IG Metall-Vorstand Ressort Angestellte, IT und Ressort Frauen- / Gleichstellungspolitik Wilhelm-Leuschner-Strasse 79
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- Dagmar Bauer
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1 Studieren mit Kind
2 Erwerbsarbeit Impressum: IG Metall-Vorstand Ressort Angestellte, IT und Ressort Frauen- / Gleichstellungspolitik Wilhelm-Leuschner-Strasse Frankfurt Redaktion: Diana Kiesecker / Isaf Gün Text: Peter Frank, Fotos: Sarah Wöhler, Plakatwettbewerb Kinder? Kinder!; Fotolia Gorilla # , contrastwerkstatt # , Nicole Effinger # Gestaltung: Design & Distribution, Druck: Druckhaus Dresden GmbH Stand Juni 2011 Produktnr
3 Inhalt Einleitung Erwerbsarbeit Mutterschutz Kündigungsschutz Mutterschaftsgeld Krankes Kind im Job Elternzeit Studium Urlaubssemester Betreuungsmöglichkeiten Finanzen Kindergeld Kinderzuschlag Mutterschaftsgeld Kinderbetreuungszuschlag (BAfög-Empfänger/-innen) Elterngeld / Elternzeit Wohngeld Unterhaltsvorschuss ALG II Freistellung von Studiengebühren Service Links Material Es lohnt sich in der IG Metall zu sein:
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5 Einleitung Straffe Zeitplanung, Leistungsdruck und Anwesenheitspflicht bestimmen in Zeiten von Bachelor- und Masterstudiengängen den Alltag in den Hochschulen. Die Geburt eines Kindes kann daher die bisherige Lebens- und Studienplanung komplett auf den Kopf stellen. Man hat weniger Zeit zum Lernen, weniger Energie zum Ausgehen, muss mit dem Geld besser haushalten. Gerade für Mütter und Väter kann sich die Mehrfachbelastung durch Hörsaal, Kinderbetreuung und Job oft negativ auf den Verlauf des Studiums auswirken. Statistiken zeigen, dass es studierende Eltern nicht leicht haben: Mit Kind studieren sie im Schnitt vier Semester länger. Das Abbruchsrisiko steigt insbesondere bei den Frauen Studentinnen (48 Prozent) unterbrechen deutlich häufiger als Studenten (29 Prozent). Viele neue Herausforderungen entstehen, die Fragen aufwerfen: Wie kann ich mein Studium mit einem oder mehreren Kindern vereinbaren? Welche Fristen muss ich kennen und beachten? Wo gibt es Unterstützung? Wie verändert sich meine finanzielle Lage? Auf einige diese Fragen wird diese Broschüre eingehen keinesfalls ersetzen die hier angegebenen allgemeinen Informationen eine Beratung im Einzelfall. 5
6 Erwerbsarbeit Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, somit auch für arbeitende Studentinnen (z. B. als wissenschaftliche Hilfskraft). Es gilt nicht für Studentinnen ohne Job und auch nicht für Studentinnen, die sich in einem vorgeschriebenen Praktikum befinden. Es sei denn, dass durch die dort ausgeführten Tätigkeiten das Wohl des Kindes und der Mutter gefährdet ist. Dann müssen die Hochschulen Regelungen erlassen, die entsprechend des Mutterschutzgesetzes schwangere und stillende Studentinnen vor gesundheitlichen Gefährdungen schützen. Sobald der Frau bekannt ist, dass sie schwanger ist, sollte dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden, damit er die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann. Der Zeitraum des Mutterschutzes beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und erstreckt sich auf acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich wünscht. Sie kann diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen. Hierfür ist eine mündliche Erklärung ausreichend. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht für die Mutter ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das EU-Parlament hat einen Mutterschutz von mindestens 20 Wochen beschlossen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtsgültig. 6
7 Kündigungsschutz Jede Art der Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Das Verbot der Kündigung gilt nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Mutterschaftsgeld Informationen zum Mutterschaftsgeld befinden sich im Kapitel Finanzen auf Seite 13. 7
8 Erwerbsarbeit Krankes Kind im Job Wer ein krankes Kind hat, das nicht älter als zwölf Jahre ist, und daneben einen Job, kann zur Pflege des Kindes zuhause bleiben wenn das kein anderes Haushaltsmitglied kann. Wenn in dieser Zeit nicht nach Arbeits- oder Tarifvertrag weiter Lohn gezahlt wird, zahlt die gesetzliche Krankenkasse für mitversicherte Kinder in der Regel Kinderkrankengeld (private Krankenversicherungen zahlen meist nichts). Pro Kind gilt diese Regelung (mit Ausnahmen) für zehn Arbeitstage im Jahr (je Elternteil), insgesamt aber für höchstens 25 Tage (für alle Kinder je Elternteil). Alleinerziehende können die Kinderkrankentage beider Elternteile in Anspruch nehmen. Achtung: Wird ein Kind während des Urlaubs krank, gilt der Urlaub trotzdem als genommen. Im Gegensatz zur Regelung für die Arbeitnehmer/innen, die, wenn sie im Urlaub krank werden, die dadurch verlorenen Urlaubstage nachholen können, werden Urlaubstage, in denen man ein krankes Kind beaufsichtigen musste, nicht ersetzt. 8
9 Elternzeit Wer einen Job mit festem Vertrag hat, kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit gehen. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder parallel von beiden Elternteilen genommen werden. Die Arbeitnehmer/-innen müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Das dritte Jahr kann nach Zustimmung des Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt beansprucht werden, wobei das Kind nicht älter als acht Jahre sein darf. In der Elternzeit erhalten Eltern ein Elterngeld (siehe Finanzen). Während der Gesamtdauer der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Teilzeitarbeit ist bis zu 30 Wochenstunden möglich. Befristete Verträge verlängern sich jedoch durch die Elternzeit grundsätzlich nicht. Etwas anderes ist bei Verträgen des wissenschaftlichen Personals nach dem Hochschulrahmengesetz möglich (vgl. 2 Abs. 5 Nr. 3 Wissenschaftszeitvertragsgesetz). 9
10 Studium Urlaubssemester Es besteht die Möglichkeit ein oder mehrere Urlaubssemester zu nehmen. Währenddessen wird kein BAföG bezahlt. Die Urlaubssemester werden weder auf die Fachsemesterzahl, noch auf die BAföG-Förderungshöchstdauer angerechnet. Während eines Urlaubssemesters können Studierende einen vollen Anspruch auf ALG II haben. Prüfungsregelungen können gelockert werden, ein Teilzeitstudium kann aufgenommen werden. Wird das Studium weniger als drei Monate unterbrochen, werden die BAföG-Leistungen weiter gezahlt. Wichtig: Sie müssen das BAföG-Amt darüber informieren, damit die Zahlungen eingestellt werden können. 10
11 Betreuungsmöglichkeiten Betreuungsmöglichkeiten wie Krippe, Kindergarten und Hort werden auf kommunaler und kirchlicher Ebene oder von der Hochschule angeboten. Nur etwa die Hälfte aller Studierenden hat für das Kind einen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung. Tagesmütter ergänzen das Angebot der institutionellen Einrichtungen, die nicht immer auf Prüfungstermine, Blockseminare usw. Rücksicht nehmen können. Allerdings können die Kosten für die Kinderbetreuung eine hohe finanzielle Belastung sein, vor allem wenn sie von Alleinerziehenden getragen werden müssen. Die IG Metall fordert deshalb einen Rechtsanspruch auf qualifizierte und kostenlose Ganztagskinderbetreuung und die flächendeckende Einführung von Ganztagsschulen. 11
12 Finanzen Kindergeld Studierende erhalten Kindergeld für das eigene Kind. Die Höhe des Kindergeldes beträgt für die ersten beiden Kinder 184,00 Euro pro Monat, für das dritte 190,00 und für jedes weitere Kind 215,00 Euro. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden diese Beträge einkommensunabhängig gewährt. Anträge gibt es bei der zuständigen Familienkasse. Bekommen Studierende eigenes Kindergeld für ihren Nachwuchs, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Eltern der Studierenden nicht ebenfalls Anrecht auf Kindergeld haben. Dazu müssen drei grundlegende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die/der Student/-in ist noch nicht 25 Jahre alt, wobei Zivil- und Wehrdienst den Bewilligungszeitraum verlängern können. 2. Die/der Student/-in befindet sich in Ausbildung oder sucht einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz. Der Ausbildungsstatus verfällt grundsätzlich bei Beurlaubung vom Studium. Kindergeld wird allerdings weitergezahlt, sofern die Beurlaubung wegen Mutterschutzfristen oder Krankheit bzw. zum Ableisten eines Praktikums oder Auslandsstudiums erfolgt. 3. Einkünfte und Bezüge des/der Studierenden dürfen einen Betrag von 8.004,00 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Achtung: der i. d. R. 50prozentige Zuschussanteil der BAföG- Förderung zählt mit! Mitglieder der IG Metall können sich bei ihrer IG Metall vor Ort zum Kindergeld beraten lassen. Tipp: Selbst bei Studierenden mit Kind, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, kann der Kindergeldanspruch weiterhin bestehen. Dies sollten betroffene Eltern der Studierenden prüfen. Ausführliche Information zum Kindergeld: 12
13 Kinderzuschlag Neben dem Kindergeld gibt es noch den Kinderzuschlag. Diesen bekommt man für sein Kind, wenn man den eigenen Lebensbedarf decken kann (beispielsweise BAföG), aber den des Kindes nicht. Der Kinderzuschlag ist einkommensabhängig und wird jedoch nur dann gezahlt, wenn das Bruttoeinkommen der Eltern (ohne Kindergeld und Wohngeld) die Mindesteinkommensgrenze von 900,00 Euro (Elternpaare) bzw. 600,00 Euro (Alleinerziehende) erreicht. Pro Monat beträgt der Zuschlag höchstens 140,00 Euro pro Kind und wird für Kinder bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt. Zuständig ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit. Mutterschaftsgeld Solange der Arbeitsvertrag läuft, gibt es weiter den Nettolohn: 13,00 Euro pro Tag zahlt die Krankenkasse, den Rest der Arbeitgeber. Das gilt (nach 200 RVO) für alle Beschäftigten, die selbst Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen (so auch studentisch oder freiwillig Versicherte), auch wenn noch manche Krankenkasse das Gegenteil behauptet. Es gilt hingegen nicht für Beschäftigte, die nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (zum Beispiel Studentinnen mit Nebenjob, die familien- oder privatversichert sind). Ihnen zahlt das Bundesversicherungsamt auf Antrag bis zu 210,00 Euro Mutterschaftsgeld für die Zeit des Mutterschutzes. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld kann schon vor der Geburt eingereicht werden, allerdings wird er erst bearbeitet, wenn die Geburtsbescheinigung vorliegt. 13
14 Finanzen Kinderbetreuungszuschlag (BAfög-Empfänger/-innen) Die BAföG-Leistungen werden durch die Geburt des Kindes nicht erhöht, können wegen der Betreuung des Kindes allerdings mehrere Semester über die reguläre Förderungshöchstdauer hinaus verlängert werden. BAföG-geförderte Studierende mit Kind (bis zehn Jahre) erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag. Das ist ein Zuschuss zum BAföG und beträgt für das erste Kind 113,00 Euro monatlich. Für jedes weitere Kind werden 85,00 Euro zusätzlich gezahlt. Der Zuschlag wird pro Kind nur einem Elternteil gezahlt, muss nicht zurückgezahlt werden und kann auch rückwirkend beantragt werden. Elterngeld / Elternzeit Elterngeld wird grundsätzlich für 12 Monate bezahlt. Wenn sich die Eltern in der Betreuung abwechseln, kann die Bezugsdauer von 12 auf 14 Monate verlängert werden. Voraussetzung: Beide Elternteile müssen mindestens zwei Monate Elternzeit in Anspruch nehmen und mindestens ein Elternteil muss seine Erwerbstätigkeit für die Kinderbetreuung unterbrechen. Alleinerziehende bekommen 14 Monate Elterngeld. Eine Ausnahme gilt für Arbeitslose: Sie erhalten nur zwölf Monate Elterngeld. Väter und Mütter, die zuvor berufstätig waren, erhalten 65-67*Prozent ihres Nettoentgelts, (Durchschnitt der zwölf Monate vor der Geburt), als Elterngeld. Das maximal gezahlte Elterngeld beträgt 1.800,00 Euro. Gab es kein Einkommen, wird der Mindestbetrag von 300,00 Euro monatlich bezahlt. *Seit 2011 sinkt der Prozentsatz bei Einkommen über 1.200,00 Euro schrittweise auf bis zu 65 Prozent. 14
15 Studierende ohne eigenes Einkommen erhalten für die Dauer von 12 Monaten das Mindestelterngeld von 300,00 Euro monatlich unabhängig davon, ob sie die Ausbildung unterbrechen oder nicht. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300,00 Euro je Kind. Hinweis: Die 300,00 Euro Elterngeld werden nicht auf das BaföG und Kindergeld angerechnet. Geringverdiener/-innen mit einem Nettoeinkommen unter 1.000,00 Euro bekommen ein erhöhtes Elterngeld. Für je 2,00 Euro, die das Einkommen unter 1.000,00 Euro liegt, bekommt man zusätzlich zu den 67 Prozent 0,1 Prozentpunkte dazu, auf bis zu 100 Prozent. Beispiel: Der Student hat einen Nebenjob. Vor der Geburt wurde ein Netto-Einkommen von 800,00 Euro erzielt. Er bekommt nicht 67 Prozent sondern 77 Prozent von 800,00 Euro. Das sind 616,00 Euro (statt 536,00 Euro bei 67 Prozent). Berechnung = : 2 = x 0,1 % = 10 % 67 % + 10 % = 77 % Elterngeld ist zeitnah nach der Geburt des Kindes schriftlich zu beantragen, denn das Elterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate gezahlt. Weitere Informationen zum Elterngeld, Elterngeldrechner sowie zu den Elterngeldstellen findet man auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 15
16 Finanzen Wohngeld Grundsätzlich haben Studierende keinen Anspruch auf Wohngeld, solange sie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfög) einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern oder gegenüber dem Bafög-Amt haben. Unabhängig davon kann aber für das Kind ein Wohngeldanspruch bestehen. Ein Antrag sollte schnell nach der Geburt des Kindes gestellt werden, denn wie beim Bafög gilt: Gezahlt wird frühestens für den Monat der Antragstellung. Unterhaltsvorschuss Alleinerziehende, bei denen der andere Elternteil keinen angemessenen Unterhalt zahlen kann oder will, können beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Vorschuss wird pro Kind (bis zum 12. Lebensjahr) für bis zu 72 Monate (sechs Jahre) gezahlt und evt. holt sich das Jugendamt das Geld beim anderen Elternteil zurück. Der Vorschuss kann bis zu 180,00 Euro im Monat betragen, Unterhaltsleistungen des anderen Elternteiles werden angerechnet. ALG II Bedürftige Studierende und bisherige Leistungsbezieher/-innen sollten einen Antrag stellen. Wohngeld und ALG II werden nicht parallel gezahlt. Kindergeld und Unterhalt gehen in voller Höhe in die Bedarfsberechnung mit ein. Wichtig ist es, sämtliche Leistungen frühzeitig zu beantragen, da sie rückwirkend nicht in Anspruch genommen werden können. Bevor man aber den Gang zum Arbeitsamt/Sozialamt wagt, sollte man sich vorbereiten und bei universitären Stellen beraten lassen (Sozialberatungen der studentischen Interessenvertretung oder des Studentenwerks). 16
17 Freistellung von Studiengebühren Eine Freistellung von Studiengebühren bei Schwangerschaft und Kindererziehung ist möglich. Jedes Bundesland hat dabei eigene Regelungen entwickelt. Die Angaben beruhen auf dem Informationsstand 1. Januar 2011 und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 17
18 Service Links Informationen der IG Metall rund um Studium und Beruf: Zentraler Internetauftritt der IG Metall: IG Metall Broschüren und Flyer zum Thema Mutterschutz und Elternzeit: Für ZWEI denken Informationen zum Mutterschutzgesetz, Broschüre und Flyer Elterngeld Neue Chancen für Väter und Mütter, Broschüre Elterngeld Die zehn wichtigsten Fragen und Antworten, Flyer Neue Chancen für Väter Informationen zur Elternzeit, Flyer Zeit fürs Kind Informationen zum Bundeseltern- und Elternzeitgesetz, Flyer Mutterschutz Elternzeit Teilzeit, Broschüre Wenn mein Kind krank ist. Freistellung bei Erkrankung des Kindes, Flyer Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Handlungshilfe für Betriebsräte und Vertrauensleute, Broschüre Die Broschüren und Flyer sind bei der IG Metall vor Ort erhältlich. 18
19 Es lohnt sich in der IG Metall zu sein: Rechtsberatung und Rechtsschutz bei sozial- und arbeitsrechtlichen Problemen Überprüfung von Praktikumsverträgen und -zeugnissen Freizeit-Unfallversicherung Unterstützung bei Notfällen Seminare für Studierende Überprüfung von und Beratung zu Arbeitsverträgen Zugriff auf ein Netzwerk von betrieblichen Praktikern und Expertinnen Beratung und Service in allen Lebenslagen Für Studierende beträgt der Beitrag 2,05 Euro im Monat. Dual Studierende zahlen 1 Prozent ihrer Ausbildungsvergütung. 19
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