BETRIEBLICHES RECHNUNGSWESEN (Buchführung und Bilanzierung)

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1 BETRIEBLICHES RECHNUNGSWESEN (Buchführung und Bilanzierung) Anmerkung: Als Synonym für Buchführung wird oft auch Buchhaltung verwendet. Das ist aber nicht immer zweckmäßig, da in Gesetzen (zb Steuerrecht: Einkommensteuergesetz, Bundesabgabenordnung; im Unternehmensgesetzbuch usw.) zumeist der Begriff Buchführung verwendet wird und in der Praxis häufig unter Buchhaltung nur die Organisationseinheit eines Unternehmens verstanden wird, in der die Buchführung durchgeführt wird. Eingangsbemerkung Sie sollen als Techniker nicht zum Buchhalter ausgebildet werden, daher wird in diesem Kapitel wie übrigens im gesamten Lehrbuch versucht, Ihnen die wirtschaftlichen Zusammenhänge des betrieblichen Ablaufs näher zu bringen. Aus diesem Grunde werden nur die Grundzüge des Rechnungswesens behandelt. Auch den kleinen Handwerksunternehmern darf empfohlen werden, die Buchhaltung außer Haus (Outsourcing) z.b. Steuerberatern oder den Gewerblichen Buchhaltern (1999 in die Gewerbeordnung neu aufgenommenes Gewerbe) zu überantworten, die hiefür über die notwendige Infrastruktur (Kenntnisse des aktuellen Steuerrechts, EDV-Einrichtungen mit den entsprechenden FIBU-Programmen 1) ) verfügen. Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen. 1. Wesen, Zweck und Einteilung des betrieblichen Rechnungswesens character, purpose and division of the accounting system Die Unternehmung durchfließen zwei parallele, entgegengesetzte und äquivalente Wertbewegungen, nämlich Finanzstrom (Geldeinnahmen und Geldausgaben) und Güterstrom (Beschaffung, Produktion und Absatz). Sie sind beide ein Maß für den Ablauf des betriebswirtschaftlichen Prozesses; aus Gründen der Vereinfachung werden die Werte in Geld gemessen, statt sie quantitativ zu verfolgen. Deshalb enthält das Rechnungswesen überwiegend Aufschreibungen in Geldwerten, die ein zahlenmäßiges Bild vom tatsächlichen inner- und zwischenbetrieblichen Geschehen geben. Die mengenmäßigen Aufzeichnungen beschränken sich meist auf das Material- und Lagerwesen. Teilsysteme des Rechnungswesens Finanz-Buchführung Kostenrechnung Statistik Planung Zeitrechnung, die den Betriebserfolg und das Reinvermögen für einen bestimmten abgelaufenen Zeitraum ermittelt. Vergangenheitsorientiert 1. Preisentscheidung (Stückrechnung: Mit deren Hilfe wird der Marktpreis eines Gutes/einer Dienstleistung errechnet) 2. Kostenkontrolle 3. Sortimentsentscheidung (welche Güter/Dienstleistungen sollen angeboten werden) 4. Verfahrensvergleich (sollen Güter/Dienstleistungen selbst hergestellt oder zugekauft werden) Vergleichsrechnung Dienst als Entscheidungshilfe Zukunftssorientiert 1) Finanzbuchführungs(software)programm 68

2 Die gemeinsamen Aufgaben sind: Festhalten aller wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgänge, die zu Veränderungen an Vermögen und Kapital führen, Feststellen von Erträgen, Aufwendungen und Ergebnissen, Ermittlung von Kosten und Leistungen, mit dem Zweck: Überwachung der Wirtschaftlichkeit und Erleichterung der Dispositionen, Verfolgung der Preis- und Kostenentwicklung, Kalkulation, zwischenbetriebliche Vergleiche. Die Finanz- oder Geschäftsbuchführung geht von den Beständen der Eröffnungsbilanz aus und zeichnet als Bewegungsrechnung deren Veränderungen auf. Darin sind auch die Außenbeziehungen des Unternehmens enthalten. Dieser auf Ausgaben und Einnahmen sowie Aufwand und Ertrag aufgebaute Teil des Rechnungswesens wird vom Unternehmens- und Steuerrecht gefordert. Die Betriebsbuchführung ist überwiegend nach innen orientiert. Sie verfolgt die Größen Kosten und Leistung und liefert durch kurzfristige Abrechnung Aufschluss über das innerbetriebliche Geschehen. Im Mittelpunkt steht die Erfassung der Kosten für Betriebsabrechnung und Kalkulation. Dazu treten noch Hilfsrechnungen wie Lohn- und Materialbuchführung, Anlagenrechnung, Statistik und Kostenplanung. Der Umfang der Betriebsbuchführung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern bleibt dem Ermessen des Unternehmers überlassen. Die Lohnabrechnung ist personell eine Aufgabe der Finanzbuchführung (Wem ist wie viel zu bezahlen?), sachlich dagegen eine Aufgabe der Betriebsbuchführung (Welche Löhne gehören zu welchen Leistungen?). Die Materialabrechnung geht prinzipiell analog vor sich: Erfassung des wertmäßigen Eingangs und Bezahlen der Rechnungen ist Sache der Finanzbuchführung, die Zurechnung des mengenund wertmäßigen Verbrauchs auf die Betriebsleistung geschieht in der Betriebsbuchführung. Die Neben- und Hilfsrechnungen der Buchführung sind hauptsächlich Statistik und Planung. Die betriebswirtschaftliche Statistik umfasst das Erheben und Auswerten von wiederkehrenden, zahlenmäßig erfassbaren Zuständen und Vorgängen. Das Auswerten geschieht tabellarisch oder grafisch, wobei oft Kennziffern als Vergleichsgrundlage benutzt werden. Häufigste Gegenstände statistischer Betrachtung sind Umsatzvorgänge an Material und Erzeugnissen, Kosten- und Produktionsentwicklung, Investitionsumfang, Marktentwicklung. Der Zweck der Statistik liegt im rechtzeitigen Erkennen kurz- und langfristiger Schwankungen und Entwicklungen, deren Betrachtung zu wirksamer Kontrolle und Planung führt. Planung ist die Voraussetzung für rationales Wirtschaften. Dafür stehen Vergangenheitswerte der Huchführung und Statistik zur Verfügung. Ausgangspunkt ist gewöhnlich der marktorientierte Produktionsplan, von dem dann Absatz, Beschaffung, Lagerung, Investition und Finanzierung abhängen. Einen Sonderfall bilden Kostenpläne, etwa Budgetierung, Vorgabe von Standardkosten und Unterlagen für Teilkostenrechnungen. (Siehe Kap. Kostenrechnung ) Sämtliche Pläne sind aufeinander abzustimmen und modifizierbar zu gestalten, damit sich mögliche Fehlprognosen des Primärplanes ausgleichen lassen. 69

3 2. Gesetzliche Vorschriften legal provisions Die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Büchern bzw. Aufzeichnungen ist in unternehmens- und steuerrechtlichen Bestimmungen geregelt. Als Bücher werden Aufschreibungen bezeichnet, die der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) dienen. Unter Aufzeichnungen versteht man anderen Zwecken dienende oder aus anderen abgabenrechtlichen Gründen vorgeschriebene Aufzeichnungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Wareneingangsbuch usw.) 1. Unternehmensgesetzbuch (UGB) Der Unternehmer 1) hat Bücher zu führen und in diesen seine unternehmensbezogenen Geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Diese Bestimmung ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw.) und alle Unternehmer, die mehr als , Euro Netto-Umsatzerlös im Geschäftsjahr erzielen. Davon ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe Land- und Forstwirte sowie (Kleinst)Unternehmer, die ihren Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermitteln (Siehe Steuerrecht Band 2) 2. Bundesabgabenordnung (BAO) Die BAO übernimmt einerseits Buchführungsverpflichtungen aus dem UGB und schreibt zusätzliche Verpflichtungen nach steuerrechtlichen Kriterien (EStG, UStG) vor. Unternehmer sind bei Überschreiten der im 125 BA0 angeführten Buchführungsgrenzen automatisch (ohne Bescheid des Finanzamtes) zur doppelten Buchführung verpflichtet, und zwar: wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Netto-Jahresumsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren von mehr als , land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Wert des Betriebes zum 1.1. eines Jahres von mehr als , Überschreiten Unternehmer, z.b. kleine Handwerksbetriebe, und sonstige Unternehmer die oben angeführte Buchführungsgrenze nicht, sind sie zu Mindestaufzeichnungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) verpflichtet, was die Führung eines Kassa-Bankbuches (für alle Geldbewegungen), Wareneingangsbuches (für alle Einkäufe von Waren, Rohstoffen, Hilfsstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen) und eines Anlageverzeichnisses (für alle im Betrieb vorhandenen Anlagegüter) bedingt. Daneben müssten gegebenenfalls noch vorhanden sein: Lohnkonten, wenn man Dienstnehmer beschäftigt Inventuraufzeichnungen Umsatzsteuer- und Vorsteueraufzeichnungen Nicht in vollem Umfang buchführungspflichtig sind ferner Unternehmen, die freie Berufe ausüben (z.b. Rechtsanwälte, Ärzte, Wirtschaftstreuhänder), wobei sie aber freiwillig Bücher im Sinne des UGB führen können. 1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen als eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit betreibt. 70

4 Gesetzliche Basispauschalierung Bei selbstständigen oder gewerblichen Einkünften können die Betriebsausgaben im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Pauschsatz ermittelt werden, wenn keine Buchführungspflicht besteht; es sich um Einkünfte aus selbstständiger bzw. freiberuflicher Arbeit (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Schriftsteller usw. ) oder aus Gewerbebetrieb handelt; die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als , betragen haben. Das gesetzliche Betriebsausgabenpauschale beträgt: - 6 % des Umsatzes für Einkünfte aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit, höchstens jedoch , ; - 12 % des Umsatzes in allen anderen Fällen, höchstens ,. Zusätzlich dürfen noch abgesetzt werden: Ausgaben für Waren, Rohstoffe usw.; Löhne und Lohnnebenkosten Pflichtbeiträge der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Die Betriebseinnahmen sind in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Da wir uns aus Zeitgründen in den folgenden Ausführungen nur mit der Doppelten Buchführung befassen können, soll vorerst ein Organigramm einen Überblick der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vermitteln, welcher erst nach Erarbeitung des Kapitels 14. Grundzüge der USt vollends verständlich wird. Eine ausführliche Besprechung der E-A-Rechnung finden Sie unter Punkt Formvorschriften formal requirements Im Unternehmensgesetzbuch (UGB, Rechnungslegungsgesetz), dem Einkommensteuergesetz (EStG), dem Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Bundesabgabenordnung (BAO) finden sich Vorschriften, die die Form, wie Bücher und Aufzeichnungen zu führen sind, festlegen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten einen Überblick über die Geschäftsfälle und über die Lage des Unternehmens Auskunft geben kann. Bücher und Aufzeichnungen sollen in einer lebenden Sprache 2) geführt werden. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht 3) vorgenommen werden. Kassabucheintragungen müssen täglich vorgenommen werden. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten verzeichnet werden (es muss ein genauer Kontenplan vorhanden sein). Die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege müssen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln (z.b. Bleistift) erfolgen. 1) Bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung werden die Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben nicht im Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (= Zufluss-Abfluss-Prinzip). 2) Sinnvollerweise in deutscher Sprache und deren Schriftzeichen, da in der BAO folgende Bestimmung enthalten ist: Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabenpflichtige eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege beizubringen und bei einer abgabenrechtlichen Prüfung auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in einer für ihn zugelassenen Amtssprache Sorge zu tragen. 3) Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat ist zeitgerecht, wenn sie spätestens 1 Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. 71

5 Organigramm einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Einkaufsbereich Belege Verkaufsbereich Eingangsrechnungen (Waren, Material) Sonstige Belege (Spesen, Investitionen) Tageslosung Ausgangsrechnungen Sonstige Belege Wareneingangsbuch (WEB) Vorsteuerbuch (VStB) Ist- Besteuerung ja nein Ausgangsfakturenbuch (AFB) nein bezahlt bezahlt nein 1) ja Einnahmen- Ausgaben- Journal (EAJ) ja Ablage Der ursprüngliche Inhalt der Eintragung darf nicht mittels Durchstreichens oder durch Radieren unleserlich gemacht werden. 1) Bücher und Aufzeichnungen sind im Inland und in Eurowährung zu führen. Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe jederzeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (7 Jahre) gewährleistet ist. Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen, Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen beträgt 7 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Die Bedeutung von Symbolen und Abkürzungen muss eindeutig sein. EDV-mäßige Führung von Büchern und Aufzeichnungen Das Abgabenänderungsgesetz 1998 verpflichtet Buchführungspflichtige, Unternehmer und Einnahmen-Ausgaben-Rechner zur dauerhaften Wiedergabe der für Finanzbehörden relevanten Unterlagen auf Datenträgern (CD, Disketten usw.). Als dauerhafte Wiedergaben auf Datenträgern sind Druckdateien und Exportdateien anzusehen, wobei Druckdateien die bessere Lösung darstellen, da sie das Erfordernis der Urschriftstreue erfüllen. Die Druckdateien liefern ein genaues Abbild des entsprechenden Ausdrucks, wie er auch auf Papier erschienen wäre. Journal, Saldenlisten, Kontoausdrucke usw. werden in eine Datei gesandt. Zur Auswertung müssen diese Dateien ein bestimmtes Datenformat haben. Die Erstellung der Druckdatei muss mit einem universellen Druckertreiber erfolgen, der nur Text ohne Steuerzeichen in die Dateien sendet, damit die Prüfungsprogramme der Betriebsprüfungsorgane funktionieren. Die Aufbewahrungspflicht beträgt sieben Jahre. Die gespeicherten Daten dürfen nachträglich nicht mehr verändert werden, daher werden die Daten auf CD-ROM-Rohlinge abgespeichert. Ein zusätzlicher Vorteil dieser Aufbewahrungsart ist die hohe Datensicherheit der CD, die bei anderen Datenträgern (Disketten, Magnetbändern usw.) nicht im selben Umfang gegeben ist. Ein Löschen des Datenbestandes nach dem Ausdruck der Information auf Papier was bisher erlaubt war ist nicht mehr gestattet. 1) Die handschriftlich geführte Form der Aufzeichnungen wird auch in Kleinbetrieben durch den Einsatz von FIBU-Programmen verdrängt, welche automatisch die gesetzlich geregelten Formvorschriften berücksichtigen und verhindern, dass z.b. im Nachhinein Buchungen verändert oder gelöscht werden (entspricht Radierverbot ). 72

6 Nicht ordnungsgemäß geführte Bücher/Aufzeichnungen verlieren ihre Eigenschaft als Beweismittel gegenüber dem Finanzamt und vor Gericht. Bei Konkursen drohen dann bereits Strafverfahren wegen kridaträchtigem Verhalten. 1) Steuerrechtlich bringt eine nicht ordnungsmäßige Buchführung mindestens finanzielle Nachteile. Ermittelt die Betriebsprüfung, dass Geschäftsvorfälle nicht gebucht (Geschäfte ohne Rechnung) oder Bestände nicht ausgewiesen sind (schwarze Bestände an Zahlungsmitteln oder Waren), dann wird die Buchführung ganz oder teilweise nicht anerkannt und der Gewinn geschätzt. Es kommt zumeist zu Steuernachzahlungen und zu einem Steuerstrafverfahren. Einteilung des Rechnungswesens Rechnungswesen Finanzbuchführung wie viel woher und wohin? Betriebsbuchführung was wozu? Bilanz und Erfolgsrechnung Materialbuchführung Lohnbuchführung Kalkulation Statistik Planung Anlagenrechnung ZUSAMMENFASSUNG Betriebliches Rechnungswesen = geordnete Aufzeichnungen für Buchführung Kalkulation Statistik Planung Buchführung: Führung von Aufzeichnungen, wenn Buchführungsgrenzen nicht erreicht werden. Führung von Büchern, wenn Buchführungsgrenzen erreicht werden oder vom UGB verlangt wird. Warum Buchführung? 1. Überblick (Inventarium, Bilanz), 2. Einblick (Aufzeichnungen, Bücher), 3. Ordnung und Kontrolle, 4. Gesetz (BAO, UGB, EStG usw.). Funktionen der Buchführung 1. Dokumentationsfunktion Wert- und mengenmäßige Aufzeichnung des Vermögens (Anlagevermögen und Umlaufvermögen und der Schulden (Fälligkeit, Gläubiger, wie viel?). 1) Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen: Neben anderen Tatbeständen handelt jemand kridaträchtig, wenn er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens 1. einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt, 2. durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt, 3. übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt, 4. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder 5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird. 73

7 2. Informationsfunktion für alle am Unternehmen Interessierten wie Eigentümer, Abgabenbehörden, Gläubiger, Mitarbeiter usw. 3. Kontrollfunktion von Wirtschaftlichkeit und Rentabilität. 4. Entscheidungsfunktion für Grundlagen betrieblicher Entscheidungen wie Einkauf, Finanzierung, Lagerhaltung usw. Rechtsform Umsatzgrenze Art des Rechnungswesens Steuerecht: Unternehmen UGB: Kapitalgesellschaften bis , bis , bei Überschreitung der Umsatzgrenzen keine Umsatzgrenze wahlweise Basispauschalierung der Betriebsausgaben bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelte Buchführung möglich wahlweise Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelte Buchführung möglich doppelte Buchführung verpflichtend doppelte Buchführung stets verpflichtend Unternehmen über , Formvorschriften Eintragungen in lebender Sprache zeitgerecht und vollständig keine Buchung ohne Beleg keine Leerzeilen und kein Darüberschreiben in Eurowährung 7 Jahre Aufbewahrung (Lohnkonten 5 Jahre) ab Ende des Geschäftsjahres wahr, klar, ordentlich und leicht nachprüfbar elektronische Datenträger: Gewährleistung der vollständigen und inhaltsgleichen Wiedergabe Ordnungsgemäße Eintragung = Grundlage für Besteuerung Mangelhafte Eintragung = Finanzbehörde kann Grundlagen schätzen 3. Inventur und Inventar inventory (-taking) 3.1 Begriff, Aufgabe und Inhalt der Inventur und des Inventars Zur Geschäftseröffnung und zum Schluss eines Rechnungsjahres hat der Unternehmer sein unternehmensbezogenes Vermögen und seine Schulden aufzunehmen und aufzuzeichnen. Alle Vermögensteile (Bargeld, Bankguthaben, Besitzwechsel, Forderungen, Waren, Betriebsund Geschäftsausstattung, Maschinen, Gebäude und Grundstücke) und alle Schuldenteile (Lieferverbindlichkeiten, Schuldwechsel, Darlehens- und Hypothekarschulden) werden wert- und mengenmäßig (durch Wiegen, Zählen und Messen) erfasst, zusammengezählt und zusammengestellt. 74

8 Die Gesamtheit dieser Arbeiten nennt man Bestandsaufnahme oder Inventur. Das Inventarium ist das schriftliche Verzeichnis aller Vermögens- und Schuldteile eines Betriebes als Ergebnis der Inventur. 3.2 Eigenkapitals- und Erfolgsermittlung determination of net asset value and profit Zieht man die Summe der Schuldenteile (Fremdkapital) von der Summe der Vermögensteile ab, so erhält man das Eigenkapital (Reinvermögen), das ist jener Teil des Gesamtkapitals, der dem Betriebsinhaber selbst gehört. Das Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres wird mit dem am Jahresanfang vorhandenen verglichen, um seine Zu- oder Abnahme festzustellen. Fügt man dem Ergebnis die Privatentnahmen hinzu und zieht man etwa erfolgte Kapitaleinlagen (aus privaten Mitteln des Unternehmers) ab, so erhält man den tatsächlich erzielten Erfolg (Gewinn oder Verlust) des Geschäftsjahres (= indirekte Erfolgsermittlung durch Vermögensvergleich). Schematisiertes Muster eines Inventars INVENTAR zum 31. Dezember 20.. I. VERMÖGENSTEILE in 1. Kassa Barbestand 3.500, 2. Bankguthaben lt. Auszug der Erste Bank 9.000, 3. Kundenforderungen lt. bes. Verzeichnis , 4. Waren/Material lt. bes. Verzeichnis , 5. Betriebs- und Geschäftsausstattung lt. bes. Verzeichnis , 6. Grundstücke und Gebäude lt. bes. Verzeichnis , Summe der Vermögensteile , II. SCHULDENTEILE 1. Lieferantenverbindlichkeiten lt. bes. Verzeichnis , 2. Darlehen lt. bes. Verzeichnis , Summe der Schulden , III. ERMITTLUNG DES EIGENKAPITALS 1. Summe der Vermögensteile , 2. Summe der Schuldenteile , Eigenkapital , IV. ERMITTLUNG DES ERFOLGES 1. Eigenkapital am , 2. Eigenkapital am , Eigenkapitalzunahme , + Privatentnahmen , Reingewinn , Obervellach, Unterschrift des Unternehmers 75

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