbauung Die Baurechtsnehmerin verpflichtet sich, auf den Baurechtsgrundstücken eine Wohnüberbauung nach den Richtlinien der eidgenössischen Gesetzgebung über die Förderung des Wohnungsbaus zu planen, zu erstellen und zu nutzen. 2. Vermietung Die Mietzinse basieren auf den Selbstkosten. Die Festlegung der Mietzinse - soweit die Wohnungen gefördert und kontrolliert werden - erfolgt nach den Bestimmungen der eidgenössischen Wohnbauförderungserlasse. Ansonsten berechnen sich die Mietzinse nach dem Kostenmiete- Modell der Stadt Zürich (s. Anhang 1). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des OR. 3. Unterhalt / wertvermehrende Investitionen Die Baurechtsbauten, die Anlagen und das nicht überbaute Land sind durch die Baurechtsnehmerin während der ganzen Baurechtsdauer ordnungsgemäss zu unterhalten. 4. Aufheben des Baurechtsvertrags Die Baurechtsnehmerin ist verpflichtet, innert eines Jahres ab dem grundbuchrechtlichen Vollzug ein Baugesuch einzureichen. Sofern die Baurechtsnehmerin mit der Ausführung des Bauvorhabens innert zweier Jahre nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht begonnen haben sollte, kann der Baurechtsvertrag auf Verlangen der Grundeigentümerin aufgehoben werden. Die Baurechtsnehmerin verpflichtet sich, zur Löschung des im Grundbuch eingetragenen Baurechts Hand zu bieten und für die nötigen Bewilligungen besorgt zu sein. Sollte der Baubeginn aus irgendwelchen Gründen innert fünf Jahren seit der Vertragsbeurkundung nicht erfolgt sein, kann jede Partei die Aufhebung des Baurechtsvertrags verlangen. Liegt ein Verschulden einer der Parteien vor, so sind die Umtriebe der anderen Partei zu entschädigen. Insbesondere die Grundbuch- und Notariatskosten. 5. Garantie Kostenübernahme / Rücktritt Sollte die Baubewilligung für das eingegebene Bauprojekt aufgrund von Einsprachen nicht erfolgen, kann die Baurechtsnehmerin entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Die bereits erfolgten Notariats- und Grundbuchgebühren gehen dannzumal zu Lasten der Gemeinde. Die Baurechtsnehmerin kann dieses Rückgriffsrecht auch wahrnehmen, wenn sie sich gegen die Einsprachen nicht wehren will. Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Gemeinde die Baurechtsnehmerin für die ihr entstandenen Verfahrenskosten schadlos hält. 6. Mitglied in der Verwaltung Die Baurechtsgeberin hat das Recht, einen Vertreter in die Verwaltung abzuordnen. Entwurf vom
9 7. Leitungen Allfällige zum Vorschein kommende Leitungen hat die Baurechtsnehmerin auf eigene Kosten zu verlegen. 8. Dienstbarkeiten Die Baurechtsnehmerin verpflichtet sich, der Grundeigentümerin für die Durchführung von Werkleitungen, Kanalisation, für die Erstellung von Kabelabtrennkästen, Hydranten und dergleichen unentgeltlich Dienstbarkeiten einzuräumen. 9. Öffentlich-rechtliche Lasten und privatrechtliche Verpflichtungen Eine allfällige Grundsteuer / Vermögenssteuer für den Boden des baurechtsbelasteten Grundstücks geht zulasten der Grundeigentümerin. Dagegen trägt die Baurechtsnehmerin alle anderen Steuern und Abgaben für die Bauten sowie jene, die durch die Erschliessung und Überbauung des Grundstücks entstehen, wie z. B. Perimeterbeiträge und -gebühren. Die Baurechtsnehmerin trägt auch alle übrigen auf dem Grund und Boden sowie auf den Bauten lastenden öffentlich-rechtlichen und die einem Liegenschafteneigentümer nach Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch anfallenden privatrechtlichen Verpflichtungen. 10. Gebühren Die Beurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie die Gebühren für die Baurechtsmutation für die Eintragung dieses Baurechtsvertrags, die Vormerkungen der Vereinbarung betr. Heimfall und Änderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, für die Aufnahme des Baurechts als Grundstück im Grundbuch bezahlen die Parteien gemeinsam je zur Hälfte. 11. Haftung Die Baurechtsnehmerin haftet für alle Schäden, für welche die Grundeigentümerin einzustehen hat, sofern sie mit der Ausübung des Baurechts in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Baurechtsnehmerin ist verpflichtet, sich gegen die Risiken angemessen zu versichern. Sollte die Grundeigentümerin für Schäden, die durch den Bestand oder die Benützung der Gebäude entstehen, in Anspruch genommen werden, so hat die Baurechtsnehmerin dafür vollen Ersatz zu leisten. 12. Vorlegen der Jahresrechnung Die Baurechtsnehmerin verpflichtet sich, spätestens sechs Monate nach dem Jahresabschluss der Grundeigentümerin die Jahresrechnung zur Kenntnisnahme vorzulegen. 13. Verlängerungsoption Die Baurechtsnehmerin kann im Sinne einer Option zweimal eine Verlängerung um je fünfzehn Jahre zu den dannzumaligen Bedingungen des Baurechtsvertrags verlangen. Spätestens zehn Jahre vor Ablauf der Baurechtsdauer verhandeln die Parteien über eine allfällige längerfristige Baurechtsverlängerung. Entwurf vom
10 VIII Schlussbestimmungen 1. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Vertragsmodalitäten unwirksam oder unvollständig oder deren Erfüllung unmöglich werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt. 2. Ergänzendes Recht Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten ergänzende Bestimmungen der Art. 779 ff. ZGB über das Baurecht. 3. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, ist Ingenbohl. 4. Schiedsgericht Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind vor ein Schiedsgericht mit Sitz in Ingenbohl zu bringen. Ausgenommen ist die Beurteilung der Frage, ob eine den vorzeitigen Heimfall auslösende Pflichtverletzung vorliegt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei ernennt ein Mitglied; die Parteienvertreter ihrerseits wählen einen Vorsitzenden. Können sich die Parteien nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser vom Gerichtspräsidenten am Ort des Baurechtsgrundstücks bestimmt. Im Übrigen richtet sich das Schiedsverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung. 5. Begründungs- und Eintragungskosten Alle mit diesem Baurechtsvertrag verbundenen Notariats- und Grundbuchkosten werden von den Parteien, unter solidarischer Haftung, je zur Hälfte bezahlt. 6. Verpflichtung der Rechtsnachfolger Die Parteien sind verpflichtet, die Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit sie nicht durch Eintragung oder Vormerkung im Grundbuch von Gesetzes wegen übergehen, allfälligen Rechtsnachfolgern zu überbinden, mit der Pflicht zur laufenden Weiterüberbindung. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die auf dem Baurechtsgrundstück errichteten Bauten der Spekulation entzogen und ständig im Sinne des gemeinnützigen Wohnungsbaus genutzt werden. Bei Verletzung der Überbindungspflicht behält sich die Grundeigentümerin vor, den vorzeitigen Heimfall herbeizuführen. Entwurf vom
11 7. Vorbehalt der Genehmigung Der Abschluss dieses Baurechtsvertrags erfolgt unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemeindeversammlung. Falls der Baurechtsvertrag nicht genehmigt wird, können beide Parteien entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Ort, Datum Die Grundeigentümerin Die Baurechtsnehmerin Öffentliche Beurkundung Entwurf vom
GEMEINDE SALOUF. Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA
GEMEINDE SALOUF Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA A. Allgemeines 1. Das vorliegende Reglement regelt die generellen Voraussetzungen,
MehrVerordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden
Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 lit. d) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1.
MehrReglement über Abgabe von Bauland im Baurecht
Reglement über Abgabe von Bauland im Baurecht I. Art 1. Das Bauland wird als selbständiges und dauerndes Baurecht gemäss Art. 675 und Art. 779 ff. ZGB und der nachfolgenden Bestimmungen abgegeben. 2. Das
MehrBaurechtsvertrag. zwischen. und
ÖFFENTLICHE URKUNDE Baurechtsvertrag zwischen der Politischen Gemeinde Bever, vertreten durch die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeverwalter als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin und der Bever
MehrDie Politische Gemeinde Sils i.e. / Segl, 7514 Sils Maria, Baurechtsgeberin (nachstehend Gemeinde genannt),
ÖFFENTLICHE URKUNDE GEMEINDEVERSAMMLUNG BAURECHTSVERTRAG Die Politische Gemeinde Sils i.e. / Segl, 7514 Sils Maria, Baurechtsgeberin (nachstehend Gemeinde genannt), und X, geb., von., (Zivilstand), wohnhaft
MehrWeiermatte AG Leben und Wohnen im Alter in Gründung, vertreten durch., vertreten durch.
ENTWURF 30.05.2017 ÖFFENTLICHE URKUNDE ÜBER DIE BEGRÜNDUNG EINES BAURECHTS Vor dem unterzeichneten Notar des Kantons Luzern sind erschienen: Einwohnergemeinde Menznau, öffentliche Körperschaft, 6122 Menznau,
Mehrder Weissenrain Immo AG (in Gründung) im Besitz JFH Immobilien und Beteiligungen AG
Baurechtsvertrag zwischen Der Politischen Gemeinde und der Weissenrain Immo AG (in Gründung) im Besitz JFH Immobilien und Beteiligungen AG I. Baurechtsdienstbarkeit Die Politische Gemeinde Uetikon am See
MehrÖffentliche Urkunde. über die Begründung eines selbständigen. Die unterzeichneten Notare der Bezirksschreiberei Waldenburg beurkunden hiermit:
Öffentliche Urkunde über die Begründung eines selbständigen Die unterzeichneten Notare der Bezirksschreiberei Waldenburg beurkunden hiermit: Zwischen der Einwohnergemeinde Diegten, vertreten durch Gemeinderat
MehrÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit
ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit I. Die Politische Gemeinde Bergün/Bravuogn, 7482 Bergün/Bravuogn vertreten durch Herrn
MehrPrimarschulgemeinde Obfelden, öffentlichrechtliche Körperschaft, Dorfstrasse 65, 8912 Obfelden
Öffentliche Beurkundung Baurechtsvertrag zwischen Primarschulgemeinde Obfelden, öffentlichrechtliche Körperschaft, Dorfstrasse 65, 8912 Obfelden Heute vertreten durch: - Frau Flavia Wolf, geb. 08.02.1994,
MehrImmobilien Basel-Stadt
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Immobilien Basel-Stadt Partnerschaftliche Verteilung von Lasten und Vorteilen PARTNERSCHAFTLICHER BAURECHTSVERTRAG Basel, 1. Oktober 2011 ÜBERBLICK In der Schweiz
MehrDienstbarkeitsvertrag (im Sinne von Art. 781 ZGB)
Version zu Handen Gemeindeversammlung vom 15.06.2015 Öffentliche Urkunde Dienstbarkeitsvertrag (im Sinne von Art. 781 ZGB) 1 Parteien 1.1 Die dienstbarkeitsbelastete Eigentümerin von Grundbuch Däniken
MehrGesetz. der. politischen Gemeinde Cunter
Gesetz der politischen Gemeinde Cunter Gesetz für die Abgabe von Bauland im Baurecht und für den Verkauf von Bauland Gesetz für die Abgabe von Bauland der Politischen Gemeinde Cunter im Baurecht und für
MehrDie Politische Gemeinde Flims, c/o Gemeindeverwaltung, Via dil Casti 2, 7017 Flims Dorf, UID CHE ,
Vertragsentwurf v. 27.06./17.11.2016/01./08.02.2017 Öffentliche Beurkundung Baurechtsvertrag Dies ist eine Mustervorlage für die Einräumung von Baurechten der Einheimischenbauzone "Stuz". Im vorliegenden
MehrDienstbarkeitsvertrag (Begründung eines Baurechts)
Entwurf vom 22. Mai 2017 verfasst von lic. iur. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar, Urkundsperson des Kantons Aargau mit Büro in Wildegg und Baden, öffentlich beurkundet in Ehrendingen, den... [Datum]
MehrKAUFVERTRAG GESCHÄFT UND MIETVERTRAG
KAUFVERTRAG GESCHÄFT UND MIETVERTRAG zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachstehend Verkäufer und Vermieter genannt und XYZ, (Strasse, Ort) (nachstehend Käufer und Mieter genannt) 1. Kaufvertrag 1.1. Der Verkäufer
MehrÖffentliche Beurkundung. Baurechtsvertrag. und
Öffentliche Beurkundung Baurechtsvertrag Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Meilen, Kirchgasse 2, 8706 Meilen, vertreten durch die Kirchenpflege und diese vertreten durch die kollektiv zu zweien
MehrB A U R E C H T S V E R T R A G
ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG B A U R E C H T S V E R T R A G zwischen der Politischen Gemeinde St. Moritz, 7500 St. Moritz, als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin, und der Interessengemeinschaft Parzelle
MehrHirtenweg 16-28; Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags und Heimfall der Liegenschaften
Reg. Nr. 03-0300.023 Nr. 06-10.158 Hirtenweg 16-28; Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags und Heimfall der Liegenschaften Kurzfassung Zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und dem Kanton Basel-Stadt
MehrVorvertrag zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages
G2451 Beilage 10 URKUNDE NR. Entwurf vom 19.01.2017 / hm (461/16) überarbeitet 01.05.2017/brev ÖFFENTLICHE URKUNDE Vorvertrag zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Einwohnergemeinde
MehrREGLEMENT FÜR DIE ZUR VERFÜGUNGSSTELLUNG VON BAULAND IM BAURECHT IM GEBIET TEILE / FLUGPLATZ
REGLEMENT FÜR DIE ZUR VERFÜGUNGSSTELLUNG VON BAULAND IM BAURECHT IM GEBIET TEILE / FLUGPLATZ 1. Bauzone Teile / Flugplatz Zur Wohnbauförderung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. zur Ansiedlung von
MehrBegründung von selbständigen und dauernden Baurechten
Öffentliche Urkunde über die Begründung von selbständigen und dauernden Baurechten BETREFFEND SCHULANLAGEN IN ERLINSBACH SO I. PARTEIEN 1. Gemeinde Erlinsbach SO, Dorfplatz 1, 5015 Erlinsbach (SO), als
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrBAURECHTSVERTRAG GRUNDDIENSTBARKEITSVERTRAG
ÖFFENTLICHE URKUNDE BAURECHTSVERTRAG und GRUNDDIENSTBARKEITSVERTRAG zwischen der Gemeinde Fläsch (UID: CHE-115.065.842) St. Luzi, 7306 Fläsch - Grundeigentümerin und Belastete- und [Vorname/Nachname],
MehrNotar des Kantons Bern, eingetragen im Notariatsregister des Kantons Bern, mit Büro in x. urkundet: xxx. sowie. xxxxx. erklären:
Muster BAURECHTSVERTRAG Notar des Kantons Bern, eingetragen im Notariatsregister des Kantons Bern, mit Büro in x urkundet: Die xxx - Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin - sowie die xxxxx wird - Baurechtsnehmerin
MehrEntwurf Kaufvertrag Parz. Nr und Parz 3426 vom 4. Dezember 2014 Seite ÖFFENTLICHE URKUNDE. Kaufvertrag
1 ÖFFENTLICHE URKUNDE Das folgende Dokument wird von Dr. Hubert Blorna, Rechtsanwalt und Notar, in seinen Geschäftsräumen an der Rainstrasse 14, 8899 Glarus West, am XXXX, öffentlich beurkundet Kaufvertrag
MehrÖFFENTLICHE URKUNDE. Vermögensübertragungsvertrag. gemäss Art. 69 und 99 Abs. 2 FusG. zwischen
Abstimmungsvorlage 31. März 2017 ÖFFENTLICHE URKUNDE Vermögensübertragungsvertrag gemäss Art. 69 und 99 Abs. 2 FusG zwischen Infrastrukturunternehmung Regionalflughafen Samedan (selbständige öffentlich-rechtliche
MehrKonzession zur Ausnützung des Auslaufs der Abwasserreinigungsanlage
Konzession zur Ausnützung des Auslaufs der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Engelberg zur Stromerzeugung, Gemeinde Engelberg vom 0. August 00 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel
MehrNutzungsvertrag. zwischen. - im folgenden Anlagenbetreiber - und. - im folgenden Grundstückseigentümer -. Präambel
Nutzungsvertrag zwischen - im folgenden Anlagenbetreiber - und - im folgenden Grundstückseigentümer -. Präambel Der Anlagenbetreiber beabsichtigt, im Rahmen einer von ihm geplanten Solaranlage nach Vorliegen
MehrDIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG
Entwurf vom 31.5.2016 DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen 1. Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat, - im Folgenden auch kurz Stadtgemeinde genannt - sowie der 2. Allgemeine
MehrKanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 50) [M09] Antrag des Regierungsrats vom. April 06; Vorlage Nr. 607.a (Laufnummer 54) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung
MehrRechtliche Grundlagen von Dienstbarkeiten
Rechtliche Grundlagen von Dienstbarkeiten Einige ausgewählte Probleme Prof. Dr. iur. Jörg Schwarz Rechtsanwalt und Notar in Luzern Titularprofessor für Privatrecht an der Universität Luzern Herbsttagung
MehrVerordnung über das Alpregister im Grundbuch
1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrVerordnung über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau
S t a d t r a t Verordnung über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau vom 0. April 0 ) Der Stadtrat von Zug, in Vollziehung des Planungs- und Baugesetzes vom 6. November 998 ) und von 7 f. der Bauordnung
Mehrvom 31. Oktober 2016 zwischen Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Meilen Kirchgasse Meilen (nachfolgend "Darlehensgeberin")
DARLEHENSVERTRAG vom 31. Oktober 2016 zwischen Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Meilen Kirchgasse 2 8706 Meilen (nachfolgend "Darlehensgeberin") diese vertreten durch den Präsidenten der Kirchenpflege
MehrBotschaft an den Gemeinderat Änderung des bestehenden Baurechtsvertrages Bodensee-Arena AG vom 22. Januar 1976 (E.Bl.2423)
Stadtrat Sperrfrist für alle Medien Veröffentlichung jeweils nach der Medienkonferenz zum Thema Gemeinderatssitzung Botschaft an den Gemeinderat Änderung des bestehenden Baurechtsvertrages Bodensee-Arena
MehrVorkaufsrechtsvertrag
Öffentliche Beurkundung Vorkaufsrechtsvertrag a) Politische Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Hüntwangen ZH, UID CHE-114.859.727, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, als Miteigentümerin
MehrSTADTRAT. Antrag des Stadtrates vom 13. Juli 2004
STADTRAT Antrag des Stadtrates vom 13. Juli 2004 Flughafenautobahn N11, Überdeckung Bubenholz Bauprojekt Orangerie Dienstbarkeitsvertrag für Überbaurecht Kat.-Nr. 8430 Stadt Opfikon/Stefan Rast, Nachtragskredit
MehrS C H E N K U N G S V E R T R A G *******************************************
Ord.-Nr. Gemeinde Oberdorf - betreffend - UEBERTRAGUNG VON GRUNDEIGENTUM (Art. 657 ZGB, Art. 243 OR, Art. 64 GBV) S C H E N K U N G S V E R T R A G ******************************************* Die unterzeichnete
MehrSCHEIDUNGSVEREINBARUNG. zwischen. Markus Muster, geb , von Wohlen/AG, whft. Mausstrasse 8, 8400 Winterthur. und
SCHEIDUNGSVEREINBARUNG zwischen Markus Muster, geb. 25.12.1938, von Wohlen/AG, whft. Mausstrasse 8, 8400 Winterthur Gesuchstellerin, und Susanne Muster, geb. 25.6.1940, von Wohlen/AG, whft. Mausstrasse
MehrEigentümer der Grundstücke Nrn. 286 und 4709, Grundbuch Zug,
Baudirektion Direktionssekretariat Landerwerb/Immobiliengeschäfte G2156 Beilage 2 ÖFFENTLICHE URKUNDE Vorvertrag zu einem Tauschvertrag und einem Dienstbarkeitsvertrag Verwaltungszentrum III / ZVB-Hauptstützpunkt
MehrPersonaldienstbarkeit Selbstständiges und dauerndes Baurecht
Personaldienstbarkeit Selbstständiges und dauerndes Baurecht Zulasten Grundstück Nr.???? Zugunsten Muster Hans, männlich, geboren 19.01.1975 Muster-Beispiel Bertha, weiblich, geboren 22.07.1976 Die Eigentümerin
MehrDer Kanton erhebt auf den grundbuchlichen Verrichtungen eine Gebühr nach Massgabe dieses Dekretes.
75.0 Dekret über die Grundbuchgebühren Vom 7. Mai 980 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), Art. Abs. lit. e der Staatsverfassung ), 40 des Einführungsgesetzes
MehrM I E T V E R T R A G
M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen A.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als VERMIETER in der Folge kurz so genannt und B.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als
Mehr3.1 Die Baurechtsnehmerin ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der geltenden Bau und Zonenvorschriften
Öffentliche Urkunde über einen Stand 19. Oktober 2015 Baurechtsvertrag Hiermit beurkundet der unterzeichnende Notar: I. Vertragsparteien 1. Einwohnergemeinde Biel Benken, UID Nr. CHE 115.090.805, vertreten
MehrEinwohnergemeinde Fislisbach
Einwohnergemeinde Fislisbach gültig ab 1. Januar 2016 2 Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Fislisbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom
Mehrals Grundeigentümerin und Baurechtsbelastete,
Entwurf vom 14.10.2015 z.hd. Notariat Meilen Öffentliche Beurkundung Baurechtsvertrag Alterswohnungen Herrliberg Vertragsparteien Politischen Gemeinde Herrliberg, c/o Gemeindeverwaltung, Forchstrasse 9,
MehrVerordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.
MehrÖffentliche Beurkundung Entwurf
Gemeinde Thayngen Beleg Nr. vom Öffentliche Beurkundung Entwurf 15.01.2016 Kaufvertrag Verkaufpartei Einwohnergemeinde Thayngen, Oeffentl.-rechtl. Körperschaft, 8240 Thayngen vertreten durch den Gemeinderat,
Mehr7082 VAZ/OBERVAZ. b) Natürliche und juristische Personen mit 5-jährigem ununterbrochenem Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz
CUMOIN BURGAIS BüRGERGEMEINDE 7082 VAZ/OBERVAZ Richtlinien für den Verkauf von Grundeigentum bzw. die Einräumung von selbständigen und dauernden Baurechten am Grundeigentum der Bürgergemeinde Vaz/Obervaz
Mehrerrichtet von Fernando Garcia, Urkundsperson des Kantons Aargau, mit Büro in Kleindöttingen, beurkundet in Lengnau V E R T R A G betreffend die
BÄCHLIGARCIA AG, Kleindöttingen Fernando Garcia, Entwurf vom 21.09.2015, ergänzt am 1.10.2015 und 14.10.2015/vh errichtet von Fernando Garcia, Urkundsperson des Kantons Aargau, mit Büro in Kleindöttingen,
Mehr1 ZGB Art Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte
1 ZGB Art. 242 246 2. Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte Art. 242 1 (aufgehoben) Art. 243 2 [Verjährung]. Der Anspruch gegen den zum Erbnießbrauch Berechtigten auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer
MehrWagenhausen. Reglement. über die Bodenpolitik. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen
Wagenhausen Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen Reglement über die Bodenpolitik Ausgabe 2003 Politische Gemeinde Wagenhausen 2 Reglement über die Bodenpolitik Die Politische Gemeinde Wagenhausen
MehrVerkaufsunterlagen. Verkauf Einfamilienhaus im Baurecht. Kaplanhaus Kommendenweg Hitzkirch
Verkaufsunterlagen Verkauf Einfamilienhaus im Baurecht Kaplanhaus Kommendenweg 1 6285 Hitzkirch Luzern, 28. April 2016 - 2 - Grundstück Grundbuch Grundstück -Nummer Hitzkirch Grundstück Nr. 801, Hitzkirch
MehrKatholische Kirchgemeinde St. Peterzell Verkauf von Pachthöfen im Baurecht
Katholische Kirchgemeinde St. Peterzell Verkauf von Pachthöfen im Baurecht Kirchbürgerversammlung vom 3. November 2015 Dölf Widmer Volkswirtschaftsdepartement 1. Ausgangslage Kirchgemeinde mit 4 Pachtbetrieben
MehrSTIFTUNG WOHNRESIDENZ SANKT JAKOB GRÄCHEN STATUTEN I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 2
STIFTUNG WOHNRESIDENZ SANKT JAKOB GRÄCHEN STATUTEN I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 2 ART. 1 NAME UND SITZ 2 ART. 2 ZWECK 2 ART. 3 VERMÖGEN 2 II. ORGANISATION DER STIFTUNG 2 ART. 4 ORGANE
MehrReglement der Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG)
843.332 Reglement der Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG) Gemeinderatsbeschluss vom 28. August 1991 1 A. Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement gilt
MehrEntwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI Deutsche Wohnen AG,
Entwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI 2008 zwischen der Deutsche Wohnen AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 42388 eingetragenen Aktiengesellschaft
MehrDas Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
MehrBadminton-Club Trimbach
Badminton-Club Trimbach Statuten I. Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit, Vereinsjahr Name und Rechtsnatur 1. Der Badminton-Club Trimbach (nachstehend BCT genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler
MehrERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG. zwischen. Allgeier Experts SE Alwinenstr. 24, Wiesbaden. und. Allgeier SE Wehrlestr.
ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen Allgeier Experts SE Alwinenstr. 24, 65189 Wiesbaden und Allgeier SE Wehrlestr. 12, 81679 München Dieser Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend Vertrag ) wird zwischen
MehrGEMEINDE STALDENRIED
GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des
MehrBaurechtsvertrag. Öffentliche Urkunde. über einen. Hiermit wird notariell beurkundet, dass zwischen der. Christoph Merian Stiftung, in Basel
Muster neuer Baurechtsvertrag BL Stand 1.10.2013 Öffentliche Urkunde über einen Baurechtsvertrag Hiermit wird notariell beurkundet, dass zwischen der Christoph Merian Stiftung, in Basel als Baurechtsgeberin
MehrBAURECHTSVERTRAG. (Mustervertrag für gemeinnütziges Baurecht: Baufelder B und C Entwurf per ) Am * Öffentliche Beurkundung.
Am * Öffentliche Beurkundung BAURECHTSVERTRAG (Mustervertrag für gemeinnütziges Baurecht: Baufelder B und C Entwurf per 31.05.2017) zwischen der Stadt Zürich, Liegenschaftenverwaltung, Morgartenstrasse
MehrGestattungsvertrag (Tunnel) zwischen
Gestattungsvertrag (Tunnel) zwischen der DB Netz Aktiengesellschaft, Theodor-Heuss-Allee 7, 60486 Frankfurt am Main, vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, Caroline-Michaelis-Straße 5 11, 10115 Berlin
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
Roecklplatz,dasAusbildungsrestaurant,Isartalstrasse2680469München 089 45217129,kontakt@roecklplatz.de 1. Geltungsbereich AllgemeineGeschäftsbedingungenfürVeranstaltungen 1.1 DieseGeschäftsbedingungengeltenfüralleVerträgezurÜberlassungderRäumedes
MehrPROVISIONSVEREINBARUNG
PROVISIONSVEREINBARUNG zwischen FBG eg Firmen fördern nach biblischen Grundsätzen Haynauer Str. 72a 12249 Berlin vertreten durch den Vorstand im Folgenden Vermittler genannt, und im Folgenden Empfehlenswerter
MehrDie kostbaren Seiten des Baurechts. Thomas Hess, Korporationsschreiber Korporation Unterägeri
Die kostbaren Seiten des Baurechts Thomas Hess, Korporationsschreiber Korporation Unterägeri Überblick zu den Ausführungen Informationen zur Korporation Unterägeri Oberlunkhofenaus der Sicht des Gastes
MehrVERTRAG ÜBER SCHÜLERBETREUUNG
VERTRAG ÜBER SCHÜLERBETREUUNG zwischen Schulverein der Nibelungenschule Hofheim e. V. Balthasar-Neumann-Straße 14 68623 Lampertheim und -nachstehend Betreuungsunternehmen (SchV) genannt-......... -nachstehende
MehrWegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011
Wegrechte auf Grundstücken Rechtsanwalt Daniel Schneuwly Wegrechte auf Grundstücken Inhalt I. Fuss- und Fahrwegrechte II. Notweg III. Wegrechte im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren IV. Öffentlicher
MehrEntwurf. Einwohnergemeinde Wohlen, Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen
Entwurf Ich bin heute, am XX. YYYYYYYYYY 2017 zwecks Errichtung eines Baurechtsvertrages an die Kapellstrasse 4 in Wohlen/AG gerufen worden. Hier sind anwesend: Die Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin
MehrStaat Thurgau, 8510 Frauenfeld, vertreten durch den Bevollmächtigten,
Öffentliche Beurkundung (Entwurf) über Baurechtsvertrag Es werden drei Verträge erstellt - KSF - KSM - PKM Zwischen Staat Thurgau, 8510 Frauenfeld, vertreten durch den Bevollmächtigten, - als Grundeigentümer
MehrVerordnung über die Gebühren der Wasserversorgung
Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
MehrAufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. zwischen der. Daimler AG, Mercedesstraße 137, Stuttgart, und der
Aufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart, und der Mercedes-Benz Ludwigsfelde GmbH, Industriepark, 14974 Ludwigsfelde
MehrNutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und
Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen
MehrImmobilien Basel-Stadt
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Immobilien Basel-Stadt FÜR EINEN NACHHALTIGEN UND ERFOGLREICHEN WOHNUNGSBAU DER GENOSSENSCHAFTEN PARTNERSCHAFTLICHER BAURECHTSVERTRAG PLUS Basel, 31. August 2010
Mehrz w i s c h e n u n d
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die teilweise Delegation von Aufgaben der Entsorgung von Bioabfällen des Kreises z w i s c h e n dem Kreis Recklinghausen, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen,
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrUntermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet.
Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer und - nachfolgend Hauptmieter genannt Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer - nachfolgend Untermieter genannt 1
MehrSpezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO
Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO A) Meldeverfahren B) Privatrechtliche Baueinsprache C) Unterschreitung Grenzabstände Dr. iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt und Notar, Chur
MehrSonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz,
Sonderrechte an Immobilien MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, 23.11.2005 Superädifikat Zivilrechtliche Regelungen Selbständige Bauwerke, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht
MehrÖffentliche Beurkundung W O H N R E C H T S V E R T R A G. Wohnrechtsgeberin. Wohnrechtsnehmer
Öffentliche Beurkundung W O H N R E C H T S V E R T R A G Wohnbaugenossenschaft Sunehalde xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx 8634 Hombrechtikon Wohnrechtsgeberin räumt hiermit Grossacherstrasse 44 52 / Breitlenweg
MehrRichtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen)
Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen vom 25. April 2012 Stand 25.04.2012 (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913 11 11 www.kuesnacht.ch
MehrGESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN
GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundsatz Auftrag an die Tele-Rätia
MehrGemeinde Gelterkinden Kanton Basel-Landschaft. Quartierplanung "Allmend-Markt II" Quartierplan-Vertrag
Kanton Basel-Landschaft Quartierplanung "Allmend-Markt II" Quartierplan-Vertrag Entwurf vom 24. April 2013 Inhalt 1. Vertragsgegenstand... 1 2. Vertragspartner... 1 2.1 SWISSDEAL PROPERTIES SARL... 1 2.3
Mehr(2) Die folgenden Dokumente sind Bestandteile des Vertrags und zwar in der angegebenen Rangordnung:
Werkvertrag zwischen Herrn und Frau Muster, Binningen, nachfolgend Besteller, und Topbau AG, Basel, nachfolgend Unternehmer. I. Vertragsgegenstand (1) Der Besteller überträgt dem Unternehmer nach Massgabe
MehrBAU-WERKVERTRAG. zwischen. ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Bestellerin genannt) und. XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Unternehmerin genannt)
BAU-WERKVERTRAG zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Bestellerin genannt) und XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Unternehmerin genannt) 1. Vertragsgegenstand 1.1. Die Unternehmerin verpflichtet sich
MehrÖ F F E N T L I C H E U R K U N D E
Entwurf vom 27. August 2008 Ö F F E N T L I C H E U R K U N D E Baurechtsvertrag betreffend Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechts (Art. 779 ff. ZGB) Vor dem unterzeichnenden Notar des
MehrANMELDUNG. Zum grundbuchlichen Vollzug wird hiermit was folgt angemeldet: Nachtrag Nr. 2 zum Quartierplan "Valbella" in der Gemeinde Vaz/Obervaz
ANMELDUNG Zum grundbuchlichen Vollzug wird hiermit was folgt angemeldet: Nachtrag Nr. 2 zum Quartierplan "Valbella" in der Gemeinde Vaz/Obervaz Gemäss Beschluss des Gemeindevorstandes Vaz/Obervaz vom...
MehrAktionärbindungsvertrag
Muster für Anwalts-Aktiengesellschaft Basis = Version, die von der Aufsichtskommission Zürich geprüft und mit Vorbehalten "genehmigt" wurde. Überarbeitet, um den Auflagen der Aufsichtskommission Zürich
MehrVERTRAG. Kunden-Nr.: 12. Bedingungen Der Kunde hat von den umseitig abgedruckten Bedingungen Kenntnis genommen.
n-nr.:, : - nachfolgend genannt LL stellt dem n das LL e-va Terminal für die Dauer des Vertrages leihweise zur Verfügung. Der zahlt für die Gestellung des LL e-va Monat jederzeit änderbar. Nach Vertragsbeendigung
MehrReglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz
Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz vom 18. April 1989 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Finanzierungsgrundsätze Beiträge, Gebühren...1 Kosten besonderer Anlagen...2 Festsetzung
MehrPräambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden
MehrJagdschützengesellschaft des Kantons Luzern
Postfach 333, 600 Luzern STATUTEN der Jagdschützengesellschaft I. Name, Sitz, Zweck Art. Unter dem Namen "Jagdschützengesellschaft " besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat Sitz
MehrSportlermanagementvertrag
Sportlermanagementvertrag Zwischen und Frau/Herrn, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Ludwigstr. 2, 86152 Augsburg, - nachstehend Sportler genannt -, Herrn/Frau - nachstehend
Mehrüber die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)
40. Verordnung vom. Dezember 006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 Abs. 5, 7, 8, 07 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
MehrK A U F V E R T R A G
1 K A U F V E R T R A G vom Datum geschlossen am heutigen Tage zwischen den Verkäufer1, geboren am Geburtsdatum1, Beruf1, und Verkäufer2, geboren am Geburtsdatum2, Beruf2, Postleitzahl und Ort, Straße
MehrGrundbuchauszug Die zum Verkauf stehende Liegenschaft Binzigerstrasse 4, Kat. Nr. 5008, in 8707 Uetikon am See ist aus der Grundstücksmutation der beiden alten Parzellen Kat. Nr. 4619 und 4621 hervorgegangen.
MehrGewinnabführungsvertrag
26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Mehr