Personalratswahlen 2006

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1 Hinweise für örtliche Wahlvorstände zur Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen 2006 im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums Rechtsstand:

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Vorwort: Rechtsvorschriften für die Personalratswahlen: Die Amtszeit der Personalräte, Zeitpunkt für Neuwahlen: Regelmäßige Amtszeit: Besondere Sachverhalte: Wahlberechtigung und Wählbarkeit Aktives Wahlrecht Das aktive Wahlrecht bei Versetzungen und Abordnungen Passives Wahlrecht Die Vorschriften für die Gruppenbildung: Anliegen: Definition der Gruppen: Vertretung der Gruppen: Die Umsetzung des Prinzips der Gruppenwahl Änderung der Gruppenzugehörigkeit durch Verbeamtung Die Listen- und die Personenwahl: Anliegen: Grundlegendes Verfahren: Das Hare-Niemeyer-Verfahren: Die Gesamtzahl der zu wählenden ÖPR-Mitglieder Normalfall: Sonderfall: Erläuterungen zum Hare-Niemeyer-Verfahren Allgemeines Verteilung der Sitze eines ÖPR auf die Gruppen : Verteilung der Sitze auf die Bewerberlisten (innerhalb einer Gruppe des ÖPR oder innerhalb des ÖPR)9 9. Ablauf des Wahlverfahrens für die Wahl des örtlichen Personalrats: Bestellung des Wahlvorstands: Aufgaben des örtlichen Wahlvorstands: Bekanntgabe der Mitglieder und Ersatzmitglieder: Anfertigung des Wählerverzeichnisses: Das Wahlausschreiben: Der Inhalt des Wahlausschreibens: Entgegennahme und Behandlung der Wahlvorschläge: Durchführung der Wahlhandlungen: Feststellung der Wahlergebnisse durch den örtlichen Wahlvorstand: Die Wahlniederschrift zur Wahl des ÖPR einer Schule: Wahlanfechtung: Anlagen: Terminleiste - für jede Ebene getrennt anzuwenden, aber zweckmäßigerweise zeitlich identisch: Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstands: Wählerverzeichnisse Niederschrift über die Zahl der zu wählenden PR-Mitglieder: Wahlausschreiben: Bekanntmachung einer Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen: Wahlvorschlag: Zustimmungserklärung: Behandlung eingegangener Wahlvorschläge: Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge für die Wahl des ÖPR: Schriftliche Stimmabgabe: Stimmzettel: Wahlniederschriften: Bekanntmachung des Wahlergebnisses: Einladung zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates ( 54 Abs.2/ 56 i.v.m. 54 und 34 Abs.1 ThürPersVG) Erklärung eines Beamten, sich der Angestelltengruppe anzuschließen: /55

3 1. Vorwort: tlv Hinweise für die Personalratswahlen 2006 im Geschäftsbereich des TKM Das Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) wurde zuletzt im Jahr 2005 geändert. Seit der letzten Personalratswahl im Jahre 2002 wurden darüber hinaus in einer Reihe von Fällen Verbeamtungen vollzogen. Die Personalratswahlen 2006 werden aber weitestgehend unter den gleichen Gegebenheiten wie 2002 stattfinden, da die Änderungen des ThürPersVG des Jahres 2005 hauptsächlich die geänderten Gruppenvorschriften betreffen, die sich durch die Zusammenfassung der bisherigen Gruppen der Arbeiter und der Angestellten in die neue Gruppe der Arbeitnehmer ergeben. Die Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) befindet sich nach wie vor auf dem ursprünglichen Stand von Für alle Wahlvorstände sind gründliche Rechtskenntnisse in Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen 2006 erforderlich. Die vorliegenden Hinweise sollen dabei eine Hilfestellung geben sowie als Arbeitsmaterial dienen. Zu beachten ist, dass darin nur die typischen Fälle behandelt werden können, um die Übersicht zu gewährleisten. Eine Vielzahl von Besonderheiten kann besondere Maßnahmen erfordern, die im Rahmen dieser Hinweise nicht behandelt werden konnten. Wichtig ist in jedem Falle, dass die aktuell gültigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Im Zweifelsfall befragen Sie die tlv- Vertreter Ihres Bezirkspersonalrats. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich über die Landesgeschäftsstelle des tlv thüringer lehrerverband Auskunft erteilen zu lassen. Die Anlagen zu diesen Hinweisen werden nur in wenigen Fällen genau zutreffen und müssen im Regelfall den jeweiligen Gegebenheiten der Schule angepasst werden. Als veränderbare Word-Vorlagen finden Sie diese Anlagen daher unter 2. Rechtsvorschriften für die Personalratswahlen: Die für die Wahlvorbereitung sowie den Wahlablauf nunmehr gültigen Rechtsvorschriften (Stand: Januar 2006) sind a) das Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) (in der Neufassung vom 27. September 2001 ThürGVBl S.225 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften (vom 16. Dezember 2005 ThürGVBl S. 408 f.) und die b) Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVWO) (vom 6. Dezember 1993 ThürGVBl S.831 ff.), geändert durch Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften (vom 16. Dezember 2005 ThürGVBl S. 409 f.). Für das Verständnis der Vorschriften ist folgendes wichtig: Gesetze und Verordnungen sind so aufgebaut, dass zunächst grundsätzlich geltende Vorschriften für alle Bereiche formuliert sind. (Definition: grundsätzlich = vom Grundsatz her, Ausnahmen sind denkbar.) Diese werden z. T. durch die nachfolgend formulierten speziellen Regelungen für einzelne Bereiche (für uns ist der Bereich des Thüringer Kultusministeriums wichtig) konkretisiert oder sogar abgeändert ( überschrieben ). Es ist folglich wichtig, diese juristische Logik der Vorschriften zu erfassen. 3. Die Amtszeit der Personalräte, Zeitpunkt für Neuwahlen: 3.1. Regelmäßige Amtszeit: Die Amtszeit der Personalräte aller drei Ebenen (Schule; Schulamt; Thüringer Kultusministerium) beträgt vier Jahre. Die regelmäßigen Wahlen sind für den Monat Mai 2006 verbindlich festgelegt. Die regelmäßige Amtszeit der gegenwärtig gewählten Personalräte endet kraft Gesetzes zum 31.Mai Besondere Sachverhalte: Ausnahmen kann es z.b. im Falle der Angliederung oder Zusammenlegung von Schulen geben. Maximal 4 Monate nach Neubildung der Dienststelle muss eine Neuwahl stattgefunden haben. Bis da- 3/55

4 hin führen die Personalräte der Rechtsvorgänger die Geschäfte gemeinsam ( 32 ThürPersVG). Weitere Sonderfälle regeln die 27 und 28 ThürPersVG. Hat eine Neuwahl innerhalb von 6 Monaten vor der regulären Wahl stattgefunden, dann ist keine Wahl im Mai 2006 erforderlich. Das Wahlergebnis gilt für die kommende Wahlperiode Mai 2006 bis Mai 2010 weiter. Aber auch in diesem Falle ist die Bildung eines örtlichen Wahlvorstands für Mai 2006 erforderlich, um die Wahlen zum BPR und HPR abzusichern. 4. Wahlberechtigung und Wählbarkeit 4.1. Aktives Wahlrecht Wahlberechtigt sind ausschließlich Beschäftigte, die beim Thüringer Kultusministerium im Landesdienst beschäftigt sind. (Hausmeister und Schulsekretärin werden in der Regel beim Kreis o- der der Stadt beschäftigt und sind demzufolge i. Allg. für die PR-Wahlen beim TKM nicht wahlberechtigt. Sie wählen ihre Personalräte bei ihrem Arbeitgeber mit.) Die Wahlberechtigung aller im Wählerverzeichnis bezeichneten Personen ist gemäß 13 ThürPersVG zu prüfen. Wahlberechtigt für die ÖPR-Wahl (aktives Wahlrecht) sind auch Schulleiter und Stellvertreter.. Das jeweilige Schulamt bildet eine eigene (örtliche) Dienststelle. Die dort Beschäftigten gehören ebenfalls zu den Wahlberechtigten im Schulamtsbereich. Sie bilden für ihre PR-Wahlen einen eigenen örtlichen Wahlvorstand und wählen wie jede andere Dienststelle auf allen drei Ebenen Das aktive Wahlrecht bei Versetzungen und Abordnungen Die Wahlberechtigung im Falle von Abordnungen ist in 13 Abs. 2 ThürPersVG geregelt. Inhalt: Bei Abordnungen gehört der/die betreffende Kollege/Kollegin in der Regel zu seiner/ihrer Stammschule, da Abordnungen in der Regel auf ein Schuljahr befristet sind und demzufolge nach aktueller Rechtslage im Mai davon auszugehen ist, dass der/die abgeordnete Beschäftigte nach Schuljahresende an seine Stammdienststelle zurückkehren wird. Dies gilt auch, wenn erkennbar ist, dass dann ein neues Personalkarussell einsetzen wird, dessen Ergebnisse noch niemand kennt. Ausnahme: Es handelt sich um eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung oder um eine längerfristige Abordnung. Ziel: Jeder soll an der Schule wahlberechtigt sein, wo er voraussichtlich im Laufe der Legislaturperiode des zu wählenden Personalrats hauptsächlich tätig sein wird. Der örtliche Personalrat meldet eventuelle Veränderungen an den Bezirkswahlvorstand Passives Wahlrecht Die Wählbarkeit der für den Personalrat kandidierenden Personen ist gemäß 14 und 15 ThürPersVG zu prüfen. Schulleiter/-in und Stellvertreter/-in sind für den ÖPR nicht wählbar. Die Wählbarkeit für den BPR bzw. HPR ist allerdings gegeben. Die Mitgliedschaft in einem Wahlvorstand schränkt die Wählbarkeit in keiner Weise ein. So ist jedes Mitglied eines örtlichen Wahlvorstandes auch für den ÖPR wählbar. 4/55

5 tlv Hinweise für die Personalratswahlen 2006 im Geschäftsbereich des TKM 5. Die Vorschriften für die Gruppenbildung: 5.1. Anliegen: Ausgangspunkt ist das Grundprinzip der parlamentarischen Demokratie, dass repräsentative Vertretungen gewählt werden, in denen die Vertreter jeder Interessengruppe anteilig vertreten sind und dass insbesondere auch Minderheiten nicht ohne Vertretung bleiben sollen Definition der Gruppen: Das ThürPersVG definiert neben den drei klassischen Beschäftigtengruppen Arbeiter, Angestellte, Beamte für den Bereich des TKM für die BPR- und die HPR-Wahlen zusätzlich die vier Gruppen für die Beschäftigten an folgenden Schularten: Grundschule (Erzieher an den Grundschulhorten und Lehrer an den Grundschulen), Förderschule (Sonderpädagogische Fachkräfte und Lehrer an den Förderschulen), Regelschule (Lehrer an den Regelschulen) sowie Gymnasium/berufsbildende Schule (Lehrer an den berufsbildenden Schulen, den Gymnasien, den Spezialgymnasien, den Kollegs sowie an den Gesamtschulen). Somit gibt es im Geschäftsbereich des TKM für die BPR- und die HPR-Wahlen insgesamt 7 Gruppen. Die Pädagoginnen und Pädagogen einer Schulart gehören bezüglich BPR und HPR zu ihrer Schulartgruppe, unabhängig davon, ob sie Beamte, Angestellte oder Arbeiter sind. Nur diejenigen, die an den Schulämtern o. ä. beschäftigt und damit keiner Schule zuordenbar sind, bilden die drei klassischen Gruppen Arbeiter, Angestellte und Beamte. Für die ÖPR-Wahlen gibt es dagegen nur die 3 klassischen Gruppen, wobei die Gruppe Arbeiter in der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle bedeutungslos ist. Lediglich dann, wenn Arbeiter an einer Dienststelle Beschäftigte des Thüringer Kultusministeriums sind, gehören sie überhaupt zu den von der Personalratswahl betroffenen Personen. Für die ÖPR-Wahl müssen die Beschäftigten einer Schule in Angestellte und Beamte aufgegliedert werden, während sie für die BPR- und die HPR-Wahl gemeinsam zu "ihrer" Schulartgruppe gehören. Der örtliche Wahlvorstand muss folglich für die ÖPR-Wahl andere Wählerverzeichnisse erstellen als für die BPR- und die HPR-Wahl Vertretung der Gruppen: Eine Gruppe muss dann eine eigene Vertretung im ÖPR haben, wenn der ÖPR aus mindestens 3 Personen besteht, d.h. wenn die Zahl der Wahlberechtigten mindestens 20 beträgt ( 17 Abs. 1 ThürPersVG). Besteht eine Kleingruppe aus höchstens 5 Personen, dann erhält sie nur dann eine eigene Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel (5,0 %) der Gesamtzahl der Beschäftigten umfasst ( 17 Abs. 5 ThürPersVG). Ab 6 Personen wird der Status der Kleingruppe verlassen, so dass auf jeden Fall eine eigene Vertretung im ÖPR gewährleistet werden muss. Beispiele: a) 3 Beamte, 22 Angestellte 25 Beschäftigte 3 von 25 = 12,0 % Beamte erhalten eigenen Vertreter im ÖPR. b) 3 Beamte, 72 Angestellte 75 Beschäftigte 3 von 75 = 4,0 % Beamte erhalten keinen eigenen Vertreter im ÖPR. Zu a) Sollte die jeweilige Mehrheit beider Gruppen gemeinsame Wahl wünschen, so wären unmittelbar nach Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung des örtlichen Wahlvorstands getrennte Vorabstimmungen erforderlich, deren Ergebnisse dem örtlichen Wahlvorstand spätestens 8 Arbeitstage nach dieser Bekanntgabe bekannt gegeben sein müssten ( 19 Abs. 2 ThürPersVG). Sollte diese Frist versäumt worden sein, bleibt es bei der Gruppenwahl. Wird von der Gruppe der Beamten kein Wahlvorschlag eingereicht, dann verlieren alle 3 Beamten 5/55

6 ihr aktives Wahlrecht zur ÖPR-Wahl. Gemeinsame Wahl bedeutet, dass alle Beschäftigten, gleich welcher Gruppe sie angehören, die Vertreter der Beamten- und die Vertreter der Angestelltengruppe wählen. Ein gruppenloser Personalrat ist im ThürPersVG nicht vorgesehen und kann auch nicht über eine gemeinsame Wahl erreicht werden. Zu b) Mitglieder von Kleingruppen, die keine eigene Vertretung im ÖPR erhalten, haben die Möglichkeit, sich durch Erklärung gegenüber dem örtlichen Wahlvorstand der größeren Gruppe anzuschließen ( 17 Abs. 5 ThürPersVG). Fristen zur Abgabe dieser Erklärung sind im ThürPersVG und in der ThürPersVWO nicht genannt. Die Erklärung eines Beschäftigten einer Kleingruppe, sich der größeren Gruppe anschließen zu wollen, sollte aber zweckmäßigerweise vor Veröffentlichung des Wahlausschreibens vom örtlichen Wahlvorstand eingeholt werden, damit diese Entscheidung darin bereits berücksichtigt werden kann. Wird an einer Schule wegen geringer Beschäftigtenzahl (5 bis 20) nur eine Person für den Personalrat gewählt, dann entfällt das Prinzip der Gruppenvertretung Die Umsetzung des Prinzips der Gruppenwahl Jeder Beschäftigte wählt für alle drei Ebenen ausschließlich die Vertreter seiner Gruppe. Zum Beispiel wählt die angestellte Regelschullehrerin für die ÖPR-Wahl die Gruppenvertretung der Angestellten, für die BPR- und für die HPR-Wahl die Gruppenvertretung der Lehrer an den Regelschulen, der beamtete Schulleiter einer Förderschule für die ÖPR-Wahl die Gruppenvertretung der Beamten, für die BPR- und für die HPR-Wahl die Gruppenvertretung der Sonderpädagogischen Fachkräfte und Lehrer an den Förderschulen Änderung der Gruppenzugehörigkeit durch Verbeamtung Der örtliche Wahlvorstand kann immer nur den jeweiligen Stand der Gruppenzugehörigkeit erfassen. Insbesondere kann sich durch Verbeamtungen diese Zugehörigkeit vor oder nach der Wahl ändern. Hierzu ist zunächst das nachfolgende Urteil von Bedeutung: BVerwG vom (BverwGE 29, 22): Bei der Ermittlung der Zahl der einer Gruppe angehörenden Beschäftigten ist auf die während der Amtszeit voraussehbare Beschäftigtenzahl abzustellen. Damit soll eine Zusammensetzung herbeigeführt werden, die während der Amtszeit nicht nur ein vorübergehendes, sondern nahezu ständiges Spiegelbild der Stärke der einzelnen Gruppen in der Dienststelle gibt. Der örtliche Wahlvorstand kann aber nicht vorhersehen, wie die Gruppenzugehörigkeit z.b aussehen wird und kann insbesondere einen bestimmten Beschäftigten im Wählerverzeichnis nicht etwa der Gruppe der Beamten zuordnen, wenn er noch Angestellter ist. Zu beachten sind daher zwei weitere Urteile: BVerwG vom (BVerwGE 29,222): Maßgebender Stichtag für die Berechnung der Zahl der Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Nachträgliche Veränderungen sind im Allgemeinen unerheblich, es sei denn, dass der Personalbestand sich voraussehbar verändert HessVGH ). VG Gelsenkirchen vom (PVB 4/60): Das Wählerverzeichnis muss bis zum Schluss der Stimmabgabe auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Wenn es berichtigt wird, so muss der Wahlvorstand ggf. auch die Auswirkung auf die Sitzverteilung berücksichtigen. Konsequenz kann im Extremfall die Notwendigkeit einer Berichtigung des Wahlausschreibens zur Wahl des ÖPR werden. Hinsichtlich der BPR- und HPR-Wahl sind Änderungen der Gruppenzugehörigkeit einzelner Wahlberechtigter höchstens in Ausnahmefällen denkbar, da sich Verbeamtungen nicht 6/55

7 auf die Gruppenzugehörigkeit zur jeweiligen Schulartgruppe auswirken. 6. Die Listen- und die Personenwahl: 6.1. Anliegen: Im Regelfall, wenn die Beschäftigtenzahl einer Gruppe der Dienststelle ausreichend groß ist, soll durch das Prinzip der Listenwahl innerhalb der Gruppe eine Personalvertretung gewählt werden, in der die unterschiedlichen Positionen der Beschäftigten dieser Gruppe repräsentativ vergleichbar mit der Parteienwahl in der Gesamtgesellschaft vertreten werden. In der Vergangenheit wurde folgende Vorstellung der Personenwahl häufig vertreten und als demokratischer empfunden als eine Listenwahl: Jeder wählt (geheim) seine Wunschkandidaten als Personen und kann so vielen seine Stimme geben, wie Mitglieder des Personalrats zu wählen sind. Dies könnte aber im Extremfall dazu führen, dass 51% der Beschäftigten zu 100%, 49% gar nicht im Personalrat repräsentiert werden, was mit den Prinzipien der Demokratie nicht vereinbar wäre und daher vom Gesetzgeber grundsätzlich abgelehnt wird Grundlegendes Verfahren: Regelfall Mehr-Personen-Wahl: Im Regelfall stellen sich für Mehr-Personen-Vertretungen einer Gruppe Listen verschiedener Gewerkschaften/Verbände zur Wahl und bilden je nach Akzeptanz bei ihren Wählern repräsentativ die Gruppenvertreter im Personalrat Ein-Personen-Wahl: Eine Listenwahl macht hingegen keinen Sinn, wenn die Gruppenvertretung im bzw. der ganze Personalrat wegen geringer Beschäftigtenzahl nur aus einer Person besteht. In diesem Falle bleibt nur die Personenwahl, wobei sich einzelne Personen der Wahl für das einzige zu vergebende Personalratsmandat stellen. Diese dürfen sich aber durchaus als Vertreter einer Gewerkschaft/eines Verbandes bekannt machen. Zulässig wäre in diesem Falle auch die Einreichung einer Mehr-Personen-Liste eines Verbands/einer Gewerkschaft mit deren Bezeichnung. Da aber in diesem Falle Personenwahl stattfindet, würden die Vertreter ein- und derselben Liste gegeneinander konkurrieren und auf diese Weise die Wahlchancen einer Konkurrenten-Liste oder konkurrierenden Einzelperson vergrößern Mehr-Personen-Wahl - nur eine Bewerberliste: Eine Listenwahl ist für Mehr-Personen-Vertretungen nicht durchführbar, wenn sich nur eine einzige Liste zur Wahl stellt. Auch in diesem Fall bleibt nur die Personenwahl. Gewählt werden können in diesem Falle nur die Einzelpersonen dieser einzigen Liste, denn nur diese haben sich der Wahl gestellt. Jeder Wahlberechtigte hat für diesen Fall so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Ein Einzelkandidat kann sich durchaus für eine Mehr-Personen-Vertretung zur Wahl stellen und konkurriert dann als Liste in seiner Gruppe mit den anderen sich bewerbenden Listen Das Hare-Niemeyer-Verfahren: Das Hare-Niemeyer-Verfahren soll die Repräsentativität sicherstellen, sowohl hinsichtlich der Aufteilung der Personalratssitze auf die Gruppen, als auch der Aufteilung der Listen auf die der Gruppe zur Verfügung stehenden Personalratssitze. Beispiele und Kurzerläuterungen zur Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens bei der Berechnung der Sitzverteilung auf die einzelnen Gruppen sind unter 8. dargestellt. 7/55

8 7. Die Gesamtzahl der zu wählenden ÖPR-Mitglieder 7.1. Normalfall: Im Normalfall reicht der Inhalt des 16 ThürPersVG zur Ermittlung der Gesamtzahl der zu wählenden ÖPR-Mitglieder. Anzahl Wahlberechtigte PR-Mitglieder 5 bis bis bis bis Sonderfall: Zusätzlich ist zu beachten ( 17 Abs. 4 ThürPersVG), dass sich die Gesamtzahl der Mitglieder auf 4 erhöhen kann, wenn in einem 3-Personen-Personalrat eine Kleingruppe eine eigene Vertretung (durch 1 Person) erhält und die Zahl z.b. der Angestellten mindestens genau so groß ist wie die Summe aus Beamten und Arbeitern. Dies wäre im bereits unter 5.3 genannten Beispiel (3 Beamte, 22 Angestellte) nicht der Fall, obwohl die Zahl 22 (Angestellte) größer ist als die Summe aus 3 (Beamte) und 0 (Arbeiter). Der Sonderfall tritt nur dann ein, wenn Vertreter aller drei Gruppen tatsächlich an der Dienststelle beschäftigt sind, also z.b. bei 22 Angestellten, 3 Beamten und 1 Arbeiter. 8. Erläuterungen zum Hare-Niemeyer-Verfahren 8.1. Allgemeines Es ist zu unterscheiden zwischen Verteilung der Sitze des ÖPR auf die Gruppen und Verteilung der Sitze innerhalb einer Gruppe oder innerhalb des gesamten ÖPR auf die einzelnen Listen (Wahlvorschläge) Verteilung der Sitze eines ÖPR auf die Gruppen : o Beim 1-Personen-ÖPR oder einer 1-Personen-Gruppe im ÖPR kommt es zur Personenwahl, so dass die Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens entbehrlich ist. o Beim 3-Personen-ÖPR zuerst beachten, dass sich in sehr seltenen Ausnahmefällen eine Erhöhung auf 4 Sitze nach 17 Abs. 4 ThürPersVG ergeben kann! o Die Berechnung der Sitzverteilung auf die einzelnen Gruppen erfolgt, indem zunächst die jeweilige Gruppenstärke durch die Gesamtzahl aller Wahlberechtigten dividiert, die Division nach der zweiten Stelle nach dem Komma abgebrochen und dieses Ergebnis mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze multipliziert wird. o Verfahren: Gesamtzahl der Wahlberechtigte Anzahl der Sitze 1 Wahlberechtigte = Absolute Anzahl der Wahlberechtigten in den Gruppen und insgesamt 2 div Anzahl Wahlberechtigte = Zeile 1: Gesamtzahl aller Wahlberechtigten (Division nach Ermittlung der 2. Stelle nach dem Komma abgebrochen / nicht gerundet 3 mal Anzahl Sitze = Zeile 2 mal der zu vergebenen Sitze 4 Ganzzahl = Mindestsitze = Ganzzahliger Anteil von Zeile 3 = nicht unterschreitbare Anzahl von Sitzen; die daraus hervorgehende Summe muss kleiner sein als die Gesamtzahl der zu vergebenen Sitze 5 Rest (Rang) = Gebrochener Anteil von Zeile 3 (Rang: Anzahl der zu vergebenden Sitze minus Summe aus Sitzanzahl Zeile ergibt Anzahl der restlichen Ränge für die höchsten Reste) 6 Rest-Sitze = je 1 zusätzlicher Sitz für die höchsten Reste 8/55

9 tlv Hinweise für die Personalratswahlen 2006 im Geschäftsbereich des TKM 7 Sitzverteilung vor Mindestzahlberücksichtigung = Summe aus Zeile 4 und 6 8 Mindestzahlen =Gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von Sitzen 16 Abs. 3 ThürPersVG 9 Plus-Korrektur aus Zeile 8 = erforderliche Korrektur von Zeile 7 zur Gewährleistung der Mindestzahlen von Zeile 8 10 Minus-Korrektur aus Zeile 6 Wegnehmen von Rest-Sitzen aus Zeile 6 zum Ausgleich von Zeile 9Summe der Zeilen 2, 7 und 9 11 Sitzverteilung Summe der Zeilen 7, 9 und 10 Die Regeln für mathematische Operationen nach 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 ThürPersVWO sind zu beachten, d.h. dass bei jeder Rechenoperation das Verfahren nach der zweiten Nachkommastelle abgebrochen wird. Es wird nicht gerundet. Beispiel 1: 61 Wahlberechtigte 5 Sitze Beamte Angestellte Summe 1 Wahlberechtigte : 61 0,22 0,77 0,99 3 * 5 1,10 3,85 4,95 4 Ganzzahl aus Zeile 3 = Mindestsitze Rest aus Zeile 3 (Rang) 0,10 (2) 0,85 (1) 6 Rest-Sitze (5-4=1) Sitzverteilung vor Mindestzahlberücksichtigung (Zeile 4+6) Mindestzahlen Plus-Korrektur aus Zeile Minuskorrektur aus Zeile Sitzverteilung Beispiel 2: 25 Wahlberechtigte 3 Sitze Beamte Angestellte Summe 1 Wahlberechtigte : 25 0,44 0,56 1,00 3 * 3 1,32 1,68 3,00 4 Ganzzahl aus Zeile 3 = Mindestsitze Rest aus Zeile 3 (Rang) 0,32 (2) 0,68 (1) 6 Rest-Sitze (4-3=1) Sitzverteilung vor Mindestzahlberücksichtigung (Zeile 4+6) Mindestzahlen Plus-Korrektur aus Zeile Minuskorrektur aus Zeile Sitzverteilung Verteilung der Sitze auf die Bewerberlisten (innerhalb einer Gruppe des ÖPR oder innerhalb des ÖPR) Normalfall Im Gegensatz zur Berechnung der Sitzverteilung auf die Gruppen wird bei der Verteilung der zu vergebenen Sitze auf die einzelnen Listen zuerst mit der Gesamtzahl der zu vergebenen Sitze multipliziert; Ergebnis bleibt ganzzahlig; dann durch die Anzahl der für die jeweilige Liste abgegebenen Stimmen dividiert; Abbruch nach der zweiten Nachkommastelle ( 26 Thür Pers VWO) Verfahren 1 Wahlberechtigte Absolute Anzahl der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten der Gruppe/der Schule für die jeweilige Liste 2 mal Anzahl Sitze = Zeile 1 Anzahl der zu vergebenden Sitze 3 div. Anzahl Wahlberechtigte = Zeile 2 : Gesamtzahl aller Wahlberechtigten (Division nach Ermittlung der 2. Stelle nach dem Komma abgebrochen / nicht gerundet) 9/55

10 tlv Hinweise für die Personalratswahlen 2006 im Geschäftsbereich des TKM 4 Ganzzahl aus Zeile 3 = Ganzzahliger Anteil von Zeile 3 = nicht unterschreitbare Anzahl von Sitzen; die daraus hervorgehende Summe muss kleiner sein als die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze 5 Rest aus Zeile 3 (Rang) = Gebrochener Anteil von Zeile 3 (Rang: Anzahl der zu vergebenden Sitze minus Summe aus Sitzanzahl Zeile 3 ergibt Anzahl der restlichen Ränge für die höchsten Reste) 6 Rest-Sitze je 1 zusätzlicher Sitz für die höchsten Reste 7 Sitzverteilung = Summe der Zeilen 4 und 6 Beispiel 1: 35 Wahlberechtigte/3 Sitze; 31 abgegebene gültige Stimmen Liste 1 Liste 2 Liste 3 Liste 4 Ges 1 Wahlberechtigte : 31 0,48 0,58 1,74 0,19 2,99 4 Ganzzahl aus Zeile 3 = Mindestsitze Rest aus Zeile 3 (Rang) 0,48 0,58 (2) 0,74 (1) 0,19 1,99 6 Rest-Sitze Sitzverteilung Beispiel 2: 54 Wahlberechtigte/5 Sitze; 49 abgegebene gültige Stimmen Liste. 1 Liste 2 Liste 3 Liste 4 Ges 1 Wahlberechtigte : 49 2,55 0,51 1,83 0,10 4,99 4 Ganzzahl aus Zeile 3= Mindestsitze Rest aus Zeile 3 (Rang) 0,55 (2) 0,51 0,83 (1) 0,10 6 Rest-Sitze Sitzverteilung Besonderheiten, wenn eine Liste zu wenig Bewerber enthält: Enthält eine Liste weniger Bewerber, als ihr entsprechend Hare-Niemeyer zustehen würden, dann fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. ( 26 Abs. 2 ThürPersVWO) Beispiel 1a: 35 Wahlberechtigte3/Sitze; 31 abgegebene gültige Stimmen Annahme: Die Listen 1, 2 und 4 enthielten gemäß Soll-Vorschrift je 6 Kandidaten, Liste 3 hingegen war ein Einzelkandidat. Dann muss die Reihung der Reste in Zeile 5 fortgesetzt werden. Liste 1 Liste 2 Liste 3 Liste 4 Ges 1 Wahlberechtigte : 31 0,48 0,58 1,74 0,19 fast 3 4 Ganzzahl aus Zeile 3 = Mindestsitze Rest aus Zeile 3 (Rang) 0,48 (3) 0,58 (2) 0,74 (1) 0,19 6 Rest-Sitze Sitzverteilung Ablauf des Wahlverfahrens für die Wahl des örtlichen Personalrats: 9.1. Bestellung des Wahlvorstands: Termin: Spätestens 8 Wochen vor Ende der Amtszeit des bestehenden (örtlichen) Personalrats Im Regelfall endet die Amtszeit des ÖPR, ebenso wie die des BPR und des HPR, spätestens am 31. Mai /55

11 tlv Hinweise für die Personalratswahlen 2006 im Geschäftsbereich des TKM Normalerweise bestellt der bestehende ÖPR den örtlichen Wahlvorstand für die Neuwahlen, indem er einen entsprechenden Beschluss fasst. Die Mindeststärke des örtlichen Wahlvorstands beträgt 3 Personen, unabhängig von der Größe des bestehenden Personalrats, also auch beim Ein-Personen-ÖPR. Allen in der Dienststelle Schule vertretenen Gewerkschaften/Verbände ist die Möglichkeit einzuräumen, beratend an den Sitzungen des Wahlvorstands teilzunehmen. Eine Gewerkschaft/ein Verband ist in einer Dienststelle vertreten, wenn mindestens ein Beschäftigter dieser Gewerkschaft/diesem Verband angehört. Die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands ist auch dann erforderlich, wenn (z.b. wegen Bildung einer neuen Dienststelle und daraus hervorgegangener Neuwahl des Personalrats weniger als ein Jahr vor der regelmäßigen Wahl) an der Schule kein neuer ÖPR gewählt wird, da ohne örtlichen Wahlvorstand die Durchführung der Wahlen zum BPR bzw. zum HPR nicht möglich wäre. Der ÖPR legt bei seiner Bestellung gleichzeitig fest, wer Vorsitzende/r des örtlichen Wahlvorstands wird Aufgaben des örtlichen Wahlvorstands: Der örtliche Wahlvorstand hat eine Dreifachfunktion: Er handelt im Auftrag des Hauptwahlvorstands über den Bezirkswahlvorstand für die Durchführung der Hauptpersonalratswahl an der Schule. Alle diesbezüglichen Informationen usw. erscheinen auf gelbem Papier. Er handelt im Auftrag des Bezirkswahlvorstands für die Durchführung der Bezirkspersonalratswahl an der Schule. Alle diesbezüglichen Informationen usw. erscheinen auf hellgrünem oder rosa Papier. Er handelt eigenverantwortlich hinsichtlich der Wahl des örtlichen Personalrats seiner Schule. Alle diesbezüglichen Informationen usw. erscheinen auf weißem Papier Bekanntgabe der Mitglieder und Ersatzmitglieder: Der örtliche Wahlvorstand gibt sich selbst einschließlich Ersatzmitgliedern durch Aushang auf weißem Papier bekannt. (Siehe Anlage 10.2) 9.4. Anfertigung des Wählerverzeichnisses: Die örtlichen Wahlvorstände erstellen mit Hilfe ihres Schulleiters ein (wenn für die ÖPR-Wahl keine Gruppenbildung erforderlich ist) oder zwei (wenn für die ÖPR-Wahl Gruppenbildung in Beamte und Angestellte erforderlich ist) Verzeichnisse aller Wahlberechtigten (Anlagen bzw ) ihrer Schule. Diese/s sind/ist gemeinsam mit den drei Wahlausschreiben (1. für HPR- Wahl, 2. für BPR-Wahl, 3. für ÖPR-Wahl) auszulegen. Es legt/sie legen fest, welche Personen für die drei Ebenen jeweils wahlberechtigt sind und an der jeweiligen Schule wählen können. Anforderungen an die äußere Form sind in 2 Abs. 2 ThürPersVWO geregelt. Die Wahlberechtigten sind namentlich gruppenweise zu erfassen. Im Wählerverzeichnis für die BPR- und die HPR-Wahl wird im Regelfall eine Schule nur eine Gruppe an Wahlberechtigten aufweisen, die der jeweiligen Schulart entspricht. (Anlage ) Beachte: Angestellte und Beamte innerhalb der schulartspezifischen Gruppe werden in diesem Falle in der gleichen Gruppe erfasst. Die örtlichen Wahlvorstände leiten das Wählerverzeichnis für die BPR- und die HPR-Wahl an den Bezirkswahlvorstand weiter. Der örtliche Wahlvorstand korrigiert bei Notwendigkeit sein/e Wählerverzeichnis/se bis zum ersten Tag der Stimmabgabe. Sollten derartige Korrekturen (z.b. im Ergebnis von Versetzungen) notwendig sein, so beschließt der örtliche Wahlvorstand die diesbezügliche Veränderung (Protokoll). Dabei ist entscheidend, dass jeder Wahlberechtigte genau einmal auf einem Wählerverzeichnis erscheint, d.h. wenn er in einer Schule z.b. wegen Versetzung gestrichen wird, ist abzusichern, dass er gleichzeitig ins Wählerverzeichnis seiner neuen Schule aufgenommen wird. (Mitteilung 11/55

12 an den Bezirkswahlvorstand) 9.5. Das Wahlausschreiben: Der Hauptwahlvorstand erlässt ein Wahlausschreiben zur HPR-Wahl. Die Bezirkswahlvorstände werden von ihm beauftragt, für die ordnungsgemäße Bekanntmachung an den Schulen zu sorgen. Damit beauftragen die Bezirkswahlvorstände die örtlichen Wahlvorstände. Der Bezirkswahlvorstand beauftragt die örtlichen Wahlvorstände mit der Bekanntmachung seines Wahlausschreibens an den Dienststellen des Schulamtsbereichs (einschließlich Dienststelle Schulamt). Der örtliche Wahlvorstand erarbeitet das Wahlausschreiben für seine ÖPR-Wahl selbständig und macht es an seiner Dienststelle bekannt. Dies gilt auch für die Dienststelle Schulamt. Auch hier ist ein (protokollierter) Beschluss des (örtlichen) Wahlvorstands erforderlich. Es ist empfehlenswert, hinsichtlich Terminsetzung die Termine der HPR- und der BPR-Wahlen zu übernehmen. Zu einem Termin, der den Hinweisen des Hauptwahlvorstands zu entnehmen ist, sind folglich an den Schulen drei Wahlausschreiben bekannt gemacht, jeweils eines für jede Ebene. Der örtliche Wahlvorstand ist folglich für die Durchführung der Wahlen aller drei Ebenen zuständig Der Inhalt des Wahlausschreibens: Das Wahlausschreiben für die ÖPR-Wahl wird vom örtlichen Wahlvorstand erstellt. (Anlage o- der ) Der Inhalt geht aus 6 ThürPersVWO hervor. Dieses Wahlausschreiben ist vor seinem Erlass vom örtlichen Wahlvorstand zu beschließen. Sitzung Protokoll. Ort und Tag des Erlasses: Empfehlung: analog BPR- und HPR-Wahl Zahl der zu wählenden PR-Mitglieder: 16 ThürPersVG, zusätzlich 17 Abs. 4 ThürPersVG (festzustellen in Wahlvorstandssitzung mit Niederschrift - Anlage ) 9.7. Entgegennahme und Behandlung der Wahlvorschläge: Entgegennahme der Wahlvorschläge: Form der Wahlvorschläge: Anlagen oder einschließlich Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit nicht vergessen! Zuständigkeiten: Wahlvorschläge werden jeweils vom zuständigen Wahlvorstand entgegengenommen, d.h. der örtliche Wahlvorstand nimmt die Wahlvorschläge für die ÖPR-Wahl entgegen. Eventuell eingehende Wahlvorschläge für den BPR oder gar den HPR werden an den Absender wegen Nicht- Zuständigkeit zurückgegeben. Die formgerechte Erarbeitung und fristgemäße Einreichung der Wahlvorschläge obliegt den jeweiligen Bewerbern selbst Mängelfeststellung: Der örtliche Wahlvorstand prüft die eingegangenen Bewerbungen auf sachliche Richtigkeit. Insbesondere stellt er in einer entsprechenden Niederschrift (Anlage 10.9.) fest, dass ein- und derselbe Beschäftigte der Schule höchstens einen Wahlvorschlag unterstützt hat, dass Wahlvorschläge eines Verbands/einer Gewerkschaft von mindestens zwei Beauftragten dieses Verbands/dieser Gewerkschaft unterzeichnet sind, die an dieser Schule beschäftigt sind, dass andere Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel aller, mindestens aber drei Beschäftigten unterzeichnet sind, dass die persönlichen Angaben aller Bewerber korrekt eingetragen sind, dass von allen Bewerbern die Bereitschaftserklärungen (Anlage 10.8.) beigefügt sind. 12/55

13 Wurden tatsächlich in Einzelfällen Mängel festgestellt, dann werden die mangelhaften Wahlvorschläge an den Absender zurückgeschickt mit der Bitte um Abstellung der Mängel und fristgerechte Neu-Einreichung. Anlage Bezeichnung der Wahlvorschläge: Welche Gewerkschaft/welcher Verband welche Listennummer erhält wird zunächst auf HPR- Ebene ausgelost. Die dort ausgelosten Nummern gelten auch für die Wahl der Bezirks- und örtliche Personalräte. Bewerben sich auf örtlicher Ebene Listen oder Personen, für die auf HPRoder BPR-Ebene noch keine Nummer ausgelost wurde, sind die noch freien Nummern durch Losentscheid durch den örtlichen Wahlvorstand zu vergeben (siehe 12 ThürPersVWO)! Bekanntmachung der Wahlvorschläge: Die Bekanntmachung geschieht durch die örtlichen Wahlvorstände durch Aushang für alle drei Ebenen in den jeweiligen Farben. (Anlagen ) Beachte: Der Aushang für Bekanntmachungen des Wahlvorstands ist zu nutzen. Werbematerial einzelner kandidierender Listen hat an diesen Aushängen nichts verloren. Bevorzugung einzelner Listen durch Aushang von Werbematerial am offiziellen "Brett" wäre einer der schwerwiegendsten Gründe für erfolgreiche Wahlanfechtung. Die Bekanntmachungen enthalten alle Bewerber jeder kandidierenden Liste. Demgegenüber enthalten die Stimmzettel zur Identifikation der jeweiligen Liste neben dem Kurzzeichen auch die Namen und Vornamen der jeweils ersten beiden Bewerber der Liste Sonderfälle (Schule): Für die Wahl des ÖPR geht nur ein Wahlvorschlag ein: Mit der Bekanntmachung der Wahlvorschläge teilt der Wahlvorstand den Beschäftigten dieser Schule mit (Anlage ), dass - nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist und demzufolge - Personenwahl unter den Bewerbern der einen eingereichten Liste stattfindet. Jeder Wahlberechtigte hat dann höchstens so viele Stimmen, wie Gruppenmitglieder zu wählen sind. (Deshalb soll jede eingereichte Liste [jeder Wahlvorschlag] die doppelte Anzahl an Bewerbern enthalten, wie Gruppenmitglieder zu wählen sind.) Für die Wahl des ÖPR geht kein Wahlvorschlag ein: In diesem Falle teilt der Wahlvorstand den Beschäftigten dieser Gruppe bzw. Schule durch Aushang mit, dass kein gültiger Wahlvorschlag innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist. (Anlage 10.6) Die Beschäftigten der betreffenden Gruppe bzw. Schule werden im gleichen Aushang aufgefordert, innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen Wahlvorschläge einzureichen. ( 11 ThürPersVWO) Geht auch innerhalb der Nachfrist kein Wahlvorschlag ein, so können die Beschäftigten dieser Schule keinen Personalrat wählen. Die zugehörigen Beschäftigten verlieren ihr aktives und passives Wahlrecht. Der Wahlvorstand teilt durch Aushang mit, dass das Wahlverfahren für diese Schule beendet ist und kein örtlicher Personalrat für diese Schule gewählt werden kann Durchführung der Wahlhandlungen: Die örtlichen Wahlvorstände organisieren die Wahldurchführung der Wahlhandlungen in allen drei Stufen. Es ist sicherzustellen, dass alle Wahlberechtigten die Gelegenheit erhalten, sich an der Wahl zu beteiligen. Für den Fall, dass ein Wahlberechtigter am Wahltag verhindert ist, seine Stimme abzugeben, ist ihm die Gelegenheit zur Briefwahl (schriftliche Stimmabgabe - Anlagen ) einzuräumen. Es ist sicherzustellen, dass niemand - auch nicht der Wahlvorstand - erfahren kann, wer wie gewählt hat. Es ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel (Anlagen 10.12) für jede der drei Stufen und drei Wahlurnen bereitgestellt (angefertigt) werden (HPR-Wahl gelb, BPR-Wahl rosa, ÖPR-Wahl weiß). 13/55

14 Bei Stimmabgabe kennzeichnen die örtlichen Wahlvorstände durch Ankreuzen auf dem Wählerverzeichnis, welche Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Die Anzahl der "Kreuzchen" muss bei der Auszählung mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen (Wahlumschläge) übereinstimmen. Damit wird gewährleistet, dass niemand zweimal wählt. Die Wahlbeteiligung in Prozent ist feststellbar Feststellung der Wahlergebnisse durch den örtlichen Wahlvorstand: Die örtlichen Wahlvorstände sind für die Auszählung der Stimmen für alle drei Wahlhandlungen verantwortlich. Dazu wird von jedem örtlichen Wahlvorstand jeweils eine Wahlniederschrift (Anlagen ) für jede Wahlebene (ÖPR, BPR, HPR) angefertigt Die Wahlniederschrift zur Wahl des ÖPR einer Schule: Aufgaben des örtlichen Wahlvorstands zur ÖPR-Wahl: Der örtliche Wahlvorstand ermittelt das Wahlergebnis durch Auswertung der Wahl in eigener Verantwortung. Die Wahlniederschrift und alle anderen Wahlunterlagen verbleiben beim örtlichen Wahlvorstand und werden zur konstituierenden Sitzung des neuen ÖPR an diesen zur Aufbewahrung übergeben. Dazu wendet er das Hare-Niemeyer-Verfahren an, falls es sich um eine Listenwahl gehandelt hat. Bei der Auswertung ist zu unterscheiden zwischen Listenwahl an einer Schule (Anlage ). Ein-Personenwahl an einer Schule (Wahlberechtigte gehören alle zur gleichen Gruppe bzw. Gruppenzugehörigkeit ist unbeachtlich) (Anlage ) Mehr-Personenwahl an einer Schule (Anlage ) (Es war nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen), Der örtliche Wahlvorstand veröffentlicht das Wahlergebnis durch Aushang, (Anlage 10.14) informiert schriftlich die in den ÖPR gewählten Bewerber und lädt diese zur konstituierenden Sitzung ein, (Anlage ) eröffnet die konstituierende Sitzung und leitet die Wahl zum Vorsitzenden des ÖPR; danach übergibt er die Leitung der konstituierenden Sitzung an den neu gewählten Vorsitzenden. Sofern die Wahl nicht angefochten wird, ist die Arbeit des örtlichen Wahlvorstands bezüglich der ÖPR-Wahl beendet Aufgaben des örtlichen Wahlvorstands zur BPR-Wahl: Der örtliche Wahlvorstand fasst das Wahlergebnis zur BPR-Wahl an seiner Schule in einer Wahlniederschrift (Anlage ) zusammen. Diese Niederschrift übergibt er unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand Aufgaben des örtlichen Wahlvorstands zur HPR-Wahl: Der örtliche Wahlvorstand fasst das Wahlergebnis zur HPR-Wahl an seiner Schule in einer Wahlniederschrift (Anlage ) zusammen. Diese übergibt er unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand Wahlanfechtung: ist nur vor dem zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Tagen zulässig. Ist diese Frist verstrichen und ist keine Anfechtung bei Gericht eingereicht worden, ist das bekannt gegebene Wahlergebnis rechtskräftig. 14/55

15 10. Anlagen: Terminleiste - für jede Ebene getrennt anzuwenden, aber zweckmäßigerweise zeitlich identisch: Nr. Handlung Rechtsgrundlage Frist der Termin zur Wahl Bestellung Wahlvorstand, in der Regel durch den PR 20, 21, 22 ThürPersVG spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des PR 2 Bekanntgabe der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands 1 Abs. 3, 37 Thür- PersVWO schnellstmöglich nach Bestellung 3 Ermittlung der Zahl der Wahlberechtigten der 2, 33 ThürPersVWO Schule bzw. Gruppen, Aufstellung der Wählerverzeichnisse 4 Feststellung der Zahl der zu wählenden PR- Mitglieder bzw. der Verteilung der Sitze auf die Gruppen 5, 34 ThürPersVWO 5 Mitteilungen an den Wahlvorstand über Ergebnis evtl. Vorabstimmungen (Anwendung unwahrscheinlich) 6 Erlass des Wahlausschreibens, Auslegung der Wählerverzeichnisse, des ThürPersVG und der ThürPersVWO 7 Annahme und umgehende Prüfung auf Mängel durch den Wahlvorstand - Aufforderung an Listenvertreter zur Korrektur evtl. Mängel mit Setzen diesbezügliche. Frist 8 Annahme von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis 9 evtl. Bekanntgabe einer Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen 4 ThürPersVWO 6 Abs. 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 ThürPersVG 2 Abs. 3, 6, 36 Thür- PersVWO 13, 15 Abs. 1 Thür- PersVG spätestens 8 Tage nach Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands spätestens 6 Wochen vor Beginn der Stimmabgabe 7 bis 10 ThürPersVWO binnen 18 Tagen nach Erlass Wahlausschreiben 3 ThürPersVWO spätestens 6 Arbeitstage seit Erlass Wahlausschreiben 11 ThürPersVWO nach Ablauf der Frist zum Einreichen von Wahlvorschlägen 11 ThürPersVWO 10 Annahme und umgehende Prüfung der in der Nachfrist eingereichten Wahlvorschläge 11 evtl. Bekanntgabe, dass für eine Gruppe kein 11 ThürPersVWO gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist; Neuberechnung der Aufteilung der Sitze auf die Gruppen 12 Ermitteln der Reihenfolge der Wahlvorschläge 12 ThürPersVWO nach Ablauf der Nachfrist durch den Wahlvorstand (Losentscheid) 13 Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge durch 13 Abs. 1 ThürPersVWO spätestens 5 Tage vor Aushang Beginn Stimmabgabe 14 Versenden der Unterlagen zur Briefwahl (schriftl. 17, 19 ThürPersVWO rechtzeitig Stimmabgabe) 15 Einrichtung Wahllokal, Benennung Wahlhelfer, 15, 39 ThürPersVWO Anfertigung Stimmzettel 16 Wahlhandlung - erster Tag Stimmabgabe 16, 19 ThürPersVWO 17 Wahlhandlung - zweiter Tag Stimmabgabe - Einbeziehung Briefwahl 16 bis 19 ThürPersV- WO 18 Feststellung Wahlergebnis in öffentlicher Auszählung - Anfertigung Wahlniederschrift 20, 21, 26, 27, 29, 30, 40, 43 ThürPersVWO unverzüglich nach Abschluss der Wahl 19 Schriftliche Benachrichtigung der gewählten Bewerber - Einladung zur konstituierenden Sitzung 22 ThürPersVWO unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses 20 Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Aushang 23 ThürPersVWO (14 Tage) 21 Eröffnung der konstituierenden Sitzung durch 34 Abs. 1 ThürPersVG Wahlvorstand 22 Wahlunterlagen an Personalrat übergeben 24 ThürPersVWO 15/55

16 10.2. Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstands: ausgehängt am... von... abgenommen am... von... Der Wahlvorstand der Dienststelle/Schule..., den... Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstands Der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats besteht aus 1) Vorsitzende/r Name, Vorname Amts-, Funktionsbez. Gruppe 2) Mitglied Name, Vorname Amts-, Funktionsbez. Gruppe 3) Mitglied Name, Vorname Amts-, Funktionsbez. Gruppe 4) Mitglied Name, Vorname Amts-, Funktionsbez. Gruppe Ersatzmitglieder sind 1) Name, Vorname Amts-, Funktionsbez. Gruppe 2) Name, Vorname Amts-, Funktionsbez. Gruppe 3) Name, Vorname Amts-, Funktionsbez. Gruppe 4) Name, Vorname Amts-, Funktionsbez. Gruppe... Unterschrift Vorsitzende/r Unterschrift Unterschrift 16/55

17 10.3. Wählerverzeichnisse Wählerverzeichnis zur Wahl des ÖPR für eine Schule (keine Gruppenaufteilung): Der Wahlvorstand der Dienststelle Es erfolgt keine Gruppenaufteilung Wählerverzeichnis ausgelegt am... von... abgenommen am... von......, den... lfd. Nr Name Vorname Amts- od. Funktionsbezeichnung Geburtsdatum Gruppe 17/55

18 Wählerverzeichnis zur Wahl des ÖPR für eine Schule (Gruppenaufteilung): ausgelegt am... von... abgenommen am... von... Der Wahlvorstand der Dienststelle..., den... Wählerverzeichnis Gruppe: Arbeiter lfd. Nr Name Vorname Amts- od. Funktionsbezeichnung Geburtsdatum Gruppe: Angestellte lfd. Nr Name Vorname Amts- od. Funktionsbezeichnung Geburtsdatum Gruppe: Beamte lfd. Nr Name Vorname Amts- od. Funktionsbezeichnung Geburtsdatum 18/55

19 Wählerverzeichnis zur Wahl des BPR/HPR für eine Schule: ausgelegt am... von... abgenommen am... von... Der Wahlvorstand der Dienststelle..., den... Wählerverzeichnis Alle Beschäftigten der Dienststelle gehören zur Gruppe: Erzieher an den Grundschulhorten und die Lehrer an den Grundschulen Sonderpädagogische Fachkräfte und Lehrer an den Förderschulen Lehrer an den Regelschulen Lehrer an den berufsbildenden Schulen, den Gymnasien, den Spezialgymnasien, den Kollegs sowie an den Gesamtschulen 22 lfd. Nr Name Vorname Amts- od. Funktionsbezeichnung Geburtsdatum 19/55

20 10.4. Niederschrift über die Zahl der zu wählenden PR-Mitglieder: Höchstens 20 Wahlberechtigte: Der Wahlvorstand der Dienststelle/Schule..., den... Niederschrift über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder In der heutigen Sitzung des Wahlvorstands, an der teilgenommen haben als Vorsitzender wurde die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festgestellt. Die Zahl der in der Regel Beschäftigten beträgt.... Diese Zahl übersteigt die Zahl 20 nicht. Es ist daher nur ein Personalratsmitglied zu wählen.... Unterschrift Vorsitzende/r Unterschrift Unterschrift 20/55

21 Niederschrift über die Zahl der zu wählenden ÖPR-Mitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen (21 bis 50 Wahlberechtigte): Der Wahlvorstand der Dienststelle..., den... Niederschrift über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und ihre Verteilung auf die Gruppen In der heutigen Sitzung des Wahlvorstands, an der teilgenommen haben als Vorsitzender wurde die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festgestellt und ihre Verteilung auf die Gruppen ermittelt. An der Schule gibt es insgesamt... in der Regel Beschäftigte. Es sind daher (zunächst)* drei Personalratsmitglieder zu wählen. (Da die Gruppe der Angestellten... Wahlberechtigte umfasst und damit mindestens genauso viele wie die Summe der wahlberechtigten Beamten und... Arbeiter zusammen, erhöht sich die Gesamtzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder auf vier.)* Es sind insgesamt drei Personalratsmitglieder zu wählen. Die Aufteilung auf die Gruppen wurde nach dem Verfahren Hare-Niemeyer wie folgt berechnet: 1 Wahlberechtigte 2 : 3 * 3 4 Ganzzahl aus Zeile 3 = Mindestsitze 5 Rest aus Zeile 3 (Rang) 6 Restsitze ( = ù) 7 Sitzverteilung vor Mindestzahlberücksichtigung. (Zeile 4 + 6) 8 Mindestzahlen 9 Plus-Korrektur aus Zeile 8 10 Minus-Korrektur aus Zeile 6 11 Sitzverteilung Beamte Angestellte Summe... Unterschrift Vorsitzende/r Unterschrift Unterschrift * ggf. streichen 21/55

22 Niederschrift über die Zahl der zu wählenden ÖPR-Mitglieder und die Vertei- lung der Sitze auf die Gruppen (51 bis 150 Wahlberechtigte): Der Wahlvorstand der Dienststelle..., den... Niederschrift über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und ihre Verteilung auf die Gruppen In der heutigen Sitzung des Wahlvorstands, an der teilgenommen haben als Vorsitzender wurde die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festgestellt und ihre Verteilung auf die Gruppen ermittelt. An der Schule gibt es insgesamt... in der Regel Beschäftigte. Es sind insgesamt fünf Personalratsmitglieder zu wählen. Die Aufteilung auf die Gruppen wurde nach dem Verfahren Hare-Niemeyer wie folgt berechnet: 1 Wahlberechtigte 2 : 3 * 5 4 Ganzzahl aus Zeile 3 = Mindestsitze 5 Rest aus Zeile 3 (Rang) 6 Restsitze ( = ù) 7 Sitzverteilung vor Mindestzahlberücksichtigung. (Zeile 4 + 6) 8 Mindestzahlen 9 Plus-Korrektur aus Zeile 8 10 Minus-Korrektur aus Zeile 6 11 Sitzverteilung Beamte Angestellte Summe... Unterschrift Vorsitzende/r Unterschrift Unterschrift 22/55

23 Niederschrift über die Zahl der zu wählenden ÖPR-Mitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen, nachdem nicht in allen Gruppen gültige Wahlvorschläge eingegangen sind: Der Wahlvorstand der Dienststelle..., den... Niederschrift über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und ihre Verteilung auf die Gruppen In der heutigen Sitzung des Wahlvorstands, an der teilgenommen haben als Vorsitzender wurde festgestellt, dass für die Gruppe... auch nach Ablauf der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. Somit liegen lediglich für die Gruppe der ùùùùùùùùùùùùùùù.. gültige Wahlvorschläge vor. Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen entfällt. Alle ù.. Sitze entfallen auf die Gruppe der ùùùùùùùùùùùù Unterschrift Vorsitzende/r Unterschrift Unterschrift 23/55

24 10.5. Wahlausschreiben: Wahlausschreiben für die Wahl des örtlichen Personalrats einer Schule mit mehr als 20 Wahlberechtigten: Der Wahlvorstand der Dienststelle/Schule Wahlausschreiben für die Wahl des Örtlichen Personalrats 24/55 ausgehängt am... von... abgenommen am... von... Tag des Erlasses:., den... Gemäß 12 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (Neufassung vom 27.September ThürGVBl S.225) ist für die im Landesdienst beim Thüringer Kultusministerium Beschäftigten für die Schulen im Bereich des Thüringer Kultusministeriums ein örtlicher Personalrat zu wählen. Der Personalrat besteht aus insgesamt ùùùùù Mitgliedern, davon ùùùùù Mitgliedern der Gruppe der Beamten und ùùùùù Mitgliedern der Gruppe der Angestellten. Die Angehörigen der einzelnen Gruppen wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses, des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der zugehörigen Wahlordnung liegt zur Einsichtnahme arbeitstäglich von... bis... Uhr im Raum... aus. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses können nur innerhalb von sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand der Dienststelle eingereicht werden. Letzter Tag der Einspruchsfrist ist der... Die Wahlberechtigten und die in der Schule vertretenen Gewerkschaften werden aufgefordert, innerhalb von 18 Kalendertagen nach Erlass dieses Wahlausschreibens, spätestens bis zum..., Uhr, dem Wahlvorstand Wahlvorschläge einzureichen. 1. Wahlvorschläge müssen von einer Mindestanzahl Wahlberechtigter der Schule unterzeichnet sein: Das sind an der Schule... Wahlberechtigte. 2. Wahlvorschläge der Gewerkschaften müssen von zwei Beauftragten unterzeichnet sein, die Beschäftigte des Thüringer Kultusministeriums an der Schule sind und die dieser Gewerkschaft angehören müssen. Hat der Wahlvorstand Zweifel an der Beauftragung zur Unterzeichnung, kann er die Bestätigung durch die Gewerkschaft verlangen. Wahlvorschläge, die nicht die nötige Anzahl von Unterschriften enthalten, verspätet eingereicht werden, bei denen die Reihenfolge der Bewerber nicht erkennbar ist oder in denen Änderungen enthalten sind, sind ungültig. Gewählt werden kann nur, wer in einen gültigen Wahlvorschlag aufgenommen ist.

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