Rechtsfragen des E-Government
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- Bernt Hoch
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1 Rechtsfragen des E-Government Schwerpunktausbildung Technologierecht, Grundlagen des Technologierechts I Bundeskanzleramt/Präsidium Abt. I/11 Digitales und E-Government Recht, Strategie und Internationales Dr. Bernhard Karning bernhard.karning@bka.gv.at
2 Agenda 1. E-Government Überblick 1.1 Musterprozess 1.2 Rechtliche Elemente und Voraussetzungen 1.3 Strategie & Rahmenbedingungen 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur/Siegel 2.2 Identitätsmanagement und Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo 2.4 Amtssignatur 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung: Back Office; Register 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government
3 1. E-Government Überblick 1.1 Musterprozess 1.2 Rechtliche Elemente und Voraussetzungen 1.3 Strategie & Rahmenbedingungen Rechtsfragen des E-Government
4 Ziel: durchgängige Prozesse Portal zb. HELP.gv.at, USP.gv.at, Wien.gv.at etc. Fachanwendung / Backoffice zb. ELAK, Register, Finanz Online, etc. Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government
5 Horizontale gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) Rechtsfragen des E-Government
6 E-GovG und VOen E-GovG StZRegBehV 2009 ERegV 2009 E-Gov-BerAbgrV E-Gov-GlwV Rechtsfragen des E-Government
7 E-Gov - Definition der EU Kommission die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern Rechtsfragen des E-Government
8 Bedeutung von E-Gov und Definition E-Government ist Transformation des öffentlichen Sektors durch Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) Unterschied Internes E-Government = Einsatz der IT im öffentlichen Sektor ohne Berührungspunkt zum Bürger zb ELAK, interne Fachanwendungen, usw. Externes E-Government = Webangebot und Dienstleistungen für BürgerInnen, Kunden, Firmen Rechtsfragen des E-Government
9 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Identitätsmanagement und Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo 2.4 Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government
10 Horizontale gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) Rechtsfragen des E-Government
11 E-Kommunikation Vergleichbar mit einer Postkarte, kann am Postweg gelesen und verändert werden Postkarte: Postmitarbeiter, Systemadministratoren, Hacker, Ungewissheit des Gegenübers Rechtsfragen des E-Government
12 Authentizität von Urheber & Daten Zuordnung der Daten zum Unterzeichner Schutz vor Abstreiten durch Unterzeichner Sicherung der signierten Daten vor Manipulation am Übertragungsweg durch den Empfänger Rechtsfragen des E-Government
13 Elektronische Signatur Einfache elektronische Signatur Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet fortgeschrittene elektronische Signatur elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 der eidas-vo erfüllt: a) ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet. b) ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners. c) wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann. d) ist so mit den unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. qualifizierte elektronische Signatur Ist eine fortgeschrittene Signatur beruht auf einem qualifizierten Zertifikat mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit (QSCD) erzeugt. Rechtsfragen des E-Government
14 Rechtswirkung Einfache & fortgeschrittene Signatur müssen als Beweismittel zugelassen werden unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung Grundsatz der Nichtdiskriminierung Qualifizierte Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (Art. 25 Abs. 2 eidas-vo ivm 4 Abs. 1 SVG (-Erfordernis der Schriftlichkeit nach 886 ABGB)) Ausnahmen: Letztwillige Verfügungen bei Schriftformerfordernis im Familien- & Erbrecht* Bürgschaftserklärungen (außer Geschäftsverkehr)* * Diese Willenserklärungen können in elektr. Form abgefasst werden, wenn Signator von Rechtsanwalt/Notar über Rechtsfolgen der Signatur aufgeklärt wurde. Rechtsfragen des E-Government
15 Qualifizierte Signatur - Konsumentenschutz Stärkung des Vertrauens in die Akzeptanz qualifiziert signierter Dokumente Beseitigung der versteckten Klauseln in AGBs (vgl. die Beschwerdefälle von Konsumenten bei Vertragskündigungen) 4 Abs. 3 SVG: Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind Vertragsbestimmungen, nach denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Rechtsfragen des E-Government
16 Qualifiziertes Zertifikat Basis für qualifizierte elektronische Signatur (Anhang I eidas-vo): Hinweis, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt den unverwechselbaren Namen des qu. Vertrauenssdiensteanbieters (VDA) und den Staat seiner Niederlassung Namen des Signators Signaturvalidierungsdaten Gültigkeitsdauer des Zertifikats eindeutige Kennung des Zertifikats Signatur/Siegel des qu. VDA Rechtsfragen des E-Government
17 Vertrauensdiensteanbieter (VDA) VDA (Art. 3 Z 19 eidas-vo) = natürliche od. juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste erbringt Spezielle Anforderungen an qualifizierte VDA in Art. 24 eidas-vo Aufsicht! (Telekom-Control-Kommission bzw. RTR) Vor Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste ist vom VDA ein Konformitätsbewertungsbericht vorzulegen (Art. 21 eidas-vo) Rechtsfragen des E-Government
18 Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats Qu. VDA (od. in seinem Auftrag tätige Stelle) hat gem. Art. 24 Abs. 1 eidas-vo ivm 8 Abs. 1 SVG die Identität von persönlich anwesenden Personen anhand: eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festzustellen Bei nicht persönlich anwesenden Personen, können auch gem. 8 Abs. 2 SVG auch sonstige Identifizierungsmethoden, die eine gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten, angewendet werden. Rückgriff auf bereits erfolgte Identifizierung anhand eines Nachweises gem. Abs. 1 durch vertrauenswürdige Stelle Rechtsfragen des E-Government
19 Elektronisches Siegel Für juristische Personen digitaler Stempel Für qu. elektr. Siegel gelten ähnliche Anforderungen wie für qu. elektr. Signaturen Nicht dieselben Rechtswirkungen einer qu. Elektronischen Signatur! Mit elektronischen Siegeln werden der Ursprung und die Unversehrtheit von Daten sichergestellt (Art. 3 Z 25 ivm. Art. 35ff eidas-vo). Rechtsfragen des E-Government
20 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Identitätsmanagement und Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo 2.4 Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government
21 Funktionen der Bürgerkarte ( 4 Abs. 1 E-GovG) Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität (= Echtheit) des elektronisch gestellten Anbringens (Rechtswirkung entspricht der Schriftlichkeit isd 886 ABGB)... D.h. sie ist: E-Identitätsdokument und Unterschrift im Internet Rechtsfragen des E-Government
22 Umsetzung dieser Funktionen 4 Abs. 2 E-GovG: Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person erfolgt mittels Stammzahl (= verschlüsselte ZMR Zahl) 4 Abs. 4 E-GovG: Die Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens wird mittels elektronischer Signatur erbracht Rechtsfragen des E-Government
23 Elektronische-Identität = VDA + öffentlichen Register Rechtsfragen des E-Government
24 Stammzahl Stammzahl für Natürliche Personen: gemeldete Personen: verschlüsselte ZMR-Zahl Nicht meldepflichtige Personen: verschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Stammzahl für Juristische Personen: Vereine: unverschlüsselte Vereinsregisterzahl Unternehmen: unverschlüsselte Firmenbuchnummer Ausländische Unternehmen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Öffentliche Organisationen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Rechtsfragen des E-Government
25 Stammzahl (SZ) nat. Personen: Erzeugung ( 6 Abs. 2 E-GovG) ZMR-Zahl: SZ = Verschlüsselte ZMR-Zahl Stammzahlregisterbehörde errechnet die Stammzahl SZ wird auf die Karte geschrieben Stammzahlregisterbehörde speichert die SZ NICHT (Virtuelles Register) darf nur verwendet werden zur bpk-berechnung Verschlüsselung Stammzahl: Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ== Rechtsfragen des E-Government
26 Stammzahl: Verwendung SZ wird auf der Bürgerkarte verspeichert kann zwar ausgelesen werden darf aber nur verwendet werden zur bpk- Berechnung (bereichsspezifische Personenkennzeichen) Keine Speicherung außerhalb des Errechnungsvorgangs! ( 12) Rechtsfragen des E-Government
27 bpk: Erzeugung Umrechnung unmöglich! Rechtsfragen des E-Government
28 bpk: Erzeugung grundsätzlich: nur mit Bürgerkarte des Betroffenen! nötig für bpk-erzeugung: SZ auf Bürgerkarte für Behörden ( 10 Abs. 2 E-GovG): Anfrage an SZ-RegBehörde möglich Input: ausreichend identifizierende Merkmale (Name, Geb.datum, Anschrift...) & gewünschter (eigener) Bereich ( 5 Abs. 2 StZRegBehV 2009) Output: bpk für gewünschten (eigenen) Bereich Rechtsfragen des E-Government
29 Kommunikation zwischen Bereichen Das bpk eines anderen Bereichs darf in den staatlichen Datenanwendungen nur als verschlüsseltes bpk gespeichert werden. Anforderung von SZ-RegBehörde möglich Input: Name, ev. Geb.datum bzw. eigenes bpk & gewünschter fremder Bereich ( 6 Abs. 1 StZRegBehV 2009) Output: Fremd-bPK = verschlüsseltes bpk des fremden Bereichs ( 13 Abs. 2 E-GovG ivm 6 Abs. 4 StZRegBehV 2009) Rechtsfragen des E-Government
30 Bürgerkartenkonzept: Ausprägungen Mobiltelefon (Handy-Signatur) Sozialversicherungskarte (ecard) Dienstausweise (z.b. BMF, BKA, ) Berufsausweise (Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker etc.) Schüler- & Studentenausweise Rechtsfragen des E-Government
31 Handy-Signatur Seit 2010 Handy-Signatur ähnlich dem mtan beim E-Banking (Usability) Nutzen: Alternative zur kartenbasierten Lösung Keine Installation von Software Keine Installation für Kartenleser Wegfall der Anschaffungskosten für Smartcards bzw. Kartenlesegeräte Vereinfachung Nutzerfreundlich Handy-Signatur für Bundesrechenzent rum GmbH Vergleichswert: 93prOZtC1e TAN: uaw4gf (5min gültig): Technischer Hintergrund: Signaturberechnung erfolgt auf einem Server alleinige Kontrolle über die Signaturfunktionalität durch 2. Kanal sichergestellt (Mobiltelefon zum Empfang des TAN-Codes) Rechtsfragen des E-Government
32 Handy-Signatur APP Als Alternative zum SMS Kanal Entweder: TAN via APP Oder: QR-code Modern, sicher und praktisch Rechtsfragen des E-Government
33 Zusammenfassung Bürgerkartenfunktionalität elektronischer Ausweis und digitale Unterschrift dient der eindeutigen Identifizierung des Bürgers (qualifzierte Signatur + Stammzahl) Datenschutz ist gewährleistet bereichsspezifische Personenkennung um Datenschutz sicherzustellen Ausprägungen/Trägermedien ecard Sozialversicherungskarte Dienst-, Studenten- und Schülerausweise Mobiltelefon (Handy-Signatur) Rechtsfragen des E-Government
34 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Identitätsmanagement und Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo 2.4 Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government
35 Der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo Rechtsfragen des E-Government
36 Eckpunkte eidas-vo Ein Rechtsakt für die beiden Themen elektronische Signatur (und weitere Vertrauensdienste ) und elektronische Identität ( eid ) Die SigRL (im SigG innerstaatlich umgesetzt) wurde komplett ersetzt Typ des Rechtsakts: Verordnung VO ist unmittelbar anzuwenden; bestehende Umsetzungsvorschriften (SigG/ SigV etc.) waren zu bereinigen; Umsetzungen und flankierende Regelungen waren aber notwendig - SVG Rechtsfragen des E-Government
37 eid (1/2) Keine Harmonisierung, keine EU-eID, keine zentrale Datenbank etc. Freiwillige Notifikation des eid-systems durch den Mitgliedstaat (MS) Voraussetzungen für die Notifikation 3 Sicherheitsniveaus: Niedrig Substanziell Hoch, mit Durchführungsrechtsakt definiert Österreich wird Bürgerkarte (Handy-Signatur) mit Sicherheitsniveau Hoch notifizieren derzeit läuft Prozess für Weiterentwicklung Rechtsfragen des E-Government
38 eid (2/2) Verpflichtende gegenseitige Anerkennung der von den anderen MS notifizierten eids ab Sicherheitsniveau des eid ist gleich hoch oder höher als der verlangte Level ( substanziell oder hoch ) Anerkennung des Sicherheitsniveaus niedrig auf freiwilliger Basis Für private Services auf freiwilliger Basis und unter den Konditionen des Ausstellers Rechtsfragen des E-Government
39 Personenidentifizierungsdaten (1/2) Siehe die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen: Mindestdatensatz einer natürlichen Person obligatorische Merkmale: a) derzeitige(r) Familienname(n), b) derzeitige(r) Vorname(n), c) Geburtsdatum, d) eine eindeutige Kennung, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung erstellt wurde und möglichst dauerhaft fortbesteht. optionale Merkmale: a) Vorname(n) und Familienname(n) bei der Geburt, b) Geburtsort, c) derzeitige Anschrift, d) Geschlecht. Rechtsfragen des E-Government
40 Personenidentifizierungsdaten (2/2) Mindestdatensatz einer juristischen Person obligatorische Merkmale: a) derzeitige amtliche Bezeichnung, b) eine eindeutige Kennung, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung erstellt wurde und möglichst dauerhaft fortbesteht. optionale Merkmale: a) derzeitige Anschrift, b) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, c) Steuerregisternummer, d) Kennnummer in Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, e) Kennziffer der juristischen Person (LEI) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission, f) Registrierungs- und Identifizierungsnummer des Wirtschaftsbeteiligten (EORI- Nr.) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission, g) Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates. Rechtsfragen des E-Government
41 Ausblick: Novelle E-GovG 2017 BGBl. I Nr. 121/2017 Notifizierung/Anerkennung gemäß eidas-vo Weiterentwicklung des österreichischen elektronischen Identifizierungssystems (eid) Bürgerkarte neu
42 Bürgerkarte neu durch E-GovG-Novelle Schaffung der Voraussetzungen für die Notifizierung des österreichischen elektronischen Identifizierungssystems (bislang Bürgerkarte) und für die innerstaatliche Verwendbarkeit notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel anderer MS im Sinne der eidas-vo insb. Erstellung einer umfassend prüfbaren Personenbindung bei einer zentralen Stelle bei jeder Verwendung des E-ID insb. Eintragung der Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektr. Identifizierungsmittels des anderen MS in das ERnP (sofern keine Zuordnung zu bestehendem Eintrag ZMR/ ERnP möglich) Rechtsfragen des E-Government
43 Bürgerkarte neu durch E-GovG-Novelle Änderung von Begrifflichkeiten Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) statt Bürgerkarte Weiterentwicklung des österreichischen elektronischen Identifizierungssystems (bislang Bürgerkarte) Schaffung eines behördlichen Prozesses für die Registrierung eines E-ID Erweiterung des Funktionsumfangs des E-ID, insbesondere durch die Einfügung weiterer Merkmale in die Personenbindung (variabel je nach Anwendungsfall) Rechtsfragen des E-Government
44 Online Personenbindung 4 Abs. 5 Wird bei jeder Verwendung des E-ID neu gebildet und von der Stammzahlenregisterbehörde signiert/besiegelt Unterschiedlicher Inhalt je nach Art der Verwendung: öffentlicher Bereich 4 Abs. 5: ein/mehrere bpk, Mindestdatensatz (MDS=Vorname, Nachname, Geburtsdatum), optional: weitere Merkmale privater Bereich 14 Abs. 3: ein bpk optional: MDS, weitere Merkmale Ausland 14a Abs. 2: ein bpk, MDS optional: weitere Merkmale Prüfbarkeit im eidas Kontext damit sichergestellt, da auch Anwendungen im privaten Bereich und im Ausland eine behördlich signierte/besiegelte Personenbindung erhalten Rechtsfragen des E-Government
45 Neuer Registrierungsprozess - 4a, 4b Bisher: Registration-Officers (RO) In Zukunft: Registrierungsbehörde Registrierung eines E-ID (Identitätsfeststellung) im Rahmen der Beantragung eines Reisepasses bei der Passbehörde Im Einvernehmen mit BMI können auch andere Behörden Registrierung vornehmen Für Fremde ist Landespolizeidirektion sachlich zuständig Von Amts wegen Umfassende Identitätsprüfung (Registerabfragen, EKIS, etc.) Wird der Behörde keine Telefonnummer bekannt gegeben, kann E-ID-Registrierung nicht abgeschlossen werden. Passantrag scheitert dadurch aber nicht. Rechtsfragen des E-Government
46 Weitere Merkmale Nachweis von Daten aus Registern von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs (etwa Personenstands-, Melde- oder Staatsbürgerschaftsdaten) Werden nach Maßgabe der technischen Möglichkeit (etwa Anbindung des jeweiligen Registers) bei Verwendung des E-ID in die Personenbindung eingefügt und behördlich signiert/ besiegelt Zugriff auf derartige Merkmale nur mit Zustimmung und Wissen des Betroffenen Im privaten Bereich hätte der Betroffene die Möglichkeit, bloß Informationen über das Alter oder das Geburtsdatum, jedoch nicht seine Identität preiszugeben (vgl. 14 Abs. 3) Rechtsfragen des E-Government
47 Innerstaatliche Verwendbarkeit anderer eid - 6 Abs. 5 Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen EU- MS die nach der eidas-vo notifiziert wurden, können wie ein E-ID im öffentlichen Bereich verwendet werden Im privaten Bereich nur, wenn es vom Betreiber der Anwendung zugelassen wird Die Daten der Betroffenen werden ins ERnP oder zu einem bereits bestehenden Eintrag im ZMR/ERnP eingetragen Auf Grundlage dieses Eintrags wird im Rahmen der Verwendung der ausländischen eid eine Personenbindung wie für E-ID-Inhaber erstellt Rechtsfragen des E-Government
48 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Inkrafttreten und Anwendungsbeginn fallen auseinander Anwendungsbeginn erst wenn technisch/organisatorische Voraussetzungen für Echtbetrieb E-ID vorliegen Ab Inkrafttreten soll ein Pilotbetrieb durchgeführt werden Dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs für die vollumfängliche Nutzung des E-ID Übergangsregelung für bestehende Bürgerkarten Bis zum Anwendungsbeginn ( Echtbetrieb E-ID ) bleibt bestehendes Bürgerkartensystem anwendbar Ab Anwendungsbeginn werden bestehende Bürgerkarten bis zum Ablauf des Zertifikats zu einem E-ID umgewandelt (vereinfachter Prozess für Umstieg) Rechtsfragen des E-Government
49 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Identitätsmanagement und Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo 2.4 Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government
50 Amtssignatur ( 19 E-GovG) nur für Unterzeichnung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (z.b. Erledigungen) Hoheits- & Privatwirtschaftsverwaltung (mit unterschiedlicher Rechtswirkung) mindestens fortgeschrittene Signatur oder Siegel Behörde tritt seit 1. Juli 2016 in der Regel als Siegelersteller auf Amtssignatur kann auf softwarebasiertem Serverzertifikat beruhen Rechtsfragen des E-Government
51 Amtssignatur Mindestanforderungen 19 Abs. 3 E-GovG Bildmarke, jedoch keine fixen Designvorgaben der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs muss die Bildmarke jedenfalls als die seine gesichert im Internet veröffentlichen Bildmarke DOKUMENT Bereitstellung Information zur elektr. Prüfung Prüfhinweis Hinweis, dass amtssigniert Hinweis Prüfung Hinweis amtssigniert Anordnung der Elemente im Dokument frei Hinweis amtssigniert Vgl. Entscheidung des VwGH vom , Ra 2015/03/0017 z.b. Bildmarke auf der ersten Seite des Erkenntnisses Rechtsfragen des E-Government
52 Empfohlene Darstellung der Amtssignatur Signaturblock am Ende des Dokuments: Rechtsfragen des E-Government
53 Amtssignatur Variante Unterzeichner Datum & Uhrzeit der Ausstellung Bildmarke nach E-GovG Hinweis auf Amtssignatur Hinweis auf Prüfung Rechtsfragen des E-Government
54 Beweiskraft ( 20 E-GovG) elektronisches amtssigniertes Dokument ist das Original = öffentliche Urkunde auch Ausdruck eines amtssignierten Dokuments hat im Rahmen der Hoheitsverwaltung (z.b. Bescheid) die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ( 292 ZPO) Amtssignatur muss prüfbar/verifizierbar sein, z.b. durch: Online-Archiv Kontaktadresse für die Prüfung der Echtheit unabhängig ob Behörde oder Empfänger das amtssignierte Dokument ausdruckt Rechtsfragen des E-Government
55 Elektronische Prüfung Behörde stellt selbst Prüfservice zur Verfügung Oder Behörde verweist auf zentrales Prüfservice, z.b.: (Betrieb RTR Rundfunk u. Telekom Regulierungsbehörde, Aufsichtsstelle gem. SVG) Rechtsfragen des E-Government
56 Zusammenfassung mindestens fortgeschrittene Signatur auch in Privatwirtschaftsverwaltung Vereinfachung der Darstellung erleichterte Prüfbarkeit Verifizierung E-Dokument hat Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ( 292 ZPO) Amtssignatur auf elektronischen Ausfertigungen seit zwingend erforderlich Rechtsfragen des E-Government
57 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government
58 Durchgängiger elektronischer Amtsweg Antragstellung zb Online Formular Interne Bearbeitung zb ELAK Zustellung Ziel: Prozesse ohne Medienbrüche abbilden Rechtsfragen des E-Government
59 Horizontale gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) Rechtsfragen des E-Government
60 Anbringen: Form & Zeit, 13 AVG Anbringen sind schriftlich, mündlich oder telefonisch möglich ( 13 Abs. 1 AVG) Schriftlich in jeder technischer Form möglich, per jedoch nur insoweit als nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind ( 13 Abs. 2 AVG); z.b. E-Formular Rechtsfragen des E-Government
61 Anbringen: Form & Zeit, 13 Abs. 2 AVG Technische Voraussetzungen (z.b. Dateiformate, Schnittstellen) od. organisatorische Beschränkungen (z.b. zeitliche Beschränkungen, bestimmte -Adresse) des elektronischen Verkehrs sind im Internet kundzumachen stellt keine Ermächtigungsnorm dar, sondern lediglich eine Publizitätsvorschrift für etwaige organisatorische Beschränkungen (VfGH-Erkenntnis 106/ vom ) Wer bei einer anderen als der bekanntgemachten ( -)Adresse ein Anbringen einbringt, trägt das Risiko des Verlusts bzw. des verspäteten Einlangens Rechtsfragen des E-Government
62 Anbringen: Form & Zeit, 13 Abs. 5 AVG Schriftliche Anbringen müssen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden AVG knüpft lediglich an die organisatorisch festgelegten Amtsstunden und deren Kundmachung an (VfGH-Erkenntnis 106/ vom ) Empfangsgeräte (Fax!) sind jedoch nur während der Amtsstunden empfangsbereit zu halten ( 13 Abs. 5) Amtsstunden sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen Rechtsfragen des E-Government
63 Anbringen: Form & Zeit Daher auf Grund der Organisationsrechts Gestaltungsmöglichkeiten der Behörde: (mit verfahrensrechtlichen Anknüpfungen und Konsequenzen) E-Formulare (statt ) Festlegung der Dateiformate Zeitliche Beschränkungen (z.b. auf Amtsstunden) Bestimmte adressen Rechtsfragen des E-Government
64 Recht auf elektronischen Verkehr 1 1a E-GovG idf BGBl. I Nr. 40/2017 (DRG 2017) kundgemacht am 12. April 2017 Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Wahlfreiheit, in welcher Art und Weise mit Behörden kommunizieren wird, jedoch digital first -Strategie. umfasst jegliche Kommunikation mit der Behörde und damit auch die Einbringung und die elektronische Zustellung gleichermaßen Behörden sind im funktionellen Sinn (in Vollziehung der Gesetze) zu verstehen. D.h. auch Beliehene. Rechtsfragen des E-Government
65 Recht auf elektronischen Verkehr 2 Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Somit faktisch nicht über den elektronischen Verkehr abwickeln lassen: ausschließlich in physischer Form erhältlichen Urkunden physischer Beilagen unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt persönliches Erscheinen Akteneinsicht ( 17 AVG): Recht bezieht sich auf die Akten in der Form, wie sie von der Behörde geführt werden. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten daher nicht ohnehin elektronisch führt, ist somit eine elektronische Akteneinsicht von vornherein faktisch nicht möglich. Rechtsfragen des E-Government
66 Recht auf elektronischen Verkehr 3 Inkrafttreten: ( 24 Abs. 5 zweiter Satz E-GovG) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß 1a zu schaffen. ( 25 E-GovG) Die Schaffung entsprechender Vorgaben und die Einrichtung von Bundesbehörden ist daher gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG Bundessache. Eine Verpflichtung anderer als Bundesbehörden etwa Landesbehörden ist einfachgesetzlich durch Bundesgesetz nicht möglich. Die Erwartungshaltung der BürgerInnen und Unternehmen wird freilich auch die Nicht-Bundesbehörden betreffen auch ist von einer faktischen Sogwirkung auszugehen (auch im Hinblick auf 1b und die damit gegebene el. Erreichbarkeit der Unternehmen). Rechtsfragen des E-Government
67 Identität & Authentizität 3 E-GovG Rechtliche Sicht: Qualität des Identitätsnachweises ist vom Verfahren und der Strategie der jeweiligen Organisation abhängig: eindeutiger Identitätsnachweis einfacher Identitätsnachweis kein Identitätsnachweis Technische & organisatorische Sicht: Aufbauend auf Recht und Strategie können unterschiedliche technische Lösungen eingesetzt werden: Bürgerkartenkonzept Username / Passwort / TAN (Mit RSa Brief, ) Verzicht auf technische Identifizierungslösungen In der Regel wird nur das Bürgerkartenkonzept ein durchgehendes elektronisches Verfahren gewährleisten. (z.b. bpk für Akteneinsicht, Zustellung, ) Rechtsfragen des E-Government
68 Gebühren Elektronische Überweisungsmöglichkeiten: Bankeinzug keine Überprüfungsmöglichkeit Kreditkarte keine Durchführungsgarantie + große Verbreitung Vertrautheit Netbanking-Schnittstelle EPS2 + Durchführungsgarantie für Überweisungsaufträge + keine Blockade falls Deckung fehlt + Widerruf durch Zahler unmöglich + Schnittstelle zum ELAK Webseitenwechsel & mangelnde Vertrautheit Gebührengesetz: Digitalrabatt bei Antrags- und Beilagengebühren: 40% (seit )! Rechtsfragen des E-Government
69 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government
70 Bearbeitung: Zugriff auf Register Sicherheitsklasse 3 Register sind Basis für E-Government Datenqualität wird laufend verbessert Ermöglichen auch zentralen Zugriff der Behörde und des Bürgers Konsequenterweise müsste die Meldebestätigung der Vergangenheit angehören Rechtsfragen des E-Government
71 Elektronische Register Zentrales Melderegister (ZMR) Zentrales Personenstandsregister (ZPR) Grundbuch Gebäude und Wohnungsregister (GWR) Adressregister (ADR) Ergänzungsregister für nat. Personen (ERnP) Pass-Register (IDR) Führerscheinregister Waffenregister Strafregister Firmenbuch Zentrales Vereinsregister Zentrales Gewerberegister. Rechtsfragen des E-Government
72 17 Abs. 2 E-GovG (idf. BGBl. I 50/2016) Elektronischer Datennachweis für Daten aus (öffentlichen) Registern 17. (1) (2) Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des 16a Abs. 4 des MeldeG zu behandeln. (3) Rechtsfragen des E-Government
73 17 Abs. 2 E-GovG: Einzelne Elemente Verpflichtet: Behörde Behörde ist hierbei in einem funktionalen Sinn zu verstehen (also auch Beliehene) Nicht Privatwirtschaftsverwaltung Elektronisches Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs Daten müssen in einem elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs verspeichert sein Ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs liegt gemäß 5 Abs. 2 Datenschutzgesetz vor, wenn der Auftraggeber 1. in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder 2. soweit dieser trotz seiner Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig ist. Datenschutzrechtliche Komponente Datenermittlung nur zulässig wenn Zustimmung des Betroffenen vorliegt (ausdrücklich; frei von Zwang) gesetzliche Ermächtigung zur Datenbeschaffung (keine Verordnung) Abfrageverpflichtung erweitert keine Ermittlungsbefugnisse wird ausschließlich auf bestehende Ermächtigung zurückgegriffen Rechtsfragen des E-Government
74 17 Abs. 2 E-GovG: Einzelne Elemente Behörde hat Datenermittlung selbst durchzuführen im Wege des elektronischen Datenfernverkehrs Behörde benötigt dazu Internetanbindung bestehende Schnittstellen können genutzt werden technischer Aufwand hält sich damit in Grenzen Hinweis auf die Möglichkeit der Datenbeschaffung elektronisch: Hinweis im Webformular Papierwelt : Hinweis vom Sachbearbeiter/ am Papierformular Datenermittlung ersetzt bisherigen Nachweis weniger Dokumente müssen vorgelegt werden Rechtsfragen des E-Government
75 Genehmigung der Erledigung Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigenden mit seiner Unterschrift zu genehmigen ( 18 Abs. 3 AVG) Bei elektronischen Erledigungen kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität ( 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität ( 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten Kann durch eine (qualifizierte) elektronische Signatur (auch Amtssignatur) oder durch ein Rechte- und Rollenkonzept im elektronischen Aktenverwaltungssystem erfüllt werden Rechtsfragen des E-Government
76 Genehmigung versus Ausfertigung Ausfertigung der Erledigung Genehmigung wird in 18 Abs. 3 AVG geregelt Ausfertigung wird in 18 Abs. 4 AVG geregelt! Im elektronischen Fall jedenfalls die Amtssignatur. Ersetzt aber nicht zwingend die Genehmigung der Erledigung!! Rechtsfragen des E-Government
77 Ausfertigung AVG seit dem Ausfertigung in elektronischer Form Amtssignatur ist zwingend erforderlich Ausfertigung in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form haben Unterschrift vom Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei oder auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde. Rechtsfragen des E-Government
78 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government
79 Horizontale gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) Rechtsfragen des E-Government
80 Die elektronische Zustellung Anwendungsbereich gemäß 28 ZustG Übermittlung von Dokumenten in Vollziehung der Gesetze (vgl. 1 ZustG) d.h. keine Privatwirtschaftsverwaltung, aber elektr. Zustelldienste dürfen dafür genutzt werden ( 29 Abs. 3 ZustG) Möglichkeit für den Verfahrensgesetzgeber abweichende Regelungen zu treffen (vgl. 99 BAO) Zustellung durch Gerichte ex lege vom Anwendungsbereich ausgenommen ( 89a ff GOG) Rechtsfragen des E-Government
81 Arten der elektronischen Zustellung 1 Zustellung an eine elektronische Zustelladresse - normales oder Fax - muss von der Empfängerin bzw. vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen Verfahren bekanntgeben werden ( 2 Z 5 ZustG) - Zweifel über Einlangen Tatsache und Zeitpunkt durch Behörde festzustellen ( 37 Abs. 1 ZustG) - keine nachweisliche Zustellung möglich Rechtsfragen des E-Government
82 Arten der elektronischen Zustellung 2 Elektronisches Kommunikationssystem der Behörde - behördeneigene Zustellapplikation (vgl. 37 ZustG) - z.b. wie Databox in FinanzOnline (fällt jedoch unter BAO) - hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument zur Abholung bereitliegt ( 37 Abs. 1a ZustG) - Zustellfiktion: Zeitpunkt des erstmaligen Bereithaltung! - Zweifel über Einlangen Tatsache und Zeitpunkt durch Behörde festzustellen ( 37 Abs. 1 ZustG) - primär muss jedoch Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst versucht werden ( 37 Abs. 2 ZustG) - keine nachweisliche Zustellung möglich Rechtsfragen des E-Government
83 Arten der elektronischen Zustellung 3 Unmittelbare elektronische Ausfolgung - Zustellung innerhalb derselben Session wie Anmeldung (vgl. 37a ZustG) zeitlich enger Zusammenhang gefordert - umfasst sind etwa Registerabfragen - bei Antragstellung Nachweis der Identität und Authentizität der Empfängerin bzw. des Empfängers notwendig (etwa PW) - nachweisliche Zustellung möglich, wenn Einstieg mit Bürgerkarte erfolgt ist (nachweislich = Qualität RSa oder RSb) Rechtsfragen des E-Government
84 Arten der elektronischen Zustellung 4 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst - vom Bundeskanzler zugelassen und beaufsichtigt (ZustDV) - Anmeldung der Benutzerin bzw. des Benutzer nur mit Bürgerkarte - NEU: Abholung von nicht-nachweislichen Dokumenten auch ohne Bürgerkarte ( 35 Abs. 3 erster Satz ZustG) - nachweisliche Zustellung möglich Rechtsfragen des E-Government
85 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst A) Behördensicht 2 Zustellkopf 3 Zustelldienst A Zustelldienst B Zustelldienst C 1 1. Voraussetzung: Anmeldung der Empfängerin bzw. des Empfängers bei einem Zustelldienst 2. Abfrage der Behörde beim sogenannten Zustellkopf / Rückantwort des Zustellkopfes 3. Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an den entsprechenden Zustelldienst Rechtsfragen des E-Government
86 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst B) Bürgersicht Zustellstück trifft beim Zustelldienst ein 2. Verständigung wird geschickt 3. Login mit Bürgerkarte (bzw. automatisiert ausgelöster Signatur) Übernahmebestätigung wird signiert 4. Dokument ansehen, speichern oder weiterleiten Rechtsfragen des E-Government
87 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Verständigungen durch den Zustelldienst elektronische Verständigung (unverzüglich und an alle elektr. Verständigungsadressen) 2. elektronische Verständigung (wenn nicht innerhalb von 48 Std. abgeholt) Neu: Entfall der früher vorgesehenen dritten Verständigung ( gelber Zettel ) bei nachweislichen elektronischen Zustellungen über elektronische Zustelldienste ( 35 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist entfallen) Rechtsfragen des E-Government
88 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Eintritt der Zustellwirkung Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. ( 35 Abs. 6 ZustG) Rechtsfragen des E-Government
89 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (14 Tage) wirksam. ( 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG) der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder der Empfänger von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte. ( 35 Abs. 7 ZustG) Rechtsfragen des E-Government
90 Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen 1 1b E-GovG idf BGBl. I Nr. 40/2017 (DRG 2017) kundgemacht am 12. April 2017 Unternehmen im Sinne des 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen Für die öffentliche Verwaltung und Gerichte sollen durch die elektronische Abwicklung ab 2020 deutliche Einsparungen lukriert werden können. Für die Unternehmer wird durch das Anzeigemodul (vgl. 37b ZustG) eine gebündelte Ansicht sämtlicher Zustellstücke angeboten, wodurch ein bisher nicht verfügbarer Komfort geboten wird. Rechtsfragen des E-Government
91 Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen 2 Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt bis 31. Dezember 2019 auch, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des USP ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes Rechtsfragen des E-Government
92 Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen 3 Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze (gegenwärtig Vorjahresumsatz) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Rechtsfragen des E-Government
93 Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen 4 Inkrafttreten des 1b E-GovG tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zuerst hat der Bundesministers für Finanzen im Bundesgesetzblatt die Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß 37b Abs. 8 ZustG kundzumachen Am Tag danach mit Beginn des 7. Monats tritt Verpflichtung des 1b E-GovG in Kraft. Rechtsfragen des E-Government
94 Anzeigemodul 37b ZustG Bündelt Zustellstücke aus unterschiedlichen Zustellsystemen elektronische Zustelldienste, behördliche Kommunikationssysteme der Behörde gem. ZustG, ERV gemäß GOG, FinanzOnline gemäß BAO in gemeinsamer Ansicht. Zustellsysteme bringen dazu Metainformationen in das Anzeigemodul ein, die dann angezeigt werden Zustellstücke selbst verbleiben beim jeweiligen Versandsystem es wird lediglich über das Anzeigemodul zugegriffen Rechtsfragen des E-Government
95 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Bundeskanzleramt Österreich/Präsidium Abt. I/11: Digitales und E-Government - Recht, Strategie und Internationales Dr. Bernhard Karning Ballhausplatz 1, 1014 Wien Tel.: bernhard.karning@bka.gv.at
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