RECHTLICHE BETRACHTUNG RA JOACHIM BESCHNIDT

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1 RECHTLICHE BETRACHTUNG RA JOACHIM BESCHNIDT

2 RECHTLICHE BETRACHTUNG DER PLANUNG UND AUSFÜHRUNG BEIM WDVS Was wird (vertraglich) geschuldet? Wer haftet? Welche Gesetze und Verordnungen sind zu beachten? Welche Bedeutung hat die bauaufsichtliche Zulassung? 38

3 THESE VON FACHLEUTEN: 85% + X der neu erstellten Gebäude und baulichen Veränderungen (Umbauten, Sanierungen, Renovierungen etc.) im Gebäudebestand sind mit Mängeln behaftet. 39

4 WAS WIRD (VERTRAGLICH) GESCHULDET? Architekt/Fachplaner: Der Planer schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche und wirtschaftliche Planung (BGH in BGHZ 138, 87; BauR 2009, 1611, BauR 2001, 823). Unternehmer: Der Auftragnehmer schuldet ein Werk, das zur Erreichung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit dauerhaft geeignet und somit zweckentsprechend sowie funktionstauglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1533 ff.; BauR 2008, S. 344 ff ). Baustoffhändler und Hersteller: Lieferung von mangelfreien Baustoffen und ggfls. richtige Beratung. 40

5 WANN LIEGT EIN MANGEL VOR? Mangelbegriff nach dem BGB bzw. der VOB/B 1. Ein Mangel i.s. v. 633 II BGB / 13 Nr.1 VOB/B liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Werkes von der vereinbarten Beschaffenheit des Werkes abweicht. BGH, Beschluss vom VII ZR 70/14: 1. Ein Mangel liegt auch vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit führt. 2. Wirkt sich die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängel-ansprüchen des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungs-aufwand sei unverhältnismäßig. Am Vorliegen eines Mangels ändert das allerdings nichts. 41

6 2. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, liegt nach 633 II Nr. 2 BGB ein Mangel vor, wenn das Werk sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Beachte: Enthält der mündlich oder schriftlich geschlossene BGB-Werkvertrag keine oder nur eine unzureichende Festlegung der zu erbringenden Leistung, muss nach h.m. die Leistung als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (vgl. z.b. BGH BauR 1998, 872). 42

7 Ist auch beim BGB-Werkvertrag die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften (z.b. EnEV 2014, Brandschutz, Landesbauordnungen, etc.) geschuldet? Wohl ja, als stets vereinbarte Beschaffenheit. Der BGH formuliert in ständiger Rechtsprechung: der Besteller kann redlicher Weise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleich-bare andere, zeitgleich fertig gestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieser Standards zu. Somit wird jeder Besteller in redlicher Weise auch die öffentlich-rechtliche Gesetzmäßigkeit eines Bauvorhabens erwarten dürfen. Andernfalls drohen ihm Bußgelder, Untersagung oder Beseitigungsverfügung. 43

8 Mangelbegriff nach der Rechtsprechung In seinem sog. Blockheizkraftwerk-Urteil vom (BauR 2008, 344) hat der BGH in Bezug auf die Beschaffenheitsvereinbarung nochmals ausdrücklich den funktionalen Mangelbegriff bestätigt, d.h. dass ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, wenn es zwar für sich genommen ordnungsgemäß errichtet worden ist, aber insgesamt die vereinbarte Funktion nicht erfüllt also funktionsuntauglich ist (vgl. auch BGH IBR 2014,405 und IBR 2014, 538; OLG Stuttgart IBR 2014, 730; OLG Braunschweig IBR 2015, 414; OLG Celle IBR 2015, 351). 44

9 Entspricht die Leistung des Unternehmers nicht den vorgenannten Anforderungen, so ist sie ohne anderslautende Vereinbarung der Parteien fehlerhaft und zwar unabhängig davon, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik ( a.r.t ) und/oder die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind (BGH, BauR 1995, 230; ). Maßgebend ist, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. 45

10 EXKURS DIN-NORMEN Nach der Rechtsprechung des BGH sind DIN-Normen keine rechtlich bindenden Vorschriften, sondern lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder auch hinter diesen zurückbleiben können (vgl. BGHZ 139, 16 ff; OLG Celle BauR 2008, 1637 ff). Z.B. genügen die Mindestmaße der DIN 4109 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen unter Berücksichtigung der heute üblichen Wohn- u. Qualitäts-standards (BGH NZBau 2009, 648 ff). Die Leistung kann aber trotz Einhaltung der DIN-Normen mangelhaft sein (vgl. OLG München IBR 2015, 66; OLG Brandenburg IBR 2013,732). Auch bei Abweichung von DIN-Normen kann die Leistung mangelfrei sein, wenn deren bezweckter Erfolg erreicht werden kann (OLG Celle IBR 2012,17) 46

11 FALLBEISPIELE AUS DEM BEREICH WDVS KG, Urteil vom (BauR 2008, 879) Sachverhalt: WEG klagt gegen Bauunternehmer auf Schadenersatz wegen Rissen im Putz eines WDVS auf Grundlage der Mängelrüge Risse im Außenputz in Höhe der Kosten für vollflächiges Neuverputzen. Entscheidung: Bezeichnung des Mangels im Hinblick auf Symptomtherorie des BGH (Bezeichnung der äußeren Mangelerscheinungen) ausreichend. Anspruch auf vollflächiges Neuverputzen wird aus optischen Gründen und zur Vermeidung der Gefahr von Feuchtigkeits- und Kälteschäden bejaht. 47

12 OLG Bamberg, Urteil vom (BauR 2008, 1460) Sachverhalt: Klage auf Neuherstellung wg. optischer Mängeln (kissenartige Aufwölbungen bei kaltfeuchter Witterung und zeitweise Streiflicht) nach Fassadensanierung trotz Beachtung der Herstellerrichtlinien. Entscheidung: Klage überwiegend abgewiesen. Mangel zwar bejaht, aber Neuherstellung nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig, weil hier zeitweise witterungsbedingte Veränderungen des Aussehens ohne Beeinträchtigung von Standsicherheit, Feuchte- u. Wärmeschutz (d.h. kein funktionaler Mangel) und somit die Kosten der Neuherstellung von ca ,-- dem objektiv geringen Interesse an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung entgegenstehen => Minderung 3.340,--. 48

13 OLG Hamburg, Urteil vom (IBR 2015, 303) Sachverhalt: Errichtung WDVS an Wohnanlage im Überflutungsbereich der Elbe. Laut Baubeschreibung des Bauträgers soll die Putzfassade als WDVS ausgeführt werden. WEG beanstandet, dass WDVS im EG-Bereich nicht hochwasserfest. Entscheidung: Kostenvorschuss ,-- bejaht. Das in den EG-Bereichen aufgebrachte WDVS entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft im Sinne von 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Weil der Bauträger in den EG-Bereichen Perimeter- Dämmung verwendet hatte, die für erdberührte und damit feuchtigkeitsbelastete Bereiche vorgesehen ist, und diese Dämmung über den üblichen Bereich (bis Oberkante Gelände + Sockelbereich) hinaus bis 3 m über Geländeoberkante verbaut hat, kann dies nur so verstanden werden, dass die Außenfassade im Erdgeschoss für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollte. 49

14 OLG Frankfurt, Beschluss vom (IBR 2010, 560) Sachverhalt: WEG verlangt Kostenvorschuss i.h.v ,--, weil bereits nach 2 bis 3 Jahren der helle mineralische Oberputz in weiten Teilen streifige Verfärbungen aufweist. Die Wärmedämmung als auch der Putz waren den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend und technisch einwandfrei hergestellt worden. Entscheidung: Der gerügte Zustand wird als Mangel angesehen, weil die Fassade wegen des (Algen-)Befalls bereits nach so kurzer Zeit gereinigt werden muss. Dies ist nicht üblich und entspricht deshalb auch nicht der Beschaffenheit, die der Erwerber eines Gebäudes erwarten kann (BGB 633 Abs. 2 Nr. 2), nämlich dass die Verschmutzung der Fassade ohne besondere, den Bewuchs fördernde Umgebungsbedingungen nicht so schnell voranschreitet. 50

15 WER HAFTET? Architekt (Genehmigungs- und Ausführungsplanung (Lph HOAI i.v.m. Anlage 10, 10.1) und/oder (Objektüberwachung (Lph 8 34 HOAI i.v.m. Anlage 10, 10.1) Fachplaner Ausführende Unternehmer ( 633 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB oder 13 Abs. 1 VOB/B) Alle vorstehend genannten Unternehmer sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die jeweils von ihnen vertraglich geschuldeten Leistungen unter Beachtung der a.r.t und der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen erbracht werden, um die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten und funktionsfähigen Werkes zu erreichen. Diese Voraussetzungen müssen unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung erfüllt sein (jedoch strittig hinsichtlich EnEV). 51

16 Baustoffhändler oder Hersteller Lieferung mangelfreier Materialien, sonst Haftung nach kaufrechtlichen Vorschriften ( 434 BGB). Beachte: 377 HGB Untersuchungs- und Rügepflicht! Keine Ausbau- u. Wiedereinbaukosten im kaufmännischen Bereich! Haftung aus Beratungsvertrag (verschuldensabhängig): (Voraussetzung ist, dass die Beratung für den Beratenen von erkennbar großer Bedeutung war und der Berater an der Empfehlung seines Produkts ein wirtschaftliches Interesse hatte.) 52

17 PRÜFUNGS- UND HINWEISPFLICHT Unternehmer Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Unternehmer für den Mangel seines Werkes grundsätzlich auch dann verantwortlich, wenn dieser auf Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist. Gemäß 13 Nr. 3 VOB/B i.v.m. 4 Nr. 3 VOB/B kann sich der Unternehmer von Mängelansprüchen jedoch befreien, sofern er gegenüber dem Besteller seine Prüfungs- und Hinweispflicht (Bedenkenanmeldung) erfüllt hat (= sog. Haftungsbefreiungstatbestand). 53

18 Die Prüfungs- und Anzeigepflicht betrifft nur solche mangelhaften Vorleistungen anderer Unternehmer, die die eigenen Leistungen des anzeigepflichtigen Unternehmers berühren (BGH NJW-RR 2001, 1102; OLG Koblenz, IBR 2005, 13), d.h. zwischen der Vorleistung und der eigenen Leistung des Unternehmers muss ein natürlicher Sachzusammenhang bestehen. Er muss die Planungen und sonstigen Ausführungsunterlagen auf offenkundige, ins Auge springende Fehler überprüfen, insbesondere auch darauf, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolges geeignet ist (vgl. BGH BauR 1991, 79, 80; OLG Köln BauR 2007, 887, 889) 54

19 Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Umfang der Prüfungspflicht von den Umständen des Einzelfalls abhängt, z.b. vom zu erwartendes Fachwissen des Unternehmers ("der Spezialist muss auch Spezialwissen haben), die Übernahme von Planungsverantwortung durch den Unternehmer, bestehende Möglichkeit, die Vorgaben, Vorleistungen oder die Planung zu untersuchen, konkrete Gefahr, dass die Vorgaben, Vorleistungen oder die Planung fehlerhaft sind bzw. dass die Folgen gravierend sind, Einsatz unerprobter Techniken oder Materialien, berechtigtes Vertrauen in die Fachkunde des Bauherrn, berechtigtes Vertrauen in die Fachkunde des Herstellers 55

20 Architekt/Fachplaner Dem Architekten/Fachplaner obliegen umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichtenpflichten gegenüber dem Auftraggeber. Eine ausreichende Aufklärung des Architekten kann jedoch zum Ausschluss seiner Gewährleistungshaftung bei mangelhafter Planung führen. Erforderlich ist jedoch die Schilderung konkreter Nachteile, die von der geplanten Ausführung ausgehen, so dass der Auftraggeber das Maß der Funktionsbeeinträchtigung erkennen kann (vgl. OLG München, Urteil vom U 1501/09) Den Inhalt der Aufklärung unbedingt schriftlich dokumentieren! 56

21 FALLBEISPIELE HAFTUNG DES ARCHITEKTEN BEIM WDVS OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Juni U 1643/09 rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 5. Juni 2014 VII ZR 187/12. Kernaussage: Ein Wärmedämm-Verbundsystem ist ein technisch anspruchsvolles, kompliziertes und sensibles Gewerk. Der Architekt muss die Ausführung eines solchen Systems deshalb besonders intensiv überwachen bzw. überprüfen. 57

22 OLG Düsseldorf, Urteil vom (BeckRS 2013,10036) Sachverhalt: Auftragnehmer führt Arbeiten im Zusammenhang WDVS mangelhaft aus. Er wendet ein Mitverschulden des Planungsbüros Entscheidung: Mitverschulden zu Lasten Bauherrn wird hinsichtlich nicht aufgebrachter Dickbeschichtung (Mauerwerksabdichtung) und ungeeignetem Plattenmaterial bejaht (Planungsfehler). Es gehört zu den Aufgaben des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer, diesem einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und der Leistungen der einzelnen Unternehmer während der Bauausführung abzustimmen ( BGH,NJW 2009, 582). Hier kein Bedenkenhinweis des Unternehmers => Haftungsquote nach jeweiligen Verursachungsbeitrag! 58

23 OLG München, Urteil vom (BeckRS 2012,14165) Sachverhalt: Auftragnehmer führt Arbeiten im Zusammenhang WDVS mangelhaft aus. Auftraggeber macht Schadenersatz gegenüber Architekten geltend. Entscheidung: Anspruch wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehler des Architekten bejaht. Seit dem Jahr 1994 dürfen nur WDVS mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abz) ausgeführt werden. Nur WDVS, die auf der Grundlage einer abz und gemäß der verbindlichen Ausführungshinweise der Hersteller ausgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Regeln der Technik. Deshalb muss nun das gesamte System rückgebaut und durch ein WDVS mit Verwendungsnachweis ersetzt werden. 59

24 WELCHE GESETZE UND VERORDNUNGEN SIND ZU BEACHTEN? gesetzliche Regelung: KEINE weder a.r.t. noch nationale oder europäische Normen Nachweis der Verwendbarkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (DIBt) oder Zustimmung im Einzelfall betreffend sämtliche im System enthaltenen Komponenten Europäische Technische Zulassung (European Technical Approval, ETA) Die ETA ist eine EU-weit geltende Zulassung, die in der Bauproduktrichtlinie vorgesehen ist. Aber: Das DIBt behandelt auch ETA als unverbindlich, wenn sie keine Klassen und Leistungsstufen ausweisen. Damit Produkte, die einer ETA entsprechen, verwendet werden dürfen, muss die ETA in der Bauregelliste A bauaufsichtlich eingeführt werden, oder die Unternehmen benötigen nach Auffassung des DIBt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder ein nationales Anwendungsdokument (vom DIBt). 60

25 Regelwerke: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) DIN Wärmedämmverbundsysteme DIN Verarbeitung von Wärmedämmverbundsystemen Sonstige: BFS-Merkblatt Nr. 21: Technische Richtlinie für die Planung und Verarbeitung von Wärmedämm-Verbundsystemen Dieses Merkblatt befasst sich mit Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) aus Wärmedämmstoffen, Klebemassen/Klebemörteln, Bewehrung/Armierung, Putzen und Beschichtungsstoffen, Flachverblendern sowie keramischen und sonstigen Belägen. Es behandelt die Planung und die Ausführung von WDVS auf Basis der gültigen Regelwerke (z. B. Normen, Richtlinien, Zulassungen) 61

26 WELCHE BEDEUTUNG HAT DIE BAUAUFSICHTLICHE ZULASSUNG? Grundsätzliches Die abz ist die Standard-Zulassung, die eingeholt wird, wenn ein Bauprodukt nicht aufgrund der Bauregellisten oder der in der MBO geregelten Ausnahmen zulassungsfrei verwendet werden darf. Die abz wird vom DIBt erlassen und gilt bundesweit. Rechtlich ist sie als Verwaltungsakt einzustufen. Wenn keine Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorliegt, dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn eine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall vorliegt oder eine behördliche Entscheidung, auf eine Zulassung zu verzichten. 62

27 Folgen einer fehlenden allgemeinen bauaufsichtlicher Zulassung beim WDVS: OLG Stuttgart, Urteil vom (IBR 2015, 482) 1. Wärmedämmverbundsysteme bedürfen in Baden-Württemberg seit dem einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung (LBO-BW 18) oder einer Zustimmung im Einzelfall (LBO-BW 20). Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis genügt nicht, weil ein WDVS statischen Anforderungen genügen muss und damit auch der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlage dient. 63

28 Fortsetzung Urteil OLG Stuttgart vom Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung dem nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Allein dass bei Errichtung eines WDVS Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach LBO nicht feststellbar ist und deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum sowie deren Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft. 64

29 OLG München, Urteil vom (BeckRS 2012,14165) Ergebnis: Kernaussage: Seit dem Jahr 1994 dürfen nur WDVS mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abz) ausgeführt werden. Nur WDVS, die auf der Grundlage einer abz und gemäß der verbindlichen Ausführungshinweise der Hersteller ausgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Regeln der Technik. Deshalb muss nun das gesamte System rückgebaut und durch ein WDVS mit Verwendungsnachweis ersetzt werden. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung fehlt => Wärmedämmverbundsystem ist mangelhaft! 65

30 Noch Fragen??? 66

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