Human Resource News. Inhalt. Aktuelle Informationen für das Personalwesen. Ausgabe 10, Oktober 2014

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1 Aktuelle Informationen für das Personalwesen Human Resource News Ausgabe 10, Oktober 2014 Inhalt Internationales Steuerrecht... 2 Aus einzelnen Ländern... 2 Lohnsteuer... 3 Betriebsveranstaltungen - Haltung der Finanzverwaltung nach wie vor unklar... 3 Geplante Änderungen im Lohnsteuerrecht... 4 Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde... 5 Arbeitsrecht... 7 Bundesarbeitsgericht (BAG): Staffelung von Kündigungsfristen ist AGG-konform... 7 Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr für Fremdgeschäftsführer einer GmbH... 8 Das neue Mindestlohngesetz - MiLoG... 9 Sozialversicherung... 9 Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Juli Rentenversicherungspflicht von Rechtsanwälten in Beschäftigungsverhältnissen bei nicht anwaltlichen Arbeitgebern (Umgang mit bereits vorliegenden Befreiungsbescheiden) Global Social Security Newsletter Veranstaltungen Über uns Ihre Ansprechpartner Ihre Fachansprechpartner Redaktion Bestellung und Abbestellung... 17

2 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Internationales Steuerrecht Aus einzelnen Ländern Israel Der deutsche und der israelische Finanzminister haben am 21. August 2014 ein überarbeitetes deutsch-israelisches Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das Abkommen basiert auf dem OECD Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Laut dem Bundesfinanzministerium wird mit diesem Schritt das zurzeit noch gültige Abkommen an den aktuellen Stand des internationalen Steuerrechts und der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Israel und Deutschland angepasst. Das überarbeitete Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten! Puerto Rico Das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz Nr. 77 beinhaltet unter anderem die nachfolgenden Änderungen zum Einkommensteuergesetz. Die Steuerstufen der alternativen Basissteuer Alternative Basic Tax (ABT) haben sich für steuerpflichtige Einkünfte, die nach 2013 bezogen werden, geändert. Der Steuersatz für die alternative Steuer beträgt danach für ein Jahreseinkommen zwischen ,00 USD (ca ,00 Euro) und ,00 USD (ca ,00 Euro): 10 Prozent zwischen ,00 USD (ca ,00 Euro) und ,00 UDS (ca ,00 Euro): 15 Prozent höher als ,00 USD: 24 Prozent. Zukünftig ist eine im Vorjahr gezahlte ABT nur noch in Höhe von 25 Prozent des Überschusses der regulären Einkommensteuer über der ABT steuerlich abzugsfähig. Die Gesetzesänderung führt ebenfalls dazu, dass die ab dem Steuerjahr 2014 erhobene ABT nicht länger als abzugsfähiges Guthaben aufgebaut und unbegrenzt vorgetragen werden kann. So ist es nur noch möglich, ein bisher aufgebautes steuerreduzierendes Guthaben in Anspruch zu nehmen, bis es aufgebraucht ist. Zusätzlich erhöhen sich die Steuersätze für einige Kapitaleinkünfte, die nach dem 30. Juni 2014 erzielt werden. So steigt bspw. der Steuersatz für Zinsen, die während der Ansparphase einer individuellen Altersvorsorge bezogen werden, von 10 auf 17 Prozent. Der Steuersatz für Dividenden von puerto-ricanischen Unternehmen und für Gewinne aus langfristigen Vermögensanlagen erhöht sich von 10 auf 15 Prozent. Ferner wurde die Haltefrist für langfristige Vermögensanlagen, die nach dem 30. Juni 2014 veräußert werden, von zuvor mindestens sechs Monaten auf mindestens ein Jahr verlängert und der Steuersatz von 10 Prozent auf 15 Prozent für nach dem 30. Juni 2014 stattfindende Transaktionen. Ebenso können max. 90 Prozent von Veräußerungsverlusten mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden; ein Vortrag für sieben Jahre ist möglich. Rumänien Im Zuge des automatischen Informationsaustausches müssen rumänische Behörden zuständige Behörden in EU-Mitgliedsstaaten ab dem 1. Januar 2015 darüber informieren, wenn Ansässige eines anderen EU-Mitgliedstaates nach dem 1. Januar 2014 in Rumänien z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten oder Vermietungsund Verpachtungseinkünfte erlangen.

3 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Sind diese Personen in Rumänien steuerpflichtig, müssen sie regelmäßig auch bis Ende Februar des Folgejahres eines Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel.: , anne-inger.bergerhoff@de.pwc.com Lohnsteuer Betriebsveranstaltungen - Haltung der Finanzverwaltung nach wie vor unklar In unserem Human Resource Newsflash Ausgabe 4, Oktober 2013 haben wir ausführlich über die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Betriebsveranstaltungen berichtet, nach der zum einen lediglich Aufwendungen für "konsumierbare" Leistungen bei der Prüfung der 110-Euro-Freigrenze zu berücksichtigen seien (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10). Zum anderen wurde entschieden, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil bei der Berechnung der einschlägigen Freigrenze grundsätzlich nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen sei (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 7/11). Bis dato lag keine Weisung der Finanzverwaltung vor. Dies führte und führt noch immer zu Unmut auf Seiten der Arbeitgeber, weil die geänderte Rechtsprechung weder im Rahmen von laufenden Lohnsteueraußenprüfungen noch bei Anträgen auf Erstattung von Pauschlasteuern berücksichtigt wird. Wie in dieser Ausgabe der Human Resource News berichtet, gibt es aktuell Planungen, die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen gesetzlich zu regeln. Sollte diese gesetzliche Neuregelung wie geplant ab 2015 in Kraft treten, stellt sich die Frage, wie nach Meinung der Finanzverwaltung mit Sachverhalten vor dem 1. Januar 2015 umzugehen sein soll. In einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 (Kurzinformation LSt 5/2014) wird hierzu ausgeführt, dass die genannten BFH-Urteile zunächst nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden sollen. Nach dem Verständnis der Verwaltung bedeutet dies, dass die Urteilsgrundsätze derzeit nicht anzuwenden sind. Klarstellend wird darauf verwiesen, dass weiterhin die Grundsätze der Lohnsteuer-Richtlinien gelten (vgl. R 19.5 LStR). Danach sind in der Regel sämtliche Aufwendungen bei der Prüfung der 110-Euro-Freigrenze zu berücksichtigen; und Aufwendungen für Begleitpersonen des Arbeitnehmers werden diesem zugerechnet. Weiterhin enthält die Kurzinformation Hinweise zum Umgang mit laufenden Verfahren und Anträgen: Entscheidungen der (NRW-)Finanzämter über Anträge auf Änderung der Lohnsteueranmeldung und Erstattung bereits abgeführter Pauschalsteuern werden zunächst zurückgestellt. Wurde gegen einen ablehnenden Erstattungsantrag Einspruch eingelegt, kann dieser mit Hinweis auf die o. g. Urteile und die noch fehlenden Weisungen der Finanzverwaltung ruhend gestellt werden. Gleiches gilt für Rechtsbehelfsverfahren des Arbeitgebers gegen Haftungs- und Nachforderungsbescheide nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung.

4 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Anträgen des Arbeitgebers auf Aussetzung der Vollziehung soll grundsätzlich stattgegeben werden. Rechtsbehelfsverfahren, die aufgrund der genannten BFH-Verfahren kraft Gesetzes ruhten, sollen zunächst nicht aufgegriffen werden. Fazit Die Kurzinformation trägt nur bedingt zur Beseitigung des Unmuts auf Seiten der Arbeitgeber bei; denn es handelt sich im wahrsten Sinne des Wortes lediglich um eine kurze Information zu verfahrensrechtlichen Aspekten mit einem knappen Hinweis auf eine noch kommende Verwaltungsanweisung. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Finanzverwaltung der geänderten Rechtsprechung weitestgehend folgen wird, um damit Rechtssicherheit zu schaffen und unnötige Einspruchs- und Klageverfahren zu vermeiden. Denn der Ausgang eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens dürfte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf der Linie der aktuellen BFH-Rechtsprechung liegen. Vor diesem Hintergrund sollten sämtliche Lohnsteuer-Anmeldungen offen gehalten werden, in denen Sachverhalte zu Betriebsveranstaltungen berücksichtigt wurden. Darüber hinaus sollte weiterhin geprüft werden, ob und in welchem Umfang bisher angemeldete Pauschalsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden kann. Das Lohnsteuer-Team von PwC steht Ihnen bei Fragen zur praktischen Umsetzung gern zur Verfügung. Von Manfred Karges, Tel.: , manfred.karges@de.pwc.com Geplante Änderungen im Lohnsteuerrecht Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf vom 26. August 2014 im Hinblick auf ein Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) veröffentlicht. Nachfolgend stellen wir wesentliche Inhalte dieses Gesetzgebungsverfahrens aus lohnsteuerlicher Sicht dar. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf Zur Schaffung von guten Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sollen zukünftig bestimmte Leistungen des Arbeitgebers gemäß 3 Nr. 34a EStG-E steuerfrei erbracht werden können. Dabei handelt es sich um Leistungen an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer in persönlichen oder sozialen Angelegenheiten beraten oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers vermitteln. Des Weiteren sollen nach dieser Vorschrift zukünftig Leistungen des Arbeitgebers von bis zu 600,00 Euro im Kalenderjahr steuerfrei sein, die zur kurzfristigen Notbetreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen erfolgen, soweit die Betreuung aus zwingenden beruflichen Gründen notwendig ist. Dies soll auch gelten, wenn die Betreuung im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet. Die vorgenannte Steuerfreiheit soll jedoch nur für Leistungen gelten, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Mit diesem Erfordernis soll die Inanspruchnahme für Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden, (Entgeltumwandlung) ausgeschlossen werden. Freigrenze in Höhe von 150,00 Euro bei Betriebsveranstaltungen 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) soll um einen neuen Abschnitt 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG-E ergänzt werden, der sich auf Betriebsveranstaltungen bezieht. In Satz 1 dieses Abschnitts soll zunächst die Betriebsveranstaltung als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter legal definiert werden. Sodann soll

5 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober klargestellt werden, dass unter Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen sind. Es soll ausdrücklich nicht darauf ankommen, ob diese Zuwendungen einzelnen Arbeitnehmern zuzurechnen sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Veranstaltung handelt. Des Weiteren soll die Freigrenze, bis zu der Zuwendungen des Arbeitgebers bei den Arbeitnehmern nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, erstmals gesetzlich festgelegt werden. Geplant ist, dass Zuwendungen (Aufwendungen) des Arbeitgebers die 150,00 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschreiten, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offen steht und es sich um Zuwendungen für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich handelt. Nach der geplanten Regelung sind die Zuwendungen mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen. Im Übrigen sollen die Vorschriften der 3 Nr. 13 und 3 Nr. 16 EStG, also die Vorschriften, die insbesondere die Steuerfreiheit der Erstattung von Reisekosten aus öffentlichen Kassen oder durch Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes regeln, im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar sein. Anmerkungen Die aufgeführten geplanten Änderungen des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sollen zum 1. Januar 2015 in Kraft treten und ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden sein. Die geplanten Änderungen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen stellen ein Nichtanwendungsgesetz zu der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dar. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Änderungen wie beschrieben zum 1. Januar 2015 in Kraft treten werden. Von RA Gero B. Dollmeier, Tel.: , gero.bjoern.dollmeier@de.pwc.com Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde Das Finanzgericht (FG) Hamburg hatte mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Februar 2014 (1 K 234/12) darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung, bei der der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb einer großflächigen Gemeinde gelegen sind, vorliegen. Im Streitfall hat das FG dies verneint, stellt aber klar, dass hierbei nicht allein auf die politischen Gemeinde- oder Landesgrenzen abzustellen ist. Sachverhalt Der Kläger ist Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und bewohnt mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern ein Einfamilienhaus in Hamburg. Die Entfernung zum Arbeitsplatz beträgt laut Routenplaner ca. 25 km. Mit dem Auto sei diese Strecke in einer Zeit von 41 Minuten, mit dem öffentlichen Nahverkehr in ca. einer Stunde zurückzulegen. Im Streitjahr 2010 mietete der Kläger eine Zweitwohnung in der Nähe seiner Arbeitsstätte an. Die Entfernung hierzu beträgt 3,5 Kilometer und die Fahrtzeit beträgt neun Minuten. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machen die zusammenveranlagten Ehegatten u. a. die Aufwendungen für die Anmietung der Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt folgte diesem Antrag nicht. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingereichte Klage wurde vom FG Hamburg abschlägig entschieden.

6 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Entscheidung des FG Nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gehören die notwendigen Mehraufwendungen anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Zur steuerlichen Definition des Beschäftigungsortes verweist das FG auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z. B. BFH vom 19. Februar 2012, VI R 59/11). Danach handelt es sich um einen steuerlich weit auszulegenden Begriff - ausdrücklich auch über politische Gemeinde - und Ländergrenzen hinaus. Abzustellen sei auf die Frage, ob der Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus seine Arbeitsstätte täglich in einer ihm zumutbaren Weise aufsuchen kann. Wenn dies der Fall sei, wohnt der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort. Eine steuerlich wirksame doppelte Haushaltsführung wäre in solchen Fällen somit ausgeschlossen. Im oben genannten BFH-Urteil wurde das Tatbestandsmerkmal wohnen am Beschäftigungsort bei einer Entfernung von 141 km und einer Zugfahrzeit von einer Stunde als erfüllt angesehen. Der Kläger im aktuellen Fall beruft sich in seiner Klagebegründung auf ein Urteil des FG Berlin vom 29. Juli 1985 (VII 221/84). Für die Eingrenzung des Ortes des eigenen Hausstands stellte das FG Berlin darauf ab, wo der Ort des privaten Lebensmittelpunktes liege und wo daher üblicherweise die mit Führung des privaten Haushalts verbundenen und von der Wohnung aus unternommenen Besorgungen erledigt werden können. In diesem Streitfall hatte das FG Berlin, bei einer Distanz zwischen Zweit- und Familienwohnung von 15 bis 20 km, angenommen, dass die Zweitwohnung nicht mehr am Ort des eigenen Hausstandes liege. Dieser Beurteilungsweise folgt das FG Hamburg in seiner aktuellen Entscheidung nicht. Das FG Hamburg stellt klar, dass es für die Beurteilung, ob Beschäftigungsort und eigener Hausstand auseinanderfallen, nicht allein auf politische Gemeinde- oder Landesgrenze ankomme. In bestimmten Konstellationen könne dies in einer großflächigen politischen Gemeinde wie Hamburg durchaus denkbar sein. Es kann jedoch nach Ansicht der hamburger Finanzrichter nicht allein darauf abgestellt werden, wie weit der Ort des eigenen Hausstandes als Ort des privaten Lebensmittelpunktes reicht. Unter der Heranziehung der oben genannten ständigen BFH-Rechtsprechung sei maßgeblich, dass der steuerliche Begriff des Beschäftigungsortes nicht eng zu verstehen sei, sondern eine Wohnung am Beschäftigungsort auch noch dann vorliege, wenn der Arbeitnehmer von dort in zumutbarer Weise täglich seine Arbeitsstätte aufsuchen kann. Eine Entfernung von 25 km bei einer Fahrtzeit mit dem Pkw von 41 Minuten, bzw. einer Wegezeit von ca. einer Stunde bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, sei unter großstädtischen Bedingungen für den täglichen Arbeitsweg üblich und ohne weiteres zumutbar. Im Streitfall fallen daher Wohn- und Beschäftigungsort nicht auseinander. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung werden mithin nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg nicht erfüllt. Fazit Die Beurteilung des für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung notwendigen Auseinanderfallens von Wohn- und Beschäftigungsort ist unabhängig von politischen Gemeinde- und Landesgrenzen vorzunehmen. Abzustellen ist allein darauf, ob die Arbeitsstätte von der Wohnung aus in einer zumutbaren Weise täglich aufgesucht werden kann. Ist dies nicht der Fall, fallen Wohn- und Beschäftigungsort auseinander, was die Voraussetzung für die Begründung einer steuerlichen doppelten Haushaltsführung darstellt.

7 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Ein festes, allgemeingültiges Beurteilungskriterium ist zwar nicht vorhanden. Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung muss aber insbesondere in Ballungszentren eine Zumutbarkeitsgrenze von einer Stunde pro Weg überschritten werden. Zu beachten ist, dass es für die berufliche Veranlassung eines Umzugs ausreicht, wenn es nach dem Umzug zu einer täglichen Wegezeitverkürzung, das heißt: Hin- und Rückfahrt, von mindestens einer Stunde kommt. Zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung müsste, nach der oben genannten Entscheidung des FG Hamburg hingegen, eine Wegezeitdifferenz von mehr als einer Stunde je einfachem Weg eintreten. Von Felix Hermsdorf, Tel.: , felix.hermsdorf@de.pwc.com Arbeitsrecht Bundesarbeitsgericht (BAG): Staffelung von Kündigungsfristen ist AGG-konform Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in 622 Abs. 2 S. 1 BGB (Anmerkung zu BAG, Urteil vom 18. September AZR 636/13) Sachverhalt Die Beklagte betreibt eine Golfsportanlage. In ihrem Betrieb arbeiten nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Deswegen fand das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die Klägerin aus Hessen, die im Jahr 1983 geboren wurde, war seit Juli 2008 als Aushilfe bei der Beklagten tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch ein Kündigungsschreiben vom Dezember 2011 gekündigt. Dabei wurde die Kündigungsfrist des 622 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB, die bis Ende Januar ging, von einem Monat eingehalten. Die Klägerin griff nicht die Kündigung an sich an, sondern sie war der Auffassung, dass die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit ältere Arbeitnehmer begünstige, jüngere Arbeitnehmer würden benachteiligt. Ihr Arbeitsverhältnis habe zum Ende Juli 2012 geendet. Sie machte einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Entscheidung Das BAG erklärte die Staffelung der Fristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit für rechtmäßig und sieht darin entgegen der Auffassung der Klägerin keine mittelbare Diskriminierung von jüngeren Beschäftigten. In der Urteilsbegründung bejahte der VI. Senat zwar eine mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, jedoch verfolge die Verlängerung der Kündigungsfristen das rechtmäßige Ziel, länger Beschäftigten und damit betriebstreuen älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu bieten. Die konkrete Staffelung des 622 Abs. 2 BGB sei angemessen. Von RA Christian Berg, , christian.berg@de.pwc.com

8 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr für Fremdgeschäftsführer einer GmbH Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann nach 17 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 30 a BetrAVG ab dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Betriebsrente verlangen, wenn er die in 30 a Abs. 1 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Dazu ist es nicht erforderlich, dass ab dem 60. Lebensjahr ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. (Anmerkung zu BAG, Urteil vom 15. April 2014, 3 AZR 114/12) Sachverhalt Der Kläger begehrte die Zahlung der Betriebsrente bereits ab dem 60. Lebensjahr sowie eine Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend dem Kaufkraftverlust. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass 30 a BetrAVG keine Anspruchsgrundlage sei und auf Organmitglieder wie der Kläger keine Anwendung finde. Das Arbeitsgericht Freiburg hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Die Revision hatte dann im Ergebnis überwiegend Erfolg. Entscheidung Wie auch schon in der Überschrift dargelegt, hat der Fremdgeschäftsführer einer GmbH bereits ab dem 60. Lebensjahr einen Anspruch auf eine vorgezogene Betriebsrente, wenn er die in 30 a BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Das BAG hat zudem weiterhin entschieden, dass der 30 a BetrAVG eine Anspruchsgrundlage darstellt. Zudem hat es auch entschieden, dass die in 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf die 1 bis 16 BetrAVG über die Verweisung auf 6 BetrAVG auch die Vorschrift des 30 a BetrAVG erfasst. Die Voraussetzungen des 30 a BetrAVG sind im Folgenden: Männlichen Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze nach 34 Abs. 3 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Der 30 a BetrAVG dient der Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Der Anspruch in diesem Fall folgte nicht aus der Versorgungsordnung, sondern aus dem Dienstvertrag/ Versorgungszusage i. V. m 30 a Abs. 1 BetrAVG. Die Versorgungsordnung setzt eine zeitgleiche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Fazit Auf Nicht-Arbeitnehmer i. S. d. 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG, also auch Fremdgeschäftsführer, finden nicht nur die insolvenzrechtlichen Vorschriften des BetrAVG, sondern auch die 1 bis 16 BetrAVG Anwendung, einschließlich der Übergangs- und Schlussvorschriften, mit Ausnahme des 18 BetrAVG. Der BGH hat dies für 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG anerkannt. Von RA Christian Berg, , christian.berg@de.pwc.com

9 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Das neue Mindestlohngesetz - MiLoG Das neue Mindestlohngesetz - MiLoG, Bestandteil des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie, ist am 16. August 2014 in Kraft getreten. In Deutschland gilt somit ab dem Jahr 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto. Ziel ist es, die Arbeitnehmer vor Lohnunterbietungswettbewerb zu schützen sowie einen allgemeinen Standard zu gewährleisten. Zunächst gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle in Deutschland beschäftigten volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit inbegriffen in diesen Personenkreis sind auch geringfügig Beschäftigten, Saisonarbeitskräfte und Praktikanten, wobei hier auch einige Ausnahmen vorhanden sind. Nicht von der gesetzlichen Mindestlohnregelung erfasst sind Auszubildende, ehrenamtlich Tätige sowie jugendliche Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt je Zeitstunde. Ob und welche Leistungen des Arbeitnehmers (Zulagen, Zuschläge, Gratifikationen sowie Provisionen) auf den Mindestlohn anrechenbar sind, beantwortet die Bundesregierung mit einem Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Denn eine gesetzliche Regelung dazu findet sich im MiLoG nicht. In solchen Fällen müssen evtl. die Arbeitsverträge an das MiLoG angepasst werden. Im Fall der Nichtzahlung des Mindestlohnes macht sich der jeweilige Arbeitgeber bußgeldpflichtig, deren Kontrolle liegt bei der Bundeszollverwaltung im Bereich Schwarzarbeit. Auch Arbeitgeber als Auftraggeber einer Werk- oder Dienstleitung haftet zukünftig für den Fall, dass ein Sub- oder ein Nachunternehmer seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Es herrscht somit eine verschuldensunabhängige, gesamtschuldnerische Haftung des Generalunternehmers für die Gewährleistung des gesetzlichen Mindestlohns. Von RA Marion Plesch, , marion.plesch@de.pwc.com Sozialversicherung Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Juli 2014 Anlässlich des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBL. I S. 787) sind ab dem 1. Juli 2014 positive Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten, die sich auf folgende vier Bereiche erstrecken: a) Abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren b) Verlängerte Kindererziehungszeit ( Mütterrente ) c) Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente d) Höheres Budget für Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen Im Einzelnen beinhalten die jeweiligen Bereiche dieses Gesetzes folgende Verbesserungen: Abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist durch den neu geschaffenen 236b SGB VI eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren eingeführt worden. Nach dem bisher geltenden Recht war für besonders langjährig Versicherte die abschlagsfreie Rente erst mit 65 Jahren möglich. Ab Jahrgang 1953 steigt

10 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober diese Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente wieder schrittweise an. Für alle 1964 oder später Geborenen liegt sie wieder - wie bislang - bei 65 Jahren. Anspruchsvoraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren sind: Vollendung des 63. Lebensjahres Erfüllung der Wartezeiten von 45 Jahren Nichtüberschreiten der Hinzuverdienstgrenze ( 34 Abs. 2 und 3 SGB VI) Grundvoraussetzung für die abschlagsfreie Altersrente frühestens ab 63 Jahren ist die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. Wartezeit ist im Rentenrecht die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit ( 34 Abs. 1 SGB VI). Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Altersrente in voller Höhe (etwa bei einem 450-Euro-Job) oder als Teilrente (bei einem höherem Nebenverdienst) gezahlt. Wird die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, erlischt der Anspruch auf die Rente. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentner ohne Auswirkungen auf die eigene Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Verlängerte Kindererziehungszeit ( Mütterrente ) Bei der als Mütterrente bezeichneten Leistungsverbesserung handelt es sich um keine neue Rentenart, sondern um eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Für sie konnte bisher ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtig werden. Vom 1. Juli 2014 an kann für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein weiteres Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Dadurch können sich Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten erhöhen. Bei den nach 1991 geborenen Kindern verbleibt es wie bisher bei einer Kindererziehungszeit von drei Jahren. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird diese für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um die weiteren zwölf Kalendermonate Kindererziehungszeit, d. h. um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht. Das entspricht vom 1. Juli 2014 an regelmäßig einer Erhöhung der Bruttorente von 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten. Die vom 1. Juli 2014 bis zur nächsten Rentenanpassung geltenden Werte sind Bruttowerte. Davon werden gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Eventuell fallen auch Steuern an. Da die Erhöhung für die Zeit ab 1. Juli 2014 vorgesehen ist, gibt es keine Rentennachzahlung für die Zeiträume davor. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente Zur Verbesserung der Absicherung bei Erwerbsminderung wurden durch das RV- Leistungsverbesserungsgesetz zwei rechtliche Veränderungen vorgenommen. Die erste und wichtigste Maßnahme betrifft die Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre (hiervon sind auch Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten betroffen). Sie endet dann mit dem 62. Lebensjahr. Das heißt, Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie bis zum 62. Lebensjahr weitergearbeitet hätten. Die zweite Maßnahme gilt nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und betrifft eine neu eingeführte Günstigerprüfung der letzten vier Jahre im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung von beitragsfreien Zeiten und damit auch der Zurechnungszeit. Die letzten zwei Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung fallen künftig aus der Bewertung heraus, was für die Versicherten günstiger ist. Das heißt: Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung zum Beispiel durch den Wegfall der Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder durch Krankheitszeiten wirken sich künftig nicht mehr negativ auf die Rentenhöhe aus.

11 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Höheres Budget für Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation, wenn deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Dafür steht ein begrenzter Geldbetrag zur Verfügung das sogenannte Reha-Budget. Da sich der Anteil der Bevölkerung im rehabilitationsintensiven Alter (45 bis 67 Jahre) künftig kontinuierlich erhöht, ist ein zunehmender Mehrbedarf an finanziellen Mitteln im Rehabilitations- und Teilhabebereich erkennbar. Bisher richtete sich die Anpassung des Reha-Budgets nach der voraussichtlichen Lohnentwicklung (Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer). Bei der jährlichen Anpassung des Reha-Budgets wird künftig neben der voraussichtlichen Lohnentwicklung zusätzlich die demografische Entwicklung berücksichtigt. Das wird dazu führen, dass der Deutschen Rentenversicherung in den nächsten Jahren mehr Geld für Rehabilitationsleistungen zur Verfügung steht. Beginnend im Jahr 2014 wird das jährliche Reha-Budget zunächst um rund 100 Millionen Euro zusätzlich erhöht. Durch die Berücksichtigung der demografischen Entwicklung steigt die Erhöhung bis 2017 auf knapp 250 Millionen Euro jährlich an. Anschließend wird diese zusätzliche Erhöhung des Reha-Budgets wieder abgebaut. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den o.g. Renten oder bezüglich der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen. Von Manfred Cichon, Tel.: , Rentenversicherungspflicht von Rechtsanwälten in Beschäftigungsverhältnissen bei nicht anwaltlichen Arbeitgebern (Umgang mit bereits vorliegenden Befreiungsbescheiden) Am 3. April 2014 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass bei nicht anwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Syndikusanwälte der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, wie bei berufsständisch versorgten Kammerangehörigen und einer damit verbundenen Versicherungspflicht im Versorgungswerk mit bereits vorliegenden Befreiungsbescheiden von der gesetzlichen Rentenversicherung umzugehen ist (siehe auch Newsflash Ausgabe 3, April 2014 sowie Ausgabe 6, September 2014). Sachverhalt In seiner Urteilsbegründung entschied das BSG, dass sich der betroffene Personenkreis bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Der Vertrauensschutz greift, sofern ein Befreiungsbescheid für die aktuell ausgeübte Tätigkeit vorliegt und seither weder der Arbeitgeber gewechselt wurde noch sich die Tätigkeit (wesentlich) geändert hat. Die Befreiungsbescheide sind jedoch dahingehend zu unterscheiden, als dass sich die Befreiung ausschließlich auf das zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübte Beschäftigungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber oder generell auf die Tätigkeit als solches erstreckt.

12 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Handlungsempfehlung für Inhaber von beschäftigungsbezogenen Befreiungsbescheiden Liegt für das aktuelle Arbeitsverhältnis ein Befreiungsbescheid vor, so besteht ein Vertrauensschutz und es kann davon ausgegangen werden, dass weiterhin eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Erfolgt jedoch ein Tätigkeits- oder Arbeitgeberwechsel, ist ein neuer Befreiungsantrag zu stellen, welcher nach Ankündigung der Rentenversicherung abgelehnt werden würde. Im Falle von Betriebs(teil-)übergängen beispielsweise der Rechtsabteilung von dem Altauf einen Neuarbeitgeber sollte geprüft werden, ob die vorliegende Befreiung auf die Beschäftigung bei dem Neuarbeitgeber erstreckt werden kann. In diesem Fall empfehlen wir einen Erstreckungsbescheid zu beantragen. Handlungsempfehlung für Inhaber von nicht beschäftigungsbezogenen Befreiungsbescheiden Sofern noch ein allgemein gehaltener Befreiungsbescheid vorliegt, der sich nicht auf ein spezifisches Beschäftigungsverhältnis sondern lediglich auf eine anwaltliche Tätigkeit bezieht, so kann möglicherweise ein deutlich weitreichenderer Vertrauensschutz geltend gemacht werden. Derartige Bescheide wirken zwar trotz unklarer Formulierungen nur für die zum Zeitpunkt des Antrages bezogene Beschäftigung, jedoch kann ein Vertrauensschutz geltend gemacht werden, wenn die Rentenversicherung die schriftliche oder mündliche Auskunft erteilt hat, dass eine neue Befreiung nach einem Arbeitgeberwechsel nicht beantragt werden müsse. Fazit Arbeitgebern ist dringend zu empfehlen, jeden Einzelfall eines für ihn tätigen Syndikusanwaltes mit Befreiungsbescheid prüfen zu lassen, um eventuelle Nachforderungen der Rentenversicherung zu vermeiden. Zwar hat sich das BSG in seinem Urteil vom 3. April 2014 ausschließlich zur Befreiungsmöglichkeit der Syndikusanwälte geäußert, jedoch sind die Urteilsgründe auch auf andere Freiberufler-Gruppen wie z. B. Ärzte, Apotheker, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer übertragbar. Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung von Befreiungsbescheiden oder der Kommunikation mit der Rentenversicherung. Von Beate Eschler de Barros, Tel.: , Global Social Security Newsletter Weitere interessante Informationen können Sie auch unserem Global Social Security Newsletter entnehmen. Bitte verwenden Sie dafür folgenden Link: In der aktuellen Ausgabe Juni 2014 sind aktuelle Informationen zu einzelnen Ländern enthalten, u. a.: Australia Belgium China Czech Republic Denmark Germany Greece

13 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Irland The Netherlands Updated instruction on taxability of foreign social security contributions Extension Certificates of Coverage from Japan Nigeria Norway New Nordic social security convention Regulation of the basic amount Peru Turkey The United States EU/EEA updates The Court of Justice of the European Union gives judgment on residence (Case C-255/13) New directive on the enforcement of the Posting of Workers Directive New recommendation on sickness benefits received in a non-eu country Bilateral agreement updates Veranstaltungen Seminar - Grundlagen befristeter Auslandsbeschäftigung jeweils Tagesveranstaltungen Frankfurt/Main (Referent: u. a. Hans-Peter Limbach (SV-Recht)) Mit diesem Seminar werden Ihnen grundlegende Kenntnisse zur Planung und Umsetzung von Auslandsbeschäftigungen kompetent vermittelt. Im Mittelpunkt stehen dabei folgende Themen: Betreuung der Entsandten, Einkommensteuer, Sozialversicherung sowie Vergütung und Vertragsgestaltung. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Hans-Peter Limbach, Tel.: , hans-peter.limbach@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: Roadshow - Reisekosten Erste Praxiserfahrungen und Gestaltungsmöglichkeiten Frankfurt/Main (Referenten : Anita Gerken, Frank Kaiser, Andreas Bode) Seit nunmehr einem dreiviertel Jahr sind die gesetzlichen Regelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft. Unternehmen haben die Regelungen zur Erstattung der durch Dienstreisen verursachten Aufwendungen sowie die Abrechnungssysteme angepasst. Dabei hat sich oft gezeigt, dass die mit der Reisekostenreform propagierten Vereinfachungen nicht in allen Fällen eingetreten sind.

14 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei: Manfred Karges, Tel.: , Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: Jana Mielke, Tel.: , Seminar - Internationale Mobilität München (Referenten: Agnieszka Stajkowska, Thomas Kausch, Hans-Peter Limbach, Nanette Ott, Daniel Riehle, Brigitte Steinhagen) Die internationale Mobilität von Fach- und Führungskräften wird für immer mehr Unternehmen zum Erfolgsfaktor im weltweiten Wettbewerb um Kunden und Märkte. Für das operative Management internationaler Entsendungen ist die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen vom Steuerrecht über das Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht bis hin zum Aufenthaltsrecht unerlässlich. Und auch die Grundlagen und Trends der Expatriate-Vergütung gehören hier zum unverzichtbaren Handwerkszeug. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei: Agnieszka Stajkowska, Tel.: , agnieszka.stajkowska@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: Claire Kiwus, Tel.: , claire.kiwus@de.pwc.com Seminar - Mitarbeiter im Auslandseinsatz - Steuern und Sozialversicherung im Fokus München Berlin Stuttgart Frankfurt/Main Düsseldorf (Referenten: Iris Brandes, Jörg Brüggen, Ulrich Buschermöhle, Olaf Heinrich, Christine Kraft, Simone Kriegel, Sylvie Pönitz, Brigitte Steinhagen, Manuela Vickermann, Birgit Wehner) Die Zahl der lang- und kurzfristigen internationalen Mitarbeitereinsätze steigt zunehmend. Die Unternehmen stehen vor der Herausforderung, jeden Fall individuell zu beurteilen, für eine Standardisierung bei gleich gelagerten Sachverhalten zu sorgen und alle Voraussetzungen für die Entsendung aufseiten des Arbeitnehmers wie des Arbeitgebers sorgfältig zu prüfen. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei: Manuela Vickermann, Tel.: , manuela.vickermann@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: Barbara Kunz, Tel.: , barbara.kunz@de.pwc.com

15 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Business Breakfast - Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht und neues zum gesetzlichen Mindestlohn/Arbeitnehmerüberlassung Düsseldorf (Referenten: Olaf Klein (Gastreferent), Arne Ferbeck) Olaf Klein (Direktor des Arbeitsgerichts Krefeld) wird einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsgesetz mit dem Schwerpunkt zur Mitbestimmung bei sozialen ( 87 BetrVG) und personellen ( 99, 102 BetrVG) Angelegenheiten geben. Weitere Themen sind das ab 1. Januar 2015 geltende Mindestlohngesetz sowie Aktuelles zum Thema Arbeitnehmerüberlassung. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei: Arne Ferbeck, Tel.: , arne.ferbeck@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: Klaus Warneke, Tel.: , klaus.warneke@de.pwc.com Business Breakfast - Update Arbeitsrecht Düsseldorf (Referenten: Dr. Nicole Elert, Ansgar Mues) Das Update Arbeitsrecht gibt wie in den vergangenen Jahren einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2014 sowie einen Ausblick auf gesetzliche Änderungen im Jahr Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei: Dr. Nicole Elert, Tel.: , nicole.elert@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: Klaus Warneke, Tel.: , klaus.warneke@de.pwc.com

16 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Über uns Ihre Ansprechpartner Berlin Sabine Ziesecke Tel.: Düsseldorf Petra Raspels Tel.: München Matthias Schmitt Tel.: Frankfurt am Main Renate Höfer Tel.: Hamburg Renate Höfer Tel.: Stuttgart Matthias Schmitt Tel.: Ihre Fachansprechpartner Arbeitsrecht Dr. Nicole Elert Tel.: Betriebliche Altersversorgung Jürgen Helfen Tel.: HR Management, Vergütung Barbara Seta Tel.: Redaktion Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht Ihnen unsere Ansprechpartnerin aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Sabine Ziesecke Tel.:

17 Human Resource News Ausgabe 10, Oktober Bestellung und Abbestellung Wenn Sie Human Resource News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie Human Resource News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Oktober 2014 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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