Zur Verabschiedung der Reformen zur Fernmeldeaufklärung des BND und zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste

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1 DR. EVA HÖGL STELLVERTRETENDE VORSITZENDE DER SPD-BUNDSTAGSFRAKTION BURKHARD LISCHKA SPRECHER DER ARBEITSGRUPPE INNERES MITGLIED DES PARLAMENTARISCHEN KONTROLLGREMIUMS CHRISTIAN FLISEK SPRECHER DER ARBEITSGRUPPE ZUM 1. UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS (NSA) SPD-BUNDESTAGSFRAKTION PLATZ DER REPUBLIK BERLIN An die Mitglieder der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag Berlin,4. November 2016 Zur Verabschiedung der Reformen zur Fernmeldeaufklärung des BND und zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste Liebe Genossinnen und Genossen, in der letzten Sitzungswoche haben wir Reformen auf den Weg gebracht, die das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) stärken und die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) transparenter und kontrollierbarer machen werden. Die beiden am 23. Oktober 2016 verabschiedeten Gesetze zur Reform des BND-Gesetzes (BNDG) und zur Reform der Arbeit des Kontrollgremiums (PKGrG) sind zwei Seiten derselben Medaille: neue Regeln für die Gewinnung von Informationen über das Ausland durch den BND und eine bessere Kontrolle der Nachrichtendienste durch die Abgeordneten im Parlamentarischen Kontrollgremium. Im Vorfeld wurden insbesondere gegen die neuen gesetzlichen Regeln für den BND viele Vorbehalte laut: So war von der Legalisierung von Unrecht, verfassungswidriger Massenüberwachung und millionenfachem Grundrechtsbruch die Rede. Es wurde behauptet, der Schutz von Journalisten und Berufsgeheimnisträgern würde missachtet, ein schrankenloser Datenaustausch zwischen dem BND und der NSA erlaubt und die parlamentarische Kontrolle geschwächt. Diese unzutreffenden Behauptungen haben Viele erschreckt. Hinter der breiten und oftmals reflexhaften Kritik verbirgt sich auch eine große Portion verständlicher Skepsis und Verunsicherung was die Arbeit unserer Nachrichtendienste anbelangt. Die Enthüllungen von Edward Snowden und die große technische Komplexität und Undurchschaubarkeit digitaler Netze und digitaler Überwachung geben vielen Bürgerinnen und Bürgern Anlass zur Sorge. Sie lassen Raum für vielerlei Ängste und Bedrohungsszenarien. Im NSA-Untersuchungsausschuss mussten wir feststellen, dass BND-Abteilungen über Jahre hinweg vom Bundeskanzleramt und der BND-Spitze im rechtlichen Niemandsland allein gelassen wurden. Entsprechend entwickelten sie ein zum Teil krudes Eigenleben. Es gab keine tragfähigen Dienstvorschriften, keine klaren Weisungen und keine verbindlichen Rechtsregeln. Zwangsläufig kam es zu fragwürdigen Methoden, zu Fahrlässigkeiten sowie zu undurchschaubaren Verantwortlichkeiten und Entscheidungen. Den in dieser Zeit im BND und im Bundeskanzleramt entwickelten teilweise obskuren Rechtskonstruktionen wird durch das nun beschlossene Reformpaket ein fester Riegel vorgeschoben: POSTANSCHRIFT PLATZ DER REPUBLIK BERLIN BÜROANSCHRIFT UNTER DEN LINDEN 50 RAUM BERLIN TELEFON (030) TELEFAX (030) CHRISTIAN.FLISEK@BUNDESTAG.DE

2 Die Weltraumtheorie und die Theorie vom virtuellen Ausland zur Umgehung von Datenschutzbestimmungen, die Funktionsträgertheorie zur Umgehung des Grundrechtsschutzes für Deutsche und der Beifang von Routineverkehren beim Vollzug von G10-Anordnungen sind nunmehr gesetzlich untersagt. Mit dem neuen BNDG geben wir dem bisher ungeregelten Bereich der technischen Auslandsaufklärung einen festen Rechtsrahmen. Jetzt haben wir ein Gesetz, das sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert und das deutsche Grundrechtsträger ausdrücklich von der strategischen Erfassung ausnimmt. In welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen der BND Daten von Ausländern erheben und verarbeiten darf, ist nun genau geregelt. Das ist rechtsstaatlich und sicherheitspolitisch notwendig, verantwortlich und wegweisend. In keinem anderen Staat dieser Welt existieren derartige gesetzliche Beschränkungen für diesen Bereich. Der BND-Präsident und das Bundeskanzleramt werden künftig in die Pflicht genommen: Sie müssen die entsprechenden Anordnungen für Maßnahmen erlassen und können sich nicht mehr aus der Verantwortung für die ihnen aufgegebene Dienst- und Fachaufsicht stehlen. Ein Gremium aus unabhängigen Bundesrichtern und -anwälten prüft die angeordneten Maßnahmen im Einzelfall. Das Parlament erhält mit der Novellierung des Kontrollgremiumgesetzes zusätzlich stark verbesserte Möglichkeiten, die Nachrichtendienste systematisch auf Schwächen hin abzuklopfen. Die Abgeordneten des Kontrollgremiums können nun intensiver und kontinuierlicher überwachen und Missständen vorbeugen. Einerseits, um ein rechtmäßiges Vorgehen der Dienste zu sichern. Andererseits aber auch, um die Leistungsfähigkeit des BND und der anderen Dienste zu verbessern. Durch klare Rechtsvorschriften sowie eine effizientere und transparentere Kontrolle der Arbeit unserer Nachrichtendienste kann auch verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden. In einem demokratischen Rechtsstaat sind Nachrichtendienste auf die breite Akzeptanz der Bevölkerung angewiesen. Erkannte Missstände müssen eindeutige und zügige Korrekturen zur Folge haben. Hier war der Gesetzgeber gefragt, bevor der NSA-Untersuchungsausschuss seine Arbeit zum Ende der Wahlperiode abgeschlossen hätte. Die Sozialdemokratie hat deshalb als erste und einzige Fraktion schon im letzten Jahr die Initiative ergriffen, ihre Eckpunkte öffentlich vorgestellt und sodann ihre Vorstellungen zusammen mit dem Koalitionspartner weitestgehend umgesetzt. Deshalb sind die nun verabschiedeten Gesetze ein großer Erfolg! Bei aller Kritik im Detail haben sich dieser positiven Einschätzung überwiegend auch die vom Innenausschuss bestellten Sachverständigen angeschlossen. Von einhelliger Ablehnung wie von der Opposition behauptet kann keine Rede sein: "Es ist aus meiner Sicht ein sehr dringendes Anliegen, auch die Ausland-Ausland- Fernmeldeaufklärung einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Ich muss sagen, dass ich es unabhängig vom Inhalt schon einmal für eine bemerkenswerte Leistung halte, dass der Bundestag das unternimmt." (Prof. Dr. Matthias Bäcker, Karlsruhe) SEITE 2

3 Insgesamt handelt es sich um eine Reform mit Augenmaß, die sich auch als Ergebnis intensiver und beharrlicher parlamentarischer Arbeit wohltuend von der polemischen Geräuschkulisse abhebt, die die Arbeit der Nachrichtendienste und deren rechtliche Rahmung in den letzten Jahren begleitet haben. Ungeachtet einzelner Kritik im Detail ist die Novelle daher insgesamt positiv zu bewerten. (Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, Bonn) Es ist daher zu begrüßen, dass das Handeln des BND, anders als bisher, auf eine spezifische gesetzliche Grundlage gestellt werden und nicht länger nur aus der allgemeinen Aufgabenbeschreibung in 1 Abs. 2 BNDG abgeleitet werden soll. (Eric Töpfer, Deutsches Institut für Menschenrechte) Der vorgelegte Koalitionsentwurf ( ) führt das BNDG ( ) insgesamt auf ein bislang nicht vorhanden gewesenes Niveau von systematischer Klarheit sowie Regelungsdichte im Einzelfall. Der Entwurf konstitutionalisiert die Arbeit des deutschen Auslandsnachrichtendienstes als Sicherheitsbehörde im demokratischen Rechtsstaat. (Dr. Kurt Graulich, Richter am BVerwG a.d.) Die gesetzliche Grundlage ist aus Gründen der Rechtsklarheit und der Möglichkeit der besseren Kontrolle sehr zu begrüßen. Dieser rechtstaatliche Fortschritt kann gar nicht zu [hoch] eingeschätzt werden. ( ) Hut ab! Da können die anderen Länder sich eine Scheibe abschneiden. Das ist erst einmal nachzumachen. (Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Bayreuth) Im internationalen Vergleich ist es keine Selbstverständlichkeit, dass die Gewaltenteilung bei der Anordnung und Kontrolle von nachrichtendienstlicher Kommunikationsüberwachung im Allgemeinen und bei der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im Besonderen berücksichtigt wird. Von daher ist es positiv hervorzuheben, dass mit der BND-Reform weitere Bereiche des Handlungsspektrums der Exekutive rechtsstaatlich eingehegt werden sollen. ( ) Dimensionen der Nachrichtendienstführung, die über Jahre an den Kontrollgremien des Bundestages und der Öffentlichkeit vorbeigegangen sind, werden mit dem BNDG-E erstmalig gesetzlich festgeschrieben und demokratisch legitimiert. (Dr. Thorsten Wetzling, Stiftung Neue Verantwortung) I.) Der wesentliche Inhalt der Reform des BND-Gesetzes 1.) Voraussetzungen einer strategischen Fernmeldeaufklärung durch den BND Eine Erhebung von Daten aus ausländischer Telekommunikation ist dem BND nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Sie darf nur vorgenommen werden, wenn es das Auftragsprofil der Bundesregierung gestattet. Die gezielte Ausforschung von befreundeten Staaten oder gar deren Staatsoberhäuptern ist vom Auftragsprofil der Bundesregierung nicht umfasst und somit unzulässig. Suchbegriffe mit EU-Bezug dürfen nur in engen Grenzen verwendet und Deutsche gar nicht erfasst werden. Die BND-Spitze und das Bundeskanzleramt werden in die Verantwortung genommen: Für alle Erhebungen ist eine Anordnung des Bundeskanzleramtes notwendig. Der BND-Präsident muss die Verwendung zulässiger Suchbegriffe mit EU-Bezug gesondert anordnen. Wirtschaftsspionage ist verboten. Verkehrsdaten, also die technischen Informationen zur jeweiligen Kommunikation, dürfen nicht länger als sechs Monate gespeichert werden. SEITE 3

4 Für Ziele mit EU-Bezug galten bislang keine besonderen Vorgaben oder Regelungen. Sie galten wie der Rest der Welt als Ausland. Nunmehr unterliegen Ziele mit EU-Bezug einem eigenen Regelwerk, das der Bedeutung der europäischen Integration auch gerecht wird. EU-Bürger werden weitgehend mit Deutschen gleichstellt. 2.) Beachtung der Datenschutzbestimmungen Bislang war der BND der Auffassung, Daten aus Ausland-Ausland-Kommunikation seien beschränkungslos nutzbar. Gleiches galt für ihre Übermittlung an ausländische Partnerdienste. Das BNDG sieht hierzu nach der Reform eindeutige Regelungen vor: Es enthält klare und deutliche Speicherfristen und Löschverpflichtungen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) ist zu beteiligen. Werden Daten im Ausland erhoben, gelten Mindestanforderungen an die Datenverarbeitung und -nutzung unabhängig vom Ort der Erhebung. BND-Mitarbeiter dürfen die Grundrechte auch im Ausland nicht unbeachtet lassen. 3.) Regelung von Kooperationen wie etwa mit der NSA Im Rahmen einer Kooperation mit einem ausländischen Partner sind die Erhebung und automatisierte Übermittlung an Partnerdienste nur unter strengen Voraussetzungen zulässig: Vorab muss mit dem Partner eine detaillierte Kooperationsvereinbarung mit Ziel und Gegenstand der Zusammenarbeit sowie Datenschutzvereinbarungen geschlossen werden. Die Mitglieder des PKGr müssen eine solche Vereinbarung vorab zur Kenntnis erhalten. Die Erhebung der Informationen und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands stehen. Gemeinsame Dateien bedürfen einer detaillierten Dateianordnung, die vom Bundeskanzleramt und der BfDI genehmigt werden muss. 4.) Genehmigung und Kontrolle der Maßnahmen durch ein Unabhängiges Gremium Zusätzlich zum PKGr wird ein originäres Kontrollorgan gesetzlich verankert, das für die Fernmeldeaufklärung von Ausland-Ausland-Verkehren durch den BND zuständig ist. Ausgehend von unserem Eckpunktepapier aus dem Juni 2015 wäre es uns zwar lieber gewesen, kein neues Gremium zu schaffen, sondern eine gestärkte G10-Kommission auch mit dieser Kontrolle zu beauftragen, jedoch war dies in der Koalition leider nicht durchsetzbar. Das nunmehr vorgesehene Unabhängige Gremium aus zwei Bundesrichtern und einem Bundesanwalt gewährleistet dennoch eine effektive Kontrolle: Es muss alle Anordnungen genehmigen. Ohne Anordnung ist dem BND keine Maßnahme im Inland möglich. Gleiches gilt für Anordnungen, die Suchbegriffe mit EU-Bezügen erlauben. SEITE 4

5 Die Mitglieder werden zwar durch das Bundeskabinett bestellt, das Vorschlagsrecht liegt jedoch bei der BGH-Präsidentin bzw. dem Generalbundesanwalt. Die Kontrollierten bestimmen nicht ihre Kontrolleure. Die Unabhängigkeit des Gremiums ist verfassungsrechtlich ausreichend gewahrt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur G10-Kommission deutlich gemacht, dass ein solches Gremium auch nicht zwingend parlamentarisch verankert sein muss. Das Gremium muss vom BND und vom Bundeskanzleramt unterrichtet werden, wenn unzulässige Erfassungen stattgefunden haben sollten. Zudem darf das Gremium die Einhaltung der Vorgaben durch Stichproben kontrollieren. Fehler können vom BND nicht mehr unter den Teppich gekehrt werden. Die Kontrollrechte des PKGr des Bundestages bleiben nicht nur in vollem Umfang erhalten, sondern werden erweitert. Durch die zugleich erfolgte Reform der parlamentarischen Kontrolle im PKGr können die Abgeordneten in Zukunft intensiver, aktiver und kontinuierlicher den BND kontrollieren. II.) Der wesentliche Inhalt der Reform des Kontrollgremiumgesetzes (PKGrG) Die schon seit der letzten Novellierung des PKGrG im Jahre 2009 mögliche strukturelle Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes war bisher in der Praxis kaum umsetzbar. Das PKGr wird nun durch einen Ständigen Bevollmächtigten und einen entsprechenden administrativen Unterbau gestärkt. Neben dem neuen Unabhängigen Gremium im BNDG, das für die Genehmigung von konkreten Anordnungen und Suchbegriffen zuständig ist, kann das PKGr durch den Bevollmächtigten die zuständige Abteilung Technische Aufklärung des BND systematisch kontrollieren lassen. Der Ständige Bevollmächtigte agiert als verlängerter Arm des Kontrollgremiums gegenüber den Nachrichtendiensten. Er bleibt jedoch an die Vorgaben des Kontrollgremiums gebunden, weil sich die demokratisch gewählten Abgeordneten nicht der ihnen durch Artikel 45d des Grundgesetzes zugewiesenen Verantwortung für die Kontrolle der Nachrichtendienste entledigen dürfen. Zudem werden so auch die Erfordernisse des Geheimschutzes gewahrt. Auch das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses wird bei der Auswahl des Bevollmächtigten beteiligt. Es darf diesem auch Aufträge erteilen. Damit können die Haushälter kontrollieren, wie die Gelder verwendet werden, die der Bundestag den Nachrichtendiensten gewährt hat. Es wird mehr Transparenz ermöglicht: Es gibt nunmehr im PKGr jährliche öffentliche Anhörungen der Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes. Weil wiederholt Ereignisse dem PKGr nicht mitgeteilt wurden, werden die gesetzlichen Unterrichtungspflichten der Bundesregierung konkretisiert. Der Schutz für Hinweisgeber aus den Nachrichtendiensten ( Whistleblower ) wird verbessert, damit Fehlentwicklungen auch ohne Einhaltung des Dienstweges vom PKGr früh erkannt werden können. Der Name eines Hinweisgebers wird der Bundesregierung künftig nur im absoluten Ausnahmefall mitgeteilt, nämlich nur dann, wenn der mitgeteilte Sachverhalt nicht anders aufgeklärt werden kann. SEITE 5

6 III.) Falsche Behauptungen zu den Reformen im Detail Wir wollen nun für Euch auf die wesentlichen Falschbehauptungen insbesondere zur Reform der BND-Auslandsaufklärung eingehen, um etwaigen Missverständnissen oder Befürchtungen argumentativ entgegentreten zu können: Falsch ist: Wenn ich im Internet surfe, kann ich vom BND überwacht werden! Das BND-Gesetz betrifft nur solche Telekommunikationsverbindungen, die vom Ausland ins Ausland geführt werden. Deutsche und in Deutschland lebende Personen sind nicht betroffen. Ihre Erfassung ist ausdrücklich gesetzlich verboten und allenfalls nach anderen Gesetzen zulässig. Sollten Deutsche trotz aufwändiger Ausfilterung versehentlich erfasst werden, sind ihre Daten sofort und vollständig zu löschen. Sie dürfen nicht verwertet werden. Falsch ist: Das Gesetz ist verfassungswidrig, weil das Fernmeldegeheimnis nicht beachtet wird! Das Bundesverfassungsgericht hat 1999 ausdrücklich offen gelassen, ob der BND das Fernmeldegeheimnis beachten muss, wenn er rein ausländische Telekommunikation überwacht (ohne Beteiligung deutscher Kommunikationspartner). Zugleich hat es festgestellt, das Grundrecht schütze nur Deutsche im Ausland vor dem Zugriff deutscher Behörden. Die Verfassungsexperten sind sich nicht einig, wie diese Entscheidung im digitalen Zeitalter zu interpretieren ist. Die einen wollen deshalb das Fernmeldegeheimnis universal für alle Menschen weltweit gewährleistet sehen. Die anderen sehen den Schutz des Grundrechts auf die Menschen beschränkt, die sich unter deutscher Hoheitsgewalt in Deutschland aufhalten oder deutsche Staatsbürger sind. Der Gesetzgeber kann diesen Streit nicht lösen. Wir sind der Überzeugung, dass eine deutsche Behörde wie der BND nicht unbeschränkt Ausländer abhören und ihre Daten sammeln darf. Die Erfassung muss gesetzlich begrenzt werden und aufgabengemäß, verhältnismäßig, zweckgebunden und kontrolliert erfolgen. Der Datenschutz und eine wirksame externe Kontrolle sind zu gewährleisten. Kooperationen mit ausländischen Partner dürfen nur zur Auftragserfüllung erfolgen. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist zu informieren. Unterstellt man eine Geltung des Fernmeldegeheimnisses für reine Auslandssachverhalte, so wäre das neue BNDG nach unserer Überzeugung auch damit vereinbar. Falsch ist: Der BND betreibt jetzt Massenüberwachung nach Art der NSA! Im Gegensatz zur NSA darf der BND gerade nicht wahllos und dauerhaft Datenberge aus Inhalts- und Verkehrsdaten anhäufen, um sie später einmal zu durchsuchen. Die strategische Fernmeldeaufklärung ist keine verfassungswidrige anlasslose Massenüberwachung, sondern ein Frühwarnsystem für Bedrohungen durch internationalen Terrorismus, organisierte Kriminalität und bewaffnete Konflikte. Früher geschah dies durch den Empfang von Funksignalen aus aller Welt, heute durch Erfassung von Daten aus dem globalen Netz. Dem Datenschutz kommt hierbei eine Schlüsselfunktion zu. Der BND darf nur in vorher ausgewählten und vom Bundeskanzleramt genehmigten Bereichen des Internets Daten erheben. Nämlich dort, wo in besonderem Umfang reine Auslandskommunikation mit außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesregierung zu erwarten ist. Dies ist lediglich ein sehr kleiner Teil des gesamten Datenverkehrs. Die Erfassung von Daten ist nur zulässig, wenn der BND den ausländischen Datenverkehr mit Suchbegriffen nach den Informationen durchkämmt, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Ausschließlich die Inhalte dürfen gespeichert werden, die bei dieser Filterung hängenbleiben. Zumeist handelt es sich dabei um bestimmte Anschlüsse, also Telefonnummern, Chat-, - oder IP-Adressen. Diese Suchbegriffe müssen genehmigt werden. Alle Daten die keinem Suchbegriff entsprechen, sind sofort und vollständig zu löschen. Das gilt auch für diejenigen Treffer, die sich bei der späteren Bearbeitung als irrelevant erweisen. SEITE 6

7 Falsch ist: Es werden mit dem Gesetz nur die Skandale des BND legalisiert! Mit dem Gesetz wird rechtswidriges Handeln des BND nicht im Nachhinein legalisiert. Das ist schon rechtlich gar nicht möglich. Was in der Vergangenheit falsch und ein Rechtsbruch war, bleibt das auch. Vielmehr wird ein bisher ungeregelter Bereich der BND-Aufklärung erstmalig einem konkreten Rechtsrahmen unterworfen. Dabei wollen wir das erlauben, was legitim, verantwortbar, verfassungsgemäß und sinnvoll ist, damit der Dienst seinen Auftrag für die Bundesregierung und letztlich für uns alle erfüllen kann. Ein blinder und tauber BND kann nicht in unserem Interesse sein. Falsch ist: Journalisten, die UNO oder Greenpeace sind nicht geschützt! Internationale Institutionen oder NGOs dürfen schon deshalb nicht als Zielobjekte ausgespäht werden, weil sie keine Aufklärungsziele im Sinne des Auftragsprofils der Bundesregierung für den BND sind. Interna oder Personen sind für die Bundesregierung nicht von Interesse. Eine entsprechende Steuerung wäre unzulässig. Gleiches gilt für ausländische Zeitungen, Rundfunkanstalten oder Medienunternehmen. Auf ausländische oder internationale Organisationen aller Art kann jedoch im Einzelfall als Quelle für Erkenntnisse über Drittstaaten oder Sicherheitsaspekte nicht verzichtet werden. Das gilt besonders für Organisationen, die vor Ort in Krisenregionen vertreten sind. Der etablierte Schutz für Berufsgeheimnisträger bei Einzelerfassungen bleibt unberührt. Die Forderung, sie weltweit von jeglicher strategischen Datenerfassung auszunehmen, ist jedoch weder geboten noch praktikabel. Für eine wirksame Ausfilterung müssten vom BND Datenbanken mit weltweit allen Anschlüssen aller Journalisten, Ärzte und Seelsorger und Rechtsanwälte angelegt und entsprechende Ermittlungen im Ausland durchgeführt werden. Dies wäre ein wesentlich schwerwiegenderer Eingriff in die Menschenrechte, als eine eventuelle Erfassung von Berufsgeheimnisträgern, die als Sicherheitsrisiko, als Teil terroristischer Kreise oder als Quelle für Informationen über Drittstaaten ein legitimes Ziel sein können. Aber auch in diesem Falle ist der BND natürlich verfassungsrechtlich verpflichtet, nachrichtendienstliche Relevanz und Pressefreiheit miteinander abzuwägen. Falsch ist: Abhören unter Freunden ist weiter möglich! Zudem werden alle Personen und Institutionen außerhalb der EU diskriminiert! Es ist europäisch und international einmalig, dass Ziele mit EU-Bezug nun durch einen eigenen Schutz privilegiert werden. Der europäische Rechtsraum und seine Grundrechte finden so eine angemessene Berücksichtigung im Gesetz. Freunde auszuforschen ist kein zulässiges Ziel des BND. Ausnahmen gelten nur, wenn Informationen über Vorgänge in Drittstaaten außerhalb der EU von besonderer Relevanz für die Sicherheit Deutschlands sind. Solche Suchbegriffe mit EU-Bezug müssen vorab von der BND-Leitung und dem Unabhängigen Gremium genehmigt werden. Dabei gelten im Kern vergleichbare Beschränkungen wie für deutsche Telekommunikationsteilnehmer. Falsch ist: Die Gummiparagrafen sind für den BND ein Freibrief zum Ausspähen! Die im Gesetz vage klingenden grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Datenerhebung relativieren sich, wenn die weiteren Anforderungen an einzelne Maßnahmen betrachtet werden (Anordnungspflicht, Dienstvorschrift, Datenschutzbestimmungen, Regeln für EU-Bürger). Schließlich ist die Bindung an das Auftragsprofil der Bundesregierung gesetzlich verankert. Sehr detailliert sind die Datenschutzbestimmungen, die die sensible Datenverarbeitung regeln. Höhere rechtsstaatliche Anforderungen gelten beispielsweise immer dort, wo strategisch erhobene Daten zu anderen Zwecken als der außenpolitischen Willensbildung übermittelt und verwertet werden sollen. Wenn man dann noch bedenkt, dass für den BND bisher praktisch gar nichts (!) geregelt war, er also im Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung keine gesetzlichen Beschränkungen kannte, dann kann jetzt von einem Freibrief nicht gesprochen werden. SEITE 7

8 Falsch ist: Die Parlamentarische Kontrolle wird durch das neue Gremium geschwächt! Die Kontrollierten wählen ihre eigenen Kontrolleure! Die Mitglieder des neuen Gremiums werden auf Vorschlag des Generalbundesanwalts und der Präsidentin des Bundesgerichtshofs ernannt. An deren Unabhängigkeit zweifeln wir genauso wenig wie an der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Richter. Die Benennung durch das Bundeskabinett ist verfassungsrechtlich unproblematisch und lediglich eine Formfrage. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit seiner Entscheidung zur Parteifähigkeit der G10-Kommission vor kurzem nochmals klargestellt. Das Unabhängige Gremium überprüft die einzelne Anordnungen und Suchbegriffe. Es tritt als Kontrollinstanz neben die gewählten Abgeordneten im Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) und nicht an deren Stelle. Die Parlamentarier werden dadurch nicht entmachtet! Deren eigene Rechte, den BND und seine Arbeit inklusive aller Anordnungen und Suchbegriffe umfassend zu prüfen, bleiben vollständig erhalten. Darauf wird im Gesetzestext auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Zudem wird die Arbeit des PKGr mit dem neuen Kontrollgremiumgesetz wesentlich effizienter. Diese Reform stärkt die Abgeordneten durch einen Ständigen Bevollmächtigten und eine Vielzahl weiterer qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Zahl im Ergebnis fast verdoppelt wird. Die Einbeziehung des Vertrauensgremiums ermöglicht es zudem, auch über die Bereitstellung von Haushaltsmitteln Druck auf die Dienste auszuüben. Um die Bevölkerung und sich selbst zu schützen, braucht die Demokratie in Deutschland Nachrichtendienste wie den BND oder das Bundesamt für den Verfassungsschutz. Doch ohne effektive demokratische Kontrolle und Transparenz schwindet das Vertrauen des Volkes in seine Dienste. Mit den klaren, maßvollen und weltweit vorbildhaften Regelungen, die wir mit unseren beiden Reformprojekten auf den Weg gebracht haben, werden wir langfristig mit Gewissheit dazu beitragen, das Vertrauen der Bevölkerung in die Legitimität der wertvollen Arbeit unserer Nachrichtendienste zu stärken. Mit freundschaftlichen Grüßen Dr. Eva Högl, MdB Burkhard Lischka, MdB Christian Flisek, MdB SEITE 8

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