Verbraucherinformation zu Ihrer Golden IV

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1 Verbraucherinformation zu Ihrer Golden IV Golden IV

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3 Inhaltsverzeichnis Seite Vertragsinformationen 4 Leistungsübersicht zur Golden IV 5 Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall 7 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen für die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV - (AUB Golden IV 04/2015) 8 Besondere Bedingungen für Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung (Nachversicherungsgarantie) - (BB Nachversicherung zur Golden IV 04/2015) 19 Besondere Bedingungen für den Anspruch auf Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei der LV 1871 (BU-Option) - (BB BU-Option zur Golden IV 04/2015) 20 Besondere Bedingungen für die funktionelle Invaliditätsversicherung mit planmässiger Erhöhung von Leistung und Beitrag (Zuwachsversicherung) ohne erneute Gesundheitsprüfung - (BB Dynamik zur Golden IV 04/2015) 21 Besondere Bedingungen für die funktionelle Invaliditätsversicherung mit Erhöhung der Rente im Leistungsfall (Rentendynamik im Leistungsfall) - (BB Dynamik im Leistungsfall zur Golden IV 04/2015) 22 Besondere Bedingungen für die Malteser-Soforthilfe - (BB Malteser-Soforthilfe zur Golden IV 04/2015) 23 Hinweise zur Datenverarbeitung 25 Welche Versicherungsbedingungen gelten für Sie? Grundsätzlich gelten für Sie die Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen für die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV - (AUB Golden IV 04/2015) Zusätzlich gelten - Besondere Bedingungen für Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung (Nachversicherungsgarantie) - (BB Nachversicherung zur Golden IV 04/2015) - Besondere Bedingungen für den Anspruch auf Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei der LV 1871 (BU-Option) - (BB BU-Option zur Golden IV 04/2015) Bei Vereinbarung der Beitragsdynamik gelten zusätzlich zu den AUB Golden IV 04/2015: - Besondere Bedingungen für die funktionelle Invaliditätsversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag (Zuwachsversicherung) ohne erneute Gesundheitsprüfung - (BB Dynamik zur Golden IV 04/2015) Bei Vereinbarung der Rentendynamik im Leistungsfall gelten zusätzlich zu den AUB Golden IV 04/2015: - Besondere Bedingungen für die funktionelle Invaliditätsversicherung mit Erhöhung der Rente im Leistungsfall (Rentendynamik im Leistungsfall) - (BB Dynamik im Leistungsfall zur Golden IV 04/2015) Bei Vereinbarung der Malteser-Soforthilfe gelten zusätzlich zu den AUB Golden IV 04/2015: - Besondere Bedingungen für die Malteser-Soforthilfe - (BB Malteser-Soforthilfe zur Golden IV 04/2015)

4 Vertragsinformationen Informationen zum Versicherer 1. Identität und ladungsfähige Anschrift der Versicherer BGV-Versicherung AG Durlacher Allee Karlsruhe Postanschrift: Karlsruhe vertreten durch den Vorstand: Heinz Ohnmacht (Vors.), Prof. Edgar Bohn (stellv. Vors.), Raimund Herrmann Vorsitzender des Aufsichtsrats: Heinz Fenrich Sitz Karlsruhe, Amtsgericht Mannheim, HRB Rechtsform: Aktiengesellschaft TRIAS Versicherung AG Maximiliansplatz München Postanschrift: München vertreten durch den Vorstand: Wolfgang Reichel (Sprecher des Vorstands), Dr. Klaus Math, Rolf Schünemann Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Werner Schuierer Sitz München, Amtsgericht München HRB Rechtsform: Aktiengesellschaft Die BGV-Versicherung AG und die TRIAS Versicherung AG haben eine Kooperation hinsichtlich der Versicherungsverträge zur Funktionellen Invaliditätsversicherung Golden IV und den damit eingegangenen Versicherungsrisiken im Wege einer offenen Mitversicherung vereinbart. Eine Mitversicherung ist die Beteiligung mehrerer Versicherungsunternehmen an der Versicherung desselben Risikos. Beide Versicherungsunternehmen gelten gegenüber Ihnen als Erstversicherer und sind damit direkter Vertragspartner. An dem gemeinsam übernommenen Geschäft im Sinne dieser Mitversicherungsvereinbarung sind die BGV-Versicherung AG sowie die TRIAS Versicherung AG als Erstversicherer jeweils mit 50 Prozent beteiligt. Dies bedeutet, dass Sie rechtlich zwei Verträge schließen, in denen Ihnen die BGV-Versicherung AG und die TRIAS Versicherung AG jeweils 50 Prozent der Leistung versprechen. Die BGV AG übernimmt die Federführung und steht gegenüber Ihnen als Versicherungskunde als Ansprechpartner in allen auftretenden Fragestellungen zur Verfügung. 2. Hauptgeschäftstätigkeit der Versicherer BGV-Versicherung AG Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfallversicherung. TRIAS Versicherung AG Die TRIAS Versicherung AG betreibt die Allgemeine Unfallversicherung, die Tagegeldversicherung und die Versicherung gegen Miet- und Einkommensausfall im direkten und indirekten Geschäft. Die Gesellschaft ist ferner zur Vermittlung von Versicherungen aller Art sowie zum Betrieb anderer Geschäfte berechtigt, die mit dem Versicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Informationen zur angebotenen Leistung 3. Versicherungsbedingungen, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Unfallversicherungs- Bedingungen und ggf. Besonderen Bedingungen können Sie dem Vorschlag zur Golden IV unter Vertragsgrundlagen entnehmen. In den Bedingungen sind Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers enthalten. Informationen enthält auch Ihr Vorschlag zur Golden IV unter Leistungsumfang. 4. Gesamtpreis der Versicherung In Ihrem Vorschlag zur Golden IV ist unter Beitrag der Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile ausgewiesen. 5. Zusätzlich anfallende Steuern, Gebühren oder Kosten Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter. 6. Zahlung und Erfüllung Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge sind in Ihren Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen unter der Überschrift Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? sowie in Ihrem Vorschlag zur Golden IV unter Beitrag dargestellt. Es besteht die Möglichkeit gegen Zahlung eines Ratenzuschlages den Jahresbeitrag statt jährlich, halbjährlich oder unter bestimmten Voraussetzungen auch monatlich zu zahlen. 7. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeit der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist auf 60 Tage befristet. Informationen zum Vertrag 8. Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ihre Willenserklärung ist der Antrag, unsere Willenserklärung ist der Versicherungsschein. Mit Zugang unserer Annahmeerklärung, die durch Übersendung des Versicherungsscheins erfolgt, ist der Versicherungsvertrag rechtlich wirksam zustande gekommen. Auf die Einhaltung einer Antragsbindefrist wird verzichtet. Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz. 9. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Es reicht aus, wenn Sie Ihre Widerrufserklärung an die BGV-Versicherung AG oder die TRIAS Versicherung AG richten. Ein gegenüber der BGV-Versicherung AG erklärter Widerruf entfaltet auch gegenüber der TRIAS Versicherung AG Wirkung, und umgekehrt. Die ausführliche Widerrufsbelehrung finden Sie in Ihren Antragsunterlagen zur Golden IV unter Widerrufsbelehrung. 10. Laufzeit des Vertrages Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur Mindestlaufzeit des Vertrages enthält Ihr Vorschlag zur Golden IV unter Vertragslaufzeit. 11. Beendigung des Vertrages Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte Ihren Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen unter der Überschrift Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen?. 12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Angaben über den Gerichtsstand sind in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen unter Welches Gericht ist zuständig? enthalten. 13. Vertrags- und Korrespondenzsprache Die Vertragsbedingungen und die erforderlichen Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages erfolgen in deutscher Sprache. Informationen zum Rechtsweg 14. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Die BGV-Versicherung AG und die TRIAS Versicherung AG sind Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v.. Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach , Berlin Tel.: Fax beschwerde@versicherungsombudsmann.de 15. Zuständige Aufsichtsbehörde Sollte es einmal Probleme mit Ihrer Versicherung geben, die Sie mit uns nicht lösen können, so haben Sie die Möglichkeit, sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str Bonn Tel.: / Fax: / poststelle@bafin.de zu wenden. 4

5 Leistungsübersicht zur Golden IV Die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV bietet Versicherungsschutz gegen die finanziellen Folgen von Unfall und Krankheit. Der Versicherungsschutz greift bei einer dauerhaften unfallbedingten Invalidität sowie bei klar definierten Einschränkungen der Funktionsfähigkeit des Körpers bzw. bei Erkrankungen. Dabei ist nicht relevant, ob die berufliche Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann oder nicht. Versicherungsschutz besteht im Wesentlichen bei folgenden fünf Leistungsbausteinen. Leistungsbaustein 1 Versicherungsschutz bei einer dauerhaften Invalidität nach einem Unfall in Höhe von mindestens 50 % Leistungsbaustein 2 Versicherungsschutz bei definierten, irreversiblen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe und bei bestimmten Krankheiten Leistungsbaustein 3 Versicherungsschutz beim Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten Leistungs- Leistungsbaustein 4 baustein 5 Versicherungsschutz beim Eintritt von Pflegebedürftigkeit Versicherungsschutz beim Eintritt einer Krebserkrankung Im Leistungsfall wird entweder die Kapitalsofortleistung gezahlt oder die Kapitalsofortleistung und die monatliche Rentenleistung. Im Fall der Rentenzahlung sind keine weiteren Beiträge zu zahlen. Nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen welche Leistung wir erbringen, wenn eine der dargestellten Leistungsvoraussetzung eintritt. Rentenleistung und Beitragsbefreiung Leistungsart Kapitalsofortleistung in Höhe der 6-fachen Monatsrente bei der Deckungsvariante Klassik Kapitalsofortleistung in Höhe einer- Jahresrente bei der Deckungsvariante Exklusiv Leistungsbaustein 1 Dauerhafte Invalidität nach einem Unfall in Höhe von mindestens 50 % ja ja ja Leistungsbaustein 2 Irreversible, definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe oder bestimmte Krankheiten Herzinfarkt, Schlaganfall oder Nierenerkrankung, die eine nein ja ja Dialysebehandlung erforderlich macht Erkrankungen des Gehirns und des zentralen ja ja ja Nervensystems Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten ja ja ja Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen ja ja ja Nierenerkrankungen ja ja ja Lungenerkrankungen ja ja ja Lebererkrankungen ja ja ja Leistungsbaustein 3 Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten Verlust des Sehvermögens (Blindheit) ja ja ja Verlust des Sprachvermögens (Stummheit) ja ja ja Verlust des Hörvermögens (Taubheit) ja ja ja Verlust der Orientierung ja ja ja Sonstiger Verlust einer oder mehrerer Grundfähigkeiten, wie beispielsweise Handfunktionen, Heben und Tragen oder Treppen steigen, die zu einer Bewertung von mindestens 100 Punkten führen Sonstiger Verlust einer oder mehrerer Grundfähigkeiten, wie beispielsweise Handfunktionen, Heben und Tragen oder Treppen steigen, die zu einer Bewertung von mindestens 75 Punkten führen Leistungsbaustein 4 Eintritt der Pflegebedürftigkeit die versicherte Person benötigt Hilfe bei mindestens drei der nachfolgenden Verrichtungen: - Fortbewegen im Zimmer - Aufstehen und Zubettgehen - An- und Auskleiden - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken - Waschen, Kämmen oder Rasieren - Verrichten der Notdurft Leistungsbaustein 5 Eintritt einer Krebserkrankung bei Krebs-Stadium/ Grad II bei Krebs-Stadium/ Grad III bei Krebs-Stadium/ Grad IV ja ja ja nein ja ja ja ja ja nein ja ja ja (für maximal 24 Monate) ja (für maximal 48 Monate) Der Anspruch auf Kapitalsofortleistung ist gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür bei einem Leistungsbaustein vorliegen und die versicherte Person einen Zeitraum von 28 Tagen seit Eintritt des Versicherungsfalles überlebt. Die Kapitalsofortleistung wird dabei einmal pro Leistungsbaustein erbracht, auch wenn verschiedene Leistungsvoraussetzungen pro Leistungsbaustein während der Vertragslaufzeit eintreten. Wurde eine Kapitalsofortleistung erbracht und treten anschließend die Voraussetzungen aus einem anderen Leistungsbaustein ein, so wird erneut eine Kapitalsofortleistung gezahlt, wenn seit dem Eintritt des vorangegangenen Leistungsfalls mindestens sechs Monate vergangen sind. Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Voraussetzungen dafür bei mindestens einem Leistungsbaustein vorliegen. Für die Höhe der Rentenleistung ist es unerheblich, welcher Leistungsbaustein oder wie viele Leistungsbausteine zutreffen. Die Rente wird einmal erbracht, auch wenn weitere Leistungsvoraussetzungen aus demselben oder einem anderen Leistungsbaustein eintreten. Der Anspruch auf Rentenzahlung wegen einer Krebserkrankung (Leistungsbaustein 5) ist zeitlich begrenzt. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histologisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), werden bereits gezahlte Renten auf den maximalen Leistungsanspruch angerechnet. Die maximale Leistungsdauer kann also insgesamt nur einmal ausgeschöpft werden. Tritt während der Rentenzahlung eine Verschlechterung des Krebsstadiums oder Grades auf (von III auf IV), erhöht sich die maximale Leistungsdauer auf diejenige des neuen Stadiums/ Grades. Bereits gezahlte Renten werden auch auf die erhöhte Leistungsdauer angerechnet. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krebserkrankung steht zum Beispiel durch Metastasierung, gilt nicht als neuer Leistungsfall. Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall. ja ja ja ja 5

6 Plus-Option: Bei Vereinbarung der Deckungsvariante Exklusiv verdoppelt sich die Kapitalsofortleistung auf die 24-fache Monatsrente. Wartezeit: Für die Krankheiten Multiple Sklerose und Krebs sowie für alle anderen Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Systems, besteht eine Wartezeit. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sowie bei allen anderen Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Systems, sechs Monate und bei Multipler Sklerose 12 Monate ab dem im Versicherungsschein angegebenen Vertragsbeginn. Bei Eintritt einer dieser Erkrankungen während der Wartezeit besteht für deren Folgen dauerhaft kein Versicherungsschutz. Daneben sind viele weitere Leistungsbestandteile enthalten. Gipsgeld und Heilungshilfe Bei bestimmten Verletzungen infolge eines Unfalls besteht Anspruch auf eine Sofortleistung in Form von Gipsgeld und Heilungshilfe. Malteser Soforthilfe (sofern vereinbart) Sie sind nach einem schweren Unfall oder einer Krankheit auf fremde Hilfe angewiesen? Die Malteser-Soforthilfe unterstützt Sie bei Bedarf durch die Vermittlung und Kostenübernahme in verschiedenen Bereichen. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, wird der Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen für maximal sechs Monate beitragsfrei gestellt. Bergungskosten Wir zahlen Bergungskosten bis zur Höhe von Euro einmal je Unfall. BU-Option (sofern vereinbart) Möglichkeit des Abschlusses einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei der Lebensversicherung von 1871 a. G. München unter bestimmten Voraussetzungen. Die Produktinhalte sind hier als Leistungsübersicht stark verkürzt wiedergegeben. Eine detaillierte Darstellung des durch den angebotenen Vertrag versicherten Risikos finden Sie in den Verbraucherinformationen, insbesondere in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen für die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV sowie in den Besonderen Bedingungen. 6

7 Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzten Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. 7

8 Allgemeine Unfallversicherungs- Bedingungen für die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV (AUB Golden IV 04/2015) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Für unser Versicherungsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV wird von der BGV-Versicherung AG sowie der TRIAS Versicherung AG gemeinsam im Wege einer sogenannten offenen Mitversicherung angeboten. Dies bedeutet, dass Sie rechtlich zwei Verträge schließen, in denen die BGV-Versicherung AG und die TRIAS Versicherung AG jeweils 50 Prozent der vereinbarten Leistungen versprechen. Inhaltsverzeichnis Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1. Leistungsbaustein: dauerhafte Invalidität nach einem Unfall 2. Leistungsbaustein: Vorliegen bestimmter Krankheiten und Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe 3. Leistungsbaustein: Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten 4. Leistungsbaustein: Eintritt von Pflegebedürftigkeit 5. Leistungsbaustein: Eintritt einer Krebserkrankung 2 Was ist zu beachten, wenn mehrere Leistungsvoraussetzungen nach 1 vorliegen? 3 Welche weiteren Leistungen sind versichert? 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 5 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? Beitragszahlung 6 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Ihre Pflichten, unsere Rechte und Pflichten 7 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 8 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 9 Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif beachten? 10 Was ist zu beachten, wenn Sie einen Nichtrauchertarif mit verringerten Beiträgen abgeschlossen haben? 11 Welche Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) sind zu beachten, wenn Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag verlangt werden? 12 Wann sind die Leistungen fällig? 13 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 14 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift und/oder Ihres Namens? Sonstiges 15 Mitversicherungsgemeinschaft 16 Welcher Versicherer der Mitversicherungsgemeinschaft ist für einen Rechtsstreit zuständig? 17 Welches Recht findet Anwendung? 18 Wo ist der Gerichtsstand? 19 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 20 Welche der vorstehenden Bestimmungen können geändert werden? Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? Wir bieten Versicherungsschutz in fünf Leistungsbausteinen: - Bei einer dauerhaften Invalidität von mindestens 50 Prozent nach einem Unfall, vgl. Abs. 1, - bei definierten Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe und bei bestimmten Krankheiten, vgl. Abs. 2, - beim Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten, vgl. Abs. 3, - beim Eintritt von Pflegebedürftigkeit, vgl. Abs. 4 und - beim Eintritt einer Krebserkrankung, vgl. Abs. 5. Zu jedem dieser fünf Leistungsbausteine finden Sie nachfolgend die Beschreibung des Leistungsauslösers (jeweils Abschnitt a)), die Voraussetzungen für die Leistung (jeweils Abschnitt b)), die Grundlagen für den Bewertungsmaßstab (jeweils Abschnitt c)), die Art und Höhe der Leistung (jeweils Abschnitt d)) und eine Beschreibung über Beginn und Dauer der Leistung (jeweils Abschnitt e)). Welche Leistungen erbracht werden, wenn mehrere Leistungsvoraussetzungen eines oder mehrerer Leistungsbausteine erfüllt sind, ist in 2 beschrieben. 1. Leistungsbaustein: dauerhafte Invalidität nach einem Unfall a) Beschreibung Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Laufzeit des Vertrages zustoßen. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens im Alltag, Beruf oder beim Sport hinausgeht. Maßgeblich sind dabei die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person bei Bemühungen zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen sowie bei deren rechtmäßiger Verteidigung eine Gesundheitsschädigung erleidet. Bei Erfrierungen, die mit einem Gliedverlust einhergehen, wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person durch besondere unabwendbare Umstände den Einwirkungen mehrere Stunden lang unfreiwillig ausgesetzt war. Bei Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender gasförmiger Stoffe (Gase und Dämpfe) wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person durch besondere unabwendbare Umstände den Einwirkungen von Gasen und Dämpfen mehrere Stunden lang unfreiwillig ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten). Vergiftungen durch Gifte, Gase oder Dämpfe als Folge von Terroranschlägen sind ausgeschlossen. Als Unfall gilt es auch, wenn die versicherte Person beim Tauchsport eine Dekompressionskrankheit (Caissonkrankheit) Typ I und II erleidet. Auf die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (vgl. 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?) weisen wir hin. b) Voraussetzungen für eine Leistung Voraussetzung für eine Leistung ist, dass ein Unfall gemäß Abs. a) während der Laufzeit des Vertrages eintritt. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) und der Unfall hat zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent gemäß Abs. c) geführt. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren zwölf Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. Voraussetzung für die Kapitalsofortleistung (vgl. Abs. d) und e)) ist weiter, dass die versicherte Person nicht innerhalb von 28 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalles verstirbt. c) Bewertungsmaßstab Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: 8

9 Arm 75 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 75 % Hand 75 % Daumen 25 % Zeigefinger 15 % anderer Finger 10 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 75 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 75 % Bein bis unterhalb des Knies 60 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 60 % Fuß 50 % große Zehe 8 % andere Zehe 5 % Auge 60 % Gehör auf einem Ohr 40 % Geruchssinn 15 % Geschmackssinn 10 % Stimme 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese wird ebenfalls nach den vorstehenden Bestimmungen bemessen. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Gemäß Abs. a) leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, unterbleibt jedoch die Minderung. d) Art und Höhe der Leistung Sind die Voraussetzungen nach Abs. b) und c) gegeben, so leisten wir monatlich die vereinbarte Rente sowie eine Kapitalsofortleistung. Die Höhe der vereinbarten Rente und die Höhe der Kapitalsofortleistung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. e) Beginn und Dauer der Leistung Die Kapitalsofortleistung zahlen wir, sofern die versicherte Person einen Zeitraum von 28 Tagen seit Eintritt des Versicherungsfalles überlebt. Mit Ablauf dieser sogenannten Überlebensfrist wird die Kapitalsofortleistung sofort fällig. Die Rente zahlen wir rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat monatlich im Voraus. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem eines der nachfolgenden Ereignisse eintritt: - Die versicherte Person stirbt, - eine Neubemessung hat ergeben, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. 12 Abs. 4) oder - die vereinbarte Leistungsdauer endet. Die vereinbarte Leistungsdauer können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 2. Leistungsbaustein: Vorliegen bestimmter Krankheiten und Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe a) Beschreibung Wir bieten Versicherungsschutz, wenn - eine der unter Abs. c) Beeinträchtigungsart A definierten Erkrankungen (Herzinfarkt, Schlaganfall, Nierenerkrankung) oder - eine der unter Abs. c) Beeinträchtigungsart B definierte, irreversible Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines Organs bzw. der körperlichen und geistigen Fähigkeiten als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall eintritt. Auf die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (vgl. 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen) weisen wir hin. b) Voraussetzungen für eine Leistung Voraussetzung für eine Leistung ist, dass die unter a) aufgeführten Leistungsauslöser während der Laufzeit des Vertrages eintreten. Wartezeit: Für die Krankheiten Multiple Sklerose und Krebs sowie für alle anderen Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Systems, besteht eine Wartezeit. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sowie bei allen anderen Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Systems, sechs Monate und bei Multipler Sklerose 12 Monate ab dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Symptome oder der Diagnosestellung einer dieser Erkrankungen innerhalb der angegebenen Wartezeit, besteht für diese Krankheiten und deren daraus resultierenden Krankheitsfolgen dauerhaft kein Versicherungsschutz. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig interpretierter Befunde bleibt unberücksichtigt. Voraussetzung für die Kapitalsofortleistung (vgl. Abs. d) und e)) ist weiter, dass die versicherte Person nicht innerhalb von 28 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalles verstirbt. c) Bewertungsmaßstab Der Bewertungsmaßstab unterscheidet zwei Beeinträchtigungsarten: A und B. Beeinträchtigungsart A Die versicherte Person hat während der Versicherungsdauer eine der nachfolgenden Erkrankungen erlitten. Herzinfarkt Es liegt ein akut aufgetretener Infarkt vor, der mit den im Zeitpunkt des Auftretens geltenden kardiologischen Nachweisverfahren eindeutig belegt worden ist. Andere Erkrankungen des Herzmuskels, die nicht eindeutig als Herzinfarkt nachgewiesen werden können, gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser Versicherungsbedingungen. Schlaganfall Es liegt ein Schlaganfall mit einem der folgenden Symptome vor, die über mindestens 3 aufeinander folgende Monate vorgelegen haben müssen oder voraussichtlich 3 Monate lang vorliegen werden: Halbseitige Lähmungen (Hemiplegien/Hemiparesen), Sprachstörungen (Aphasien), Sehstörungen, Schluckstörungen, Epilepsie oder Einschränkung der alltäglichen Fähigkeiten auf unter 60 Punkte nach dem Barthel-Index (Index zur Bewertung von alltäglichen Fähigkeiten). Kurz andauernde Schlaganfälle, die folgenlos ausheilen (TIA = transitorische ischämische Attacke), gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser Versicherungsbedingungen. Nierenerkrankung Es liegt eine Einschränkung der Nierenfunktion vor, die eine Dialysebehandlung erforderlich macht. Die Dialysebehandlung wird mindestens einmal durchgeführt. Beeinträchtigungsart B Für die Leistungsgewährung bei Beeinträchtigungsart B ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent erforderlich. Dieser wird angenommen, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Beeinträchtigungen der versicherten Organe bzw. Krankheiten eintritt. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung - eines Beines und eines Armes oder - mindestens einer Körperhälfte führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 Prozent oder mehr aufgehoben ist. Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähigkeiten beurteilt. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Versichert sind alle psychischen oder geistigen Erkrankungen, die nach einer Prognose für mindestens zwölf Monate - zu einer dauerhaften Betreuung/Vormundschaft oder dauerhaften Pflegschaft oder - zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder - zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften geschlossenen Unterbringung infolge einer Straftat der versicherten Person, einer Suchterkrankung und deren Folgen oder eines Suizidversuches und dessen Folgen. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben und bei der die nachfolgenden 9

10 Voraussetzungen erfüllt sind. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: - Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 Prozent oder - Fractional Shortening kleiner gleich 15 Prozent oder - Herzvergrößerung Herz-Thorax-Ratio größer gleich 1,5 oder - Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) III oder IV Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauerhaft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. Nierenerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzündungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so reduziert sein, dass die Werte - Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche bzw. Kreatinin-Clearance von 30 ml/min /1,73 qm Körperoberfläche nicht überschritten werden oder - der Kreatininwert 4 mg/dl (350 μmol/l) nicht unterschritten wird. Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. Lungenerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließlich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn: - Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 Prozent oder - Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 Prozent oder - Sauerstoffpartialdruck im arteriellen Blut (po2) kleiner gleich 50 Prozent ist. Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerätes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbesserung der Funktionsfähigkeit. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. Lebererkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die die Funktion der Leber erheblich reduziert und bei der mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind: - Auftreten von Bauchwasser (Aszites) - Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre - Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 μmol/l) - Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l) - Quickwert kleiner gleich 40 Prozent Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein. Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. d) Art und Höhe der Leistung Sind die Voraussetzungen nach Abs. b) und c) gegeben, so leisten wir - bei einer Beeinträchtigungsart A eine Kapitalsofortleistung. - bei einer Beeinträchtigungsart B monatlich die vereinbarte Rente sowie eine Kapitalsofortleistung. Die Höhe der vereinbarten Rente und die Höhe der Kapitalsofortleistung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. e) Beginn und Dauer der Leistung Die Kapitalsofortleistung zahlen wir, sofern die versicherte Person einen Zeitraum von 28 Tagen seit Eintritt des Versicherungsfalles überlebt. Mit Ablauf dieser sogenannten Überlebensfrist wird die Kapitalsofortleistung sofort fällig. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung erstmalig durch eine ärztliche Diagnose festgestellt wird, jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend nach der Meldung bei uns. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem eines der nachfolgenden Ereignisse eintritt: - Die versicherte Person stirbt, - eine Neubemessung hat ergeben, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. 12 Abs. 4) oder - die vereinbarte Leistungsdauer endet. Die vereinbarte Leistungsdauer können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 3. Leistungsbaustein: Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten a) Beschreibung Wir bieten Versicherungsschutz beim Verlust einzelner, nachfolgend definierter Grundfähigkeiten. Auf die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (vgl. 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen) weisen wir hin. b) Voraussetzungen für eine Leistung Voraussetzung für eine Leistung ist, dass der Verlust mindestens einer der nachfolgend definierten Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit während der Laufzeit des Vertrages eintritt und dadurch die für die Leistung erforderliche Mindestpunktzahl (vgl. hierzu Abs. d)) gemäß der Bewertungsskala unter c) erreicht wird. Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein. Ein Verlust einer Grundfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person diese Grundfähigkeit bereits einmal besessen, und sie nunmehr verloren hat. Wartezeit: Für die Krankheiten Multiple Sklerose und Krebs sowie für alle anderen Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Systems, besteht eine Wartezeit. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sowie bei allen anderen Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Systems, sechs Monate und bei Multipler Sklerose 12 Monate ab dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Symptome oder der Diagnosestellung einer dieser Erkrankungen innerhalb der angegebenen Wartezeit, besteht für diese Krankheiten und deren daraus resultierenden Krankheitsfolgen dauerhaft kein Versicherungsschutz. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig interpretierter Befunde bleibt unberücksichtigt. Voraussetzung für die Kapitalsofortleistung (vgl. Abs. d) und e)) ist weiter, dass die versicherte Person nicht innerhalb von 28 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalles verstirbt. c) Bewertungsmaßstab Die jeweiligen Grundfähigkeiten werden in nachstehender Bewertungsskala jeweils mit einer Punktezahl bewertet. Dabei entspricht die Punktezahl von 100 Punkten oder mehr einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent. Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfähigkeitsarten: A und B. Grundfähigkeiten der Kategorie A - Sehen - Sprechen - Hören - Sich Orientieren Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet. Verlust der Grundfähigkeit Sehen Ein Verlust der Grundfähigkeit Sehen liegt vor bei einer klinisch nachgewiesenen, irreversiblen und nicht therapierbaren Reduzierung der Sehfähigkeit entsprechend der nachfolgenden Definition: Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln a) nicht mehr als 1/50, oder b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. Ein Leistungsanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemei- 100 Punkte ner medizinischer Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht mehr besteht. Verlust der Grundfähigkeit Sprechen Ein Verlust der Grundfähigkeit Sprechen liegt vor, sofern die 100 Punkte versicherte Person durch eine irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht mehr fähig ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen. Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische Ursachen. Insbesondere ist psychogener Sprachverlust vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 10

11 Verlust der Grundfähigkeit Hören Ein Verlust der Grundfähigkeit Hören liegt vor, sobald die betreffende Person basierend auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist: Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel. Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können. Verlust der Grundfähigkeit Sich Orientieren Ein Verlust der Grundfähigkeit Sich Orientieren liegt vor, wenn die betreffende Person nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren. Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein. 100 Punkte 100 Punkte Grundfähigkeiten der Kategorie B Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind. Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein. Obere Extremitäten Handfunktionen 25 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken noch mit der rechten Hand, - einen Schreibstift zu benutzen oder eine Tastatur zu bedienen oder - Messer und Gabel gleichzeitig zu benutzen oder - kleine Teile wie z. B. einen Bleistift vom Boden aufzuheben oder - eine Dreh- und Hebebewegung mit einer Hantel von 2 kg auszuführen. Heben und Tragen 25 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. Arme bewegen 25 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken noch mit dem rechten Arm, eine nach oben und hinten (Nackengriff) und eine nach unten und hinten gerichtete Bewegung (Schürzenbindegriff) auszuführen. Untere Extremitäten Treppen steigen Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen nicht mehr hinauf oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu machen. Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten. Treppe hinauf gehen: 15 Punkte Treppe hinunter gehen: 15 Punkte Gehen 30 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von 200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzuhalten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich setzen zu müssen. Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 10 Minuten betragen. Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. Stehen 30 Punkte Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich abzustützen. Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. Knien und Bücken 30 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich dann wieder aufzurichten. Wirbelsäule und Becken Sitzen 20 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten auf einem Stuhl ohne Armlehnen aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren. Erheben 20 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den Boden). Ohne Gebrauch der Hände und Arme bedeutet: Ohne die Armlehnen des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmittel oder anderer Gegenstände. Beugen 30 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1 m hohen Tisch abzusetzen. Mobilität Auto fahren 30 Punkte Aus medizinischen Gründen ist der versicherten Person die Fahrberechtigung entzogen worden. Der Verlust infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften ist ausgeschlossen. Bei der Fahrberechtigung handelt es sich um einen Führerschein der Klasse B Stand (Alt: Führerscheinklasse III). Berufskraftfahrtberechtigungen fallen nicht unter diese Regelung. d) Art und Höhe der Leistung Sind die Voraussetzungen nach Abs. b) und c) gegeben, so leisten wir - bei mindestens 75 Punkten und zugleich maximal 99 Punkten eine Kapitalsofortleistung. - bei mindestens 100 Punkten monatlich die vereinbarte Rente sowie eine Kapitalsofortleistung. Die Höhe der vereinbarten Rente und die Höhe der Kapitalsofortleistung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. e) Beginn und Dauer der Leistung Die Kapitalsofortleistung zahlen wir, sofern die versicherte Person einen Zeitraum von 28 Tagen seit Eintritt des Versicherungsfalles überlebt. Mit Ablauf dieser sogenannten Überlebensfrist wird die Kapitalsofortleistung sofort fällig. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung erstmalig durch eine ärztliche Diagnose festgestellt wird, jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend nach der Meldung bei uns. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem eines der nachfolgenden Ereignisse eintritt: - Die versicherte Person stirbt, - eine Neubemessung hat ergeben, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. 12 Abs. 4) oder - die vereinbarte Leistungsdauer endet. Die vereinbarte Leistungsdauer können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 4. Leistungsbaustein: Eintritt von Pflegebedürftigkeit a) Beschreibung Wir bieten Versicherungsschutz beim Eintritt von Pflegebedürftigkeit. Auf die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (vgl. 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen) weisen wir hin. b) Voraussetzungen für eine Leistung Voraussetzung für eine Leistung ist, dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen während der Laufzeit des Vertrages eintritt. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos wird, dass sie bei mindestens drei der in Abs. c) genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer oder medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Ist dies für mindestens sechs Monate ununterbrochen der Fall, so gilt ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraumes die Pflegebedürftigkeit als eingetreten. Pflegebedürftigkeit liegt dabei nur dann vor, wenn die versicherte Person bei mindestens drei der Verrichtungen hilfsbedürftig geworden ist, für die sie früher keiner Hilfe bedurfte. Unabhängig von der unter c) aufgeführten Bewertung liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person - wegen einer dementiellen Erkrankung, seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf, oder - dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann, oder - der Bewahrung bedarf. Bewahrung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt dabei nur dann vor, wenn die versicherte Person nun hilfsbedürftig geworden ist, früher jedoch keiner Beaufsichtigung oder Hilfe einer anderen Person bedurfte. Wartezeit: Für die Krankheiten Multiple Sklerose und Krebs sowie für alle anderen Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen 11

12 Systems, besteht eine Wartezeit. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sowie bei allen anderen Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Systems, sechs Monate und bei Multipler Sklerose 12 Monate ab dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Symptome oder der Diagnosestellung einer dieser Erkrankungen innerhalb der angegebenen Wartezeit, besteht für diese Krankheiten und deren daraus resultierenden Krankheitsfolgen dauerhaft kein Versicherungsschutz. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig interpretierter Befunde bleibt unberücksichtigt. Voraussetzung für die Kapitalsofortleistung (vgl. Abs. d) und e)) ist weiter, dass die versicherte Person nicht innerhalb von 28 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalles verstirbt. c) Bewertungsmaßstab Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent. Dieser liegt bei Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor. Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung werden die nachstehenden Verrichtungen zugrunde gelegt: Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Fortbewegen im Zimmer Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. d) Art und Höhe der Leistung Sind die Voraussetzungen nach Abs. b) und c) gegeben, so leisten wir monatlich die vereinbarte Rente sowie eine Kapitalsofortleistung. Die Höhe der vereinbarten Rente und die Höhe der Kapitalsofortleistung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. e) Beginn und Dauer der Leistung Die Kapitalsofortleistung zahlen wir, sofern die versicherte Person einen Zeitraum von 28 Tagen seit Eintritt des Versicherungsfalles überlebt. Mit Ablauf dieser sogenannten Überlebensfrist wird die Kapitalsofortleistung sofort fällig. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung erstmalig durch eine ärztliche Diagnose festgestellt wird, jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend nach der Meldung bei uns. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem eines der nachfolgenden Ereignisse eintritt: - Die versicherte Person stirbt, - eine Neubemessung hat ergeben, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. 12 Abs. 4) oder - die vereinbarte Leistungsdauer endet. Die vereinbarte Leistungsdauer können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 5. Leistungsbaustein: Eintritt einer Krebserkrankung a) Beschreibung Wir bieten Versicherungsschutz beim Eintritt einer der nachfolgend definierten Krebserkrankungen. Auf die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (vgl. 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen) weisen wir hin. b) Voraussetzung für die Leistung Voraussetzung für eine Leistung ist, dass eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen während der Laufzeit des Vertrages eintritt. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt, wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad oder das Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird. Krebserkrankungen werden entsprechend der TNM classifications of malignant tumours, seventh edition der Internationalen Vereinigung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach der folgenden Klassifikation eingeteilt: Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells; Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- oder unterhalb des Zwerchfells; Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells; Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber, Knochenmark). Tumore des Gehirns werden entsprechend der WHO (World Health Organisation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krebserkrankung steht, zum Beispiel durch Metastasierung, gilt nicht als neuer Leistungsfall. Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: - Alle Carcinoma in situ - Gebärmutterhalsdysplasien - sowie alle Stadien/Grade I. Wartezeit: Für Krebserkrankungen sowie für alle anderen Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Systems, besteht eine Wartezeit. Die Wartezeit beträgt sechs Monate ab dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Symptome oder der Diagnosestellung einer dieser Erkrankungen innerhalb der angegebenen Wartezeit, besteht für diese Krankheiten und deren daraus resultierenden Krankheitsfolgen dauerhaft kein Versicherungsschutz. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig interpretierter Befunde bleibt unberücksichtigt. Voraussetzung für die Kapitalsofortleistung (vgl. Abs. d) und e)) ist weiter, dass die versicherte Person nicht innerhalb von 28 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalles verstirbt. c) Bewertungsmaßstab Eine Krebserkrankung Stadium/Grad III und IV im Sinne von b) entspricht einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent. d) Art und Höhe der Leistung Sind die Voraussetzungen nach Abs. b) und c) gegeben, so leisten wir - bei Stadium/Grad II eine Kapitalsofortleistung - bei Stadium/Grad III und IV monatlich die vereinbarte Rente sowie eine Kapitalsofortleistung. Der Anspruch auf Rentenzahlung wegen einer Krebserkrankung ist zeitlich begrenzt (vgl. Abs. e)). Die Höhe der vereinbarten Rente und die Höhe der Kapitalsofortleistung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. e) Beginn und Dauer der Leistung Die Kapitalsofortleistung zahlen wir, sofern die versicherte Person einen Zeitraum von 28 Tagen seit Eintritt des Versicherungsfalles überlebt. Mit Ablauf dieser sogenannten Überlebensfrist wird die Kapitalsofortleistung sofort fällig. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung erstmalig durch eine ärztliche Diagnose festgestellt wird, jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend nach der Meldung bei uns. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem eines der nachfolgenden Ereignisse eintritt: - Die versicherte Person stirbt, - eine Neubemessung hat ergeben, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. 12 Abs. 4) oder 12

13 - die maximale Leistungsdauer ist abgelaufen. Die maximale Leistungsdauer beträgt bei Stadium/Grad III 24 Monate, bei Stadium/Grad IV 48 Monate Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histologisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), werden bereits gezahlte Renten auf den maximalen Leistungsanspruch angerechnet. Die maximale Leistungsdauer kann also insgesamt nur einmal ausgeschöpft werden. Tritt während der Rentenzahlung eine Verschlechterung des Krebsstadiums oder Grades auf (zum Beispiel von III auf IV), erhöht sich die maximale Leistungsdauer auf diejenige des neuen Stadiums/Grades. Bereits gezahlte Renten werden auch auf die erhöhte Leistungsdauer angerechnet. 2 Was ist zu beachten, wenn mehrere Leistungsvoraussetzungen nach 1 vorliegen? Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Voraussetzungen für eine Rentenleistung nach mindestens einem Leistungsbaustein gemäß 1 Abs. 1 bis 5 vorliegen. Für die Höhe der Rentenleistung ist es unerheblich, welcher Leistungsbaustein gemäß 1 Abs. 1 bis 5 oder wie viele Leistungsbausteine zutreffen. Der Anspruch auf Kapitalsofortleistung ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Kapitalsofortleistung nach mindestens einem Leistungsbaustein nach 1 Abs. 1 bis 5 vorliegen. Die Kapitalsofortleistung wird dabei einmal pro Leistungsbaustein erbracht, auch wenn verschiedene Leistungsvoraussetzungen pro Leistungsbaustein während der Laufzeit des Vertrages eintreten. Wurde eine Kapitalsofortleistung erbracht und treten anschließend die Voraussetzungen eines anderen Leistungsbausteins ein, so wird erneut eine Kapitalsofortleistung gezahlt, wenn seit dem Eintritt des vorangegangenen Leistungsfalls mindestens sechs Monate vergangen sind. 3 Welche weiteren Leistungen sind versichert? 1. Versicherungsschutz beim Eintritt bestimmter Verletzungen (Gipsgeld und Heilungshilfe) a) Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall gemäß 1 Abs. 1 a) erlitten, der zu einer unter b) aufgeführten Verletzungen geführt hat. Das Vorliegen einer Verletzung muss von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden. Das Vorliegen der Verletzung ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten, ärztlichen Bericht nachzuweisen. Der Anspruch auf Gipsgeld und Heilungshilfe erlischt nach Ablauf von 15 Monaten vom Unfalltag an gerechnet. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall ein, besteht kein Anspruch auf Gipsgeld und Heilungshilfe. b) Art und Höhe der Leistung Wir erbringen eine einmalige Zahlung in der unten aufgeführten Höhe für die jeweils genannten Verletzungen infolge eines Unfalls. Die einmalige Zahlung ist abhängig von der vereinbarten Deckungsvariante. Die vereinbarte Deckungsvariante können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Hat der Unfall zu mehreren der aufgeführten Verletzungen geführt, richtet sich die Höhe der Leistung nach der eingetretenen Verletzung, für die in der Tabelle der höchste Betrag festgelegt ist. Nur für diese Verletzung wird eine Zahlung erbracht. Die Versicherungssumme der einzelnen Verletzungen nimmt an einer für andere Leistungsarten ggf. vereinbarten planmäßigen Erhöhung von Leistung und Beitrag (gemäß den Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag) nicht teil. Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere funktionelle Invaliditätsversicherungen, kann Gipsgeld und Heilungshilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Kopfverletzungen Deckungsvariante Klassik Deckungsvariante Exklusiv Gesichtsschädelfraktur EUR EUR (ohne Nasenbein und Unterkiefer) Schädel-Hirn-Verletzung EUR EUR mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung (nicht Gehirnerschütterung oder Zahnfraktur) Schädelbasisfraktur EUR EUR Deckungsvariante Klassik Deckungsvariante Exklusiv Unterkieferfraktur 200 EUR 400 EUR Nasenbeinfraktur 200 EUR 400 EUR Obere Gliedmaßen (Arme) Oberarmfraktur EUR EUR Unterarmfraktur EUR EUR Ellenbogenfraktur EUR EUR Hände Fraktur der Handwurzelknochen 500 EUR EUR und Mittelhandknochen Daumenfraktur 500 EUR EUR Zeigefingerfraktur 200 EUR 400 EUR Wirbelsäule (Hals-, Brust-,und Lendenwirbelsäule) Wirbelkörperfraktur EUR EUR einfach Steißbeinfraktur EUR EUR Wirbelkörperfraktur EUR EUR mehrfach Querschnittslähmung EUR EUR nach Schädigung des Rückenmarks Rumpf Fraktur des Brustbeins 500 EUR EUR Schulterblattfraktur 500 EUR EUR Schultereckgelenksprengung 500 EUR EUR mit erforderlicher OP Schlüsselbeinfraktur 200 EUR 400 EUR Rippenserienfraktur (3 500 EUR EUR benachbarte Rippen) Becken Bruch des Beckens EUR EUR Hüftgelenksfraktur EUR EUR Polytrauma Schwere Mehrfachverletzung EUR EUR Untere Gliedmaßen (Beine und Füße) Frakturen oberhalb EUR EUR des Knies Frakturen unterhalb EUR EUR des Knies bis einschließlich zum unteren Sprunggelenk, einschließlich Patella Fraktur der Fußwurzelknochen 500 EUR EUR und Mittelfußknochen (Ausnahme große und kleine Zehen) Fraktur großer Zeh 200 EUR 400 EUR Oberschenkelhalsbruch EUR EUR bei Personen ab 55 Jahre (unabhängig von der Ursache) Amputation Amputation der EUR EUR ganzen Hand oder des ganzen Fußes Band- und Sehnenrupturen Bizepssehnenruptur 500 EUR EUR Kreuzbandruptur EUR EUR Innen- oder Außenbandruptur 200 EUR 400 EUR am Kniegelenk Patellasehnenruptur 500 EUR EUR 13

14 Verbrennungen Innere Organe Augen Deckungsvariante Klassik Deckungsvariante Exklusiv Innen- oder Außenbandruptur 200 EUR 400 EUR am Sprunggelenk Archillessehnenruptur EUR EUR 2. & 3. Grades bei mind. 15 Prozent der Körperoberfläche 2. & 3. Grades bei mind. 30 Prozent der Körperoberfläche gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen, bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/ EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Frakturen im Sinne dieser Bedingungen sind vollständige Knochenbrüche (Kontinuitätsunterbrechung eines Knochens unter Bildung von Fragmenten) sowie Haarrisse. Unvollständige Frakturen und damit nicht versichert sind Grünholzfrakturen, Fissuren (Spalten), Infraktionen (Einrisse), Epiphysensprengungen, Knochenabscherungen und -absprengungen. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Zahnfrakturen. Für alle sonstigen Frakturen infolge eines Unfalls, die nicht in der Tabelle explizit geregelt sind, erbringen wir eine einmalige Zahlung in der Höhe von Deckungsvariante Klassik Deckungsvariante Exklusiv Sonstige Fraktur 200 EUR 400 EUR Band- und Sehnenrupturen im Sinne dieser Bedingungen sind vollständige Zerreißungen von stabilisierenden Kapselbandstrukturen und vollständige Zerreißungen von Sehnen sowie vollständige knöcherne Bandausrisse. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Teilrupturen, Meniskusrisse, Muskel- und Muskelfaserrisse. Für alle sonstigen Rupturen infolge eines Unfalls, die nicht in der Tabelle explizit geregelt sind, erbringen wir eine einmalige Zahlung in der Höhe von Deckungsvariante Klassik Deckungsvariante Exklusiv Sonstige Ruptur 100 EUR 200 EUR Ebenfalls nicht unter den Versicherungsschutz fallen Gehirnerschütterungen. 2. Bergungskosten a) Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall gemäß 1 Abs. 1 a) erlitten. b) Art und Höhe der Leistung Wir zahlen Bergungskosten bis zur Höhe von Euro einmal je Unfall. Ersetzt werden die entstandenen notwendigen Kosten für: - Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach konkreten Umständen zu vermuten war. - Transport der verletzten Person in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. - Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. - die zusätzlichen Heimfahrts- oder Unterbringungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; - die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland; - die Kosten für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. Der Höchstbetrag nimmt an einer für andere Leistungsarten ggf. vereinbarten planmäßigen Erhöhung von Leistung und Beitrag (gemäß den Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag) nicht teil. Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere funktionelle Invaliditätsversicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 3. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien beitragsfrei gestellt: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Beschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz) und sich aktiv um Arbeit bemühen. Eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzungen für die Betragsbefreiung sind: - Sie waren bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen beschäftigt, - der Versicherungsvertrag bestand bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und - die Prämie ist bei Eintritt der Arbeitslosigkeit vollständig bezahlt. Die Beitragsbefreiung erfolgt ab der dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, frühestens aber der der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu sechs Monate. Sollten Sie während dieser sechs Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der dem Eintritt der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt, insgesamt jedoch für maximal sechs Monate bezogen auf die Gesamtheit aller Arbeitslosigkeitszeiten. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war und für selbst verschuldete Arbeitslosigkeit. 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: 1. Nicht versichert sind - die Folgen von Unfällen (dauerhafte Invalidität nach einem Unfall gemäß 1 Abs. 1 und Gipsgeld und Heilungshilfe gemäß 3) sowie - der Verlust von Grundfähigkeiten gemäß 1 Abs. 2, die im Rahmen der Ausübung folgender Berufsbilder auftreten: Artisten, Vertrags-, Lizenz- und Berufssportler, Rennfahrer, Rennreiter, Munitionssuch- und -räumtrupps (auch Minen u. ä.), Sprengmeister, Sprengmeisterhelfer, Taucher, Tierbändiger, Luftfahrzeug-/ Luftsportgeräteführer (inkl. Besatzungsmitglieder), Testpilot, Flugversuchspilot, Soldaten. 2. Generell kein Versicherungsschutz besteht für alle Gesundheitsschäden der versicherten Person a) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person. Verkehrsdelikte und fahrlässige Verstöße sind nicht ausgeschlossen. b) durch vorsätzliche Herbeiführung durch die versicherte Person von Krankheit, Kräfteverfall, vorsätzliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten. c) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder bedarf. d) die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. 14

15 e) als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt wird, oder als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges oder bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit sowie bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. f) als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Das gelegentliche Fahren von Leihkarts ist versichert. g) bei Inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat, oder wenn sie zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf Seiten der Unruhestifter. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle (dauerhafte Invalidität nach einem Unfall gemäß 1 Abs. 1 und Gipsgeld und Heilungshilfe gemäß 3) der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Soweit der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalls bei maximal 0,8 Promille liegt, wird von keiner Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit ausgegangen. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen, Krafträdern (auch Mofa), versicherungspflichtigen Fahrzeugen, anderen motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen wird Versicherungsschutz nur bis zu einem Blutalkoholgehat von 0,5 Promille gewährt. Weiterhin besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch die Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten verursacht wurden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass die Einnahme der Medikamente gemäß den Anweisungen des zuständigen Arztes und unter Berücksichtigung der Herstellerinformationen auf der Verpackungsbeilage erfolgt ist. 4. In Bezug auf den Leistungsbaustein dauerhafte Invalidität nach einem Unfall gemäß 1 Abs. 1 sind außerdem folgende Beeinträchtigungen ausgeschlossen: a) Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist. b) Gesundheitsschäden durch Strahlen. Gesundheitsschäden durch Röntgen-, Laser- und Maserstrahlen, durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie durch energiereiche Strahlen bis 100 Elektronen-Volt sind jedoch versichert, sofern sie nicht Folge eines regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Geräten sind. c) Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. d) Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch für die Folgen von - Infektionskrankheiten, bei denen Krankheitserreger durch Unfallverletzungen in den Körper gelangen (z. B. Wundstarrkrampf). - folgenden Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche/-bisse oder durch sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen werden: Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Lyme-Borreliose, Tollwut, Malaria, Pest, Fleckfieber, Gelbfieber, Brucellose Versicherungsfall ist die erstmalige Diagnose dieser Infektionskrankheiten durch einen Arzt. Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn stattfindet. Für Versicherungsfälle vor Ablauf dieser dreimonatigen Wartezeit besteht keine Leistungspflicht. - allergische Reaktionen auf Insektenstiche Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. Voraussetzung für eine Leistung ist, dass der Nachweis über das Vorliegen einer der oben genannten Infektionskrankheiten durch einen objektiven am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht erbracht wird und die Laborbefunde vorgelegt werden. Die Fristen nach 1 Abs. 1 b) beginnen mit der erstmaligen Diagnose der Infektionskrankheit durch einen Arzt. Ergänzend zu 11 ist der Versicherer unverzüglich zu unterrichten, nachdem die erstmalige Infektion durch einen Arzt festgestellt wurde. e) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Versicherungsschutz besteht ebenfalls für die Folgen von unfreiwilligen Lebensmittelvergiftungen - soweit diese von einem Arzt schriftlich festgestellt wurden. Ausgenommen bleiben die Folgen von Alkoholvergiftungen. f) Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. g) Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 5. Sanktionen der EU oder der Bundesrepublik Deutschland Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 5 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von 6 Abs. 2 zahlen. 2. Dauer des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag, sofern er nicht gekündigt wird, um jeweils ein Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet. 3. Kündigung des Versicherungsnehmers Sie können den Vertrag zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres kündigen, sofern uns die Kündigung spätestens drei Monate vor diesem Termin zugegangen ist. Den Vertrag können Sie außerdem durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Die Kündigung wird sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. 4. Eingeschränktes Kündigungsrecht des Versicherers Wir als Versicherer haben nur ein eingeschränktes Kündigungsrecht. Dies bedeutet, dass wir Ihren Vertrag nur kündigen können, wenn wir innerhalb von drei Monaten alle Versicherungsverträge der Tarifgeneration kündigen, zu der Ihr Versicherungsvertrag gehört. Eine Tarifgeneration besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versicherungsverträgen, denen dieselben Rechnungsgrundlagen sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen für die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV zugrunde liegen. Üben wir unser eingeschränktes Kündigungsrecht aus, so beträgt die Kündigungsfrist zwei Jahre zum Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigungsrechte aus 6 und 8 bleiben von Vorstehendem unberührt. 5. Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist. Beitragszahlung 6 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 1. Beitrag und Versicherungssteuer Der Beitrag richtet sich nach dem erwarteten Schadenbedarf und dem Alter der versicherten Person jeweils zur Hauptfälligkeit des Vertrages. Die Hauptfälligkeit des Vertrages ist der jährlich wiederkehrende Tag des Versicherungsbeginns. Im Versicherungsschein informieren wir Sie über den Beitrag ab Beginn sowie den Beitrag ab jeder darauffolgenden Hauptfälligkeit. 15

16 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Zahlung einer monatlichen Rente (vgl. 1) endet gleichzeitig die Pflicht zur Beitragszahlung für die Dauer des Leistungsbezugs. Sofern eine Nachbemessung (vgl. 12 Abs. 4) ergibt, dass die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht mehr bestehen, wird zu diesem Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt und die Pflicht zur Prämienzahlung tritt wieder in Kraft. Endet im Fall einer Krebserkrankung (vgl. 1 Abs. 5 e)) der Rentenanspruch, tritt zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Prämienzahlung wieder in Kraft. 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag (Einlösungsbeitrag) a) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Abs. 4. Die Übermittlung des Beitrages erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. b) Folgen verspäteter Zahlung Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeiträge Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Beiträge bei uns eingehen. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Abs. 4. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung sind wir berechtigt, etwaige Beitragsrückstände zu verrechnen. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurden. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Erteilung eines Sepa-Lastschriftmandats Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das Sepa-Lastschriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag mehr als einmal nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Ihre Pflichten, unsere Rechte und Pflichten 7 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 1. Ist die Versicherung nicht für Sie, sondern für eine andere versicherte Person abgeschlossen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. 3. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. 8 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Das gilt insbesondere auch für Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden sowie nach dem Raucherstatus. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich. Lassen Sie sich beim Vertragsabschluss vertreten, und kennt der Vertreter den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. Rücktritt a) Voraussetzungen und Ausübung des Rücktrittsrechts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber. b) Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. c) Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder 16

17 unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung a) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. b) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen. Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen. 4. Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 9 Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif beachten? Rechtzeitig vor Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, werden wir Sie anschreiben und um Mitteilung zum Rauchverhalten der versicherten Person bitten. Sie haben dann die Möglichkeit, falls das versicherte Kind zu diesem Zeitpunkt Nichtraucher ist (vgl. 10 Was ist zu beachten, wenn Sie einen Nichtrauchertarif mit verringerten Beiträgen abgeschlossen haben?), uns dies schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, gewähren wir dann den Nichtraucher-Bonus auf den Beitrag. Bei einer späteren Anzeige werden wir den Nichtraucher-Bonus ab dem Eingang Ihrer Mitteilung gewähren. Bitte beachten Sie, dass uns ein späterer Beginn des Rauchens angezeigt werden muss (vgl. 10 ). 10 Was ist zu beachten, wenn Sie einen Nichtrauchertarif mit verringerten Beiträgen abgeschlossen haben? 1. Bei der Beitragsbestimmung wird der Raucher- bzw. Nichtraucherstatus der versicherten Person berücksichtigt. Begriff des Nichtrauchens: Nichtraucher ist, wer in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung nicht aktiv Nikotin durch Rauchen oder Inhalieren aufgenommen hat. Darunter fällt sowohl der Konsum von Zigaretten, Zigarren, Pfeifen oder sonstigem Tabak unter Feuer als auch das Konsumieren von Nikotin durch elektronische Verdampfer, wie beispielsweise E-Zigaretten. 2. Gefahrerhöhung nach Abgabe der Vertragserklärung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die versicherte Person nach Abgabe der Vertragserklärung Raucher wird, das heißt aktiv Nikotin durch Rauchen oder Inhalieren aufnimmt. b) Sowohl Sie als auch die versicherte Person sind verpflichtet, uns eine Gefahrerhöhung nach Abs. 2 a) unverzüglich mitzuteilen. 3. Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Errechnen sich für das geänderte Rauchverhalten bei gleich bleibendem Beitrag nach dem vereinbarten Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht 11 Welche Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) sind zu beachten, wenn Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag verlangt werden? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. 1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Leistungsvoraussetzung nach 1 oder 3 vorliegen könnte, und suchen Sie umgehend einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht unverzüglich melden oder nicht unverzüglich einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber der Nachweis des Eintritts und Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung auf Verlangen durch einen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung mit den nach aktuellem medizinischen Wissensstand üblichen Befunderhebungen erbracht werden muss. 2. Reichen Sie uns eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Leistungsvoraussetzung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesondere über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens ein. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir in angemessener Höhe, wenn und soweit dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person ein Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch Dritte nicht zusteht. Sämtliche Unterlagen für die Leistungsprüfung sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sollte hierfür eine Übersetzung von Unterlagen in einer anderen Sprache erforderlich sein, so werden die hierdurch entstehenden Kosten von uns nicht übernommen. 4. Die versicherte Person hat Ärzte, Bedienstete von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherungen sowie von Berufsgenossenschaften und Behörden soweit sie dort in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung untersucht, beraten oder behandelt wurde bzw. versichert war oder einen Antrag auf Versicherung gestellt hat, zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigungen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen abzugeben, oder die erforderlichen Unterlagen selbst beizubringen. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehrkosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. 5. Wir können auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die Reisekosten werden in angemessener Höhe übernommen. 6. Der Fortfall der jeweiligen Leistungsvoraussetzung sowie der Tod der versicherten Person müssen uns unverzüglich mitgeteilt werden. 12 Wann sind die Leistungen fällig? 1. Anhand der von Ihnen eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen prüfen und beurteilen wir das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Leistungsfalls sowie einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung. Nach dieser Prüfung erklären wir in Textform, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt wir eine Leistung anerkennen. 2. Wir sind verpflichtet innerhalb eines Monats nach Beantragung einer Leistung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Wird eine Invaliditätsleistung beantragt, beträgt die Frist drei Monate. Über unsere Entscheidung zur Leistungspflicht oder erforderliche weitere Prüfungsschritte bzw. noch fehlende Unterlagen werden wir Sie unverzüglich informieren. Werden von uns bei Dritten (Ärzten, Behörden, Versicherungsträgern usw.) Auskünfte oder Unterlagen angefordert, so werden Sie von uns darüber unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflichten informiert. 3. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 17

18 4. Sie und wir sind berechtigt, die Leistungsvoraussetzungen für den Rentenanspruch jährlich, längstens bis zu drei Jahre, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. 5. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug und die Rentenleistung berechtigt, Lebensnachweise anzufordern. Die Rentenzahlung ruht ab der nächsten Fälligkeit, wenn die Bescheinigung nicht unverzüglich an uns übersandt wird. 13 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wird eine Obliegenheit nach 11 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. 14 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift und/oder Ihres Namens? 1. Damit Sie nicht mit zwei Unternehmen korrespondieren müssen, steht Ihnen für jegliche Korrespondenz federführend die BGV-Versicherung AG als Ansprechpartner zur Verfügung. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen bitten wir Sie daher an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle der BGV-Versicherung AG zu richten. Die BGV-Versicherung AG ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen auch für die TRIAS Versicherung AG in Empfang zu nehmen (vgl. 15). 2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift und/oder Ihres Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Sonstiges 15 Mitversicherungsgemeinschaft Die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV wird von der BGV-Versicherung AG sowie der TRIAS Versicherung AG gemeinsam im Wege einer sogenannten offenen Mitversicherung angeboten. Dies bedeutet, dass Sie rechtlich zwei Verträge schließen, in denen die BGV-Versicherung AG und die TRIAS Versicherung AG jeweils 50 Prozent der vereinbarten Leistungen versprechen. Der führende Versicherer der Mitversicherungsgemeinschaft ist die BGV- Versicherung AG. Die BGV-Versicherung AG fertigt den Versicherungsschein sowie etwaige Nachträge rechtsverbindlich für alle beteiligten Gesellschaften aus. Sie ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen und in deren Namen die Versicherungsverträge zu kündigen. Im Rahmen der Mitversicherung übernimmt die BGV-Versicherung AG die Vertragsführung und die TRIAS Versicherung AG die Risikoprüfung und Schadenbearbeitung. Die BGV-Versicherung AG und die TRIAS Versicherung AG sind gegenseitig bevollmächtigt, Erklärungen mit Wirkung auch für das jeweils andere Unternehmen entgegenzunehmen oder abzugeben. Geben Sie gegenüber der BGV-Versicherung AG eine Erklärung oder Anzeige in Bezug auf diesen Vertrag ab, so gilt diese daher auch der TRIAS Versicherung AG gegenüber als abgegeben (und umgekehrt). Ebenso sind die von der BGV-Versicherung AG oder der TRIAS Versicherung AG abgegebenen Erklärungen oder mit diesen getroffene Vereinbarungen in Bezug auf Ihre Versicherung jeweils für beide Unternehmen verbindlich. 16 Welcher Versicherer der Mitversicherungsgemeinschaft ist für einen Rechtsstreit zuständig? Sollte es zu einem Rechtsstreit über Ansprüche aus Ihrem Vertrag kommen, so sind Ihre Ansprüche gerichtlich in voller Höhe ausschließlich gegen den führenden Versicherer BGV-Versicherung AG geltend zu machen. Die BGV- Versicherung AG ist ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich des Anteils der TRIAS-Versicherung AG als Klägerin oder Beklagte zu führen. Ein von der oder gegen die BGV-Versicherung AG erstrittenes Urteil oder ein nach Rechtshängigkeit geschlossener Vergleich wird deshalb von der TRIAS Versicherung AG als auch für sie verbindlich anerkannt. 17 Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 18 Wo ist der Gerichtsstand? 1. Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt (vgl. 16). Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. 2. Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. 3. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 19 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit verjähren diese grundsätzlich in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach 199 BGB. 2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung gemäß 203 BGB von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung über unsere Leistungspflicht in Textform zugeht. 20 Welche der vorstehenden Bestimmungen können geändert werden? 1. Bedingungsanpassung Wir können, auch mit Wirkung für bestehende Verträge, eine Bestimmung in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt zum Beispiel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Kartellbehörden für unwirksam erklärt worden ist, durch eine neue Regelung zu ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels Ihre Belange angemessen berücksichtigt. Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. 2. Bedingungsverbesserung (Innovationsklausel) Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen für die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV ausschließlich zum Vorteil für Sie und ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag. Über derartige Änderungen werden wir Sie informieren. 18

19 Besondere Bedingungen für Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung (Nachversicherungsgarantie) (BB Nachversicherung zur Golden IV 04/2015) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Versicherungsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. a) Sie haben das Recht, die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Diese zusätzliche Erhöhung bezeichnen wir als Nachversicherung. b) Sie können das Recht auf Nachversicherung innerhalb von sechs Monaten nach folgenden Ereignissen wahrnehmen - Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) der versicherten Person, - Geburt eines Kindes der versicherten Person, - Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, - rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach dem LPartG der versicherten Person, - Genehmigung zum Bau eines selbstgenutzten Hauses oder Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum jeweils mit einem Darlehen von mindestens Euro durch die versicherte Person, - Gehaltserhöhung (= regelmäßiges Bruttoeinkommen) um mindestens zehn Prozent bei Arbeitgeberwechsel oder Beförderung der versicherten Person, - Abschluss eines (Fach-)Hochschulstudiums oder anerkannten Ausbildungsberufes oder Erlangung eines Handwerks-/Industriemeistertitels und Beginn der entsprechenden Tätigkeit der versicherten Person, - Erstmaliges Erzielen eines die aktuell versicherte Jahresrente übersteigenden Netto-Jahreseinkommens aus einer nach Vertragsschluss neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit der versicherten Person. Die selbständige Tätigkeit muss im Haupterwerb erfolgen und Kenntnisse und Fähigkeiten aus einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. einem abgeschlossenen Studium der versicherten Person erfordern. Die Frist von sechs Monaten bezieht sich hierbei auf das Datum des letzten Einkommensteuerbescheids. - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Bereich von Heilberufen/ Gesundheitsberufen im Haupterwerb und Eröffnung einer eigenen Praxis. Zu den Heilberufen/Gesundheitsberufen zählen nach diesen Bedingungen: - Arzt/Ärztin - Zahnarzt/Zahnärztin - Psychologische/r Psychotherapeut/in - Kinder- und Jugendpsychotherapeut/in - Apotheker/in - Gesundheits- und Krankenpfleger/in - Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in - Altenpfleger/in - Hebamme/Entbindungspfleger/in - Ergotherapeut/in - Logopäde/Logopädin - Orthoptist/in - Physiotherapeut/in - Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in - Diätassistent/in - Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in - Podologe/Podologin c) Die nachzuversichernde jährliche Rente muss mindestens 100 Euro betragen, und darf die Hälfte der bisher versicherten Rente nicht übersteigen. Zusammen mit allen anderen für dieselbe versicherte Person bei uns bestehenden oder beantragten Renten einer funktionellen Invaliditätsversicherung darf die jährliche Gesamtrente Euro nicht übersteigen. d) Das Recht auf Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung erlischt, wenn die versicherte Person älter als 45 Jahre oder der Leistungsfall für eine Rentenzahlung gemäß 1 eingetreten ist. e) Die Nachversicherung erhöht die vereinbarte jährliche Rente. Die Nachversicherung wird im Rahmen Ihres bestehenden Vertrages für die ausstehende Versicherungs-, Leistungs- und Beitragszahlungsdauer abgeschlossen. Die Nachversicherung umfasst die gleiche Art der Versicherungsleistung wie der bestehende Versicherungsvertrag. Insbesondere gelten für die Nachversicherung die Rechnungsgrundlagen und Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Soweit für den bestehenden Versicherungsvertrag zusätzliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten diese auch für die Nachversicherung. f) Mit jeder Nachversicherung beginnt eine ggf. vereinbarte Wartezeit für den jeweiligen Nachversicherungsteil neu zu laufen. g) Sie sind verpflichtet, auf Anfrage entsprechende Nachweise über die betreffenden Ereignisse bei Antrag auf Nachversicherung beizubringen. 19

20 Besondere Bedingungen für den Anspruch auf Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeits- Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei der LV 1871 (BU-Option) (BB BU-Option zur Golden IV 04/2015) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Versicherungsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. a) Die versicherte Person hat unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen einmalig den Anspruch auf Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Gesundheitsprüfung (BU-Option) bei der Lebensversicherung von 1871 a.g. München (LV 1871). Die Ausübung der Option kann im Alter von 15 bis einschließlich 30 Jahren erfolgen, frühestens drei Jahre nach Abschluss der funktionellen Invaliditätsversicherung Golden IV und nur innerhalb von drei Monaten nach - Abschluss eines (Fach-)Hochschulstudiums oder einer anerkannten Berufsausbildung und Beginn der entsprechenden Tätigkeit der versicherten Person oder - einer Gehaltserhöhung (= regelmäßiges Bruttoeinkommen) um mindestens zehn Prozent bei Arbeitgeberwechsel oder Beförderung der versicherten Person oder - Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit der versicherten Person, wenn die selbstständige Tätigkeit die Mitgliedschaft in einer für den Beruf zuständigen Kammer erfordert. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist uns durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Antrag auf Ausübung der BU-Option muss uns innerhalb der genannten Frist eingereicht werden. b) Voraussetzung ist weiter, dass - die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV frühestens im Alter von sieben Jahren der versicherten Person abgeschlossen wurde und - die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV ohne Erschwerung oder Ausschlüsse zustande gekommen ist und - die Gesundheitsfragen beim Abschluss der funktionellen Invaliditätsversicherung Golden IV wahrheitsgemäß beantwortet wurden und - die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV zum Zeitpunkt der Ausübung der Option beitragspflichtig besteht. c) Die Option kann nicht ausgeübt werden, wenn - der ausgeübte Beruf nach den zum Zeitpunkt der Ausübung geltenden Annahmerichtlinien für die Berufsunfähigkeits-Versicherungen der LV 1871 nicht versicherbar ist oder - die versicherte Person Sport- und / oder Freizeitaktivitäten ausübt, die in der Berufsunfähigkeits-Versicherung der LV 1871 nicht versicherbar sind oder - die versicherte Person bei Abschluss der selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig im Sinne der Bedingungen zur selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung ist oder - die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass zusätzliche Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bei Abgabe der Gesundheitserklärung im Rahmen der funktionellen Invaliditätsversicherung Golden IV vorlagen, nach denen gefragt wurde und die damals nicht angegeben wurden und die bei Ausübung der Option noch fortbestehen oder - eine Leistung aus der funktionellen Invaliditätsversicherung Golden IV beantragt wurde oder eine Leistungsvoraussetzung bereits eingetreten ist. Wurde aufgrund einer Verletzung Gipsgeld gemäß 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen für die funktionelle Invaliditätsversicherung Golden IV beantragt, so kann die BU-Option dennoch ausgeübt werden, wenn eine der folgenden Verletzungen vorgelegen hat und diese folgenlos ausgeheilt ist: Bänderverletzungen, Sehnenverletzungen (z. B. Kreuzbandruptur, Innen- oder Außenbandruptur am Sprunggelenk etc.) oder Frakturen ohne Gelenkbeteiligung. d) Die BU-Option ist Bestandteil der funktionellen Invaliditätsversicherung Golden IV. Bei Beendigung des Vertrages zur funktionellen Invaliditätsversicherung Golden IV erlischt damit auch der Anspruch auf die Ausübung der BU-Option. Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Versicherungen, so kann die BU-Option nur einmal ausgeübt werden. e) Für den Abschluss der selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Gesundheitsprüfung bei der LV 1871 steht ein speziell dafür vorgesehener Tarif zur Verfügung. Dieser basiert auf dem zum Zeitpunkt des Abschlusses für das Neugeschäft gültigen selbstständigen Berufsunfähigkeitstarif mit den Rechnungsgrundlagen und Versicherungsbedingungen bei der LV Für den Berufsunfähigkeitsschutz besteht eine Wartezeit von drei Jahren. Tritt die Berufsunfähigkeit innerhalb der Wartezeit ein, erbringt die LV 1871 keine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung, es sei denn, die Berufsunfähigkeit der versicherten Person wurde ausschließlich durch einen Unfall herbeigeführt. Die Berufsunfähigkeits-Versicherung erlischt. Tritt die Berufsunfähigkeit jedoch nach Ablauf der Wartezeit ein oder wird innerhalb der vereinbarten Wartezeit die Berufsunfähigkeit der versicherten Person ausschließlich durch einen Unfall herbeigeführt, so erbringt die LV 1871 die Versicherungsleistungen. Die monatliche, versicherte Berufsunfähigkeitsrente darf maximal die zum Ausübungszeitpunkt versicherte Rente der Golden IV betragen, höchstens jedoch Euro. Sie darf zusammen mit allen anderen für dieselbe versicherte Person bei der Lebensversicherung von 1871 a. G. München bestehenden oder beantragten Berufsunfähigkeitsrenten eine jährliche Gesamt- Berufsunfähigkeitsrente von Euro nicht übersteigen. Zusätzlich darf die jährliche Gesamt-Berufsunfähigkeitsrente zusammen mit allen anderen für dieselbe versicherte Person bei der Lebensversicherung von 1871 a. G. München oder anderen Lebensversicherungen bestehenden oder beantragten Berufsunfähigkeitsrenten 60 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens nicht übersteigen. Die Höhe des Beitrages wird von der LV 1871 auf der Grundlage des dann ausgeübten Berufs und des dann aktuellen Alters der versicherten Person festgelegt. Zur Ermittlung des Beitrages und zur Einschätzung der Versicherbarkeit benötigt die LV 1871 die Angabe der zum Zeitpunkt der Ausübung der Option ausgeübten beruflichen Tätigkeit. 20

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