DES JAHRESABSCHLUSSES 2012

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1 RECHNUNGSPRÜFUNGSAUSSCHUSS DER STADT SOLINGEN BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES 2012 DER STADT SOLINGEN DURCH DEN RECHNUNGSPRÜFUNGSAUSSCHUSS* DER STADT SOLINGEN * Nach 101 Abs. 1 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss. In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung ( 101 Abs. 8 GO NRW). STAND

2 Inhalt Abkürzungen und Begriffe I II Allgemeines Vorwort Prüfauftrag...5 Grundsätzliche Feststellungen Stellungnahme zur Lagebeurteilung des Oberbürgermeisters Wirtschaftliche Lage und Verlauf des Haushaltsjahres Lagebericht der Stadt Solingen zum III Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung Gegenstand der Prüfung Art und Umfang der Prüfung...10 IV Feststellungen und Erläuterungen zur r Rechnungslegung Haushaltssatzung und Haushaltsplan für den Haushalt Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung Grundsätzliche Feststellungen zur Rechnungslegung ohne Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen Feststellungen zur Bilanz zum AKTIVA Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände Sachanlagen Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Infrastrukturvermögen Bauten auf fremdem Grund und Boden Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Betriebs- und Geschäftsausstattung Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen Beteiligungen Sondervermögen Wertpapiere des Anlagevermögens Ausleihungen Ausleihungen an verbundene Unternehmen Sonstige Ausleihungen Umlaufvermögen Vorräte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren Geleistete Anzahlungen Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen Privatrechtliche Forderungen Sonstige Vermögensgegenstände Wertpapiere des Umlaufvermögens Liquide Mittel Aktive Rechnungsabgrenzung

3 PASSIVA Eigenkapital Allgemeine Rücklage Sonderrücklagen Ausgleichsrücklage Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Sonderposten Rückstellungen Pensionsrückstellungen Rückstellungen für Deponien und Altlasten Instandhaltungsrückstellungen Sonstige Rückstellungen Verbindlichkeiten Anleihen Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Sonstige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzung Feststellungen zur Ergebnisrechnung Feststellungen zur Finanzrechnung Feststellungen zum Lagebericht Feststellungen zum Anhang Feststellungen zu den Gesamtaussagen des Jahresabschlusses Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage Analyse der hauswirtschaftlichen Gesamtsituation Analyse der Vermögenslage Analyse der Finanzlage Analyse der Ertragslage...67 V Bestätigungsvermerk Anlagen Jahresabschluss Bilanz zum Ergebnisrechnung 3 Finanzrechnung 4 Anlagenspiegel 5 Forderungsspiegel 6 Verbindlichkeitenspiegel 7 Sonderpostenspiegel 8 Wesentliche Investitionsmaßnahmen im Jahr

4 Abkürzungen und Begriffe ADG EWB GemHVO NRW GewSt GO NRW HGB Handreichung HSK HSP IDW NKF NRW PWB VFE-Lage Aufwandsdeckungsgrad Einzelwertberichtigung Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen Gewerbesteuer Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Handelsgesetzbuch Handreichung NKF des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen für Kommunen, 5. Auflage (Oktober 2012) Haushaltssicherungskonzept Haushaltssanierungsplan Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. Neues Kommunales Finanzmanagement Nordrhein-Westfalen Pauschalwertberichtigung Vermögens-, Finanz- und Ertragslage In diesem Prüfungsbericht werden die Begriffe "Jahresabschluss", "Ergebnisrechnung", "Finanzrechnung", "Bilanz", "Anhang" und "Lagebericht" im Sinne des 95 Abs. 1 GO NRW und des 37 GemHVO NRW verwendet. Diese sind zu unterscheiden von den Begriffen "Gesamtabschluss", "Gesamtergebnisrechnung", "Gesamtbilanz", "Gesamtanhang" und "Gesamtlagebericht" gemäß 49 GemHVO NRW, die dem kommunalen Gesamtabschluss im Sinne des 116 GO NRW vorbehalten sind. 4

5 I Allgemeines 1 Vorwort Die Verwaltung hat dem Rat am den Entwurf des Jahresabschlusses zum zur Kenntnis gebracht (Vorlage Nr. 2785). Der Rat hat diesen gem. 59 Abs. 3 GO NRW i.v.m. 101 GO NRW dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet. Die Vorlage des Entwurfes für den Jahresabschluss 2012 hätte dem Rat fristgerecht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zur Feststellung zugeleitet werden müssen. Für den Jahresabschluss 2012 galt damit der Termin Die Feststellungen des durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschlusses 2012 hat gem. 96 Abs. 1 GO NRW spätestens zum durch den Rat der Stadt Solingen zu erfolgen. Über den zeitlichen Ablauf, die Prüfung und die Konsequenzen, wie z.b. die Verschiebung geplanter Prüfungen, hat die Leitung des Revisionsdienstes sowohl den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses als auch den Verwaltungsvorstand informiert. Die Prüfungsergebnisse sind in dem vorliegenden Prüfungsbericht zusammengefasst. 2 Prüfauftrag Gem. 95 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen. Der Entwurf wird gem. 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und dem Oberbürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Der Oberbürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu. Der Entwurf des Jahresabschlusses zum wurde durch den Kämmerer am aufgestellt und am gleichen Tage vom Oberbürgermeister bestätigt. Der Oberbürgermeister leitete diesen Entwurf dem Rat zu seiner Sitzung am zu. Der Rat hat diesen gem. 59 Abs. 3 GO NRW i.v.m. 101 GO NRW dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet. 5

6 Nach 101 Abs. 1 GO NRW definiert sich hiernach der Prüfauftrag wie folgt: Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist daraufhin zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfbericht aufzunehmen. 6

7 II Grundsätzliche Feststellungen 1 Stellungnahme zur Lagebeurteilung des Oberbürgerr- meisters 1.1 Wirtschaftliche Lage und Verlauf des Haushaltsjahres 2012 Der Lagebericht ist gem. 101 Abs. 1 und Abs. 6 GO NRW darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und seine sonstigen Aussagen ein korrektes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune vermitteln. Hierbei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Kommune zutreffend dargestellt sind. Der Lagebericht zum enthält folgende Kernaussagen zur Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Solingen: 1. Allgemeine Finanzlage der Stadt Solingen in den vergangenen Jahren (Nr. 1.2) 2. Informationen zum Haushalt, dem HSK sowie dem Stärkungspakt (Nr. 2) 3. Informationen zur Ergebnis- und Finanzrechnung (Nr. 3 und Nr. 4) 4. Informationen zur Investitionstätigkeit ( Nr. 5) 5. Informationen zum Stiftungsvermögen (Nr. 6) 6. Informationen zur Vermögens- und Schuldensituation (Nr. 7.1) 7. Analyse der wirtschaftlichen Gesamtsituation anhand von Bilanzkennzahlen (Nr. 7.2) 8. Einschätzung der Chancen und Risiken/Ausblick (Nr. 8) Überdies enthält der Lagebericht folgende Anlagen: (Nr. 9) Mitgliedschaften des Verwaltungsvorstandes Mitgliedschaften der Ratsvertreter/-innen Übersicht der Ermächtigungsübertragungen Übersicht über die Niederschlagungen und Erlasse Die Darstellung der Lage der Kommune dient grundsätzlich der Standortbeschreibung, unabhängig von der Haushaltslage der Kommune. Zu beschreiben ist hier die allgemeine Lage der Kommune unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung. Einzugehen ist an dieser Stelle insbesondere auf die Rahmenbedingungen und die Organisation der Verwaltung. 7

8 1.2 Lagebericht der Stadt Solingen zum Der Lagebericht verweist auf die bereits seit Jahren bestehende Notwendigkeit, durch die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten mit einer Vielzahl von Maßnahmen den Abbau der ausgewiesenen Fehlbedarfe herzustellen und das Entstehen zukünftiger Fehlbedarfe zu vermeiden. Durch produktkritische Untersuchungen nahezu aller Verwaltungsbereiche wurde das Haushaltssicherungskonzept nicht nur grundlegend überarbeitet sondern massiv ausgeweitet. Insgesamt wurde seitens der Stadt ein strukturelles Konsolidierungsvolumen von rd. 45 Mio. festgeschrieben. Damit hat die Stadt ihren beschrittenen Konsolidierungsweg untermauert und sich hiermit für die Aufnahme in den Kreis der Stärkungspaktkommunen qualifiziert. Hiermit verbunden sind die Forderung des Haushaltsausgleichs bis zum Jahre 2018 und die Erwartung, ab dem Jahre 2021 diesen auch ohne die Unterstützung des Landes einhalten zu können. Dies wird seitens der Stadt Solingen als realisierbar eingeschätzt, sofern sich die den wirtschaftlichen Aufschwung bestimmenden Rahmenbedingungen nicht verändern und es keine weiteren Verletzungen des Konnexitätsprinzips geben wird. Die Konsolidierungshilfe für das Jahr 2012 wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom auf insgesamt ,43 festgesetzt und zum ausgezahlt. Im Jahresabschluss sowie im Lagebericht zum 31. Dezember 2012 wurden nach Auffassung des Revisionsdienstes insbesondere folgende wesentlichen Aussagen zum Geschäftsverlauf und zur Lage der Stadt getroffen: Die Schwerpunkte auf der Vermögensseite der Solinger Bilanz liegen mit rd. 786 Mio. oder knapp 62 % der Bilanzsumme bei den Sachanlagen und davon mit rd. 259 Mio. beim Infrastrukturvermögen. Das Eigenkapital der Stadt wird zum Bilanzstichtag mit rd. 69,39 Mio. ausgewiesen. Die Eigenkapitalquote I der Stadt Solingen beträgt 5,5 %. Das Vermögen der Stadt Solingen besteht zu 95 % aus Anlagevermögen; dabei entfallen ca. 20 % der Bilanzsumme auf das Infrastrukturvermögen. Der Anlagendeckungsgrad 2 beläuft sich auf rd. 58 %. Die Liquidität 2. Grades beträgt rd. 6 % bei einer kurzfristigen Verbindlichkeitsquote von rd. 26%. Die Steuerquote der Stadt Solingen beträgt rd. 45 %, die Zuwendungsquote 21 %. Die Ergebnisrechnung 2012 schließt mit einem Jahresfehlbetrag von rd ab. Damit liegt die Stadt Solingen mit rd unter dem für das Haushaltsjahr geplanten Jahresfehlbetrag von rd

9 Der Anteil des Personalaufwandes an den ordentlichen Aufwendungen (Personalintensität) beträgt rd. 21 %. Demgegenüber beträgt die Sach- und Dienstleistungsintensität rd. 16 %. Die ordentlichen Erträge erhöhen sich gegenüber der fortgeschriebenen Haushaltsplanung im Ist um rd. 7,4 Mio.. Insbesondere die Erträge aus Steuern und ähnlichen Abgaben sind im Plan-/Ist-Vergleich um rd. 1,8 Mio. gestiegen. Im Bereich der Zuwendungen und allgemeinen Umlagen sind die Aufwendungen im Plan-/Ist-Vergleich um rd. 2,7 Mio. gesunken. Im Bereich der ordentlichen Aufwendungen schlugen insbesondere Erhöhungen der sonstigen ordentlichen Aufwendungen um rd. 4,7 Mio., der bilanziellen Abschreibungen um rd. 1,7 Mio. sowie der Versorgungsaufwendungen in Höhe von rd. 2,4 Mio. zu Buche. Bei den Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen konnten Einsparungen von rd. 7,9 Mio., bei den Personalaufwendungen von rd. 5,2 Mio. und den Transferaufwendungen in Höhe von rd. 10,5 Mio. durch die durchgängige Anwendung des Nothaushaltsrechts erreicht werden. Insgesamt nahmen die ordentlichen Aufwendungen gegenüber der fortgeschriebenen Haushaltsplanung im Ist um rd. 14,6 Mio. ab. Damit schließt das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit für das Jahr 2012 im Ist um rd. 22 Mio. besser ab als der geplante fortgeschriebene Haushaltsansatz. Das Finanzergebnis 2012 verbessert sich im Plan-Ist-Vergleich von rd. 17,7 Mio. um rd. 1,1 Mio. auf rd. 16,5 Mio.. Im Bereich der Finanzrechnung hat sich der Saldo bei den Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit in 2012 gegenüber der Haushaltsplanung im Vergleich von Ansatz zum Ist um rd. 12,98 Mio. erhöht. Dem gegenüber steht eine deutliche Verringerung der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um rd. 38,21 Mio.. Damit hat sich der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit im Plan-Ist-Vergleich um rd. 51,18 Mio. erhöht. 9

10 III Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 1 Gegenstand der Prüfung Aufstellung, Inhalt und Ausgestaltung der Buchführung und des Jahresabschlusses liegen in der Verantwortung des Oberbürgermeisters der Stadt. Die Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung besteht darin, auf der Grundlage der durchgeführten pflichtgemäßen Prüfung ein Urteil über den Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars sowie der örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und über den Lagebericht abzugeben. Dazu wurden die Buchführung, die Inventur, das Inventar, die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, der Jahresabschluss zum , bestehend aus der Bilanz, der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen sowie dem Anhang und dem Lagebericht für das Haushaltsjahr 2012 der Stadt geprüft. Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der Vorschriften zur Rechnungslegung nach der GO NRW bzw. GemHVO NRW aufgestellt. Die Prüfung wurde vom Revisionsdienst der Stadt Solingen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, der Gemeindehaushaltsverordnung NRW, der Handreichungen des Innenministeriums NRW und in Anlehnung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sowie dem Institut Rechnungsprüfer (IDR) festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Überdies sind in die Prüfung einbezogen worden die gemeinderechtlichen Vorschriften des Landes NRW sowie die ergänzenden satzungsrechtlichen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Solingen. Dagegen war die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften sowie die Aufdeckung und Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten und strafrechtlicher Tatbestände, soweit sie nicht die Ordnungsmäßigkeit der Jahresabschlüsse und der Lageberichte betrafen, nicht Gegenstand der Prüfungshandlungen. 2 Art und Umfang der Prüfung Der Revisionsdienst hat die Prüfung nach 101 und 103 GO NRW im Rahmen einer risikoorientierten Prüfung nach den vom IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) festgestellten deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und den Prüfungsleitlinien des IDR (Institut der Rechnungsprüfer) vorgenommen. Diese Grundsätze erfordern es, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche Fehler mit hinreichender Sicherheit erkannt werden können. Basierend auf diesem risikoorientierten Prüfungsansatz wurde eine Prüfungsplanung entwickelt, die auf der Grundlage von Auskünften der Verwaltung, analytischer Prüfungshandlungen sowie einer Risikoeinschätzung der einzelnen Prüffelder beruht. Hierzu wurden auf der Grundlage der festgestellten prüffeldbezogenen Risikofaktoren Schwerpunkte, Art und Umfang der Prüfungshandlungen durch die einzelnen Prüfer festgelegt. 10

11 Die Abschlussprüfung schließt eine stichprobengestützte Prüfung der Nachweise für die Bilanzierung und die Angaben im Jahresabschluss und Lagebericht ein. Sie beinhaltet die Prüfung der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Oberbürgermeisters und des Kämmerers sowie die Beurteilung der Gesamtaussage des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Neben der rechnerischen Betrachtung wurden überwiegend stichprobenartige Prüfungen durchgeführt, soweit im Einzelfall nicht eine andere Regelung getroffen wurde. Ausgesuchte Einzelvorgänge wurden dabei über mehrere Ebenen (Bilanz, Ergebnis- und Finanzrechnung) hinweg verfolgt. Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der einzelnen Prüfungshandlungen sowie der Einsatz der einzelnen Prüferinnen und Prüfer wurden unter Berücksichtigung von Risikoeinschätzungen und überwiegend nach Wesentlichkeitsgesichtspunkten bestimmt. Prüfmethoden wurden nicht vorgegeben, um eine sachgerechte Kombination zu ermöglichen. Summen- und Saldenlisten wurden zu Prüfzwecken herangezogen und ausgewertet. Gegenstand der Prüfungshandlungen hinsichtlich des Lageberichtes waren insbesondere die Vollständigkeit und die Plausibilität der Angaben. Die Angaben sind unter Berücksichtigung der während der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse beurteilt worden, vor allem, ob sie in Einklang mit dem Jahresabschluss stehen, insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt vermitteln und die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklungen zutreffend darstellen. Die Prüfung umfasste sowohl einzelfallorientierte Prüfungshandlungen als auch, sofern möglich, systemorientierte Aufbau- und Funktionsprüfungen; die angewandten Verfahren basieren auf einer bewusst getroffenen Auswahl. Eine wesentliche Grundlage der Jahresabschlussprüfung 2012 bildete die Erfahrung aus der örtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse 2008 bis 2011 der Stadt Solingen. Die Prüfungshandlungen endeten mit der Erstellung des Prüfberichtes und dessen Zuleitung an den Rechnungsprüfungsausschuss für die Sitzung am Die Ergebnisse der Prüfungshandlungen wurden in den Verzeichnissen und Arbeitspapieren des Revisionsdienstes bzw. der einzelnen Prüferinnen/Prüfer ausführlich dokumentiert. Die Ergebnisse in diesem Bericht stellen lediglich eine Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse dar. Dem Revisionsdienst sind die gemäß 103 Abs. 4 GO NRW für eine sorgfältige Prüfung notwendigen Nachweise und Informationen vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung gestellt worden. Hierzu wurden alle erbetenen Auskünfte und Nachweise durch die Verwaltungsleitung und die von ihr benannten Mitarbeiter/-innen erteilt. 11

12 IV Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslee- gung 1 Haushaltssatzung und Haushaltsplan für den Haushalt 2012 Die Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013, einschließlich des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes sowie der Haushaltssanierungsplan 2012 bis 2021, wurden am durch den Rat der Stadt beschlossen. Diese sind nach dem vorgeschriebenen Verfahren gemäß den Bestimmungen der 78 und 80 GO NRW zustande gekommen. Die Bezirksregierung Düsseldorf teilte durch Verfügung vom mit, dass die Genehmigung des Haushaltssanierungsplanes (HSP) für die Jahre von 2012 bis 2021 sowie seiner Fortschreibung für das Jahr 2013 erteilt wird. Damit stimmte die Bezirksregierung der im Haushaltssanierungsplan vorgesehenen Durchführung unterschiedlich großer jährlicher Konsolidierungsschritte zu. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Risiko der Planungssicherheit im Haushaltssanierungszeitraum bei der Stadt Solingen liegt und, sofern sich die Prognosen der Haushaltsplanung oder die Annahmen der Wirkungen der im Haushaltssanierungsplan beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen nicht realisieren lassen sollten und damit die Ziele des HSP dadurch gefährdet werden, unverzüglich entsprechende Kompensationsmaßnahmen zu ergreifen sind. Eine Kreditgenehmigung, wie sie gem. 82 Abs. 2 GO NRW in der Situation der vorläufigen Haushaltsführung erforderlich war, ist mit der Genehmigung des HSP und der nachfolgenden Veröffentlichung der Haushaltssatzung nicht mehr notwendig. Die Bezirksregierung weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Vermeidung einer Neuverschuldung und die Ausrichtung auf eine kontinuierliche Entschuldung bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der fortgeschriebenen Haushaltssanierungspläne eine wichtige Rolle gespielt hat und man erwartet, dass auch in kommenden Jahren die Investitionsplanung streng auf diesen Grundsatz ausgerichtet bleibt. Von daher wird empfohlen, auch weiterhin eine jährliche Priorisierung der vorgesehenen Investitionsmaßnahmen nach ihrer Dringlichkeit vorzunehmen, die Folgeaufwendungen umfassend zu ermitteln und in die Fortschreibungen zum HSP einzubeziehen. Darüber hinaus enthält die Genehmigungsverfügung eine Reihe weiterer wesentlicher Nebenbestimmungen und Hinweise zur Haushaltsführung. 12

13 In 1 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 waren folgende Planbeträge festgesetzt worden: Ergebnisplan Ansatz 2012 Erträge ,12 Aufwendungen ,07 Verlust ,95 Finanzplan Ansatz 2012 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ,08 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ,27 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit ,00 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit ,00 Das im Ergebnisplan ausgewiesene Defizit für das Jahr 2012 betrug ,95. Das tatsächliche Defizit (Ist) beträgt ,02. Dies ist eine Verbesserung von ,93 (um rd. 46 %). Der Vergleich des Ist-Jahresergebnisses 2012 zum Jahresergebnis 2011 ( ,77 ) ergibt eine Verbesserung von ,75 (um rund 55,9%). Die zum Ausgleich von Fehlbeträgen vorgesehene Ausgleichsrücklage als Bestandteil des Eigenkapitals wurde bereits zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages 2009 vollständig aufgezehrt. Der Verlustbetrag in Höhe von ,02 ist nach der Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2012 gegen die allgemeine Rücklage zu buchen, womit sich diese auf insgesamt ,80 verringern wird. 13

14 2 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung 2.1 Grundsätzliche Feststellungen zur Rechnungslegung ohne Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk Bei den im Prüfbericht festgehaltenen Prüfungsbemerkungen handelt es sich im Regelfall um Sachverhalte, die im Laufe der Prüfungshandlungen mit der Verwaltung geklärt werden konnten. Darüber hinaus ist in Prüfberichten zu Jahresabschlüssen allerdings auch über Tatsachen zu berichten, die von wesentlicher Bedeutung für die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rates sind. Internes Kontrollsystem (IKS) Ein rechnungslegungsbezogenes internes Kontrollsystem (IKS), wie es aus Sicht des Revisionsdienstes bereits im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2008 beschrieben wurde und gem. 31 GemHVO NRW verpflichtend gefordert wird, ist zwischenzeitlich durch die zentrale Finanzbuchhaltung erstellt, in Kraft gesetzt und dem Rat gem. 31. Abs. 1 GO NRW zur Kenntnis gegeben worden. Um ein ordnungsmäßiges, rechnungslegungsbezogenes internes Kontrollsystem zu gewährleisten, war es erforderlich, entsprechende aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen zu erlassen, die regelmäßige Abstimmungen und Kontrollen vorsehen, und deren Einhaltung zu überwachen ermöglichen. Im Rahmen zukünftiger Prüfungen wird seitens des Revisionsdienstes ein besonderes Augenmerk auf den weiteren Ausbau Interner Kontrollsysteme (IKS) zu richten sein, da ein flächendeckend funktionierendes IKS auch die Prüfung zukünftiger Jahresabschlüsse wesentlich erleichtert und sich damit vor allem die sehr zeit- und arbeitsintensiven Einzelfallprüfungen zugunsten von Systemprüfungen verlagern werden. Im Zuge des Aufbaues des Forderungsmanagements wurden seitens der Finanzbuchhaltung einige Instrumente entwickelt. Zur Effizienz und Leistungsfähigkeit dieser Instrumente sollte zukünftig im Rahmen des Forderungscontrollings berichtet werden. Zentrales Vertragsmanagement Es wird wiederholt darauf hingewiesen, dass der Revisionsdienst die Schaffung eines Zentralen Vertragsmanagements für erforderlich hält. Hierdurch soll insbesondere eine größere Transparenz und Rechtssicherheit hinsichtlich der Auswirkungen auf die Bilanz (z. B. auf Forderungen, Verbindlichkeiten, Sonderposten) erreicht werden. 14

15 Forderungen und Verbindlichkeiten im Intercompanybereich Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Stadt Solingen und ihren verselbständigten Bereichen (sog. Intercompanybereich), werden im Rahmen der Prüfung des Gesamtabschlusses zu betrachten sein. Inventur, Inventar, Festwerte Entsprechend der derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften ( 91 ff. GO NRW und der Bilanzierungspflicht nach dem NKF-Gesetz), sind gemäß 28 GemHVO NRW die Vermögensgegenstände mindestens alle drei Jahre durch eine körperliche Inventur aufzunehmen. Es besteht nach 28 GemHVO NRW die Notwendigkeit einer Dokumentation der durchgeführten Inventur, da sonst kein Nachweis erbracht ist. Gemäß 28 GemHVO NRW Absatz 3 sind das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur so zu dokumentieren, dass diese für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind. In diesem Zusammenhang wird vorausschauend auf die Neuregelungen des 1. NKF- Weiterentwicklungsgesetzes und die hiermit ergangenen Änderungen zu den GemHVO NRW hingewiesen, die spätestens im Haushaltsjahr 2013 anzuwenden sind. Stichpunktartig zu benennen sind hier folgende Themen: Verzicht auf die Aufnahme von geringwertigen Vermögensgegenständen in die Bilanz Veränderung der unterjährigen Abschreibungsmodalitäten Unmittelbare Aufwandsverbuchung von geringwertigen Wirtschaftsgütern Verlängerung des Inventurzeitraums von 3 auf 5 Jahre Da nach 28 Abs. 1 i.v.m. 34 Abs. 1 GemHVO NRW, wie zuvor dargelegt, spätestens alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfolgen hat, war spätestens zum Stichtag eine erste Folgeinventur durchzuführen. Dies wurde zwar im Jahre 2010 begonnen, jedoch bis zum Bilanzstichtag nach wie vor nicht flächendeckend abgeschlossen. Entsprechende Dokumentationen konnten während der Prüfung nicht vollständig erbracht werden. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Bilanzposten Betriebs- und Geschäftsausstattung verwiesen. Im Rahmen der Bewertung des beweglichen Anlagevermögens wurden die Möglichkeiten von Bewertungsvereinfachungsverfahren gem. 34 GemHVO NRW genutzt. Beim Festwertverfahren werden die Vermögensgegenstände in Höhe der aktuellen Anschaffungskosten abzüglich eines durchschnittlichen Wertabschlages für Abnutzung aktiviert. Eine planmäßige Abschreibung entfällt insofern. Allerdings sind unter bestimmten Voraussetzungen Anpassungen des Festwertes vorzunehmen. 15

16 Vollständigkeitserklärung Eine Vollständigkeitserklärung für die NKF-Jahresabschlüsse ist derzeit auf kommunaler Ebene gesetzlich nicht gefordert. Fristen zur Aufstellung und Feststellung der Jahresabschlüsse Mit der Vorlage des Jahresabschlusses 2012 wurde ein weiterer Schritt zur fristgerechten Vorlage gemacht. Der Revisionsdienst geht davon aus, dass der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 fristgerecht, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufgestellt, durch den Oberbürgermeister bestätigt und dem Rat zur Feststellung zugeleitet wird. Frist zur Aufstellung des Gesamtabschlusses Gem. 2 Abs. 1 NKF-Einführungsgesetz NRW haben Gemeinden und Gemeindeverbände spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 den ersten Gesamtabschluss nach 116 der Gemeindeordnung NRW zu erstellen. Wesentliche Grundlage hierfür ist insbesondere der NKF-Einzelabschluss des Jahres Dieser wurde dem Rat der Stadt Solingen am zur Feststellung vorgelegt und von diesem beschlossen. Da bis zum ein Entwurf des Gesamtabschlusses nicht vorgelegt wurde, wird erneut auf die Notwendigkeit hingewiesen. 2.2 Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen Buchführungssystem Es wird eine für die NKF-Buchführung geeignete Software der Firma SAP eingesetzt, die den Erfordernissen der Stadt Solingen angepasst wurde. Die Programmfreigaben gem. 103 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW wurden vor dem Produktivstart im Dezember 2006 erteilt. Das SAP-System bildet mit den angebundenen Vorverfahren die Grundlage für eine ordnungsmäßige Buchführung. Die Archivierung der kreditorischen Belege erfolgt in einem elektronischen Archivierungssystem. Die Verwaltung und die Prüfung dieser Belege werden hierdurch erheblich vereinfacht. Buchführungsorganisation Zur Feststellung einer ordnungsgemäßen Buchführung der Geschäftsvorfälle wurden die für die Gemeinden in NRW vorgeschriebenen Muster und der Solinger NKF-Kontenplan herangezogen. 16

17 Gemäß 103 Abs. 1 Ziffer 4 GO NRW ist die örtliche Rechnungsprüfung für die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Hierzu gehören die Kontrolle der Buchführung und der Zahlungsabwicklung, eine Kontrolle im Anschluss an bereits abgeschlossene Buchungsvorgänge. Gemäß 30 Abs. 5 GemHVO NRW ist die der Finanzbuchhaltung übertragene Zahlungsabwicklung mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. Die seitens des Revisionsdienstes mehrfach angemahnte Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung, welche nach 31 Abs. 1 GemHVO NRW durch den Oberbürgermeister zu erlassen und dem Rat zur Kenntnis zu geben ist, wurde mit Wirkung zum in Kraft gesetzt. Die zwingend vorgeschriebenen notwendigen näheren und ergänzenden Vorschriften und Regelungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen gemäß 31 GemHVO NRW wurden damit nunmehr geschaffen. 31 GemHVO NRW regelt Sicherheitsstandards und die interne Aufsicht in Form von umfassenden Dokumentationspflichten, unter anderem in Bezug auf die Buchführung ( 27 GemHVO NRW), die Zahlungsabwicklung ( 30 GemHVO NRW) und die Aufbewahrung sowie die Aufbewahrungsfristen von Unterlagen ( 58 GemHVO NRW). Zusätzlich sind Regelungen zur Geringfügigkeit von beizutreibenden Beträgen nach 23 Abs. 4 GemH- VO NRW zu treffen. Absatz 3 ermöglicht der Kommune zu entscheiden, ob sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Mitarbeiter, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, auch mit der Stundung, Niederschlagung und dem Erlass der gemeindlichen Ansprüche beauftragt. Absatz 4 regelt die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung. Örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände Nach 35 Abs. 1 GemHVO NRW sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu mindern. Für die Erfassung des Werteverzehrs in Form von Abschreibungen sind gem. 35 Abs. 3 GemHVO NRW von der Gemeinde wirtschaftliche Nutzungsdauern für das abnutzbare Sachanlagevermögen zu bestimmen. Die Stadt Solingen hat unter Beachtung der vom Innenminister NRW (IM) in der Verwaltungsvorschrift Muster zur GO NRW und GemHVO NRW verbindlich vorgegebenen NKF- Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensgegenstände eine örtliche Abschreibungstabelle erstellt, in der die individuellen Nutzungsdauern für Vermögensgegenstände entsprechend ihrer technischen und betriebsgewöhnlichen Nutzung durch konkrete Jahresangaben festgelegt wurden. 17

18 Finanzrechnung An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zu Ziffer 4 Feststellungen zur Finanzrechnung : Liquide Mittel - Bilanz vs. Finanzrechnung (S. 57) verwiesen. 2.3 Feststellungen zur Bilanz zum Die Bilanz ist gemäß 41 GemHVO NRW als Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital der Gemeinde zum Abschlussstichtag ein wesentlicher Bestandteil des doppischen Rechnungssystems. Sie enthält Informationen, die es bisher in der kameralen Jahresrechnung nicht gab. Die Bilanzen der Gemeinden müssen, wie im Handelsrecht, einheitlich gegliedert sein. Hierbei orientiert sich die Gliederung größtenteils an den Vorschriften des kaufmännischen Rechnungswesens. Auf der Aktivseite der Bilanz wird das Vermögen der Gemeinde mit den zum Abschlussstichtag ermittelten Werten angesetzt. Somit wird die Mittelverwendung dokumentiert. Die Passivseite der Bilanz weist die Verbindlichkeiten und das Eigenkapital der Gemeinde aus. Dadurch wird die Mittelherkunft bzw. die Finanzierung des Vermögens belegt. Die Gliederung der Bilanz erfolgt auf beiden Seiten nach Fristigkeiten. So wird auf der Aktivseite zwischen Anlagevermögen (langfristig) und Umlaufvermögen (kurzfristig) unterschieden. Auf der Passivseite werden zuerst das Eigenkapital und dann das Fremdkapital gezeigt. Auch auf dieser Seite gilt das Fristigkeitsprinzip. Das bedeutet, dass die allgemeine Rücklage vor der Ausgleichsrücklage (im Eigenkapital) und die Kredite für Investitionen vor den Krediten der Liquiditätssicherung stehen. Die Nummerierung der Feststellungen des Prüfungsberichtes orientiert sich an dem vorgelegten Schlussbilanzentwurf. Der zum Jahresabschluss 2011 erteilte uneingeschränkte Bestätigungsvermerk war gemäß 101 Abs. 4 S. 2 GO NRW noch mit folgendem ergänzenden Hinweis versehen: Die noch fehlenden Korrekturen im Bereich der Grundstücksbewertungen sind baldmöglichst, spätestens bis zum Jahresabschluss 2012 durchzuführen. Die Prüfung ergab, dass die noch ausstehenden Korrekturen im Laufe des Haushaltsjahres 2012 vorgenommen worden sind. 18

19 AKTIVA 1 Anlagevermögen Jahresabschluss ,54 Jahresabschluss ,87 Zum Bereich Anlagevermögen in der gemeindlichen Bilanz zählen Vermögensgegenstände, die von der Gemeinde nicht nur vorübergehend für ihre Aufgabenerfüllung gehalten werden, sondern dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde zu dienen (vgl. 33 Abs. 1 GemHVO NRW). Dabei stellt der Wert eines Vermögensgegenstandes allein genommen kein Kriterium für die gemeindliche Bilanzierung dar. Vielmehr ist auch die wirtschaftliche Zweckbestimmung des gemeindlichen Vermögensgegenstandes, d.h. ob der einzelne Vermögensgegenstand zum Gebrauch oder zum Verbrauch bestimmt (gewidmet) ist, für die bilanzielle Zuordnung maßgebend und heranzuziehen. 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände Jahresabschluss ,25 Jahresabschluss ,78 Bei diesem Bilanzposten sind die Vermögenswerte für Konzessionen, Lizenzen und DV- Software erfasst worden. Eine Aktivierung kann nur erfolgen, wenn immaterielle Vermögensgegenstände entgeltlich erworben wurden und sie selbstständig bewertungsfähig sind. 1.2 Sachanlagen Jahresabschluss ,79 Jahresabschluss ,00 Im Bilanzbereich Sachanlagen werden in der gemeindlichen Bilanz die materiellen Vermögensgegenstände der Gemeinde erfasst, die für Zwecke der Herstellung und Lieferung von Dienstleistungen und Wirtschaftsgütern, zur Überlassung an Dritte oder für eigene Verwaltungszwecke vorhanden sind und von der Gemeinde länger als ein Haushaltsjahr (Periode) genutzt werden. Die weitere Gliederung der gemeindlichen Bilanz in diesem Bilanzbereich ist zudem an einer Trennung zwischen unbeweglichem Sachanlagevermögen, z. B. unbebaute Grundstücke, und beweglichem Sachanlagevermögen, z. B. Fahrzeuge, orientiert, auch wenn dazu keine ausdrückliche Regelung besteht. 19

20 In der gemeindlichen Bilanz werden die Sachanlagen der Gemeinde wie folgt unterschieden: Sachanlagevermögen in der gemeindlichen Bilanz Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Infrastrukturvermögen Sonstiges Sachanlagevermögen - Grünflächen - Ackerland - Wald, Forsten - Sonstige unbebaute Grundstücke - Kinder- und Jugendeinrichtungen - Schulen - Wohnbauten - Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude - Grund und Boden des Infrastrukturvermögens - Brücken und Tunnel - Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen - Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen - Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen - Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens - Bauten auf fremdem Grund und Boden - Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler - Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge - Betriebs- und Geschäftsausstattung Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Jahresabschluss ,62 Jahresabschluss ,65 Bei den unbebauten Grundstücken handelt es sich grundsätzlich um Grundstücke, auf denen sich keine Gebäude befinden. Wegen der Bedeutung im gemeindlichen Bereich ist eine Untergliederung dieses Bilanzpostens mindestens in Grünflächen (Parkanlagen, Biotope, Wasserflächen), Ackerland (landwirtschaftlich genutzte Flächen der Gemeinde ohne Gebäude, Hof- und Wegeflächen), Wald und Forsten (der im gemeindlichen Eigentum befindliche Wald sowie sonstige forstwirtschaftlich genutzte Flächen ohne Gebäude-, Hof- und Wegeflächen) sowie sonstige unbebaute Grundstücke (andere, nicht unter den zuvor genannten Punkten aufgeführte Grundstücke) vorgesehen. Auch im Eigentum befindliche Grundstücke mit Erbbaurecht zählen zu den unbebauten Grundstücken, auch wenn sie mit einem (hier fremden) Gebäude bebaut sind. 20

21 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Jahresabschluss ,76 Jahresabschluss ,58 In der gemeindlichen Bilanz sind die bebauten Grundstücke der Gemeinde getrennt von den unbebauten Grundstücken anzusetzen. Dazu ist unter Einbeziehung der baurechtlichen und bewertungsrechtlichen Regelungen und örtlichen Gegebenheiten über die Zuordnung zu den gemeindlichen Bilanzposten zu entscheiden. Zwar ist es ohne Einfluss auf den Gebäudebegriff, ob ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht, jedoch sind bebaute Grundstücke der Gemeinde, auf denen sich fremde Bauten befinden, z. B. wegen vergebener Erbbaurechte, unter dem Bilanzposten Unbebaute Grundstücke anzusetzen. Unter dem Bilanzposten "Bebaute Grundstücke" sind die Grundstücke der Gemeinde anzusetzen, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, sowie die Gebäude selbst. Für die bebauten Grundstücke sind in der gemeindlichen Bilanz mindestens gesonderte Posten für die Grundstücke anzusetzen, auf denen sich Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen oder Wohnbauten befinden. Die übrigen bebauten Grundstücke der Gemeinde sind unter dem Sammelposten Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude zu erfassen. Im Rahmen der Prüfung der Bewertung der städtischen Gebäude in der Eröffnungsbilanz war festgestellt worden, dass aufgrund des mangelnden Datenbestandes eine Neuerfassung von Gebäudemängeln erforderlich ist, um dadurch die notwendigen Vermögenswertabschläge für diese Instandhaltungsmängel vornehmen zu können. Der zum Jahresabschluss 2011 erteilte uneingeschränkte Bestätigungsvermerk war gemäß 101 Abs. 4 S. 2 GO NRW noch mit folgendem ergänzenden Hinweis versehen: Die noch fehlenden Korrekturen im Bereich der Grundstücksbewertungen sind baldmöglichst, spätestens bis zum Jahresabschluss 2012 durchzuführen. Die Prüfung ergab, dass die noch ausstehenden Korrekturen im Laufe des Haushaltsjahres 2012 vorgenommen worden sind Infrastrukturvermögen Jahresabschluss ,54 Jahresabschluss ,94 Zu den Sachanlagen der Gemeinde, die auf der Aktivseite der gemeindlichen Bilanz anzusetzen sind, zählt auch das gemeindliche Infrastrukturvermögen, das vielfach auch als gemeindliches Vermögen im Gemeingebrauch bezeichnet wird. Es umfasst die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, die ausschließlich nach ihrer Bauweise und Funktion der örtlichen Infrastruktur zu dienen bestimmt sind. Dieses Gemeindevermögen wird auch als gemeindliches Infrastrukturvermögen im engeren Sinne bezeichnet. Es setzt sich aus auf dem Gemeindegebiet befindlichen Grundstücken und technischen Bauwerken und 21

22 Anlagen zusammen, die der Daseinsvorsorge dienen. Die dem gemeindlichen Infrastrukturvermögen angehörenden gemeindlichen Gegenstände stehen somit dem Gemeingebrauch zur Verfügung bzw. dienen der allgemeinen Nutzung der Einwohner der Gemeinde. Zum gemeindlichen Infrastrukturvermögen sind z. B. Straßen, sonstige Verkehrseinrichtungen, Brücken und andere Sonderbauwerke zu zählen. Unter dem Bilanzposten Grund und Boden des Infrastrukturvermögens ist gemeindlicher Grund und Boden unabhängig von den darauf befindlichen Gebäuden oder sonstigen Aufbauten anzusetzen. Dieser Bilanzposten ist daher ein Sammelposten, unter dem sämtlicher Grund und Boden des gemeindlichen Infrastrukturvermögens anzusetzen ist. Auf eine genaue Zuordnung des Grund und Bodens auf die einzelnen Posten des Infrastrukturvermögens ist verzichtet worden, weil darauf bzw. darunter vielfach eine Mehrfachnutzung für die unterschiedlichen Formen des Infrastrukturvermögens stattfindet Bauten auf fremdem Grund und Boden Jahresabschluss ,00 Jahresabschluss ,79 Unter dem Bilanzposten Bauten auf fremdem Grund und Boden sind die gemeindlichen Bauten anzusetzen, die sich nicht auf gemeindlichem, sondern auf fremdem Grund und Boden (Grundstücke Dritter) befinden. Der Dritte als Grundstückseigentümer gestattet dadurch der Gemeinde, eine bauliche Anlage auf seinem Grund und Boden zu errichten und vorzuhalten. Der Bilanzposten enthält insbesondere die Anteile an den Bauwerken der Regionale- Projekte auf Grundstücken der Nachbargemeinden Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Jahresabschluss ,80 Jahresabschluss ,80 Unter dem Bilanzposten Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler sind gemeindliche Vermögensgegenstände anzusetzen, deren Erhaltung und Pflege wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Kultur und Geschichte im gemeindlichen Interesse liegt. Dies sind z.b. Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten, Sammlungen u. a. auch solche mit kulturhistorischer Bedeutung. Dieser Bilanzposten beinhaltet zudem auch alle Arten von Denkmälern. Dazu gehören auch die Baudenkmäler, die als bauliche Anlagen nicht zu den Gebäuden gehören und deshalb unter dem die Gebäude betreffenden Bilanzposten nicht anzusetzen sind. 22

23 Der Wert des Bilanzpostens setzt sich wie folgt zusammen: Kunstgegenstände Kunstgegenstände DKM (Versicherungswert) , ,60 Bestecksammlung , ,00 Städt. Kunstbesitz Museum Baden (Versicherungswert) , ,00 Bibliotheksbestände , ,00 Museumsgegenstände / Gemälde , ,00 Gemälde von Sascha Reichert 1.121, ,50 Skulptur "Rauchzeichen" 9.377, ,70 Screenwand (Kunstgegenstand) 9.000, ,00 Fachgrafik / Varia 1.700, ,00 Summe / Buchwert , , Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Jahresabschluss ,66 Jahresabschluss ,75 Unter dem Bilanzposten Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge sind die technischen Gegenstände der Gemeinde anzusetzen, die der gemeindlichen Leistungserstellung bzw. der Aufgabenerfüllung dienen. Sie müssen als gemeindliche Vermögensgegenstände selbständig bewertbar und als nicht fest mit einem Gebäude verbunden anzusehen sein. Die Zuordnung erfolgt nicht primär nach der rechtlichen Einordnung, sondern aufgrund der Nähe zum Prozess der gemeindlichen Leistungserstellung. Dient ein Bestandteil unmittelbar oder überwiegend dem Produktionsprozess, wird er den technischen Anlagen und Maschinen zugeordnet, auch wenn er mit dem Grund und Boden fest verbunden ist Maschinen u. technische Anlagen, Fahrzeuge Maschinen , ,37 Technische Anlagen , ,48 Personenkraftwagen , ,57 Lastkraftwagen , ,99 Feuerwehrfahrzeuge , ,65 Rettungsdienstfahrzeuge , ,46 Sonstige Fahrzeuge 6.431, ,44 Betriebsvorrichtungen , ,79 Buchwert , ,75 23

24 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung Jahresabschluss ,95 Jahresabschluss ,77 Unter dem Bilanzposten Betriebs- und Geschäftsausstattung, der als Sammelposten genutzt werden kann, sind alle gemeindlichen Vermögensgegenstände, die dem allgemeinen Geschäftsbetrieb der Gemeinde dienen, anzusetzen. Zu diesem allgemeinen Geschäftsbetrieb ist die übliche allgemeine Verwaltungstätigkeit der Gemeinde zu zählen, so dass Einrichtungsgegenstände von Büros und Werkstätten der Gemeinde einschließlich der erforderlichen Werkzeuge unter diesem Bilanzposten anzusetzen sind. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Maschinen und technischen Anlagen im Einzelfall vor Ort zu klären Betriebs- und Geschäftsausstattung Betriebs- und Geschäftsausstattung , ,71 Informationstechnik , ,24 Musikinstrumente , ,52 Werkzeuge / Geräte , ,99 Festwerte 0,00 0,00 Geringwertige Wirtschaftsgüter 0,00 265,31 Buchwert , ,77 Entsprechend der derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften ( 91 ff. GO NRW und der Bilanzierungspflicht nach dem NKF-Gesetz), sind gemäß 28 GemHVO NRW die Vermögensgegenstände mindestens alle drei Jahre durch eine körperliche Inventur aufzunehmen. Es besteht nach 28 GemHVO NRW die Notwendigkeit einer Dokumentation der durchgeführten Inventur, da sonst kein Nachweis erbracht ist. Gemäß 28 GemHVO NRW Absatz 3 sind das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur so zu dokumentieren, dass diese für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind. Im Jahre 2012 wurden neben vier Schulinventuren keine weiteren Inventuren durchgeführt. Der Anlagenbuchhaltung lagen die erforderlichen Dokumentationen der durchgeführten Inventuren in den vier Schulen vor und wurden dem Revisionsdienst demnach im Rahmen der Prüfung zur Verfügung gestellt. Die vorliegenden Dokumentationen sind nicht zu beanstanden. Daneben ist allerdings festzustellen, dass der Anlagenbuchhaltung die erforderlichen Dokumentationen zu den bisherigen Inventuren nicht vollständig vorliegen und somit, wie bereits im Vorjahr, dem Revisionsdienst nicht im erforderlichen Umfange für die Prüfung zur Verfügung gestellt werden konnten. Auch die Dokumentationen hinsichtlich der Festwerte und Unterlagen einer diesbezüglich durchgeführten Inventur konnten, wie auch im Vorjahr, nicht vorgelegt werden. Demgemäß liegen dem Jahresabschluss 2012 noch immer die Festwerte der Eröffnungsbilanz 24

25 2008 zugrunde, da bisher keine körperliche Bestandsaufnahme erfolgte und nur in einem Fall (Stadtbibliothek) eine Überprüfung der Festwerte durchgeführt wurde. In Anbetracht der getroffenen Vereinbarung, dass bei einem dreijährigen Inventurintervall jeweils bei einem Drittel der Solinger Schulen zum Stichtag eine vor- bzw. nachverlegte Inventur durchgeführt werden soll, wurde im Jahre 2011 mit der Inventur begonnen und bei 15 Schulen erfolgreich durchgeführt. Für das Jahr 2012 sah die Planung die Durchführung einer Inventur bei weiteren 11 Schulen vor. Aufgrund einer schwierigen personellen Situation im Jahre 2012 konnte laut Schulverwaltung die Inventur nur an 4 weiteren Schulen durchgeführt werden, so dass nunmehr 19 Schulen von insgesamt 43 Schulen die Inventur erfolgreich abgeschlossen haben. Hinsichtlich des NKF-Weiterentwicklungsgesetzes und der diesbezüglichen Verlängerung des Inventurzeitraums von 3 auf 5 Jahre geht die Schulverwaltung davon aus, dass nicht bis zum , sondern bis zum alle Schulen eine Inventur durchgeführt haben müssen. Insofern müssten gemäß der Schulverwaltung von den noch fehlenden 24 Schulen jeweils 8 Schulen im Jahr 2013, 2014 und 2015 die vor- und nachgelagerte Inventur durchführen, um flächendeckend das Ziel zu erreichen, dass alle Schulen eine Inventur abgeschlossen haben Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Jahresabschluss ,46 Jahresabschluss ,72 Unter dem Bilanzposten Geleistete Anzahlungen, Anlagen in Bau sind geleistete Anzahlungen der Gemeinde auf Sachanlagen anzusetzen, unabhängig davon, ob die spätere Leistung des Dritten aktivierbar ist. Diese Finanzleistungen der Gemeinde beinhalten die geldlichen Vorleistungen auf noch zu erhaltende Sachanlagen, z.b. Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen, die i.d.r. künftig als gemeindliche Vermögensgegenstände bilanziert werden. Dieser gesonderte Bilanzposten ist geboten, denn für die in der gemeindlichen Bilanz anzusetzenden geleisteten Anzahlungen stellt die Erbringung von Zahlungen durch die Gemeinde die Ursache dar, während der Erwerb der zu bilanzierenden Vermögensgegenstände der Gemeinde regelmäßig durch Lieferungen und Leistungen entsteht. Für diese Vermögensgegenstände sind die gemeindlichen Aufwendungen aufgrund von Fremdleistungen oder Eigenleistungen der Gemeinde für die bis zu diesem Stichtag noch nicht fertiggestellten Anlagen (Vermögensgegenstände) bezogen auf den jeweiligen Abschlussstichtag zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei die Definition der Herstellungskosten nach 33 GemHVO NRW. 25

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