Verwaltungsschule des Kantons Schwyz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsschule des Kantons Schwyz"

Transkript

1 Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht Übungen II (DBK etc.) lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt

2 A) Benjamin trifft die aktuelle Wirtschaftskrise hart. Er ist nicht mehr in der Lage, seine Schulden zu begleichen. Das Grundstück von Benjamin ist indes bereits mit den folgenden Grundpfandrechten belastet: 1. Rang Hypothek zu Gunsten von Franz Gierig auf CHF Rang Hypothek zu Gunsten von Hannes Knausrig auf CHF Rang Hypothek zu Gunsten von Ines Pfänder auf CHF Rang Hypothek zu Gunsten von Petra Arm auf CHF Alle Forderungen sind fällig und stehen voll der Zahlung aus. Das Grundstück wird zwangsverwertet und erzielt einen Erlös von CHF Wer erhält wie viel und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage?

3 Lösung Gemäss Art. 817 Abs. 1 ZGB Franz Gierig CHF Hannes Knausrig CHF Ines Pfänder CHF (Verlust CHF ) Petra Arm CHF 0.00 (Verlust CHF

4 B) Olga ist Eigentümerin eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses, das dringend der Renovation bedarf. An der Fassade einmalig sind nicht zuletzt die ovalgeformtenfenster im zweiten Stockwerk, während diejenigen im ersten Stockwerk Standardformat haben. Der Schreiner Erich ist mit der Restaurierung der Fenster beauftragt. Während er selbst die Überarbeitung der Fensterrahmen übernimmt, beauftragt er den Glaser Hermann mit der Erstellung der ovalen Fenster. Auch die Standardformatfenster bestellt er bei Herrmann. Dieser will für die Forderung aus Lieferung der Fenster ein Bauhandwerkerpfandrecht errichten lassen. Mit Erfolg?

5 Lösung: Das Pfandprivileg besteht nur für Arbeitsleistungen mit oder ohne Material, grundsätzlich aber nicht für Material alleine. Akzessionsprinzip. Sowohl bezüglich der ovalen Fenster wie auch der Standardfenster wird der Glaser mit der Lieferung der Fenster beauftragt. Im Gebäude selber nimmt Glaser Herrmann keine Arbeiten vor. Es muss zwischen den Standardfenstern und den ovalen Fenstern unterschieden werden. Nachdem es sich bei den Standardfenstern und den ovalen Fenstern um reine Materiallieferungen handelt besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Eintragung eines Pfandrechts. Da die ovalen Fenster jedoch speziell für diesen Bau angefertigt worden sind, kann Glaser Hermann hierfür ein Bauhandwerkerpfandrecht errichten lassen.

6 C) Auf dem Grundstück von Fritz lasten zwei Grundpfandrechte. Im ersten Rang besteht ein Grundpfand zugunsten von Veronika, im zweiten Rang besteht eines zu Gunsten von Tina. Fritz kann die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung von Veronika endlich begleichen. Das Grundpfandrecht wird zufolge Tilgung dieser Forderung gelöscht. Tina macht nun geltend, dass ihr Pfandrecht nun in den ersten Rang nachrutsche. Zu Recht?

7 Lösung: Nein. Gemäss Art. 814 Abs. 1 ZGB besteht zugunsten des nachfolgenden Grundpfandgläubigers kein Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken. Frage: Was hätte Tina tun können, um in den ersten Rang nachzurücken? Lösung: Sie hätte dies im Grundbuch vormerken können.

8 D) Bei einem Bau wird für das Aushubunternehmen A ein Pfandrecht in der Höhe von CHF , später für den Maurer M ein solches in der Höhe von CHF und zuletzt für den Dachdecker D ein solches von CHF eingetragen. Die Zwangsversteigerung ergibt einen Erlös von CHF Wie viel erhält jeder Bauunternehmer?

9 Lösung: Gesetzliche Grundlage: 840 ZGB Verhältnis der Forderungen 2 : 3 : 1 = 6 CHF : 6 = CHF A CHF erhält CHF M CHF erhält CHF D CHF erhält CHF

10 E) Bei einem Bau wird für das Aushubunternehmen A ein Pfandrecht in der Höhe von CHF , für die Bank B später eine Grundpfandverschreibung von CHF und anschliessend für den Dachdecker D ein Pfandrecht von CHF eingetragen. Die Zwangsversteigerung ergibt einen Erlös von CHF Wie viel erhält jeder?

11 Lösung: Das Pfandrecht des A geht demjenigen der Bank B vor (zeitlich). Grundsätzlich würde demnach A CHF erhalten und B CHF 25' Aufgrund von Art. 840 ZGB haben jedoch Handwerker und Unternehmer untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande, was bedeutet, dass A und D im Verhältnis 1:2 = 3 teilen müssen D.h. CHF : 3 = CHF A CHF D CHF B CHF

12 F) In einer Faustpfandverschreibung finden Sie folgende Vereinbarung: Der unterzeichnete VerpfänderA. Muster, Bärengasse 13, 8712 Stäfa, verpfändet der Bank zur Sicherstellung ihres Guthabens die nachstehend aufgeführten Werte: , 2 3/4%-Obligation Kanton Graubünden, Personenwagen Audi A3, Jahrgang 2007, Pfandwert CHF Lebensversicherungspolice der Allianz-Versicherungt, Rückkaufswert CHF Diese Pfänder haften der Bank für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Verpfänder. Falls der Verpfänderdie Forderung der Bank bei Verfall nicht begleicht, gehen die gestellten Pfänder ins Eigentum der Bank über. 1. Welche der getroffenen Vereinbarungen ist nichtig und warum? Dass die Pfänder bei Nichtbegleichung der Forderung ins Eigentum der Bank übergehen (Art. 894 ZGB Verfallsklausel).

13 F) In einer Faustpfandverschreibung finden Sie folgende Vereinbarung: Der unterzeichnete VerpfänderA. Muster, Bärengasse 13, 8712 Stäfa, verpfändet der Bank zur Sicherstellung ihres Guthabens die nachstehend aufgeführten Werte: , 2 3/4%-Obligation Kanton Graubünden, Personenwagen Audi A3, Jahrgang 2007, Pfandwert CHF Lebensversicherungspolice der Allianz-Versicherungt, Rückkaufswert CHF Diese Pfänder haften der Bank für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Verpfänder. Falls der Verpfänderdie Forderung der Bank bei Verfall nicht begleicht, gehen die gestellten Pfänder ins Eigentum der Bank über. 2. Welches Pfand oder welche der oben erwähnten Pfänder sind unüblich? Begründen Sie ihre Antwort. Der Personenwagen Audi. Das Pfand muss dem Pfandgläubiger zur Begründung des Pfandrechts übergeben werden (Art. 884 Abs. 3 ZGB). Die Bank müsste also für die Aufbewahrung des Audis besorgt sein, was erhebliche Kosten verursachen würde (z.b. Garagenmiete).

14 F) In einer Faustpfandverschreibung finden Sie folgende Vereinbarung: [ ] Diese Pfänder haften der Bank für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Verpfänder. Falls der Verpfänderdie Forderung der Bank bei Verfall nicht begleicht, gehen die gestellten Pfänder ins Eigentum der Bank über. 3. Wie wäre folgender Zusatz in der Pfandverschreibung rechtlich zu werten: Der Personenwagen Audi A3 kann vorläufig im Besitze des Verpfänders bleiben. Auf erstmalige Aufforderung der Bank ist er jedoch sofort zu übergeben. Solange der verpfändete Gegenstand in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfändersbleibt, ist das Pfandrecht nicht begründet (Art. 884 Abs. 3 ZGB). In diesem Fall hätte die Bank keipfandrecht am Audi und damit keine Sicherheit.

15 G) Frau Kopp lässt seit Jahren bei der Schneiderin Graziella Salerno ihre in noblen Boutiquen gekauften Kleider abändern. Seit mehreren Monaten lässt ihre Zahlungsmoral zu wünschen übrig. Obwohl auf dem Ladentisch unübersehbar die Hinweistafel Änderung nur gegen bar steht, ist es wiederholt vorgekommen, dass Frau Kopp um Zahlungsaufschub bitten musste. Eines Abends will Frau Kopp die Lederhose abholen, deren Beinlänge gekürzt wurden. Die CHF Änderungskosten für die Lederhose kann und will die Kundin bezahlen, nicht aber den noch offenen Rechnungsbetrag von CHF für die Änderung eines Abendkleides, das sie vor zwei Wochen abgeholt hat. Frau Salerno erklärt, die bedaure es ausserordentlich, aber sie werde die Lederhose so lange zurückbehalten, bis die Rechnung für das Abendkleid bezahlt sei. Ist Frau Salerno berechtigt, das Retentionsrecht geltend zu machen?

16 Lösung: Art. 895 ZGB Voraussetzungen: Bewegliche Sache: erfüllt Mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers: erfüllt Forderung fällig: erfüllt Konnexität: nicht erfüllt. Frau Salerno ist nicht berechtigt, das Retentionsrecht geltend zu machen, denn zwischen der geltend gemachten Forderung (Änderungskosten für das Abendkleid) und dem zurückbehaltenen Gegenstand (Lederhose) besteht kein Zusammenhang.

17 H) Die Transportunternehmung Y AG transportierte im Sommer 2009 den Yellow Tower der Genfer Turmbetreiberin Pro Tours PanoramiqueSA von Spanien nach Zürich. Der Yellow Tower, ein ca. 50 m hoher Panoramaturm mit drehbarer Aussichtsplattform, war am Züri-Fäscht 2009 auf der Sechseläutenwiesein Betrieb. Die Forderung von CHF für den Transport von Spanien nach Zürich blieb die Turmbetreiberin trotz Mahnung schuldig. Nach Beendigung des Züri-Festes wurde die Y AG erneut mit dem Transport beauftragt. Diesmal sollte sie den in Zürich abgebauten Yellow Tower in ein Zollfreilager nach Frankreich transportieren. Diesen Auftrag führte sie nicht wie verabredet aus, sondern verliess auf dem Weg nach Frankreich die Autobahn und fuhr zu ihrem firmeneigenen Lagerhaus in der Nähe von Lausanne. Sie teilte der Turmbetreiberin mit, sie werde den Turm erst aushändigen, wenn ihre Forderung aus dem Transport von Spanien nach Zürich im Betrag von CHF bezahlt worden sei. Um was für ein Retentionsrecht handelt es sich und sind die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Retentionsrechts erfüllt?

18 Lösung: Art. 985 Abs. 2 ZGB kaufmännisches Retentionsrecht Bewegliche Sache: erfüllt Mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers: erfüllt Forderung fällig: erfüllt Konnexität: Erfüllt Obwohl sich die Forderung nicht auf den soeben vorgenommenen Transport bezieht, stammen sowohl der Besitz am Yellow Tower wie die Forderung für den Transport aus dem geschäftlichen Verkehr, weshalb ein ausreichender Zusammenhang besteht.

19 I) Diverse Repetitionsfragen: Als Dienstbarkeit an Fahrnis lässt das Gesetz nur eine Unterart zu, welche? Nutzniessung (Art. 745 ff.) Erklären Sie den Begriff herrschendes Grundstück? Grundstück zugunsten dessen eine Dienstbarkeit besteht Was ist das Pendant zum Begriff herrschendes Grundstück? belastetes oder dienendes Grundstück Welchen Eintrag braucht es zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit und wie wird dieses Geschäft genannt? Eintrag im Grundbuch Verfügungsgeschäft

20 Welcher Eigentümer hat den Antrag auf Eintragung im Grundbuch in der Regel zu stellen und warum? Der Eigentümer des belasteten Grundstücks Weil er über einen Teil seines Grundstücks verfügt Erklären Sie die Begriffe reguläre und irreguläre Personaldienstbarkeiten Reguläre Personaldienstbarkeiten sind mit der Person des Berechtigten unlösbar verbunden (nicht übertragbar und nicht vererblich) Irreguläre Personaldienstbarkeiten sind übertragbar und vererblich Nennen Sie ein Beispiel einer regulären und einer irregulären Dienstbarkeit Regulär: Nutzniessung, Wohnrecht, andere Dienstbarkeiten gemäss Art. 781 (wenn nichts anderes vereinbart) Irregulär: gewöhnliches Baurecht, Überbaurecht, Leitungsbaurecht

21 Nach welchem Grundsatz werden dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen (Rangverhältnis) und was bedeutet dieser? Grundsatz der Alterspriorität (Art. 972 ZGB) Der Grundsatz sagt, dass sich die Rangordnung unter den beschränkten dinglichen Rechten nach dem Errichtungsdatum bestimmt. Wird bei der Grundpfandverschreibung ein Wertpapier ausgegeben? Wenn ja warum, wenn nein warum? Nein, weil bei der Grundpfandverschreibung nicht die Mobilisierung des Bodenwerts beabsichtigt wird (Schuldbrief), sondern die Sicherung des Forderungsrechts Sieht das Gesetz eine beschränkte oder unbeschränkte Anzahl von dinglichen Rechten vor? Wie heisst dieses Prinzip Eine beschränkte Anzahl Numerus clausus

22 Nathan der Weise möchte sich vorderhand auf die Dauer von 120 Jahren ein Baurecht errichten lassen. Was sagen Sie dazu? Unzulässig, nach Art. 779l ZGB (max. 100 Jahre erstmalig) Herr Einsam ist bereits älter und alleistehend. Er hat keine Nachkommen und wohnt in einer grossen Stadtvilla. Er möchte die Villa gerne verkaufen, aber noch darin wohnen bleiben, solange es ihm möglich ist. Wie könnte Herr Einsam sich seinen Wunsch erfüllen? Würden Sie die Villa kaufen wollen, wenn ja, warum, wenn nein, warum? Er könnte sich ein Wohnrecht an einem Teil der Villa oder der gesamten Villa einräumen. Möglich wäre aber auch die Nutzniessung (Art. 745). Ja: weil durch die eingetragene Dienstbarkeit der Kaufpreis sinkt Nein: weil ich bis zum Ableben von Herrn Einsam u.u. (sofern Wohnrecht bzw. Nutzniessung nicht nur an einem Teil der Villa besteht) die Villa nicht nutzen kann.

23 Wo ist der Begriff Heimfall einzuordnen und was bedeutet er? Baurecht (Art. 779c). Wenn das Baurecht untergeht, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstücks werden. Erklären Sie was ein dingliches Recht ist Ein dingliches Recht ist ein umfassendes Herrschaftsrecht, welches sich gegen jedermann richtet. Kreuzen sie die richtige Antwort an Beschränkte dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte Erklären Sie warum Sie sich für Antwort a) oder b) oder beide entschieden haben Richtig ist Antwort a). Nicht die Dinglichkeit ist beschränkt (b), sondern die Rechte sind beschränkt.

24 Sie möchten für sich gerne ein Gartenhaus bauen. Da Sie in Ihrem Garten aber keinen Platz dafür haben, wenden Sie sich an Ihren Nachbarn. Ihr Nachbar ist damit einverstanden, sofern er Eigentümer seines Grundstücks bleiben kann. Welche Möglichkeit gibt es, damit Sie Ihr Gartenhaus bauen können? Baurecht (Art. 779 ff.) ZGB Welche Arten beschränkter dinglicher Rechte gibt es? Dienstbarkeiten Grundlasten Pfandrechte Was unterscheidet die Dienstbarkeit von der Grundlast Im Gegensatz zur Grundlast kann bei der Dienstbarkeit eine auf ein Tun gerichtete Leistung nur nebensächlich verbunden werden (Art. 730 Abs. 2 i.v.m. Art. 782 ZGB)

25 Welche Grundpfandrechte sind gesetzlich vorgesehen? Grundpfandverschreibung Schuldbrief A hat gegenüber B eine Forderung von CHF Diese Forderung wird durch ein Grundpfand sichergestellt. Im Pfandvertrag heisst es: Für den Fall, dass B nicht bezahlen sollte, wird das Grundstück an A übertragen. Was sagen Sie dazu? Verfallsklausel (Art. 816 Abs. 2) als unzulässige Vereinbarung

26 Moritz schuldet dem Klaus CHF Diese Forderung wurde mit einem Grundpfand gesichert. Moritz kann dem Klaus die geschuldete Summe nicht zurückzahlen. Was passiert? Das Grundstück wird zwangsverwertet und die Forderung von Klaus befriedigt. Gleiches Beispiel wie oben. Die Zwangsversteigerung bringt nicht den erhofften Erlös. Es werden lediglich CHF erzielt. Sind die CHF für Klaus verloren? Grundsätzlich nicht, denn Moritz haftet dem Klaus auch mit seinem Privatvermögen.

Im Visier: die Grundpfandrechte

Im Visier: die Grundpfandrechte 35 Welche Konsequenzen haben Verpfändungen von Grundeigentum? Im Visier: die Grundpfandrechte in der Schweiz Bei den Sicherheiten für fremdfinanziertes Grundeigentum bieten sich die Grundpfandrechte an.

Mehr

FRAGEN & ANTWORTEN ZUM BAURECHT BEI DER ÖBf AG

FRAGEN & ANTWORTEN ZUM BAURECHT BEI DER ÖBf AG FRAGEN & ANTWORTEN ZUM BAURECHT BEI DER ÖBf AG 1 Wie ist diese Rechtsmaterie geregelt? Das Baurecht ist durch das Baurechtsgesetz 1912, Novelle 1990 geregelt. Durch die Novelle wurde allen Grundeigentümern

Mehr

Kreditsicherheiten. Finanzmanagement/ Finanzwirtschaft. Kapitel 2 Marktprozesse. Kreditfinanzierung Teil I. 1 Begriff 2 Personalsicherheiten

Kreditsicherheiten. Finanzmanagement/ Finanzwirtschaft. Kapitel 2 Marktprozesse. Kreditfinanzierung Teil I. 1 Begriff 2 Personalsicherheiten Kapitel 2 Marktprozesse Finanzmanagement/ Finanzwirtschaft Kreditfinanzierung Teil I Kreditsicherheiten 1 Begriff 2 Personalsicherheiten 3 Realsicherheiten Marktprozesse Kreditsicherheiten 2 Warum? Mitte

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Immobilien-Vermittlung-Kauf-Verkauf

Immobilien-Vermittlung-Kauf-Verkauf Immobilien-Vermittlung-Kauf-Verkauf Teil 1: Gesetzliche Pfandrechte Verfasst von: Antonio Federico Eidg. Dipl. Immobilien-Treuhänder MAS Real Estate Management MAS Corporate Finance CAS Immobilienbewerter

Mehr

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Achtung: Falls Sie nicht selber Juristin oder Jurist sind oder über viel Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten verfügen, werden Ihnen die folgenden Hinweise nur in

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Erläuterungen Kaufvertrag

Erläuterungen Kaufvertrag Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;

Mehr

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Die Notare informieren Grundschulden Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Thema Grundschulden

Mehr

Kaufvertrag. Öffentliche Beurkundung

Kaufvertrag. Öffentliche Beurkundung Öffentliche Beurkundung Kaufvertrag Die Politische Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Hüntwangen ZH, UID CHE-114.859.727, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, als Alleineigentümerin, heute

Mehr

Materielles Konkursrecht: Konkursmasse. Prof. Isaak Meier

Materielles Konkursrecht: Konkursmasse. Prof. Isaak Meier Materielles Konkursrecht: Konkursmasse Prof. Isaak Meier Einleitung Themen des materiellen Konkursrechts: Welches sind die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Forderungen der Gläubiger?

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Weisung für die Grundbuchämter betreffend Anmerkung bzw. Löschung einer Veräusserungsbeschränkung Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht,

Mehr

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip 5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden

Mehr

Bericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen

Bericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen 34.13.04 Bericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen 27. Mai 2013 Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir unterbreiten

Mehr

Fallbesprechung am 25.4.2008

Fallbesprechung am 25.4.2008 Prof. Dr. iur. Eva-Maria Kieninger FS 2008 KOLLOQUIUM IM SACHENRECHT FÜR LIZ-II KANDIDATEN, UNIVERSITÄT ZÜRICH Fallbesprechung am 25.4.2008 Sachverhalt Eugen Ehrlich (E), geboren 1930, ist Eigentümer eines

Mehr

P E N S I O N S K A S S E N O V A R T I S 1. Reglement. über die Gewährung von. Hypothekardarlehen. an Versicherte und Rentner/innen in der Schweiz

P E N S I O N S K A S S E N O V A R T I S 1. Reglement. über die Gewährung von. Hypothekardarlehen. an Versicherte und Rentner/innen in der Schweiz P E N S I O N S K A S S E N O V A R T I S 1 Reglement über die Gewährung von Hypothekardarlehen an Versicherte und Rentner/innen in der Schweiz Stand 1. Januar 1998 2 Per 1.1.1998 wurde die Pensionskasse

Mehr

Merkblatt für die Bestellung von Grundschulden

Merkblatt für die Bestellung von Grundschulden Merkblatt für die Bestellung von Grundschulden I. Einführung Nur wenige Käufer sind in der Lage, beim Kauf eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Eigentumswohnung den Kaufpreis vollständig aus Eigenmitteln

Mehr

enthaltend F. Muster, Notar des Kantons Bern, mit Büros in, beurkundet: erklären: Eigentumsverhältnis Musterdorf-Grundbuchblatt Nr.

enthaltend F. Muster, Notar des Kantons Bern, mit Büros in, beurkundet: erklären: Eigentumsverhältnis Musterdorf-Grundbuchblatt Nr. Urschrift Nr. Oeffentliche Urkunde enthaltend Begründung von Stockwerkeigentum F. Muster, Notar des Kantons Bern, mit Büros in, beurkundet: 1. 2. - zu Gesamteigentum, unter solidarischer Haftbarkeit, unter

Mehr

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kreditsicherheiten Allgemeines Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten

Mehr

Der Immobilienkauf Finanzierung

Der Immobilienkauf Finanzierung Der Immobilienkauf Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten

Mehr

Rechte und Lasten an Grundstücken

Rechte und Lasten an Grundstücken Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Graf-Gumprecht-Straße 22 0 28 02 / 94 85 05 46519 Alpen 0 28 02 / 94 85 06 Rechte und Lasten an Grundstücken INFO@THEUSSEN-SACHVERSTAENDIGER.DE

Mehr

Grundlagen der Pfandverwertung: Neuerungen im Sachenrecht insbesondere der papierlose Schuldbrief (Register-Schuldbrief) und das Zinsenpfandrecht

Grundlagen der Pfandverwertung: Neuerungen im Sachenrecht insbesondere der papierlose Schuldbrief (Register-Schuldbrief) und das Zinsenpfandrecht Weiterbildungsveranstaltung vom 11. September 2012 Kultur- und Kongresszentrum TRAFO, Baden Grundlagen der Pfandverwertung: Neuerungen im Sachenrecht insbesondere der papierlose Schuldbrief (Register-Schuldbrief)

Mehr

Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende. Veräusserungsverträge. Kaufvertrag Tauschvertrag Schenkung GELD TAUSCH GRATIS

Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende. Veräusserungsverträge. Kaufvertrag Tauschvertrag Schenkung GELD TAUSCH GRATIS Der Kaufvertrag Veräusserungsverträge Kaufvertrag Tauschvertrag Schenkung GELD TAUSCH GRATIS Grundsatz Gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung, das Eigentum an einer Sache, oder an einem Recht

Mehr

16. Mitteldeutsche Immobilientage

16. Mitteldeutsche Immobilientage 16. Mitteldeutsche Immobilientage Das Grundbuch ein offenes Buch für Verwalter? Dipl.-Rechtspfleger Wolfgang Schneider, Duisburg Einsichtsrecht 1. Eigenständiges und uneingeschränktes Einsichtsrecht auch

Mehr

Departement Volkswirtschaft und Inneres. Merkblatt. Abteilung Register und Personenstand. Stand: 22. Dezember 2011. Register-Schuldbrief

Departement Volkswirtschaft und Inneres. Merkblatt. Abteilung Register und Personenstand. Stand: 22. Dezember 2011. Register-Schuldbrief Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand Stand: 22. Dezember 2011 Merkblatt Register-Schuldbrief Inhaltsübersicht 1. Ausgangslage... 1 2. Der Register-Schuldbrief: eine

Mehr

Anwartschaftsrecht. -- Übersicht --

Anwartschaftsrecht. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Anwartschaftsrecht -- Übersicht -- I. Kennzeichen des AnwR 2 1. Definition 2 2. Generelle Entstehungsvoraussetzung 2 3. Theoretische Grundlagen

Mehr

Universität Zürich. Übungen in Handels- und Wirtschaftsrecht. Frühjahrs-Semester 2008. Fall Nr. 7 Rent-A-Car: Kreditsicherheiten

Universität Zürich. Übungen in Handels- und Wirtschaftsrecht. Frühjahrs-Semester 2008. Fall Nr. 7 Rent-A-Car: Kreditsicherheiten Universität Zürich Übungen in Handels- und Wirtschaftsrecht Frühjahrs-Semester 2008 Fall Nr. 7 Rent-A-Car: Kreditsicherheiten Dr. Philippe Borens Schellenberg Wittmer philippe.borens@swlegal.ch Übersicht

Mehr

16.03.16. Kreditsicherheiten. Blankokredit

16.03.16. Kreditsicherheiten. Blankokredit Blankokredit Kreditsicherheiten Kreditwürdige Unternehmen, die über keine Kreditsicherheiten verfügen, können von einer Bank einen Blankokredit erhalten. Bei einem Blankokredit wird der Kredit lediglich

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Dienstbarkeitsvertrag

Dienstbarkeitsvertrag Öffentliche Beurkung Dienstbarkeitsvertrag zwischen der SPIRITEC AG, Aktiengesellschaft (AG), mit Sitz in Hüntwangen ZH, UID CHE-106.547.272, Signalstrasse 1, 8194 Hüntwangen, heute vertreten durch den

Mehr

Neues Immobiliarsachenrecht Das Wichtigste auf einen Blick!

Neues Immobiliarsachenrecht Das Wichtigste auf einen Blick! Neues Immobiliarsachenrecht Das Wichtigste auf einen Blick! In rund 10 Monaten tritt das revidierte Sachenrecht in Kraft. Welches sind die wichtigsten Änderungen? Was betrifft Sie? Was empfiehlt Häusermann

Mehr

Informationsdokument. zum Erbbaurechtsmodell und zur Investition in Erbbaugrundstücke

Informationsdokument. zum Erbbaurechtsmodell und zur Investition in Erbbaugrundstücke Informationsdokument zum Erbbaurechtsmodell und zur Investition in Erbbaugrundstücke DGR Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh Große Straße 41 22926 Ahrensburg Das Erbbaurechtmodell Allgemeines zum Erbbaurechtmodell

Mehr

Sicherungsrechte. Pfandrecht an Rechten: Übersicht

Sicherungsrechte. Pfandrecht an Rechten: Übersicht Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Pfandrecht an Rechten: Übersicht I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 3 III. Verwertungsbefugnis des Pfandrechtsinhabers

Mehr

Wagenhausen. Reglement. über die Bodenpolitik. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen

Wagenhausen. Reglement. über die Bodenpolitik. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen Wagenhausen Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen Reglement über die Bodenpolitik Ausgabe 2003 Politische Gemeinde Wagenhausen 2 Reglement über die Bodenpolitik Die Politische Gemeinde Wagenhausen

Mehr

Was ist Wohnungseigentum? Wohnungseigentumsvertrag

Was ist Wohnungseigentum? Wohnungseigentumsvertrag Was ist Wohnungseigentum? Wohnungseigentum ist das der Miteigentümerin/dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung,

Mehr

EL-rechtliche Beurteilung von Wohnrecht und Nutzniessung

EL-rechtliche Beurteilung von Wohnrecht und Nutzniessung Fachtagung vom 15. April 2010 EL-rechtliche Beurteilung von Wohnrecht und Nutzniessung Zeitungsartikel im April 2009: Lohnt es sich, die eigene Liegenschaft zu Lebzeiten den Kindern zu überschreiben? Ja,

Mehr

Aufgaben zur 2. Vorlesung

Aufgaben zur 2. Vorlesung Aufgaben zur 2. Vorlesung Aufgabe 2.1 Nachstehend erhalten Sie Informationen zu Geschäftsvorfällen, die sich im Januar in der Maschinenbau Kaiserslautern GmbH ereignet haben. Stellen Sie fest, in welcher

Mehr

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. 1 Name und Sitz

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. 1 Name und Sitz Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Der

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 4057. Urteil Nr. 72/2007 vom 26. April 2007 U R T E I L S A U S Z U G

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 4057. Urteil Nr. 72/2007 vom 26. April 2007 U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4057 Urteil Nr. 72/2007 vom 26. April 2007 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in Bezug auf Artikel 84 Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches,

Mehr

Sachenrecht. I. Einführung. 1. Was regelt das Sachenrecht?

Sachenrecht. I. Einführung. 1. Was regelt das Sachenrecht? Sachenrecht I. Einführung 1. Was regelt das Sachenrecht? Das Sachenrecht bezeichnet das Rechtsgebiet, das die Rechtsverhältnisse an körperlichen Gegenständen regelt. Zu den körperlichen Gegenständen gehören

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Version 01.01.2015 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Worum geht es? Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf können Sie Ihre angesparten Vorsorgegelder vorbeziehen

Mehr

Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF)

Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF) Merkblatt (gültig ab 1.1.2007) Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF) Dieses Papier fasst nur das Wichtigste aus den gesetzlichen Grundlagen zusammen. Ausschlaggebend im Einzelfall

Mehr

Grundpfandrechte David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr

Grundpfandrechte David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr Voraussetzungen (ZGB 793 ff.) numerus clausus: Grundpfandverschreibung, Schuldbrief, Gült (ZGB 793). Die grundpfandgesicherte Forderung ist bei der Anmeldung des Grundpfandes beim GB-Amt genau anzugeben

Mehr

G. Kreditsicherheiten - Lösungen

G. Kreditsicherheiten - Lösungen G. Kreditsicherheiten - Lösungen Fall 21: A. Es müsste eine Buchhypothek entstanden sein. 1. Bestehen einer zu sichernden Forderung, 1113 Abs. 1 BGB (+) aus 488 Abs.1 S.2 BGB. 2. Einigung 1113 Abs. 1,

Mehr

Seminar für Wohneigentum. Seminar für Wohneigentum Modul 2: Umgang mit Geld und Gesetz

Seminar für Wohneigentum. Seminar für Wohneigentum Modul 2: Umgang mit Geld und Gesetz Seminar für Wohneigentum 1 Seminar für Wohneigentum Umgang mit Geld und Gesetz Referent: Michael Machner Berater Privatkunden St. Galler Kantonalbank Wil 2 Die Grundfragen Wie finanzieren wir unser Eigenheim?

Mehr

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147? Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des

Mehr

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012.

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012. Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012 1 Christiane Uri Fallbeispiel 8 Die Spritschleuder AG Tüchtig (T) ist alleiniger

Mehr

Test. Hypothek Grundschuld

Test. Hypothek Grundschuld Test Hypothek Grundschuld [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Rechtsnatur von Hypothek und Grundschuld? [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Hypothek und Grundschuld A. Einführung I. Rechtsnatur

Mehr

Absicherung von Contracting- Verhältnissen

Absicherung von Contracting- Verhältnissen Absicherung von Contracting- Verhältnissen Georg Klingler Baur Hürlimann AG Zürich und Baden 1 http://www.bhlaw.ch Anlagen-Contracting/Grundsätzliches Hauseigentümer (Contractingnehmer) bezahlt Contractor

Mehr

Neuerungen im Bauhandwerkerpfandrecht ab 1. Januar 2012. (KUB-SVIT: 8. März 2011)

Neuerungen im Bauhandwerkerpfandrecht ab 1. Januar 2012. (KUB-SVIT: 8. März 2011) Neuerungen im Bauhandwerkerpfandrecht ab 1. Januar 2012 (KUB-SVIT: 8. März 2011) Christopher Tillman LL.M. Rechtsanwalt + Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Forchstr. 2 / Kreuzplatz Postfach 1467

Mehr

Rechtskunde Stoffel Jürgen 30.04.2005 Theorie AE Kredit und Finanzierung

Rechtskunde Stoffel Jürgen 30.04.2005 Theorie AE Kredit und Finanzierung Banken, Kredit und Finanzierung Art des Kredits: Sicherheiten? Ungedeckte Kredite: nur Bonität des Schuldners zählt Gedeckte Kredite: Sicherheit in Form von Sachwerten oder Bürgen Sachwerte als Sicherheit?

Mehr

Hotel-Handelschule SHV Handelsschule NOSS. Teildiplomprüfung/Diplomprüfung Juni 2003. Buchhaltung Lösung

Hotel-Handelschule SHV Handelsschule NOSS. Teildiplomprüfung/Diplomprüfung Juni 2003. Buchhaltung Lösung Hotel-Handelschule SHV Handelsschule NOSS Teildiplomprüfung/Diplomprüfung Juni 2003 Lösung Name Vorname Datum Zeit Hilfsmittel Hinweise 90 Minuten Taschenrechner Stellen Sie bei Rechenaufgaben muss den

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/4114-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Norbert Zeger, 3500 Krems, Obere Landstraße 34, vom 6. Juni

Mehr

Subprime-Papiere im Depot der Banken

Subprime-Papiere im Depot der Banken Subprime-Papiere im Depot der Banken Appenzell, März 2008 Straightline Investment AG House of Finance Rütistrasse 20 CH-9050 Appenzell Tel. +41 (0)71 353 35 10 Fax +41 (0)71 353 35 19 welcome@straightline.ch

Mehr

Veräußerungsgeschäfte

Veräußerungsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen 1. Titel 2. Modus (Übergabe) 3. Verfügungsberechtigung des Vormanns Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, 2011 2 Univ.-Prof.

Mehr

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009

Mehr

Ü b u n g s f a l l 6 *

Ü b u n g s f a l l 6 * Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 6 * Transportunternehmer A möchte von B einen gebrauchten LKW kaufen, dessen marktüblicher Kaufpreis 220.000 EUR betragen soll.

Mehr

Merkblatt Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Merkblatt Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Merkblatt Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Version: 2.1 (02.02.2015) Gemäss Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) kann das angesparte

Mehr

Hypothek aufnehmen Das müssen Sie wissen!

Hypothek aufnehmen Das müssen Sie wissen! Hypothek aufnehmen Das müssen Sie wissen! Ein eigenes Haus mit Garten für viele Menschen ist das noch immer der klassische Lebenstraum. Eine Möglichkeit wenn auch bei weitem nicht die einzige um diesen

Mehr

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle)

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) 07541-60060 Fax 07541-600666 www.kuschel.de e-mail: kanzlei@kuschel.de Mitglied der Güterstand und Zugewinn Inhalt: Einführung

Mehr

BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1

BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx153_10 letzte Aktualisierung: 14.2.2011 OLG München, 13.12.2010-34 Wx 153/10 BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 Voraussetzungen einer

Mehr

Schritt für Schritt mit Ihrer persönlichen Checkliste zu Ihrem neuen Haus!

Schritt für Schritt mit Ihrer persönlichen Checkliste zu Ihrem neuen Haus! Seite 1 von 7 Schritt für Schritt mit Ihrer persönlichen Checkliste zu Ihrem neuen Haus! Die Planung ist die wichtigste Phase beim Hausbau. Sie sind gut beraten, erst dann mit dem Hausbau zu beginnen,

Mehr

Wohneigentumsförderung

Wohneigentumsförderung Geschäftsstelle: RUEPP & Partner AG Lerzenstrasse 16, Postfach 316, 8953 Dietikon 1, Telefon 044 744 91 29, Fax 044 744 91 00 Wohneigentumsförderung... 1. Grundsatz (Art. 30a, b, c BVG ) Die versicherte

Mehr

Forderungssicherung für den Werkunternehmer

Forderungssicherung für den Werkunternehmer Forderungssicherung für den Werkunternehmer 1. Teil: Die Bauhandwerkersicherungshypothek gem. 648 BGB I. Die Regelung Gemäss 648 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerkes (Auftragnehmer) oder eines

Mehr

Folie Gesellschaftsvertrag der Spielwarenfabrik ThüRie OHG

Folie Gesellschaftsvertrag der Spielwarenfabrik ThüRie OHG 1.3 Die Personengesellschaften 1.3.1 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen (natürliche, juristische und Handelsgesellschaften) zum Betrieb eines

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Merkblatt Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Um was geht es? Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf können Sie Ihre angesparten Vorsorgegelder vorbeziehen oder verpfänden.

Mehr

Antrag auf Beteiligung der GAB an der Untersuchung und Sanierung industriell-gewerblicher Altlasten

Antrag auf Beteiligung der GAB an der Untersuchung und Sanierung industriell-gewerblicher Altlasten Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbh (GAB) Innere Wiener Str. 11a 81667 München Seite 1 von 9 Antrag auf Beteiligung der GAB an der Untersuchung Fragen zu den Verpflichteten gemäß 4 BBodSchG

Mehr

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,

Mehr

MERKBLATT FÜR VERKÄUFER UND KÄUFER VON IMMOBILIEN

MERKBLATT FÜR VERKÄUFER UND KÄUFER VON IMMOBILIEN MERKBLATT FÜR VERKÄUFER UND KÄUFER VON IMMOBILIEN Sehr geehrte Mandanten, Sie haben in Kürze einen Notartermin für einen Immobilienverkauf, bzw. Immobilienkauf. Das heißt, der Kaufvertrag über Ihre Immobilie

Mehr

Die Verlustverteilung erfolgt laut HGB nach Köpfen.

Die Verlustverteilung erfolgt laut HGB nach Köpfen. 3.2.2 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen (natürliche, juristische) zum Betrieb eines Handelsgewerbes mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter.

Mehr

Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen vom 19. Juni 1948 (BGBl. 1959 II S. 129) (Übersetzung)

Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen vom 19. Juni 1948 (BGBl. 1959 II S. 129) (Übersetzung) Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen vom 19. Juni 1948 (BGBl. 1959 II S. 129) (Übersetzung) IN DER ERWÄGUNG, daß die Konferenz über die internationale Zivilluftfahrt

Mehr

Typen der Kreditsicherheiten. Personal- ------- Realsicherheiten

Typen der Kreditsicherheiten. Personal- ------- Realsicherheiten Typen der Kreditsicherheiten Personal- ------- Realsicherheiten Die Unterscheidung zwischen Personal- und Realsicherheiten in 18 Abs. 1 KWG Ein Kreditinstitut darf einen Kredit nur gewähren, wenn es sich

Mehr

Informationsblatt. Der Grundstückskaufvertrag

Informationsblatt. Der Grundstückskaufvertrag Informationsblatt Der Grundstückskaufvertrag 1 2 Wie oft kauft man im Leben eine Immobilie? Normalerweise nicht öfter als 1 2 mal. Da es dabei um erhebliches Privatvermögen geht, hat der Gesetzgeber den

Mehr

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:

Mehr

Prinzip des Fallrepetitoriums 5. 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13

Prinzip des Fallrepetitoriums 5. 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen 13 Prinzip des Fallrepetitoriums 5 ERSTER TEIL- MOBILIARSACHENRECHT 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13 Abgrenzung Besitzdiener und Besitzmittler; possessorischer und petitorischer Besitzschutz; sachenrechtliche

Mehr

Wohneigentumsförderung

Wohneigentumsförderung Wohneigentumsförderung Richtlinien für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab 1. Januar 2015 Zu Gunsten der Lesbarkeit wird auf die weibliche Form verzichtet. Vorsorgestiftung

Mehr

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise 2 Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen Zu welchem Zweck kann ich

Mehr

bei Ihrem Immobilienkauf

bei Ihrem Immobilienkauf CLEVER-EIGENHEIM Augen auf bei Ihrem Immobilienkauf CLEVER-EIGENHEIM Marienstraße 23 / 63820 Elsenfeld Tel: 06022 70 97 830 www.clever-eigenheim.de / info@clever-eigenheim.de VORWORT Sehr geehrte Interessentin,

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwalts-

Mehr

Wirtschaft und Gesellschaft

Wirtschaft und Gesellschaft der Finanzbuchhaltung Leistungsziel 1.5.1.1 Aufbau Bilanz und Erfolgsrechnung; Einführung in die doppelte Buchhaltung: Ich gliedere Bilanzen von KMU mit den Gruppen UV, AV, FK und EK und erkläre die Gliederungsprinzipien.

Mehr

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG)

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG) 1 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG) Vom 15.1.1919, RGBl. I S. 72, R122 BGBl. III 403-6 Zuletzt geändert durch Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich

Mehr

Gebührenreglement ricardo.ch

Gebührenreglement ricardo.ch Gültig ab 20. September 2011 1 GEBÜHREN 3 1.1 Allgemein... 3 1.2 Gebührenarten... 3 1.3 Einstellgebühren... 3 1.4 Abschlussgebühren... 4 1.5 Ausnahmen... 4 1.6 Gebühren für freiwillige Einstelloptionen...

Mehr

Verordnung über das Erbbaurecht

Verordnung über das Erbbaurecht Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über das Erbbaurecht Datum: 15. Januar 1919 Fundstelle: RGBl 1919, 72, 122 Textnachweis Geltung ab: 23.1.1974 (+++ Stand: Zuletzt geändert

Mehr

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) ErbbauRG Ausfertigungsdatum: 15.01.1919 Vollzitat: "Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten

Mehr

Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte. 1. Tag (20. April 2009)

Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte. 1. Tag (20. April 2009) STEUER BERATER KAMMER BERLIN Körperschaft des öffentlichen Rechts STBK B Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte 1. Tag (20. April 2009) _ II. Wirtschafts- und Sozialkunde _ Bearbeitungszeit:

Mehr

Immobilienfinanzierung Schriftliche Prüfungsaufgaben

Immobilienfinanzierung Schriftliche Prüfungsaufgaben Berufsprüfung Basiskompetenz 008 Schriftliche Prüfungsaufgaben Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft, Vorname: Kandidaten-Nr.:

Mehr

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz) Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Telefon +4 44 634 48 7 Telefax +4 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone

Mehr

Die Haftung im Verein

Die Haftung im Verein Hauptstrasse 22 CH-9422 Staad SG Telefon +41 071 855 77 66 Fax +41 071 855 77 37 www.advocat.ch office@advocat.ch Die Haftung im Verein 1. Grundsatz der beschränkten Haftung Der Verein ist für seine Schulden

Mehr

Rechte und Pflichten beim Hauskauf

Rechte und Pflichten beim Hauskauf Rechtsanwälte Schultz und Carstens Schwachhauser Heerstraße 5328211 Bremen Telefon 0421/343302 Telefax 0421/343305 E-Mail bremen@schultz-carstens.de Internet www.schultz-carstens.de Rechte und Pflichten

Mehr

E. Anweisung (Assignation) VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Anweisung (Assignation) VO Schuldrecht AT - Lukas (Assignation) 205 Anweisung begründet (wie Zession) Dreiecksbeziehung auch Anweisender will wie der Zedent, dass Schuldner an Dritten leistet; aber dem Dritten wird Forderung nicht übertragen Beispiel:

Mehr

Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona

Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona STADT RAPPERSWIL-JONA Auf Antrag der Verwaltung der Genossenschaft Wasserversorgung Jona (abgek. WV) ab 1. Januar 2007 Wasserversorgung Rapperswil-Jona erlässt die Behördenkonferenz Rapperswil-Jona gestützt

Mehr

Allgemeine Lieferung und Bezahlung Geschäftsbedingungen P. Jong Export en Groothandel van Bloemen B.V.

Allgemeine Lieferung und Bezahlung Geschäftsbedingungen P. Jong Export en Groothandel van Bloemen B.V. Allgemeine Lieferung und Bezahlung Geschäftsbedingungen P. Jong Export en Groothandel van Bloemen B.V. ARTIKEL 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN In diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird verstanden

Mehr

Polly & Bob Nachbarschaftsdarlehen in Form eines Nachrangdarlehens

Polly & Bob Nachbarschaftsdarlehen in Form eines Nachrangdarlehens Polly & Bob Nachbarschaftsdarlehen in Form eines Nachrangdarlehens zwischen der Polly & Bob UG (haftungsbeschränkt), Wühlischstr. 12, 10245 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg

Mehr

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie/Wirtschaftsinformatik FH Serie C LÖSUNGEN

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie/Wirtschaftsinformatik FH Serie C LÖSUNGEN Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie/Wirtschaftsinformatik FH Serie C LÖSUNGEN Fach: Zeit: Wirtschaftsrecht 180 Minuten Punkte: 100 Hinweise - Schreiben Sie auf jedes Blatt Ihren Namen und beschriften

Mehr

Indirekte Teilliquidation

Indirekte Teilliquidation Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Pensionskasse Merkblatt Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Um was geht es? Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf können Sie Ihre angesparten Vorsorgegelder vorbeziehen

Mehr