STADT WIESLOCH. Ej Ja In Form von:
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- Sigrid Melsbach
- vor 6 Jahren
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1 STADT WIESLOCH FB 3 / FGL 3.21 / Straßenverkehrsbehörde 3.21 / Barbara Juhnke Tel.: Vorlage Nr. 61/2016 Aktenzeichen: Tagesordnungspunkt: Sichere Fuß- und Radwege in Altwiesloch hier: Antrag der VVGF/AVVL-Fraktion vom Beratungsfolge: Gemeinderat öffentlich Vorangegangene Beratungen: Vorschlag der Verwaltung: Von der Stellungnahme der Verwaltung wird Kenntnis genommen. Bürgerinformation/Bürgerbeteiligung: Ej Ja In Form von: E Pressemitteilung IS Ausführliche Informationen auf der Internetseite (Pläne/Hintergrundwissen etc) E Information an Anwohner/Anwohnerinnen bzw. Betroffenen E Info-Veranstaltung E Bürgerbeteiligung durch: El Nein Begründung: Beschluss des Ortschaftsrats: Finanzierung: Seite 1
2 Begründung: Von Seiten der Verwaltung wird zu dem Antrag der WGF/AWL vom wie folgt Stellung genommen: Zu Punkt 1- Im Bereich der Dielheimer Str./ Schlosshof eine Fußgängerouerunq zu installieren Für die Anlage eines Fußgängerüberweges ist neben der Verwaltungsvorschrift zu 26 der Straßenverkehrsordnung auch die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen zu beachten (R-FGÜ 2001). Hierbei sind folgende örtliche Voraussetzungen zu beachten: der Standort muss innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegen und es darf maximal 50 km/h gefahren werden. auf beiden Seiten müssen Gehwege vorhanden sein. es darf nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden. der Standort darf nicht im Zuge einer grünen Welle und nicht in der Nähe einer Lichtsignalanlage liegen. die Mindestentfernung für die Erkennbarkeit von Fußgängerüberwegen und Sicht von und auf Warteflächen von 100 m bzw. 50 m müssen gegeben sein. Die gewünschte Fußgängerquerung liegt im Bereich einer S-Kurve. Die erforderlichen Sichtweiten werden hier nicht eingehalten, somit sind die örtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Voraussetzungen sollten Fußgängerüberwege gemäß 26 StVO in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es die Verkehrsstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht." Konkretisiert wird dies durch die R-FGÜ. Gemäß der R-FGO endet der Einsatz von Fußgängerüberwegen bei Verkehrsstärken von 750 Kfz/h und beginnt bei 50 querenden Fußgängern/h. Außerhalb dieser Verkehrsstärken kommen Fußgängerüberwege nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, z. B. bei vermehrter Querung von schutzbedürftigen Personen, die an einer Stelle hinreichend gebündelt auftreten. In der Dielheimer Straße werden keine Fußgängerquerungszahlen von auch nur annähernd 50 Personen/h in den Spitzenzeiten erreicht. Ebenso treten die Fußgängerquerungen nicht hinreichend gebündelt im Bereich des Bürgerhauses und des Parkplatzes auf. Damit sind auch die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage eines Fußgängerüberweges nicht erfüllt. Eine weitere Möglichkeit wäre die Anlage einer Querungshilfe. Gemäß den Vorgaben der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RAST) sind Breiten für Querungshilfen von 2,50 m quer zur Fahrbahn gemessen einzuhalten, damit sich Radfahrer mit ausreichendem Schutz aufhalten können. Geringere Breiten können bei geringem Fußgängerquerungsverkehr zugelassen werden. Da für die Fahrspuren beidseitig eine Fahrbahnbreite von 3,25 m vorzuhalten ist, ergibt sich für die Anlage einer Querungshilfe eine notwendige Gesamtbreite von 9 m. Der Straßenquerschnitt liegt in der Dielheimer Straße bei ca. 7 m. Diese Straßenbreite lässt keine Querungshilfe zu. Eine weitere Möglichkeit wäre die Installation einer Lichtsignalanlage. Die Voraussetzungen zur Anlage einer Lichtsignalanlage sind in den Richtlinien für die Lichtsignalanlagen (RiLSA) geregelt. Gemäß der Richtlinie sollen Lichtsignalanlagen als Querungshilfe für Fußgänger nur dann eingerichtet werden, wenn Unfälle zu erwarten sind oder sich bereits ereignet ha- Seite 2
3 ben und die durch eine Lichtsignalsteuerung hätten vermieden werden können und wenn sich andere Maßnahmen (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Überholverbote, bauliche Maßnahmen) als wirkungslos erwiesen haben. Auffällige Kennzeichen hierfür sind u. a. eine Häufung von Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen und querenden Radfahrern und Fußgängern. In den letzten 10 Jahren gab es einen einzigen Unfall mit Fußgängerbeteiligung. Bei dem gewünschten Standort im Kurvenbereich sind die erforderlichen Sichtweiten auf die Lichtsignalanlage nicht gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Installation einer Lichtsignalanlge sind nicht gegeben. Der Wunsch nach einer Querungsmöglichkeit war bereits mehrfach Gegenstand von behördlichen Stellungnahmen und Erläuterungen. Der letzte Vororttermin fand am unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Straßenverkehrsbehörde, dem Straßenbauamt Rhein-Neckar-Kreis als Straßenbaulastträger, dem Polizeipräsidium Mannheim und der Stadt Wiesloch, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Sauer, statt. Das Schreiben des Regierungspräsidiums vom ist als Anlage beigefügt. Zu Punkt 2- Radfahrschutzstreifen in der Baiertaler Straße Nach 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h ein Radfahrschutzstreifen markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Verkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss daher so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für Radfahrer bietet. Die abzüglich des Schutzstreifens verbleibende Verkehrsfläche muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Hier sieht die Straßenverkehrsordnung keine Maße vor, sondern verweist auf die ERA, die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen. Gemäß 42 StVO werden Schutzstreifen meist dort eingerichtet, wo Straßen so schmal sind, dass weder Radwege noch Radfahrstreifen angelegt werden können. Es darf andererseits auch nicht auf schmalen Fahrbahnen angeordnet werden, wenn bei Gegenverkehr stets auf den Schutzstreifen ausgewichen werden muss. Schutzstreifen dürfen zwar bei Bedarf und unter Beachtung des Gefährdungsverbotes für Radfahrer überfahren werden, nicht jedoch dauernd in der Längsrichtung bei hoher Verkehrsdichte. Radfahrer dürfen den links vom Schutzstreifen fahrenden Verkehr überholen. Es besteht Benutzungspflicht des Schutzstreifens und auf dem Schutzstreifen darf nicht geparkt werden. Schutzstreifen sind mit dem Zeichen 340 und dem Radfahrersymbol" zu markieren. Sie sind keine Seitenstreifen sondern Teil der Fahrbahn und dienen vorwiegend dem Radverkehr. Entsprechend der ERA 2010 sollten Schutzstreifen nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Einsatzbedingungen für eine Führung im Mischverkehr (Geschwindigkeit, Fahrbahnbreite, Verkehrsstärke) erfüllt sind und der Raum für die Anlage von Radfahrstreifen nicht ausreicht. Das Verkehrsaufkommen von Lkw und Bussen sollte dabei weniger als Kfz/24h betragen. Die Regelbreite von Schutzstreifen beträgt 1,50 m, während die Mindestbreite mit 1,25 m angegeben wird. Die Kernfahrbahn muss mindestens 4,50 m, bei hohen Kfz-Verkehrsstärken 5,00 m breit sein. Die Baiertaler Straße ist gekennzeichnet durch einen hohen Kfz Anteil. Nach Auswertung des Verkehrsstatistikgerätes wurde im November 2015 ein durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen von Kfz in eine Richtung gemessen. Man kann davon ausgehen, dass auch in entgegengesetzter Richtung ein ähnlicher Anteil an Kfz erreicht wird. Insgesamt wurde eine Belastung mit Schwerlastverkehr von 22% errechnet, dies sind ca Lkw am Tag in einer Richtung. Seite 3
4 Bei diesen hohen Verkehrsaufkommen muss die Kernfahrbahnbreite mindestens 5 m betragen, zuzüglich den 1,25 m Schutzstreifen muss demnach die Fahrbahn eine Breite von insgesamt 7,50 m haben. Die Baiertaler Straße hat von der Shell Tankstelle gemessen bis nach Altwiesloch eine Breite von maximal 7,40 m, in vielen Bereichen ist sie schmaler. Entsprechend der ERA sind damit die erforderlichen Fahrbahnbreiten nicht gewährleistet, ebenfalls liegt der Anteil des Schwerlastverkehres deutlich über den Empfehlungen von weniger als 1000 Kfz/24h für die Anlage von Fahrradschutzstreifen. Aus diesen Gründen kann dem Antrag einen beidseitigen Schutzstreifen zu installieren von seiten der Verwaltung nicht zugestimmt werden. Sachbearbeitende Fachgruppe: 3,,21 Handzeichen: Datum: 1Z it(d Mitzeichnung durch FB: 3 Zustimmung Gleichstellungsstelle: Handzeichen. Handzeichen: Datum: /(W.0q Datum: Zustimmung BM: Handzeichen: Datum: 4tud Zustimmung OB: Handzeichen: Datum: , Seite 4
5 Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 4- STRASSENWESEN UND VERKEHR Bürgermeisteramt Wiesloch.. Regierungspräsidium Karlsruhe Ka tsnihe - Große Kreisstadt -. OB I,; Stadt Wiesloch Herr Bürgermeister Ludwig Sauer Marktstraße Wiesloch! Eingang 13. Juli 2815 I 'Sachbearb. Fgr., ; 'Eingang Nr., Kopi n an: Karlsruhe Name Durchwahl tenzeichen Stefan Linke c /Viesloch (Bitte bei Antwort angeben) Me Verkehrssituation an der Einmündung L 594/Hauptstraße und in der Ortsdurchfahrt von Altwiesloch Ergebnis der Verkehrsbesprechungen Sehr geehrter Herr Bürgermeister, mit unserem Schreiben vom 10. April 2015 hatten wir Sie darüber informiert, dass wir die zuständige Verkehrskommission um eine Begehung der betroffenen Örtlichkeiten ge-beten haben. Die Begehungen fanden am 09. Juni und am 06. Juli 2015 mit Beteiligung des Regierungspräsidiums statt. Am 06. Juli waren Sie ebenfalls vor Ort, um noch einmal den Wunsch der Bevölkerung nach einer Überquerungsanlage im Bereich der Einmündung L 612 Dielheimer Straße/Schulgasse darzulegen. Die Verkehrskommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes L 594/Hauptstraße gegeben ist und dass kein Unfallschwerpunkt vorliegt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe sieht daher zum jetzigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf.für einen Umbau dieses Knotenpunktes. Bei der Prüfung, ob ein Fußgängerüberweg im Einmündungsbereich L 612 Dielheimer Straße/Schulgasse angelegt werden kann, wurde festgestellt, dass die erforderlichen Sichtwejten im Kurvenbereich für die Erkennbarkeit nicht ausreichend sind. Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGO 2001) dürfen zudem keine Fußgängerüberwege auf bevorrechtigte Straßen an Einmündungen mit abknickender Vorfahrt angelegt werden. Dienstgebäude Schlossplatz Karlsruhe Telefon Fax abteilung4@rpk.bwl.de OPNV Haltestellen Marktplatz und Kronenplatz Parkmöglichkeit Schlossplatz Tiefgarage
6 - 2 - Von der Verkehrskommission wurde beschlossen, dass zur Verdeutlichung der querenden Fußgänger das Verkehrszeichen 133 Achtung Fußgänger im Einmündungsbereich L 612 Dielheimer Straße/Schulgasse aufgestellt wird. Wir bitten Sie um Verständnis, dass darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen umgesetzt werden können. Mit freundlichen Grüßen Stefan Linke
7 Baden-Württemberg POLIZEIPRÄSIDIUM MANNHEIM FÜHRUNGS- UND EINSATZSTAB Polizeipräsidium Mannheim Postfach Mannheim Stadt Wiesloch Straßenverkehrsbehörde - per Mail - Datum 17, Stabsbereich Einsatz Sachbereich Verkehr Name Landsgesell Durchwahl LVN Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) me Anforderung einer Stellungnahme zu zwei Anträgen der WGF/AWL Sehr geehrte Damen und Herren, der unter Nr. 1 bezeichnete Antrag war bereits mehrfach Gegenstand behördlicher Stellungnahmen und Erörterungen. Da sich weder an der Sach- noch der Rechtslage etwas geändert hat, dürfen wir auf die bisherigen Vorgänge verweisen. Demnach kommt an der bezeichneten Örtlichkeit eine Querungshilfe weder als Zebrastreifen" noch als Signalanlage in Betracht. Abschließend verweisen wir hierzu auf das Ergebnis des Ortstermins vom unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Höhere Straßenverkehrsbehörde -, Straßenbauamt Rhein-Neckar-Kreis als Straßenbaulastträger, Verkehrsbehörde Wiesloch, Stadt Wiesloch BM Sauer und Polizeipräsidium Mannheim, der das gleiche Ergebnis brachte. Zu Antrag Nr. 2, Schutzstreifen: Die Straßenverkehrsordnung selbst enthält zu Schutzstreifen keine konkreten Maße, sondern verweist auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (ERA), mithin sind die dort angegebenen Rahmenbedingungen bindend, auch wenn es sich nur" um Empfehlungen handelt. Ob sich in der Baiertaler Straße Schutzstreifen verwirklichen ließen, hängt von den jeweiligen Fahrbahnbreiten ab. Die Mindestbreite des für den Fahrzeugverkehr erforderlichen Fahrstreifens beträgt dabei 4,5 m, die Mindestbreite für den Schutzstreifen 1,25 m, Regelbreite 1,5 m. Laut ERA ist eine Kombination von Mindestbreiten zu vermeiden. Zudem soll bei hohen Verkehrsstärken (ist für die Baiertaler Straße mit Sicherheit gegeben) die Breite für den Fahrzeugverkehr 5 m betragen. Da dies kein Mindestmaß
8 - 2 - mehr ist, könnten die Schutzstreifen auf 1,25 m reduziert werden. Dies bedeutet, dass durchgängig eine Fahrbahnbreite der Baiertaler Straße von 7,5 m erforderlich wäre. Ob dies gegeben ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Zudem stellt sich natürlich die Frage nach dem Bedarf. Die Baiertaler Straße ist inzwischen durchgängig auf 30 km/h reduziert. Dadurch ist, wegen der nur noch geringen Geschwindigkeitsdifferenzen, Mischverkehr auf der Fahrbahn als verträglich zu betrachtet. In 30er-Zonen sind daher Schutzstreifen generell nicht erlaubt. mit freundlichen Grüßen gez. Landsgesell
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