Mandanten- Informationsbrief
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- Nele Sauer
- vor 8 Jahren
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1 04 10 Mandanten- Informationsbrief Vorsteuerabzug bei Ausweis überhöhter Umsatzsteuer S. 1 Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen S. 2 Steuerermäßigung: haushaltsnahe Dienstleistungen bei Pflege- und Betreuungsleistungen S. 2 Nachweiserleichterung S. 3 Pflege im Haushalt S. 3 Heimunterbringung S. 3 Pauschbeträge S. 4 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden S. 4 Laser-Augen-OP als Heilbehandlung steuerfrei S. 4 Handwerkerleistungen: keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für 2008 S. 5 Vorsteuerabzug bei Ausweis überhöhter Umsatzsteuer Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen haben das Recht, die ihnen von anderen Unternehmern für Eingangsleistungen offen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, man spricht von Vorsteuer, beim Finanzamt zur Minderung ihrer Umsatzsteuerbelastungen geltend zu machen. Was aber ist, wenn die Vorsteuer in der Rechnung höher ausgewiesen ist, als sie tatsächlich bei einer korrekten Berechnung nach den gesetzlichen Vorschriften entstanden wäre? In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall stellte ein Lebensmittelhändler der Klägerin die Lieferung von Lebensmitteln in Rechnung. Anstatt des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % wies er aber zu Unrecht den vollen Umsatzsteuersatz von damals 15 % (jetzt: 19 %) aus. Die Klägerin machte die ausgewiesene Umsatzsteuer (15 % bzw. jetzt 19 %) in voller Höhe als Vorsteuer geltend. Nach Ansicht des BFH konnte die Klägerin die Vorsteuer zwar dem Grunde nach geltend machen; der Höhe nach war ihr Vorsteuerabzug aber auf die Umsatzsteuer beschränkt, die der Lieferant nach dem Gesetz schuldete, also auf 7 %. Dieser Umsatzsteuersatz war auf den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag anzuwenden. Beispiel Ein Lieferant berechnet die Lebensmittel gegenüber dem Unternehmer U mit 1.000,00 zzgl. 190,00 (= 19 %) Umsatzsteuer. Zutreffend wäre eine Rechnung über 1.000,00 zzgl. 70,00 (= 7 %) Umsatzsteuer. U kann nunmehr aufgrund der Bemessungsgrundlage von Die Kanzlei Laufenberg Michels und Partner zählt zu den Top-Steuerberatern im Jahr Die Auszeichnung erfolgt jährlich durch das Magazin FOCUS MONEY und wurde der Kanzlei bereits zum dritten Mal verliehen ,00 eine Vorsteuer in Höhe von 70,00 (= 7 %) geltend machen. Er darf hingegen nicht die ausgewiesene Umsatzsteuer von 190,00 als Vorsteuer geltend machen. Hätte der Lieferant überhaupt keine Umsatzsteuer (Vorsteuer) ausweisen dürfen, ist der Vorsteuerabzug insgesamt laut BFH zu versagen. Hinweis: Die gilt also für überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer bei umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Die Bundesrichter haben die Frage offen gelassen, ob der Unternehmer dann die überhöht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen kann, wenn er auf die Richtigkeit der Rechnung vertrauen durfte. Diese Frage könnte nur in einem Verfahren entschieden werden, in dem der Unternehmer eine geringere Umsatzsteuerfestsetzung im Billigkeitswege anstrebt, nicht aber in einem Verfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid. Um einen in der Höhe unberechtigten Vorsteuerabzug zu vermeiden, sollten Sie in Ihren Eingangsrechnungen prüfen, ob auf den Netto-Rechnungsbetrag der korrekte Umsatzsteuersatz angewendet wurde. Im Rahmen der Erstellung Ihrer Finanzbuchhaltung werden wir Sie auf einen offenkundig überhöhten Steuerausweis hinweisen. Verweise: BFH-Urteil vom , V R 41/08; veröffentlicht am DStR 2010 S
2 Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen Der Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüsse an seine Arbeitnehmer mit 15 % pauschal versteuern, soweit der Zuschuss nicht den Betrag übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung geltend machen könnte. Weitere Voraussetzung ist, dass der Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. In dem Klageverfahren rechnete der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss auf das Weihnachtsgeld an. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob der Fahrtkostenzuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde und damit pauschal versteuert werden konnte. Die Bundesrichter halten eine Pauschalbesteuerung für zulässig, wenn das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird. Die Fahrtkostenzuschüsse werden dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt. Erforderlich ist nach dem BFH, dass der Zuschuss zu den Lohnzahlungen hinzukommt, die arbeitsrechtlich nach dem Arbeitsvertrag oder aufgrund dauernder Übung geschuldet sind, also vom Arbeitnehmer eingeklagt werden könnten. Derartige Zuschüsse liegen somit auch dann vor, wenn sie andere, freiwillig gezahlte Bezüge ersetzen, indem sie auf diese angerechnet werden. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber ohne Fahrtkostenzuschuss das Weihnachtsgeld ohnehin gezahlt hätte. Der BFH verwies die Sache aber an die erste Instanz zurück, die noch aufklären muss, ob das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wurde. War dies der Fall, war eine Pauschalbesteuerung von 15 % zulässig, weil das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld durch den Fahrtkostenzuschuss anteilig ersetzt wurde. Hingegen ist die Pauschalbesteuerung nicht möglich, sollte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld gehabt haben. Hinweis: Der BFH widerspricht damit der Ansicht der Finanzverwaltung. Denn diese will eine Pauschalbesteuerung nicht zulassen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt bei Anrechnung einer freiwilligen Sonderleistung mit Zweckbindung (z. B. Fahrtkostenzuschuss) auf eine freiwillige Sonderleistung ohne Zweckbindung (z. B. freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld, das vom Arbeitnehmer beliebig verwendet werden kann) keine zusätzliche Leistung vor. Die Pauschalbesteuerung scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung hat. Dies ist der Fall, wenn das Weihnachtsgeld regelmäßig nach der Rechtsprechung genügen drei Jahre in Folge gezahlt wird, so dass der Arbeitnehmer darauf schließen kann, dass ihm das Weihnachtsgeld dauerhaft zustehen soll. Will der Arbeitgeber einen solchen Anspruch ausschließen, muss er einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt aussprechen, also gegenüber den Arbeitnehmern deutlich machen, dass er seine Zahlung freiwillig erbringt. Zur Gestaltung bietet sich die nächste Lohnerhöhung an. Verweise: BFH-Urteil vom , VI R 41/07; veröffentlicht am Steuerermäßigung: haushaltsnahe Dienstleistungen bei Pflege- und Betreuungsleistungen Ab dem sind steuerliche Förderungen im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen vereinfacht und unbürokratischer ausgestaltet worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom seine Verwaltungsvorschriften an die neu gefasste Vorschrift 35a EStG angepasst. 2
3 Im Überblick gelten ab folgende Fördermaßnahmen: haushaltsnahe Minijobs: Bei geringfügig Beschäftigten im eigenen Haushalt (z. B. Haushaltshilfe) können 20% der Aufwendungen, jedoch höchstens 510,00 von der Steuer schuld direkt abgezogen werden. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen: Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse in privaten Haushalten sowie die Inanspruchnahme einzelner haushaltsnaher Dienstleistungen ohne Anstellungsverhältnis (z. B. Gärtner) können bis zu 20% der Aufwendungen, jedoch insgesamt höchstens 4.000,00 unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen ab auch Pflege- und Betreuungsleistungen, die zuvor gesondert behandelt wurden. Handwerkerleistungen: Aufwendungen für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung des eigenen Haushalts sind bis zu 20% des Lohnaufwandes (keine Materialkosten), jedoch insgesamt höchstens 1.200,00 von der geschuldeten Einkommensteuer abzugsfähig. Um die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen zu können, muss eine Rechnung über die erbrachte Leistung sowie ein Nachweis über die Zahlung auf das Konto des Dienstleistungserbringers (Kontoauszug mit der Überweisung, Electronic-Cash- Beleg, Beleg über das elektronische Lastschriftverfahren) vorhanden sein. Barzahlungen sind steuerlich nicht begünstigt. Dem Finanzamt sind sowohl die Rechnung als auch der Zahlungsbeleg erst auf Verlangen vorzulegen. Speziell pflegebedürftige Menschen und ihre Familien werden durch die erhöhte und erweiterte Absetzbarkeit von Pflege- und Betreuungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung erheblich entlastet. Das neue BMF-Schreiben regelt den Anwendungsbereich sowie den Umfang der Begünstigung für Pflegehaushalte und -heime. Nachweiserleichterung Neben der Anhebung des Förderhöchstbetrags auf 20% der Aufwendungen, aber maximal 4.000,00 im Jahr, ist die Feststellung und der Nachweis der Pflegebedürftigkeit sowie die Unterscheidung der Pflegestufen weggefallen. Die erleichterten Bedingungen ermöglichen auch Menschen mit einem beanspruchten Pflegebedarf, der unterhalb der Pflegestufe I liegt, in den Kreis der Begünstigten zu gelangen. Insbesondere z. B. an Demenz erkrankte Menschen benötigen eine zeitintensive Beaufsichtigung und Betreuung, die nicht von der Pflegestufe I umfasst wird. Pflege im Haushalt Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn diese für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen. Die Pflege kann im Haushalt des Angehörigen oder im Haushalt des Pflegebedürftigen erfolgen. Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, soweit sie auf begünstigte Aufwendungen im Sinne des 35a EStG entfallen. Hierunter fallen auch Versicherungsleistungen, die zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, wie z. B. Haushaltshilfen. In solchen Fällen ist nur die Selbstbeteiligung nach 35a EStG begünstigt. Hingegen ist das sog. Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil anzurechnen, da dieses nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste ausgezahlt wird. Heimunterbringung Auch Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstifts können im Rahmen eines sog. Heimvertrages für bestimmte Leistungen die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn die Bewohner über einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt verfügen, in der Regel ein Appartement. Die Räumlichkeiten des Heimbewohners müssen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) und individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit). Des Weiteren wird verlangt, dass eine eigene Wirtschaftsführung des Heimbewohners nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements erbracht werden, wie z. B. Reinigung der Räumlichkeiten, Handwerkerleistungen im Appartement oder die Pflege und Betreuung des Heimbewohners, sind stets begünstigt. Aufwendungen, die für Dienstleistungen außerhalb des Appartements anfallen, sind nur begünstigt, wenn die Leistungen dem Heimbewohner individuell in Rechnung gestellt werden (z. B. Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege, kleinere Reparaturarbeiten, Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume). Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, sind regelmäßig nicht begünstigt. Von dem Heimbetreiber pauschal erhobene Kosten fallen unter die Steuerermäßigungsregelung, wenn die damit abgegoltenen Dienstleistungen von dem Heimbewohner tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Für 3
4 Nach 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG sind ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, und einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Schönheitsoperationen ohne ein echtes therapeutisches Ziel zählen hingegen grundsätzlich nicht zu den Heilbehandlungen und die daraus erzielten Umsätze sind demzufolge auch nicht von der Umsatz- 04 Mandanten- die Berücksichtigung darüber hinausgehender Dienstleistungen muss der Nachweis geführt werden, dass die jeweilige haushaltsnahe Dienstleistung im Bedarfsfall von dem Heimbewohner abgerufen worden ist. Dies gilt sowohl für Dienstleistungen des Heimbetreibers selbst, als auch für Dienstleistungen eines externen Anbieters. Pauschbeträge Ebenfalls weggefallen ist die Verwaltungsvorschrift, dass der Pflegepauschbetrag in Höhe von 924,00 nach 33b Abs. 6 EStG von pflegenden Angehörigen nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn gleichzeitig ein Antrag auf eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen nach 35a Abs. 2 EStG gestellt wurde. Beide Steuervorteile können nebeneinander genutzt werden. Hingegen schließt die Berücksichtigung des erhöhten Behinderten-Pauschbetrags nach 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe von 3.700,00 bei der pflegebedürftigen Person eine Steuerermäßigung nach 35a EStG weiterhin aus. Verweise: BMF-Schreiben vom , IV C 4 S 2296 b/07/0003, BStBl I 2010, 140. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Ein Gebäude, welches zum Teil für umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze (z. B. Ladenlokal) und zum Teil für umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze (z. B. Wohnungen, Arztpraxis) genutzt wird, fällt unter den steuerlichen Begriff des gemischt genutzten Gebäudes. Errichtet der Steuerpflichtige das Gebäude selbst, steht ihm ein Vorsteuerabzug aus den entstandenen Herstellungskosten lediglich in Höhe des umsatzsteuerpflichtigen Anteils der beabsichtigten Vermietung zu. Während die Finanzverwaltung nach 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ausschließlich eine Aufteilung nach dem Flächenverhältnis zwischen steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten Gebäudeteilen anerkennt (Nutzflächenschlüssel), folgt die laufende BFH- Rechtsprechung alternativ auch der Aufteilung im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Mieteinnahmen (Umsatzschlüssel) und beruft sich dabei auf geltendes EU-Recht. Vor dem Finanzgericht Münster klagte eine Vermieterin, die für die Aufteilung der Vorsteuer aus den entstandenen Herstellungskosten ihres gemischt genutzten Gebäudes den Umsatzschlüssel wählte. Während im Erdgeschoss des errichteten Gebäudes sich zwei Ladengeschäfte befinden (steuerpflichtige Vermietung), dienen die Räume in den beiden Obergeschossen für die Vermietung zu Wohnzwecken (steuerfreie Vermietung). Das Finanzamt folgte dem Anliegen der Klägerin nicht und nahm stattdessen eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Nutzflächenschlüssel i.s.d. 15 Abs. 4 Satz 3 UStG vor. Der von der Klägerin nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Nutzflächenschlüssel ermittelte anteilige Vorsteuerabzug in Höhe von 51,54% verringerte sich bei Anwendung des Umsatzschlüssels auf lediglich 23,35%. Obwohl das Gericht die Aufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel grundsätzlich als sachgerecht ansieht und die gesetzliche Regelung eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel faktisch ausschließt, folgen die Richter dem Begehren der Klägerin den Vorsteuerabzug im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Vermietungsumsätze zuzulassen. Nach Ansicht des FG Münster ist die die deutsche Gesetzesregelung nicht mit dem Europarecht vereinbar, da sich aus der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für ein nationales Verbot einer Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel herleiten lässt. Hinweis: Die Revision der zum Bundesfinanzhof (BFH) ist zugelassen. In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude hat der BFH stets im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entschieden (zuletzt BFH vom , XI R 42/08). Hingegen vertritt das Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung, dass eine zwingende Vorsteueraufteilung nach Flächenanteilen auch aus europarechtlicher Betrachtung nicht zu beanstanden ist (Urteil vom , 1 K 996/07 U). Verweise: FG Münster vom , 15 K 1271/06 U, FG Münster Newsletter 1/2010 Laser-Augen-OP als Heilbehandlung steuerfrei 4
5 steuer befreit. Vor dem Finanzgericht Münster wurde nun über die strittige Frage entschieden, ob eine Lasik-Behandlung der Augen als Heilbehandlung im Sinne des 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG einzustufen ist oder eher eine nicht umsatzsteuerbefreite Schönheitsoperation darstellt. In dem Streitfall führte die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis von Augenärzten, Lasik-Behandlungen mittels Augenlaser zur Korrektur von Fehlsichtigkeiten aus und behandelte die daraus erzielten Umsätze gem. 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Die Behandlungskosten trugen die Patienten selbst, da eine Übernahme bzw. Erstattung der Kosten durch die Krankenkassen nicht erfolgte. In dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen waren diese Leistungen nicht enthalten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Laserbehandlungen als Schönheitsoperationen zu beurteilen sind, die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Die Umsatzsteuerbefreiung wurde in der Folge der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis versagt. Hiergegen wendete sich die Klägerin an das Finanzgericht Münster. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts nicht und gab der Klägerin Recht. Bei einer Fehlsichtigkeit handelt es sich um eine anerkannte Krankheit. Entsprechend dient die Laserbehandlung der Beseitigung der Fehlsichtigkeit. Anders als die Hilfsmittel Brille und Kontaktlinsen ermöglicht diese Behandlung eine operative Heilung der Krankheit. Auch wenn sich durch die Behandlung das Tragen der vorgenannten Hilfsmittel erübrigt und für den einzelnen Patienten zugleich unter Umständen ein ästhetischer sowie kosmetischer Zweck erfüllt wird, liegt das vorrangige Ziel in der dauerhaften Heilung der Fehlsichtigkeit. Für das Finanzgericht Münster scheidet daher ein Vergleich mit medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen aus, da diese gerade nicht dem Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Der Umstand, dass die Kosten der Laserbehandlungen von den Krankenkassen nicht übernommen werden, steht dem vorgenannten Ergebnis nicht entgegen. Im Regelfall ist die Kostenübernahme einer Behandlung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung als wichtiges Indiz für die medizinische Indikation der Behandlung zu werten. Im Umkehrschluss kann nicht auf eine fehlende medizinische Indikation geschlossen werden, nur weil die Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse keine Aufnahme gefunden hat. Die Frage der Übernahme von Behandlungskosten, insbesondere bei neuen und kostenintensiven Verfahren, richtet sich nicht nach der medizinischen Notwendigkeit, sondern ist auch von finanziellen Kostengesichtspunkten beherrscht. Dementsprechend werden medizinisch indizierte Kosten zum Teil auf die Patienten umgelegt (Praxisgebühr, Zuzahlungen bei Medikamenten, Zahnbehandlungen und Hilfsmitteln). Die Aufnahme neuer und kostenintensiver Behandlungsmethoden erfolgt oftmals erst nach geraumer Zeit durch eine gerichtliche Klärung. Verweise: Finanzgericht Münster, Urteil vom K 3452/07 U Handwerkerleistungen: keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für 2008 Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Lohnkosten ohne Mehrwertsteuer) wegen Renovierung, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können in Höhe von 20 % und höchstens 5
6 bis zu 1.200,00 von der Steuer abgezogen werden (siehe Beitrag oben). Dieser Betrag wird direkt von der Steuer und nicht vom Einkommen abgezogen, so dass es sich um eine echte Steuerermäßigung handelt. Bis zum Jahr 2008 betrug der Höchstbetrag 600,00 und wurde am Ende des Jahres auf 1.200,00 verdoppelt. Dabei ließ die Entstehungsgeschichte der Neuregelung den Schluss zu, dass die Verdoppelung bereits für das Jahr 2008 gelten könnte. Denn zunächst trat die Regelung über die Verdoppelung der Steuerermäßigung im Jahr 2008 in Kraft und erst anschließend, in einem nachfolgenden Gesetz, die Vorschrift, die den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung ab 2009 vorsah. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass der neue Höchstbetrag von 1.200,00 erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt und nicht bereits ab dem Veranlagungszeitraum Nach Auffassung der Finanzrichter liegt ein erkennbares gesetzgeberisches Redaktionsversehen vor. Der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, den Höchstbetrag bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 zu verdoppeln. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Das Urteil ist rechtskräftig. Kanzlei Laufenberg Michels und Partner Thomas Ketteler-Eising Die Kanzlei Laufenberg Michels und Partner ist Ihr Spezialist für Steuerberatung, Vermögensplanung und Wirtschaftsprüfung. Der Mandanten-Informationsbrief wird monatlich von unserer Kanzlei veröffentlicht und informiert zu aktuellen steuerlichen Entwicklungen. Weitere Artikel finden Sie auch im Internet unter Für Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich gerne an Thomas Ketteler-Eising (Dipl.-Betriebswirt, Steuerberater). Der Kläger hat inzwischen gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. VI B 37/10). Danach bleibt der Anwendungszeitpunkt des Förderhöchstbetrags weiterhin umstritten. Verweise: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom , 3 K 2002/09, FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom Impressum Herausgeber: Kanzlei Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a Köln Telefon: 0221 / Telefax: 0221 / office@laufmich.de Redaktion: Thomas Ketteler-Eising Foto: Fotolia, Jens Großmann Layout: Die Fischer Werbeagentur, Köln Druck: Berk Druck, Euskirchen Erscheinungsweise: monatlich Auflage: 150 Stück Stand: April 2010 Wir freuen uns über Ihre Anregungen zum Mandanten-Informationsbrief. Wenn Sie den Mandanten-Informationsbrief nicht mehr beziehen möchten, senden Sie bitte eine an office@laufmich.de. 6
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