Sicherheit Zeitschrift für Arbeit und Soziales

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1 Seiten / / 62. Jahrgang / ISSN / D 6364 Sicherheit Zeitschrift für Arbeit und Soziales Betriebsrenten: Wann werden Beiträge zur Krankenversicherung fällig? Rentenanpassung: Wie ein gesetzlicher Mindestlohn die Renten erhöhen würde Aufstocker: Welcher Lohn führt über die Hartz-IV-Schwelle? GWB-Novelle: Beschränkte Anwendung des Kartellrechts auf die Krankenkassen Für Sie beigelegt: Betriebliche Altersversorgung: Verbreitung, Finanzierung, Ansprüche

2 Inhalt Position Alterssicherung Ingo Nürnberger Schwarz-Gelb scheitert an den rentenpolitischen Herausforderungen Florian Blank Die betriebliche Altersversorgung Ihre Verbreitung, Finanzierung, Leistungen und Reformbedarfe Recht Rolf Winkel Dauerzankapfel: Betriebsrenten und Sozialbeiträge Wann werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig? Seit der Rentenreform von 2001 soll die betriebliche Altersversorgung (bav) mit zur Lebensstandardsicherung im Alter beitragen. Wie hat sich die bav seither entwickelt? Wie wird sie finanziert und welche Anwartschaften wurden erworben? Was ist bei den Sozialbeiträgen auf Betriebsrenten zu beachten? Wie stellen sich die Parteien die Weiterentwicklung der bav vor? Das Titelthema dieser Ausgabe beantwortet viele Fragen rund um die Betriebsrente. Arbeit Soziales Arbeitsschutz Recht Judith Kerschbaumer Die aktuelle Rentenanpassung und Auswirkungen eines gesetzlichen Mindestlohns auf künftige Anpassungen Soziales Gerhard Bäcker Modellrechnungen zu Vollzeitbeschäftigten: Welcher Lohn führt über die Hartz-IV-Schwelle? Aufstockende Hartz-IV-Ansprüche werden oft nicht wahrgenommen Rehabilitation Ralf Dolata Ist die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vom Wohnort abhängig? Gesundheit Inge Schmidt/Jörg Stemmler Asbestbedingte Berufskrankheiten einige Fakten Replik zu einem Artikel in der SozSich 11/2012 Ulrich Wenner Reform der Prozesskosten- und Beratungshilfe im Vermittlungsausschuss Zum 1. Juli werden die Renten in den neuen Ländern um 3,29 % und in den alten Ländern um 0,25 % angehoben. Warum steigen sie im Osten wesentlich mehr als im Westen? Was bedeutet dies für die lange angestrebte, aber immer noch nicht erreichte Ost-West-Angleichung? Wie würden sich die flächendeckende Einführung eines Mindestlohns und die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf künftige Rentenanpassungen auswirken? Der Niedriglohnsektor in Deutschland hat sich enorm ausgeweitet. Selbst Vollzeitbeschäftigte verdienen nicht selten so wenig, dass sie unter das Grundsicherungsniveau rutschen und Anspruch auf Hartz IV haben. Das gilt vor allem, wenn sie hohe Mieten zahlen müssen. Wie hoch muss der Stundenlohn von Vollzeitbeschäftigten sein, damit zumindest dass Hartz-IV- Niveau erreicht wird? Das wird hier erstmalig mit Modellrechnungen untersucht. 237 Ulrich Wenner Kompromiss zur GWB-Novelle beschlossen: Nur beschränkte Anwendung des Kartellrechts auf die Krankenkassen Impressum 238 Impressum 203

3 Position Schwarz-Gelb scheitert an den rentenpolitischen Herausforderungen Die Legislaturperiode geht für die Koalition von Union und FDP so quälend zu Ende wie ihre Zusammenarbeit begonnen hat. Das gilt besonders auch für die Rentenpolitik. Zwar bringt Arbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen nun noch einen Gesetzentwurf für ein Bundesunfallkassen- Neuordnungsgesetz durchs Parlament (s. auch SoSi plus 5/2013, S. 2). Doch dieses BUK-NOG steht symbolisch für die Zeit seit 2009: Verpasste Chancen, wohin man schaut. Das BUK-NOG wäre nämlich die letzte Möglichkeit der Koalition gewesen, wenigstens noch ein»kleines Rentenpaket«auf den Weg zu bringen. Nun ändert sich bei den Rentenleistungen gar nichts. Dieses Scheitern ist peinlich und vor allem ärgerlich. Schließlich hat Frau von der Leyen ab dem Herbst 2011 einen aufwändigen»regierungsdialog«mit allen relevanten Akteuren in der Rentenpolitik betrieben (s. SozSich 9/2011). Dann aber legte sie ein»rentenpaket«vor, das weit hinter den Notwendigkeiten und weit hinter dem politisch Möglichen zurückblieb und massive handwerkliche Fehler aufwies (s. SozSich 4/2012 und 8 9/2012): Um die Absicherung von langjährig Versicherten mit geringen Einkommen zu verbessern, wurde die Zuschussrente vorgeschlagen, die die Deutsche Rentenversicherung zu einem zweiten Sozialamt gemacht und trotzdem die Probleme von langjährig Versicherten nicht gelöst hätte. Die Zugangsvoraussetzungen wären viel zu restriktiv gewesen. Insbesondere sollten nur diejenigen Versicherten die Zuschussrente erhalten, die nicht nur jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt, sondern auch quasi ihr Arbeitsleben lang zusätzlich privat oder betrieblich vorgesorgt haben. Versicherte mit Kindern sollten stärker von der Zuschussrente profitieren als Kinderlose. Von der Leyens fixe Idee krankte zum einen daran, dass zu wenig Geld für die Armutsbekämpfung zur Verfügung gestellt werden sollte, und zum anderen daran, dass die Ministerin zu viele Ziele gleichzeitig erreichen wollte. Weniger umstritten waren die weiteren Punkte des Referentenentwurfs: Zwar ging das Bundesarbeitsministerium (BMAS) bei der Erwerbsminderungsrente, der Gestaltung der Altersübergänge (sog. Kombirente) und beim Rehabudget nur Tippelschritte aber immerhin in die richtige Richtung. Und das Ministerium konnte sich auf einen breiten Konsens bei diesen Lösungsvorschlägen berufen. Die Absicherung von Selbstständigen ohne sonstige obligatorische Absicherung wurde zwar als Problem vom BMAS aufgegriffen. Anstatt aber die Fachleute des eigenen Ministeriums den Rahmen für eine verpflichtende Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung formulieren zu lassen, wurde die Unternehmensberatung McKinsey damit beauftragt, die»optionen«für eine Absicherung dieses Personenkreises zu untersuchen. Bis heute gibt es keinen Abschlussbericht, sondern nur eine Powerpoint-Präsentation von McKinsey, die aber unter Verschluss gehalten wird. Nichts von den ursprünglich vorgelegten Plänen des BMAS hat es ins Gesetzesblatt geschafft. Der Widerstand gegen die Zuschussrente war zu groß: innerhalb der eigenen Koalition, bei der Rentenversicherung, beim DGB, den Sozialverbänden und den Arbeitgebern. Doch das Petitum der Ministerin war: Ohne Zuschussrente keine Rentenreform! So nahm sie die konsensfähigen Punkte in Geiselhaft für die Zuschussrente und blockierte eine»kleine Lösung«. Und weil auch die Regierungsfraktionen nicht in der Lage waren, sich auf ein pragmatisches Vorgehen zu verständigen, steht die Koalition am Ende der Legislaturperiode mit leeren Händen da: Kein einziges Problem wurde gelöst. Ganz im Gegenteil. Das einzige Ergebnis schwarz-gelber Rentenpolitik ist ein Wahlgeschenk: die Beitragssenkung in zwei Schritten von 19,9 auf 18,9 Prozent. Dieses Geschenk wird die Arbeitnehmer/innen noch teuer zu stehen kommen: Es kommt als Leistungskürzung und damit als unsozialer Bumerang zurück. Innerhalb weniger Jahre wird die Rentenreserve weg sein. Damit steigt die Gefahr, dass die Rentenkürzungspolitik fortgeführt wird, weil wir dann vor einer Steilwand an Rentenbeitragserhöhungen stehen werden. Außerdem ist es vor diesem Hintergrund besonders absurd, dass die Union weitere Wahlgeschenke verteilen und die milliardenschweren Ausgaben für die»mütterrenten«systemwidrig ohne zusätzliches Steuergeld finanzieren will. Der DGB hat ein tragfähiges Gegenmodell vorgelegt: Anstelle der Beitragssenkung hat er eine Stabilisierung des Beitragssatzes und eine vorhersehbare und schrittweise erfolgende Anhebung des Beitrags auf 22 Prozent gefordert. Auch nach der von Schwarz-Gelb vorgenommenen Beitragssenkung funktioniert das DGB-Modell noch, wenn schnell gegengesteuert wird. Mit kalkulierbaren und moderaten Beitragssteigerungen kann die Rücklage weiter aufgefüllt und Handlungsfähigkeit in der Rentenpolitik zurückgewonnen werden: Ein stabiles Rentenniveau und Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente könnten so finanziert werden, ohne gegen die politisch gesetzte Beitragsobergrenze von 22 Prozent im Jahr 2030 verstoßen zu müssen. Der DGB-Vorschlag fand großen und positiven Widerhall bis in die Union hinein. Doch letztlich siegten die Regierungsdisziplin von Schwarz-Gelb und die Lust der Koalitionäre nicht der Wähler/innen! auf Wahlgeschenke. Eines ist am Ende von vier Jahren Stillstand auf jeden Fall klar: Die nächste Legislaturperiode ist rentenpolitisch von entscheidender Bedeutung. Noch einmal eine Amtsperiode ungenutzt verstreichen zu lassen, geht nicht. Die Versicherten vor Altersarmut und vor dem sozialen Absturz im Alter zu schützen, steht weiter auf der Agenda. Wir brauchen einen Neuaufbruch in der Alterssicherungspolitik. Ingo Nürnberger leitet die Abteilung Sozialpolitik beim DGB-Bundesvorstand. 204

4 Alterssicherung Die betriebliche Altersversorgung Ihre Verbreitung, ihre Finanzierung, ihre Leistungen und Reformbedarfe Von Florian Blank Die Rentenreform von 2001 hat die Funktion der betrieblichen Altersversorgung (bav) im Alterssicherungssystem neu bestimmt. Seither soll die bav mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge im so genannten»drei-säulen-modell«zur Sicherung des Lebensstandards beitragen. Wie hat sich die bav seither entwickelt? Wie wird sie finanziert und welche Anwartschaften wurden erworben? Wo sehen die Parteien Reformbedarf und wie stellen sie sich die Weiterentwicklung der bav vor? Antworten dazu finden sich im folgenden Beitrag. 1. Neuregelungen durch die Rentenreform 2001 Durch die Rentenreform wurde eine Reihe von Aspekten der bav neu geregelt. 2 Die Neuregelungen umfassten unter anderem Verbesserungen der Unverfallbarkeitsregeln 3, die Schaffung eines fünften Durchführungswegs für die bav 4 und die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung. Dieser Rechtsanspruch bedeutet, dass Beschäftigte die bav seither als einen Weg der Eigenvorsorge für das Alter nutzen können. Sie können von ihrem Arbeitgeber verlangen, einen Teil ihres Entgelts steuer- und sozialabgabenfrei in die bav umzuleiten (s. dazu Kasten»Die Bestimmungen zur Entgeltumwandlung«). Wo es keine Tarifverträge gibt, haben Beschäftigte stets ein Recht darauf, dass ein Teil ihres Gehalts nicht ausgezahlt wird, sondern zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung angespart wird. Anders ist die Situation, wenn Tarife existieren. Den Tarifparteien wurde nämlich in diesem Zusammenhang durch den Tarifvorbehalt nach 17 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine zentrale Rolle in der Regulierung der Entgeltumwandlung zugewiesen. Eine Umwandlung von tarifvertraglich vereinbarten Entgeltbestandteilen ist nur dann möglich, wenn Tarifverträge das zulassen. In der Folge haben die Tarifparteien in zahlreichen Tarifverträgen die Bedingungen der Entgeltumwandlung unter anderem auch Zuschüsse der Arbeitgeber geregelt. 5 Aus dieser Neuregelung ergibt sich ein unruhiges Miteinander aus sozialpolitischem Auftrag, Individualisierung und Regulierung durch die Tarifparteien: Die bav wurde zu einem integralen Bestandteil der deutschen Alterssicherungspolitik aufgewertet, was sich auch in ihrer öffentlichen Förderung zeigt. Zugleich ist auch in diesem Bereich Verantwortung auf die Beschäftigten übertragen worden, den Nutzen der Entgeltumwandlung für sich abzuschätzen, ihre Rechte einzufordern und gegebenenfalls einen Teil ihres Entgelts zum Aufbau einer bav zu verwenden. Schließlich sind die Tarifparteien in der Position, die Bedingungen der bav mit zu gestalten und so die Beschäftigten und Betriebe zu unterstützen und zu entlasten. Im Folgenden wird zunächst ein Überblick über aktuelle Daten zur bav gegeben. Dabei geht es vor allem um die Verbreitung der bav unter den gegenwärtig Beschäftigten und die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung durch Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber. Daran anknüpfend werden einige weiterführende Fragen angerissen, die den sozialpolitischen, aber auch gesamtgesellschaftlichen Nutzen der bav betreffen. Die Bestimmungen zur Entgeltumwandlung Seit 2002 haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Das bedeutet, dass sie vom Arbeitgeber einfordern können, einen Teil ihres Arbeitsentgelts (z. B. Weihnachtsgeld) in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Wenn es um tarifvertraglich vereinbarte Entgeltbestandteile geht, muss der Tarifvertrag diese Umwandlung allerdings zulassen. Eine Pflicht des Arbeitgebers, sich an der Alterssicherung seiner Beschäftigten finanziell zu beteiligen, ist durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nicht entstanden. Tarifverträge sehen allerdings häufig Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung vor, die dann gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines Entgelts umwandelt. Für ab 1. Januar 2005 erteilte Zusagen gilt 6 : Die umgewandelten Entgeltbestandteile sind sozialversi- 1 vgl. dazu auch Winfried Schmähl: Der Paradigmenwechsel in der Alterssicherungspolitik: Die Riester-Reform von 2001 Entscheidungen, Begründungen, Folgen, in: SozSich 12/2011, S vgl. Hans Ludwig Flecken: Altersvermögensgesetz und -ergänzungsgesetz. Rentenreform im Überblick, in: SozSich 3/2001, S Unverfallbarkeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb weiterhin die erworbenen Anwartschaften gegen den Arbeitgeber im Leistungsfall geltend machen kann. Seit 2009 tritt eine Unverfallbarkeit ein, wenn der Anspruch mindestens fünf Jahre bestand und das 25. Lebensjahr erreicht wurde ( 1 b Abs. 1 BertAVG). Für eine vom Arbeitnehmer selbst finanzierte bav im Wege der Entgeltumwandlung sind dagegen die Anwartschaften sofort unverfallbar. 4 Der»Pensionsfonds«trat neu neben die bisher schon existierenden Durchführungswege»Direktzusage«,»Unterstützungskasse«,»Pensionskasse«und»Direktversicherung«; vgl. hierzu im Überblick: Sebastian Campagna/ Dietmar Röhricht: Die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, Düsseldorf 2012, S ; Hans-Joachim Reinhard: Betriebliche Altersversorgung in Deutschland. Die rechtlichen Regelungen nach dem Betriebsrentengesetz, in: SozSich 12/2009, S Eine Übersicht dazu findet sich bei Rainer Huke: Tarifliche Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung Stand und Perspektiven, in: Betriebliche Altersversorgung 1/2011, S Zu Regelungen zu früher erteilten Zusagen vgl. > Themen > Rente > Zusätzliche Altersvorsorge > Betriebliche Altersvorsorge > Staatliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung 205

5 Alterssicherung cherungs- und steuerfrei, soweit sie vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2013 liegt diese bei Euro jährlich bzw Euro monatlich im Westen) nicht überschreiten können also Euro im Jahr bzw. 232 im Monat steuer- und sozialabgabenfrei umgewandelt werden. Diese Werte gelten für die alten und neuen Bundesländer gleichermaßen. Die Abgabenfreiheit gilt übrigens sowohl für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber. 7 Darüber hinaus können Arbeitnehmer je nach Umsetzung der Altersvorsorge im Betrieb noch zusätzlich Euro oder mehr steuerfrei umwandeln. Die auf diesem Weg erworbenen Ansprüche, die aus Zahlungen (Gehaltsumwandlungen) der Arbeitnehmer resultieren, sind sofort unverfallbar. 8 Da bei einer Entgeltumwandlung weniger Sozialbeiträge gezahlt werden, reduzieren sich auch die Ansprüche der Beschäftigten gegenüber der späteren gesetzlichen Rente ebenso fällt ein etwaiges Arbeitslosengeld I oder Krankengeld etwas niedriger aus. Außerdem muss beachtet werden, dass Betriebsrentner, die im Alter pflichtversichert sind, auf ihre betrieblichen Rentenbezüge die vollen (und nicht nur die hälftigen) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. 9 Darüber hinaus fallen durch das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung unter Umständen später Steuern auf die Betriebsrente an, wenn der Rentner in die Steuerprogression rutscht. Insofern relativieren sich später im Alter die Vorteile der Abgabenfreiheit bei der Entgeltumwandlung. 2. Begrenzte Verbreitung der bav Daten zur Verbreitung der bav liegen aus verschiedenen Quellen vor: Aus Befragungen von Arbeitgebern, Beschäftigten, Betriebsräten und Versorgungsträgern. Im Zentrum der folgenden Abschnitte stehen die Daten der Arbeitgeberbefragung von TNS Infratest, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorgenommen wurde. 10 Diese werden durch Daten aus anderen Quellen ergänzt: der Arbeitskostenerhebung 2008 und der Verdienststrukturerhebung 2010 des Statistischen Bundesamtes 11, der Betriebsrätebefragung 2010 des Wirtschaftsund Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung 12 und einer Beschäftigtenbefragung durch TNS Infratest. 13 Auch bei gleichem Fokus z. B. Verbreitung nach Betrieben unterschieden sich die Ergebnisse der Untersuchungen. Das liegt teils an der untersuchten Grundgesamtheit (etwa Ausschluss von kleinen Betrieben oder Fokus auf Betriebe mit Betriebsrat), aber auch an Problemen mit der Datenerhebung in diesem hochkomplexen Feld. Aus sozialpolitischer Sicht ist jedoch relevant, dass die Studien in vielerlei Hinsicht dasselbe Bild der bav vermitteln: nämlich das Bild einer Versorgungslandschaft, in der Angebot und Nutzung der bav sehr heterogen sind. Von einer flächendeckenden, einheitlichen Versorgung in Privatbetrieben kann nicht ausgegangen werden. Dagegen besteht im öffentlichen Dienst nahezu für alle Beschäftigten eine bav. Dafür sorgen die Altersvorsorge-Tarifverträge für Kommunen einerseits und für Bund und Länder andererseits.»die öffentliche Zusatzversorgung ist aufgrund dieser Tarifverträge faktisch eine Pflichtversicherung, in die alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes einbezogen sind.«14 7 Auch die Arbeitgeber müssen also bei einer Entgeltumwandlung weniger Sozialabgaben zahlen selbst wenn sie gar nichts zur Betriebsrente beisteuern. 8 Finanziert hingegen der Arbeitgeber die Betriebsrente, sind die Anwartschaften derzeit erst unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt und mindestens 25 Jahre alt ist (s. Fn. 3). 9 vgl. Rolf Winkel: Dauerzankapfel: Betriebsrenten und Sozialbeiträge. Wann werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig?, S. 213 ff. in diesem Heft 10 vgl. TNS Infratest Sozialforschung: Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst (BAV 2011). Endbericht, München 2012 (veröffentlicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Forschungsbericht 429). Die Daten der Arbeitgeberbefragung wurden teils auch mit einer Trägerbefragung abgeglichen; vgl. ebenda S vgl. Statistisches Bundesamt: Verdienste und Arbeitskosten. Aufwendungen und Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung 2008, Wiesbaden 2011; Statistisches Bundesamt: Niedriglohn und Beschäftigung Begleitmaterial zur Pressekonferenz am 10. September 2012 in Berlin, Wiesbaden vgl. Florian Blank/Sabrina Wiecek: Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland: Verbreitung, Durchführungswege und Finanzierung. Auswertung von Daten der WSI-Betriebsrätebefragung 2010, in: WSI-Diskussionspapier Nr. 181, Düsseldorf TNS Infratest Sozialforschung: Verbreitung der Altersvorsorge Endbericht, München 2012 (veröffentlicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Forschungsbericht 430) 14 TNS Infratest (2012): Situation und Entwicklung der bav, a. a. O., S Dabei reicht es methodisch, wenn in einem Betrieb lediglich ein Beschäftigter (ggf. auch der Geschäftsführer) über eine bav verfügt. Die Form und Art der Finanzierung spielt dabei keine Rolle. 16 TNS Infratest (2012): Situation und Entwicklung der bav, a. a. O., S Verbreitung nach Betrieben Im Folgenden geht es um die Verbreitung der bav in Privatbetrieben. Die Untersuchungen zeigen durchweg, dass eine bav hier in längst nicht allen Betrieben vorhanden ist. Die Arbeitgeberbefragung durch TNS Infratest ergab zum Jahresende 2011, dass lediglich 50 % der Betriebe in der Privatwirtschaft über eine Zusatzversorgung verfügten. 15 Gegenüber 2001 ist das zwar ein Anstieg um 19 Prozentpunkte. Allerdings hat sich der Anstieg in den letzten Jahren stark verlangsamt, seit 2009 ist die Verbreitung nur noch um einen Prozentpunkt gestiegen. 16 Dahinter verbirgt sich eine Reihe von Differenzen zwischen unterschiedlichen Gruppen von Betrieben. Zunächst ist bei der Verbreitung der bav eine Differenz zwischen Betrieben in Westdeutschland (51 %) und Ostdeutschland (45 %, inkl. Berlin) festzuhalten. Eine zweite Differenzierung, die sich in unterschiedlicher Intensität in allen verfügbaren Datenquellen zeigt, ist die nach der Betriebsgröße, die an der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten festgemacht wird: Während in der Größenklasse von Betrieben mit einem bis vier Beschäftigten eine bav nur in 35 % der Privatbetriebe vorlag, hatten 2011 in der größten Klasse (mit und mehr Beschäftigten) 100 % der Betriebe eine bav (vgl. Tabelle 1). Bei der Interpretation 206

6 Alterssicherung dieser Daten ist zu berücksichtigen, dass die Kleinbetriebe mit einem bis neun Beschäftigten zusammen 81 bis 82 % der Betriebe in Deutschland ausmachen. 17 Tabelle 1: Anteil der Betriebsstätten in der Privatwirtschaft mit betrieblicher Altersversorgung nach Betriebsgrößen (Angaben in %) Betriebsgröße Dez Dez Dez Dez bis bis bis bis bis bis bis bis und mehr Insgesamt Quelle: TNS Infratest: Situation und Entwicklung der bav..., a. a. O., S. 30 (Arbeitgeberbefragungen) Für diese Ausdifferenzierung nach Betriebsgröße lassen sich verschiedene Gründe anführen: Größere Betriebe sind wahrscheinlich eher in der Lage, den mit der Alterssicherung der Beschäftigten verbundenen Verwaltungsaufwand zu stemmen. Sie sind außerdem lohnendere Kunden für die Anbieter von Versicherungsdienstleistungen. Schließlich ist in kleineren Unternehmen der gewerkschaftliche Organisationsgrad geringer und die Unternehmen sind seltener Mitglied in einem Arbeitgeberverband, was die Kommunikation über die bav erschwert. 18 Aber nicht nur Betriebe unterschiedlicher Größe verfügen über unterschiedliche Angebote. Die verfügbaren Daten zeigen auch Unterschiede zwischen Branchen. Die Arbeitskostenerhebung 2008 zeigt bei einer Verbreitung der bav in 78,6 % aller Betriebe im Bereich»produzierendes Gewerbe und marktbestimmte Dienstleistungen«eine Spannbreite von 57,6 % (Gastgewerbe) bis 96,2 % (Betriebe mit Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen). 19 Ebenso berichten die vom WSI im Jahr 2010 befragten Betriebsräte erhebliche Unterschiede zwischen den Branchen. Während nach dieser Befragung die bav im Durchschnitt in 72,0 % aller Betriebe mit Betriebsrat verbreitet war, reichte die Spannbreite von 55,7 % (Baugewerbe) bis 85,7 % (in Betrieben von Bergbau, Energie- und Wasserversorgung). 20 Eine weitere Differenzierung zeigt sich schließlich, wenn nach dem Zusammenhang von Tarifbindung und bav gefragt wird. Hier zeigen die Daten der WSI-Betriebsrätebefragung von 2010, dass Betriebe mit Betriebsrat, die weder an einen Branchen-/Verbands-Tarifvertrag noch an einen Firmen- oder Haustarifvertrag gebunden sind, mit 66,7 % unterdurchschnittlich häufig eine bav anbieten Verbreitung nach Beschäftigten Die Angaben zu Betrieben, in denen eine bav besteht, lassen noch keine Rückschlüsse auf die Absicherung der Beschäftigten zu. Die Arbeitgeberbefragung durch TNS Infratest zeigt, dass nur 50 % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Privatwirtschaft über eine Zusatzversorgung verfügen (vgl. Tabelle 2). Auch bei der Verbreitung der bav unter den Beschäftigten ist seit 2001 ein Anstieg zu verzeichnen und zwar um zwölf Prozentpunkte. Aber auch hier hat sich der Anstieg in den letzten Jahren reduziert, seit 2009 stieg die Verbreitung der bav unter den Beschäftigten nur noch um einen Prozentpunkt. 22 Tabelle 2: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in der Privatwirtschaft insgesamt und mit bav Dez Dez Dez Dez Deutschland Insgesamt (Tsd.)* Mit bav (Tsd.) Mit bav (%) Alte Länder Insgesamt (Tsd.)* Mit bav (Tsd.) Mit bav (%) Neue Länder Insgesamt (Tsd.)* Mit bav (Tsd.) Mit bav (%) * Abweichungen der Summe von alten und neuen Ländern sind rundungsbedingt. Quelle: TNS Infratest: Situation und Entwicklung der bav..., a. a. O., S. 22 (Arbeitgeberbefragungen) 17 ebenda, S , 29 31, 27. Berücksichtigt werden in dieser Befragung Betriebe mit einem und mehr Beschäftigten. 18 vgl. Heribert Karch: Jugend und Vorsorge passt das zusammen?, in: Klaus Hurrelmann/Heribert Karch/TNS Infratest Sozialforschung (Hrsg.): Jugend, Vorsorge, Finanzen. Herausforderung oder Überforderung?, Frankfurt a. M., S vgl. Statistisches Bundesamt (2011): Verdienste und Arbeitskosten, a. a. O., S vgl. Florian Blank/Sabrina Wiecek (2012), a. a. O., S. 6. Hier zeigt sich wieder das Problem der Vergleichbarkeit der Daten: In der WSI-Betriebsrätebefragung wurde das Gastgewerbe ausgeschlossen. Die Wasserversorgung bspw. ist in der Arbeitgeberbefragung durch TNS Infratest wiederum dem öffentlichen Sektor zugerechnet worden. 21 vgl. ebenda, S vgl. TNS Infratest (2012): Situation und Entwicklung der bav, a. a. O., S »Zurückzuführen ist der geringere Anstieg des Anteils der Beschäftigten mit einer bav-anwartschaft gegenüber dem Anteil der Betriebsstätten darauf, dass seit Anfang 2002 überdurchschnittlich viele kleinere Betriebsstätten ein Zusatzversorgungssystem eingeführt haben. In Anbetracht der bereits recht hohen Durchdringung größerer Unternehmen mit Systemen der betrieblichen Altersversorgung im Dezember 2001 ist dies keine überraschende Entwicklung«(ebenda, S. 9 10). 207

7 Alterssicherung 23 vgl. ebenda, S , vgl. ebenda, S vgl. Statistisches Bundesamt (2011): Verdienste und Arbeitskosten, a. a. O., S vgl. TNS Infratest (2012): Situation und Entwicklung der bav, a. a. O., S. 13. Die Daten für den öffentlichen Dienst werden durch eine Trägerbefragung erhoben, die mit der Arbeitgeberbefragung in der Privatwirtschaft zusammengeführt wird. Die so gewonnenen Angaben für alle Beschäftigten liegen nah bei Angaben, die sich aus einer reinen Trägerbefragung ergeben. Danach haben 60,5 % der sozialverscherungspflichtig Beschäftigten in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst eine Anwartschaft (vgl. ebenda, S. 14). 27 ebenda, S vgl. TNS Infratest (2012): Verbreitung der Altersvorsorge 2011, a. a. O. 29 In diesen Angaben sind die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (ZÖD) und die Versorgung in der Privatwirtschaft zusammengefasst. 18 % der Befragten verfügten über eine ZÖD und 39 % über eine bav in der Privatwirtschaft; vgl. ebenda, S vgl. ebenda, S vgl. ebenda, S Vgl. ebenda, S. 29, 31, 37. Es zeigt sich wie auch in anderen Studien, dass Beschäftigte teils über Mehrfachanwartschaften in der bav verfügen. Unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Privatwirtschaft mit bav haben 21 % mehr als eine Anwartschaft; vgl. ebenda S Wiederum verbergen sich hinter diesen Zahlen große Unterschiede: Zwischen West (54 %) und Ost (37 %, inkl. Berlin) wie auch Männern (51 %) und Frauen (46 %), wobei in Ostdeutschland die Verbreitung der bav bei Frauen (mit 37 %) sogar leicht über der Verbreitung bei Männern (36 %) liegt. Analog zur Verbreitung auf Betriebsebene zeigen die Analysen einen positiven Zusammenhang zwischen Betriebsgröße und Verbreitung der bav unter den Beschäftigten: Während nur 27 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit einem bis vier Beschäftigten über eine bav verfügen, sind es in der obersten Betriebsgrößenklasse (Betriebe mit und mehr Beschäftigten) immerhin 84 % der Arbeitnehmer. 23 Wie schon bei der Verbreitung nach Betrieben zeigen sich auch auf Beschäftigtenebene Unterschiede zwischen den Branchen. Die Arbeitgeberbefragung von TNS Infratest zeigt das für ausgewählte Branchen, in denen 80 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Privatwirtschaft tätig sind. In dieser Auswahl ist die größte Verbreitung im Bereich»Kredit und Versicherungen«festzustellen. 84 % der Beschäftigten verfügen hier über eine bav. Am schlechtesten abgesichert sind mit 23 % Beschäftigte in Betrieben aus der Kategorie»sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen«. 24 Auch die Daten der Arbeitskostenerhebung 2008 zeigen eine große Spannbreite zwischen den Branchen: Danach hatten im Durchschnitt 50,7 % der Beschäftigten eine bav. Im produzierenden Gewerbe und in Betrieben mit marktbestimmten Dienstleistungen waren es 43,7 %, in Betrieben mit nicht marktbestimmten Dienstleistungen dagegen 71,1 %. Wie in der Befragung von TNS Infratest erzielte auch nach dieser Erhebung der Wirtschaftszweig»Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen«den höchsten Wert in der Kategorie»produzierendes Gewerbe und marktbestimmte Dienstleistungen«: 79,6 % der Beschäftigten verfügten hier über eine Anwartschaft auf eine bav. Höhere Werte finden sich nur im öffentlichen Dienst (Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung: 100 %) und im Bereich»Erziehung und Unterricht«(91 %). Das Schlusslicht bilden auch nach dieser Erhebung wiederum privatwirtschaftliche Betriebe aus dem Bereich»sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen«(11 %). 25 Wird nicht nur die Privatwirtschaft in den Blick genommen, sondern zusätzlich auch der öffentliche Dienst, erhöht sich in der Studie von TNS Infratest der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einer Zusatzversorgung auf 59,5 % (Männer 59,2 %; Frauen 59,8 %). 26»Der letztlich leicht höhere Anteil bei Frauen resultiert aus dem hohen Anteil von Frauen im öffentlichen Sektor (67,2 % aller Beschäftigten in diesem Bereich), in dem alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bav-anwartschaften erwerben«. 27 Eine Befragung von Arbeitnehmern kommt zu ähnlichen Ergebnissen. Die Untersuchung»Verbreitung der Altersvorsorge 2011«28 von TNS Infratest einer repräsentativen Befragung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Alter von 25 bis unter 65 Jahren im Herbst 2011 zeigt, dass im Jahr 2011 insgesamt 56 % der rund 25 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von 25 bis unter 65 Jahren in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst über eine Anwartschaft in der bav verfügten (Männer 57 %, Frauen 55 %). 29 Betrachtet man nur die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Privatwirtschaft ohne Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (ZÖD), dann hatten lediglich 47 % von ihnen eine bav-anwartschaft (Männer: 52 %/ Frauen: 41 %). 30 Die Autoren weisen allerdings darauf hin, dass die Befragung gezeigt habe,»dass eine Untererfassung der betrieblichen Altersversorgung, die durch den geringen Informationsstand der Befragten zu diesem Thema bedingt ist, nicht vermieden werden kann«. 31 Es zeigt sich unter anderem, dass die bav (inkl. der ZÖD) in den westdeutschen Bundesländern weiter verbreitet ist und die Verbreitung mit dem Alter, dem erreichten Bildungsabschluss und dem Bruttomonatslohn zunimmt. Ebenso zeigt sich wieder eine Differenzierung nach Branchen. Die Befragung behandelt auch die Verbreitung der privat geförderten»riester-rente«. Dies ist deswegen für die Beurteilung der bav relevant, da eine Nicht-Nutzung der Entgeltumwandlung durch die Wahl eines anderen Vorsorgeweges begründet sein kann. Es zeigte sich allerdings, dass unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten 36 % nur durch die bav abgesichert waren, 15 % nur die»riester-rente«nutzten, 20 % sowohl über eine bav als auch eine»riester-rente«verfügten und die verbleibenden 29 % keine dieser Formen der Alterssicherung hatten Verbreitung und Höhe der Entgeltumwandlung Die bisher dargestellten Ergebnisse beinhalten jede Form der betrieblichen Altersversorgung, jeden Durchführungsweg und jede Art der Finanzierung. Seit 2002 haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltumwandlung (s. 208

8 Alterssicherung oben 1.). Es handelt sich dabei letztlich um ein durch die Beschäftigten finanziertes Vorsorgesparen, das durch den Arbeitgeber umgesetzt wird. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber soll die Attraktivität dieses Sicherungswegs durch die Befreiung des umgewandelten Entgelts von Steuern und Sozialabgaben gesteigert werden. 33 Aus Sicht der Tarifparteien ist die Frage nach der Verbreitung der Entgeltumwandlung aus zwei Gründen relevant: Zum einen aus sozialpolitischen Gründen. Sind Beschäftigte angemessen abgesichert? Zum anderen aus tarifpolitischen Gründen: Werden die in Tarifverhandlungen vereinbarten Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung teils unter Berücksichtigung der früheren vermögenswirksamen Leistungen und der vom Arbeitgeber gesparten Beiträge zur Sozialversicherung auch abgerufen? 34 Der WSI-Tarifexperte Reinhard Bispinck hält fest:»die tarifpolitische Gestaltung dieses Politikfeldes hat viel organisationspolitische Kraft und Energie gekostet, die für andere dringende Projekte nicht zur Verfügung stand. Und nicht zuletzt: Tarifpolitische Erfolge bei der Altersvorsorge gibt es auf Dauer nicht zum Nulltarif. Eine (stärkere) Beteiligung der Arbeitgeber an der Finanzierung, die über die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge hinausgeht, wird in der Regel bei anderen tarifpolitischen Forderungen gegengerechnet. Das ist der verteilungspolitische Pferdefuß einer erfolgreichen Sozialpolitik durch Tarifvertrag, den die Gewerkschaften der Rentenreform 2001 verdanken.«35 Die vorhandenen Datenquellen zeigen, dass nur ein Bruchteil der Beschäftigten die Entgeltumwandlung zur Vorsorge nutzt. Nach der Arbeitskostenerhebung 2008 sind es 19,8 % der Beschäftigten (produzierendes Gewerbe und marktbestimmte Dienstleistungen: 23,4 %, nicht marktbestimmte Dienstleistungen: 9,3 %). 36 In der Verdienststrukturerhebung 2010 wird der Anteil der Beschäftigten mit Entgeltumwandlung mit 22,2 % beziffert. 37 Die vom WSI befragten Betriebsräte geben im Schnitt an, dass 39,2 % der Beschäftigten in ihren Betrieben die Entgeltumwandlung nutzen sofern denn ein Angebot einer arbeitnehmer(mit)finanzierten bav vorliegt. Werden auch Betriebe in die Analyse einbezogen, in denen kein solches Angebot vorliegt, reduziert sich diese Zahl auf 23,05 %. 38 Wiederum sind Unterschiede zwischen Branchen festzuhalten und wiederum ist die Verbreitung im Bereich Finanzund Versicherungsdienstleistungen besonders hoch. Hinsichtlich der Verbreitung nach Betriebsgrößen zeigen die Daten allerdings kein eindeutiges Bild. 39 Die vorliegenden Daten und Analysen lassen weitere Rückschlüsse auf die Charakteristika der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer zu. In der Verdienststrukturerhebung 2010 des Statistischen Bundesamtes wird deutlich, 40 dass der Anteil der Beschäftigten mit Entgeltumwandlung in Abhängigkeit vom Bruttostundenverdienst steigt; dass Frauen diesen Weg der Vorsorge weniger nutzen als Männer (dieser Unterschied zeigt sich auch in den Daten der WSI-Betriebsrätebefragung 41 ), dass die Entgeltumwandlung im Westen (inkl. Berlin) deutlich häufiger verbreitet ist (23,1 % der Beschäftigten) als im Osten (16,7 %) und dass die Nutzung mit dem Alter (mit Ausnahme der höchsten Altersgruppe der 55- bis 65-Jährigen) wie auch mit dem Bildungsabschluss steigt. Unterschiede sind auch zwischen Berufen festzuhalten. Nach der Verdienststrukturerhebung ist ein deutlicher Zusammenhang mit der Tarifbindung des Arbeitgebers festzustellen (26,2 % mit Tarifbindung/18,6 % ohne Tarifbindung), der sich auch in den Daten der WSI-Betriebsrätebefragung findet. 42 Die Daten der Verdienststrukturerhebung 2010 geben auch Aufschluss über den Anteil der Entgeltumwandlung am Bruttojahresverdienst von Beschäftigten mit Entgeltumwandlung (im Durchschnitt 2,9 %) und den durchschnittlich jährlich umgewandelten Betrag (1.350 Euro). 43 Der Anteil des umgewandelten Entgelts ist höher bei Geringverdienern, Frauen, Jüngeren und Beschäftigten in kleineren und nicht tarifgebundenen Betrieben. Die Entgeltumwandlung in absoluten Beträgen folgt jedoch wiederum dem Bruttostundenverdienst, dem Alter und der Betriebsgröße (mit Ausnahme der beiden kleinsten ausgewiesenen Größenklassen). Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben wandeln absolut etwas weniger Entgelt um. Eine Beschäftigtenbefragung durch TNS Infratest kommt zu einem durchschnittlichen Eigenbetrag von Euro (ohne Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes), das entspricht im Durchschnitt 3,4 % des Bruttolohns. 44 Der Anteil am Bruttolohn ist in diesen Daten höher bei Frauen und bei geringeren Einkommen. Die Absolutbeträ- 33 Auf die berechtigte Kritik an der Förderung der Entgeltumwandlung durch Sozialabgabenfreiheit wird im Folgenden nicht weiter eingegangen; s. hierzu Judith Kerschbaumer: Entgeltumwandlung und die Folgen, in: Zeitschrift für sozialistische Politik und Wirtschaft (spw) 2/2011, S ; Johannes Steffen: Entgeltumwandlung und»riestern«. Auswirkungen auf Rentenanpassung und Rentenniveau, > Rente > Entgeltumwandlung und»riestern«(abruf: 20. Mai 2013) 34 In der Süßwarenindustrie wird der tariflich vereinbarte Altersvorsorgebetrag ohne Antrag und Eigenleistung des Arbeitnehmers einem Versorgungsträger zugewendet, muss also nicht aktiv abgerufen werden; vgl. den 2011 abgeschlossenen Tarifvertrag Altersvorsorge Süßwarenindustrie, Reinhard Bispinck: Sozial- und arbeitsmarktpolitische Regulierung durch Tarifvertrag, in: Reinhard Bispinck/Gerhard Bosch/Klaus Hofemann /Gerhard Naegele (Hrsg.): Sozialpolitik und Sozialstaat, Festschrift für Gerhard Bäcker, Wiesbaden 2012: S , hier S vgl. Statistisches Bundesamt (2011): Verdienste und Arbeitskosten, a. a. O., S vgl. Statistisches Bundesamt (2012): Niedriglohn und Beschäftigung 2010, a. a. O., S vgl. Florian Blank/Sabrina Wiecek (2012), a. a. O., S Vgl. in den jeweiligen Studien die entsprechenden Hinweise auf Einbezug bzw. Ausschluss von spezifischen Betriebs- und Beschäftigtengruppen (insbesondere öffentlicher Dienst, Kleinbetriebe). 40 zu den folgenden Angaben s. Statistisches Bundesamt (2012): Niedriglohn und Beschäftigung 2010, a. a. O., S vgl. Florian Blank/Sabrina Wiecek (2012), a. a. O., S Diese stärkere Nutzung der Entgeltumwandlung durch Männer findet ihr Komplement in der stärkeren Nutzung der privaten Vorsorge (»Riester-Rente«) durch Frauen. Ursache sind hier mutmaßlich die Erwerbsmuster von Frauen und die Kinderzulagen in der»riester-rente«, die überdurchschnittlich Frauen zugute kommen. Zur Nutzung der»riester-rente«vgl. Florian Blank: Die Riester-Rente: Ihre Verbreitung, Förderung und Nutzung, in: SozSich 12/2011, S vgl. Florian Blank/Sabrina Wiecek (2012), a. a. O., S vgl. Statistisches Bundesamt (2012): Niedriglohn und Beschäftigung 2010, a. a. O, S vgl. TNS Infratest (2012): Verbreitung der Altersvorsorge 2011, a. a. O., S

9 Alterssicherung ge steigen deutlich mit dem Alter der Beschäftigten, mit dem Bildungsabschluss, der wöchentlichen Arbeitszeit und dem Einkommen. Sie liegen in den alten Ländern höher als in den neuen. 3. Finanzierung der bav immer mehr (nur) durch Arbeitnehmer Früher wurde die bav zumeist ganz oder überwiegend vom Arbeitgeber getragen. Der Wandel der Funktion der bav und der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hatten allerdings Konsequenzen für die Struktur der Finanzierung. Die Entgeltumwandlung ist zunächst eine Finanzierung durch die Arbeitnehmer, durch die aufgrund der Sozialabgabenfreiheit des umgewandelten Entgelts auch die Arbeitgeber entlastet werden. Diese Entlastung der Arbeitgeber wird jedoch in vielen Fällen in Form von Arbeitgeberzuschüssen teilweise oder ganz an die Arbeitnehmer weitergegeben. Die Arbeitgeberbefragung durch TNS Infratest hat ergeben, dass sich die Finanzierungsanteile in der bav in der Privatwirtschaft verschoben haben. 45 Von 2001 bis 2011 hat sich der Anteil der Betriebe mit ausschließlich arbeitnehmerfinanzierter bav von 26 % auf 33 % erhöht. Auch die Mischfinanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist von 27 % auf 52 % gestiegen. Die ausschließliche Finanzierung durch Arbeitgeber ist von 54 % auf 31 % gesunken (Mehrfachnennungen möglich). 46»Dieser Rückgang hat zwei Ursachen, erstens die Umstellung von laufenden Vereinbarungen auf eine Co-Finanzierung der Arbeitnehmer und zweitens die Ausgestaltung von Neuzugängen als arbeitnehmer- oder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam-finanzierte Leistungen«. 47 Allerdings muss berücksichtigt werden, dass diese Zahlen keine Aussage über die Entwicklung der absoluten Beteiligung der Arbeitgeber machen. Ob es hier einen Zuwachs gegeben hat (evtl. auch auf Grundlage von Tarifverträgen) oder ob die relative Verschiebung auch mit einem sinkenden absoluten Engagement der Arbeitgeber einherging, kann auf dieser Grundlage nicht gesagt werden. 48 Nach der Arbeitnehmerbefragung von TNS Infratest werden in der Privatwirtschaft (d. h. ohne ZÖD) die Beiträge zur bav bei 39 % der befragten Beschäftigten teilweise und bei 34 % vollständig vom Arbeitgeber übernommen. 18 % finanzierten ihre bav ohne Beteiligung des Arbeitgebers und 9 % der Befragten wissen nicht, wer die Finanzierung trägt vgl. TNS Infratest (2012): Situation und Entwicklung der bav, a. a. O., S. 45 ff. 46 Diese Dominanz der Mischfinanzierung zeigt sich auch in der WSI-Betriebsrätebefragung 2010; vgl. Florian Blank/Sabrina Wiecek (2012) a. a. O., S vgl. TNS Infratest (2012): Situation und Entwicklung der bav, a. a. O., S Weitere Hinweise zur Finanzierung und zur Höhe der erworbenen Anwartschaften lassen sich TNS Infratest (2012): Verbreitung der Altersvorsorge 2011, a. a. O. entnehmen. 49 vgl. ebenda, S vgl. ebenda, S. 59 Die Höhe des Eigenbetrags liegt bei 109 Euro pro Monat (Männer: 117 Euro /Frauen: 97 Euro). Dies entspricht 3,4 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens. Mit steigendem Bruttolohn sinkt zwar der Anteil des Einkommens für den Eigenbetrag zur bav, es steigt aber die absolute Höhe des Beitrags. So zahlen Beschäftigte mit einem Bruttogehalt zwischen und Euro im Schnitt 82 Euro selbst für ihre bav im Monat, bei Gehaltsbeziehern mit Euro und mehr sind es dagegen im Schnitt 149 Euro im Monat Anwartschaften in der bav und ihre Höhe Die Untersuchung»Verbreitung der Altersvorsorge 2011«von TNS Infratest fragte auch nach den erworbenen Anwartschaften in der bav. Zur Grundgesamtheit gehörten diejenigen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von 25 bis unter 65 Jahren, bei denen bei der Befragung eine bav-jahresmitteilung vorlag. Im Durchschnitt haben die Befragten eine bisherige Anwartschaft in Höhe von 272 Euro im Monat erworben Deutliche Unterschiede sind zwischen Männer (328 Euro) und Frauen (170 Euro) festzuhalten, ebenso zwischen Beschäftigten in den alten (288 Euro) und neuen Bundesländern (183 Euro). Nicht sonderlich überraschend wachsen die Anwartschaften über die Altersgruppen an, sie folgen auch dem monatlichen Bruttolohn (s. Tabelle 3). Tabelle 3: Durchschnittliche Höhe der bisher erworbenen bav-anwartschaften (ohne ZÖD) Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte von 25 bis unter 65 Jahren mit bav-jahresmitteilung Männer Frauen Insgesamt Insgesamt Region Alte Länder Neue Länder Alter 25 bis unter 35 Jahre bis unter 45 Jahre bis unter 55 Jahre bis unter 65 Jahre Bruttolohn/-gehalt (Euro/Monat) bis unter (130) bis unter bis unter bis unter und mehr Quelle: TNS Infratest (2012): Verbreitung der Altersvorsorge 2011, a. a. O., S

10 Alterssicherung Mit Blick auf die Beitragsdauer ist zunächst ein Anwachsen der Ansprüche festzuhalten:»die explizite Berücksichtigung der Beitragsdauer zur betrieblichen Altersversorgung [ ] zeigt zumindest für die Kategorien unter 5 Jahre (78 Euro) bis 30 bis unter 35 Jahre (703 Euro) einen näherungsweise linearen Einfluss auf die bisher erreichte BAV-Anwartschaft, während die Anwartschaften für die letzten beiden Kategorien ( 35 bis unter 40 Jahre und 40 Jahre und mehr ) auf dem erreichten Niveau stagnieren bzw. sogar zurückgehen.«51 Die aus den Zahlen zur Verbreitung der bav bekannte Ausdifferenzierung nach Branchen ist bei der Höhe der Anwartschaften ebenso festzustellen, wie der positive Zusammenhang zwischen Betriebsgröße und Höhe der Anwartschaften. Von den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zwischen 25 bis unter 65 Jahren, bei denen bei der Befragung eine Jahresmitteilung über eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst vorlag, betrug die durchschnittliche bisher erworbene ZÖD-Anwartschaft 221 Euro im Monat. Wiederum haben auch bei der ZÖD Männer (279 Euro) höhere Anwartschaften als Frauen (189 Euro) 52. Der Durchschnitt der Anspruchsberechtigten in den alten und neuen Ländern unterscheidet sich hier allerdings nur geringfügig (Differenz von acht Euro). Wie in der Privatwirtschaft, so folgt auch hier die Höhe der erworbenen Anwartschaften dem Alter und dem Bruttolohn. Die Beitragsdauer hat einen klaren Zusammenhang mit der Anwartschaft. 5. Fazit Die bav hat seit der Reform 2001 einen deutlichen Aufschwung genommen. Allerdings zeigen sich an ihr auch deutlich die Schwächen eines Alterssicherungssystems, das nicht mehr allein im Rahmen einer öffentlichen-rechtlichen Pflichtversicherung abgewickelt wird: Neben der banalen Feststellung, dass Arbeitslose, Selbstständige sowie Menschen, die sich Familien- und Pflegetätigkeiten widmen, nicht von der betrieblichen Absicherung profitieren können und auf die Privatvorsorge angewiesen sind 53, muss festgehalten werden, dass die Absicherung der Beschäftigten keineswegs einheitlich ist. Das»Ob«ist dabei ebenso ein Problem wie das»wie«. Nur die Hälfte der Betriebe in der Privatwirtschaft verfügt über eine bav und nur die Hälfte der Beschäftigten ist durch die bav abgesichert. Die Entgeltumwandlung wird von etwa einem Fünftel der Beschäftigten genutzt. Unterschiede bestehen zwischen Betrieben, Branchen und Betriebsgrößen, zwischen tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Betrieben, zwischen Beschäftigten mit unterschiedlichem Einkommen und unterschiedlichen Ausbildungsniveaus. Darüber hinaus sehen die in den letzten Jahren abgeschlossenen Tarifverträge unterschiedliche Arbeitgeberzuschüsse vor. Beschäftigte in unterschiedlichen Branchen können also auch unter der Annahme eines sonst gleichen individuellen Einkommens nicht mehr erwarten, dass ihre Altersversorgung nach den gleichen Spielregeln und mit den gleichen Ergebnissen organisiert wird. Selbst innerhalb eines Tarifbereichs können das soziale Umfeld, das Verhältnis von Arbeitgeber und Beschäftigten, teils auch die Wahlmöglichkeiten der Arbeitgeber bei der Umsetzung die Alterssicherung beeinflussen. Möglicherweise lässt sich hier argumentieren, dass die bav damit wie traditionell die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Erwerbsverläufe und die Arbeits- und Berufswelt widerspiegelt. Sozialpolitisch befriedigend ist dieses Argument jedoch nicht Aktuelle Reformvorschläge der Parteien Viele der angerissenen Probleme einer unterschiedlichen Alterssicherung könnten in einem öffentlichen Sicherungssystem zumindest gemildert werden. 55 Dies auch, weil ein öffentliches Rentensystem eher im Stande ist, auf zunehmend fragmentierte Lebens- und Erwerbsverläufe zu reagieren. Allerdings steht auch die Weiterentwicklung der bav im Raum. Sie hat zum Teil Eingang in die (Entwürfe der) Wahlprogramme der Parteien zur Bundestagswahl gefunden: Die Linke erwähnt die bav nicht ausdrücklich. Das ist insofern stimmig, da sie den Fokus auf das öffentlichrechtliche Rentensystem und seine Stärkung legt und die bav damit für sie keine herausgehobene politische Rolle spielt bzw. spielen muss. Die Linke weist darauf hin, dass viele Menschen sich eine zusätzliche Altersvorsorge nicht leisten können. Die FDP fordert:»wir wollen die Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zukunftsfest machen und sie zu einem stärkeren Maße durch private oder betriebliche Vorsorge, mit einem Nebeneinander einer staatlichen Grundsicherung, einem Betriebsrentensystem und privater Vorsorge, ergänzen. Wir brauchen eine Mischung aus umlagefinanzierter und kapitalgedeckter Vorsorge, um unterschiedliche Risiken und Sicherheiten auszugleichen«. Betriebliche Altersversorgung und Riester-Rente sollen nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden, die doppelte Belastung der bav durch Sozialversicherungsbeiträge soll abgeschafft werden. Die SPD geht ins Detail:»Vor allem die betriebliche Altersversorgung hat in vielen Branchen zusätzliche Sicherheit im Alter ermöglicht. Wir wollen die Stärkung und eine größere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge als Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die betriebliche und tarifvertraglich abgesicherte Altersversorgung ist aus unserer Sicht die beste Form der privaten und 51 ebenda, S vgl. ebenda, S Die private Vorsorge kann je nach persönlicher Beschäftigungs- und Familiensituation aufgrund der Gestaltung der staatlichen Zulagen im Vergleich zur Entgeltumwandlung durchaus lohnen. Allerdings fehlt hier jede Form von Entlastung durch kollektive Akteure (Tarifparteien, Personalabteilungen, Betriebsräte). 54 Die Zahlen zur Entgeltumwandlung legen zudem ähnlich wie Analysen zur»riester-rente«die Fragen nahe, wie viel Eigeninitiative den Individuen abverlangt werden kann, und inwieweit etwa Arbeitgeberzuschüsse wirkungsvolle Anreize darstellen. 55 vgl. Florian Blank/Sabrina Wiecek (2012), a. a. O., S

11 Alterssicherung zugleich kollektiven Altersversorgung. Wir wollen sie stärken und durch die Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeit auch in den Regionen und Branchen durchsetzen, in denen sie derzeit wegen geringer Tarifbindung nur wenig genutzt wird. Der Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge darf dabei nicht allein von den Beschäftigten getragen werden.«diese Vorschläge stehen vor dem Hintergrund einer Stabilisierung des Rentenniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Grünen verweisen darauf, dass»private und betriebliche Alterssicherung [ ] wichtig für die Lebensstandardsicherung im Alter«sind, sie halten eine Risikomischung in der Altersvorsorge für richtig. Die bav und private Vorsorge sollten auf die neue Garantierente nur teilweise angerechnet werden. Die gesetzliche Rentenversicherung soll ein angemessenes Niveau haben. Das Spektrum der Vorhaben reicht damit von einer sozialpolitisch irrelevanten bav (Die Linke) bis zu ihrer Stärkung im Rahmen eines Mehr-Säulen-Modells. Interessant ist hier die Position der SPD: In deren Überlegungen scheint zum einen der zweiten Säule nun ein deutlich höheres Gewicht zuzukommen als der dritten Säule. Zum anderen wird auf offensichtliche Mängel in der Verbreitung reagiert und auch der Finanzierungsaspekt angesprochen. Allerdings führt das zu einer irritierenden Frage: Wenn die bav flächendeckende Verbreitung finden soll und eine Arbeitgeberbeteiligung, also eine gemeinsame Finanzierung, erreicht werden soll und die Abwicklung der bav bereits jetzt in vielen Fällen in paritätisch gemanagten Versorgungswerken realisiert wird warum dann nicht gleich auf ein öffentliches, paritätisch finanziertes, selbstverwaltetes System der Alterssicherung setzen? Dies könnte entweder die wünschenswerte Rückkehr zur»klassischen«rentenversicherung bedeuten oder aber die Entwicklung einer öffentlichen kapitalgedeckten Zusatzversorgung. Vgl. dazu Claudia Tuchscherer: Alternative zur bestehenden privaten Altersvorsorge: Das Modell des»vorsorgekontos«der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, in: SozSich 10/2012, S vgl. OECD: Pension Markets in Focus, No. 9, Sept. 2012, S. 4, 18, vgl. Joachim Schwind: Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung 2010, in: Betriebliche Altersversorgung 4/2012, S. 363 f. ( > Infothek > Statistik > Deckungsmittel der BAV; Abruf: 21. Mai 2013). Die Deckungsmittel sind von 1990 bis 2010 um rund 149 % gestiegen. Die von der OECD berücksichtigten Pensionskassen und Pensionsfonds machten 2010 zusammen 28,7 % der gesamten Deckungsmittel aus (Pensionskassen: 23,4 %, Pensionskassen 5,4 %). Direktzusagen schlugen mit 53,1 % zu Buche, Direktversicherungen mit 11,0 %, Unterstützungskassen mit 7,2 %. 59 vgl. hierzu: Volker Meinhardt/Katja Rietzler/Rudolf Zwiener: Konjunktur und Rentenversicherung gegenseitige Abhängigkeiten und mögliche Veränderungen durch diskretionäre Maßnahmen, in: IMK Studies 3/2009, Düsseldorf 60 Es sei hier daran erinnert, dass die kapitalgedeckte Altersversorgung mit ihr eigenen Risiken einhergeht: Die OECD beziffert den Verlust von»pension funds«für 2011 für die OECD Länder insgesamt mit 1,1 % (»annual, weighted average real rate of investment return«); vgl. OECD (2012), a. a. O. S. 2. Für Deutschland beurteilt Günter Pochmann die Rentabilität von Pensionsfonds:»Die Analyse der Rentabilität der Pensionsfonds hat ergeben, dass aus Sicht der Eigenkapitalgeber dieser Unternehmen im Durchschnitt der Erhalt des eingesetzten Kapitals oder darüber hinaus die Realisierung einer angemessenen Verzinsung nicht erreicht werden konnte. Für viele Eigenkapitalgeber hat die betriebliche Tätigkeit des Pensionsfonds im Betrachtungszeitraum 2006 bis 2010 zu Verlusten geführt«. Die Rendite dieser Anlage müsse als gering eingestuft werden (vgl. Günter Pochmann: Die wirtschaftliche Entwicklung der Pensionsfonds in Deutschland, Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Nr. 278, im Erscheinen). 7. Weitere Fragen Die Frage nach der Weiterentwicklung der bav und ihrem Verhältnis zum öffentlichen Sicherungssystem stellt sich umso mehr, weil mit der Weiterentwicklung des»drei-säulen-modells«eine ganze Reihe von Fragen verbunden sind, die über den richtigen Weg zu einer weiteren Verbreitung der bav (wie steuerliche Anreize, Arbeitgeberobligatorium, Allgemeinverbindlichkeitserklärung) hinausgehen. Zunächst ist das Verhältnis von Sozialpolitik und bav zu reflektieren. In der bav bestehen, selbst wenn sie in einem kollektiven Rahmen stattfindet, geringere Möglichkeiten zu einem sozialpolitischen Ausgleich. Bei zu geringer Vorsorge, aber auch bei vergleichsweise geringen Arbeitgeberleistungen in bestimmten Branchen oder unterdurchschnittlich erfolgreichem Wirtschaften der Versorgungswerke oder Versicherungsunternehmen ist ein nachträglicher sozialer Ausgleich kaum zu rechtfertigen. Denn die Verantwortlichkeit für eine unterschiedliche Absicherung liegt nun bei den Beschäftigten, den Tarifparteien und je nach Konstruktion des Systems bei der Finanzindustrie. Eine Kompensation derer, die nur geringe oder eine schlechte bav haben, würde diejenigen benachteiligen, die bessere Vorsorgeentscheidungen getroffen haben oder einfach Glück mit der Geldanlage hatten. Auch eine sozialpolitisch besser umgesetzte bav d. h. eine flächendeckend verbreitete, leistungsseitig einheitlichere Absicherung geht einher mit der Bildung großer und durch die Arbeitgeber, die Finanzindustrie oder Versorgungswerke zu verwaltenden Kapitale. Laut OECD hatten Pensionsfonds und -kassen in Deutschland 2011 Rücklagen in Höhe von 5,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Das erscheint wenig im Vergleich etwa zu den Niederlanden, wo es im selben Jahr 138,2 % des BIP waren. Nach Angaben der OECD sind die Beiträge zu Rentenfonds und -kassen in Deutschland nach wie vor vergleichsweise gering. Allerdings ist das Volumen der Pensionskassen und Pensionsfonds (»total assets«) von 2001 bis 2011 jährlich um 11,6 % gewachsen. 57 In den Daten der OECD werden aber nur Pensionskassen und Pensionsfonds berücksichtigt. Werden die Deckungsmittel der bav in Deutschland 2010 insgesamt zum Maßstab gemacht, sieht das Bild schon etwas anders aus: Joachim Schwind, der Vorsitzende der Fachvereinigung Pensionskassen bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba), nennt hier für 2010 die Summe von 482,9 Mrd. Euro, das entspricht etwa einem Fünftel des BIP. 58 Was sind die ökonomischen und politischen Folgen dieser Kapitalsammlung 59 und auf welcher ökonomischen Grundlage kann eine gute Rendite erwirtschaftet werden? 60 Der Volkswirt Rudolf Zwiener weist darauf hin, dass»die häufig getroffene Renditeannahme von auf lange Sicht durchschnittlich 4 % für kapitalgedeckte Systeme [ ] für Deutschland auf gesamtwirtschaftlich problematischen Annahmen [beruht]. Sie geht von einer weiteren Umverteilung vom Lohn- hin zum Kapitaleinkommen aus. Selbst wenn auf den Kapitalmärkten in der Vergangenheit in einer bestimmten Phase eine Rendite von 4 % beobachtet wurde, ist dies so langfristig nicht durchhaltbar. Schließlich 212

12 Recht Alterssicherung war sie mit einer deutlichen Umverteilung von Arbeit zu Kapital verbunden, die so auf Dauer nicht fortgeschrieben werden kann.«61 Wie lassen sich also Arbeitnehmer-, Sparer- und Bürgerinteressen versöhnen oder überhaupt erst begreifen? 62 Diese Fragen stellen sich dann vermehrt, wenn anstelle einer sozialpolitisch wünschenswerten Stärkung der gesetzlichen Rentenversicherung eine Stärkung der zweiten Säule in den Blick genommen wird. Sie stellen sich aber auch in abgemilderter Form, wenn die Stärkung der zweiten Säule neben der Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung verfolgt wird. Die Fragen zeigen, dass die Reform von 2001 ein Paradigmenwechsel auch insofern war, als dass sozialpolitische Akteure nicht mehr nur allein sozialpolitische Fragen in den Blick nehmen können. 61 Vgl. Rudolf Zwiener: Lehren aus der Finanzmarktkrise Kurskorrektur bei der Rentenversicherung erforderlich, in: spw 2/2011, S ; hier S. 19. Die Annahme einer Verzinsung von 4 % wird in Annahmen der Regierung in Bezug auf das Vorsorgesparen verwendet. 62 Eine weitere Frage, auf die hier nur verwiesen sei, ist die nach dem Zusammenhang zwischen Renditeorientierung und gesellschaftspolitischer Verantwortung, wie sie unter dem Stichwort»social responsible investment«diskutiert wird. Der Autor: Dr. Florian Blank ist Wissenschaftler im Wirtschaftsund Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böckler Stiftung. Sein Arbeitsschwerpunkt ist die Sozialpolitik. Dauerzankapfel: Betriebsrenten und Sozialbeiträge Wann werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig? Von Rolf Winkel Immer wieder wird vor den deutschen Sozialgerichten darüber gestritten, wann von einer Betriebsrente (oder einer Leistung, die dafür gehalten wird) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig sind. Der Streit hat sich mittlerweile auf die Frage verlagert: Wann zählt eine Rente denn überhaupt als Betriebsrente? Beziehungsweise: Welcher Teil einer Rente zählt als Betriebsrente? Wer den aktuellen Stand der Rechtsprechung kennt, kann unter Umständen viele tausend Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sparen. Hier werden dazu wegweisende Urteile aus den letzten Jahren beleuchtet. Generelle Rechtslage Während bei Beziehern einer gesetzlichen Rente in der Regel fast die Hälfte ihrer Beiträge zur Krankenversicherung von der Rentenversicherung übernommen wird, müssen Betriebsrentner, die im Alter pflichtversichert sind, im Grundsatz auf ihre betrieblichen Rentenbezüge die vollen Sozialversicherungsbeiträge allein zahlen. Für die Krankenversicherungsbeiträge gilt dies seit Anfang 2004 (zuvor war dafür nur der halbe Satz abzuführen). Nach 248 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung des GKV- Modernisierungsgesetzes (GMG) gilt für»versorgungsbezüge«seitdem der volle Beitragssatz. Diesen müssen die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentner allein tragen ( 250 Abs. 1 SGB V). Dass dies verfassungsgemäß ist, steht seit dem 28. Februar 2008 fest. An diesem Tag nahm das Bundesverfassungsgericht die Klage von sechs Betriebsrentnern mangels Erfolgsaussichten nicht an. 1 Der volle Beitragssatz sei gerechtfertigt und könne Rentnern zugemutet werden, so das oberste Gericht, das damit eine entsprechende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10. Mai bestätigte. Das Bundesverfassungsgericht argumentierte hierbei unter anderem, die höhere Beitragsbelastung der Betriebsrentner sei gerechtfertigt, weil die gesundheitliche Versorgung der Rentner immer teurer werde. Nach den Ermittlungen im Gesetzgebungsverfahren hätten die Beiträge der Rentner 1973 noch gut 70 % der Leistungsaufwendungen für die Versichertengruppe der Rentner gedeckt. Inzwischen belaufe sich diese Quote nur noch auf rund 43 %. Durch diese Argumentation gab das Gericht dem Gesetzgeber letztlich die Möglichkeit, Rentner künftig noch weiter zu belasten. Seit 2010 wird das zunächst ehern scheinende Prinzip der generellen Beitragsbelastung von Betriebsrenten jedoch scheibchenweise wieder aufgeweicht. Der Grund hierfür liegt letztlich darin, dass es zum Teil erhebliche Schwierigkeiten bereitet, eine eindeutige Abgrenzung zwischen Betriebsrenten und Privatrenten zu treffen. In Fällen, in denen»betriebsrenten«letztlich genauso (oder zumindest fast genauso) funktionieren wie Privatrenten liegt die Forderung nahe, die Renten auch im Alter gleich zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung von Rentnern, die eine Privatrente erhalten und solchen, die eine Betriebsrente erhalten, die sich aber kaum von einer Privatrente unterscheidet, reibt sich mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. 1 Az.: 1 BvR 2137/06; vgl. dazu Ulrich Wenner: Bundesverfassungsgericht: Volle Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten sind rechtens, in: SozSich 4/2008, S Az.: B 12 KR 13/05 R 213

13 Alterssicherung Recht Der Regelfall und die Ausnahmen Arbeitnehmer, die über ihr ganzes Arbeitsleben betrieblich rentenversichert waren (auch über eine Entgeltumwandlung) 3, müssen auf die Betriebsrente, die sie im Alter erhalten, volle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Derzeit sind es immerhin 17,55 (Kinderlose: 17,8) Prozent von der Betriebsrente. Anderes kann nur dann gelten, wenn Arbeitnehmer diesen bruchlosen Weg zumindest teilweise verlassen haben egal ob freiwillig oder aufgrund einer Kündigung und nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (oder auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses) Rentenversicherungen privat»bedient«haben. Sie haben eine Chance, dass zumindest der privat finanzierte Teil ihrer Betriebsrente beitragsfrei gestellt wird jedenfalls dann, wenn sie als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Für die relativ wenigen freiwillig gesetzlich versicherten Rentner gilt ohnehin generell, dass alle Rentenbezüge, aber auch Kapital- und Mieteinkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze mit Beiträgen belegt werden. Urteil Nr. 1 zu Ausnahmeregeln: Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. September den Grundsatz der»teilweisen«beitragspflicht einer»betriebsrente«entwickelt. Das Gericht bezog sich dabei auf Fälle, in denen Versicherte aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, fortan die Versicherungsbeiträge selbst entrichtet haben und auch offiziell (statt des Ex-Arbeitgebers) als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten sind. 3 vgl. dazu Florian Blank: Die betriebliche Altersversorgung, S. 205 f. in diesem Heft 4 Az.: 1 BvR 1660/08 5 Az.: B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R Genau diese Voraussetzungen waren in einem der beiden Fälle, über die damals in Karlsruhe entschieden wurde, erfüllt: Für den klagenden Rentner (Jahrgang 1943) hatte sein früherer Arbeitgeber im Mai 1979 eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und die Beiträge für den Vertrag bezahlt. Dann machte der Betrieb Ende 1987 Pleite. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete und sein Ex-Arbeitgeber übertrug ihm alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. So wurde er im Januar 1988 neuer Versicherungsnehmer und zahlte die Beiträge bis Ende April 2004 aus eigener Tasche. Knapp neun Jahre lang war also der Arbeitgeber und fast doppelt so lang gut 16 Jahre der jetzige Rentner Versicherungsnehmer. Zum 1. Mai 2004 wurde ihm aus der Lebensversicherung eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von ,51 Euro ausgezahlt was seine Krankenkasse auf den Plan rief. Der Auszahlungsbetrag wurde wie üblich rechnerisch auf zehn Jahre mit jeweils zwölf Monaten verteilt. Pro Monat ergab sich damit ein (fiktiver) Rentenbetrag von (67.443,51 Euro : 120 Monate =) 562,03 Euro. Hierauf wurden Beiträge zur Krankenversicherung erhoben. Diese betrugen 2004 genau 77 Euro pro Monat. Damals galt bei der Krankenkasse des Betroffenen ein Beitragssatz von 13,7 %. Das Bundesverfassungsgericht sah in dieser Vorgehensweise der Kasse einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn in den Jahren, in denen der Betroffene selbst Versicherungsnehmer war, habe sich seine Versicherung gar nicht von normalen privaten Lebensversicherungen unterschieden. Für diese sind nach der Auszahlung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Ergo müsse das Gleiche ab Januar 1988 auch für die Versicherung des Klägers gelten. Für den Rentner, der mit seiner Klage in Karlsruhe Erfolg hatte, bedeutet das: Seine Kranken- und Pflegekasse muss ihm etwa zwei Drittel seiner bereits gezahlten Versicherungsbeiträge erstatten. Urteil Nr. 2 zu Ausnahmeregeln: Bundessozialgericht Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im o. g. Urteil nur mit Direktversicherungen zu befassen, die zunächst betrieblich und danach privat geführt wurden. Nun ist die Wirklichkeit natürlich weit vielfältiger. Da gibt es Versicherungen, die zunächst privat und danach betrieblich und möglicherweise danach nochmals privat geführt wurden und werden. Und natürlich gibt es da die Arbeitswelt immer vielfältiger wird und es immer mehr Brüche in Erwerbsbiografien gibt noch weitere Möglichkeiten von»wechselspielen«bei privat bzw. betrieblich geführten Kapitallebens- oder Rentenversicherungen. Das Bundessozialgericht hat am 31. März entschieden, dass egal welche Wechselkonstellation im Einzelfall vorliegt, immer der Zeitraum bestimmt werden muss, in dem die Versicherung betrieblich bzw. privat geführt worden ist. Der in privater Versicherungsnehmerschaft angesparte Teil einer Kapitallebens- bzw. Direktversicherung ist bei Pflichtversicherten nicht beitragspflichtig. Beiträge müssen nur vom»betrieblichen Teil«der Versicherung abgeführt werden. Die nun erforderliche»rechenarbeit«gehört allerdings nicht zu den Aufgaben der Bundessozialrichter. Hierzu gaben die obersten Sozialrichter den Landessozialgerichten, die nun die Einzelheiten zu klären haben, lediglich einige Richtlinien zur Frage vor, wie die Kapitalleistungen bei einem Versicherungsnehmerwechsel konkret in einen beitragspflichtigen betriebsbezogenen Teil und einen nicht beitragspflichtigen privaten Teil aufzuteilen sind: Danach ist eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens als»zahlstelle«im Sinne von 202 SGB V einzuholen. Diese Bescheinigung muss nachvollziehbare, 214

14 Recht Alterssicherung überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthalten. Grundlage der Aufteilung ist dabei die Gesamtablaufleistung einschließlich aller Erträge.»Die Prämienleistungen einerseits und die darauf beruhenden Ablaufleistungen andererseits müssen auf diese Weise ins Verhältnis zueinander gesetzt werden«, dozierte das BSG. Urteil Nr. 3 zu Ausnahmeregeln: Bayerisches Landessozialgericht Am 6. März 2012 wurde vor dem Bayerischen Landessozialgericht 6 der Grundsatz der so genannten»institutionellen«abgrenzung zumindest teilweise»gekippt«. Dieser Grundsatz besagt: Wenn eine Rentenversicherung bei einer Institution des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen wurde, ist die später bezogene Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung voll beitragspflichtig. Punkt. Dieses Prinzip hatte der GKV-Spitzenverband in seiner»fachkonferenz Beiträge«am 22. November 2011 nicht zum ersten Mal bekräftigt: Selbst wenn ein Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer ist und die Beiträge zu seiner Privatrente selbst aus bereits verbeitragtem und versteuertem Einkommen ohne Beteiligung eines Arbeitgebers gezahlt hat, spielt das für den Spitzenverband der Krankenkassen keine Rolle. Genauso hatte auch die für den klagenden Rentner zuständige Krankenkasse im Fall, über den in München entschieden wurde, argumentiert. Der Betroffene hatte durch eine private Einmalzahlung ohne Beteiligung eines Arbeitgebers als Versicherungsnehmer DM in eine Rentenversicherung des Versorgungswerks der Presse eingezahlt. Daraus bezog er später eine Rente in Höhe von 884 Euro im Monat (Stand: 2004). Hiervon beanspruchte seine gesetzliche Krankenkasse monatlich Beiträge in Höhe von 147 Euro (Stand: ebenfalls 2004). Begründung: Es handele sich um»leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks«. Das sahen sowohl das Sozialgericht München als auch das bayerische LSG ganz anders. Beide verwarfen das Konzept der»institutionellen Abgrenzung«. In Anknüpfung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 (siehe oben) stellte das LSG fest, dass in dem entschiedenen Verfahren»der Vertragsschluss ohne Einbindung des früheren Arbeitgebers des Klägers, ausschließlich durch diesen selbst und allein in seiner Person«erfolgte. Zudem fehle es an dem»erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Rente und der früheren Berufstätigkeit des Klägers«. Das wesentliche Merkmal einer Pensionskasse sei nämlich, dass sich der Arbeitgeber an deren Leistungen durch eine eigene Leistung beteiligt. Im entschiedenen Fall habe der jetzige Rentner seine Versicherung durch eine kreditrefinanzierte Einmalbeitragsleistung begründet. Das Münchener Urteil ersparte dem betroffenen Rentner inzwischen gut Euro an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Interessant wurde die Entscheidung vor allem dadurch, dass die klagende gesetzliche Krankenkasse es inzwischen akzeptiert hat. Anmerkung: Die in München vorgebrachten Argumente sprechen genauso gegen die Beitragspflicht betrieblicher Riester-Renten, bei denen der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und die Beiträge hierzu allein zahlt. Dies betrifft beispielsweise die Betriebsrente»VBLextra«7. Tipp: Wer von seiner privaten Rente vom Versorgungswerk der Presse oder einer ähnlichen Institution bereits Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgeführt hat, sollte diese unter Berufung auf das Münchener Urteil umgehend zurückfordern. Für den Fall, dass die Krankenkasse die Rückzahlung ablehnt, sollte man einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid verlangen. Hiergegen kann zunächst Widerspruch und danach Klage eingelegt werden. Es gibt allerdings keine Garantie, dass die Sozialgerichte dem Münchener Urteil folgen. Immerhin hat die in München klagende Krankenkasse auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet und so ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vermieden. Für Betroffene bedeutet dies: Man braucht zur Durchsetzung der eigenen Rechtsansprüche unter Umständen einen langen Atem. Urteil Nr. 4 zu Ausnahmeregeln: Sozialgericht Lübeck Am 9. Oktober 2012 entschied das Sozialgericht Lübeck 8 über einen Fall, der große Ähnlichkeit mit dem 2010 vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hatte. Auch hier ging es um eine Rente, die in der Einzahlungsphase eine Zeit lang betrieblich und eine Zeit lang privat finanziert war. Im Unterschied zu dem in Karlsruhe verhandelten Fall, ging es hier allerdings nicht um Rentenleistungen aus einer Direktversicherung, sondern um Leistungen einer Pensionskasse. Der klagende Rentner hatte über seinen damaligen Arbeitgeber am 1. März 1978 eine betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse VVag abgeschlossen. Ende März 1981 verließ er diese Firma und führte fortan seinen Versorgungsvertrag durch private Einzahlungen fort. Seit Juni 2007 erhält er aus dem Vertrag eine Rente von monatlich 181,04 Euro. Auf diesen Betrag erhob die Techniker Krankenkasse, bei der der Betroffene pflichtversichert war, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Als Begründung führte die Kasse an, der Rentner habe den Versorgungsvertrag zwar bei weitem überwiegend selbst bedient, er sei jedoch nicht Versicherungsnehmer gewesen. Das Problem ist nur: Anders als bei Direktversicherungen ist in solchen Fällen ein Wechsel der Versicherungsnehmerschaft juristisch gar nicht möglich. Der (ehemalige) Arbeitgeber bleibt also Versicherungsnehmer. Der Betrof- 6 Az.: 5 KR 161/09 7 vgl. dazu»wirrwarr um Krankenkassenbeiträge bei Riester-Renten von Versorgungseinrichtungen«, in: SoSi plus 2/2012, S. 1 8 Az.: S 1 KR 993/11 215

15 Alterssicherung Recht fene kann sich zwar freiwillig weiterversichern, jedoch nicht zum Versicherungsnehmer werden. Doch genau das darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, befand das Sozialgericht Lübeck. Bemerkenswerterweise ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die Techniker Krankenkasse hat das Urteil also bereits in der ersten Instanz akzeptiert. Anzumerken ist allerdings, dass andere Sozialgerichte die Sache anders sehen. So befand das LSG Berlin-Brandenburg am 6. Januar , dass es keine Rolle spiele, wenn Rentner in der Ansparphase teilweise oder überwiegend eigene freiwillige Beiträge in Versorgungsverträge entrichtet haben. Tipp: Für Versicherte, die eine Rente aus einer Pensionskasse erhalten und die Rente teilweise durch eigene freiwillige Beiträge finanziert haben, kann es sich lohnen, unter Berufung auf das Lübecker Urteil gegen eine volle Verbeitragung der Rente Widerspruch und Klage einzulegen. Möglicherweise lenken die beklagten Krankenkassen ein, um gegen sie gerichtete Grundsatzurteile zu verhindern. Der Autor: Rolf Winkel ist verantwortlicher Redakteur der Sozialen Sicherheit. 9 Az.: L 1 KR 75/11 Solvency II: Keine verschärften Eigenkapital-Regeln für bav Die Absicht der EU-Kommission, neue Aufsichts- und Kapitalregeln für Versicherungsunternehmen (Solvency II) auch auf die betriebliche Altersversorgung zu übertragen, wurde zurückgezogen. Zumindest bis Ende 2014 werden die bisherigen Eigenkapital-Regeln für die betriebliche Altersversorgung (bav) nicht verschärft. Ursprünglich sollte die bav so behandelt werden wie private Versicherungen. Derzeit sind laut EU-Kommission etwa fünf Prozent der laufenden Rentenzahlungen durch Eigenkapital gedeckt. Daraus sollten mehr als 30 Prozent werden. Die Mehrkosten hätten die Arbeitgeber tragen müssen. Dies hätte in der Konsequenz zu erheblichen Mehrbelastungen der Arbeitnehmer bzw. zu einer Senkung des Betriebsrentenniveaus (um 15 bis 25 Prozent) geführt. Die Gewerkschaften begrüßten die Brüsseler Entscheidung. Aus ihrer Sicht ist eine rigide Kapital-Absicherung bei den Betriebsrenten nicht nötig. Denn die Betriebsrenten sind heute bereits mehrfach gesichert. Zum einen muss der Arbeitgeber für Forderungen einstehen, etwa für den Fall, dass eine Pensionskasse schwächelt. Wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig werden sollte, greift die Sicherung durch den Pensionssicherungsverein. Derartige Absicherungsmechanismen von Ansprüchen gibt es bei privaten Versicherungsunternehmen nicht. Inflationsausgleich bei Betriebsrenten Viele Betriebsrentner haben einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Erhöhung ihrer Betriebsrente. Doch mehr Rente gibt es häufig nur für diejenigen, die hierauf bestehen und selbst aktiv werden.»anpassungsprüfungspflicht«diese etwas schwammige Überschrift trägt der häufig nicht beachtete 16 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Arbeitgeber müssen danach alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten»prüfen und hierüber nach billigem Ermessen [ ] entscheiden«. Alternativ dazu können sie sich auch dafür entscheiden, die Rente regelmäßig um mindestens ein Prozent zu erhöhen. Das sieht das BetrAVG in 16 Abs. 3 Nr. 1. vor. Falls Arbeitgeber es jedoch nach der»prüfung«vorziehen, die Rente nicht anzupassen, müssen sie dies den Betriebsrentnern nicht mitteilen und dann bleibt alles beim Alten, wenn die Rentner nicht selbst aktiv werden. Dabei sollten sie Folgendes zu beachten: Prüfungszeitpunkt: Fraglich ist der erste Termin der Anpassung. Eigentlich müsste die Rentenhöhe drei Jahre nach dem individuellen Rentenbeginn erstmals überprüft werden. Das Bundesarbeitsgericht erlaubt jedoch eine Bündelung der Rentenerhöhung auf einen Stichtag, etwa auf den 1. Juli. Danach ist ein strikter Drei-Jahres-Rhythmus einzuhalten. Anpassung einfordern: Kommt dann weder eine Anpassung noch eine Mitteilung, warum diese nicht erfolgt, so müssen Rentner von sich aus die Anpassung verlangen. Anpassungshöhe: Mindestens der eingetretene Kaufkraftverlust muss ausgeglichen werden, es sei denn, die Löhne und Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens sind unterhalb der Inflationsrate angestiegen. Widerspruch: Wird die Anpassung abgelehnt, so können die betroffenen Betriebsrentner Widerspruch einlegen. Dies muss innerhalb von drei Monaten erfolgen und zwar schriftlich. Andernfalls gilt eine Rentenanpassung»als zu Recht unterblieben«. Das bestimmt 16 Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes. Fehlt eine (wirtschaftliche) Begründung für die ausgebliebene Anpassung oder hat der Arbeitgeber nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, so kann auch noch später Widerspruch eingelegt werden. Klage: Gegen einen abgelehnten Widerspruch können die Betroffenen klagen. Spätestens vor dem Arbeitsgericht müssen die Firmen dezidiert begründen, warum die Betriebsrente gar nicht oder nur minimal erhöht wurde. 216

16 Recht Alterssicherung Die aktuelle Rentenanpassung und Auswirkungen eines gesetzlichen Mindestlohns auf künftige Anpassungen Von Judith Kerschbaumer Am 7. Juni hat der Bundesrat der Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 zugestimmt. Damit können die gesetzlichen Renten wie vorgesehen steigen: in den neuen Ländern um 3,29 % und in den alten Ländern um 0,25 %. Warum steigen die Renten im Osten wesentlich mehr als im Westen und was bedeutet dies für die lange angestrebte, aber immer noch nicht erreichte Ost-West-Rentenangleichung? Hintergründe dazu werden im ersten Teil dieses Beitrags beleuchtet. Im zweiten Teil werden die möglichen Auswirkungen eines gesetzlichen bundeseinheitlichen Mindestlohns auf künftige Rentenanpassungen dargestellt und analysiert. Die Wirkung einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf künftige Rentenanpassungen ist Gegenstand des dritten Teils. 1. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2013»Der Osten holt bei den Renten auf«1. So feierte Bundesarbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen die bevorstehende Rentenanpassung zum Juli Die Bundesregierung hatte am 17. April 2013 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (RWBestV 2013) beschlossen. 2 Eine Rente von bisher Euro erhöht sich damit in den alten Bundesländern (abl) um 2,50 Euro, in den neuen Bundesländern (nbl) um 32,90 Euro. Die durchschnittliche Inflationsrate im letzten Jahr lag bei rund 2 %, im 2. Quartal 2013 liegt sie bei 1,4 %. Die Rentenanpassung in den abl gleicht also den Kaufkraftverlust bei Weitem nicht aus. Auf den ersten Blick erscheint dies als eine Benachteiligung der Rentnerinnen und Rentner in den abl. Es ist vermutlich auch die Absicht der Ministerin, den Fokus auf den Ost-West-Unterschied zu lenken, um damit von den Ursachen der geringen Dynamisierung in den abl und einer ergebnislosen Rentenpolitik in dieser Legislaturperiode abzulenken. Da die Rentensteigungen in diesem Jahr in Ost und West so unterschiedlich ausfallen, lohnt ein Blick auf die komplizierten Hintergründe und Zusammenhänge der diesjährigen Rentenanpassung. Für die meisten Rentner/ innen sind die hochkomplexen Berechnungsmethoden kaum noch nachzuvollziehen. 1.1 Die Berechnung der aktuellen Rentenwerte nach der Rentenformel Der für die Rentenanpassung 2013 maßgebliche neue aktuelle Rentenwert (arw) wird getrennt für die abl und die nbl aus dem arw des Vorjahres unter Multiplikation mit den Faktoren»Lohnfaktor«,»Nachhaltigkeitsfaktor«, dem Faktor»Altersvorsorgeaufwendungen«, der sich aus dem»beitragssatzfaktor«und dem»riester-faktor«zusammensetzt, und der Berücksichtigung des»ausgleichsfaktors«ermittelt (s. Übersicht 1). Dabei wird die individuelle (Brutto-)Monatsrente durch Multiplikation des arw bzw. des arw (Ost) mit den persönlichen Entgeltpunkten und dem Rentenartfaktor berechnet. Ob der arw oder der arw (Ost) angewendet wird, hängt davon ab, ob die Beschäftigung im Westen oder Osten (Beitrittsgebiet) ausgeübt wird. 3 Übersicht 1: Die Rentenformel nach 68, 255 e SGB VI arw West/Ost neu = arw West/Ost alt x Lohnfaktor x (Beitragssatzfaktor + Riesterfaktor) x Nachhaltigkeitsfaktor unter Berücksichtigung des Ausgleichsbedarfs Die Rentenformel beinhaltet zahlreiche»faktoren«, die sich rentensteigernd oder rentendämpfend bzw. -kürzend auswirken: Lohnfaktor Der Lohnfaktor gibt getrennt nach abl und nbl grundsätzlich die Lohnveränderungsraten des vergangenen Jahres (2012) zum vorvergangenen Jahr (2011) wieder. Er beträgt in den abl 1,5 %, in den nbl 4,32 %. Diese erstaunliche Diskrepanz ist durch die Struktur des Lohnfaktors ( 68 SGB VI) zu erklären. Der Lohnfaktor setzt sich aus zwei Veränderungsraten zusammen: Zum einen aus den Veränderungen der durchschnittlichen Löhne und Gehälter je Arbeitnehmer/in ohne»ein-euro-jobs«nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) und zum anderen aus der Veränderung der beitragspflichtigen Entgelte. 4 1 Ursula von der Leyen, in: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013, Rentenwertbestimmungsverordnung 2013, Bundesratsdrucksache 287/13 (die Beschlussempfehlung in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am war einstimmig) 3 vgl. 254 d SGB VI 4 Die VGR berücksichtigt auch die Gehälter der Beamten/innen und die Entgelte, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegen. Da die Renten aber den sozialversicherungspflichtigen Entgelten folgen sollen, werden die VGR-Entgelte entsprechend korrigiert. 217

17 Alterssicherung Recht Für die Rentenanpassung werden die (VGR)-Lohnveränderungsraten von 3,17 % für die abl und von 3,19 % für die nbl herangezogen 5. Die VGR-Zahlen werden mit den Veränderungsraten der beitragspflichtigen Entgelte kombiniert. In den nbl stiegen die beitragspflichtigen Entgelte (von 2010 zu 2011) stärker an als die VGR-Entgelte; in den abl war die Entwicklung genau umgekehrt. Neben der»normalen«lohnentwicklung sind jedoch weitere Umstände dafür ursächlich, dass die anpassungsrelevanten beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten in den abl geringer angestiegen sind als in den nbl. Das hat u. a. folgende Gründe: In den abl wurde aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise Kurzarbeit wesentlich stärker in Anspruch genommen als in den nbl und erreichte mit fast 1 Mio. Personen im Jahr 2009 einen Höchststand. Die VGR- Löhne in den abl sackten so deutlich ab. Dies hatte Auswirkungen auf die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Rentenversicherung. Anfang 2011 wurde die BBG (Ost) um jährlich Euro angehoben 6, die BBG (West) blieb unverändert. Damit sind auch die beitragspflichtigen Einkommen in den nbl entsprechend stärker gestiegen als in den abl. 7 Die beitragspflichtigen Entgelte berücksichtigen auch die Entgelte aus Minijobs. Da die Minijobs in den abl weit deutlicher anstiegen als in den nbl, wirkt sich auch dies negativ auf die Anpassung in den abl aus. Gleiches gilt für Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen wie Auszubildende und Bezieher/ innen von Arbeitslosengeld. 5 Dabei handelt es sich nicht um die Veränderungsraten von 2012 zu Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes sind die VGR-Löhne in den abl um 2,6 % und in den nbl um 2,2 % gestiegen. Diese Veränderungsraten werden in der Rentenanpassung 2013 aber nicht verwendet, da die Zahlen des Jahres 2011 vom Statistischen Bundesamt bereits selbst revidiert wurden. Deshalb wurden die Zahlen, die zur Rentenanpassung 2012 benutzt wurden, erneut verwendet. Sie betragen 3,17 % für die abl und 3,19 % für die nbl. 6 Sie stieg von auf Euro jährlich. Davon waren in den nbl versicherungspflichtig Beschäftigte betroffen, die Ende 2010 ein Entgelt oberhalb der BBG (Ost) verdienten (sog. Grenzverdiener); vgl. Johannes Steffen: Rentenanpassung Ost 2013 ein Ergebnis fortschreitender Lohnangleichung?, März 2013 (auf: > Rente) 7 Die beitragspflichtigen Entgelte (Ost) sind mit 3,1 % deutlich stärker gestiegen als die VGR-Löhne (Ost) mit 1,98 %. Umgekehrt stiegen die VGR- Löhne (West) mit 3,66 % stärker als die beitragspflichtigen Entgelte (West) mit 1,98 %. Jeder Effekt alleine betrachtet würde schon bewirken, dass die Rentenerhöhung in den abl geringer als in den nbl ausgefallen wäre. Die Kumulation der Effekte und der Rückgang der Kurzarbeit als weiterer Sondereffekt, der sich auf die Anpassung in den abl dämpfend auswirkt, bewirkt die deutliche Diskrepanz zwischen den Lohnfaktoren in den abl und den nbl. Die anpassungsrelevante Lohnerhöhungsrate von 3,17 % (abl) und 3,19 % (nbl) wird unter Bezugnahme auf die dargestellten Wirkungen in einen Korrekturfaktor umgerechnet. Dadurch reduziert sich die Wirkung des Lohnfaktors für die abl auf + 1,5 % und erhöht sich für die nbl auf + 4,32 % (s. auch Übersicht 2). Ein wesentlicher Effekt für die Steigerung der beitragspflichtigen Entgelte in den nbl war das Anheben der BBG Faktor Altersvorsorgeaufwendungen Der bundeseinheitliche Faktor»Altersvorsorgeaufwendungen«beinhaltet die Veränderungen der Beitragsbelastungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch in der staatlich geförderten Riester-Rente. Die Beitragssatzsenkung bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anfang 2012 von 19,9 % auf 19,6 % wirkt im Beitragssatzfaktor mit + 0,39 % positiv. Diese rentenanpassungssteigernde Wirkung wird vom so genannten Riesterfaktor mehr als aufgezehrt. Dieser wirkt mit 0,65 % negativ. Der Riesterfaktor wird bei der Rentenanpassung 2013 letztmalig berücksichtigt. Er entfällt künftig. Der Riesterfaktor und die Veränderungen beim Beitragssatz werden gemeinsam auch als Faktor»Altersvorsorgeaufwendungen«bezeichnet. Dieser wirkt bei der jetzigen Rentenanpassung mit (+ 0,39 % 0,65 % =) 0,26 % negativ, er mindert also die Rentenanpassung (s. Übersicht 2) Nachhaltigkeitsfaktor Dieser spiegelt bundeseinheitlich die demografische Veränderung von Beitragszahler/innen und Rentner/innen wider. Während im Jahr 2011 auf Beitragszahler/innen 507 Rentner/innen entfielen, kamen im Jahr 2012 auf Beitragszahler/innen bereits 522 Rentner/ innen. Diese Entwicklung geht zu einem Viertel in den Nachhaltigkeitsfaktor ein, der 0,9928 beträgt und mit 0,72 % anpassungsdämpfend, d. h. kürzend wirkt (siehe Übersicht 2). Übersicht 2: Berechnung der aktuellen Rentenwerte (arw) vor Berücksichtigung des Ausgleichsbedarfs Faktor Altersvorsorgeaufwendungen (Beitragssatz- und Riester-Faktor) arw alt Lohn faktor 28,07 x 1,0150 (+ 1,5 %) 24,92 x 1,0432 (+ 4,32 %) Nachhaltigkeitsfaktor arw neu ohne Ausgleichsbedarf = 28,21 abl (Wirkung in %) nbl (Wirkung in %) x 0,9974 ( 0,26 %) x 0,9928 ( 0,72 %) = 25,74 Quelle: Rentenwertbestimmungsverordnung

18 Recht Alterssicherung Ausgleichsbedarf Nicht realisierte Anpassungsdämpfungen bzw. die seit Einführung der Schutzklausel 8 seit 2005 unterbliebenen Rentenminderungen werden seitdem als Ausgleichsbedarf erfasst. Sie werden dann nachgeholt, wenn es zu einer positiven Rentenanpassung kommt. Solange noch ein Ausgleichsbedarf besteht bzw. noch»eine Schuld zu tilgen ist«, wird die Rentenanpassung dann halbiert. Man kann sich den Ausgleichsfaktor wie ein Schuldenkonto vorstellen, das bei positivem Saldo abgebaut getilgt wird. Der Ausgleichsbedarf in den nbl wurde bereits bei der Rentenanpassung 2012 vollständig abgebaut. In den abl beträgt der Ausgleichsfaktor am 30. Juni 2013 noch 0,9929. Es sind damit 0,71 % abzubauen. Von der nach der Rechnung in Übersicht 2»übrig«bleibenden Rentenanpassung in den abl von (1,5 0,26 0,72 =) 0,5 % wird die Hälfte, also 0,25 %, zum Zwecke des Abbaus des Ausgleichsbedarfs eingesetzt (s. Übersicht 3). Damit reduziert sich die Anpassung in den abl auf 0,25 %. Der Ausgleichsfaktor in den abl beträgt ab dem 1. Juli 2013 genau 0,9954 (Dämpfungswirkung 0,46 %) und wird bei einer positiven Rentenanpassung ab dem Jahr 2014 weiter abgebaut. Die aktuellen Rentenwerte (arw) betragen damit ab dem 1. Juli 2013: abl: 28,14 Euro (bis : 28,07 Euro) nbl: 25,74 Euro (bis : 24,92 Euro). Der arw Ost beträgt damit 91,5 % des arw West (bis : 88,8 %). 1.2 Die Auswirkungen der Rentenanpassung Die geringe Rentenanpassung von 0,25 % in den abl führt verständlicherweise bei den betroffenen Rentner/innen zu großer Verärgerung. Wegen der Nullrunden und Minianpassungen, der Inflation und der steigenden Beitragsbelastungen in der Kranken- und Pflegeversicherung summieren sich die Kaufkraftverluste der Rentner/innen seit 2004 bereits auf mehr als 10 %. Die diesjährige Rentenanpassung zeigt abermals, dass eine angemessene Teilhabe der Rentner/innen an der allgemeinen Lohn- und Wohlstandsentwicklung mit den Kürzungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel nicht sichergestellt ist. Die Kürzungsfaktoren wirken so stark, dass selbst bei einer Lohnsteigerung von rund 1,5 % nur noch eine minimale Anpassung für Rentner/innen übrig bleibt. Ohne die Kürzungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel würde die Rentenanpassung in den abl deutlich mehr als 1,8 % 9 betragen 10. Deshalb fordern Gewerkschaften und Sozialverbände, die Kürzungsfaktoren aus der Rentenanpassungsformel zu streichen. Zwar endet die Wirkung des Riester-Faktors mit der Rentenanpassung Seit seiner Einführung hat er allerdings zu Anpassungsdämpfungen in Höhe von insgesamt 5 Prozentpunkten geführt. Hinzu kommt, dass die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors aufgrund des demografischen Wandels zunehmen wird. Zudem sind in den abl noch 0,46 Prozentpunkte aus dem Ausgleichsbedarf abzubauen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rentenanpassung hochkomplex ist und von den Rentnerinnen und Rentnern kaum nachvollzogen werden kann. Um das Vertrauen in das gesetzliche Rentenversicherungssystem zu stärken, ist es unerlässlich, die Rentenanpassungsformel transparent und verlässlich zu gestalten. Die Renten in den nbl werden zum Juli um 3,29 % angehoben. Damit reduziert sich die Differenz zwischen den aktuellen Rentenwerten im Westen und Osten von 3,15 Euro auf 2,40 Euro. Der arw Ost erreicht damit 91,5 % des Westniveaus. Wann der Angleichungsprozess auf natürliche Art und Weise abgeschlossen sein wird, ist nicht absehbar. 11 Hinzu kommt, dass sich das Verhältnis der Anpassungssätze in den abl und nbl bei der Rentenanpassung 2014 vermutlich umkehren wird. Zum wurde die BBG (West) um Euro angehoben; die BBG (Ost) blieb dagegen unverändert. Die beitragspflichtigen Entgelte in den abl werden dadurch ansteigen; die in den nbl nicht. Die Schutzklausel (Ost) 12 sorgt jedoch dafür, dass die Renten in den nbl mindestens um den Anpassungssatz der abl 8 Die Schutzklausel sorgt dafür, dass es keine»minusanpassung«gibt ( 68 a SGB VI). Nicht zu verwechseln ist damit die Schutzklausel (Ost) nach 255 a Abs. 2 SGB VI (s. Fn. 12). 9 Bei der Berechnung wurde neben dem Lohnfaktor auch der Beitragssatzfaktor berücksichtigt. 10 vgl. Stellungnahme zur Rentenanpassung 2013 des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) vom (unter: de/ html.) 11 vgl. auch Judith Kerschbaumer:»Never ending story«: Die Ost-West-Rentenangleichung, in: SozSich 5/2012, S Die Schutzklausel (Ost) sorgt dafür, dass der arw (Ost) mindestens um den Prozentsatz steigt, um den der arw (West) angepasst wird ( 255 a Abs. 2 SGB VI). Übersicht 3: Die Rentenanpassung 2013 und ihre Wirkungen im Überblick Lohnentwicklung 2012 zu 2011 Beitragssatz- Riester- Nachhaltigkeitsfaktor Ausgleichs = faktor faktor faktor Anpassung abl: + 1,50 % nbl: + 4,32 % + 0,39 % 0,65 % 0,72 % abl: 0,25 % abl: + 0,25 % nbl: + 3,29 % Quelle: Rentenwertbestimmungsverordnung 2013; eigene Darstellung 219

19 Alterssicherung Recht ansteigen. Der Aufholprozess des aktuellen Rentenwerts (Ost) würde aber erneut ins Stocken geraten. Trotz eines eindeutigen Versprechens im Koalitionsvertrag,»in dieser Legislaturperiode ein einheitliches Rentensystem in Ost und West«13 einzuführen, blieb die Bundesregierung untätig. Die Parteien SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben in ihren Parteiprogrammen zur Bundestagswahl 2013 Vorschläge für eine Vereinheitlichung des Ost-West-Rentenrechts gemacht. 14 Die Vorschläge der SPD sind von allen am weitesten durchdacht, ausdifferenziert, sozial ausgewogen und praktisch in einem Stufenplan bis 2019 umsetzbar. Dies wurde beim Ostrentengipfel des»bündnisses für eine gerechte Rentenangleichung in den neuen Bundesländern«15 am 8. Mai 2013 in Berlin deutlich, als Manuela Schwesig, stellvertretende Vorsitzende der SPD und Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Beschlüsse der SPD vorstellte Mögliche Auswirkungen eines Mindestlohns auf künftige Rentenanpassungen 13 Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP»Wachstum. Bildung. Zusammenhalt.«vom , der zugleich auch das Regierungsprogramm war, S vgl. dazu Broschüre»Die Aussagen der Parteien zur Bundestagswahl 2013 auf dem Prüfstand Alterssicherung«des ver.di-bereichs Sozialpolitik vom Mai 2013 (unter: 15 Das»Bündnis für eine gerechte Rentenangleichung in den neuen Bundesländern«besteht aus Gewerkschaften und Sozialverbänden und zwar den Gewerkschaften GEW, EVG, GdP und ver.di sowie dem Sozialverband SoVD, der Volkssolidarität, dbb beamtenbund und tarifunion und dem Deutschen BundeswehrVerband. 16 Vgl. dazu die demnächst erscheinende Dokumentation des Ostrentengipfels (unter: Der Veranstaltung blieben Vertreter/innen der CDU und FDP fern. 17 Oliver Ehrentraut/Lisa Krämer/Johannes Weisser: Auswirkungen eines gesetzlichen Mindestlohns auf die Rentenanpassung, Expertise im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung, Basel, Mai Die Datengrundlage bildet jeweils die SOEP-Welle des Jahres Das SOEP ist eine repräsentative Stichprobenbefragung aller in Deutschland ansässigen Haushalte. Die im SOEP integrierten Personengewichte ermöglichen, alle Ergebnisse auf die Grundgesamtheit aller in Deutschland lebenden Personen hochzurechnen. 19 Das Entgelt in den nbl beträgt nach Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) nach der Anlage 1 und 10 zum SGB VI rund 85 % des Niveaus in den abl. 20 Die vollständige Prognos-Expertise siehe unter: de/11145.htm?projekt=s Die Entwicklung sowohl der Löhne und Gehälter nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sowie auch die Entwicklung der für die Rentenversicherung beitragspflichtigen Entgelte bestimmen die Rentenanpassung jährlich jeweils zum 1. Juli maßgeblich (s.o ). Eine aktuelle Expertise des Prognos Instituts 17 im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung (HBS) vom Mai 2013 hat die Wirkungen eines gesetzlichen flächendeckenden und bundeseinheitlichen Mindestlohns auf die Rentenanpassung untersucht und ist zu erstaunlichen Ergebnissen gekommen, die im Folgenden dargestellt werden. Die Studie, die Zahlen des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) des Jahres nutzt, stellt fest, dass die unterschiedlichen Lohnentwicklungen nach Einführung eines Mindestlohns zu einer Erhöhung der aktuellen Rentenwerte in Ost und West führen, wobei die neuen Bundesländer davon in weit stärkerem Maße profitieren würden. 2.1 Auswirkungen auf die beitragspflichtigen Löhne und Gehälter Das durchschnittliche Lohnniveau in den neuen Bundesländern beträgt aktuell rund 85 % des Westwertes. 19 Je schneller die neuen Bundesländer beim Lohnniveau aufholen, desto schneller und zügiger gleicht sich auch der arw (Ost) an den Westwert an. Die Prognos-Expertise 20 untersucht zwei denkbare Mindestlöhne: 8,50 Euro und 10 Euro pro Stunde. Dabei wurden eventuelle Beschäftigungseffekte eines gesetzlichen Mindestlohns nicht berücksichtigt, um den rein mindestlohninduzierten Effekt auf die Rentenanpassung zu isolieren. Naturgemäß sind die Wirkungen eines Mindestlohns von 10 Euro deutlich weitreichender. Im Folgenden soll jedoch von der Einführung eines Mindestlohns von 8,50 Euro ausgegangen werden. Grund dafür ist, dass ein breiter gesellschaftlicher Konsens für die Einführung eines Mindestlohns von 8,50 Euro besteht, der dann wie bei unseren europäischen Nachbarn regelmäßig angepasst wird. Die Einführung eines Mindestlohnes betrifft absolut betrachtet zwar mehr westdeutsche Arbeitnehmer/innen. In den abl wären bei Einführung eines Mindestlohns von 8,50 Euro etwa 3,3 Millionen, in den nbl rund 1,8 Millionen Beschäftigte betroffen. In Relation zur Größe des Arbeitsmarktes sind die nbl aber deutlich stärker betroffen. In den abl würden unterstellt man die Anzahl der beitragspflichtigen Arbeitnehmer/innen davon etwa 17 %, in den nbl rund 32 % und damit rund ein Drittel der Beschäftigten profitieren (s. Übersicht 4). Da 70 % der Beschäftigten, die für einen Lohn unter 8,50 Euro arbeiten, Frauen sind, wäre dies auch ein Beitrag zu mehr Lohngleichheit und damit zu mehr Gerechtigkeit und zu weniger Frauendiskriminierung. Durch einen Mindestlohn von 8,50 Euro würde die Bruttolohnsumme in den alten Bundesländern um zusätzlich rund 11 Mrd. Euro, in den neuen Bundesländern um etwa 8 Mrd. Euro steigen. Dies würde zu einem zusätzlichen Bruttolohn bei den betroffenen Arbeitnehmer/innen von jährlich etwa Euro und monatlich 280 Euro in den abl und von jährlich etwa Euro und monatlich 375 Euro in den nbl führen (s. Übersicht 4). 2.2 Auswirkungen auf künftige Rentenanpassungen Wenn nach den Modellrechnungen von Prognos im Jahr 2011 ein Mindestlohn von 8,50 Euro eingeführt worden wäre, wäre das Niveau des aktuellen Rentenwerts (arw) (Ost) im Jahr 2012 von 88,8 % auf 91,6 % des Westniveaus und damit um 2,8 Prozentpunke angestiegen. Überträgt man diese Ergebnisse der Modellrechnung auf die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2014 ergibt sich folgendes Bild: Der aktuelle Rentenwert (Ost) entspricht ab 1. Juli 2013 noch 91,5 % des Westwerts. Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns zum hätte Auswirkungen 220

20 Recht Alterssicherung Übersicht 4: Auswirkungen eines gesetzlichen flächendeckenden bundeseinheitlichen Mindestlohns von 8,50 Euro Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen Anteil an der Gesamtgröße des jeweiligen Arbeitsmarkts zusätzliche Bruttolohnsumme Zusätzliche Bruttolohn/ ArbN mtl. abl rd. 3,3 Mio. nbl rd. 1,8 Mio. rd. 17 % rd. 32 % rd. 11 Mrd. Euro rd. 280 Euro rd. 8 Mrd. Euro rd. 375 Euro Quelle:»Auswirkungen eines gesetzlichen Mindestlohns auf die Rentenanpassung«, Expertise der Prognos AG im Auftrag der HBS vom Mai 2013 auf Basis SOEP 2011, Abb. 2 und Tab. 4 auf die Rentenanpassung zum 1. Juli Ausgehend von einer Angleichung von 2,8 Prozentpunkten würde sich die Niveaudifferenz der aktuellen Rentenwerte Ost/West auf 94,3 % verringern (91,5 % + 2,8 % = 94,3 %). Die Lücke würde nicht mehr (wie ab Juli 2013) 8,5 Prozentpunkte, sondern nur noch 5,7 Prozentpunkte betragen. Der arw (Ost) müsste dann nur noch um knapp 7 % und nicht mehr wie ab 1. Juli 2013 um 9,3 % angehoben werden, um das Westniveau zu erreichen. Damit wäre die Angleichung Ost/West ein großes Stück vorangeschritten. Nicht übersehen werden darf, dass die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns nur einen einmaligen Effekt hat. Allerdings könnte sich der Effekt bei einer Anhebung des Mindestlohns in entsprechender Weise wiederholen. So würden Ostrentner/innen vom Mindestlohn profitieren ein Beispiel: A. arbeitet in den abl und erzielt ein Jahresbrutto von Euro. 21 B. ist in vergleichbarer Position in den nbl tätig und erzielt durchschnittlich 85 % des Verdienstes von A in Höhe von Euro. Sein Entgelt wird durch die Hochwertung 22 mit dem Verdienst von A vergleichbar gemacht. Beide erhalten jeweils 1 Entgeltpunkt (EP) bzw. 1 EP (Ost). Der EP von A. wird mit dem arw (West) von 28,14 Euro, der EP von B. mit dem arw (Ost) von 25,74 Euro, also um 2,40 Euro geringer bewertet. Würden A. und B. zu diesen Bedingungen 40 Jahre tätig sein und damit jeweils 40 EP erzielen und würde keine weitere Rentenangleichung stattfinden, wäre die Monatsrente von A. um 96 Euro höher als die von B. Nach Einführung eines wie oben beschriebenen gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro wäre die Differenz um 32 Euro geringer und würde (nur) noch 64 Euro betragen. Die Differenz bei einem EP wäre dann nicht mehr 2,40 Euro, sondern noch rund 1,60 Euro Auswirkungen der Anhebung eines Mindestlohns auf künftige Rentenanpassungen Nach den Modellrechnungen der Prognos-Expertise würde die Einführung eines Mindestlohns von 10 Euro gegenüber einem Mindestlohn von 8,50 Euro eine weitere Angleichung des arw (Ost) um zwei Prozentpunkte bewirken. Würde dieser Effekt genutzt werden und der Mindestlohn in vier Schritten (jeweils zu Beginn der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018) auf 10 Euro angehoben werden, was einer jeweiligen Erhöhung um 0,38 Euro entspräche, würde dies jeweils ein Jahr später zum 1. Juli zu einer Angleichung bei der Ost-West-Rentenanpassung von 0,5 Prozentpunkten führen 24 (s. Übersicht 5 auf der folgenden Seite). Allein die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro könnte unter Berücksichtigung der Modellrechnungen von Prognos ein Schrumpfen der Differenz vom arw (West) zum arw (Ost) von 91,5 % auf 94,3 % bewirken. Dabei sind noch keine weiteren Aufholprozesse bei den Löhnen und Gehältern berücksichtigt, wie z. B. die weitere Angleichung von Tarifentgelten, die in den nbl oftmals noch geringer sind oder die Wirkungen einer Stärkung der Tarifbindung in den nbl. Würde, wie oben dargestellt, eine jährliche Anhebung des Mindestlohns erfolgen, könnte die Differenz im Jahr 2019 auf 96,3 % reduziert werden (s. Übersicht 5). 25 Dann gäbe es nur noch eine Differenz von 3,7 Prozentpunkten. 26 Wenn das Ziel, eine Angleichung der arw bis im Jahr 2020 zu erreichen, realisiert werden soll, muss die noch verbleibende Differenz als Zuschlag zu den Renten als einigungsbedingte Aufwendung aus Steuermitteln gezahlt werden. Um die Differenz von 3,7 Prozentpunkten auszugleichen, wäre dafür ein Gesamtbetrag von maximal zwei Mrd. Euro 27 erforderlich. Wenn diese Summe in sechs Stufen vom 1. Juli 2014 bis zum 1. Juli 2019 aufgeteilt werden würde, wären im Jahr 2014 etwa 300 Mio. Euro, im Jahr 21 Der jährliche Durchschnittsverdienst aller gesetzlich Rentenversicherten beträgt im Jahr 2013 nach vorläufigen Berechnungen Euro und wird rentenrechtlich mit 1 Entgeltpunkt (EP) bewertet. 22 Im Rentenrecht werden Entgeltpunkte (EP) Ost wie West aus den geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen entsprechend dem Verhältnis des individuell versicherten Arbeitsentgelts zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten im Westen ermittelt. Der Westwert ist für West und Ost maßgebend. Das Durchschnittsentgelt (Ost) liegt aber immer noch deutlich unter dem westdeutschen Durchschnittswert. Deshalb werden die ermittelten EP (Ost) mit einem Umrechnungswert (vorläufiger Wert für 2013 nach Anlage 10 zum SGB VI: 1,1767) multipliziert (sog. Hochwertung). Im Ergebnis werden so die individuellen Entgelte (Ost) zum Durchschnittsverdienst (Ost) ins Verhältnis gesetzt. 23 Rechenweg: Die Rente von A. beträgt: 28,14 Euro x 40 = 1.125,60 Euro, die von B.: 25,74 Euro x 40 = 1.029,60 Euro; die Differenz beträgt 96 Euro. Ausgehend von einem arw (West) von 28,14 Euro würde der arw (Ost) bei einer Differenz von (nur noch) 94,3 % dann 26,54 Euro betragen; die entsprechende Rente 1.061,60 Euro. Damit verringert sich die Differenz auf (1.125, ,60 =) 64 Euro. Je EP bedeutet dies dann (nur noch) eine Differenz von Ost/West von 1,60 Euro. 24 Ohne weiteres Aufholen bei den Löhnen. 25 Die Berechnungen sind vereinfacht und sollen den Gedankenweg aufzeigen. 26 Herzlichen Dank an Ragnar Hoenig vom Sozialverband Deutschland für die Unterstützung bei den Berechnungen. 27 Die Höhe ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Für die Berechnung wurde davon ausgegangen, dass die Niveaudifferenz von 8,5 Prozentpunkten rund 4,8 Mrd. Euro, die von 3,7 Prozentpunkten rund 2 Mrd. Euro entsprechen. 221

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