Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Bauträgerfinanzierungen bei widerrufener Auszahlungsanweisung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Bauträgerfinanzierungen bei widerrufener Auszahlungsanweisung"

Transkript

1 BKR Knops, Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Bauträgerfinanzierungen 59 Dr. Kai-Oliver Knops* Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Bauträgerfinanzierungen bei widerrufener Auszahlungsanweisung nach dem HWiG A. Einleitung An der Haustür vermittelte Kreditverträge zum Erwerb von Immobilien aller Art breiteten sich nach der Wiedervereinigung Deutschlands immer mehr aus 1. Die entsprechenden Darlehensformulare sahen oftmals vor, dass die Darlehensvaluta vom Kreditgeber unmittelbar an den Verkäufer oder Treuhänder zu leisten war, der im Rahmen eines Bauträgermodells den Absatz der Immobilie besorgen sollte. Eine Widerrufsmöglichkeit nach dem Haustürwiderrufsgesetz2 war dagegen nicht vorgesehen. Nachdem der EuGH3 die Widerruflichkeit der Verträge bestätigt und zudem festgestellt hat, dass die Ausübung des Widerrufsrechts bei unterlassener Belehrung zeitlich nicht befristet ist, sind zahlreiche Gerichte mit der Rückabwicklung derartiger Verträge beschäftigt, für die noch das HWiG gilt, so dass hier die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffenen neuen Vorschriften nicht heranzuziehen sind. Bislang nur wenig Beachtung haben die Rechtsfolgen des Widerrufs auf die Anweisung zur Darlehensauszahlung gefunden4, obwohl der drittfinanzierte Kauf zu den klassischen Anweisungsfällen gehörts. Daneben fehlt es in vielen Fällen überhaupt an einer Bestimmung im Darlehensvertrag zur Auszahlungsrichtung der Valuta, womit in beiden Fällen die Art und Weise der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Frage steht. B. Der Widerruf der Anweisung beim Haustürgeschäft Durch die Anweisung wurde bestimmt, dass der Kreditgeber die Darlehenssumme ganz oder teilweise an einen Dritten leisten so116. Teilweise wurde praktisch auch so verfahren, dass die Valuta zunächst kurzfristig einem Konto gutgeschrieben wurde, das für den Kreditnehmer eingerichtet wurde, um das Geld wenig später an den vorgesehenen Empfänger weiter zu leiten. Der Dritte war überwiegend der Verkäufer der Immobilie selbst. Zudem kam es vor, dass die Valuta aufgeteilt wurde und ein Teil dem Vermittler zufloss. Auch Treuhänder, die den Immobilienerwerb oder eine Fondsbeteiligung erst noch besorgen sollten, waren Empfänger der Zahlungen. Mit der Ausübung des Widerrufs des Darlehensnehmers nach 1 HWiG wird der in der Haustürsituation angebahnte Vertrag endgültig unwirksam7. Er bestand somit nie und hätte nur Wirksamkeit erlangen können, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen oder die beiderseitigen Leistungen endgültig erbracht worden wären. Von dem Widerruf wird das ganze in der Haustürsituation abgeschlossene Rechtsgeschäft umfasst. Zwar ist die Anweisung abstrakt8, von dem in derselben Vertragsurkunde niedergelegten Darlehensvertrag aber weder sachlich noch rechtlich zu trennen9, womit auch die Anweisung zur Valutierung an einen Dritten nach erfolgtem Haustürwiderruf unwirksam istlo Wie der Darlehensvertrag selbst war die Anweisung im Rahmen des Haustürgeschäfts von Anfang an schwebend unwirksam und ist mit der fristgemäßen Widerrufserklärung endgültig unwirksam geworden. Nach wirksamer Widerrufserklärung lag weder aus anfänglicher noch aus rückblickender Sicht je eine wirksame Anweisung des Kreditnehmers an die Bank vor. So liegt es auch bei wirksamer Anfechtung des Vertrages. Auch dann ist die Anweisung trotz Ausführung rückwirkend beseitigt 11. Dasselbe gilt, wenn eine konkrete Auszahlungsanweisung im Vertrag nicht vorhanden war, aber gleichwohl die Valuta an einen Dritten ausgezahlt wurde. Der Haustürwiderruf beseitigt auch hier die Rechtsfolgen, die an die Drittbegünstigung geknüpft werden. C. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung Bei einer wirksamen und vom anweisenden Darlehensnehmer gegebenen Anweisung vermittelt der angewiesene Darlehensgeber für diesen die Zahlung als Leistung an den Zuwendungs- *) Dr. jur., z. zt. Vertretungsprofessor für Bürgerliches Recht, Zivil prozessrecht und Rechtsgeschichte an der Universität Bremen. 1) Vgl. bspw. Singer, DZWiR 2000, ) Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom (BGBI. I, ). Zur Fortgeltung auf die damals geschlossenen Verträge Bungeroth, WM 2004, 1505 Fußn. 2. 3) EuGH, Rs (-481/99, 51g. 2001, 9945 = WM 2001, 2434 = NJW 2002, 281 = ZIP 2002, 31 (m. Bespr. Hoffmann) = ZBB 2002, 29 (m. Bespr. Kulke) = ZflR 2002, 15 (m. Bespr. Fischer) = EuZW 2002, 84 (m. Anm. Reich/Rörig); dazu EWiR 2002, 261 (Pfeiffer) sowie ausf. Derleder, ZBB 2002, 202; Franzen, JZ 2003, 321; Habersack, WM 2000, 981; Habersack/Mayer, WM 2002, 253; Hoffmann, ZIP 2002, 1066; ders., ZIP 2002, 145; Hoppe/Lang, ZflR 2002, 343; Pap/Sauer, ZflR 2002, 523; Reich/Rörig, EuZW 2002, 87; Staudinger, ZG5 2002, 136; Wildemann, VuR 2003, 90 et. al. 4) Nicht vertiefend angesprochen wird die Problematik bei Häublein, ZBB 2004, 1,7. 5) Vgl. Bamberger/Roth-Wendehorst, BGB, 2003, 812 RdNr. 122; MünchKommBGB-Lieb, 6) Als Anweisung werden nicht nur solche verstanden, die unter 783 BGB fallen, sondern schlechthin jedwede Zahlungsanweisung, vom Bankauftrag bis zur Lastschriftermächtigung (Flume, AcP 199 (1999), 1, 2). 7) Durch den frist- und formgerechten Widerruf nach 355 BGB wird dagegen die Bindung an den bis dahin wirksamen Vertrag beseitigt. 8) Soergel-Mühl, BGB, 1. Aufl. 1985, 812 RdNr. 50; Kupisch, WM 1979, 5B u. 14 f.; zust. Canaris, WM 1980, 354, ) MünchKommBGB-Habersack, 4. Aufl. 2003, 358 RdNr. 90 zum alten Recht; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. 1981, RdNr. 440; ders., WM 1980, ) MünchKommBGB-Habersack, 358 RdNr. 90; Bamberger/Roth-Wendehorst, 812 RdNr. 157 m.w.n. 11) Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherwng, 1983, (5. 417). Der Widerruf erfasst die Anweisung auch dann, wenn die Zahlung schon geleistet wurde (BGHZ 133, 254, 263 f. = NJW 1996, 3414 für 1 HWiG; BGH NJW 1980, 38, 940 = WM 1980, 159, 160 für 1 d AbzG; vgl. auch BGH NJW 1979, 1597, 1598 für 56 I Nr. 6 GewO).

2 60 Knops, Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Bauträgerfinanzierungen BKR empfänger zum Erwerb der Immobilie. Hier sind im Wesentlichen drei Beziehungen auseinander zu halten: Zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger besteht ein (zumeist kaufrechtliches oder treuhänderisches) Schuldverhältnis, Valutaverhältnis genannt. Der Anweisende erbringt seine Leistung aber nicht selbst, sondern schaltet hierfür den Angewiesenen, den Kreditgeber, ein. Diese Beziehung wird als Deckungsverhältnis bezeichnet. Da infolgedessen zwischen Anweisendem und Zuwendungsempfänger ein Leistungsverhältnis begrllndet wird, besteht zwischen Angewiesenem und Zuwendungsempfänger nur ein (tatsächliches) Zuwendungsverhältnis12. Beim Widerruf des Haushjrkredits geht es in der Mehrzahl der Fälle zunächst nur um die Störung des Deckungsverhältnisses, weil lediglich der Darlehensvertrag und mit ihm die Anweisung von Anfang an unwirksam sind (dazu I.). Zwar ist der notariell beurkundete Immobilienkaufvertrag nach 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerruflich. Allerdings kann auch das Valutaverhältnis unwirksam sein, etwa wenn der Treuhandvertrag zwischen dem anweisenden Darlehensnehmer und dem Treuhänder wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist. Dann können Mängel im Deckungsund Valutaverhältnis zugleich vorliegen (dazu insgesamt 11.). I. Mangel im Deckungsverhältnis Nach ganz h. M. in Rechtsprechung und Literatur erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich zwischen den am mangelhaften Verhältnis beteiligten Personen13. Leistet die angewiesene Bank an den Zuwendungsempfänger in der irrigen Annahme, dem anweisenden Darlehensnehmer hierzu verpflichtet zu sein, hat sie einen Bereicherungsanspruch nur gegen den Anweisenden, nicht gegen den Empfänger der Zahlung 1. Bloße Mängel des Darlehensvertrages begründen daher in der Regel lediglich die Leistungskondiktion der Bank gegen den Darlehensnehmer, weil dieser Partei des fehlerhaften Kausalverhältnisses ist, und erlauben keinen Durchgriff der Bank gegen den Dritten.15 Die Begründung liegt darin, dass die Zahlungsanweisung vom Kausalverhältnis abstrahiert ist und daher in der Regel ihre Gültigkeit nicht berührt wird; sich der Mangel mithin auf das Deckungsverhältnis beschränkt und die Lösung sich nicht wesentlich von dem einer Überweisung ohne Deckung unterscheidet16. Grundsätzlich vollzieht sich der Bereicherungsausgleich daher in Fällen der Leistung kraft Anweisung innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger ) Auch Zuwendungsverhältnis genannt. 13) BGHZ 64, 289, 291 = NJW 1974, 39 m. w. N.; BGHZ 102, 157; Palandt-Sprau, 63. Aufl. 2004, 812 RdNr. 50; Flume, AcP 199 (1999), 1, 2. 14) BGHZ 64, 289, 291 = NJW 1974, 39 m. w. N.; Palandt-Sprau, 64. Aufl. 2005, 812 RdNr ) Canaris, RdNr. 1308; ders., WM 1980, 354, ) Canaris, RdNr ) St. Rspr.; siehe BGHZ 147, 269, 273 = ZIP 2001, 1239, 1240 m. w. N., dazu EWiR 2001, 861 (Der/edet). 18) BGH WM 2004, 1227, 1230 unter Hinweis auf BGHZ 147, 145, 150f. = WM 2001, 954 = ZIP 2001, 781, 783, dazu EWiR 2001, 665 (Haertlein); BGHZ 152, 307, 311f. = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69, dazu EWiR 2003, 215 (Häuset); Senatsurt. v XI ZR 148/01, Umdruck S. 13; Senatsurt. v XI ZR 125/03, ZIP 2004, 659 = WM 2004, 671, 672; und Senatsurt. v XI ZR , Umdruck S. 7. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr hat der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine Anweisung fehlt. In diesem Fall kann der Gläubiger bereicherungsrechtlich nur diesen Zuwendungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen 18. Fehlt es an der Wirksamkeit der Anweisung des Kreditnehmers (etwa auf Grund fehlender Geschäftsfähigkeit) gegenüber dem Kreditgeber zur Auszahlung der Valuta an den Dritten, ist nicht die Leistungskondiktion gegen den Kreditnehmer, sondern eine Durchgriffskondiktion der Bank gegen den Dritten eröffnet19. Der Bereicherungsausgleich findet auch dann zwischen dem Angewiesenen und Zuwendungsempfänger statt, wenn der Empfänger einen etwaigen Mangel im Deckungsverhältnis kennt und ihm daher die Leistung als eine des Angewiesenen erscheint20. Alternativ führt daher ein Veranlassungsmangel beim Anweisenden (dazu 1.) oder Gutglaubensmangel beim Zuwendungsempfänger jeweils zur Direktkondiktion der Bank gegen den Dritten21 (dazu 2.) und verwehrt ihr zugleich regelmäßig den Rückgriff auf den Darlehensnehmer. FLlr die Fälle des Haustürwiderrufs stellt sich die Frage, wen die Bank auf Rückzahlung der Valuta in Anspruch nehmen kann. Ausgeklammert bleibt bei dieser Betrachtung, dass der Darlehensvertrag und Immobilienkaufvertrag verbundene Geschäfte im Sinne des 9 VerbrKrG sind22, was der Bankrechtssenat regelmäßig23, aber nicht ausnahmslos verneint2. 1. Zurechnungsmangel Bereicherungsrechtlich ist also ein Rückgriff auf den Kreditnehmer ausgeschlossen und nur gegen den Valutaempfänger möglich, wenn die Auszahlung an den Dritten nicht auf Veranlassung des (vermeintlich) Anweisenden geschah25. a) Veranlassung der Anweisungserklärung Notwendig ist in kreditvertraglicher wie in bereicherungsrechtlicher Sicht, dass der Dritte vom Kreditnehmer selbst namhaft gemacht wird26 und die Auszahlung an den Dritten auf seine Veranlassung geschehen ist27. Fehlt es (wie in vielen Fällen) überhaupt an einer Bestimmung des Empfängers im Darlehens- 19) Canaris, RdNr Aktueller Überblick des Meinungsstandes bei Oechsler, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, 37 RdNr ) Vgl. BGHZ '67, 79; 66, ) Eingehend Canaris, WM 1980, 354 f. 22) Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung verbundener Geschäfte vgl. Füller, DZWiR 2000, ) BGHZ 152, 331, 337f. = WM 2002, 2501; BGHZ 150, 248, 262 f. = WM 2002, 1181; BGH WM 2003, 2184, 2185; BGH WM 2003, 483,484f. 24) Ausdrücklich BGH NJW 2004, 154 a. E. Demgegenüber werden nach Ansicht des Gesellschaftsrechtssenates Kreditvertrag und Gesellschaftsbeitritt bei der finanzierten Fondbeteiligung oft als verbundene Geschäfte angesehen (zuletzt BGH WM 2004, 1518, 1519; BGH WM 2004, 1521, 1524; BGH WM 2004, 1525, 1526; BGH WM 2004, 1529, 1531 ff.). 25) Vgl. BGH WM 2001, 954; BGH NJW 1994, 2357; BGH WM 1990, 1280, 1281; BGH NJW-RR 1997, 1460, 1461; BGHZ 111, 382, 386; 69, 186, 190; 66, 362, 375; 50, 227, 230; OLG Köln, ZBB 1998, 109; Erman- Westermann, 11. Aufl. 2004, 812 RdNr. 22; Larenz/Canaris, SchuRBT 11/2, 13. ALOfl. 1994, 70 IV 2 e; Nabbe, WM 2001, SB 4, S. 25; Schnauder, ZIP 1994, ) H. M. vgl. nur OLG (elle, WM 2004, 1635, ) BGH NJW-RR 1997, 1460; BGH JW 1985, 1831 f.; BGH WM 1983, 484, 485; BGH NJW 1978, 2294.

3 BKR 2/2005 Knops, Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Bauträgerfinanzierungen 61 vertrag und ist die Valuta gleichwohl an den Verkäufer geflossen, liegt überhaupt keine Anweisung vor, die dem Darlehensnehmer zurechenbar wäre. Mangels Empfangnahme kann die Bank daher vom Kreditnehmer keine Leistung zurückfordern. Von einer Anweisung kann ebenfalls nicht gesprochen werden, wenn sich lediglich aus dem Kaufvertrag ergibt, dass der Kreditnehmer an den Verkäufer einen bestimmten Kaufpreis zu zahlen hat. Zahlt die Bank allein daraufhin an den Dritten, geschieht dies auf eigenes Risiko, ohne dass eine Valutierung des Darlehens an den Kreditnehmer anerkannt werden kann. Mangels Anweisung des Kreditnehmers liegt hier nicht - wie es notwendig wäre28 - eine zweckgerichtete und mit Tilgungsbestimmung versehene Leistung des Kreditnehmers an den Verkäufer vor, auch wenn die Zahlung an jenen der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag entspricht. Vielmehr dokumentiert die Bank mit der Zahlung an den Verkäufer, dass sie beide Verträge als miteinender verknüpft ansieht und es ihr auf die Erreichung eines eigenen Zwecks (bei der Realisierung eines Bauträgerprojekts) ankommt29. Auf Veranlassung des Kreditnehmers hat sie jedenfalls nicht gehandelt, auch wenn die Valuta zunächst kurzzeitig auf ein Konto gebucht worden ist, das bei der Bank auf den Namen des Kreditnehmers geführt wurde, um es dann - ohne Weisung - an den Dritten auszuzahlen. Nicht ausreichend ist es dabei auch, wenn der Kreditnehmer auf einen übersandten Kontoauszug des Valutakontos geschwiegen hat30. Wenn in dem Darlehensvenrag der Zahlungsempfänger bestimmt war, liegt eine Anweisung zur Drittvalutierung vor. Allerdings war auch in diesen Fällen die Zahlungs- und Valutierungsanweisung durchweg vor Abschluss des in der Haustürsituation angebahnten Darlehensvertrages formularmäßig vorgegeben. Eine Anweisung auf Grund der Unterschrift unter dem Formularvertrag kann nur angenommen werden, wenn ihm diese Klausel zugerechnet werden kann. Gegen eine Zurechnung spricht zunächst, dass auch eine Anweisung erst bei Wirksamwerden des Vertrages, dessen Bestandteil sie ist, bindend wird, also wenn der Vertrag nicht fristgemäß widerrufen worden ist. Bis zum fristgerecht erfolgten Widerruf könnte es deswegen an einer rechtlich beachtlichen Anweisung fehlen. Die an den Widerruf des Haustürgeschäfts anknüpfenden Rechtsfolgen sind in Bezug auf die Anweisung noch nicht hinreichend durchdacht. b) Vergleichsfälle Rechtsdogmatisch ist die mangelnde Zurechnung der Anweisung des nach dem Haustürwiderrufsgesetz Widerrufenden mit den Fällen der Vertretung ohne Vertretungsmacht oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit vergleichbar. Bei Vertragsschluss durch einen Vertreter, der in Wahrheit keine Vertretungsmacht besitzt, ist es nicht der Vertretene, der einen Anschein der Vertretungsmacht setzt. Vielmehr ist es der Vertreter selbst. Ihm fehlt entweder die Vertretungsmacht von Anfang an oder sie war bereits erloschen. Der geschlossene Vertrag ist wie in den Haustürwiderrufsfällen zunächst schwebend unwirksam, so dass weder Erfüllung noch Schadensersatz statt der Leistung nach 281 BGB vom Vertretenen gefordert werden kann. Wie beim Ablauf der Widerrufsfrist wird der Vertrag mit Genehmigung rückwirkend gemäß 184 Abs. 1 BGB wirksam; mit ihrer Verweigerung wird er endgültig unwirksam31. Auch hier kann dem (vermeintlich) Vertretenen bei verweigerter Genehmigung weder die Rechtshandlung noch eine tatsächliche Handlung des Vertreters zugerechnet werden - und zwar weder ex ante noch ex post. Bei Anweisungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht besteht zugunsten des Angewiesenen die Durchgriffskondiktion gegen en Zahlungsempfänger, nicht gegen den Angewiesenen32. Vergleichbar sind auch die Anweisungsfälle bei Vorliegen einer beschränkten Geschäftsfähigkeit, wo die Wirksamkeit des Vertrages gemäß 108 BGB ebenfalls von der Genehmigung des Vertretenen abhängt. Der Bereicherungsausgleich findet auch dort - wie bei Anweisungen eines Geschäftsunfähigen33 - lediglich im Verhältnis Angewiesener und Zuwendungsempfänger statt34, da der Vertrag zunächs1; schwebend, mit Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam geworden ist. Zwar hat die Bank im Normalfall bei Unwirksamkeit des Kreditvertrages grundsätzlich die Leistungskondiktion gegen den Kreditnehmer, auch wenn die Valuta an den Verkäufer ausgezahlt wird35. Das gilt aber nicht, wenn auch (oder nur) die Auszahlungsanweisung des Kreditnehmers an die Bank als solche fehlerhaft ist36. Die Unwirksamkeit der Anweisung folgt nach h. M. in der Rechtsprechung allein aus dem Widerruf des Deckungsverhältnisses37. Grund hierfür ist der erhöhte Schutz, der dem Widerrufenden nach dem Gesetz zuteil werden so1138. Entsprechend liegt in dem Schutz des an der Haustür Überrumpelten der eigentliche Grund für den Durchgriff auf den Verkäufer39. Die Ausübung des Wider- 28) Reuter/Martinek, 11 Abs. 3, 4 a (5. 426). 29) Zum genetischen Verbund zwischen Darlehen und Kauvertrag Gernhuber, FS Larenz,1973, S. 455, 456 f. 30) BGH NJW-RR 1997, 1460, 1461 m.w.n. 31) Jauernig-Jauernig, BGB, 11. Aufl. 2004, 178 RdNr. 6 (vorbehaltlich 178 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). 32) BGH NJW 2001, 1856; a. A. noch OLG Nürnberg, WM 1999, ) Dazu BGHZ 111, 382, 386; OLG Stuttgart NJW-RR 2002, ) Staudinger-Lorenz, 13. Bearb. 1999, 812 RdNr. 51; MünchKommBGB-Lieb, 812 RdNr. 74; Bamberger/Roth-Wendehorst, 812 RdNr. 163; Erman-Westermann, 812 RdNr. 22; Larenz/Canaris, 70 IV 2 c; ders., WM 1980, 354, 355; Esser/Weyers, 8. Aufl. 1998, 48 Abs b S. 441; a. A. Reuter/Martinek, 11 Abs. 3 4b ; Thielmann, AcP 187 (1987), 23, 47; Möschel, JuS 1972,301 f. 35) Für den finanzierten Abzahlungskauf dagegen schon mit Recht AK Joerges, 1979, 812 RdNr ) So zutreffend Canaris, 70 IV 4 a) unter Hinweis auf BGH NJW 1991,1810,1811 und Canaris, WM 1981,981 f.; siehe auch ders., RdNr Vgl. udem BGH WM 2004, 1227, 1230 unter Abs. 2,. 2 d aa. 37) BGH WM 1980, 159, 161 unter I 7. = NJW 1980, 938, 940 für den Abzahlungskauf. Ebenso OLG Köln ZIP 1985, 22, 25 und wohl auch OLG Frankfurt NJW 1987, 848; a. A. OLG Hamm WM 1986, 1216, 1217 für den Fall der Nichtigkeit. Dies gilt auch für die Rückabwicklung (verbundener) Haustür- und Verbraucherkreditgeschäfte (BGHZ 133, 254, 263 f. für 1 HWiG; MünchKommBGB Habersack, 358 RdNr. 90). 38) Siehe BGH WM 1980, 159, 161 für das AbzG sowie BGHZ 133, 254, 263 f. = NJW 1996, 3414 für 1 HWiG als auch BGH NJW 1979, 1597, 1598 für 56 I Nr. 6 GewO; ebenso für den Abzahlungskauf Reuter/Martinek, 12 Abs. 9, 3 b ( f.) gegen Canaris, RdNr i. V. m. 1458, wonach die Bank auf die Kondiktion der Kondiktion beschränkt bleibt. Der Schutz des Kreditnehmers ist auch der Grund, weshalb der BGH (BGH NJW 1979, 1597, 1599 unter Abs. 3, 1 d) der Bank (!) die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung durch Verlust der unmittelbar an den Dritten ausgezahlten Darlehensvaluta verwehrt hat (dafu Canaris, WM 1981, 978, 979). 39) Siehe BGHZ 133, 254, 263 f. = NJW 1996, 3414 für 1 HWiG; BGH WM 1980, 159, 161 für das AbzG; ßGH NJW 1979, 1597, 1598 für 56 I Nr. 6 GewO.

4 62 Knops, Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Bauträgerfinanzierungen BKR 2/2005 rufs rechts und die damit feststehende Unwirksamkeit ist daher ebenso zu behandeln wie wenn der Vertrag (von Anfang an) unwirksam wäre. Diesem Ergebnis entspricht auch der Befund, dass die Rückabwicklung der materiellrechtlichen Bewertung der Kausalbeziehung nicht zuwiderlaufen darf40, etwa dass das Risiko der Durchsetzung des Rückgewähranspruchs bezüglich der Darlehensvaluta nicht der Kreditnehmer tragen muss, sondern die Bank, weil sie bei der Darlehensgewährung die Widerruflichkeit des Darlehensvertrages ignoriert hat. c) Zwischenergebnis Aus den genannten Beispielen lässt sich für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Grundsatz entnehmen, dass immer dann ein Rückgriff auf den (vermeintlich) Anweisenden ausgeschlossen ist, wenn das Deckungsverhältnis bereits von Anfang an schwebend unwirksam war und nicht durch Verstreichen der Widerrufsfrist nachträglich wirksam geworden ist. Das folgt aus dem Schutzzweck des Widerrufsrechts, bei dessen Ausübung der Überrumpelte keiner Vertragsverpflichtung, also auch keiner Darlehensrückzahlungspflicht oder einer vergleichbaren bereicherungsrechtlichen Verbindlichkeit unterliegen soll, auch nicht auf Grund einer Abstraktion der Anweisung vom Darlehensvertrag. Anders ist die Rechtslage nach außer Kraft treten des HWiG wohl bezüglich des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Verbraucherverträgen nach den 355 f. BGB. Nun ist der Vertrag bis zur Ausübung des Widerrufs wirksam, wandelt sich danach lediglich in ein Abwicklungsverhältnis um und wird nicht rückwirkend beseitigt Bereichungsausgleich in der Abwicklung Hat die Bank statt einer Leistungskondiktion gegen den Anweisenden einen Anspruch gegen den Zuwendungsempfänger im Wege der Direktkondiktion, muss sie allerdings einen Bereicherungswegfall nach 818 Abs. 3 BGB beim Empfänger fürchten. Dieser ist jedoch nach 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Zahlungsempfänger, etwa der Verkäufer wegen der Beteiligung am Haustürabsatz, den Charakter des Haustürdarlehens und dessen schwebende Unwirksamkeit auf Grund der Widerruflichkeit kannte. Im Übrigen haben sich die Banken bei den Bauträgermodellen regelmäßig durch eine Vereinbarung mit dem Bauträger über dessen Einstandshaftung abgesichert. Bei fehlender Anweisung des Schuldners kann der Bank auch keine nachträgliche Tilgungsbestimmung42 dahingehend zugestanden werden, dass ihre Leistung auf die Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Verkäufer bezogen und als Leistung eines Dritten gemäß 267 BGB gewertet wird, die dann wiederum zu einem Regress gegen den Darlehensnehmer führen könnte. Eine nachträgliche Herbeiführung einer der 267 BG B entsprechenden Lage43 im Wege einer Wahlrechtsausübung ist prinzipiell abzulehnen44. Die Bank könnte dem Käufer sonst etwaige Gegenrechte gegenüber dem Verkäufer abschneiden45. Die Bank, die als Leistungsmittlerin tätig geworden ist, kann nicht nachträglich als selbstständig leistender Dritter auftreten, um damit eigene Interessen verfolgen zu können. Wiewohl der Zuwendungsempfänger zumeist schon dem Käufer die Immobilie als seine Gegenleistung aus dem Valutaverhältnis zugewendet hat, bleibt er Bereicherungsschuldner der Bank. Bei Rückzahlung des Kaufpreises an diese steht ihm nach wie vor ein Erfüllungsanspruch gegen den Käufer zu. Dies ist interessengerecht, weil der vermeintlich Anweisende der Bank Mängel der Kaufsache nicht entgegen halten könnte, dies aber gegenüber dem Verkäufer ohne weiteres möglich ist. In Bezug auf die oft verminderte Werthaltigkeit des Objekts muss er mit diesbezüglichen Einwendungen rechnen, insbesondere bei Mängeln. Die Bank hat auch das Risiko der Insolvenz des Zuwendungsempfängers zu tragen, wenn sie vor Ablauf der Widerrufsfrist die Auszahlung bewirkt und damit auf eigenes Wagnis gehandelt hat46. Die Verkäufer von wertminderen Immobilien tragen somit die Last der Rückerstattung der gezahlten Valuta gegenüber der Bank und das Risiko, dass ihre eigene Leistung an den Käufer ggf. nicht den vertraglich zugrunde gelegten Wert hat. 11. Schicksal des Valutaverhältnisses Auch wenn auf Grund des Widerrufs des Darlehensvertrages und der Anweisung zur Valutaauszahlung an den Verkäufer der Darlehensnehmer nicht zur Kreditrückzahlung und zum Bereicherungsausgleich gegenüber der Bank verpflichtet ist, kann das Valutaverhältnis der Kaufvertragsparteien durchaus wirksam sein. Dann schuldet der Käufer den Kaufpreis und muss ihn notfalls mit Hilfe eines anderen Finanzinstituts aufbl ingen. Ist das Valutaverhältnis dagegen unwirksam, sei es wegen eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises, sei es wegen einer auf Grund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Treuhändervollmacht, hat sich der Bereicherungsausgleich zwischen den Kaufvertragsparteien zu vollziehen. Der Verkäufer kann seine Gegenleistung zurückverlangen, etwa die Rückübereignung der Immobilie fordern oder falls die Übereignung ebenfalls wegen Vollmachtmangels unwirksam ist, wenigstens die Rückübertragung des Besitzes. Der Käufer hat dagegen keinen Bereicherungsanspruch, da ihm die Geldleistung der Bank mangels wirksamer Anweisung nicht zuzurechnen ist. Diese Konstellation ist mit der eines Doppelmangels in einer Lieferkette nicht vergleichbar, wo zwei Leistungsbeziehungen hintereinander geschaltet sind, innerhalb derer jeweils die Rückabwicklung erfolgt, weil es an einer Leistungsbeziehung zwischen der Bank und dem Käufer fehlt. 40) Dies gilt auch für die Zurechnungsmaßstäbe an sich (vgl. in diesem Sinne Reuter/Martinek, 11 Abs. 3, 4 a (S. 427). 41) Vgl. MünchKommBGB-Habersack, 358 RdNr ) Erst diese gibt einer Güterbewegung die Zweckrichtung und macht sie somit zur " Leistung " (Larenz, JuS 2003, 729 (729)). Nach allerdings umstrittener Ansicht von Canaris, 70 IV 5 b) kommt es zur Direktkondiktion nur bei Unwirksamkeit von Anweisung und Tilgungsbestimmung. Zum Streitstand BGH NJW 1986, 2700; Staudinger -Larenz, 812 RdNr. 60; ders., AcP 168 (1968), 308f.; MünchKommBGB-Lieb, 812 RdNr. 79; Bamberger/Rath-Wendeharst, 812 RdNr. 178 u. 160; Jauernig-Stadler. 812 RdNr ) Selbst dann wäre wohl ausschließlich die Direktkondiktion eröffnet, vgl. BGH NJW 2000, ) So Staudinger-Larenz, 812 RdNr. 53. Im Ergebnis ebenso Kümpel, WM 2001, 2273, 2277 und wohl auch BGH WM 2001, 954, ) Staudinger-Larenz, 812 RdNr ) In der Literatur wurde hierauf bereits früh hingewiesen u. a. von Peters, WuB I E 2 b ; ders., ' in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 1997, 81 RdNr Dies berücksichtigt Bungeroth, WM 2004, 1505, 1507 icht hinreichend.

5 BKR Rechtsprechung 63 D. Schlussbemerkung Mit dem Widerruf des an der Haustür geschlossenen Darlehensvertrages ist die darin enthaltene Zahlungsanweisung der Bank an den Immobilienverkäufer oder Dritten von Anfang an unwirksam. Der Bereicherungsausgleich in Bezug auf die Darlehensvaluta findet mangels Veranlassung oder mangels wirk- samer Anweisung durch den Kreditnehmer allein zwischen dem Kreditgeber und dem Empfänger der Zahlung statt, wenn der Dilrlehensvertrag samt Anweisung widerrufen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Valutaverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien wirksam oder nichtig ist. % Bank und I IBKR U Kapitalmarktr cht Die mit t gekennzeichneten Entscheidungen des BGH sind zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Die Entscheidungen werden in der Regel ungekürzt abgedruckt. Bei Entscheidungen der Instanzgerichte werden die Tatbestände zum Teil abgekürzt wiedergegeben. Kürzungen in den Entscheidungsgründen werden gekennzeichnet, sofern es sich nicht um Nebenentscheidungen oder Bezugnahmen auf die Gerichtsakten handelt. Hinzufügungen der Redaktion sind kursiv gesetzt. Kreditrecht Keine Pflicht zur Aufschlüsselung des Gesamtbetrages in die monatlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. Leitsätze des Gerichts: 1. 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. verpflichtet nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen. 2. Der eindeutige Wortlaut des 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. lässt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie vom (90/88/EWG) zu. BGH, Urt. v XI ZR 337/03 (Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Stuttgart) Zum Sachverhalt: Die Klägerin und die beklagte Volksbank streiten vor allem darüber, ob der geschlossene Verbraucherkreditvertrag eine ausreichende Gesamtbetragsangabe enthält. Zur Finanzierung eines Fondsbeitritts nahm die Klägerin mit Vertrag vom bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum festgeschrieben war, sollte am erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Zur Sicherheit trat die Klägerin unter anderem ihre Rechte aus einer bereits abgeschlossenen, weiterhin anzusparenden Kapitallebensversicherung für den Fall ihres Todes an die Beklagte ab. In der Darlehensurkunde waren neben Darlehenshöhe, Nominalzinssatz, Disagio, Bearbeitungsgebühr, Nettokreditbetrag, anfänglichem effektiven Jahreszins und Laufzeit auch der Gesamtbetrag der von der Klägerin bis zum Jahre 2014 voraussichtlich zu leistenden Zahlungen sowie die in die Gesamtberechnung eingeflossenen monatlich aufzubringenden Beträge für die Kapitallebensversicherung angegeben. Aus einem der Klägerin mit den Darlehensunterlagen übersandten und von dieser unterschriebenen Informationsblatt der Fondsgesellschaft ergab sich die monatliche Zinsbelastung mit 221,72 DM, von der die an die Bank abgetretenen Mietausschüttungen aus dem Immobilienfonds von anfänglich 110 DM monatlich in Abzug zu bringen waren. Die Klägerin zahlte die Zinsen bis einschließlich Mai Dann stellte sie ihre Zahlungen ein mit der Begründung, der Darlehensvertrag entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben nach 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (in der vom bis gültigen Fassung, im folgenden: a. F.). Der angegebene Gesamtbetrag sei nicht in die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt, was zur Transparenz und Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich sei. Mit Ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. die Feststellung, nicht den vertraglich vereinbarten, sondern nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% zu schulden, und verlangt von der Beklagten eine Neuberechnung geschuldeter sowie die Rückzahlung überzahlter Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2003, 1975 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Herabsetzung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes nach 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. noch ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen zu. Die Beklagte habe nicht einmal den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen und demzufolge erst recht nicht die diesem zugrunde liegenden Einzelpositionen angeben müssen. Ein Fall des 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. Kredite mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden liege nämlich deshalb nicht vor, weil die Lebensversicherung, auf die monatliche Teilzahlungen zu leisten waren, in keinem Bezug zur Rückzahlung des Darlehens am gestanden habe. Dies ergebe sich daraus, dass

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05 Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen?

Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen? 10. Fall Die Geschäfte laufen Die Geschäfte mit dem Autohaus laufen soweit ganz ordentlich. Eines Tages verkauft der F dem Kunden K ein Fahrzeug zum Preis von EUR 2000,00. die Parteien einigen sich dahingehend,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Stock Aders + Partner

Stock Aders + Partner Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Musterbriefe zum Widerruf von Kreditverträgen

Musterbriefe zum Widerruf von Kreditverträgen e zum Widerruf von Kreditverträgen VORBEMERKUNG: Unbedingt lesen Lesen Sie die Informationen sorgfältig durch. Widerrufen Sie Ihren Kreditvertrag nur, wenn Sie sicher sind, alles richtig verstanden zu

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. MAXIMUM IUS WIR ÜBER UNS Ein starkes Team, Qualität und Kontinuität, setzt sich für Ihre Interessen ein! MAXIMUM IUS

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Zinsniveau Problem Darlehensnehmer an teure Darlehen gebunden entweder Kündigung gar nicht möglich oder Ausstieg durch Vorfälligkeitsentschädigung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Personengesellschaftsrecht II # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2 Ein kleiner Fall Im Januar

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz

Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Überweisungen in der Insolvenz 26. April 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Grundkonstella5on: Rückabwicklung bei mehrgliedriger Überweisung II. Exkurs: Terminologie

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 242/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der XI. Zivilsenat des

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft Problem des Gesetzwortlauts: - 124 HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor. - 718, 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Fragebogen Fondsbeteiligung und Fragebogen Fonds 95. Bitte füllen Sie den Fragebogen hinsichtlich der angekreuzten Kennziffern aus.

Fragebogen Fondsbeteiligung und Fragebogen Fonds 95. Bitte füllen Sie den Fragebogen hinsichtlich der angekreuzten Kennziffern aus. Fragebogen Fondsbeteiligung und Fragebogen Fonds 95 Bitte füllen Sie den Fragebogen hinsichtlich der angekreuzten Kennziffern aus. I. Personalien 1. Name, Vorname des Fondserwerbers / der Fondserwerber

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte

Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte Dr. Claire Feldhusen Charts Nr. 4 1 1. Modifikation des Widerrufsrecht bei Verbundgeschäften ( 358 Abs. 1 BGB) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

l Auftrag mit Einzugsermächtigung

l Auftrag mit Einzugsermächtigung Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren

Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren Über die Rechtslage informiert test.de unter www.test.de/kreditgebuehren. Für die folgenden Mustertexte gilt: Suchen Sie den für Ihren Fall passenden Mustertext

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 156/08 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Examensklausurenkurs - Klausur im Zivilrecht vom 11.06.2011 1626, 1629

Examensklausurenkurs - Klausur im Zivilrecht vom 11.06.2011 1626, 1629 2 I 80 Abs. 1 InsO 1, 13, 35 GmbHG G 488; 1191 Sicherungsvertrag K V M 1626, 1629 675, DepotG 675f S 3 I. Anspruch auf Löschung aus dem Sicherungsvertrag? - taugliche Anspruchsgrundlage nur, wenn Darlehen

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 321/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Überprüfung Bankenhaftung

Überprüfung Bankenhaftung Überprüfung Bankenhaftung Schäfer Riedl Baetcke Formular für geschädigte Erwerber von geschlossenen Immobilienfonds -Bitte berücksichtigen Sie, daß bei Darlehensabschluß/Erwerb vor dem 112004 die Ansprüche

Mehr

I. Abschluss eines Darlehensvertrages

I. Abschluss eines Darlehensvertrages B könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von 2.000 aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Gelddarlehensvertrag zustande gekommen ist 1. I. Abschluss eines Darlehensvertrages

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Gelddarlehen, 488 ff. BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Das Gelddarlehen, 488 BGB (1) 1. Pflichten - Zurverfügungstellen eines Geldbetrages - Pflicht zur Rückerstattung eines Betrages

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014

Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014 Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht Agenda Die EU Verbraucherrechterichtlinie

Mehr