Rentenversicherungspflichtig als Selbstständiger - jeden Handelsvertreter kann es treffen

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1 Rentenversicherungspflichtig als Selbstständiger - jeden Handelsvertreter kann es treffen Handelsvertreterforum am 9. Oktober 2017 in Dortmund Eckhard Döpfer Hauptgeschäftsführer der CDH

2 Die CDH Organisation 11 Landesverbände mit 17 Geschäftsstellen + Franchisenehmer Bundesverband

3 Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.v. Wer wir sind Spitzenverband für B2B- Vertriebsunternehmen Repräsentiert ca Handelsvermittlerbetriebe aller Branchen in Deutschland 11 Landesverbände Die Franchisenehmer 7 Fachverbände

4 AGENDA Derzeitige Situation Besonderheit Rentenversicherungspflicht des GmbH- Gesellschafter-Geschäftsführers Die Kriterien für eine Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber Die kritischen Unternehmensphasen Befreiungsmöglichkeiten Die richtige Verhaltensstrategie Ausblick

5 Derzeitige Situation Seit 1. Januar 1999 Versicherungspflicht für alle Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung: die überwiegend für einen Auftraggeber und gleichzeitig ohne sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten tätig sind. Versicherungspflicht Kraft Gesetzes! Meldepflicht und Bußgeldtatbestand! Unterschiedliche Befreiungsmöglichkeiten, aber immer Antrag erforderlich! Gefahr von hohen Beitragsnachforderungen bei Fehlverhalten!

6 2 Nr. 9 SGB VI Selbstständige mit einem Auftraggeber Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

7 Selbstständige mit einem Auftraggeber Welcher Personenkreis kann bei Vertriebsunternehmern betroffen sein? Der Einfirmen- bzw. Ausschließlichkeitsvertreter Aber auch Handelsvertreter mit mehreren Verträgen Ebenfalls sog. Konzernvertreter mit verschiedenen Verträgen mit einzelnen Konzernunternehmen Konzern gilt als ein Auftraggeber Sogar mitarbeitende Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften (z.b. Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH)

8 Große Öffentlichkeit zum Thema der Rentenversicherungspflicht für GmbH-Gesellschafter Geschäftsführer Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Versicherungspflicht des selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers BSG stellte für die Prüfung des Vorliegens der Kriterien nicht auf die GmbH, sondern ausschließlich auf die Person des Gesellschafter- Geschäftsführers ab. Von der CDH von Anfang an gesetzliche Klarstellung gefordert, dass auf GmbH selbst für die Überprüfung der Kriterien abgestellt werden muss. Gesetzliche Klarstellung am 1. Juli 2006 mit diesem Inhalt in Kraft getreten! 2 Nr. 9 b.) SGB VI wurde ergänzt: bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

9 Im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig - Mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen von einem Auftraggeber Arbeitsentgelte aus Nebenbeschäftigungen des Selbständigen werden nicht einbezogen! - Beurteilungszeitraum 1 Jahr - Abgestellt wird auf Betriebseinnahmen, nicht auf Gewinn! Geänderte Rechtsauffassung der DRV! - Sind mehrere Einnahmequellen vorhanden und/oder werden mehrere selbstständige Tätigkeiten i.s. v. 2 Nr. 9 SGB VI ausgeübt, sind die Betriebseinnahmen aus Allen zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen! Auch hier geänderte Rechtsauffassung der DRV keine mehrfache Versicherungspflicht nach 2 Nr. 9 SGB VI mehr möglich!

10 Keine regelmäßige Beschäftigung von versicherungspflichtigem Arbeitnehmer Welche Mitarbeiter zählen, um dieses Kriterium nicht zu erfüllen: - versicherungspflichtiger Beschäftigter > 450 p.m. - mitarbeitender Familienangehöriger > 450 p.m. - Auszubildende auch, wenn > 450 p.m. - auch mehrere geringfügige Beschäftigte, wenn insgesamt > 450 p.m. (BSG Urt. v Az. B 12 RA 15/04 R ) - nicht einzelner geringfügig Beschäftigter, der ehemals auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat bzw. neuerdings rv-pflichtig verbleibt. - Bei Gesellschaftern von Personen- oder Kapitalgesellschaftern muss im Verhältnis zur Anzahl der mitarbeitenden Gesellschafter auf jeden dieser Gesellschafter ein Arbeitsentgeltanteil der Beschäftigten von mehr als 450 p.m. entfallen. Problem: Kündigung eines versicherungspflichtigen Mitarbeiters!

11 Die Erhöhung der Minijobentgeltgrenze auf 450 Ab wurde die Entgeltgrenze für einen Minijob von 400 auf 450 erhöht. Vertrauensschutzregelung: - Selbstständige, die am nicht versicherungspflichtig waren, weil sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftigt haben, deren Arbeitsentgelte zusammen regelmäßig 400 überstiegen, bleiben nicht versicherungspflichtig, solange für die Arbeitnehmer ein Entgelt von über 400 p.m. aufgewendet wird. - Tritt allerdings eine Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber erst ab dem ein, reicht nur ein Verdienst von insgesamt über 450 p.m. um das Kriterium aus dem Feld zu schlagen!

12 Die kritischen Unternehmensphasen einer überraschend eintretenden Rentenversicherungspflicht - Insolvenz von vertretenen Herstellern. - Wegfall der zweiten Hauptvertretung. - Existenz- oder Neugründung. - Nachfolgeregelung in der Handelsvertretung. - Unbedarfter Umgang mit DRV: z.b. bei Kontenklärung - auch der Ehefrau, besonders gefährlich Rückfragen zur Renteninformation! sämtliche Aktivitäten werden von der DRV als Antrag auf Kontenklärung angesehen!

13 Fälle aus der Praxis so geschehen - Der 2,5 Jahre tätige Handelsvertreter stellt einen Befreiungsantrag und soll für den zurückliegenden Zeitraum ca Beiträge an die DRV nachzahlen. - Der 62 Jahre alte Handelsvertreter stellt einen Antrag auf Kontenklärung bei der DRV, schildert seine jetzige Tätigkeit und soll ca an DRV nachzahlen. - Ehescheidung eines CDH-Mitgliedes: Versorgungsausgleich bei Rentenversicherung, Beitragsnachforderung i.h.v Der gewissenhafte Handelsvertreter schilderte alle seine Tätigkeiten (Handelsvertreter und Importhandel für einen Großhändler) und sollte nach alter Ansicht der DRV sogar mehrfach versicherungspflichtig sein. (nach jetziger Auffassung der DRV handelt es sich um mehrere Auftraggeber, da auf die Person des Selbstständigen und nicht auf die Tätigkeiten abzustellen ist!)

14 Befreiung für rentenversicherungspflichtige Selbstständige Altfälle Vertrauensschutzregelung für im Jahr 1998 Selbstständige : Von der Rentenversicherung befreit wird: - wer am 31. Dezember 1998 bereits selbständig war und - vor dem geboren wurde oder - vor dem 10. Dezember 1998 selbst Vorsorge geschaffen hat und diese aufstockt und - die Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach erstmaliger Erfüllung der Kriterien für die Versicherungspflicht beantragt!

15 Befreiung für Existenzgründer Befreiungsmöglichkeit für die ersten drei Jahre der Selbstständigkeit! auch für zweite Existenzgründung! Befreiung nur auf Antrag möglich Wirkt nur von Anfang an, wenn innerhalb der ersten 3 Monate ansonsten 1/2 Regelbeitrag p.m. 278,16 (a.b.) / 248,71 (n.b.) 36 Monate fällig! oder auf Antrag nach tatsächlichem Einkommen/Gewinn (18,7 %) mindestens jedoch sog. Mindestbeitrag ( 84,15 p.m.).! Immer Prüfung, ob unabhängig von RV-Pflicht freiwillig Mindestbeitrag an DRV weiter gezahlt wird, für Aufrechterhaltung BU/EU-Schutz!

16 Die richtige Verhaltensstrategie Für Existenzgründer als Selbstständige mit einem Auftraggeber - Innerhalb von drei Monaten ab Gewerbeanmeldung Befreiungsantrag stellen. Auf Formular der DRV Zugangsnachweis sicherstellen! - Ansonsten droht neben einer Beitragsnachforderung zzgl. Säumniszuschlägen ebenfalls Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500! - Nach 3 Jahren aus einem der Kriterien herauswachsen! Hinweis: Versicherungsfreiheit, wenn Gewinn (Arbeitseinkommen) < 450 p.m. / Jahr

17 Befreiung für vertretungsabbauenden Senior-Handelsvertreter - Wenn Rentenversicherungspflicht erstmals nach Vollendung des 58. Lebensjahr eintritt: - Antrag innerhalb von drei Monaten - Wenn später: Beiträge müssen bis zum Monat des Antrages nachgezahlt werden (derzeit p.m. 556,33 a.b./ 479,42 n.b.). Vorsicht wenn RV-Pflicht bereits vor 58. Lebensjahr bestand! - Keine weiteren Bedingungen müssen vorliegen! Das erreichte Lebensalter genügt für die Befreiung!!!

18 Die richtige Verhaltensstrategie Vertretungsabbauender Senior-Handelsvertreter Wenn Kriterien erstmals vorliegen nach Vollendung des 58. Lebensjahres - Innerhalb von drei Monaten Befreiungsantrag stellen! Vor Vollendung des 58. Lebensjahres an Alt-Fall Regelung denken - Selbstständige Tätigkeit bereits am ausgeübt? - Wenn ja, innerhalb von einem Jahr Befreiungsantrag stellen! Besondere Vorsicht bei Umgang mit DRV z.b. bei Kontenklärung, Rentenauskunft bzw. Rentenanträgen!

19 Rentenversicherungspflicht für Selbstständige mit einem Auftraggeber Ein Thema, welches jeden Selbstständigen unerwartet treffen kann. Spätestens beim Rentenantrag wird vorherige Tätigkeit intensiv versicherungsrechtlich geprüft vorher keine Rentenauszahlung! Die von der CDH maßgeblich mitbewirkten gesetzlichen Befreiungsmöglichkeiten sind oftmals hilfreich müssen aber rechtzeitig ergriffen werden. Expertenwissen in der CDH-Organisation. Beste Verbindungen der CDH zu Entscheidungsträgern / Grundsatzabteilung der DRV etc. Rechtzeitige Beratung wichtig!

20 Ausblick - SPD regte bereits mehrfach eine Umwandlung der gesetzlichen Rentenversicherung in sog. generelle Erwerbstätigenversicherung an. - BMAS hat bereits in der letzten beiden Legislaturperioden Gesetzentwürfe für die Einbeziehung von Selbstständigen in die Rentenversicherung vorlegt. - CDU/CSU zahlreiche Stimmen für Einbeziehung von Selbstständigen in die Rentenversicherung Stichwort Altersarmut zumindest Vorsorgepflicht. - FDP ebenfalls für gesetzliche Verpflichtung zur eigenen Vorsorge. - Die Grünen auch für generelle Erwerbstätigenversicherung! - Auch die DRV fordert regelmäßig allgemeine Erwerbstätigenversicherung. CDH hat flexibles Modell gemeinsam mit HDI entwickelt CDH-Basisrente Eine Basis für Vertrauensschutz!

21 Fragen?

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! CDH Landesverbände CDH Bundesverband Eckhard Döpfer Hauptgeschäftsführer Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.v. Am Weidendamm 1 A Berlin centralvereinigung@cdh.de

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