Die Rechtslage für binationale Paare hat sich infolge des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

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1 BIKULTURELLE/BINATIONALE PARTNER- SCHAFTEN UND FAMILIEN IN ÖSTERREICH 2010 VORBEMERKUNG: Die Rechtslage für binationale Paare hat sich infolge des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005, in Kraft seit ) massiv verschlechtert. Die Hauptursache: Bis hatten Drittstaatsangehörige, die österreichische StaatsbürgerInnen heirateten, einen Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel. Dadurch konnte damals das Aufenthaltsrecht wegen eines zu geringen Einkommens des österreichischen Ehepartners nicht verweigert werden. Seit mehr als vier Jahren aber müssen Personen aus Drittstaaten und ihre österreichischen EhepartnerInnen einige Voraussetzungen erfüllen, die sich in der Realität als Nachzugshürden erweisen. In der Folge hat sich der Beratungsaufwand der FIBEL im Bereich Fremdenrecht in den vergangenen vier Jahren vervielfacht. BARRIEREN FÜR DIE SICHERUNG DES AUFENTHALTSRECHTS UND DES RECHTS AUF FAMILIENLEBEN Aufenthaltstitel können nur mehr bei den österreichischen Auslandsvertretungsbehörden (Botschaften, Konsulate) im Herkunftsland beantragt werden. Bei den Fremdenbehörden im Inland können nur jene EhepartnerInnen ihren Aufenthaltstitel beantragen, die legal eingereist sind und sich legal in Österreich aufhalten (bspw. InhaberInnen von Schengen-Visa, oder von Aufenthaltsbewilligungen für Studierende, wissenschaftlich Tätige und Kunstschaffende). 1

2 WAS BEDEUTET DAS FÜR BINATIONALE PAARE IN DER PRAXIS? DER ZWANG ZUR HEIRAT IM AUSLAND: Die österreichischen Botschaften in vielen, ökonomisch und geopolitisch meist benachteiligten Staaten weigern sich, Verlobten Einreisevisa (Schengen-Visa) auszustellen. In der Folge sind viele ÖsterreicherInnen gezwungen, in oft weit entfernten Ländern zu heiraten. Das ist vor allem für Frauen problematisch, die wenig Einkommen haben, kleine Kinder betreuen oder die aus gesundheitlichen Gründen keine Fernreisen unternehmen sollten. Dazu kommt, dass binationale EhepartnerInnen und Familien oft viele Monate voneinander getrennt leben müssen, weil Verfahren verschleppt werden. DAS DILEMMA VON EHEPARTNERN IN ASYLVERFAHREN: AsylwerberInnen, die mit ÖsterreicherInnen verheiratet sind, geraten in eine ausweglose Situation: Nicht wenige von ihnen riskieren bei der Reise ins Herkunftsland Gesundheit und Leben. PartnerInnen, die auf den Aufenthaltstitel verzichten und im Asylverfahren bleiben, haben keine Sicherheit darüber, dass sie bei Ablehnung ihres Asylantrages mit ihrer Familie in Österreich künftig zusammenleben können. DER AUSSCHLUSS AUS DEM ARBEITSMARKT UND DER ERWERBSTÄTIGKEIT betrifft PartnerInnen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können und den Ausgang ihres Asylverfahrens in Österreich abwarten müssen: Den meisten von ihnen ist der Zugang zu einer legalen Erwerbstätigkeit versperrt. Dem Gesetz nach sind Asylsuchende die letzten, die Anspruch auf eine Bewilligung für eine legale Beschäftigung haben. Die haben sie nur dann, wenn für einen bestimmten Job Kenntnisse verlangt werden, die von niemandem sonst erbracht werden können. Welche Folgen es hat, wenn der Ehepartner auf unbestimmte Zeit keine Chance hat, zum Familienhaushalt beizutragen, zeigt folgender Fall aus unserer Beratung: Seitdem Frau A. und ihr Mann wissen, dass sie sich über Nachwuchs freuen können, fühlen sie sich unter großem Druck: Wer soll das Haushaltseinkommen beschaffen, so lange Frau A. im Mutterschutz ist und Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen muss? Lange und bisher vergeblich hat sich Herr O., ihr Mann, darum bemüht, über eine Firma zu einer Beschäftigungsbewilligung und zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. 2

3 KEIN RECHT AUF FAMILIENLEBEN IN ÖSTERREICH FÜR EINKOMMENSSCHWACHE: Das Recht auf den Nachzug von EhepartnerInnen aus Drittstaaten ist offenbar ein Privileg einkommensstarker ÖsterreicherInnen. ÖsterreicherInnen in binationalen Ehen müssen nachweisen, dass sie ein regelmäßiges Einkommen von mindestens 1.175, 45 Euro haben, damit ihren EhepartnerInnen der Aufenthaltstitels Familienangehöriger erteilt werden kann. Für jedes Kind im Familienhaushalt muss zusätzlich ein Betrag von 82, 16 Euro monatlich eingenommen werden. Hinzugerechnet werden Miete (ab einem bestimmten Betrag), Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen. Nicht alle monatlichen Einnahmen werden von den Fremdenbehörden anerkannt: Nicht anerkannt werden bspw. bestimmte soziale Transfair-Leistungen wie etwa die Sozialhilfe ( Stütze ). Der Einkommensnachweis in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe kann insbesondere von vielen Frauen in verschiedenen Lebenslagen nicht vorgelegt werden. Unsere Erfahrung in der Beratung: Die Mindesteinkommensgrenze wird etwa von Studentinnen oder Frauen, die Babies und Kleinkinder zu betreuen haben, nicht erreicht. Damit ist die Erteilung des Aufenthaltstitels an den Partner bzw. Kindesvater nicht gesichert, wie folgender Fall zeigt: Frau S. ist seit 2006 mit einem Staatsbürger eines mittelamerikanischen Land verheiratet. Ende 2006 erfolgte die Geburt der gemeinsamen Tochter. Die Hoffnung des Paares auf ein gemeinsames Familienleben in Österreich wurde jedoch bislang bitter enttäuscht: Der Erstantrag des Partners wurde auch im Berufungsverfahren abgelehnt. Die Begründung: Frau S. konnte den Nachweis eines regelmäßigen Einkommens in der gesetzlichen Mindesthöhe nicht erreichen. Sie war wegen der Geburt und der Betreuung ihrer Tochter nicht in der Lage, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen. Ihr Hinweis darauf, dass sie für keine Wohnkosten aufkommen muss, weil sie - ebenso wie ihr (noch abwesender) Mann und die Tochter - unbefristetes Wohnrecht in der Eigentumswohnung eines Familienangehörigen genießt, wurde von den Behörden ignoriert. Dass dem Ehepartner von Gesetz wegen die Möglichkeit genommen wurde, in den ersten Lebensjahren seiner Tochter bei ihr in Österreich zu sein, wurde von den Fremdenbehörden nicht als Widerspruch zur Menschrechtskonvention (Recht auf Familienleben) gesehen: Als Ausländerfamilie hätten Frau S. (eine in Österreich geborene und aufgewachsene österrei- 3

4 chische Staatsbürgerin) und ihr Mann keinen Anspruch darauf, den Ort ihres Familienlebens selbst zu bestimmen, war im Ablehnungsbescheid ihrer Berufung zu lesen. ÖsterreicherInnen mit zu geringem Einkommen haben gesetzlich wenig Spielraum: In manchen Fällen waren Eltern oder andere Angehörige mit gutem Einkommen in der Lage, für sie und ihre EhepartnerInnen notariell beglaubigte Unterhaltsverträge abzuschließen, so dass das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv beschieden wurde. Erfahrungsgemäß ist dieser Weg jedoch nur wenigen der betroffenen Paar möglich, weil die finanzielle Leistungsfähigkeit der Vertragsunterzeichner von den Behörden genau überprüft wird. DEUTSCHKURSE IM AMAZONAS: Ein verpflichtender Nachweis der Deutschkenntnisse wird vom Bundesministerium für Inneres angestrebt, wurde aber bis dato noch nicht beschlossen. Der Mangel an entsprechenden Deutschkursangeboten in den Herkunftsländern und an transparenten Testverfahren scheint die Befürworter des Deutsch-Nachweises nicht zu stören. Mit einem Wort: Diese Voraussetzung für den Nachzug bzw. Aufenthaltstitel kann von sehr vielen PartnerInnen aus sehr vielen Drittstaaten und Regionen faktisch nicht erfüllt werden. HOFFNUNG AM ENDE DES TUNNELS: DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT NACH EU-RECHT Seit 2009 zwingt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch die österreichischen Behörden, die zuvor genannten Barrieren für binationale Paare unter bestimmten Bedingungen außer acht zu lassen. WELCHE PAARE KÖNNEN MIT ERLEICHTERTEN BEDINGUNGEN FÜR IHR ZUSAMMENLE- BEN IN ÖSTERREICH RECHNEN? Der Nachzug bzw. die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen kann nach EU-Recht erfolgen, wenn ihre EhepartnerInnen EU-BürgerInnen aus anderen Staaten sind, die in Österreich leben 4

5 ÖsterreicherInnen sind, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben d.h., die (in Zeitnähe 1 ) in einem anderen Staat der EU vorübergehend gelebt haben und dort erwerbstätig waren oder eine Ausbildung absolviert haben. In diesen Fällen ist innerhalb der ersten vier Monate nach Ankunft in Österreich eine Aufenthaltskarte EG zu beantragen; das gilt auch für EhepartnerInnen, die in Österreich Asyl beantragt haben; gelten für den Einkommensnachweis keine festen Richtsätze; es muss kein regelmäßiges und festes Einkommen nachgewiesen werden 2 ; dem Bundesministerium für Inneres zufolge reicht es aus, wenn für einen Zweipersonenhaushalt ein Einkommen von 714 Euro nachgewiesen werden kann. wird EhepartnerInnen aus Drittstaaten eine Aufenthaltskarte für fünf Jahre ausgestellt; danach haben sie Anspruch auf eine Daueraufenthaltskarte EG; EhepartnerInnen von ÖsterreicherInnen, die von ihrer Freizügigkeitsberechtigung keinen Gebrauch gemacht haben, wird hingegen ein Aufenthaltstitel für ein Jahr erteilt, der danach verlängert werden muss. 1 Konkret: Laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres darf zwischen der Rückkehr aus einem anderen EU-Staat nach Österreich und der Eheschließung mit PartnerInnen in Asylverfahren nur ein geringer zeitlicher Abstand sein. Ob EU-Recht angewandt werden kann, wird von den Fremdenbehörden von Fall zu Fall überprüft. 2 Anmerkung: In der Praxis wird zur Berechnung des Einkommensnachweises der Sozialhilferichtsatz herangezogen; siehe Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz. Wien, , herausgegeben vom Bundesministerium für Inneres. 5

6 GRUNDSATZERKLÄRUNG DER FIBEL FÜR UNS IST ES AN DER ZEIT, BINATIONALE FAMILIEN UND PARTNERSCHAFTEN ALS INTEGRIERENDEN BESTANDTEIL UNSERER GESELLSCHAFT ANZUERKENNEN. FÜR UNS IST ES AN DER ZEIT, ÖSTERREICHISCHE FAMILIENANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATSSBÜRGERINNEN NICHT LÄNGER ZU DISKRIMINIEREN UND DEREN RECHT AUF FAMILIENLEBEN IN FRAGE ZU STELLEN. DIES ERFORDERT VOR ALLEM DIE SCHAFFUNG EINER GESETZESLAGE, DIE IHNEN SO WIE ALLEN ANDEREN AUCH DAS RECHT AUF EINE EXISTENTIELLE GRUNDLA- GE FÜR EIN FAMILIÄRES ZUSAMMENLEBEN SICHERT. WIR WOLLEN GERNE MIT UNSERER ERFAHRUNG AN EINER FAIREN UND MEN- SCHENWÜRDIGEN LÖSUNG IM RAHMEN EINER MÖGLICHST GRÜNDLICHEN UND RASCHEN NOVELLE DES NAG 2005 MITARBEITEN. Die Fibel wird gefördert durch: 6

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