Beratungsdienst für Kommunalbetriebe

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2 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Inhaltsübersicht Inhalt Seite Fach Blatt Schnellübersicht Körperschaftsteuer Buchführung, Bilanz und Gewinnermittlung Umsatzsteuer Einheitsbewertung Gewerbesteuer Lohnsteuer Grunderwerbsteuer Sonstige Steuern, Abgaben, Zulagen Einkommensteuer Grundsteuer Mineralölsteuer Abgabenordnung Heft 1/2001 Seite 1

3 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 1/Blatt 46 Schnellübersicht Fach 2 Körperschaftsteuer BKPV 1/2001 Änderung der Abgabenordnung, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom Das Gesetz bringt neue gesetzliche Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung, zur Zulässigkeit der Zuführung von Mitteln zum Vermögen und zur Rücklagenbildung. BKPV 2/2001 Die satzungsmäßige Gewinnlosigkeit einer GmbH führt nicht zur verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die GmbH gegen Erstattung ihrer Kosten im Rahmen öffentlich-rechtlicher Zuwendungen im wesentlichen für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig wird und ausschließlich Leistungen erbringt, die als solche im öffentlichen Interesse erfolgen und an sich der Anstalt obliegen. BKPV 3/2001 Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Straßenflächen durch Marktveranstaltungen, mit denen eine Gemeinde ihren Marktbetrieb belastet, mindern nicht den Gewinn des Marktbetriebs. BKPV 4/2001 Keine Anwendung des erhöhten Steuersatzes bei Dividendeneinnahmen von 45 v.h. gem. 23 Abs. 2 KStG i.d.f. des StEntlG bei Betrieben gewerblicher Art. BKPV 5/2001 Übernahme von Gründungskosten bzw. Kapitalerhöhungskosten durch eine Kapitalgesellschaft. BKPV 6/2001 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom entschieden, daß von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil aber nicht an (Nichtanwendungserlass). BKPV 7/2001 Gesellschafterfremdfinanzierung nach 8 a KStG: zur Frage, ob nach der Neufassung des 8 a Abs. 1 Satz 3 KStG die Regelung der Tz. 23 des BMF-Schreibens vom (Nachweis der inländischen Einmalbesteuerung durch Dritte mit Rückgriffsmöglichkeit) sinngemäß weiter gelten soll. BKPV 8/2001 Das Finanzgericht Münster hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Regelungen des 8 a KStG Anteilseigner aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in unzulässiger Weise benachteiligen. BKPV 9/2001 Keine Freistellung vom Zinsabschlag bei einem kommunalen Abwasserbeseitigungsunternehmen. BKPV 10/2001 Vermietet ein als gemeinnützig anerkannter Sportverein die vereinseigenen Sportanlagen an eine Gemeinde als Schulträger und im übrigen nur im geringen Umfang, so ist nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts die Vermietung als steuerfreie Vermögensverwaltung anzusehen. BKPV 11/2001 Zurechnung von Ausgaben einer Freiwilligen Feuerwehr zum Festzeltbetrieb anläßlich eines Kreisfeuerwehrtages. BKPV 12/2001 Der Bundesfinanzhof hat mit den Urteilen vom hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Mehrmütterorganschaft seine Rechtsprechung geändert. Die Finanzverwaltung wendet diese Urteile aber nicht an (Nichtanwendungserlaß). Fach 2/Blatt 68 Fach 2/Blatt 70 Fach 2/Blatt 71 Fach 2/Blatt 73 Fach 2/Blatt 73 Fach 2/Blatt 73 Fach 2/Blatt 74 Fach 2/Blatt 74 Fach 2/Blatt 74 Fach 2/Blatt 76 Fach 2/Blatt 77 Fach 2/Blatt 78 Heft 1/2001 Seite 3

4 Fach 1/Blatt 46 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe BKPV 13/2001 Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für Kommanditbeteiligungen. BKPV 14/2001 Erstmalige Begründung eines Organschaftsverhältnisses bei Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Einbringung in eine Tochtergesellschaft (Organgesellschaft). BKPV 15/2001 Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der 15 und 20 des Umwandlungssteuergesetzes. BKPV 16/2001 Zuordnung von Verbindlichkeiten im Fall der Spaltung nach 15 Umwandlungssteuergesetz. BKPV 17/2001 Erstmalige Anwendung der Neuregelungen des Umwandlungssteuergesetzes in den Fällen der rückwirkenden Umwandlung. BKPV 18/2001 Erstattung der Kapitalertragsteuer nach 44 c EStG; Verfahrensweise in den Fällen, in denen eine fristgerechte Antragstellung nicht möglich war. Fach 2/Blatt 79 Fach 2/Blatt 80 Fach 2/Blatt 80 Fach 2/Blatt 80 Fach 2/Blatt 81 Fach 2/Blatt 81 Fach 3 Buchführung, Bilanz und Gewinnermittlung BKPV 19/2001 AfA - Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter. Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind. BKPV 20/2001 Die Überführung von Wirtschaftsgütern eines Betriebes gewerblicher Art in einen anderen Betrieb gewerblicher Art derselben Körperschaft zwingt zur Aufdeckung der stillen Reserven. BKPV 21/2001 Verpachtung von Leerräumen zum Betrieb einer Gastwirtschaft in einem gemeindlichen Schwimmbad. Die verpachteten Leerräume können als gewillkürtes Betriebsvermögen des Betriebes gewerblicher Art Schwimmbad behandelt werden. Fach 3/Blatt 125 Fach 3/Blatt 132 Fach 3/Blatt 132 BKPV 22/2001 Buchführungspflicht für Betriebe gewerblicher Art. Fach 3/Blatt 132 BKPV 23/2001 Neuregelung der Teilwertabschreibung gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/ 2000/2002; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot; steuerliche Rücklage nach 52 Abs. 16 EStG. BKPV 24/2001 Zuordnung öffentlicher Investitionszuschüsse für die Wasserversorgung zum kommunalen Wasserwerk. BKPV 25/2001 Zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahem Herstellungsaufwand. Einige Entscheidungen der Finanzgerichte stellen die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 157 Abs. 4 EStR (Aufgriffsgrenze 15 v.h. der Anschaffungskosten des Gebäudes) in Frage. Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die steuerliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist. Fach 3/Blatt 133 Fach 3/Blatt 135 Fach 3/Blatt 137 Seite 4 Heft 1/2001

5 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 1/Blatt 47 BKPV 26/2001 Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage. Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Gemeinde und ihrem Betrieb gewerblicher Art werden steuerlich nicht anerkannt, wenn das Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebes gewerblicher Art anzusehen ist. Fach 3/Blatt 138 BKPV 27/2001 Zur Frage, wann ein Betriebsteil ein Teilbetrieb ist. Fach 3/Blatt 139 BKPV 28/2001 Wirtschaftsgüter können nicht mehr in das Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn bereits bei ihrem Erwerb erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur noch Verluste bringen. BKPV 29/2001 Eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnausschüttung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen). BMF-Schreiben vom zur Anwendung dieses Beschlusses. BKPV 30/2001 BFH-Urteil zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen bei vorgenommener Vorabausschüttung. BKPV 31/2001 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Null- Prozent-Darlehen. BKPV 32/2001 Zuordnung von Ausgaben bei steuerbegünstigten Körperschaften auf steuerbegünstigte und steuerpflichtige Tätigkeitsbereiche. BKPV 33/2001 Behandlung von Zinsen auf Steuernachforderungen i.s. des 233 a AO nach Änderung des 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. BKPV 34/2001 Bilanzänderung nach 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes BKPV 35/2001 Rückstellung für eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen begründeten Verpflichtung. BKPV 36/2001 Rückstellungen für empfangene Bauleistungen und Rückstellungsverbot nach 5 Abs. 4 b Satz 1 EStG (Rückstellungen für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, dürfen nicht gebildet werden). BKPV 37/2001 Passivierung von Verpflichtungen, die nur aus künftigen Erlösen zu tilgen sind. BKPV 38/2001 Für die Verpflichtung, den Pensionären Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu gewähren, ist eine Rückstellung zu bilden. BKPV 39/2001 Rückstellung wegen der möglichen Rückzahlung eines zweckgebundenen öffentlichen Zuschusses. BKPV 40/2001 Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Anlagegütern nach 6 b EStG - Hier: Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen. Fach 3/Blatt 140 Fach 3/Blatt 141 Fach 3/Blatt 141 Fach 3/Blatt 142 Fach 3/Blatt 142 Fach 3/Blatt 143 Fach 3/Blatt 143 Fach 3/Blatt 144 Fach 3/Blatt 146 Fach 3/Blatt 147 Fach 3/Blatt 147 Fach 3/Blatt 148 Fach 3/Blatt 149 Heft 1/2001 Seite 5

6 Fach 1/Blatt 47 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe BKPV 41/2001 Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns eines Folgejahres auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung ( 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) hinsichtlich der Veranlagung für das Folgejahr dar. BKPV 42/2001 Euro-Einführungsschreiben - Hier: Nachträgliche Konvertierung des Rechnungswesens. Fach 3/Blatt 150 Fach 3/Blatt 152 Fach 4 Umsatzsteuer BKPV 43/2001 Die Überlassung von Sportanlagen war bisher aufzuteilen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung ( 4 Nr. 12 UStG) und ein steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen und Einrichtungsgegenständen (vgl. Abschn.86 Abs. 1 UStR). Dementsprechend waren auch die Vorsteuern in einen abziehbaren Teil und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Fach 4/Blatt 228 Nach dem BFH-Urteil vom stellt die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen an Sportvereine und andere Nutzer eine einheitliche Leistung dar, die insgesamt der Umsatzsteuer unterliegt. Die Vorsteuern sind daher in diesen Fällen in vollem Umfang abziehbar. Das Urteil ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerveranlagungen anwendbar. Soweit Sportanlagen (z.b. Tennishallen, Squashhallen, Sporthallen, Mehrzweckhallen, Umkleideräume usw.) innerhalb der letzten 10 Jahre errichtet wurden, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach 15 a UStG in Betracht. BKPV 44/2001 Das Legen von Wasserleitungen (Lieferleitungen) einschließlich der Hausanschlüsse (Wasseranschlussbeiträge bzw. Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten) unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 16 v.h., soweit die Leistungen nach dem ausgeführt wurden. Vor dem ausgeführte Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.h. nur dann, wenn der Schuldner des Wasseranschlussbeitrags bzw. des Bauzuschusses und der Empfänger der Wasserlieferungen identisch sind, wobei es auf die Menge des gelieferten Wassers nicht ankommt. Daher reicht es aus, wenn dem Schuldner des Wasseranschlussbeitrags bzw. des Bauzuschusses lediglich Bauwasser geliefert wurde. Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. BKPV 45/2001 Umsatzbesteuerung einer von Gebietskörperschaften unterhaltenen GmbH auf dem Gebiet der Tourismusförderung. Behandlung von Zuschüssen, die die GmbH von ihren Gesellschaftern (überwiegend Körperschaften des öffentlichen Rechts) erhält, um der GmbH ihre nicht kostendeckende Tätigkeit (Förderung des Fremdenverkehrs) zu ermöglichen. Fach 4/Blatt 230 Fach 4/Blatt 232 Seite 6 Heft 1/2001

7 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 1/Blatt 48 BKPV 46/2001 Eine Gemeinde ist lt. Urteil des FG# München nicht als Unternehmer tätig, wenn sie Gebühren für nicht straßenrechtlich gewidmete Parkplätze nach der Straßenverkehrs-Ordnung mittels Parkscheinautomaten erhebt. Umsatzsteuerpflicht ist daher nicht gegeben (Rev. anhängig). BKPV 47/2001 Keine Entnahme der Anlagen und Einrichtungen einer Landesgartenschau vor ihrer Widmung für den Allgemeingebrauch. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch. Die vorläufige Berücksichtigung einer negativen Umsatzsteuerschuld mit dem Ziel die Auszahlung zu erwirken, ist nur durch einstweilige Anordnung und nicht durch Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Fach 4/Blatt 234 Fach 4/Blatt 235 BKPV 48/2001 Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring. Fach 4/Blatt 238 BKPV 49/2001 Zur Frage, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen sind, wenn Werklieferungsverträge vor ihrer Erfüllung im Wege der Vertragsübernahme auf einen neuen Werkunternehmer oder einen neuen Besteller umgestellt werden. BKPV 50/2001 Die Personalgestellung gegen Kostenerstattung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Zuweisungen i.s. des 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer. BKPV 51/2001 Personal-, Dienst- und Sachleistungen, die vom Auftraggeber zur Herstellung eines Werkes beigestellt werden, nehmen nicht am zugrunde liegenden Leistungsaustausch teil und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. BKPV 52/2001 Umfang der Umsatzsteuerpflicht bei der Veranstaltung von Wochen-, Jahr- und Flohmärkten durch Gemeinden. Fach 4/Blatt 239 Fach 4/Blatt 239 Fach 4/Blatt 239 Fach 4/Blatt 240 BKPV 53/2001 Umsatzbesteuerung von Fördervereinen der Freiwilligen Feuerwehr bei Veranstaltungen zur Kameradschaftspflege und bei öffentlichen Feuerwehrveranstaltungen. BKPV 54/2001 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen durch Gemeinden oder eingeschaltete Erschließungsträger. BKPV 55/2001 Zahlt eine Gemeinde dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet für den Abbruch des Gebäudes eine Gebäude-Restwertentschädigung, so ist diese Zahlung kein Entgelt für eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde. BKPV 56/2001 Überträgt der Veräußerer eines unbebauten Grundstücks dem Erwerber mit dem Grundstück gegen Entgelt sog. bauvorbereitende Leistungen zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück (insbesondere Architektenleistungen), so werden diese zusätzlichen Leistungen nicht von der Umsatzsteuerbefreiung des 4 Nr. 9 Buchst. a UStG für die Grundstückslieferung umfasst. BKPV 57/2001 Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Bereitstellung von Baustrom und -wasser sowie des Abschlusses einer Bauwesenversicherung durch den Auftraggeber. BKPV 58/2001 Umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte durch Arbeitnehmer. BKPV 59/2001 Unentgeltliche Überlassung von Wasserverbrauchsdaten (Hebedaten) an die Gemeinde für Zwecke der Berechnung und Fach 4/Blatt 241 Fach 4/Blatt 242 Fach 4/Blatt 243 Fach 4/Blatt 243 Fach 4/Blatt 244 Fach 4/Blatt 244 Fach 4/Blatt 245 Heft 1/2001 Seite 7

8 Fach 1/Blatt 48 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Erhebung der Abwassergebühren. BKPV 60/2001 Deponiegebühren können bei einem Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises anliefert, unter bestimmten Voraussetzungen durchlaufende Posten darstellen. BKPV 61/2001 Nach 1 Abs. 1 a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die OFD Karlsruhe äußert sich zu einigen damit zusammenhängenden Fragen. BKPV 62/2001 Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben i.s. des mit Wirkung ab in das Umsatzsteuergesetz eingefügten 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 UStG. BKPV 63/2001 BFH-Urteil zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die entgeltliche Gestattung der Eisbahnbenutzung (Publikumslauf) durch einen gemeinnützigen Eislaufverein (dieselbe Beurteilung ergibt sich bei einem als gemeinnützig anerkannten Eislaufbetrieb einer Gemeinde). BKPV 64/2001 Zur Umsatzsteuerbefreiung von Hausnotrufsystemen, die durch amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege betrieben werden. BKPV 65/2001 Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG bei Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen; insbesondere Kureinrichtungen. BKPV 66/2001 Umsatzsteuersatz für die Leistungen der Musikkapellen und Solokünstlern sowie für die Veranstaltungen von Konzerten durch andere Unternehmer. BKPV 67/2001 Steuersatz für Konzertauftritte eines Sängers mit Pianisten, die jeweils umsatzsteuerrechtlich Einzelunternehmer sind. BKPV 68/2001 Umsatzsteuersatz für die Benutzung einer Fitness- Anlage mit Sauna. BKPV 69/2001 Ab ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, in denen zwar der Bruttopreis und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Nettoentgelt aufgeführt sind, nicht mehr zulässig. Aufgrund der Vereinfachungsregelung in Abschn. 202 Abs. 4 Satz 2 UStR kann bis der Vorsteuerabzug auch vorgenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller in der Rechnung lediglich den Bruttopreis angegeben und zusätzlich den Umsatzsteuerbetrag vermerkt hat (z.b.: in dem Rechnungsbetrag sind DM... Umsatzsteuer enthalten). BKPV 70/2001 Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer - neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz - nach 14 Abs. 2 UStG. BKPV 71/2001 Rechnungsberichtigung bei Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung für eine nicht erbrachte Leistung. BKPV 72/2001 Korrektur einer Rechnung mit unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer, wenn der Rechnungsempfänger keine Vorsteuer abgezogen hat. Fach 4/Blatt 245 Fach 4/Blatt 245 Fach 4/Blatt 246 Fach 4/Blatt 248 Fach 4/Blatt 250 Fach 4/Blatt 251 Fach 4/Blatt 251 Fach 4/Blatt 252 Fach 4/Blatt 252 Fach 4/Blatt 253 Fach 4/Blatt 253 Fach 4/Blatt 254 Fach 4/Blatt 254 Seite 8 Heft 1/2001

9 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 1/Blatt 49 BKPV 73/2001 Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab dem 1.April BKPV 74/2001 Die tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des Gegenstands oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter Umsätze bestimmt den Umfang des Vorsteuerabzugs und ist Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung in den sog. Folgejahren. Das so entstandene Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug bleibt - vorbehaltlich einer etwaigen Vorsteuerberichtigung - erhalten, auch wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer nach Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen aber vor Aufnahme der Umsatztätigkeit eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist. BKPV 75/2001 Der Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten des Personals ist entgegen 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG weiterhin zulässig BKPV 76/2001 Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer gilt bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine zu besteuerten Umsätzen führende unternehmerische Tätigkeit aufnehmen zu wollen und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Wird bereits während der Bauphase eines Gebäudes anstelle der zunächst beabsichtigten steuerpflichtigen eine steuerfreie Vermietung angestrebt, kann dies gegen die Möglichkeit des Abzugs der Steuer auf die nach der Absichtsänderung bezogenen Bauleistungen als Vorsteuer jedenfalls dann sprechen, wenn diese Absicht anschließend realisiert wird. Wird dagegen später eine Veräußerung des Mietgebäudes angestrebt (und durchgeführt) ergibt sich daraus kein Verwendungsumsatz i.s. von 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn eine Geschäftsveräußerung i.s. von 1 Abs. 1 a UStG vorliegt. BKPV 77/2001 Ausschluß des Vorsteuerabzugs bei Repräsentationsaufwendungen, Reisekosten und Umzugskosten ab 1. April BKPV 78/2001 Die Entnahme eines Pkw, der ohne Vorsteuerabzug erworben worden ist, unterliegt nur insoweit der Umsatzsteuer als zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze daran bewirkt wurden, die zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Pkw geführt haben. Die bisherige deutsche Rechtslage ist nach dem EuGH-Urteil vom nicht gemeinschaftskonform. BKPV 79/2001 Eine Rechnungsberichtigung bei unberechtigt in Rechnung gestellter Umsatzsteuer ist unabhängig vom guten Glauben des Rechnungsausstellers zulässig. BKPV 80/2001 Umsatzsteuerliches Wahlrecht der Zuordnung eines sowohl zu unternehmerischen als auch zu privaten (hoheitlichen) Zwecken erworbenen Gegenstands zum unternehmerischen Bereich. Die Veräußerung des Gegenstands ist nur umsatzsteuerpflichtig, soweit der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet war. BKPV 81/2001 Eine nationale Regelung, die die Zurverfügungstellung von Räumen und anderen Anlagen sowie die Überlassung von Geräten oder anderen Einrichtungen für die Ausübung von Sport und die Körperertüchtigung einschließlich der von Einrichtungen mit Gewinnstreben erbrachten Dienstleistungen allgemein von der Mehrwertsteuer befreit, ist nach dem EuGH-Urteil vom gemeinschaftswidrig. Fach 4/Blatt 255 Fach 4/Blatt 259 Fach 4/Blatt 262 Fach 4/Blatt 263 Fach 4/Blatt 265 Fach 4/Blatt 266 Fach 4/Blatt 267 Fach 4/Blatt 267 Fach 4/Blatt 267 Heft 1/2001 Seite 9

10 Fach 1/Blatt 49 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe BKPV 82/2001 Der BFH hat dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Darf ein Mitgliedstaat die nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellte Verwendung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäude als steuerfrei (gemäß Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, aber ohne Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten) behandeln mit der Folge, daß der Abzug der im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes angefallenen Mehrwertsteuer als Vorsteuer insoweit gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen ist? BKPV 83/2001 Zivilrechtlicher Schuldner des Umsatzsteuerbetrags bei beiderseitigem Irrtum über die Steuerbarkeit der Leistung. BKPV 84/2001 Beiladung des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmers. Fach 4/Blatt 269 Fach 4/Blatt 270 Fach 4/Blatt 271 Fach 5 Einheitsbewertung BKPV 85/2001 Bedarfsbewertung des Grundvermögens; Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken, die zum Teil nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind. BKPV 86/2001 Bindung des Finanzamts an die Richtwerte und Erschließungswerte des Gutachterausschusses. Fach 5/Blatt 46 Fach 5/Blatt 46 Fach 6 Gewerbesteuer BKPV 87/2001 Hinzurechnung von als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aktivierten Dauerschuldzinsen. Fach 6/Batt 17 Fach 8 Lohnsteuer BKPV 88/2001 Bei Wohnungsrufbereitschaft führt die Überlassung eines zur Durchführung von Reparaturen erforderlichen Werkstattwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu Arbeitslohn. BKPV 89/2001 Kein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers bei einer Dienstreise zur Pflege einer Städtepartnerschaft. BKPV 90/2001 Anwendung des 8 Abs. 3 EStG bei verbilligten Energielieferungen an Arbeitnehmer von Versorgungsunternehmen. BKPV 91/2001 Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines Privatfahrzeugs zu Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit und bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten in anderen Fällen. Fach 8/Blatt 71 Fach 8/Blatt 72 Fach 8/Blatt 73 Fach 8/Blatt 73 Seite 10 Heft 1/2001

11 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 1/Blatt 50 BKPV 92/2001 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr BKPV 93/2001 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale). BKPV 94/2001 Aufwandsentschädigung an Schulweghelfer oder Schulbusbegleiter. BKPV 95/2001 Einführung einer Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten ab dem Jahr BKPV 96/2001 Die Wohnung als regelmäßige Arbeitsstätte der Mitarbeiter in den Prüfungsdiensten genossenschaftlicher Prüfungsverbände. Fach 8/Blatt 74 Fach 8/Blatt 74 Fach 8/Blatt 75 Fach 8/Blatt 75 Fach 8/Blatt 76 Fach 9 Grunderwerbsteuer BKPV 97/2001 Grunderwerbsteuerliche Behandlung von Folgekostenverträgen nach dem Baugesetzbuch. BKPV 98/2001 Mehrzuteilungen im gesetzlichen Umlegungsverfahren gegen eine Geldleistung sind von der Grunderwerbsteuer befreit; Änderung der Rechtsprechung. Fach 9/Blatt 21 Fach 9/Blatt 21 BKPV 99/2001 Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung. Fach 9/Blatt 21 BKPV 100/2001 Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks. BKPV 101/2001 Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Fach 9/Blatt 23 Fach 9/Blatt 23 BKPV 102/2001 Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Fach 9/Blatt 24 Fach 10.1 Einkommensteuer BKPV 103/2001 Einkommensteuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen. Ausländische Kulturvereinigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Damit entfällt für den Veranstalter auch der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG. BKPV 104/2001 Einkommensteuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen; hier: Jazz-Ensembles. Fach 10.1/Blatt 4 Fach 10.1/Blatt 4 Fach 10.6 Grundsteuer BKPV 105/2001 Grundsteuerbefreiung für Grundstücke öffentlichrechtlicher Ver- und Entsorgungsträger. Fach 10.6/Blatt 9 Heft 1/2001 Seite 11

12 Fach 1/Blatt 50 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 10.9 Mineralölsteuer BKPV 106/2001 Steuerbegünstigte Verwendung von Heizöl zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen. Eine Stromerzeugungsanlage, die lediglich mit ihrem bloßen Gewicht auf dem Boden aufliegt, ist in der Regel nicht mit dem Boden fest verbunden und damit nicht ortsfest im Sinne des Mineralölsteuerrechts. Fach 10.9/Blatt 5 Fach 11 Abgabenordnung BKPV 107/2001 Auskunftsverpflichtung von Stromversorgungsunternehmen über bei ihnen gespeicherte Bankkonten eines Steuerpflichtigen im Vollstreckungsverfahren. BKPV 108/2001 Entgegennahme und Verwendung von Spenden und sonstigen Zuwendungen durch Kommunen. BKPV 109/2001 Eine Spende kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn die Zuwendung nach den Vorstellungen des Zuwendenden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers steht. BKPV 110/2001 Verwendung von Mitteln steuerbegünstigter Körperschaften für die Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen. BKPV 111/2001 Gemeinnützige Stiftungen; hier: Unterstützung hilfsbedürftiger Angehöriger des Stifters. BKPV 112/2001 Bei der Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung ( 165 Abs. 2 Satz 2 AO) sind im Rahmen des Änderungsbetrages auch solche Fehler zu berücksichtigen, die nicht mit dem Grund der Vorläufigkeit zusammenhängen. Es können somit sämtliche Fehler, die bei der Steuerfestsetzung unterlaufen sind, beseitigt werden, soweit die Änderung reicht. BKPV 113/2001 Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken an die Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen (Mensabetriebe). BKPV 114/2001 Gemeinnützigkeit - Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch die Aufnahme von Darlehen. BKPV 115/2001 Überlassung von beweglichen Gegenständen (z.b. Tennis- oder Golfschläger) im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten an Vereinsmitglieder als steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Fach 11/Blatt 85 Fach 11/Blatt 85 Fach 11/Blatt 87 Fach 11/Blatt 89 Fach 11/Blatt 90 Fach 11/Blatt 90 Fach 11/Blatt 91 Fach 11/Blatt 91 Fach 11/Blatt 91 Seite 12 Heft 1/2001

13 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 2/Blatt 68 Körperschaftsteuer Änderung steuerrechtlicher Vorschriften durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom BPKV 1/2001 OFD Hannover, Verfügung vom S St 0214 (Steuer-Eildienst 2000 S.764) Am ist das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom , BGBl I, 1034 ff., in Kraft getreten. Das Gesetz bringt neue gesetzliche Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung, zur Zulässigkeit der Zuführung von Mitteln zum Vermögen und zur Rücklagenbildung. Änderung der Abgabenordnung 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (neu) 3. Die Körperschaft muß ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluß folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verlangt, daß die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Ansammlung von Mitteln zu Bildung von Kapital (Rücklagenbildung) ist nur unter den engen Voraussetzungen des 58 Nr. 6 und 7 AO zulässig. Aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften und i.v.m. 63 Abs. 4 AO leitet sich der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ab. Nach dem Anwendungserlaß zur AO Nr. 9 zu 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (KSt-Kartei 5 KStG Karte H 7) ist eine zeitnahe Mittelverwendung gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluß folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nunmehr wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung gesetzlich geregelt. 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO in der Neufassung entspricht der im Anwendungserlaß zur AO Nr. 8 zu 55 Abs. 1 Nr. 1 AO enthaltenen Regelung. 58 Nr. 7 Buchstabe a - (geändert) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 v.h. von sonstigen nach 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt,. Nach dem bisherigen Recht durften steuerbegünstigte Körperschaften nur bis zu einem Viertel des Überschusses aus Vermögensverwaltung in eine freie Rücklage einstellen. Neben der Anhebung dieser Grenze wird nunmehr eine weitere, neue Rücklagenbildung geschaffen. In Zukunft ist es unschädlich, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft darüber hinaus höchstens 10 v.h. ihrer sonstigen nach 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt. Mittel i.s. der Vorschrift sind nicht die Einnahmen der Körperschaft, sondern der Jahresüberschuß (Nettobetrachtung). Ein Überschuß aus der Vermögensverwaltung ist gesondert zu erfassen und aus der Bemessungsgrundlage für die 10 v.h.-rücklage herauszurechnen. Der nicht in eine Rücklage eingestellte Überschuß der Vermögensverwaltung darf nicht in weiterer Höhe von 10 v.h. in eine Rücklage eingestellt werden. Heft 1/2001 Seite 13

14 Fach 2/Blatt 68 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe 58 Nr. 11 AO (neu): 11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt: a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat, b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, daß sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, c) Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, daß Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden, d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören. Nunmehr wird in der AO die Zulässigkeit einer Mittelzuführung zum Vermögen ausdrücklich geregelt: 58 Nr. 11 AO entspricht - im wesentlichen - der bisher im Anwendungserlaß zur AO Nr. 11 zu 55 Abs. 1 Nr. 1 AO enthaltenen Regelung. Die Änderung hat offensichtlich nur klarstellende Bedeutung. 58 Nr. 12 AO (neu): 12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ( 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt. Das Gesetz erweitert damit den Katalog der zulässigen Rücklagen um eine Ansparrücklage für Stiftungen. In die Rücklage dürfen nur Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eingestellt werden. Zu den Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gehören auch Gewinne aus steuerbegünstigten Zweckbetrieben. Spenden und sonstige Zuwendungen oder Zuschüsse dürfen dagegen nur unter den Voraussetzungen des 58 Nr. 11 AO dem Vermögen zugeführt werden. Änderung des Einkommensteuergesetzes 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (neu): a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:,dies gilt für Zuwendungen im Sinne des 10 b Abs. 1 Satz 3 entsprechend. b) Im neuen Satz 6 werden die Worte Satz 4 gilt durch die Worte Die Sätze 4 und 5 gelten ersetzt. Das Buchwertprivileg in 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG gilt nach Satz 5 auch für Zuwendungen i.s. des 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG entsprechend. 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG (neu): Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.s. der 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von Deutsche Mark, ab dem Euro abziehbar. Der neue Abzugsbetrag ist rechtsformbezogen. Er gilt nur für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an Stiftungen des privaten Rechts, die nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind. Für den Abzugsbetrag nach 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG enthält das Gesetz eine eigenständige Definition der spendenbegünstigten Zwecke, die sich von den allgemeinen Spendenabzugsregelungen in 10 b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG unterscheiden. Seite 14 Heft 1/2001

15 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 2/Blatt 69 In 10 b Abs. 1 Satz 3 sind im Grundsatz alle spendenbegünstigten Zwecke i.s. der 52 bis 54 AO auch spendenbegünstigt. Die Entscheidung zwischen gemeinnützigen Zwecken und den als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken entfällt hier. Abweichend von 10 b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG sind Zuwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken i.s. von 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ausgeschlossen. Darunter fallen sogenannte Freizeitzwecke wie Amateurfunken, Modellflug, Karneval, Hundesport u.a. So ist z.b. eine Spende für den Modellflug in den Grenzen des 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, berechtigt jedoch nicht zur Inanspruchnahme des neuen Sonderabzugsbetrages von DM. Der neue DM-Betrag gilt auch bei der KSt und GewSt (s.u.). 10 b Abs. 1 a EStG (neu): (1 a) an Zuwendungen i.s. des Abs. 1, die anläßlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungsjahren bis zu einem Betrag von Deutsche Mark, ab dem Euro neben den als Sonderausgaben i.s. des Abs. 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach Abs. 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden. Als anläßlich der Neugründung einer Stiftung nach Satz 1 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 kann der Höhe nach innerhalb eines Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 10 d Abs. 4 gilt entsprechend. Auch dieser neue Abzugsbetrag ist rechtsformbezogen. Er gilt nur für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an Stiftungen des privaten Rechts, die nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind. Er betrifft nur Zuwendungen anläßlich der Neugründung in den Vermögensstock. Spätere Zustiftungen - auch nach Ablauf der zehn Jahre - werden vom neuen Abzugsbetrag nicht erfaßt. 10 b Abs. 1 a EStG erfaßt Zuwendungen im Sinne des 10 b Abs. 1 EStG. Damit geht 10 b Abs. 1 a EStG weiter als 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG. So kann z.b. für Zuwendungen an eine Stiftung zur Förderung des Modellflugs zwar nicht der Abzugsbetrag von DM in Anspruch genommen werden, weil die Förderung von Freizeitzwecken insoweit ausgeschlossen ist. Erfolgt die Zuwendung aber anläßlich der Neugründung der Stiftung in den Vermögensstock, ist sie nach 10 b Abs. 1 a EStG abziehbar. Der besondere Abzugsbetrag besteht beschränkt auf Einzelunternehmer und Personengesellschaften auch bei der GewSt (s.u.). Er gilt nicht bei der KSt. Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG (neu): Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.s. der 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von Deutsche Mark, ab dem Euro, abziehbar. Änderung des Gewerbesteuergesetzes 9 Nr. 5 Satz 3 ff. GewStG (neu): Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.s. der 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von Deutsche Mark, ab dem Euro, abziehbar. Heft 1/2001 Seite 15

16 Fach 2/Blatt 69 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens Deutsche Mark zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden sechs Erhebungszeiträumen vorzunehmen. Einzeluntemehmen und Personengesellschaften können Zuwendungen, die anläßlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von Deutsche Mark, ab dem Euro, neben den als Kürzung nach den Sätzen 1 bis 4 abziehen. Als anläßlich der Neugründung einer Stiftung nach Satz 5 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 5 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Der Zehnjahreszeitraum beginnt im Jahr der ersten nach Satz 5 berücksichtigten Zuwendung. Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Nummer 10 des Abschnitt A der Anlage 1 zu 48 Abs. 2 EStDV (Änderung): 10. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden. Bei der Neuregelung des Spendenrechts durch die Änderung der EStDV vom , BStBl I, 1132, war die Anerkennung der Völkerverständigung als besonders förderungswürdiger Zweck erheblich eingeschränkt worden. Diese Beschränkungen werden nunmehr rückwirkend zum praktisch wieder aufgehoben. Die neue Formulierung entspricht im ersten Halbsatz der alten Nr. 22 der Anlage zu R 111 EStR und ist lediglich durch die Einschränkung im 2. Halbsatz ergänzt worden. Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG (Änderung): In 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 werden die Worte wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken durch die Worte steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach 54 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind ergänzt. Nach bisher geltendem Recht erlosch die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen oder durch Schenkung erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer u.a. einer Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dient. Nunmehr sind alle Stiftungen erfaßt, die steuerbegünstigten Zwecken i.s. des 52 bis 54 AO dienen. Ausgenommen sind jedoch Stiftungen, die sogenannten Freizeitzwecken i.s. des 52 Abs. 2 Nr. 4 AO dienen. Erstmalige Anwendung Die Änderung der EStDV tritt mit Wirkung vom in Kraft. Die Änderungen der AO sind ab dem anzuwenden. Die neuen Abzugsbeträge nach 10 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 1 a EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG, 9 Nr. 5 GewStG sowie das besondere Buchwertprivileg nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG gelten für alle Zuwendungen, die nach dem geleistet werden. Die Neufassung der Erbschaftsteuerbefreiung ist erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die Steuer nach dem entsteht. Seite 16 Heft 1/2001

17 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 2/Blatt 70 Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei satzungsmäßiger Gewinnlosigkeit einer GmbH BKPV 2/2001 BFH-Urteil vom I R 4/99 (BFH/NV 2000 S. 1502) Leitsätze: Die satzungsmäßige Gewinnlosigkeit einer GmbH kann nur dann verdeckte Gewinnausschüttungen nach sich ziehen, wenn für den Verzicht auf angemessene Gewinnaufschläge gesellschaftliche Gründe maßgebend sind. Daran fehlt es, wenn die GmbH gegen Erstattung ihrer Kosten im Rahmen öffentlichrechtlicher Zuwendungen im wesentlichen für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig wird und ausschließlich Leistungen erbringt, die als solche im öffentlichen Interesse erfolgen und an sich der Anstalt obliegen. Der Umstand, daß diese Leistungen zugleich auch den Interessen der Gesellschafter der GmbH entsprechen, führt nicht dazu, daß es sich bei der Anstalt des öffentlichen Rechts und den Gesellschaftern um nahestehende Personen handelt. Tatbestand: Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, deren Gesellschafter landwirtschaftliche Erzeugerverbände sind, dient dem A, einer Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, seit dem 1. Januar 1994 nur noch der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft -Absatzfondsgesetz- vom 26. Juni 1969, BGBl I 1969, 635, für die Streitjahre 1985 bis 1995 in den Fassungen der Neuverkündungen vom 8. November 1976, BGBl I 1976, 3109, und vom 21. Juni 1993, BGBl I 1993, 998, dieses in der Fassung vom 2. August 1994, BGBl I 1994, AbsFondsG-), zur Durchführung seiner ihm gemäß 2 Abs. 1 AbsFondsG gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und bezweckt die zentrale Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Agrarwirtschaft ( 2 Abs. 2 AbsFondsG). Zur Erreichung dieses Zwecks führt sie alle geeigneten Maßnahmen zur Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland durch, insbesondere Werbe- und Verkaufsförderungsaktionen, Marktforschung und -strategieentwicklung sowie Förderung von Herkunfts- und Gütezeichen und Entwicklung neuer Produkte. Dabei hat die Klägerin die Richtlinien des A zu beachten und im übrigen ihre Tätigkeit nach dem Gesamtinteresse der deutschen Agrarwirtschaft auszurichten. Die hierfür erforderlichen Mittel werden ihr von dem A zur Verfügung gestellt ( 2 Abs. 4 AbsFondsG). Die Klägerin darf kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben ( 2 Abs. 2 AbsFondsG). Sie strebt nach 2 Abs. 4 Satz 2 ihres Gesellschaftsvertrages nicht die Erzielung von eigenen Gewinnen, sondern lediglich die Förderung der deutschen Agrarwirtschaft an. Außer Zuwendungen des A, die sich in den Streitjahren 1985 bis in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen- zwischen 72 v.h. und 83 v.h. der Gesamterträge beliefen, und der Europäischen Gemeinschaft erhält die Klägerin auch Zuschüsse von Bundesländern zur Durchführung von inländischen Ausstellungen und Messen. Weiter erzielt sie eigene Einnahmen aus der Abgabe von Werbemitteln und Informationszeitschriften, aus Gütezeichenprüfungen sowie aus der Weiterbelastung von Werbekosten an Unternehmen und Institute der Agrarwirtschaft. Über eigenes Anlagevermögen verfügt sie nicht. Das Eigentum an immateriellen Vermögensgegenständen sowie an Sach- und Finanzanlagen geht entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids des A jeweils bei der Anschaffung auf diesen über und wird von der Klägerin treuhänderisch verwaltet. Die Klägerin wies in allen Streitjahren ein Geschäftsergebnis von 0 DM aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah in der Tätigkeit der Klägerin den Betrieb einer Werbeberatung und Werbeagentur. Ein solcher Betrieb würde indes nicht gewinnlos geführt, sondern einen Reingewinn erwirtschaften, wobei ein Gewinnsatz von 2 v.h. des Umsatzes als angemessen anzusehen sei. Dadurch, daß die Klägerin keine entsprechenden Entgelte für ihre Leistungen verlangt habe, habe sie Gewinne verhindert und damit solche verdeckt ausgeschüttet. Die gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer- Meßbeträge 1985 bis 1995 erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab ihr mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 398 abgedruckten Urteil statt. Heft 1/2001 Seite 17

18 Fach 2/Blatt 70 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Seine Revision stützt das FA auf Verletzung von 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Es beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, soweit es die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer-Meßbeträge 1985 bis 1995 betrifft, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Gemäß 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens verdeckte Gewinnausschüttungen (vga) zu berücksichtigen; sie mindern das Einkommen nicht. Für die Ermittlung des Gewerbeertrages gilt Entsprechendes ( 7 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes). Unter einer vga i.s. des 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Dezember 1991 I R 49/90, BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Die Vorinstanz ist von diesen Rechtsgrundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen und hat sie richtig angewandt. Die Annahme einer vga ist hiernach nicht gerechtfertigt. Unternehmensgegenstand der Klägerin als zentraler Einrichtung der Wirtschaft ( 2 Abs. 2 AbsFondsG) ist die Durchführung der dem -seinerseits steuerbefreiten (vgl. 13 AbsFondsG)- A gemäß 2 Abs. 1 AbsFondsG gesetzlich auferlegte zentrale Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Agrarwirtschaft. Bei der Klägerin handelt es sich sonach um ein Unternehmen, dessen sich der A bedient und in das die besagten Förderungsmaßnahmen als -öffentliche- Aufgabe aufgrund entsprechender gesetzlicher Verpflichtung ausgelagert worden ist. Es mag sein, daß ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, an dessen Verhalten sich grundsätzlich auch die Klägerin messen lassen muß, dafür - neben dem vollen Ausgleich der Kostendeckungeinen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen würde (vgl. für ähnlich gelagerte Sachverhalte z.b. Senatsurteile vom 19. August 1998 I R 21/98, BFHE 187, 18, BStBl II 1999, 99, in Abgrenzung zu einem der Kostendeckung verpflichteten Verein; vom 13. August 1997 I R 85/96, BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161, im Hinblick auf einen Berufsverband gegenüber seinen Mitgliedern; vom 10. Juli 1996 I R /95, BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230, bezogen auf den Betrieb gewerblicher Art einer Gebietskörperschaft). Gleichermaßen trifft es zu, daß eine Kapitalgesellschaft im Grundsatz darauf angelegt ist, Gewinne zu erzielen (vgl. z.b. Senatsurteil vom 23. Mai 1984 I R 294/81, BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673, für Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erstausstattung einer Kapitalgesellschaft). Darum geht es im Streitfall jedoch nicht. Denn auch wenn die satzungsmäßige Verpflichtung zur Gewinnlosigkeit und zur bloßen Kostendeckung einem Fremdvergleich - bei isolierter Betrachtung- nicht standhielte, könnte in dem Verzicht auf angemessene Gewinnaufschläge gleichwohl keine vga gesehen werden. 8 Abs. 3 Satz 2 KStG beinhaltet, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, keine allgemeine Ermächtigung zur pauschalen Einkommenskorrektur nach Maßgabe branchendurchschnittlicher Gewinnvorgaben (so aber offenbar Achenbach in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anh. zu 8 KStG, Stichwort Non-profit-Unternehmen). Vielmehr bleiben unternehmerische Fehlentscheidungen und hierdurch ausgelöste Verluste einer Kapitalgesellschaft betrieblich veranlaßt und sind prinzipiell steuerlich hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, bezogen auf Risikogeschäfte). Für eine Gewinnlosigkeit verhält es sich im Grundsatz nicht anders, und zwar gleichviel, ob diese satzungsmäßig verankert ist oder nicht (vgl. auch 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Zu Korrekturen kann es hier wie dort immer nur dann kommen, wenn die Überzeugung gewonnen werden kann, daß für Verlust oder Gewinnlosigkeit gesellschaftliche und damit ertragsteuerlich unbeachtliche Beweggründe maßgebend gewesen sind (vgl. z.b. die vorgenannten Senatsurteile in BFHE 187, 18, BStBl II 1999, 99; in BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161; in BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230, sowie in BFHE 186, 540; ebenso z.b. B. Lang in Arthur An- Seite 18 Heft 1/2001

19 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 2/Blatt 71 dersen, Körperschaftsteuergesetz, 8 Rz. 666 f., 1193, 1227; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Anh. zu 8, Stichwort Non-Profit-Gesellschaften; Streck, Körperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., 8 Anm. 97 f.; Staiger in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, 8 Anm. 300, Stichwort Gewinnlosigkeit). Daran fehlt es im Streitfall. Nach dem tatrichterlich festgestellten Tatbestand (vgl. 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) und der Rechtslage nach Maßgabe des Absatzfondsgesetzes hat die Klägerin in den Streitjahren -gegen Kostenerstattung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Zuwendungen- ausschließlich Leistungen in Gestalt von Maßnahmen zur Förderung der deutschen Agrarwirtschaft erbracht, die als solche im öffentlichen Interesse erfolgen und an sich (nur) dem A, nicht aber ihren Gesellschaftern obliegen. Sie hat dafür keine Entgelte erlangt, die sich konkreten Aufträgen oder Leistungen zuordnen lassen, sondern kostendeckende Zuwendungen im Rahmen sog. institutioneller Förderung, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen (vgl. insoweit das zur Umsatzsteuer der Schwestergesellschaft der Klägerin ergangene BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 3/82, BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792). Zwar mögen die erbrachten Fördermaßnahmen im Ergebnis auch den Interessen ihrer Gesellschafter -als Spitzenverbänden der deutschen Agrarwirtschaft- entsprochen und diesen genützt haben. Ein solcher unterstellter Nutzen wäre jedoch ein lediglich mittelbarer Reflex, der nicht ausreicht, um eine gesellschaftlich motivierte Vermögensminderung annehmen zu können. Insbesondere läßt sich eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung nicht, wie die Revision annimmt, aus dem Umstand herleiten, daß der A sich gemäß 10 AbsFondsG aus Beiträgen der Betriebe der Landund Ernährungswirtschaft refinanziert, die ihrerseits, was im einzelnen vom FG nicht festgestellt worden ist, Mitglieder der landwirtschaftlichen Erzeugerverbände und damit der Gesellschafter der Klägerin sein mögen. Das FA folgert daraus, daß diese Beiträge höher ausfallen würden, wenn die Klägerin angemessene Gewinnaufschläge vornähme; deren Gesellschafter wären deswegen begünstigt. Abgesehen davon, daß diese Vorteilsvermutung doch eher eine spekulative ist, ergibt sich aus 10 Abs. 3 AbsFondsG eine -nach Betriebsarten gestaffelte- gesetzlich pauschalierte und als Zwangsabgabe ausgestaltete Beitragsbemessung, die sich gerade nicht an den tatsächlichen Ausgaben des A ausrichtet. Schon von daher ist nicht ersichtlich, ob und wie sich eine Verteuerung der von der Klägerin erbrachten Leistungen auf die Beitragshöhe auswirken würde. Ebensowenig ist erkennbar, daß der Gewinnverzicht der Klägerin der Preis dafür ist, daß die Verbände ihrerseits kostenlos in den Genuß der Marketingleistungen für die Agrarprodukte gelangen würden. Vielmehr ist dies der Preis für die Kostendekkung durch den A. Die dem A gegenüber, für diesen und/oder an dessen Stelle erbrachten Leistungen der Klägerin lassen sich deren Gesellschaftern aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sog. Nahestehens als eigene Vorteile zurechnen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301). Trotz und ungeachtet der in gewisser Weise gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessenlage zwischen dem A einerseits und den Gesellschaftern andererseits -laut Unternehmenszweck der Klägerin: dem Gesamtinteresse der deutschen Agrarwirtschaft - ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für ein derartiges, durch konkrete Umstände belegtes Nahestehen. Solches wird auch vom FA im Ergebnis nicht (mehr) ernstlich behauptet. Entgelte für Sondernutzung öffentlicher Straßenflächen bei städtischem Marktbetrieb nicht abzugsfähig BKPV 3/2001 BFH-Urteil vom , I R 50/98 (BFH/NV 2000, 1311, DStR 2000 S.1471) Leitsätze: 1. Die Überlassung von Standplätzen gegen Entgelt an die Beschicker von Wochenmärkten ist auch dann keine hoheitliche Tätigkeit eines städtischen Marktbetriebs, wenn die Marktveranstaltungen auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden. 2. Öffentliche Straßenflächen einer Gemeinde gehören zum gemeindlichen Hoheitsbereich. Sie können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs gewerblicher Art, aber nicht dessen Betriebsvermögen sein. Heft 1/2001 Seite 19

20 Fach 2/Blatt 71 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe 3. Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Straßenflächen durch Marktveranstaltungen, mit denen eine Gemeinde ihren Marktbetrieb belastet, mindern nicht den Gewinn des Marktbetriebs. Sachverhalt: I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (KI.) - eine Stadt - erzielte u.a. im Jahr 1986 (Streitjahr) Einnahmen durch einen Großhandelsmarkt und die Überlassung von Standplätzen auf Kleinhandelsmärkten (künftig: Wochenmärkte). Die den Märkten dienenden Einrichtungen und Tätigkeiten waren organisatorisch im Marktamt zusammengefaßt und bildeten nach übereinstimmender Auffassung der Kl. und des Beklagten und Revisionsbeklagten FA einen Betrieb gewerblicher Art i.s. des 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG Die Wochenmärkte fanden auf den der Kl. gehörenden öffentlichen Verkehrsflächen statt. Für deren Nutzung erhielt das Marktamt von den Marktbeschickern im Streitjahr Standgelder in Höhe von insgesamt rund DM. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Marktamt und dem für den Unterhalt der Verkehrsflächen zuständigen Straßenbauamt der Kl. belastete die Kl. das Marktamt wegen der zeitweiligen Nutzung der Verkehrsflächen für die Wochenmärkte mit einem als Nutzungsentgelt bezeichneten Betrag von DM. Bei der Ermittlung ihres durch das Marktamt im Streitjahr erzielten Einkommens berücksichtigte die Kl. das Nutzungsentgelt gewinnmindernd. Das FA vertrat auf Grund des Urteils des erkennenden Senats vom , I R 223/80 (BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496) die Auffassung, das Nutzungsentgelt dürfe den Gewinn nicht mindern, da die Verkehrsflächen wesentliche Betriebsgrundlagen des Marktamtes seien. Es erließ einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, dem diese Rechtsauffassung zugrunde liegt. Einspruch und Klage waren erfolglos, Die Kl. rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt sinngemäß, das FG- Urteil aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid vom dahingehend abzuändern, dass die Körperschaftsteuer für 1986 auf DM herabgesetzt wird. Gründe: Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen ( 126 Abs. 2 FGO). Die Vereinbarung über die Belastung des Marktamtes mit einem Nutzungsentgelt ist der Besteuerung nicht zugrunde zu legen Standplatzüberlassung als Betrieb gewerblicher Art 1. Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tätigkeit des Marktamtes als ein Betrieb gewerblicher Art i.s. des 1 Abs. 1 Nr. 6 i.v.m. 4 Abs. 1 KStG 1984 zu beurteilen ist und die Kl. als dessen Trägerkörperschaft mit dem durch den Betrieb erzielten Einkommen der Körperschaftsteuer unterliegt. Die Wochenmärkte waren Teil des Betriebs gewerblicher Art. Die mit ihnen zusammenhängenden Tätigkeiten des Marktamtes dienten nicht der Ausübung der öffentlichen Gewalt und stellten somit keinen - ihre Qualifizierung als Betrieb gewerblicher Art ausschließenden - Hoheitsbetrieb i.s. des 4 Abs. 5 KStG 1984 dar (s. Senatsurt. v , I 327/56 U, BFHE 64, 391, BStBl III 1957,146; v ,I 145/60 U, BFHE 72,179, BStBl III 1961, 67; v , I R 61/91, BFHE 170, 257, BStBl II 1993, 459, DStR 1993, 1404, Felder, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, 4 Rz. 71 Marktveranstaltungen, Messen ; Erhard, in: Blümich, KStG, 4 Rz 111,Märkte ; Bott, in: Arthur Andersen, KStG, 4 Rz. 245). a) Gemäß 9 a Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom (GVBI NW 1983, 306) sind zwar der Bau und die Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (= öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes) und die Erhaltung ihrer Verkehrssicherheit hoheitliche Tätigkeiten. Sie können daher nicht Gegenstand eines Betriebs gewerblicher Art i.s. des 4 Abs. 1 KStG 1984 und die zu den öffentlichen Sachen gehörenden öffentlichen Straßen kein Betriebsvermögen eines solchen Betriebs sein (vgl. die zu 2 Abs. 3 UStG 1967 bzw ergangenen Urt. des BFH v , V R 166/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799; v , XI Seite 20 Heft 1/2001

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