1. Beschlussfassung zu den im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen:

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1 Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Ortsrates Rehburg vom II - Bürger- und Technische Dienste TOP 7 Bebauungsplan Rehburg Nr. 22 Vehrenheide 1. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangen sind 2. Satzungsbeschluss 127/2016 Beschlussempfehlung: 1. Beschlussfassung zu den im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen: A Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Anregungen, Bedenken, Keine Keine Trägern öffentlicher Belange Hinweise Anregungen Antwort 1. LGLN - Landesamt für Geoinformation Niedersachsen X 2. Agentur für Arbeit X 3. AVACON AG - Regionalverwaltung Nienburg X 4. Exxon Mobil Production Deutschland GmbH X 5. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben X 6. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Avacon Fremdplanung Erdgas Münster Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbh Kirchenkreisamt Stolzenau-Loccum X 11. Bistum Hildesheim X 12. Gelsenwasser Energienetze GmbH X 13. Handwerkskammer Industrie- und Handelskammer X 15. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Staatliches Baumanagement Weser-Leine X 17. Region Hannover Kreisverband für Wasserwirtschaft Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie X 20. Landkreis Nienburg BAWN X 22. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Naturpark Steinhuder Meer X 24. Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWK) X 25. Niedersächs. Forstamt Nienburg X 26. PLEdoc GmbH Polizeiinspektion Nienburg X 28. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt X 29. Nieders. Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr X 30. Verkehrsgesellschaft Landkreis Nienburg mbh (VLN) X 31. Wasserverband Rehburg-Loccum X 32. Bundesverwaltungsamt X 33. Samtgemeinde Sachsenhagen X 34. Stadt Neustadt a. Rbge Stadt Petershagen X

2 36. Samtgemeinde Niedernwöhren X 37. Samtgemeinde Mittelweser X 38. DB Services Immobilien GmbH X 39. TenneT GmbH Naturschutzbund Deutschland e. V. X 41. BUND Kreisgruppe Nienburg X 42. Landesjägerschaft Nds. e. V.- Jägerschaft Nienburg X 43. Landessportfischerverband Nds. e. V. X 44. Landkreis Minden-Lübbecke X 45. Landkreis Schaumburg Stadt Wunstorf X 47. Naturschutzverband Niedersachsen e. V. X 48. Nds. Heimatbund e. V. X 49. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald X 50. Landesfischereiverband Weser-Ems e.v. X 51. Naturfreunde Nds. e.v. X 52. Heimatbund Niedersachsen e. V. X 53. Kampfmittelbeseitigungsdienst (LGLN) x Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 22.0 Landwirtschaftskammer Schreiben vom Bezüglich des o. g. Bauleitplanverfahrens nehmen wir aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: Es müssen bezüglich des Vorhabens aus folgenden Gründen deutliche Vorbehalte geäußert werden: 22.1 Es befinden sich nach Prüfung des Umfeldes vermutlich drei landwirtschaftliche Emissionsquellen in immissionsschutzrechtlich relevanter räumlicher Lage zum Plangebiet. Die Emissionen der Anlagen sind aufgrund ihrer Lage zueinander dazu geeignet, sich kumulierend auf den Planbereich auszuwirken. Aufgrund der erkennbaren Unvereinbarkeit betroffener Interessen greift u. E. das Rücksichtnahmegebot. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verfahren um die erneute Auslegung handelt (1. Auslegung: ) und Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Hierauf wurde in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen. Dennoch wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und wie folgt gewichtet: Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein in den 1960er Jahren entwickeltes Wochen- endhausgebiet auf der Grundlage rechtskräftiger Bebauungspläne. Es ist davon auszugehen, dass zumindest der südlich gelegene landw. Betrieb (Entfernung ca. 800 m) und die Biogasanlage auf Neustädter Gebiet (Entfernung ca m) später entstanden sind. Damit ist davon auszugehen, dass das Plangebiet bei den Planungen zur Errichtung der landw. Betriebe berücksichtigt worden ist. Es ist bekannt, dass für den südlich gelegenen landw. Betrieb 2003 ein

3 Genehmigungs- verfahren nach dem BImSchG durchgeführt worden ist. Der Untersuchungsraum der Umweltverträglichkeitsstudie erstreckte sich auch auf das jetzige Plangebiet. Beeinträchtigungen wurden nicht festgestellt Da sich mit der Flächennutzungsplanänderung und der damit verbundenen Umwidmung der Fläche zum WA die immissionsschutzrechtlichen Toleranzschwellen deutlich gegenüber dem Ausgangszustand verringern, halten wir eine immissionsschutzgutachterliche Untersuchung der planerischen Risiken / Rahmenbedingungen im Sinn des 214 BauGB für unumgänglich Es ist aus landwirtschaftlicher und baurechtlicher Sicht äußerst kritisch anzumerken, dass eine, wie in der Begründung offen beschrieben, unzulässige permanente Wohnnutzung zum Anlass genommen wird, eine so im Außenbereich nicht privilegierungsfähige Wohnnutzung unter Einschränkung der Realisierungsmöglichkeiten privilegierter Außenbereichsnutzungen bauleitplanerisch zu legalisieren. Eine derartige Planung und die Etablierung neuer Siedlungsstrukturen erscheint u. E. unvereinbar mit baurechtlichen und raumordnerischen Grundsätzen. In Anbetracht der sich für landwirtschaftliche Tierhalter gerade in Siedlungsnähe stetig verschlechternden immissionsschutzrechtlichen Entwicklungsperspektiven, bitten wir um Nachsicht bzgl. Dieser kritischen Äußerungen Kampfmittelbeseitigungsdienst (LGLN) Schreiben vom Sie haben im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens oder einer vergleichbaren Planung das Landesamt für Geoinformation und Die Änderung vom Wochenendhausgebiet in ein Wohngebiet spielt immissionsschutzrechtlich keine Rolle, da die Orientierungswerte für beide Gebietstypen gem. DIN gleich sind. Eine Beachtlichkeit im Sinn des 214 BauGB wird daher ausdrücklich verneint. Das städtebauliche Ziel der Stadt ist, die weitere Entwicklung von Wohnbauland in ihrem Stadtgebiet. Sie ist in diesem Fall der Empfehlung eines Gutachtens gefolgt. Der Blick fiel dabei auch deshalb auf das Gebiet Vehrenheide, weil der Gesetzgeber immer stärker die Berücksichtigung des Grundsatzes des schonenden Umgangs mit Grund und Boden einfordert und vor diesem Hintergrund Begriffe wie Konversion und Nachverdichtung immer größere Bedeutung erlangen. Dafür, dass dieses Gebiet als Wohngebiet geeignet ist, mag das Vorhandensein der vielen Dauerwohnungen ein Indiz sein, es ist aber nicht der Grund für die Planaufstellung. Vor der Erstellung des Gutachtens war der Stadt durchaus bekannt, dass in dem Gebiet unrechtmäßig gewohnt wird. Dass es sich dabei aber um eine Größenordnung von etwa 60 % der Grundstücke handelt, ist erst durch das Gutachten deutlich geworden. Das Gutachten aus dem Jahr 2010 hat aufgezeigt, dass die Umwandlung des Gebietes in ein Wohngebiet grundsätzlich möglich ist, und die Stadt ist der Empfehlung gefolgt und hat das Bauleitverfahren in Gang gesetzt. Die Stellungnahme der LGLN wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewichtet: Eine Luftbildauswertung auf Abwurfkampfmittel (Bomben) für den Geltungsbereich der

4 Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der Rückseite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. Bebauungsplanänderung liegt nicht vor. Eine weitergehende Prüfung kann hier entfallen, da es sich um ein bereits fast vollständig bebautes Gebiet handelt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird lediglich der Gebietscharakter vom Sondergebiet für Wochenendhäuser in ein Reines Wohngebiet verändert. Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind. Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten, die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig. Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung. Vorläufige Stellungnahme: Es kann nicht unterstellt werden, dass keine Kampfmittelbelastung im Planungsbereich vorliegt. Stellungnahmen Bürger / Öffentlichkeit Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. 2. Satzungsbeschluss

5 Der Bebauungsplan Rehburg Nr. 22 Vehrenheide wird einschließlich der dazugehörigen Begründung und des Umweltberichtes gemäß 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. - einstimmige Annahme

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