Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015"

Transkript

1 Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2015

2 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, die Pflichtfachstoff sind. Klausur - Fall - Wissensfragen Folie 2

3 Rechtsgrundlagen Zivilprozessordnung (ZPO) Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Rechtspflegergesetz (RPflG) Folie 3

4 Gliederung der Veranstaltung 1. Teil: Einführung: Funktion des Zivilprozesses 2. Teil: Gerichte und Organe der Rechtspflege 3. Teil: Überblick über den Gang eines Verfahrens 4. Teil: Verfahrensgrundsätze 5. Teil: Das zuständige Gericht 6. Teil: Die Partei 7. Teil: Die Klage 8. Teil: Besondere Klageformen 9. Teil: Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit 10. Teil: Die Sachurteilsvoraussetzungen 11. Teil: Das Verhalten des Beklagten zur Klage 12. Teil: Die Erledigung des Prozesses ohne Urteil 13. Teil: Die Versäumung von Prozesshandlungen Das Versäumnisverfahren 14. Teil: Der Beweis, das Beweisverfahren 15. Teil: Die gerichtlichen Entscheidungen 16. Teil: Rechtsmittel 17. Teil: Die materielle Rechtskraft 18. Teil: Besondere Verfahrensarten 19. Teil: Prozesskosten 20. Teil: Internationales Zivilprozessrecht Folie 4

5 1. Teil: Funktion des Zivilprozesses A. Selbsthilfe und Rechtsschutz B. Verfahrensgrundsätze C. Verfahrenszweck Folie 5

6 Beispiel Rn. 1 V hat dem Transportunternehmer K einen Lastwagen unter Eigentumsvorbehalt auf Raten verkauft ( 449 BGB). Als K mit der Bezahlung einer Rate im Verzug ist, erfährt V von finanziellen Schwierigkeiten des K. Er möchte ihm den LKW wegnehmen. V meint, als Eigentümer sei er dazu berechtigt. Folie 6

7 Selbsthilfeverbot und Justizgewährung Justizgewährungspflicht ist die Pflicht des Staates - Gerichte zu schaffen - Verfahren zu regeln Justizgewährungsanspruch (aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG) ist subjektives öffentliches Recht des Bürgers auf Tätigwerden Folie 7

8 Verfassungsrechtliche Grundlagen Rechtsprechung durch unabhängige Richter, Art. 92, 97 GG Recht auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 GG Recht auf Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG Anspruch auf ein effektives Verfahren aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG Anspruch auf ein faires Verfahren, Art. 3, 20 Abs. 1 GG Folie 8

9 Begriff und Zweck des Zivilprozesses Der Zivilprozess ist ein gesetzliches, auf bestimmten Grundsätzen beruhendes Verfahren, das - der Durchsetzung privater Rechte durch gerichtliche Entscheidung (privates Interesse) und - der Wahrung oder Wiederherstellung des Rechtsfriedens (öffentliches Interesse) dient. Folie 9

10 2. Teil: Gerichte und Organe der Rechtspflege A. Das Gericht B. Der Richter C. Der Rechtspfleger D. Der Urkundsbeamte E. Der Gerichtsvollzieher F. Der Rechtsanwalt Folie 10

11 Beispiele Rn. 14: G hat seiner Meinung nach zu viel Steuern bezahlt. Das Finanzamt ist gegenteiliger Auffassung. G weiß, dass er sich an ein Gericht wenden muss, wenn er zu seinem Recht kommen will, aber an welches? An ein AG oder LG (etwa weil er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Amtspflichtverletzung bei der Berechnung der Steuer geltend macht) oder an ein Finanzgericht, weil es um steuerliche Fragen geht? Rn: 26: K aus Köln hat B aus Berlin ein Darlehen in Höhe von EUR gewährt. B weigert sich, dieses zurück zu zahlen, so dass K Klage erhebt. Wo, wer entscheidet? Folie 11

12 A. Das Gericht I. Verfassungsrechtliche Stellung II. Gerichtsbarkeiten III. Zivilgerichtsbarkeit IV. Instanzenzug V. Rechtsprechungskörper VI. Der gesetzliche Richter Folie 12

13 Gerichte Verfassungsgerichte - BVerfG (Art. 93, 94 GG) - LandesVerfG Fachgerichte (Art. 95 GG) - Verwaltungsgerichte (VG, OVG; BVerwG) - Sozialgerichte (SG, LSG, BSG) - Finanzgerichte (FG, BFH) - Arbeitsgerichte (ArbG, LAG, BAG) - Ordentliche Gerichtsbarkeit (AG, LG, OLG, BGH) Folie 13

14 Ordentliche Gerichtsbarkeit Gerichte ( 12 GVG) AG, LG, OLG, BGH Rechtsweg ( 13 GVG) - Strafrecht - Zivilsachen Streitige Gerichtsbarkeit (ZPO) Freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG) Folie 14

15 Spruchkörper AG Einzelrichter, 22 GVG (Abteilungen) ( ) LG Kammer, 60, 75 GVG Ausn.: KfH, 93, 105 GVG häufig: Übertragung, 75 GVG, 348 f., 526 f ZPO ( ) ( ) ( ) OLG Senat, 116, 122 GVG mögl.: Übertragung, 122 GVG, 526 f ZPO ( ) ( ) BGH Senat, 130, 139 GVG ( ) Folie 15

16 B. Der Richter I. Grundsätze und richterliche Unabhängigkeit II. Sicherung der richterlichen Unparteilichkeit 1. Ausschließung 2. Ablehnung III. Funktionen 1. Einzelrichter 2. Vorsitzender 3. Berichterstatter 4. Beauftragter Richter 5. Ersuchter Richter Folie 16

17 Sicherung der Neutralität Ausschluss kraft Gesetzes ( 41 ZPO, iudex inhabilis) - Eigeninteresse - Vorbefassung Ablehnung durch Partei ( 42 ZPO, iudex suspectus) - Ausschlussgründe - Besorgnis (!) der Befangenheit Folie 17

18 Justizpersonal Richter (Art. 92, 97, 98 GG, DRiG) Rechtspfleger (RPflG) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ( 153 GVG) - Protokollierung - Zustellung - Ladung Folie 18

19 Rechtsanwälte Anwaltszwang ( 78 ZPO) Rechtsverhältnisse - Anwaltszulassung bei Rechtsanwaltskammern - Mandatsverhältnis ( 611, 675 BGB) Abgrenzung: Notar - Träger eines öffentlichen Amtes zur vorsorgenden Rechtspflege Gebühren nach Gerichts- und Notarkostengesetz Haftung für Amtspflichtverletzungen nach 19 BNotO - Formen des Notariats Anwaltsnotare (OWL) Nur-Notare (Rheinische Notarkammer) Folie 19

20 3. Teil: Überblick über den Gang eines Verfahrens A. Die Klageerhebung B. Die mündliche Verhandlung C. Die Beweisaufnahme D. Das Urteil E. Rechtsmittel F. Rechtskraft Folie 20

21 Beispiel (Rn. 60) Der Maschinenbauer K aus Augsburg klagt gegen den Kaufmann B aus Karlsruhe auf Kaufpreiszahlung aus dem Kauf einer Maschine zum Kaufpreis von EUR. B will nicht zahlen und behauptet, die Maschine sei mangelhaft, er sei daher mit Recht vom Vertrag zurückgetreten ( 437 Nr. 2, 323 I BGB). K hingegen behauptet, die Maschine sei tadellos, zudem verlangt er Zinsen für den Zeitraum seit Mahnung des B. K hatte dem B eine Zahlungsfrist bis zum gesetzt. Folie 21

22 Gang des Verfahrens: Überblick Klage, 253 Vorschuss, 12 GKG Zustellung, 271 Güteverhandlung, 278 Schriftliches Vorverfahren, 276 Früher erster Termin, 275 Güteverhandlung, 278 Haupttermin, 279 (Beweisaufnahme 356 ff.) Entscheidung, 300 ff. Rechtsmittel, 511 ff. Rechtskraft, 705 Zwangsvollstreckung, 704 ff. Folie 22

23 Klageerhebung Parteien - Parteifähigkeit, 50 - Prozessfähigkeit, 52 - Postulationsfähigkeit, 78 Gericht - Zuständigkeit, 12 ff./gvg - Zustellung der Klage, 253, Ladung zum Termin Klageerwiderung Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, 273 Folie 23

24 Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme Termin - Güteverhandlung, Verhandlung, Verhalten des Beklagten Säumnis des Beklagten, 331 Anerkenntnis, 307 Antrag auf Klageabweisung Beweisaufnahme Folie 24

25 Urteil, Rechtsmittel, Rechtskraft Urteil - Tenor Urteilsarten Rechtsmittel - Berufung - Revision Rechtskraft - formell - materiell Folie 25

26 4. Teil: Verfahrensgrundsätze A. Der Dispositionsmaxime B. Der Verhandlungsgrundsatz C. Der Grundsatz der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit D. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung E. Der Konzentrationsgrundsatz F. Der Anspruch auf rechtliches Gehör Folie 26

27 Dispositionsmaxime Gegensatz: Offizialmaxime Inhalte: Herrschaft der Parteien über - Beginn - Gegenstand und - Ende des Verfahrens Beispiele (ne ultra petita partium eat iudex.) - 269, 306, 307, 91a, 794 I Nr. 1, 330 ff., 515 f., 565 Folie 27

28 Verhandlungsmaxime Gegensatz: Untersuchungsgrundsatz Inhalt - Tatsachen müssen durch Parteivortrag in den Prozess eingeführt werden ( 138, 288) - Allein beim Gericht liegen indessen Rechtsanwendung - Da mihi facta, dabo tibi ius. - Iura novit curia. Beweiswürdigung Modifizierungen - Richterliche Hinweispflicht, 139 I - Wahrheitspflicht, 138 Folie 28

29 Mündlichkeitsprinzip ( 128 I, 272) Grundsatz: - Entscheidungsgrundlage kann nur sein, was mündlich verhandelt wurde. - Schriftsätze dienen der Vorbereitung ( 129, 137 III, 297 II, 275, 276), können einer Partei nachgelassen werden ( 283, 156). Ausnahme: Schriftliches Verfahren 128 II IV 495a Folie 29

30 Unmittelbarkeit Inhalt - Unmittelbarkeit der mündlichen Verhandlung, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, 355 (Ausnahme: 375) Absicherung durch Abs. 2 Nr Nr Abs. 1 Nr. 1 Folie 30

31 Öffentlichkeit Für die Allgemeinheit 169 ff GVG Für die Parteien (Art. 103 Abs. 1 GG) etwa 299, 357 ZPO Folie 31

32 Freie Beweiswürdigung 286 I 1: Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Folie 32

33 Konzentrationsmaxime Für das Gericht: etwa 272 ff., 139 Für die Parteien : Versäumung Sanktion Korrektur Gerichtliche Frist 296 I keine Beschleunigungspflicht, II keine Gesetzliche (Not-)Frist Termin 330 ff. 338 Folie 33

34 Präklusion nach 296 ZPO Versäumung - Anlass zur Äußerung - Möglichkeit zur Äußerung - Erkennbarkeit von Anlass und Möglichkeit - Nichtäußern trotz hinreichender Zeit Verzögerung - Absolut: Zulassung verzögert im Vergleich zur Zurückweisung. - Relativ: Zulassung verzögert im Vergleich zum rechtzeitigen Vortrag. Verschulden - Abs. 1: jedes (wird durch Abs. 4 vermutet) - Abs. 2: grobe Fahrlässigkeit (zu beweisen) Folie 34

35 Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Inhalt: - Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Prozessstoffs - Gelegenheit zur Stellungnahme - Kenntnisnahme der Stellungnahme - Auseinandersetzung mit der Stellungnahme Gesetzliche Einschränkungen: - Nachholung (etwa 922, 924 ZPO) - Präklusion (etwa 296 ZPO) Besondere verfahrensmäßige Absicherung: Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( 321a ZPO) Folie 35

36 5. Teil: Das zuständige Gericht A. Allgemeine Grundsätze B. Die Rechtswegzuständigkeit C. Die sachliche Zuständigkeit und Instanzenzug D. Die örtliche Zuständigkeit E. Die funktionelle Zuständigkeit F. Zuständigkeit kraft Parteiverhaltens Folie 36

37 Allgemeine Grundsätze I. Arten der Zuständigkeit Wenn K (in München) gegen B (in Hamburg) einen Anspruch über EUR aus Kaufvertrag einklagt, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben ( 13 GVG). Sachlich zuständig ist nach der Höhe des Streitwertes ein AG ( 23 Nr. 1 GVG). Örtlich zuständig ist das AG Hamburg ( 12 f. ZPO). II. Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung 1. Prüfung von Amts wegen 2. Beurteilungsgrundlage 3. Zeitpunkt 4. Folgen der Unzuständigkeit: Verweisung statt Abweisung! Folie 37

38 Rechtswegzuständigkeit Zuständigkeitsnormen - 13 GVG - 40 VwGO - 51 SGG - 33 FGO - 2 ArbGG Verweisungsnorm - 17a GVG Folie 38

39 Sachliche Zuständigkeit Eingangszuständigkeit AG 23 ff. GVG LG 71 GVG Berufung LG 72 GVG OLG 119 GVG Revision BGH 133 GVG BGH 133 GVG Folie 39

40 Folgen sachlicher Unzuständigkeit Hinweispflicht des Richters, 139 Abs. 3, 504 Rügelose Einlassung des Beklagten, 39 Rüge des Beklagten: - Verweisungsbeschluss auf Antrag des Klägers, Sonst: Abweisung durch Prozessurteil Folie 40

41 Besondere Gerichtsstände Für bestimmte Ansprüche - 29 (Erfüllungsort) - 32 (Delikt) - 34 (Gebühren) Für bestimmte Vermögen(-sgegenstände) - 21, 22 (Unternehmen, Vereine etc.) (Immobilien) - 27, 28 (Erbschaft) - 29a (Miete) - 31 (Vermögensverwaltung) Für Beklagte ohne Inlandswohnsitz - 15, 16 (Grundregel) - 23 (Vermögen) Für Reisende - 20 (längerer Aufenthalt) Folie 41

42 Funktionelle Zuständigkeit Geschäftszuständigkeit des angerufenen Rechtspflegeorgans: - Richtige Instanz? - Richtiges Personal (Richter, Rechtspfleger, UdG)? - Kollegium, Einzelrichter, Vorsitzender? - Prozessgericht, Vollstreckungsgericht? Folie 42

43 Gerichtsstandsvereinbarung Derogation/Prorogation Alternative Voraussetzungen ( 38 ZPO) - Vereinbarung unter Vollkaufleuten, - Schriftliche Vereinbarung mit Partei ohne Inlandswohnsitz oder - Ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit. Keine Ausschlussgründe ( 40 ZPO) - Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen, - Vermögensrechtliche Streitigkeit, - Kein ausschließlicher Gerichtsstand. Folie 43

44 Rechtsquellen der internationalen Zuständigkeit Brüssel I VO (EuGV VO) Brüssel IIa VO (Eu Ehe VO) Staatsverträge (LugÜ) ZPO Folie 44

45 6. Teil: Die Partei A. Der Parteibegriff B. Die Parteifähigkeit C. Die Prozessfähigkeit D. Prozessvollmacht und Postulationsfähigkeit E. Prozessführungsbefugnis und Prozessstandschaft F. Die Prozesshandlungen der Parteien

46 Zweiparteienprinzip Kontradiktorisches Verfahren (zwei Parteien): - Kläger (Antragsteller) - Beklagter (Antragsgegner) Ausgeschlossen - Insichprozess - Mehrparteienverfahren Folie 46

47 Parteibezogene Aspekte Wer ist Partei? Abs. 2 Nr. 1 (formeller Parteibegriff) Ist er parteifähig? - 50 parteibetreffende Sachurteilsvoraussetzung Ist er prozessfähig? - 51 ff. parteibetreffende Sachurteilsvoraussetzung Ist er prozessführungsbefugt? - parteibetreffende Sachurteilsvoraussetzung (Keine Popularklage) Ist er sachlegitimiert? - Frage der Begründetheit Folie 47

48 Beispiele (Rn 225): formeller Parteibegriff Nach Auflösung einer OHG ( B OHG ) betreibt B das Unternehmen als Einzelkaufmann ( B e. K. ) weiter und führt die Firma fort. K verklagt ihn unter der Firma B OHG. Das Berufungsgericht hielt die Klage für unzulässig, da der Beklagte nicht existent sei. Das Reichsgericht (RGZ 54, 15 [17]) verwarf das Urteil, da es keinem Zweifel unterliegen könne, dass die Klage gegen B gerichtet sein solle. Die Klägerin errichtete für die S Projekt GmbH ein Einkaufszentrum und stellte ihr eine Schlussrechnung. Unter Bezugnahme auf diese Schlussrechnung verklagte sie die S Real Estate GmbH, die unter gleicher Adresse und Geschäftsführung wie die S Projekt GmbH existiert. In der Klagebegründung behauptet die Klägerin (fälschlicherweise), dass die S Real Estate GmbH Rechtsnachfolgerin der S Projekt GmbH sei. Der freilich von einem Motivirrtum beeinflusste Wille der Klägerin ging folglich dahin, die S Real Estate GmbH zu verklagen, die damit auch Beklagte wurde (BGH NJW- RR 2013, 394). Folie 48

49 B. Parteifähigkeit, 50 Begriff Fälle - Fähigkeit, Subjekt (Kläger oder Beklagter) eines Zivilverfahrens zu sein. - Natürliche Personen - Juristische Personen - OHG, KG, GbR, WE-Gemeinschaft - 50 Abs. 2 ZPO für nichtrechtsfähigen Verein Folie 49

50 Beispiel Rn. 235: Verlust der Parteifähigkeit Eine vermögenslose GmbH ist verklagt worden. Gemäß 394 FamFG wird sie von Amts wegen während des Verfahrens aus dem Handelsregister gelöscht, so dass ihre Parteifähigkeit entfällt. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Parteifähig ist die gelöschte GmbH hingegen, wenn sie selbst einen Schuldner verklagt. Hier besteht nach ihrer Behauptung jedenfalls in Gestalt des eingeklagten Anspruchs Vermögen der Gesellschaft (BGH NJW-RR 2011, 115 Rn. 22). Folie 50

51 C. Prozessfähigkeit, 52 Fehlen von Anfang an - Klage unzulässig - Einstweilige Maßnahmen 56 Abs. 2 im Interesse dieser Partei 57 im Interesse des Gegners Nachträglicher Wegfall 241, 246 ZPO Nachträglicher Eintritt Möglichkeit einer Genehmigung ( 579 Abs. 1 Nr. 4) Folie 51

52 D. Postulationsfähigkeit Anwaltszwang ( 78): - Zugelassener Rechtsanwalt - Folgen in 244, 246 Ohne Anwaltszwang - Selbst - Vertreter ( 79, ferner 157) - Beistand ( 90) Folie 52

53 E. Prozessführungsbefugnis Begriff - Befugnis, über das streitige Recht im eigenen Namen (als Partei) prozessieren zu dürfen. Fallgruppen - Eigene Rechte: in der Regel unproblematisch - Fremde Rechte: Prozessstandschaft Gesetzliche Gewillkürte Folie 53

54 Beispiel Rn. 255: gesetzliche Prozessstandschaft E aus Essen hat in seinem Testament seinen volljährigen Sohn S als Erben eingesetzt, die Verwaltung des Nachlasses aber seinem alten Freund T als Testamentsvollstrecker übertragen. E ist am verstorben. S möchte nunmehr im Gegensatz zu T eine zweifelhafte Darlehensforderung aus dem Nachlass gegen D einklagen. Kann er das? Könnte T die Forderung gerichtlich geltend machen? S ist als Erbe Gläubiger der Forderung. Er ist auch partei- und prozessfähig. Aber 2205 BGB überträgt die Verwaltung des Nachlasses (einschließlich der Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände) dem T als Testamentsvollstrecker. Zur Verwaltung gehört auch die gerichtliche Geltendmachung eines zum Nachlass gehörenden Rechts, weshalb allein T zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung befugt ist ( 2212 BGB). S ist also obwohl Rechtsträger nicht prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis steht allein T zu, obwohl er nicht Rechtsträger ist. T prozessiert im eigenen Namen (also nicht als Vertreter des S) über ein fremdes Recht. Er ist Prozessstandschafter des S zu. Kläger ist T und nicht etwa S Folie 54

55 Gewillkürte Prozessstandschaft Problematisch wegen - Verdoppelung der Prozesse (Bindung des Rechtsinhabers?) - Vorschieben Mittelloser (Kostenerstattung, Prozesskostenhilfe) - Schaffung oder Beseitigung von Zeugen durch Parteistellung Zulässig, wenn - Prozessführungsermächtigung - Rechtliches Interesse des Ermächtigten - Wahrung der Interessen des Gegners Erkennbarkeit Bindung des Rechtsinhabers Zumutbarkeit Folie 55

56 Beispiele Rn 260: rechtliches Interesse V hat an K eine Forderung gegen S verkauft und abgetreten. Mit Ermächtigung des K macht V die Forderung gegen S geltend (BGH NJW 1979, 924). Der Zedent hat an den Zessionar eine Forderung gegen seinen Schuldner S abgetreten, ohne S zu verständigen (stille Zession). Mit Ermächtigung des Zessionars macht der Zedent die Forderung in eigenem Namen gegen S geltend. Diese Fallgestaltung ist bei der Sicherungsabtretung von Forderungen an eine kreditgewährende Bank geradezu typisch (so etwa der Sachverhalt in BGH NJW 1990, 1117). Folie 56

57 F. Prozesshandlungen der Parteien Erwirkungshandlungen - Beispiele Klageanträge, tatsächliche Behauptungen, Beweisantritte - Prüfungsmaßstab Zulässigkeit und Begründetheit - Möglichkeit des Widerrufs, wenn ein (antizipierter) Restitutionsgrund vorliegt oder der Gegner keine schutzwürdige Rechtsstellung erlangt hat. Bewirkungshandlungen - Beispiele Klagezurücknahme, Rechtsmitteleinlegung, Geständnis - Prüfungsmaßstab Wirksamkeit Folie 57

58 7. Teil: Die Klage A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand Folie 58

59 Bedeutung der Klage Wiederholung Verfahrensgrundsätze: Klage ist Ausfluss der Dispositionsmaxime Wiederholung Klageinhalt: Kläger bestimmt: - Gericht - Gegner (Beklagten) - Streitgegenstand Folie 59

60 Klagearten Leistungsklage (vollstreckungsfähig) - Voraussetzung: Fälligkeit des Anspruchs Zudem Ausnahmetatbestände der ZPO Feststellungsklagen - Feststellung der Existenz eines Rechtsverhältnisses - Voraussetzung ist Feststellungsinteresse Unterstellt nach 256 Abs. 2 (Zwischenfeststellungsklage) Sonst zu ermitteln nach 256 Abs. 1 Gestaltungsklagen - Umgestaltung der Rechtslage durch Urteil, es besteht numerus clausus (Bsp.: Ehescheidung) Folie 60

61 Klage- und Urteilsinhalt (Rn. 298)»Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR zu zahlen«(leistungsklage).»es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks [genaue Bezeichnung] ist«(positive Feststellungsklage).»Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Gesellschafter der X-GmbH ist«(negative Feststellungsklage).»Der Beklagte wird aus der Y-OHG ausgeschlossen«(gestaltungsklage). Folie 61

62 Leistungsklage und Vollstreckung (Rn. 278) V weigert sich, ein an K formwirksam ( 311b I BGB) verkauftes Grundstück zu übereignen und zu übergeben ( 433 I BGB). Hier lautet der Klageantrag und das der Klage stattgebende Urteil:»Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück... an den Kläger aufzulassen und es ihm zu übergeben.«vollstreckt wird das Urteil - hinsichtlich der Auflassungserklärung nach 894 I 1: Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Erklärung des verurteilten Verkäufers. Der Kläger muss allerdings seinerseits noch die Annahme der Erklärung des Verkäufers vor einem Notar erklären, 925 I BGB. - Hinsichtlich der Übergabe richtet sich die Vollstreckung des Urteils nach 885 I. Folie 62

63 Vertiefung Feststellungsklage Rn. 283: Der Kläger klagt gegen die Beklagte, die die 12-jährige Tochter des Klägers tödlich überfahren hat, auf Feststellung der Unterhaltspflicht für den Fall seiner Bedürftigkeit ( 844 BGB). Die Klage ist nötig (Feststellungsinteresse), um die Verjährung zu hemmen ( 204 I Nr. 1 BGB). Hingegen wäre eine Klage auf Feststellung der bloßen Tatsache, dass die Beklagte die Tochter überfahren hat, mangels Rechtsverhältnisses unzulässig. Rn. 285: K hat B ein Darlehen gegeben. B behauptet, er habe gegen den Rückzahlungsanspruch mit einer Gegenforderung wirksam aufgerechnet. Eine Feststellungsklage des K ist unzulässig, weil K auf Rückzahlung des Darlehens klagen könnte (Subsidiarität der Feststellungsklage). Rn. 288: K klagt gegen B Gebühren in Höhe von EUR aus einem Lizenzvertrag für das Jahr 2012 ein. Während des Prozesses wird streitig, ob ein solcher Vertrag überhaupt wirksam zu Stande gekommen ist. Darüber muss das Gericht zwar entscheiden, aber die Entscheidung betrifft nur eine Vorfrage. Darauf erstreckt sich die materielle Rechtskraft des Urteils (Verbindlichkeit) also nicht. Es könnte also sein, dass in einem neuen Prozess über die Lizenzgebühren des Jahres 2013 die Gültigkeit des Vertrages anders beurteilt würde. Um dies zu verhindern, kann der Kläger beantragen, dass auch die Gültigkeit des Lizenzvertrages festgestellt wird (Zwischenfeststellungsklage). Folie 63

64 Ordnungsgemäße Klageerhebung Formal - Schriftlich ( 253 V) oder zu Protokoll ( 496) - Unterschrieben ( 253 IV, 130 Nr. 6) Inhaltlich ( 253 II, III, IV mit 130 Nr. 1-5): - Parteien - Gericht - Antrag - Sachverhalt Zustellung ( 253 I, 272, 166 ff.) Folie 64

65 Wirkungen der Klageerhebung Materiell-rechtlich, 262 ZPO - Rechtserhaltend (z. B. 204 BGB) - Rechtsverstärkend (z. B. 286 I 2, 818 IV BGB) Prozessrechtliche, 261, 263 ff. ZPO - Keine anderweitige Rechtshängigkeit, 261 III Nr. 1 ZPO - Perpetuatio fori, 261 III Nr. 2 - Schranken für die Klageänderung, 263 ff. - Folgen für die Veräußerung, 265 f. Folie 65

66 Beispiele Perputuatio fori (Rn. 305): - Der Beklagte verlegt seinen Wohnsitz. - Der Streitwert für die beim LG erhobene Klage vermindert sich auf unter EUR (im umgekehrten Fall der Erhöhung ist aber 506 zu beachten). Rechtshängigkeitssperre (Rn. 306): Eine Feststellungsklage, die Verpflichtung zum Ersatz eines Mangelschadens festzustellen, hat nicht den gleichen Streitgegenstand wie eine Leistungsklage, diesen Schaden ganz oder teilweise zu ersetzen. Denn das Rechtsschutzziel der Leistungsklage geht über das der Feststellungsklage hinaus, weil auch die Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht werden soll (BGH NJW-RR 2013, 1105 Rn. 10). Folie 66

67 Streitgegenstand Materiell-rechtliche Theorie Prozessrechtliche Theorien - Eingliedriger Streitgegenstands-Begriff Antrag - Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Antrag Lebenssachverhalt Folie 67

68 Klageänderung Klageänderung liegt vor, wenn - Änderung des Streitgegenstandes und - Keine Sonderregelung in 264 ZPO Zulässigkeit der Klageänderung nach 263, wenn - Einwilligung des Beklagten (beachte: 267) oder - Zulassung als sachdienlich Folie 68

69 Beispiele Klageänderung (Rn. 309) Sachdienlich ist die Erweiterung einer Schadensersatzklage um eine weitere Schadensposition, auch wenn dadurch eine Beweisaufnahme notwendig wird (BGHZ 143, 189 [197 f.]). Eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung liegt vor, wenn der Kläger sein Klagebegehren nicht mehr allein auf Vertragserfüllung, sondern auch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung stützt. Die Einwilligung in diese Klageänderung wird nach 267 unwiderleglich vermutet, wenn der Beklagte auch auf diese Erweiterung nur Klageabweisung beantragt, ohne der Erweiterung zu widersprechen (BGH NJW 2013, 540 Rn. 23). Folie 69

70 8. Teil: Besondere Klageformem A. Die Widerklage B. Die objektive Klagehäufung C. Die subjektive Klagehäufung Folie 70

71 Beispiel Widerklage (Rn. 322) Fall: K in Düsseldorf klagt gegen B in Dortmund EUR aus einem Kaufvertrag beim AG Dortmund ein. B erhebt Widerklage aus der Beschädigung seiner Waren, die der ausliefernde Fahrer des K in Dortmund bei einem Wendemanöver auf dem Betriebsgelände des B verursacht hat. Lösungsweg (wegen Einordnung von 33 ZPO) ist streitig: Nach der Rechtsprechung ist die Widerklage unzulässig, weil der rechtliche Zusammenhang fehlt. Allerdings ermöglicht 145 II die Trennung beider Prozesse. Damit wird eine Abweisung der Widerklage als unzulässig vermieden. Folgt man der Literatur, ist zwar der besondere Gerichtsstand nach 33 nicht gegeben, weil der rechtliche Zusammenhang fehlt. Das AG Dortmund ist aber nach 32 für die Widerklage zuständig. Da aber auch diese Auffassung einen Zusammenhang wenn auch nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung fordert, wird das Gericht ebenfalls nach 145 II verfahren. Folie 71

72 Objektive Klagehäufung ( 260 ZPO) Objektive Klägehäufung liegt vor, wenn mehrere Streitgegenstände rechtshängig gemacht werden: (+) Mehrere Anträge auf mehrere Sachverhalte: K verlangt von B Herausgabe einer Sache und Schadensersatz wegen Beschädigung einer anderen Sache. (+) Mehrere Anträge auf einen Sachverhalt: K verlangt von B aus einem Verkehrsunfall (ein Sachverhalt) Ersatz der Heilungskosten, des Lohnausfalls und Schmerzensgeld. (-) Ein Antrag auf einen Sachverhalt mit mehrfacher rechtlicher Begründung: K, der im Hause des B gestürzt ist, verlangt Ersatz der Arztkosten aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung (BGHZ 9, 22). Folie 72

73 Subjektive Klagehäufung ( 59 ff.) I Einfache Streitgenossenschaft (Beispiel, Rn. 342): - Bei einem Unfall sind A und B von X verletzt worden. Sie machen ihre Schadensersatzansprüche gemeinsam geltend (aktive Streitgenossenschaft). A könnte seinen Anspruch allein gegen X geltend machen, ohne sich mit B zu verbinden: Es liegt daher eine einfache Streitgenossenschaft vor. - Der Gläubiger klagt seine Darlehensforderung gegen den Schuldner und im gleichen Verfahren die Bürgschaftsforderung gegen den Bürgen ein (passive Streitgenossenschaft). Der Gläubiger könnte Bürge und Hauptschuldner getrennt verklagen: Es liegt daher eine einfache Streitgenossenschaft vor. Folie 73

74 Subjektive Klagehäufung ( 59 ff.) II Notwendige Streitgenossenschaft, Beispiele: Mehrere Aktionäre fechten den Hauptversammlungsbeschluss der B-AG an. Da das Urteil nach 248 I 1 AktG für und gegen alle Aktionäre wirkt, das Gesetz Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung anordnet, sind die Kläger notwendige Streitgenossen (BGHZ 122, 211). Der Geschädigte aus einem KFZ-Unfall klagt gegen den Versicherten (= Schädiger) und den Versicherer auf Schadenersatz. Hier ordnet 124 VVG zwar eine Rechtskrafterstreckung an. Es liegt aber keine notwendige Streitgenossenschaft vor (BGHZ 63, 51 [55]; BGH NJW-RR 2010, 1725 Rn. 11), weil beide Prozesse nicht den identischen Streitgegenstand haben, die Bindungswirkung aus VVG sich daher jeweils nur auf eine Vorfrage bezieht. Folie 74

75 9. Teil: Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit A. Die Nebenintervention B. Die Streitverkündung Folie 75

76 Beispiele Das Land K klagt gegen den Bauunternehmer B auf Ersatz des Schadens aus dem Einsturz einer Brücke. Die baustatische Überwachung des Brückenbaus war im Auftrag des B durch den Statiker X erfolgt. X hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Klage gegen B abgewiesen wird, weil er sonst Regressansprüche des B befürchten muss. X tritt deshalb dem B als Nebenintervenient (Nebenintervention) bei. X hat an B eine Maschine veräußert. K klagt gegen B auf Herausgabe, da ihm die Maschine gestohlen worden sei ( 985, 935 BGB). Hier hat X ein rechtliches Interesse daran, dass B obsiegt. Denn wenn K mit seiner Klage gegen B Erfolg hat, muss X befürchten, von B nach 433 I 2, 437 Nr. 3, 283, 280 I BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Falls X dem Prozess K gegen B nicht von sich aus auf Seiten des B beitritt, kann B dem X den Streit verkünden, dh ihn zum Beitritt auffordern. Folie 76

77 Nebenintervention Voraussetzungen - Anhängiger Rechtsstreit - Eigenes rechtliches Interesse des Intervenienten, 66 ZPO beachtlich nur auf Rüge, 71 ZPO - Beitritt, 70 ZPO Wirkungen Erstprozess: Mitwirkungsrechte, 67 ZPO (beachte ausnahmsweise 69 ZPO) Folgeprozess: Interventionswirkung, 68 ZPO Folie 77

78 Streitverkündung Voraussetzungen - Anhängiger Rechtsstreit - Streitverkündungsgrund, 72 ZPO - Streitverkündung, 73 ZPO Wirkungen (ausschließlich im Folgeprozess) - Interventionswirkung, 68 ZPO Folie 78

79 10. Teil: Sachurteilsvoraussetzungen A. Begriff B. Die einzelnen Sachurteilsvoraussetzungen I. Prüfung von Amts wegen II. Prüfung auf Einrede (Prozesshindernisse) C. Bedeutung Folie 79

80 Sachurteilsvoraussetzungen das Gericht betreffend - Deutsche Gerichtsbarkeit - Zivilrechtsweg - Internationale Zuständigkeit - Sachliche Zuständigkeit - Örtliche Zuständigkeit - Funktionelle Zuständigkeit die Parteien betreffend - Parteifähigkeit - Prozessfähigkeit - Postulationsfähigkeit - Prozessführungsbefugnis den Streitgegenstand betreffend - Ordnungsgemäße Klageerhebung - Einklagbarer Anspruch - Keine anderweitige Rechtshängigkeit - Keine entgegenstehende Rechtskraft - Rechtsschutzbedürfnis Folie 80

81 Prozesshindernisse Fälle - Schiedsvertrag, 1032 I - fehlende Ausländersicherheit, 110 ff. - fehlende Kostenerstattung, 269 VI Folgen - Verzichtbar - Präkludierbar, 282 III, 296 III Folie 81

82 Maßnahmen bei Unzulässigkeit Prüfung von Amts wegen (vgl. 56) u. U. abgesonderte Verhandlung ( 280) Entscheidung: - Zulässigkeit wird bejaht Zwischenurteil ( 280 II) oder Erörterung im Endurteil - Zulässigkeit wird verneint Abweisung als unzulässig durch Prozessurteil (Ausn.: 57, 281) Mangel wird übersehen - Anfechtung des Sachurteils - Ausnahme: 513 II, 534, 545 II, 565 Folie 82

83 11. Teil: Das Verhalten des Beklagten zur Klage A. Der Antrag auf Klageabweisung B. Das Anerkenntnis C. Das Geständnis Folie 83

84 A. Antrag auf Klageabweisung Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen von Einwendungen i. S. ZPO - Bestreiten - Einreden i. S. ZPO Einwendungen i.s. BGB Einreden i. S. BGB Vorbringen abweichender Rechtsansichten Folie 84

85 Einfaches Bestreiten So war es nicht. Substanziiertes Bestreiten Es war nicht so, sondern so... Qualifiziertes Bestreiten Ja, das stimmt, aber... Bestreiten mit Nichtwissen 138 Abs. 4 Bestreiten - K macht gegen B einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, den der Erblasser E des B verursacht hat. Wenn sich B über den Unfallhergang den er nicht gesehen hat»mit Nichtwissen erklärt«, liegt darin ein zulässiges Bestreiten (als»unbekannt«). - Behauptet aber K, der Kotflügel des PKW des E sei beschädigt gewesen, liegt wenn B das Unfallfahrzeug kennt in der Erklärung mit Nichtwissen ein Nichtbestreiten mit der Folge des 138 III. Folie 85

86 B. Anerkenntnis Anerkenntnisurteil, Anerkenntnis als (alleinige) Urteilsgrundlage - Abgekürztes Urteil, 313b - Kostenregelung bei sofortigem Anerkenntnis, 93 Gegenstück: Verzichtsurteil, 306 Folie 86

87 C. Geständnis Begriff - Prozessuale Erklärung einer Partei, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners richtig ist, 288; - gleichgestellt: Nichtbestreiten, 138 III Folgen - keine Beweise nötig, 288, - für das Gericht bindend, - Widerruf nur nach Maßgabe des 290 Vgl. Säumnis (Nichtverhandeln/Nichterscheinen), 331 Folie 87

88 12. Teil: Die Erledigung des Prozesses ohne Urteil A. Die Klagerücknahme B. Die Erledigung der Hauptsache C. Der Prozessvergleich Folie 88

89 Reaktionen des Klägers Resignieren - Anspruchsverzicht, Klagerücknahme, Erledigungserklärung, 91a - Nicht erscheinen/verhandeln, 330, 333 Kämpfen - Beklagtenvortrag bestreiten - Auf eigenen Vortrag bestehen Folie 89

90 Klagerücknahme Begriff Widerruf des Rechtsschutzgesuchs durch den Kläger, 269 I Wirkungen - Prozess endet, 269 III - Kosten beim Kläger, 269 III 2, aber 269 III 3 - hindert nicht erneute Klageerhebung, aber 269 VI Folie 90

91 Erledigung Unterscheide - Erledigendes Ereignis (tatsächlich) - Erledigungserklärung (Prozesshandlung) Übereinstimmende Erledigung, 91a - Charakter: Kostenprivilegierte Klagerücknahme - Voraussetzungen Erledigungserklärung des Klägers Übereinstimmende Erklärung des Beklagten - Rechtsfolge Rechtshängigkeit der Hauptsache endet, entsprechend 269 III 1 Kostenentscheidung nach 91a Einseitige Erledigung Klageänderung auf Feststellung, dass Erledigung eingetreten ist, 264 Nr. 3 Folie 91

92 Prozessvergleich Begriff Gerichtlich protokollierter Vergleich ( 779 BGB), 160 III Nr. 1 Charakter: Doppelnatur - Materielles Rechtsgeschäft ( 779 BGB) und - prozessualer Vertrag über Streitgegenstand, 794 I Nr. 1 Wirkungen - neue materiell-rechtliche Grundlage - Prozessbeendigung - Vollstreckungstitel: 794 I Nr. 1 Folie 92

93 13. Teil: Säumnis A. Die Versäumung von Prozesshandlungen B. Das Versäumnisverfahren Folie 93

94 Erneut: Konzentrationsmaxime Für das Gericht: etwa 272 ff., 139 Für die Parteien : Versäumung Sanktion Korrektur Gerichtliche Frist 296 I keine Beschleunigungspflicht, II keine Gesetzliche (Not-)Frist Termin 330 ff. 338 Folie 94

95 Stationen im Säumnisverfahren Säumnis VU-Antrag Kein VU-Antrag 251: Unechtes VU (bei fehlender Schlüssigkeit) Echtes VU Nach mündlicher Verhandlung: Urteil nach Lage der Akten ( 331a) Ruhen des Verfahrens Berufung, 511 Einspruch, 338 Unzulässigkeit 341 Rückversetzung 342 Zweites VU 345 Bedenke: Vollstreckbarkeit 708 Nr. 2, 719 Urteil in der Sache, Tenor nach 343, dagegen Berufung Bedenke: Kosten 344 Berufung 514 II Folie 95

96 Voraussetzungen eines echten VU Gegen den Kläger - Zulässigkeit der Klage - Antrag des Beklagten, 330 ZPO - Säumnis des Klägers, 330, 333 ZPO - Keine Unzulässigkeit, 335, 337 ZPO Gegen den Beklagten - Zulässigkeit der Klage - Antrag des Klägers, 331 ZPO - Säumnis des Beklagten, 331 Abs. 1, 3; 333 ZPO - Schlüssigkeit der Klage, 331 ZPO - Keine Unzulässigkeit, 335, 337 ZPO Folie 96

97 Prüfung: Antrag auf VU gegen Bekl. I. Besondere Voraussetzungen eines VU 1. Antrag auf Erlass eines VU 2. Säumnis des Beklagten 333, 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO 3. Keine Unzulässigkeit eines VU 335 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, 337 ZPO II. Zulässigkeit der Klage (Sachurteilsvoraussetzungen) III. Schlüssigkeit der Klage Folie 97

98 Zulässigkeit des Einspruchs 1. Statthaftigkeit des Einspruchs, 338 ZPO 2. Frist, 339 ZPO 3. Form, 340 ZPO 4. Kein Verzicht, keine Rücknahme, 346 ZPO Folie 98

99 Voraussetzungen eines zweiten VU I. Prozessantrag II. Zulässiger Einspruch 1. Statthaftigkeit des Einspruchs, 338 ZPO 2. Frist, 339 ZPO 3. Form, 340 ZPO 4. Kein Verzicht, keine Rücknahme, 346 ZPO III. Säumnis des Beklagten 333, 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO IV. Keine Unzulässigkeit eines VU 335 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, 337 ZPO V. Prüfung der Gesetzmäßigkeit des 1. VU (str., hm: (-) wg. Umkehrschluss 700 Abs. 6 ZPO) Folie 99

100 14. Teil: Beweis A. Grundbegriffe I. Beweis II. Beweisantritt III. Beweiserheblichkeit B. Die einzelnen Beweismittel Folie 100

101 Beweisarten (<> Glaubhaftmachung, 294) Strengbeweis <> Freibeweis Direkter Beweis <> indirekter Beweis Beweis des ersten Anscheins (typischer Geschehensablauf) Hauptbeweis <> Gegenbeweis <> Beweis des Gegenteils Folie 101

102 Beispiel Rn. 518 Ein unmittelbarer Beweis für eine Körperverletzung ist die Aussage des Zeugen, er habe gesehen, dass der Beklagte den Kläger mit dem Kotflügel seines Wagens umgestoßen habe. Der rechte Kotflügel des Wagens des Beklagten weist eine Beule auf. Die mikroskopische Untersuchung ergibt Stoffreste vom Anzug des Klägers am Wagen des Beklagten und Farbspuren des Wagens am Anzug des Klägers (indirekter Beweis = Indizienbeweis). Folie 102

103 Beispiel Anscheinsbeweis Rn. 520»Fährt ein Kraftrad auf offener Straße gegen einen Baum, so spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Fahrers«(BGH LM 286 [C] ZPO Nr. 7).»Wird nach einer Operation eine 16 cm lange und 8 cm breite Arterienklemme in der Bauchhöhle des Patienten zurückgelassen, so spricht der erste Anschein für ein Verschulden des operierenden Arztes«(BGH LM 286 [C] ZPO Nr. 15). Anscheinsbeweis für Übertragung von Aids bei Transfusion von infiziertem Blut, sofern der Empfänger zu keiner HIV-gefährdeten Risikogruppe gehört und deswegen kein Anlass für die Annahme besteht, dass er schon vor der Transfusion infiziert war (BGHZ 114, 284). Anscheinsbeweis aus konkreten Baumängeln für mangelhafte Bauüberwachung durch Architekten (BGH NJW 2002, 2708). Anscheinsbeweis bei Geldabhebung mittels gestohlener ec-karte, dass der Karteninhaber die PIN auf der ec-karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (BGH NJW 2012, 1277). Folie 103

104 Beispiel (Rn. 523) K klagt gegen B eine Kaufpreisforderung ein. B bestreitet einen Kaufabschluss. K beruft sich auf das Zeugnis seines Angestellten A. A bestätigt als Zeuge den mündlichen Kaufabschluss. B benennt»gegenbeweislich«den Zeugen X, der aussagt, K habe ihm erzählt, er sei sich mit B noch nicht einig geworden. Durch diesen Gegenbeweis des B kann die Überzeugung des Gerichts vom Abschluss des Vertrags erschüttert sein, wenn das Gericht dem Zeugen X und nicht dem Zeugen A Glauben schenkt. Vom Gegenbeweis ist der Beweis des Gegenteils zu unterscheiden. Er greift ein, wenn zugunsten einer Partei eine widerlegliche Vermutung (zb 891 BGB) besteht und die andere Partei diese Vermutung widerlegen will. Der Beweis des Gegenteils ist dann Hauptbeweis. Folie 104

105 Beweismittel Augenschein, 371 ff. Zeugen, 373 ff. Sachverständige, 402 ff. Urkunden, 415 ff. Parteivernehmung, 445 ff. Folie 105

106 Beweisbedürftigkeit Behauptung über Tatsachen ist beweisbedürftig, wenn (Grundsatz) Tatsache erheblich und Tatsache vom Gegner bestritten ist, es sei denn (Ausnahmen) Tatsache ist offenkundig ( 291), Tatsache ist gerichtsbekannt ( 291) oder Tatsache wird unwiderleglich vermutet ( 292). Folie 106

107 Beweisverfahren Beweisführung durch die Parteien - Behauptung - Beweisantritt, 373 (aber 142 ff., 448) Beweiserhebung durch das Gericht - Beweisbeschluss, 278 II, 358 ff. - Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, 286, 287 Folie 107

108 Lasten Darlegungslast: Sachvortragsobliegenheit Beweisführungslast: Beweisangebotsobliegenheit Beweislast: Risiko der Nichtfeststellbarkeit Folie 108

109 Beweislast Anwendungsbereich - Non liquet ( es ist nicht klar ), d. h. Sachverhalt lässt sich nicht mehr aufklären. Verteilung - Grundsatz: Jeder muss die ihm günstigen Tatbestandsmerkmale beweisen. Gläubiger: Anspruchsbegründende Tatsachen Schuldner: Einwendungen ( 362 BGB) einschl. rechtshindernde Einwendungen gesetzlicher Tatbestände ( 280 I 2, 287 I 2, 831 I 2, 832 I 2, BGB) - Besonderheit: Beweislastregelungen Gesetzliche Umkehr der Beweislast ( 363 BGB) Gesetzliche Vermutung ( 476, 1006 BGB) Beweisvereitelung ( 371 III, 427, 444 ZPO analog) Rechtsnatur - Frage des materiellen Rechts, nicht des Prozessrechts Folie 109

110 Die einzelnen Beweismittel Augenschein Zeuge - Unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht - Gehilfe der Partei (nicht auswechselbar), sagt aus über eigene Wahrnehmung - Pflicht zu erscheinen ( 380), auszusagen ( 390) und Eid zu leisten ( 391). Sachverständiger - Gehilfe des Richters (auswechselbar), sagt über Erfahrungssätze aus Urkundenbeweis - Vorlage, 420 ff. - Echtheit, 437 ff. - Beweiskraft von Öffentlichen Urkunden: materielle Beweiskraft, 415, 417 ff. Private Urkunden: formelle Beweiskraft, 416 Folie 110

111 15. Teil: Gerichtliche Entscheidungen A. Begriffe B. Anforderungen an die Urteilsarten C. Erlass und Inhalt des Urteils D. Wirkungen des Urteils Folie 111

112 Funktionen der Verfahrensbeendigung Streitbereinigung wg. Hauptsache - Rechtskraft von Urteilen - Vertragliche Regelung der Parteien (Vergleich) - Aber: (-) bei status quo ante (Klagerücknahme) Tragung der Kosten - Kläger - Beklagter - Sonstiges ( Kostenteilung, Billigkeit ) Durchsetzbarkeit (Titel) - Endurteil ( 704) - Vergleich ( 794 Abs. 1 Nr. 1) - Kostenfestsetzungsbeschluss ( 794 Abs. 1 Nr. 2, 103 ff.) Art der Beendigung - Urteil - Durch eine Partei (Kläger) - Zusammenwirken der Parteien (Kläger mit Zustimmung des Beklagten) Folie 112

113 Begriffe: Prozesshandlungen des Gerichts Unterscheide nach Gegenstand Form - Entscheidungen - Stoffsammlung (innere Fortentwicklung) - Prozessbetrieb (äußere Fortentwicklung) - Urteile - Beschlüsse - Verfügungen - Tatsächliches Verhalten Folie 113

114 Urteilsarten Der Form nach - Endurteil, 300 ZPO - Zwischenurteil, 303 f. ZPO - Vollurteil - Teilurteil, 301 ZPO (dann Schlussurteil) - Endgültiges Urteil - Vorbehaltsurteil, 302, 599 ZPO - Kontradiktorisches Urteil - Versäumnisurteil, 330 f. ZPO Dem Inhalt nach - Sachurteil (Begründetheit) - Prozessurteil (Zulässigkeit) - Leistungsurteil - Feststellungsurteil - Gestaltungsurteil Folie 114

115 Urteilserlass Mündliche Verhandlung Entscheidungsreife, 300 Beratung, 192 GVG Abstimmung, 192 ff. GVG Formulierung, 310 II Unterschrift, 315 Verkündung 310 ff. Zustellung, 317 Folie 115

116 Urteilsinhalt Rubrum, 313 I Nr. 1 3 Tenor, 313 I Nr. 4 Tatbestand, 313 I Nr. 5, II - Unstreitige Tatsachen - Streitiger Tatsachenvortrag des Klägers - Antrag des Klägers - Antrag des Beklagten - Streitiger Tatsachenvortrag des Beklagten - Prozessgeschichte Entscheidungsgründe, 313 I Nr. 6, III - Zur Zulässigkeit - Zur Begründetheit - Zu den Nebenentscheidungen Folie 116

117 Urteilswirkungen Innerprozessuale Bindung, 318 ZPO Formelle Rechtskraft, 705 ZPO Materielle Rechtskraft, 322 ff. ZPO Vollstreckbarkeit, 704 ZPO Interventionswirkung, 68 ZPO Gestaltungswirkung, z. B. 767 ZPO Tatbestandswirkung, z. B. 864 II BGB Folie 117

118 Formelle Rechtskraft Begriff: - Äußerer Bestand der Entscheidung = Unanfechtbarkeit Voraussetzungen (alternativ) - Mit Verkündung, wenn es keine Rechtsmittel gibt - Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist - Mit Erschöpfung des Instanzenzuges - Mit beiderseitigem Rechtsmittelverzicht Folie 118

119 Materielle Rechtskraft Wirkung - Verfahrenshindernis (Identität, vgl. 261 III Nr. 1 ZPO) - Bindungswirkung (Präjudizialität) Grenzen - Objektiv, 322 ZPO - Subjektiv, 325 ZPO - Zeitlich, 323 II, 767 II ZPO Durchbrechung - Wiederaufnahme, 578 ff. ZPO - Sittenverstoß (str.), 826, 242 BGB Folie 119

120 16. Teil: Rechtsmittel A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen Folie 120

121 Begriff: Rechtsbehelfe Rechtsmittel (= mit Devolutiveffekt) - Berufung, Revision, Sofortige Beschwerde, 567 Rechtsbehelfe (i. e. S.) - Einspruch, Abhilfe, 321a Folie 121

122 Entscheidung über Rechtsmittel Als unzulässig verwerfen 522 I, 552 ZPO Als unbegründet zurückweisen 522 II, 561 ZPO Bei Begründetheit: - Angefochtene Entscheidung abändern 538 I, 563 III ZPO - Angefochtene Entscheidung aufheben und zurückverweisen 538 II, 563 I ZPO Folie 122

123 Zulässigkeit von Rechtsmitteln Voraussetzungen - Der Art nach statthaft, 511, 542, 567 ZPO - Fristgerecht eingelegt, 517, 548, 569 ZPO - Formgerecht eingelegt, 519, 549, 569 ZPO - Ordnungsgemäß begründet, 520, 551, 571 ZPO - Erforderlicher Wert der Beschwer, 511, 567 ZPO Folge der Unzulässigkeit - Zurückweisung, 522, 552, 572 ZPO Folie 123

124 17. Teil: Die materielle Rechtskraft A. Die Voraussetzungen der materiellen Rechtskraft B. Wirkungen der materiellen Rechtskraft C. Der sachliche (objektive) Umfang der materiellen Rechtskraft D. Der persönliche (subjektive) Umfang der materiellen Rechtskraft E. Der zeitliche Umfang der materiellen Rechtskraft F. Durchbrechungen der Rechtskraft Folie 124

125 ne bis in idem Hat K gegen B auf Feststellung seines Eigentums an einem Grundstück geklagt und rechtskräftig obsiegt, steht damit zugleich fest, dass B nicht Eigentümer ist. Seine (die des B) auf Feststellung seines Eigentums gerichtete spätere Klage ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn er behauptet, im Vorprozess sei ein wesentlicher tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkt übersehen worden. Der Kläger V ist Vermieter und verlangt von seinem Mieter, dem Beklagten M, Zu-stimmung dazu, dass der Gasherd gegen einen Elektro-Herd ausgetauscht wird. Im ersten Verfahren wurde seine Klage auf die Regelungen über die Modernisierung ( 555d BGB) gestützt. Die neue Klage stützt V darauf, dass die Maßnahme eine Erhaltungsmaßnahme ( 555a BGB) sei. Damit macht V erneut denselben Streitgegenstand geltend, weil Antrag und Lebenssachverhalt (die begehrte Austauschmaßnahme) identisch sind (BGH WuM 2011, 527 Rn. 9). Folie 125

126 Präjudizialität Der Beklagte ist im Vorprozess rechtskräftig zur Räumung eines Grundstücks verurteilt worden. Im jetzigen Prozess verlangt der Kläger Schadensersatz, weil der Beklagte nicht fristgerecht geräumt habe. Vorfrage dieser zweiten Entscheidung ist, ob der Beklagte zur Räumung verpflichtet war. Diese Vorfrage muss der zweite Richter wegen der materiellen Rechtskraft des Urteils im Vorprozess bejahen (BGH NJW 1969, 1064). Der Kläger hat einen auf Vertrag gestützten Unterlassungsanspruch im Vorprozess rechtskräftig durchgesetzt. Nunmehr klagt er auf Schadensersatz wegen Verletzung der Unterlassungsverpflichtung. Für diesen zweiten Prozess steht die vertragliche Unterlassungsverpflichtung als Vorfrage des Schadensersatzanspruchs rechtskräftig fest (BGHZ 42, 340). Dies bedeutet freilich nicht, dass der Beklagte diesen Prozess verlieren muss. Denn es kann sein, dass das Gericht das Verschulden des Beklagten oder einen Schaden des Klägers verneint. Folie 126

127 Materielle Rechtskraft Begriff - Maßgeblichkeit des Urteils für einen künftigen Prozess - Abgrenzung zu formelle Rechtskraft ( 705: Nicht-mehr-Anfechtbarkeit des Urteils, 318: innerprozessuale Bindung) Bedeutung - ne bis in idem: Klageabweisung als unzulässig im zweiten Prozess über dieselbe Sache zwischen denselben Parteien. - Präjudizialität: Maßgeblichkeit des 1. Urteils für eine Vorfrage in einem zweiten Prozess. Sachlicher Umfang - nur der»tenor«, nicht die Begründung (nicht: tatsächl.und rechtl. Ausführungen, nicht: präjudizielle Rechtsverhältnisse, 322 I). - Ausnahme: Aufrechnung ( 322) Folie 127

128 Materielle Rechtskraft II Persönlicher Umfang - Grundsätzlich»eadem res inter easdem partes«: 325 I. - Ausnahmsweise Rechtskrafterstreckung: bei Rechtsnachfolge ( 325) bei Prozessstandschaft (Bsp.: 327) bei spezieller Anordnung (zb 249 I 1 ivm 248 I 1 AktG) Zeitlicher Umfang letzte mündliche Tatsachenverhandlung, auf die das Urteil ergeht. Durchbrechungen - Wiederaufnahme des Verfahrens: Nichtigkeitsklage (schwere Verfahrensmängel, 579), Restitutionsklage (schwere Mängel der Urteilsgrundlagen, 580) - Anwendung des 826 BGB: Urteilserschleichung und sittenwidrige Verwertung eines unrichtigen Urteils Folie 128

129 18. Teil: Besondere Verfahrensarten A. Das Verfahren vor den Amtsgerichten B. Das Mahnverfahren C. Der Urkundenprozess D. Das schiedsrichterliche Verfahren Folie 129

130 Mahnverfahren Mahnantrag Mahnbescheid Widerspruch Kein Widerspruch Abgabe in das Streitverfahren 696 Vollstreckungsbescheid 699 f. Einspruch 338, 700 III Abgabe in das Streitverfahren weiter wie bei VU Folie 130

131 19. Teil: Prozesskosten A. Gerichtskosten B. Die Vergütung des Rechtsanwalts C. Die prozessuale Kostenerstattung D. Prozesskostenhilfe Folie 131

132 20. Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagen B. Internationale Zuständigkeit C. Weitere Regelungsgegenstände Folie 132

Jur. Forum Dr. Jacoby Zivilprozessrecht Assessorexamen S. 1

Jur. Forum Dr. Jacoby Zivilprozessrecht Assessorexamen S. 1 Zivilprozessrecht Assessorexamen S. 1 I. Sachurteilsvoraussetzungen 1. Ordnungsgemäße Klagerhebung 2. Sachentscheidungsvoraussetzungen, die das Gericht betreffen 3. Sachentscheidungsvoraussetzungen, die

Mehr

Klageänderung und Parteiwechsel

Klageänderung und Parteiwechsel Klageänderung und Parteiwechsel Im Verlauf eines Prozesses können durch den Beklagtenvortrag oder aus sonstigen Begebenheiten neue Tatsachen und Umstände bekannt werden, sodass ein Festhalten an der ursprünglichen

Mehr

20 III. 2 c) Beweislastumkehr bei Verletzung einer Befundsicherungspflicht (BGHZ 132, 47)

20 III. 2 c) Beweislastumkehr bei Verletzung einer Befundsicherungspflicht (BGHZ 132, 47) 20 III. 2 c) Beweislastumkehr bei Verletzung einer Befundsicherungspflicht (BGHZ 132, 47) Anspruch aus 280 I SV: Behandlungsvertrag Pflichtverletzung? 1. Wenn EKG auffällig war, wäre Entlassen ohne Therapie

Mehr

Rechtsmittel im Zivilprozess

Rechtsmittel im Zivilprozess Rechtsmittel im Zivilprozess Rechtsmittel sind spezielle Rechtsbehelfe, um eine gerichtliche Entscheidung anzufechten. I. Allgemeines 1. Suspensiveffekt, 705 S.2 ZPO Die Entscheidung wird NICHT wirksam,

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Übungsfall 4. Zunächst müssten die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vorliegen.

Übungsfall 4. Zunächst müssten die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vorliegen. Erkenntnisverfahren Übungsfall 4 Prof. Dr. Florian Jacoby Fall 1: Kläger K aus Karlsruhe reicht beim Amtsgericht Bochum eine Klage gegen den Beklagten B aus Bochum auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 2.500

Mehr

Teil 8 Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Teil 8 Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel RHEINISCHE FRIEDRICH-WILHELMS- UNIVERSITÄT BONN Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ. Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht

Mehr

Professor Dr. Dr. h.c. Peter Gottwald SS 2009. Lösungshinweise zur Klausur im Zivilprozessrecht vom 14. Juli 2009

Professor Dr. Dr. h.c. Peter Gottwald SS 2009. Lösungshinweise zur Klausur im Zivilprozessrecht vom 14. Juli 2009 Professor Dr. Dr. h.c. Peter Gottwald SS 2009 Lösungshinweise zur Klausur im Zivilprozessrecht vom 14. Juli 2009 I. Mögliche Rechtsbehelfe Sind beide Parteien säumig, so hat das Gericht die Wahl zwischen

Mehr

A. Ansprüche. 546 Rückgabepflicht des Mieters. Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters

A. Ansprüche. 546 Rückgabepflicht des Mieters. Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters 546 (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 3 U 2318/11 8 O 8697/10 LG Nürnberg-Fürth IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit S - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen T - Beklagte

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen

Mehr

Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG

Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG FamFG-Überblick / Seite 1 Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG Verfahren in Familiensachen ( 111 bis 270 FamFG [Buch 2]) Ehesache = Scheidung selbst 121 bis 150 FamFG Familienstreitsachen gemäß 112 FamFG:

Mehr

Klausur Nr. 782 Zivilrecht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden)

Klausur Nr. 782 Zivilrecht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) Sachverhalt S. 1 von 7 Klausur Nr. 782 Zivilrecht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) Liebe Kursteilnehmer, aufgrund der besonderen Examensrelevanz der Kostenentscheidung haben wir uns dazu entschlossen, dieser

Mehr

Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert

Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert II beträgt im Fall a) 5000 ; die Zinsen wurden als Nebenforderung geltend gemacht und bleiben daher außer Betracht, 4 I HS 2. 3 ist missverständlich formuliert,

Mehr

Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zivilprozessrecht. Wer ist Partei? Parteifähigkeit. Prozesshandlungen

Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zivilprozessrecht. Wer ist Partei? Parteifähigkeit. Prozesshandlungen Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen Zivilprozessrecht Prof. Dr. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Richter am Saarländischen Oberlandesgericht

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO Überblick, SoSe 2011 7./14. Juli 2011. Rechtswirkungen von Vergleichen

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO Überblick, SoSe 2011 7./14. Juli 2011. Rechtswirkungen von Vergleichen Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Allgemeine prozessuale Voraussetzungen Titel: 704, 708, 794 ZPO, z.b.: rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil Prozessvergleich notarielle

Mehr

Strafprozessrecht SoS 2006

Strafprozessrecht SoS 2006 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 21. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe a) Überblick über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe b) Berufung c) Revision

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL III ZR 164/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Die Vergütung und ihre Geltendmachung 1 RA Christian Rohn, Bad Krozingen. a) Auftrag

Die Vergütung und ihre Geltendmachung 1 RA Christian Rohn, Bad Krozingen. a) Auftrag Die Vergütung und ihre Geltendmachung 1 RA Christian Rohn, Bad Krozingen a) Auftrag Die Erteilung des Auftrags entscheidet, welche Gebühren anfallen, insbesondere ob Gebühren für außergerichtliche oder

Mehr

Teil 11 Besondere Prozesslagen

Teil 11 Besondere Prozesslagen RHEINISCHE FRIEDRICH-WILHELMS- UNIVERSITÄT BONN Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ. Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht

Mehr

Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil:

Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil: Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil: Urteil: I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Januar 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 135/00 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. April 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/10 BESCHLUSS vom 22. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter ZPO 900 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 278/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

Dr. Andreas Frieser, 9. Dezember 2011 Erbrechtliche Ansprüche und ihre Durchsetzung

Dr. Andreas Frieser, 9. Dezember 2011 Erbrechtliche Ansprüche und ihre Durchsetzung Dr. Andreas Frieser, 9. Dezember 2011 Erbrechtliche Ansprüche und ihre Durchsetzung Materielle und verfahrensrechtliche Fragen (mit simulierter nachlassgerichtlicher Verhandlung im Gerichtslabor) A. Terminplan

Mehr

Im Beitrittsgebiet ist allgemein Anlage I, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 5 d EinigungsV zu beachten. 922 I, 511, 517 ZPO

Im Beitrittsgebiet ist allgemein Anlage I, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 5 d EinigungsV zu beachten. 922 I, 511, 517 ZPO Rechtsbehelfsfristen Im Beitrittsgebiet ist allgemein Anlage I, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 5 d EinigungsV zu beachten. 1. Arrest und Einstweilige Verfügung Rechtsbehelf Frist Fristbeginn

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

4. Prozessvertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren...46 VI. Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts...46 VII.

4. Prozessvertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren...46 VI. Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts...46 VII. Inhalt Lernziele...13 A. Die Arbeitsgerichtsbarkeit...17 I. Historischer Überblick...17 II. Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit...19 1. Arbeitsgerichte...19 2. Landesarbeitsgerichte...20 3. Bundesarbeitsgericht...20

Mehr

Zivilabteilung des Amtsgerichts Göttingen

Zivilabteilung des Amtsgerichts Göttingen Zivilabteilung des Amtsgerichts Göttingen Aufgaben In der Zivilabteilung werden im wesentlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern bearbeitet. Unter die allgemeinen Zivilsachen fallen insbesondere Streitigkeiten

Mehr

Vorlesung Zivilprozessrecht

Vorlesung Zivilprozessrecht Vorlesung Zivilprozessrecht Dienstag, 18. Mai 2010 Wolfgang Zenker Ins=tut für Interdisziplinäre Restrukturierung (iir) e. V. Übersicht Beweisrecht (Forts.) Beweisverbote Beweiswürdigung Beweislast gerichtliche

Mehr

a) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist

a) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist Examensklausur In alter Freundschaft... Teil I: Frage 1: Anspruch W N auf Kaufpreiszahlung (100. 000.- Euro) Anspruchsgrundlage: 433 II BGB I. Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag W/N 1. Kaufvertrag W/N

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X I Z R 2 7 / 1 4 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ. Im Namen des Volkes U R T E I L

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ. Im Namen des Volkes U R T E I L Geschäftsnummer: 5 U 331/04 10 O 216/03 Landgericht Koblenz Verkündet am 24. Juni 2004 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes

Mehr

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge) 1. Abschnitt: Allgemeines zu den Rechtsbehelfen Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsbehelfe gegen nicht rechtskräftige Entscheidungen R e c h t s m i t t e l außerordentliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

Unzulässigkeit der Berufung und Restitutionsgründe ZPO 580

Unzulässigkeit der Berufung und Restitutionsgründe ZPO 580 Unzulässigkeit der Berufung und Restitutionsgründe ZPO 580 Die Restitutionsklage nach 580 Nr. 7 b ZPO ist nur statthaft, wenn das Gericht die Urkunde in dem früheren Verfahren bei der Urteilsfindung hätte

Mehr

Wintersemester 2014/15

Wintersemester 2014/15 Vorlesung ZPO I Wintersemester 2014/15 ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 ZPO I Einleitung ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 2 1 Einleitung 1: Literaturauswahl Jauernig/Hess Zivilprozessrecht,

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil

Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil Abschrift Aktenzeichen: 3c C 96/14 Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, Friedrichstrasse 95, 1

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Anwaltliche Prozesstaktik

Anwaltliche Prozesstaktik Anwaltliche Prozesstaktik Sommersemester 2015 HS 3042 Dipl.-Volkswirt Dr. jur. Thomas Kaiser Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für Steuer- u. für Insolvenzrecht Lehrbeauftragter der Universität

Mehr

VerwPR (Einführung) VerwPR (Einführung)

VerwPR (Einführung) VerwPR (Einführung) I. Literatur A. Kommentare Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2.Aufl. 2010 Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011 Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO, VwVfG, 2. Aufl. 2007

Mehr

Merkblatt. Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Österreich in Zivil- und Handelssachen

Merkblatt. Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Österreich in Zivil- und Handelssachen Stand: Juni 2012 Merkblatt Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Österreich in Zivil- und Handelssachen A. Allgemeine rechtliche Grundlagen Grundlage für die Zuständigkeit von Gerichten in Zivil- und

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

DIE BERUFUNG IN ZIVILSACHEN

DIE BERUFUNG IN ZIVILSACHEN DIE BERUFUNG IN ZIVILSACHEN Ein Leitfaden für Ausbildung und Praxis DR. CLAUS-DIETER SCHUMANN Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage VERLAG FRANZ

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/04 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Nr. 2 n.f. Auch nach neuem Recht ( 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.f.) muss,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5u186_06 letzte Aktualisierung: 5.7.2007. OLG Schleswig, 5.7.2007-5 U 186/06. GmbHG 38 Abs. 2

DNotI. Dokumentnummer: 5u186_06 letzte Aktualisierung: 5.7.2007. OLG Schleswig, 5.7.2007-5 U 186/06. GmbHG 38 Abs. 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5u186_06 letzte Aktualisierung: 5.7.2007 OLG Schleswig, 5.7.2007-5 U 186/06 GmbHG 38 Abs. 2 Wirkung eines materiell rechtmäßigen Beschlusses über die Abberufung

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04 Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2

Mehr

Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses. Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses

Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses. Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses ZPO II Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1 Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses 1. Abschnitt: RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 2 1

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

Überblick über das Strafprozessrecht

Überblick über das Strafprozessrecht Überblick über das Strafprozessrecht Für die Ausbildung zum Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Mai 2012 Unterscheidung materielles und formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Bork. Vertiefungskurs. Zivilprozessrecht. - Erkenntnisverfahren - Wintersemester 2008/2009. http://www2.jura.uni-hamburg.

Prof. Dr. Reinhard Bork. Vertiefungskurs. Zivilprozessrecht. - Erkenntnisverfahren - Wintersemester 2008/2009. http://www2.jura.uni-hamburg. Prof. Dr. Reinhard Bork Vertiefungskurs Zivilprozessrecht - Erkenntnisverfahren - Wintersemester 2008/2009 http://www2.jura.uni-hamburg.de/bork Gliederung 1. Teil 1: Verfassungsrechtliche Grundlagen 2:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

Amtsgericht Braunschweig

Amtsgericht Braunschweig Abschrift. Amtsgericht Braunschweig 117 c 3682/14 Verkündet am 21.08.2015 Undemann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit, Klägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare

Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare Rechtswissenschaften und Verwaltung - Studienbücher Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare mit Formulierungsbeispielen und Praxistipps Bearbeitet von Stephan Groscurth 1. Auflage 2014. Buch. XVII,

Mehr

Vorläufiger Rechtsschutz

Vorläufiger Rechtsschutz ANWALTFO R M U LAR E DeutscherAnwaltVerein Vorläufiger Rechtsschutz Schriftsätze und Erläuterungen Von VRiLG Harald Crückeberg Oldenburg 2. Auflage 2001 6 56 Juristische GesamtbibliotheK Technische Universität

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 53/05 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 301/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Mai 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei

Mehr

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 07.07.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 07.07.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 07.07.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) 5 Klageänderung Nach Eintritt der Rechtshängigkeit ( 261, 253 I) darf die Klage nur noch unter den Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 288/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 325/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 286 A a) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS Wappen Berlins und Brandenburgs OVG 12 N 83.13 VG 9 K 1767/12 Potsdam OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS, bevollmächtigt: Klägers und Antragsgegners, g e

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I Z B 6 0 / 1 3 BESCHLUSS vom 13. März 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 259 Abs. 2 Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 341/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 16130/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.06.2009 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Mai 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Mai 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X ZR 20/05 BESCHLUSS vom 15. Mai 2007 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja in dem Rechtsstreit ZPO 543 Abs. 2 Nr. 2, 547 Nr. 4 Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Mehr

Amtsgericht Hamburg-Altona

Amtsgericht Hamburg-Altona 03. Mai 2006 Amtsgericht Hamburg-Altona URTEIL gemäß 4 95a Abs. 2 ZPO Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 319C C 337/05 In dem Rechtsstreit xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Mehr

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

Dr. Matthias Siegmann. Die Vorbereitung der III. Instanz im Arzthaftungsprozess im Lichte. neuerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Dr. Matthias Siegmann. Die Vorbereitung der III. Instanz im Arzthaftungsprozess im Lichte. neuerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Die Vorbereitung der III. Instanz im Arzthaftungsprozess im Lichte neuerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Gliederung des Vortrags vor der 14. Herbsttagung Medizinrecht der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb191_02 letzte Aktualisierung: 08.07.2003

DNotI. Dokumentnummer: 12zb191_02 letzte Aktualisierung: 08.07.2003 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb191_02 letzte Aktualisierung: 08.07.2003 12zb191_02 BGH XII ZB 191/02 07.05.2003 ZPO 574 Abs.

Mehr

A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB

A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Biergarten Schöne Aussicht Klage erhoben hätte, die

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 C 21.05 VG 8 E 2110/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 MERKBLATT Recht und Steuern VERJÄHRUNG VON FORDERUNGEN I. ALLGEMEINES Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten

Mehr

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen .... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 PKH 5.03 VG 5 A 2389/98 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

P. Besondere Verfahrensarten

P. Besondere Verfahrensarten P. Besondere Verfahrensarten I. Amtsgerichtliches Verfahren II. Mahnverfahren III. Urkundenprozess IV. Verfahren in Familiensachen V. Schiedsgerichtsverfahren VI. Aufgebotsverfahren VII. Einstweiliger

Mehr

Vorlesung Zivilverfahrensrecht I. Zivilprozess

Vorlesung Zivilverfahrensrecht I. Zivilprozess Vorlesung Zivilverfahrensrecht I O. Univ.-Prof. DDr. h.c. Walter H. Rechberger Zivilprozess Stand: WS 2013/14 1 Mahnverfahren I obligatorisch ( 244 Abs 1 ZPO: hat ) bei Geldbetrag bis 75.000 Voraussetzungen

Mehr

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? MU Hörübungen zum Thema: Rechtsanwälte Beantworten Sie die Fragen: 1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? 2. Rechtsanwälte dürfen Fachanwaltsbezeichnungen auf ihre Briefbögen schreiben.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006 OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 Keine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucher-darlehens

Mehr

Der Zugang zur Revision. Prof. Dr. Volkert Vorwerk Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Der Zugang zur Revision. Prof. Dr. Volkert Vorwerk Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Der Zugang zur Revision Karlsruhe wie kommt man dahin? 2 Was will man da? Einen Anwalt finden 78 ZPO Anwaltsprozess (1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen

Mehr