Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit

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1 Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit Kongress Interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Freiwilligen Polizeidienstes, der Kriminalprävention sowie des Ordnungswesens Rosbach v.d.h Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Interkommunalen Zusammenarbeit im Gefahrenabwehrrecht Johannes Ulrich Pöhlker Hessischer Städte- und Gemeindebund 1

2 Interkommunale Zusammenarbeit Kooperationshoheit der Kommunen Inhaltsübersicht Anwendungsbeispiele mit Sonderfall kommunaler Gefahrenabwehr Rechtliche Rahmenbedingungen (Allgemein / Gefahrenabwehr) Definition: Gefahrenabwehr Aufgabenzuweisung im Gefahrenabwehrbereich Formen der Durchführung / Zusammenarbeit Ausschreibungspflichten (Einkaufsgemeinschaften, Beauftragung Dritter oder anderen Kommune, Zusammenschluss von Kommunen) Übertragung auf Dritte (Verkehrsüberwachung) Materielle und formelle Voraussetzungen Zusammenschluss von Gemeinden (Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk / Verwaltungsbehördenbezirk) Aufgabenabgrenzung sowie materielle und formelle Voraussetzungen 2

3 Interkommunale Zusammenarbeit Kooperationshoheit der Kommunen Anwendungsbeispiele Abfallentsorgung und Wasserversorgung Abwasserentsorgung Zusammenlegung von Verwaltungsaufgaben Gemeinsame Förderung des Breitbandausbaus Gemeinsame Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen Einrichtung gemeinsamer Verwaltungsstellen Aufgaben der Gefahrenabwehr (Örtliche Ordnungsbehörde bzw. Verwaltungsbehörde) Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben der Gefahrenabwehr Die Kommune A beauftragt die Nachbarkommune B oder einen Dritten mit der Durchführung von Gefahrenabwehraufgaben Kommunen schließen sich zusammen, um gemeinsam erforderliche Sachleistungen beispielsweise ein gemeinsames Geschwindigkeitsmessgerät zu kaufen Kooperationsfreiheit bei Übertragung von Hoheitskompetenzen mit größeren Einschränkungen als im Rahmen der Daseinsvorsorge oder Leistungsverwaltung 3

4 Interkommunale Zusammenarbeit Kooperationshoheit der Kommunen Gesetzliche Rahmenbedingungen Vergaberecht Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit - HSOG Öffentlich rechtliche Vereinbarungen 24 Abs. 1 KGG Bildung eines Zweckverbandes 5 Abs. 1 KGG Gemeinden und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen Kommunale Arbeitsgemeinschaft ( 3 und 4 KGG) Loser Zusammenschluss, nicht auf dauerhafte Aufgabendurchführung ausgerichtet Gemeindeverwaltungsverband ( 30 ff KGG) Im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben des Gefahrenabwehrrechts 82 Abs. 1 Satz 2 und 85 Abs. 2 HSOG Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk bzw. gemeinsamer örtlicher Verwaltungsbehördenbezirk 4

5 Interkommunale Zusammenarbeit Aufgaben der Gefahrenabwehr Begriff der Gefahrenabwehr 1 Abs. 1 HSOG Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Vermögen, Rechtsordnung) Zuständigkeiten im Rahmen der Gefahrenabwehr Gefahrenabwehrbehörden ( 1 Abs. 1 HSOG) Verwaltungsbehörden ( 82 HSOG) (Magistrat / Gemeindevorstand Kreisausschuss) + Ordnungsbehörden ( 85 HSOG) (Bgm. bzw. OB als örtliche Ordnungsbehörde Landrat bzw. OB als Kreisordnungsbehörde) + Polizeibehörden ( 91 HSOG) 5

6 Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr Zusammenschluss von Kommunen mit dem Ziel der gemeinsamen Umsetzung der Gefahrenabwehraufgaben Stufe 1 Zusammenschluss der Kommunen Stufe 2 Beschaffung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Sachmittel (Materialien, Fahrzeuge, Dienstleistungen) von Dritten oder Beauftragung einer anderen Kommune mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben Beauftragung eines Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben 6

7 Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr Muss für diese Maßnahmen eine Ausschreibung erfolgen? Gemeinsame Voraussetzungen für eine Ausschreibungspflicht Öffentlicher Auftraggeber + Abschluss eines entgeltlichen Liefer- oder Dienstleistungsvertrages mit einem vom Auftraggeber sich rechtlich unterscheidenden Dritten Beschaffungscharakter Vergaberecht betrifft den staatlichen Einkauf Auftraggeber beschafft Leistungen gegen Entgelt Kommune tritt auf dem Wirtschaftsmarkt als Nachfrager auf 7

8 Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr Muss für diese Maßnahmen eine Ausschreibung erfolgen? Zusammenschluss von Kommunen mit dem Ziel der gemeinsamen Beschaffung von Leistungen Bildung von Einkaufsgemeinschaften Bildung einer Einkaufsgemeinschaft Kein Beschaffungsvorgang Aber Ausschreibungspflicht durch die Kommunen, in der Regel federführend durch eine Kommune aufgrund einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung; bei Erreichen des Schwellenwertes (Addition aller Lose) europaweit 8

9 Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf Dritte Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben Kommune tritt auf dem Wirtschaftsmarkt als Nachfrager auf Innerstaatliche oder europaweite Ausschreibung? Schaltstelle Schwellenwert ( 2 und 3 Vergabeverordnung - VgV) Liefer- und Dienstleistungen: ,00 Berechnung (Schätzung) des Schwellenwertes Lieferleistungen: Nettogesamtkauftreis Dienstleistungen Laufzeit bis 4 Jahre Nettowert der Laufzeit Laufzeit über 4 Jahre 4-facher Jahresnettowert 9

10 Interkommunale Zusammenarbeit Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen, um gemeinsam Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Zusammenlegen der Ämter durchzuführen Spezialregelung: 82 Abs. 1 Satz 2 und 85 Abs. 2 HSOG Öffentlich rechtliche Vereinbarungen 24 Abs. 1 KGG (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung) und 5 Abs. 1 KGG (Bildung eines Zweckverbandes) nicht anwendbar Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk Gemeinsamer örtlicher Verwaltungsbehördenbezirk Keine Nachfrage auf dem Markt und keine Beschaffungsvorgang Keine Ausschreibungsverpflichtung 10

11 Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Unterschreitung der Schwellenwerte Innerstaatliche haushaltsrechtlich bedeutsame Ausschreibung (VOB/A (1), VOL/A (1) i.v.m. vergaberelevanten Erlassen) 29 Abs. 1 GemHVO-Doppik Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Interessensbekundungsverfahren (1 Mio. bzw ,00 Euro) beachten Erreichen der Schwellenwerte Europaweites Ausschreibungsverfahren 97 ff GWB, 1 ff VgV, VOB/A (2), VOL/A (2), VOF, Sektorenverordnung 97 Abs. 1 GWB Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen ( ) im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren + 99 GWB Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen. 11

12 Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben Innerstaatliche oder europaweite Ausschreibung Bei fehlender Vorabbeschreibbarkeit der Leistung Freihändige Vergabe / Verhandlungsverfahren Bei Dienstleistungskonzession: Innerstaatliches Verfahren 12

13 Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben Beispiel: Verkehrsüberwachung Erlass Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden vom (StAnz. S. 286) Verkehrsüberwachung (Durchführung und Auswertung) durch örtliche Ordnungsbehörde und Hilfspolizeibeamte Technische Hilfe (Aufbau des Messgerätes und Entwicklung es Bildmaterials) durch private Dritte möglich Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung und Auswertung Dritter muss nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes quasi gemeindlicher Bediensteter werden und zum Hilfspolizeibeamten bestellt worden sein. 13

14 Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben Beispiel: Verkehrsüberwachung Inhalt des Dienstleistungsvertrags Aufgabenbeschreibung Vertragslaufzeit Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einholung aller zur Erbringung der Dienstleistung erforderlicher (Vorhaltung und Schulung eines Hilfspolizeibeamten) und Nachweis der Voraussetzungen Festlegung der Messtage und Messpunkte Vergütung (Festvergütung, Vergütung pro Aufnahme, prozentuale Vergütung aus Einnahmen Verwarngelder / Erstattung im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren Abrechnungsmodus Kündigungsregelung Verschwiegenheitsregelungen Abschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) als Bestandteil des Diensleistungsvertrags 14

15 Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Kommune beauftragt eine andere Kommune mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben Beispiel: Verkehrsüberwachung Technische Hilfe (Aufbau des Messgerätes und Entwicklung es Bildmaterials) wie bei Einsatz Privater möglich Beauftragung mit der Durchführung und Auswertung problematisch, weil kein gemeindlicher Bediensteter Keine Anwendungsmöglichkeit des 100 Abs. 3 HSOG Bedienstete einer Gefahrenabwehrbehörde können mit Zustimmung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde Amtshandlungen in einem anderen Amtsbereich vornehmen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Gefahrenabwehrbehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen. Regelung gilt nur für Einzelereignisse und befristete Maßnahmen, nicht für eine dauerhafte Zusammenarbeit Bildung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks 15

16 Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr Vertragliche und formelle Voraussetzungen Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk Gemeinsamer örtlicher Verwaltungsbehördenbezirk Rechtliche Grundlagen 85 Abs. 2 und 3 HSOG (2) Die Regierungspräsidien können nach deren Anhörung Gemeinden eines Landkreises sowie eine angrenzende kreisfreie Stadt oder Gemeinden des benachbarten Landkreises mit deren Zustimmung zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammenfassen, in dem die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde ganz oder teilweise durch den Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer dieser Gemeinden für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zu erfüllen sind. Die Anordnung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. (3) Die Regierungspräsidien können nach Anhörung der beteiligten kreisfreien Städte und Landräte benachbarte Kreisordnungsbehörden zu einem gemeinsamen Kreisordnungsbehördenbezirk zusammenfassen, in dem die Aufgabe der Kreisordnungsbehörden ganz oder teilweise durch einen Oberbürgermeister oder einen Landrat für den gemeinsamen Kreisordnungsbehördenbezirk zu erfüllen sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenfassung von kreisfreien Städten und Landräten mit Gemeinden mit mehr als Einwohnern zu gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirken. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 16

17 Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr Vertragliche und formelle Voraussetzungen Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk Gemeinsamer örtlicher Verwaltungsbehördenbezirk Rechtliche Grundlagen 82 Abs. 1 HSOG Aufgaben der Gefahrenabwehr ( ) können in gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirken und Kreisverwaltungsbehördenbezirken wahrgenommen werden; 85 Abs. 2 und 3 sowie 106 Abs. 1 Nr. 4 gelten entsprechend. 106 Abs. 1 Nr. 4 HSOG Unbeschadet des 108 werden getragen ( ) die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden für die gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben der Ordnungsbehördenbezirke ( 85 Abs. 2 und 3) von den beteiligten Gemeinden und Landkreisen nach Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. 17

18 Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr Vertragliche und formelle Voraussetzungen Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks Gefahrenabwehraufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde Zugewiesene Aufgaben oder 2 HSOG (Eilzuständigkeit) Beispiele: 1 HSOG-DVO: Pass- und Personalausweiswesen; Überwachung des Straßenverkehrs; Aufsicht über Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter; Versammlungsrecht 16 HundeVO Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zuständigkeitsbereich Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirks Aufgaben der Gefahrenabwehr Beispiele: Gaststätten- und Gewerberecht; Ladenöffnungsgesetz; Personenbeförderung; Freiheitsentziehungsgesetz (außer 10 HFEG); Wohnungsaufsicht, Feld- und Forstschutz, Jugendschutzgesetz; Brand- und Katastrophenschutz; kommunale Gefahrenabwehrverordnungen; Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zuständigkeitsbereich 18

19 Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr Vertragliche und formelle Voraussetzungen für die Schaffung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks Vertragliche interne - Voraussetzungen Öffentlich- rechtliche Vereinbarung Zusammenschluss der Gemeinde zu einem bestimmten Zweck Bestimmung der federführende Behörde Festlegung des Umfangs der personellen und sachlichen Mittel bzw. der späteren Beschaffungen Regelung der Kosten Regelung im Hinblick auf mögliche Auflösung (Auflösung als actus contrarius zur Bildung) 4 Abs. 2 HGO Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. Ihnen können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des 71 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt. Formelle Voraussetzungen: Antrag und Veröffentlichung im Staatsanzeiger 19

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21 1 HSOG DVO Aufgabenwahrnehmung der allgemeinen Ordnungsbehörden Folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen: 1.Pass-, Personalausweis- und Ausländerwesen, 2.Versammlungswesen, mit der Maßgabe, dass in Gemeinden unter 7500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde zuständig ist, 3.Waffenwesen, soweit es Erwerb, Führung, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition betrifft und es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, sowie Entgegennahme der Anzeige von Sprengungen, 4.Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr und Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774), soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen sind, 5.unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde die Überwachung des Straßenverkehrs, auch durch Verwendung technischer Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist, 6.Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe, sowie über die Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, 7.Lärmbekämpfung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, 8.Festsetzung der Sperrzeit, 9.Bekämpfung der verbotenen Prostitution. Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bezirksordnungsbehörden zuständig. 21

22 3 Abs. 2 VO zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 24, 24a und 24 c StVG Vom (GVBl. I S. 800) ( ) sind auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. 22

23 Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr Vertragliche und formelle Voraussetzungen für die Schaffung eines gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirks Vertragliche interne - Voraussetzungen Öffentlich- rechtliche Vereinbarung Zusammenschluss der Gemeinde zu einem bestimmten Zweck Bestimmung der federführende Behörde Festlegung des Umfangs der personellen und sachlichen Mittel bzw. der späteren Beschaffungen Regelung der Kosten Regelung im Hinblick auf mögliche Auflösung (Auflösung als actus contrarius zur Bildung) Formelle Voraussetzungen: Antrag und Veröffentlichung im Staatsanzeiger 23

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25 Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr Durchführung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks und eines gemeinsamen Verwaltungsbehördenbezirks Beschaffung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Sachmittel (Materialien, Fahrzeuge, Dienstleistungen) von Dritten Beschaffungsvorgang Innerstaatliche oder europaweite Ausschreibung je nach Schwellenwert Öffentliche Ausschreibung / Offenes Verfahren als Regelfall Ausnahmen: 3 VOL/A bzw. VOL/A-EG Wer ist verfügende Behörde? Örtlicher Ordnungs- bzw. Verwaltungsbehördenbezirk Bgm. der Gemeinde ( ) als örtliche Ordnungsbehörde für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk ( ) GV / Magistrat der Gemeinde / Stadt für den gemeinsamen örtl. Verwaltungsbehördenbezirk ( ) Keine Befugnis der angehörenden Kommunen Kosten Kostenregelung im öffentlich-rechtlichen Vertrag 25

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