RECHTLICHE BETRACHTUNG RA JOACHIM BESCHNIDT
|
|
- Heinz Lang
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 RECHTLICHE BETRACHTUNG RA JOACHIM BESCHNIDT
2 RECHTLICHE BETRACHTUNG DER PLANUNG UND AUSFÜHRUNG BEIM WDVS Was wird (vertraglich) geschuldet? Wer haftet? Welche Gesetze und Verordnungen sind zu beachten? Welche Bedeutung hat die bauaufsichtliche Zulassung? 38
3 THESE VON FACHLEUTEN: 85% + X der neu erstellten Gebäude und baulichen Veränderungen (Umbauten, Sanierungen, Renovierungen etc.) im Gebäudebestand sind mit Mängeln behaftet. 39
4 WAS WIRD (VERTRAGLICH) GESCHULDET? Architekt/Fachplaner: Der Planer schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche und wirtschaftliche Planung (BGH in BGHZ 138, 87; BauR 2009, 1611, BauR 2001, 823). Unternehmer: Der Auftragnehmer schuldet ein Werk, das zur Erreichung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit dauerhaft geeignet und somit zweckentsprechend sowie funktionstauglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1533 ff.; BauR 2008, S. 344 ff ). Baustoffhändler und Hersteller: Lieferung von mangelfreien Baustoffen und ggfls. richtige Beratung. 40
5 WANN LIEGT EIN MANGEL VOR? Mangelbegriff nach dem BGB bzw. der VOB/B 1. Ein Mangel i.s. v. 633 II BGB / 13 Nr.1 VOB/B liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Werkes von der vereinbarten Beschaffenheit des Werkes abweicht. BGH, Beschluss vom VII ZR 70/14: 1. Ein Mangel liegt auch vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit führt. 2. Wirkt sich die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängel-ansprüchen des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungs-aufwand sei unverhältnismäßig. Am Vorliegen eines Mangels ändert das allerdings nichts. 41
6 2. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, liegt nach 633 II Nr. 2 BGB ein Mangel vor, wenn das Werk sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Beachte: Enthält der mündlich oder schriftlich geschlossene BGB-Werkvertrag keine oder nur eine unzureichende Festlegung der zu erbringenden Leistung, muss nach h.m. die Leistung als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (vgl. z.b. BGH BauR 1998, 872). 42
7 Ist auch beim BGB-Werkvertrag die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften (z.b. EnEV 2014, Brandschutz, Landesbauordnungen, etc.) geschuldet? Wohl ja, als stets vereinbarte Beschaffenheit. Der BGH formuliert in ständiger Rechtsprechung: der Besteller kann redlicher Weise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleich-bare andere, zeitgleich fertig gestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieser Standards zu. Somit wird jeder Besteller in redlicher Weise auch die öffentlich-rechtliche Gesetzmäßigkeit eines Bauvorhabens erwarten dürfen. Andernfalls drohen ihm Bußgelder, Untersagung oder Beseitigungsverfügung. 43
8 Mangelbegriff nach der Rechtsprechung In seinem sog. Blockheizkraftwerk-Urteil vom (BauR 2008, 344) hat der BGH in Bezug auf die Beschaffenheitsvereinbarung nochmals ausdrücklich den funktionalen Mangelbegriff bestätigt, d.h. dass ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, wenn es zwar für sich genommen ordnungsgemäß errichtet worden ist, aber insgesamt die vereinbarte Funktion nicht erfüllt also funktionsuntauglich ist (vgl. auch BGH IBR 2014,405 und IBR 2014, 538; OLG Stuttgart IBR 2014, 730; OLG Braunschweig IBR 2015, 414; OLG Celle IBR 2015, 351). 44
9 Entspricht die Leistung des Unternehmers nicht den vorgenannten Anforderungen, so ist sie ohne anderslautende Vereinbarung der Parteien fehlerhaft und zwar unabhängig davon, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik ( a.r.t ) und/oder die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind (BGH, BauR 1995, 230; ). Maßgebend ist, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. 45
10 EXKURS DIN-NORMEN Nach der Rechtsprechung des BGH sind DIN-Normen keine rechtlich bindenden Vorschriften, sondern lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder auch hinter diesen zurückbleiben können (vgl. BGHZ 139, 16 ff; OLG Celle BauR 2008, 1637 ff). Z.B. genügen die Mindestmaße der DIN 4109 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen unter Berücksichtigung der heute üblichen Wohn- u. Qualitäts-standards (BGH NZBau 2009, 648 ff). Die Leistung kann aber trotz Einhaltung der DIN-Normen mangelhaft sein (vgl. OLG München IBR 2015, 66; OLG Brandenburg IBR 2013,732). Auch bei Abweichung von DIN-Normen kann die Leistung mangelfrei sein, wenn deren bezweckter Erfolg erreicht werden kann (OLG Celle IBR 2012,17) 46
11 FALLBEISPIELE AUS DEM BEREICH WDVS KG, Urteil vom (BauR 2008, 879) Sachverhalt: WEG klagt gegen Bauunternehmer auf Schadenersatz wegen Rissen im Putz eines WDVS auf Grundlage der Mängelrüge Risse im Außenputz in Höhe der Kosten für vollflächiges Neuverputzen. Entscheidung: Bezeichnung des Mangels im Hinblick auf Symptomtherorie des BGH (Bezeichnung der äußeren Mangelerscheinungen) ausreichend. Anspruch auf vollflächiges Neuverputzen wird aus optischen Gründen und zur Vermeidung der Gefahr von Feuchtigkeits- und Kälteschäden bejaht. 47
12 OLG Bamberg, Urteil vom (BauR 2008, 1460) Sachverhalt: Klage auf Neuherstellung wg. optischer Mängeln (kissenartige Aufwölbungen bei kaltfeuchter Witterung und zeitweise Streiflicht) nach Fassadensanierung trotz Beachtung der Herstellerrichtlinien. Entscheidung: Klage überwiegend abgewiesen. Mangel zwar bejaht, aber Neuherstellung nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig, weil hier zeitweise witterungsbedingte Veränderungen des Aussehens ohne Beeinträchtigung von Standsicherheit, Feuchte- u. Wärmeschutz (d.h. kein funktionaler Mangel) und somit die Kosten der Neuherstellung von ca ,-- dem objektiv geringen Interesse an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung entgegenstehen => Minderung 3.340,--. 48
13 OLG Hamburg, Urteil vom (IBR 2015, 303) Sachverhalt: Errichtung WDVS an Wohnanlage im Überflutungsbereich der Elbe. Laut Baubeschreibung des Bauträgers soll die Putzfassade als WDVS ausgeführt werden. WEG beanstandet, dass WDVS im EG-Bereich nicht hochwasserfest. Entscheidung: Kostenvorschuss ,-- bejaht. Das in den EG-Bereichen aufgebrachte WDVS entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft im Sinne von 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Weil der Bauträger in den EG-Bereichen Perimeter- Dämmung verwendet hatte, die für erdberührte und damit feuchtigkeitsbelastete Bereiche vorgesehen ist, und diese Dämmung über den üblichen Bereich (bis Oberkante Gelände + Sockelbereich) hinaus bis 3 m über Geländeoberkante verbaut hat, kann dies nur so verstanden werden, dass die Außenfassade im Erdgeschoss für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollte. 49
14 OLG Frankfurt, Beschluss vom (IBR 2010, 560) Sachverhalt: WEG verlangt Kostenvorschuss i.h.v ,--, weil bereits nach 2 bis 3 Jahren der helle mineralische Oberputz in weiten Teilen streifige Verfärbungen aufweist. Die Wärmedämmung als auch der Putz waren den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend und technisch einwandfrei hergestellt worden. Entscheidung: Der gerügte Zustand wird als Mangel angesehen, weil die Fassade wegen des (Algen-)Befalls bereits nach so kurzer Zeit gereinigt werden muss. Dies ist nicht üblich und entspricht deshalb auch nicht der Beschaffenheit, die der Erwerber eines Gebäudes erwarten kann (BGB 633 Abs. 2 Nr. 2), nämlich dass die Verschmutzung der Fassade ohne besondere, den Bewuchs fördernde Umgebungsbedingungen nicht so schnell voranschreitet. 50
15 WER HAFTET? Architekt (Genehmigungs- und Ausführungsplanung (Lph HOAI i.v.m. Anlage 10, 10.1) und/oder (Objektüberwachung (Lph 8 34 HOAI i.v.m. Anlage 10, 10.1) Fachplaner Ausführende Unternehmer ( 633 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB oder 13 Abs. 1 VOB/B) Alle vorstehend genannten Unternehmer sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die jeweils von ihnen vertraglich geschuldeten Leistungen unter Beachtung der a.r.t und der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen erbracht werden, um die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten und funktionsfähigen Werkes zu erreichen. Diese Voraussetzungen müssen unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung erfüllt sein (jedoch strittig hinsichtlich EnEV). 51
16 Baustoffhändler oder Hersteller Lieferung mangelfreier Materialien, sonst Haftung nach kaufrechtlichen Vorschriften ( 434 BGB). Beachte: 377 HGB Untersuchungs- und Rügepflicht! Keine Ausbau- u. Wiedereinbaukosten im kaufmännischen Bereich! Haftung aus Beratungsvertrag (verschuldensabhängig): (Voraussetzung ist, dass die Beratung für den Beratenen von erkennbar großer Bedeutung war und der Berater an der Empfehlung seines Produkts ein wirtschaftliches Interesse hatte.) 52
17 PRÜFUNGS- UND HINWEISPFLICHT Unternehmer Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Unternehmer für den Mangel seines Werkes grundsätzlich auch dann verantwortlich, wenn dieser auf Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist. Gemäß 13 Nr. 3 VOB/B i.v.m. 4 Nr. 3 VOB/B kann sich der Unternehmer von Mängelansprüchen jedoch befreien, sofern er gegenüber dem Besteller seine Prüfungs- und Hinweispflicht (Bedenkenanmeldung) erfüllt hat (= sog. Haftungsbefreiungstatbestand). 53
18 Die Prüfungs- und Anzeigepflicht betrifft nur solche mangelhaften Vorleistungen anderer Unternehmer, die die eigenen Leistungen des anzeigepflichtigen Unternehmers berühren (BGH NJW-RR 2001, 1102; OLG Koblenz, IBR 2005, 13), d.h. zwischen der Vorleistung und der eigenen Leistung des Unternehmers muss ein natürlicher Sachzusammenhang bestehen. Er muss die Planungen und sonstigen Ausführungsunterlagen auf offenkundige, ins Auge springende Fehler überprüfen, insbesondere auch darauf, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolges geeignet ist (vgl. BGH BauR 1991, 79, 80; OLG Köln BauR 2007, 887, 889) 54
19 Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Umfang der Prüfungspflicht von den Umständen des Einzelfalls abhängt, z.b. vom zu erwartendes Fachwissen des Unternehmers ("der Spezialist muss auch Spezialwissen haben), die Übernahme von Planungsverantwortung durch den Unternehmer, bestehende Möglichkeit, die Vorgaben, Vorleistungen oder die Planung zu untersuchen, konkrete Gefahr, dass die Vorgaben, Vorleistungen oder die Planung fehlerhaft sind bzw. dass die Folgen gravierend sind, Einsatz unerprobter Techniken oder Materialien, berechtigtes Vertrauen in die Fachkunde des Bauherrn, berechtigtes Vertrauen in die Fachkunde des Herstellers 55
20 Architekt/Fachplaner Dem Architekten/Fachplaner obliegen umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichtenpflichten gegenüber dem Auftraggeber. Eine ausreichende Aufklärung des Architekten kann jedoch zum Ausschluss seiner Gewährleistungshaftung bei mangelhafter Planung führen. Erforderlich ist jedoch die Schilderung konkreter Nachteile, die von der geplanten Ausführung ausgehen, so dass der Auftraggeber das Maß der Funktionsbeeinträchtigung erkennen kann (vgl. OLG München, Urteil vom U 1501/09) Den Inhalt der Aufklärung unbedingt schriftlich dokumentieren! 56
21 FALLBEISPIELE HAFTUNG DES ARCHITEKTEN BEIM WDVS OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Juni U 1643/09 rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 5. Juni 2014 VII ZR 187/12. Kernaussage: Ein Wärmedämm-Verbundsystem ist ein technisch anspruchsvolles, kompliziertes und sensibles Gewerk. Der Architekt muss die Ausführung eines solchen Systems deshalb besonders intensiv überwachen bzw. überprüfen. 57
22 OLG Düsseldorf, Urteil vom (BeckRS 2013,10036) Sachverhalt: Auftragnehmer führt Arbeiten im Zusammenhang WDVS mangelhaft aus. Er wendet ein Mitverschulden des Planungsbüros Entscheidung: Mitverschulden zu Lasten Bauherrn wird hinsichtlich nicht aufgebrachter Dickbeschichtung (Mauerwerksabdichtung) und ungeeignetem Plattenmaterial bejaht (Planungsfehler). Es gehört zu den Aufgaben des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer, diesem einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und der Leistungen der einzelnen Unternehmer während der Bauausführung abzustimmen ( BGH,NJW 2009, 582). Hier kein Bedenkenhinweis des Unternehmers => Haftungsquote nach jeweiligen Verursachungsbeitrag! 58
23 OLG München, Urteil vom (BeckRS 2012,14165) Sachverhalt: Auftragnehmer führt Arbeiten im Zusammenhang WDVS mangelhaft aus. Auftraggeber macht Schadenersatz gegenüber Architekten geltend. Entscheidung: Anspruch wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehler des Architekten bejaht. Seit dem Jahr 1994 dürfen nur WDVS mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abz) ausgeführt werden. Nur WDVS, die auf der Grundlage einer abz und gemäß der verbindlichen Ausführungshinweise der Hersteller ausgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Regeln der Technik. Deshalb muss nun das gesamte System rückgebaut und durch ein WDVS mit Verwendungsnachweis ersetzt werden. 59
24 WELCHE GESETZE UND VERORDNUNGEN SIND ZU BEACHTEN? gesetzliche Regelung: KEINE weder a.r.t. noch nationale oder europäische Normen Nachweis der Verwendbarkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (DIBt) oder Zustimmung im Einzelfall betreffend sämtliche im System enthaltenen Komponenten Europäische Technische Zulassung (European Technical Approval, ETA) Die ETA ist eine EU-weit geltende Zulassung, die in der Bauproduktrichtlinie vorgesehen ist. Aber: Das DIBt behandelt auch ETA als unverbindlich, wenn sie keine Klassen und Leistungsstufen ausweisen. Damit Produkte, die einer ETA entsprechen, verwendet werden dürfen, muss die ETA in der Bauregelliste A bauaufsichtlich eingeführt werden, oder die Unternehmen benötigen nach Auffassung des DIBt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder ein nationales Anwendungsdokument (vom DIBt). 60
25 Regelwerke: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) DIN Wärmedämmverbundsysteme DIN Verarbeitung von Wärmedämmverbundsystemen Sonstige: BFS-Merkblatt Nr. 21: Technische Richtlinie für die Planung und Verarbeitung von Wärmedämm-Verbundsystemen Dieses Merkblatt befasst sich mit Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) aus Wärmedämmstoffen, Klebemassen/Klebemörteln, Bewehrung/Armierung, Putzen und Beschichtungsstoffen, Flachverblendern sowie keramischen und sonstigen Belägen. Es behandelt die Planung und die Ausführung von WDVS auf Basis der gültigen Regelwerke (z. B. Normen, Richtlinien, Zulassungen) 61
26 WELCHE BEDEUTUNG HAT DIE BAUAUFSICHTLICHE ZULASSUNG? Grundsätzliches Die abz ist die Standard-Zulassung, die eingeholt wird, wenn ein Bauprodukt nicht aufgrund der Bauregellisten oder der in der MBO geregelten Ausnahmen zulassungsfrei verwendet werden darf. Die abz wird vom DIBt erlassen und gilt bundesweit. Rechtlich ist sie als Verwaltungsakt einzustufen. Wenn keine Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorliegt, dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn eine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall vorliegt oder eine behördliche Entscheidung, auf eine Zulassung zu verzichten. 62
27 Folgen einer fehlenden allgemeinen bauaufsichtlicher Zulassung beim WDVS: OLG Stuttgart, Urteil vom (IBR 2015, 482) 1. Wärmedämmverbundsysteme bedürfen in Baden-Württemberg seit dem einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung (LBO-BW 18) oder einer Zustimmung im Einzelfall (LBO-BW 20). Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis genügt nicht, weil ein WDVS statischen Anforderungen genügen muss und damit auch der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlage dient. 63
28 Fortsetzung Urteil OLG Stuttgart vom Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung dem nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Allein dass bei Errichtung eines WDVS Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach LBO nicht feststellbar ist und deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum sowie deren Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft. 64
29 OLG München, Urteil vom (BeckRS 2012,14165) Ergebnis: Kernaussage: Seit dem Jahr 1994 dürfen nur WDVS mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abz) ausgeführt werden. Nur WDVS, die auf der Grundlage einer abz und gemäß der verbindlichen Ausführungshinweise der Hersteller ausgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Regeln der Technik. Deshalb muss nun das gesamte System rückgebaut und durch ein WDVS mit Verwendungsnachweis ersetzt werden. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung fehlt => Wärmedämmverbundsystem ist mangelhaft! 65
30 Noch Fragen??? 66
31 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Rechtsanwalt Joachim Beschnidt Oberallgäuer Platz Sonthofen joachim-beschnidt@ra-beschnidt.de Fon: Fax:
GPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrÜMG-Mitgliederversammlung. Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
ÜMG-Mitgliederversammlung Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Thema 1 Mängelgewährleistung Thema 2 Verschulden bei Vertragsschluss Thema 3 Nebenvertragliche Pflichtverletzung
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrHinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall
Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer
MehrPV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden?
PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden? Daniel Hülsmeyer Vertragsverhältnisse Mängel und Verjährung Was sollte nun geprüft werden? Recht, Steuern,
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt
MehrKabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Elektromeister Dipl.-Ing. (FH)
Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Haftungsfalle: Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers bei Vorleistungen Urteil des zuständigen Kreisgerichts: Jeder Bauhandwerker, der
MehrRechtsberatung durch Ingenieure
33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrMietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung
Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja
MehrAbnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen
Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrRechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg
Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg Domainpfändung AG Frankfurt MMR 2009, 709 greencard-select.de DENIC ist nicht Drittschuldnerin vw.de und die Folgen OLG
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrWie schätze ich die Kosten realistisch ein?
3 Vergütung und Abrechnung Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? Notdienste Wichtig! Vor Auftragsvergabe mehrere Kostenvoranschläge einholen Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entstehen Kosten Ein
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
Mehr2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB
VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrAußerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrKostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?
-1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug
MehrIngenieurbüro S c h l ü t e r. www. ingenieurbuero-schlueter.de
Ingenieurbüro S c h l ü t e r www. ingenieurbuero-schlueter.de Architekt In meiner Eigenschaft als Dipl.-Ing.(FH) Architekt übernehme ich sämtliche Planungs- und Bauleitungsaufgaben für Sie. Ihre Vorstellungen
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
Mehr-Prüfung der Tragwerksplanung-
Vertrag -Prüfung der Tragwerksplanung- RifT-Muster L214 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrWiderrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht
Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.
MehrStähler Rechtsanwälte
Sachverständigenforum Risiken bei Kfw Effizienz Haus Krediten und Haftungsrisiken für die Sachverständigen Stephan Deckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 29.02.2016 Übersicht
MehrFreiberufliche Bodenkunde
Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrHoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:
Hoher Verbrauch Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100 km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h) nur 6, 9 Liter.
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrStephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrVerträge mit anderen Planern, TU Dresden Verträge mit anderen Planern
Verträge mit anderen Planern 1/22 Ingenieurvertrag Subplaner Tragwerksplanung Zwischen dem Architekturbüro... und dem Ingenieurbüro... wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen: 2/22 Präambel Das Architekturbüro...
MehrBerufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
Mehr4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
Mehr