Verbraucherrechte - Neuregelung
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- Oldwig Meinhardt
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1 Verbraucherrechte - Neuregelung Kirill Kedrinski - Fotolia.com Die 312b ff. BGB sollen den Verbraucher vor den besonderen Risiken des Fernabsatzvertrages und von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Verträgen schützen. Beim Fernabsatzkauf kann der Käufer die Ware vor dem Abschluss des Kaufvertrages nicht persönlich in Augenschein nehmen und körperlich prüfen. Bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, soll der Verbraucher davor geschützt werden, von geschulten Verkäufern überrumpelt zu werden. Für solche Rechtsgeschäfte sehen die 312 ff. n. F. BGB besondere Informationspflichten des Unternehmers sowie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor. Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie Ursprung des Fernabsatzrechts war die Fernabsatzrichtlinie aus dem Jahr 1997, das Haustürwiderrufsrecht geht auf die EU-Haustürwiderrufs-Richtlinie aus dem Jahr 1985 zurück. Die Europäische Union hat am 25. Oktober 2011 eine EU-Verbraucherrechte-Richtlinie erlassen, die das Ziel verfolgt, Verbraucherverträge europaweit einheitlich zu regeln. Die Vorgaben dieser Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber nun in nationales Recht umgesetzt, das zum 13. Juni 2014 in Kraft tritt. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Dabei existieren Haustürgeschäfte, wie sie bisher bestanden, nicht mehr. Vielmehr werden solche Geschäfte nunmehr als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge definiert, 312a BGB n.f. Nach 312 BGB n.f. gelten die Informationspflichten sowie das Widerrufsrecht für Verbraucherverträge im Sinne des 310 III BGB. Demnach sind Verbraucherverträge, solche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Allgemeine Grundsätze für alle Verbraucherverträge Dieses Dokument wurde automatisch generiert aus den Onlineinhalten der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein,
2 312c BGB n.f. nominiert nunmehr folgende Grundsätze: Ruft der Unternehmer den Verbraucher zum Zwecke des Vertragsschlusses an, ist er verpflichtet, diesem zu Beginn des Gesprächs seine Identität sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offen zu legen. Dieses gilt ebenso für den Anruf eines Vertreters, der nicht nur seine Identität, sondern auch die seines Auftraggebers offenlegen muss. Dem Kunden sind zumutbare und unentgeltliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Preisaufschläge für bestimmte Zahlungsmittel sind unzulässig, soweit der Aufschlag über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer für die Nutzung des Zahlungsmittels tatsächlich entstehen. Eine Vereinbarung durch die dem Verbraucher Entgelte für telefonische Fragen und Erklärungen in Rechnung gestellt werden, die über das Entgelt für die bloße Telekommunikationsnutzung hinausgehen, ist unwirksam. Durch solche Entgelte darf der Verbraucher nicht von der Inanspruchnahme der Kundendiensthotline abgeschreckt werden. Es soll sichergestellt werden, dass der Unternehmer durch diese Dienstleitung keine Gewinne erzielt. Auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist er im Falle einer solchen Inrechnungstellung nicht zur Zahlung verpflichtet. Schutz des Verbraucher vor unerwarteten Kosten: Entgeltliche Nebenleistungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Unzulässig ist die Vereinbarung, über eine Voreinstellung herbeizuführen (sog. opt-out -Modell). Allgemeine Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, insb. stationärer Handel Zudem gewährleistet der Gesetzgeber durch das neue Verbraucherrecht eine umfassende Informationspflicht. Neu ist vor allem, dass auch Inhaber von Ladengeschäften bestimmte Informationspflichten einhalten müssen. Grundsätzlich hat der Unternehmer den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung nach 312a II BGB zu informieren über: wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in angemessenem Umfang, seine Identität (Handelsname, Geschäftsanschrift, Telefonnummer, gegebenenfalls Faxnummer und adresse), den Gesamtpreis der Ware/Dienstleistung einschließlich Steuern und Abgaben sowie zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis, Laufzeit, Bedingung der Kündigung Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, sowie den Liefertermin, sowie das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden Gewährleistungsrechte, Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien Bestehen eines Widerrufsrechts und dessen Voraussetzungen die Funktionsweise digitaler Inhalte sowie 2 Dieses Dokument wurde automatisch generiert aus den Onlineinhalten der Industrie- und Handelskammer Mittlerer
3 dem Verkäufer bekannte Begrenzungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, macht sich der Unternehmer unter Umständen schadenersatzpflichtig. Diese Informationspflichten gelten nicht für Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Zu solchen Geschäften zählen der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie z.b. geringe Mengen von zum alsbaldigen Verbrauch bestimmten Nahrungs- und Genussmitteln, Tageszeitungen, Zeitschriften, Drogerieartikel, Kleidung, Pflanzen, kleinere Elektrogeräte, einfache medizinische Produkte und einfache Dienstleistungen. Schließlich kann der Unternehmer von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher ordnungsgemäß über diese Kosten informiert hat ( 312 c ff. BGB n.f.). Besondere Informationspflichten für Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Über die obig genannten, allgemeinen Informationspflichten hinaus, treffen den Unternehmer bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen weitergehende Pflichten. Nach 312d BGB n.f. i.v.m. Art.246a EGBGB n.f. muss der Unternehmer zusätzlich folgende Informationen zur Verfügung stellen: die dem Verbraucher auferlegten Kosten für Fernkommunikationsmittels, sofern diese über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen Verhaltenskodizes, Mindestvertragslaufzeit mögliche Kautionsverpflichtungen, außergerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten und deren Zugangsvoraussetzungen das Bestehen eines Widerrufsrechts und gegebenenfalls für die Rücksendung anfallende Kosten Die Anforderungen an die Informationspflichten sind aber bei Verträgen über Reparatur- und Instandhaltungen bis 200 Euro reduziert. Formanforderungen und Rechtsfolgen Die Informationen müssen klar und verständlich in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger unter Benennung des Unternehmers, der Vertragspartei wird, zur Verfügung gestellt werden. Der Verweis auf die Homepage ist unzureichend. Zudem muss der Unternehmer dem Verbraucher im Falle eines geschlossenen Vertrages außerhalb von Geschäftsräumen eine Abschrift des unterschrieben Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrages, die dessen Inhalt wiedergibt, zur Verfügung stellen. Entsprechend ist der Unternehmer im Falle des Fernabsatzvertrages verpflichtet, eine solche Abschrift innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zu überlassen ( 312f Abs. 1, 2 BGB n.f.). Dies Dieses Dokument wurde automatisch generiert aus den Onlineinhalten der Industrie- und Handelskammer Mittlerer 3
4 kann jedes Medium sein, das es dem Verbraucher ermöglicht, die auf ihm gespeicherten Informationen so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm über einen angemessenen Zeitraum zugänglich sind und unverändert wiedergegeben werden können. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, werden die zu gewährenden Informationen Bestandteil des Vertrages, mit der Folge, dass sich der Unternehmer im Falle der Nichterfüllung schadensersatzpflichtig macht. Hat der Verbraucher über Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Kosten unzureichend aufgeklärt, kann er diese von dem Verbraucher nicht ersetzt verlangen. Besondere Informationspflichten für Finanzdienstleistungen Besondere Informationspflichten gelten wegen der hier noch weitergehenden Risiken für Finanzdienstleistungen. Inhaltlich gelten insoweit die bisherigen Regelungen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge fort. Damit gewährt der deutsche Gesetzgeber weitergehenden Verbraucherschutz als die Richtlinie vorschreibt. Nach 312d II BGB n.f. i.v.m. Art.246b EGBGB muss im Falle eines Verbrauchervertrages über Finanzdienstleistungen der Unternehmer den Verbraucher klar und verständlich informieren über wesentliche Umstände hinsichtlich Person und Unternehmen, insbesondere: seine Identität, das öffentliche Unternehmensregister sowie die zugehörige Registernummer die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens, ggfs. den Vertreter in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, die ladungsfähige Anschrift des Unternehmens, sowie über wesentliche Modalitäten des Vertrages, insbesondere: wesentliche Merkmale und den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich etwaiger zusätzlicher Kosten und Steuern, Hinweise auf Risiken und mögliche Kursschwankungen solcher Finanzinstrumente, auf die sich die Finanzdienstleistung bezieht, eine mögliche Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, Einzelheiten zur Bezahlung und Erfüllung, spezifische zusätzlichen Kosten, die dem Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels in Rechnung gestellt werden bestehende Widerrufsrechte, Bestehen möglicher Garantiefonds oder Entschädigungsregelungen gegebenenfalls die Mindestlaufzeit des Vertrags, die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen sowie die Möglichkeiten des Rechtsschutzes. Widerrufsrechte für Verbraucher Die überarbeiteten Bestimmungen zum Widerrufsrecht kommen in erster Linie dem Unternehmer zu Gute. Wie nach bisherigem nationalem Recht ist der Verbraucher auch 4 Dieses Dokument wurde automatisch generiert aus den Onlineinhalten der Industrie- und Handelskammer Mittlerer
5 zukünftig grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Ware zum Widerruf des Kaufvertrages berechtigt. Ausgeschlossen ist der Widerruf für einzelne bestimmte Vertragstypen, in denen das Bestehen eines Widerrufsrechts ausnahmsweise unangemessen wäre, wie etwa bei der Lieferung individuell für den Kunden angefertigter oder verderblicher Waren, von Zeitungen und Zeitschriften sowie von solchen Artikeln, die versiegelt sind und deren Rückgabe aus Gründen der Hygiene nicht in Betracht kommt ( 312g II BGB n.f.). Den Katalog der ausgenommenen Verträge hat der Gesetzgeber erweitert und so den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen. Musterwiderrufsbelehrungen sind in der Anlage ab Seite 8 aufgeführt. Begrenzung der Widerrufsfrist Wie nach bisheriger Rechtslage wirkt sich eine unzureichende Belehrung des Unternehmers über das Widerrufsrecht auf die Frist des Verbrauchers zur Erklärung des Widerrufs aus. Dieser kann zukünftig allerdings nicht mehr unbegrenzt widerrufen werden, sondern erlischt gemäß 356 Abs.6 BGB n.f. spätestens nach 12 Monaten nach der 14-Tages-Frist. Ausschließlich für Finanzdienstleistungsverträge gilt das bisherige ewige Widerrufsrecht fort. Ausdrückliche Widerrufserklärung Für den Verbraucher wird das Widerrufsrecht insofern erschwert, als die Rücksendung der Ware nach neuer Rechtslage nicht mehr ausreichend ist; stattdessen muss er den Widerruf zwar nicht begründen, jedenfalls aber ausdrücklich dem Unternehmer gegenüber erklären ( 355 I BGB n.f.). Die Erklärung ist allerdings nicht formgebunden und kann dementsprechend auch mündlich ergehen. Transportkostenregelung Neu sind auch die gesetzlichen Transportkostenregelungen. Nach wie vor trägt der Unternehmer die Kosten für die Zusendung der Ware. Allerdings darf er fortan die Kosten für einen Express- und Nachnahmeversandt dem Verbraucher übertragen. Insbesondere trägt der Verbraucher zukünftig auch die Kosten für die Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerruf, sofern er hinreichend über diese Kostentragung informiert wurde und der Unternehmer sich nicht bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen. ( 357 BGB n.f.). Damit ist die 40 Euro-Grenze aufgehoben. Zurückbehaltungsrecht Zudem löst der Gesetzgeber die bislang widersprüchliche Rechtslage, der zufolge sich beide Parteien auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen können, wenn der Verbraucher den Vertrag wirksam widerrufen hat. Nach neuer Rechtslage besteht eine einheitliche 14-Tage-Frist auch für das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers. Er kann die Rückerstattung des Kaufpreises solange verweigern, bis er die zurückgesendete Ware erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung nachgewiesen hat ( 357 IV BGB n.f.) Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Dieses Dokument wurde automatisch generiert aus den Onlineinhalten der Industrie- und Handelskammer Mittlerer 5
6 Neu strukturiert, jedoch inhaltlich weitgehend unverändert sind die nun in den 312h, 312i BGB n.f. geregelten Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Wie nach alter Rechtslage ist der Unternehmer stets nicht nur gegenüber Verbrauchern verpflichtet, dem Vertragspartner die zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, den Zugang der Bestellung unverzüglich zu bestätigen, die Möglichkeit zu verschaffen, Vertragsbestimmungen und AGB abzurufen und in wiedergabefähiger Form abzuspeichern sowie etwaige Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel anzugeben. Wie auch im Falle des Fernabsatzvertrages, muss der Unternehmer vor der Bestellung dem Verbraucher folgende Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen (Art. 246a EGBGB): wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in angemessenem Umfang, den Gesamtpreis der Ware/Dienstleistung einschließlich Steuern und Abgaben, Fracht-, Liefer- oder Versandkosten im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis, Vertragslaufzeit bzw. Kündigungsregelungen für Dauerverträge, die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht Darüber hinaus ergeben sich aus Art. 246c EGBGB weitere Pflichten für den Unternehmer, über die er den Kunden unterrichten muss: die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, Speicherung und Zugang zum Vertragstext, die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen auf welche Art der Kunde von der Korrekturoption Gebrauch machen kann, sowie Verhaltenskodizes und Zugang zu diesen Regelwerken Buton-Lösung Durch die sogenannte Button-Lösung, die seit dem gilt, soll der Unternehmer verpflichtet werden, bestimme Informationen (u.a Gesamtpreis und wesentliche Merkmale der Ware) klar und verständlich über dem Bestell-Button zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kommt nur ein Vertrag zustande, soweit die Schaltfläche gut lesbar und eindeutig formuliert ist, sodass für den Kunden erkennbar ist, dass er durch seine Bestätigung der Bestellung zur Zahlung verpflichtet wird. ( 312i III BGB n.f.) Ansprechpartner Romy Seifert Telefon: Telefax: Bismarckstraße Mönchengladbach 6 Dieses Dokument wurde automatisch generiert aus den Onlineinhalten der Industrie- und Handelskammer Mittlerer
7 Dokument-Infos Webcode: Ausdrucksdatum: Dieses Dokument wurde automatisch generiert aus den Onlineinhalten der Industrie- und Handelskammer Mittlerer 7
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