Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. zur Ergänzungssatzung Bereich Grüner Winkel der Stadt Bad Wünnenberg, OT Leiberg

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1 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Ergänzungssatzung Bereich Grüner Winkel der Stadt Bad Wünnenberg,

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3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Ergänzungssatzung Bereich Grüner Winkel der Stadt Bad Wünnenberg im Ortsteil Leiberg Auftraggeber: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald Büren Verfasser: Bertram Mestermann Büro für Landschaftsplanung Brackhüttenweg Warstein-Hirschberg Bearbeiter: Rebecca Esser M. Sc.-Ing. Landschaftsarchitektur Bertram Mestermann Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Proj.-Nr Warstein-Hirschberg, Oktober 2017

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5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1.0 Veranlassung und Aufgabenstellung Rechtlicher Rahmen und Methodik Vorhabensbeschreibung Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Festlegung des Untersuchungsrahmens Ermittlung der Wirkfaktoren Datenquellen zur Ermittlung vorkommender Tier- und Pflanzenarten Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informati-... onen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen Auswertung der Landschaftsinformationssammlung LINFOS Auswertung des Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen Ortsbegehung des Plangebietes Konfliktanalyse und Ermittlung von Konfliktarten Häufige und verbreitete Vogelarten Planungsrelevante Arten Zusammenfassende Betrachtung der Nichtkonfliktarten Resümee Literaturverzeichnis

6 Veranlassung und Aufgabenstellung 1.0 Veranlassung und Aufgabenstellung Der Rat der Stadt Bad Wünnenberg hat in der Sitzung am die Aufstellung einer Satzung gem. 34 (4) Nr. 3 BauGB für den Bereich westlich der Straße Grüner Winkel im Ortsteil Leiberg beschlossen. Mit dieser Satzung sollen einzelne Außenbereichsflächen in diesem Bereich mit in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Eine solche geringfügige Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage ist städtebaulich vertretbar, da bereits östlich und nordöstlich des Ergänzungsbereiches Wohngebäude vorhanden sind. Außerdem befindet sich südwestlich des Planbereiches eine Sporthalle (HOFFMANN & STAKEMEIER 2017A). Nach Beteiligung der Bürger und der betroffenen Behörden haben sich Planänderungen ergeben. So wurde in der Sitzung des Wirtschafts-, Bau- und Planungsausschusses der Stadt Bad Wünnenberg am sowie am die erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am fand diese in der Zeit vom bis zum statt. Die betroffenen Behörden wurden mit Schreiben vom entsprechend informiert. Da noch Klärungsbedarf bestand, hat der Rat der Stadt Bad Wünnenberg in seiner Sitzung am eine 2. erneute Offenlegung beschlossen, die weitere geringfügige Planänderungen berücksichtigte. Diese 2. erneute Offenlegung fand in der Zeit vom bis statt. Die im Rahmen dieser 2. erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen hat der Rat am zur Kenntnis genommen. Es wurde beschlossen, das Bauleitplanverfahren nicht weiter fortzuführen, da der Stadt in diesem Bereich keine Flächen zur Verfügung standen (HOFFMANN & STAKEMEIER 2017A). Inzwischen liegt ein neuzeitlicher Antrag zur Fortführung des Verfahrens aufgrund von Bauabsichten vor. Daher hat der Rat der Stadt Bad Wünnenberg in seiner Sitzung am beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung gem. 34 (4) BauGB wieder aufzunehmen, um so die dringend notwendigen Wohnbauflächen für den Stadtteil Leiberg zu schaffen (HOFFMANN & STAKEMEIER 2017A). Gegenstand dieses Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags ist die geplante Ergänzungssatzung Grüner Winkel in der Stadt Bad Wünnenberg,. Eine Darstellung des Bereiches als Wohnbaufläche wird in einem der nächsten Flächennutzungsplan- Änderungsverfahren erfolgen

7 Veranlassung und Aufgabenstellung Abb. 1 Lage des Plangebiets (im schwarzen Kreis) auf Grundlage der Topografischen Karte 1: Im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist im Rahmen einer Artenschutzprüfung zu untersuchen, ob gemäß 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine unzulässige Betroffenheit von artenschutzrechtlich relevanten Arten eintreten kann. Der vorgelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag dient hierfür als fachliche Grundlage

8 Rechtlicher Rahmen und Methodik 2.0 Rechtlicher Rahmen und Methodik Notwendigkeit der Durchführung einer Artenschutzprüfung (Prüfungsveranlassung) Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen der 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind 69ff BNatSchG zu beachten (MKULNV 2016). Vorhaben in diesem Zusammenhang sind: 1. nach 15 BNatSchG i. V. m. 30ff LNatSchG NRW zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Mögliche Trägerverfahren sind in 33 Abs. 1-3 LNatSchG NRW genannt (z. B. Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen). 2. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben ( 30, 33, 34, 35 BauGB). Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sowie Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen sind keine Vorhaben im Sinne der VV-Artenschutz. Bei der ASP handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz). Die ASP sollte soweit möglich mit den Prüfschritten anderer Verfahren verbunden werden (MKULNV 2016). Prüfung der artenschutzrechtlichen Tatbestände (Prüfumfang) Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFH- Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Wenn in Natura 2000-Gebieten FFH-Arten betroffen sind, die zugleich in Anhang II und IV der FFH-RL aufgeführt sind, ist neben der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch eine ASP durchzuführen. Dies gilt ebenso für europäische Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 V-RL. Die nur national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt (MKULNV 2016)

9 Rechtlicher Rahmen und Methodik Formale Konsequenzen (Verbotstatbestände) Gemäß 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Entsprechend 45 Abs. 7 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von diesen Verboten zulassen. Planungsrelevante Arten Planungsrelevante Arten sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung (ASP) im Sinne einer Art-für- Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für Nordrhein- Westfalen planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien [L]. Der Begriff planungsrelevante Arten ist weit zu verstehen. Er ist nicht nur auf die Anwendung in Planungsverfahren beschränkt, sondern bezieht sich auf die Anwendung in allen Planungs- und Zulassungsverfahren [L]. Die übrigen FFH-Anhang IV-Arten und europäischen Vogelarten sind entweder in Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer. Solche unsteten Vorkommen können bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens sinnvoller Weise keine Rolle spielen. Oder es handelt sich um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko)

10 Rechtlicher Rahmen und Methodik Die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüften Arten sind im Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der ASP zu dokumentieren. [L] Sofern ausnahmsweise die Möglichkeit besteht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG infolge des Vorhabens bei einer nicht planungsrelevanten Art erfüllt werden, wäre die Behandlung einer solchen Art im Planungs- oder Zulassungsverfahren geboten (z. B. bei Arten, die gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen mit nennenswerten Beständen im Bereich des Plans/Vorhabens) (MKULNV 2016). Methodik Der Ablauf und die Inhalte einer Artenschutzprüfung umfassen die folgenden drei Stufen (MWEBWV 2010): Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabenstyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Sofern eine vorhabensspezifische Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände anzunehmen ist, ist ein Ausnahmeverfahren der Stufe III durchzuführen. In der Regel wird durch geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahen das Eintreten der Verbotstatbestände verhindert. Damit ist die Durchführung der Stufe III der Artenschutzprüfung überwiegend nicht erforderlich

11 Rechtlicher Rahmen und Methodik Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Relevanz der Planungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) (MKULNV 2016). Im Rahmen der Artenschutzprüfung ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Untersuchungsraum vorkommenden Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Im Regelfall bedarf es einer Gesamtschau, die sich auf eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (z. B. Datenbanken) und bei Bedarf auch methodisch beanstandungsfreie Erfassungen vor Ort gründet. Die Ortsbegehung erfolgte am 18. Oktober

12 Vorhabensbeschreibung 3.0 Vorhabensbeschreibung Die Stadt Bad Wünnenberg plant die Ergänzungssatzung Grüner Winkel im Ortsteil Leiberg. Ergänzungssatzung Zwischen einer gedachten Linie von der Sporthalle im Südwesten und der Wohnbebauung nordwestlich der Straße Grüner Winkel bis zum Flurstück 595 befindet sich eine überwiegend als Wiese und Hausgarten genutzte Fläche. Diese Fläche wird im Norden durch einen Grasweg begrenzt, der gleichzeitig die naturräumliche Grenze zwischen dem nach Norden stark abfallenden Gelände und dem besiedelten Bereich darstellt. Ein Teil des Graswegs wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, um die Erschließung der Baugrundstücke zu sichern. Sowohl naturräumlich als auch funktional ist das Plangebiet noch der bebauten Ortslage zuzuordnen. Hier befinden sich kurze Wege, die die Fläche teilweise erschließen. Der Weg stellt wie bereits dargestellt die Grenze zwischen dem eigentlichen Siedlungsbereich und dem topographischen sehr bewegten nördlichen Freiraum dar. Um eine homogene Bebauung zu erzielen, werden für den bebaubaren Bereich sowohl die GRZ mit 0,3, die Anzahl der Vollgeschosse (2-geschossig) sowie die offene Bauweise und die Begrenzung auf maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude festgesetzt. Letztere Festsetzung wird weiter spezifiziert: Je Doppelhaushälfte ist nur eine Wohneinheit zulässig. Um eine maximale Gebäudehöhe von ca. 9,50m nicht zu überschreiten, werden für die einzelnen Bauflächen maximale Gebäudehöhen über Normalhöhennull festgesetzt. Diese Festsetzungen orientieren sich an der vorhandenen Bebauung. Aufgrund von eigentumsrechtlichen Besonderheiten werden die Parzellen 492, 457 und 685 von einer Bebauung ausgenommen. Hier ist eine Bebauung [in] absehbarer Zeit nicht gewünscht (HOFFMANN & STAKEMEIER 2017A/B)

13 Vorhabensbeschreibung Abb. 2 Planzeichnung zur 3. erneuten Offenlegung der Ergänzungssatzung Grüner Winkel, Stadt Bad Wünnenberg, (HOFFMANN& STAKEMEIER 2017B). Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wünnenberg stellt für diesen Bereich eine landwirtschaftliche Fläche dar. Nordöstlich des Plangebietes befinden sich Wohnbauflächen, im Süden Dorfgebietsflächen. Eine Darstellung des Bereiches als Wohnbaufläche wird in einem der nächsten Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren erfolgen (HOFFMANN & STAKEMEIER 2017A)

14 Vorhabensbeschreibung Abb. 3 Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan. Das Plangebiet liegt innerhalb des roten Ovals. (HOFFMANN & STAKEMEIER 2017A)

15 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Ergänzungssatzung Bereich Grüner Winkel der Stadt Bad Wünnenberg, Bestandssituation im Untersuchungsgebiet 4.0 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Das ca. 0,76 ha große Plangebiet der Ergänzungssatzung Grüner Winkel befindet sich im Nordwesten von Leiberg in Ortsrandlage. Südlich und östlich schließt Wohnbebauung an, im Südwesten befindet sich eine Sporthalle angrenzend an das Plangebiet. Nordwestlich des Plangebietes fällt das als Weide genutzte Gelände stark ab. Aufgrund von eigentumsrechtlichen Besonderheiten werden die Parzellen 492, 457 und 685 von einer Bebauung ausgenommen. Hier ist eine Bebauung in absehbarer Zeit nicht gewünscht Abb Bestandssituation auf Basis des Luftbildes mit der Lage des Plangebietes (rote Markierung). Legende: 1 = Fettwiesen/-weiden 2 = Gärten/Grünflächen 3 = Wohngebäude mit Ziergärten 4 = Sporthalle

16 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Kennziffer 1 Lebensraumtyp: Fettwiesen/-weiden Abb. 5 Wiese im Westen des Plangebietes. Abb. 6 Wiese an dem Grasweg. Der Grasweg liegt links im Bild. Abb. 7 Wiese im Nordosten des Plangebietes. Abb. 8 Weiden nördlich des Plangebietes. Kennziffer 2 Lebensraumtyp: Gärten Abb. 9 Garten im südwestlichen Bereich des Plangebietes. Abb. 10 Garten im nordöstlichen Bereich des Plangebietes

17 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Kennziffer 3 Lebensraumtyp: Gebäude Abb. 11 Gebäude an der Straße Grüner Winkel. Abb. 12 Sporthalle südwestlich des Plangebietes. Kennziffer 4 Lebensraumtyp: Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken Abb. 13 Gehölze an der Nördlichen Grenze des Plangebietes. Abb. 14 Gehölze im Norden des Plangebietes im Bereich der vorhandenen Hausgärten

18 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 5.0 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 5.1 Festlegung des Untersuchungsrahmens Das Untersuchungsgebiet umfasst den Bereich der Ergänzungssatzung Grüner Winkel in der Stadt Bad Wünnenberg-Leiberg mit den dort anstehenden sowie den benachbarten, relevanten Biotopstrukturen. 5.2 Ermittlung der Wirkfaktoren Durch die Ergänzungssatzung Bereich Grüner Winkel in der Stadt Bad Wünnenberg- Leiberg werden die im Plangebiet anstehenden Strukturen und Lebensraumtypen überplant und dauerhaft verändert bzw. entfernt. In der folgenden Tabelle werden alle denkbaren Wirkungen des Vorhabens als potenzielle Wirkfaktoren zusammengestellt. Potenzielle Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der Ergänzungssatzung Bereich Grüner Winkel in der Stadt Bad Wünnenberg-Leiberg. Maßnahme Baubedingt Wirkfaktor potenzielle Auswirkung im Sinne 44 Abs. 1 BNatSchG Bauarbeiten zur Baufeldvorbereitung Anlagebedingt Bau von Wohngebäuden, Verkehrswegen und Stellplätzen Betriebsbedingt Nutzung der Wohngebäude Entfernung der anstehenden Biotopstrukturen (Gehölze, Rasen, krautige Vegetation) Lärmemissionen und stoffliche Emissionen durch den Baubetrieb Versiegelung und nachhaltiger Lebensraumverlust bzw. Lebensraumveränderungen Ggf. zusätzliche Silhouettenwirkung durch die Gebäude Ggf. zusätzliche Lärmemissionen und optische Wirkungen Töten von Tieren im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Störung der Tierwelt im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Störung der Tierwelt im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Störung der Tierwelt im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 5.3 Datenquellen zur Ermittlung vorkommender Tier- und Pflanzenarten In der Stufe I der Artenschutzprüfung wird das Artenspektrum im Untersuchungsgebiet auf Basis verfügbarer Daten analysiert. Es erfolgt eine lebensraumbezogene Daten

19 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums bankabfrage im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein- Westfalen (FIS). Zusätzliche Informationen zum Artenvorkommen im Untersuchungsgebiet werden in der Landschaftsinformationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalens (LINFOS) abgefragt. Des Weiteren erfolgt eine Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen In einer Entfernung von ca. 350 m südlich befinden sich das FFH-Gebiete Afte (DE ) in der Umgebung des Plangebiets. Ca. 700 m südlich des Plangebiets befindet sich das FFH-Gebiet Leiberger Wald (DE ). Hier werden die Tierarten Grauspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht, Rotmilan, Schwarzstorch und Groppe aufgeführt. Durch die Lage am Ortsrand und die zwischen dem Plangebiet und dem FFH-Gebiet liegenden anthropogen überprägten Bereiche wird eine Betroffenheit der Schutzgebiete durch das Vorhaben ausgeschlossen. Nahezu deckungsgleich zu dem FFH-Gebiet Leiberger Wald befindet sich das Naturschutzgebiet Leiberger Wald (PB-060). Nordwestlich angrenzend an das Plangebiet liegt die Biotopkatasterfläche BK Talhang zur Afte unterhalb Leiberg mit Seitental (LANUV 2017A). Tierarten werden keine genannt. Im 300 m-untersuchungsradius finden sich keine weiteren Biotopkatasterflächen und gesetzlich geschützten Biotope Auswertung der Landschaftsinformationssammlung LINFOS Abb. 15 Planungsrelevante Arten im LINFOS (grüne Schraffur). Lage des Plangebiets als rotes Oval

20 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Die Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LINFOS) dokumentiert unter der Objektkennung FT planungsrelevante Arten aus Literaturrecherche im Raum Bad Wünnenberg. Die folgenden Vogelarten werden dort aufgeführt (LANUV 2017A): Baumfalke Rebhuhn Wachtel Kiebitz Rohrweihe Waldohreule Kornweihe Rotmilan Wespenbussard Mornellregenpfeifer Schwarzmilan Wiesenpieper Neuntöter Turteltaube Wiesenweihe Raubwürger Uhu Auswertung des Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Messtischblattes 4417 Büren (Quadrant 4). Für dieses Messtischblatt wurde im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen (FIS) eine Abfrage der planungsrelevanten Arten für die im Untersuchungsgebiet anzutreffenden unmittelbar und mittelbar betroffenen Lebensraumtypen durchgeführt (LANUV 2017B). Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken Säume und Hochstaudenfluren Gärten Gebäude Fettwiesen und -weiden Für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume werden im FIS 26 Arten für das Messtischblatt 4417 Büren, Quadrant 4 als planungsrelevant genannt (3 Fledermausarten, 23 Vogelarten). Planungsrelevante Pflanzenarten werden nicht benannt (LANUV 2017B)

21 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4417 Büren (Quadrant 4) (LANUV 2017B) in den ausgewählten Lebensraumtypen (kontinentale Region): Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken Säume, Hochstaudenfluren Gärten Gebäude Fettwiesen und -weiden Art Status Erhaltungszustand in NRW (KON) Kleingehölze Säume Gärten Gebäude Fettweiden Vorkommen: P = Plangebiet, U = Umgebung U U P/U U P/U Säugetiere Abendsegler N G Na (Na) Na (Ru) (Na) Breitflügelfledermaus N G- Na Na FoRu! Na Zwergfledermaus N G Na Na FoRu! (Na) Vögel Baumpieper N: B U FoRu (FoRu) Eisvogel N: B G (Na) Feldlerche N: B U- FoRu FoRu! Feldschwirl N: B U FoRu FoRu (FoRu) Feldsperling N: B U (Na) Na Na FoRu Na Habicht N: B G (FoRu), Na Na (Na) Kleinspecht N: B G Na Na (Na) Kuckuck N: B U- Na (Na) (Na) Mäusebussard N: B G (FoRu) (Na) Na Mehlschwalbe N: B U (Na) Na FoRu! (Na) Neuntöter N: B G- FoRu! Na (Na) Raubwürger N: B S FoRu Na (Na) Rauchschwalbe N: B U- (Na) (Na) Na FoRu! Na Rotmilan N: B U (FoRu) (Na) Na Schleiereule N: B G Na Na Na FoRu! Na Sperber N: B G (FoRu), Na Na Na (Na)

22 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Fortsetzung Tabelle 2 Art Status Erhaltungszustand in NRW (KON) Kleingehölze Säume Gärten Gebäude Fettweiden Vorkommen: P = Plangebiet, U = Umgebung U U P/U U P/U Vögel Turmfalke N: B G (FoRu) Na Na FoRu! Na Turteltaube N: B U- FoRu (Na) (Na) (Na) Wachtel N: B U FoRu! (FoRu) Wachtelkönig N: B S (FoRu) (FoRu) Waldkauz N: B G Na Na Na FoRu! (Na) Waldohreule N: B U Na (Na) Na (Na) Waldschnepfe N: B G (FoRu) Legende: Status: N = Nachweis ab 2000 vorhanden, N: B = Nachweis Brutvorkommen ab 2000 vorhanden, N: R/W = Nachweis Rast/Wintervorkommen ab 2000 vorhanden. Erhaltungszustand: G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht, + = sich verbessernd, - = sich verschlechternd. Lebensstätten: FoRu = Fortpflanzungs- und Ruhestätte, Ru = Ruhestätte, Na = Nahrungshabitat, Pfl = Pflanzenstandort, ( ) = potenzielles Vorkommen im Lebensraum,! = Hauptvorkommen im Lebensraum

23 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Ortsbegehung des Plangebietes Das Plangebiet und die nähere Umgebung wurden am begangen. 5.4 Konfliktanalyse und Ermittlung von Konfliktarten Häufige und verbreitete Vogelarten Entsprechend dem geltenden Recht unterliegen alle europäischen Vogelarten den Artenschutzbestimmungen des 44 Abs. 1 BNatSchG. Damit ist auch die vorhabensspezifische Erfüllung der Verbotstatbestände gegenüber häufigen und verbreiteten Vogelarten (s. g. Allerweltsarten wie Amsel, Buchfink und Kohlmeise) zu prüfen. Bei den häufigen und ungefährdeten Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG tritt eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG) nicht ein, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies gilt auch für damit verbundene, unvermeidbare Beeinträchtigungen der wild lebenden Tiere für das Tötungs- /Verletzungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Das Eintreten unvermeidbarer Beeinträchtigungen wird durch die Einhaltung der folgenden Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt: Zur Vermeidung der Verbotstatbestände sollte eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind. Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandene befestigte Flächen oder auf zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können. Das Vorhaben entspricht dem Regelfall, so dass von einer vertiefenden Betrachtung der häufigen und verbreiteten Vogelarten im Rahmen der Konfliktanalyse abgesehen werden kann

24 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Planungsrelevante Arten Im Untersuchungsgebiet gibt es gemäß Fachinformationssystem (FIS) Hinweise auf ein Vorkommen von 3 Fledermausarten und 23 Vogelarten. Infolge der Habitatansprüche der Arten, der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Biotopstrukturen und der dargestellten Wirkfaktoren kann ein potenzielles Vorkommen bzw. eine potenzielle vorhabensbedingte Betroffenheit für einige der im Rahmen der Datenrecherche ermittelten Arten im Vorfeld ausgeschlossen werden. Da nichtessenzielle Nahrungsflächen nicht zu den Schutzobjekten des 44 Abs. 1 BNatSchG gehören, ist eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit für Arten, welche das Untersuchungsgebiet als nichtessenzielles Nahrungshabitat nutzen, nicht gegeben. In der folgenden Tabelle werden die im Rahmen der Datenrecherche ermittelten Arten dargestellt und eine Voreinschätzung einer möglichen Betroffenheit durch das Vorhaben vorgenommen (Stufe I). Für die ermittelten Konfliktarten würde im Weiteren eine Art-für-Art-Betrachtung durchgeführt werden (Stufe II). Auflistung der im Untersuchungsgebiet dokumentierten planungsrelevanten Tierarten und Darstellung der Konfliktarten. Art Säugetiere Datenquelle/Status relevante Wirkfaktoren Abendsegler FIS/N keine Breitflügelfledermaus FIS/N keine Zwergfledermaus FIS/N keine Vögel Baumfalke LINFOS: B keine Baumpieper FIS/N: B keine Eisvogel FIS/N: B keine Feldlerche FIS/N: B keine Feldschwirl FIS/N: B keine Feldsperling FIS/N: B keine Habicht FIS/N: B keine Kiebitz LINFOS: D keine Kleinspecht FIS/N: B keine Kornweihe LINFOS: D keine Kuckuck FIS/N: B keine Mäusebussard FIS/N: B keine Mehlschwalbe FIS/N: B keine Mornellregenpfeifer LINFOS: D keine Erfüllung Verbotstatbestand BNatSchG 44 Abs. 1 möglich Nr. 1 Nr. 2 Nr.3 Konfliktart

25 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Fortsetzung Tab. 3 Neuntöter FIS/N: B LINFOS: B keine Raubwürger FIS/N: B LINFOS: W keine Rauchschwalbe FIS/N: B keine Rebhuhn LINFOS: B keine Rohrweihe LINFOS: B keine Rotmilan FIS/N: B LINFOS: R, B keine Schleiereule FIS/N: B keine Schwarzmilan LINFOS: B keine Sperber FIS/N: B keine Turmfalke FIS/N: B keine Turteltaube FIS/N: B LINFOS: B keine Uhu LINFOS: B keine Wachtel FIS/N: B LINFOS: B keine Wachtelkönig FIS/N: B keine Waldkauz FIS/N: B keine Waldohreule FIS/N: B LINFOS: B keine Waldschnepfe FIS/N: B keine Wespenbussard LINFOS: B keine Wiesenpieper LINFOS: B keine Wiesenweihe LINFOS: B keine Erläuterungen Datenquelle/Status: Datenquelle: FIS = Fachinformationssystem, LINFOS = Landschaftsinformationssammlung Status: N = Nachweis nach 2000 vorhanden, B = brütend, R = rastend, REV = Revier, D = auf dem Durchzug, W = Wintergast, NF = Nahrungsfläche

26 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Zusammenfassende Betrachtung der Nichtkonfliktarten Säugetiere Der Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, da als Sommer- und Winterquartiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften genutzt werden. Als Jagdgebiete bevorzugt die Art offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen. In großen Höhen zwischen 10 bis 50 m jagen die Tiere über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. Die Jagdgebiete können weiter als 10 km von den Quartieren entfernt sein. Sommerquartiere und Fortpflanzungsgesellschaften befinden sich vorwiegend in Baumhöhlen, seltener auch in Fledermauskästen. Die Wochenstubenkolonien der Weibchen befinden sich vor allem in Nordostdeutschland, Polen und Südschweden. In Nordrhein-Westfalen sind Wochenstuben noch eine Ausnahmeerscheinung. Als typische Gebäudefledermaus kommt die Breitflügelfledermaus vorwiegend im Siedlungs- und siedlungsnahen Bereich vor. Die Jagdgebiete befinden sich bevorzugt in der offenen und halboffenen Landschaft über Grünlandflächen mit randlichen Gehölzstrukturen, Waldrändern oder Gewässern. Außerdem jagen die Tiere in Streuobstwiesen, Parks und Gärten sowie unter Straßenlaternen. Fortpflanzungsgesellschaften von 10 bis 70 (max. 200) Weibchen befinden sich an und in Spaltenverstecken oder Hohlräumen von Gebäuden (z. B. Fassadenverkleidungen, Zwischendecken, Dachböden, Dachpfannen). Einzelne Männchen beziehen neben Gebäudequartieren auch Baumhöhlen, Nistkästen oder Holzstapel. Die Breitflügelfledermaus ist ausgesprochen orts- und quartiertreu. Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden. Baumquartiere sowie Nistkästen werden ebenfalls bewohnt. Die ortstreuen Weibchenkolonien bestehen in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich aus mehr als 80 (max. 400) Tieren. Dabei werden mehrere Quartiere im Verbund genutzt, zwischen denen die Tiere im Durchschnitt alle 11 bis 12 Tage wechseln. Vögel Horstbrüter Im Bereich des Plangebietes wurden keine Horstbäume festgestellt. Der Baumfalke nutzt zwar alte Krähennester als Brutstandort, ein potenzielles Vorkommen des Baumfalken kann jedoch ebenfalls ausgeschlossen werden, da er die halboffene, strukturreiche Kulturlandschaft mit Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie Gewässern besiedelt

27 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern. Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern vor. Im Winterhalbjahr kommen Waldohreulen oftmals an gemeinsam genutzten Schlafplätzen zusammen. Als Jagdgebiete werden strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht. In grünlandarmen Bördelandschaften sowie in größeren geschlossenen Waldgebieten erreicht sie nur geringe Siedlungsdichten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 20 bis 100 ha erreichen. Als Nistplatz werden alte Nester von anderen Vogelarten (v. a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube) genutzt. Eine Funktion des Untersuchungsgebietes als Fortpflanzungs- und Ruhehabitat für die folgenden Horstbrüter wird nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der folgenden Arten gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG wird daher ausgeschlossen. Aufgrund des Fehlens geeigneter Lebensraumstrukturen wird eine Betroffenheit der der folgenden Arten gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen: Baumfalke Habicht Mäusebussard Rotmilan Höhlenbrüter Schwarzmilan Sperber Waldohreule Wespenbussard Der Feldsperling besiedelt die halboffene Agrarlandschaft mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und Waldrändern. Darüber hinaus kommt er in den Randbereichen ländlicher Siedlungen vor, wo er in Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen lebt. Er ist dabei jedoch sehr stark an Offenlandschaften mit landwirtschaftlicher Nutzung gebunden. Im Siedlungsbereich besiedelt der Kleinspecht strukturreiche Parkanlagen, alte Villenund Hausgärten sowie Obstgärten mit altem Baumbestand. Wichtig ist zudem ein Vorkommen eines hohen Alt- und Totholzanteils. Der Waldkauz bewohnt die strukturreiche Kulturlandschaft mit einem ausreichenden Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu. Der Waldkauz kommt in Nordrhein-Westfalen ganzjährig als häufiger Standvogel vor. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen ha erreichen. Als Nistplatz werden Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt. Auf Grund der oben genannten Lebensraumansprüche sowie des Fehlens eines hohen Totholzanteils im Untersuchungsgebiet wird ein Vorkommen von Höhlenbrütern im Bereich des Plangebietes nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der genannten Arten gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG wird daher ausgeschlossen

28 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Gehölz- und Gebüschbrüter Ein Vorkommen des Kuckucks, des Neuntöters, des Raubwürgers und der Turteltaube im Plangebiet ist infolge der Ortsrandlage, des Fehlens von essenziellen Habitatstrukturen, wie ausgedehnten und strukturreichen Kulturlandlandschaften mit Extensivgrünland, Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, nicht zu erwarten. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der genannten Arten gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG wird daher ausgeschlossen. Waldarten Die Waldschnepfe lebt bevorzugt in größeren, nicht zu dichten Laub- und Mischwäldern. Auf Grund des Fehlens einer gut entwickelten Strauch- und Krautschicht wird eine Lebensraumeignung des Plangebietes für die Waldschnepfe nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG der Waldschnepfe wird daher ausgeschlossen. Gebäudebrüter Im Plangebiet befinden sich keine Gebäude mit einer Lebensraumeignung für planungsrelevante Gebäudebrüter. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG für folgende Gebäude bewohnende Vogelarten kann ausgeschlossen werden. Mehlschwalbe Rauchschwalbe Schleiereule Turmfalke Offenlandarten Der Lebensraum der Feldlerche ist die offene Feldflur, wobei sie reich strukturierte Äcker, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete bewohnt. Der Feldschwirl ist ein Zugvogel, der in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auftritt. Als Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie Verlandungszonen von Gewässern. Der Lebensraum des Rebhuhns ist die offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaft mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern, wobei Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege wesentliche Habitatbestandteile darstellen, da sie hier Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung finden. Die Rohrweihe besiedelt halboffene bis offene Landschaften und ist viel enger an Röhrichtbestände gebunden als die verwandte Wiesenweihe. Die Nahrungsflächen liegen meist in Agrarlandschaften mit stillgelegten Äckern, unbefestigten Wegen und

29 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Saumstrukturen. Jagdreviere können eine Größe zwischen 1 bis 15 km² erreichen. Brutplätze liegen in den Verlandungszonen von Feuchtgebieten, an Seen, Teichen, in Flussauen und Rieselfeldern mit größeren Schilf- und Röhrichtgürteln (0,5 1 ha und größer). Die Wachtel lebt in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen, wobei Ackerbrachen, Getreidefelder (v. a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten, besiedelt werden. Der Wachtelkönig besiedelt offene bis halboffene Niederungslandschaften der Flussund Talauen sowie Niedermoore und hochwüchsige Feuchtwiesen. Zudem ist er auch in großräumigen Ackerbaugebieten in der Hellwegbörde als Brutvogel anzutreffen. Der Lebensraum des Wiesenpiepers besteht aus offenen, baum- und straucharmen feuchten Flächen mit höheren Singwarten (z. B. Weidezäune, Sträucher). Die Bodenvegetation muss ausreichend Deckung bieten, darf aber nicht zu dicht und zu hoch sein. Bevorzugt werden extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore. Darüber hinaus werden Kahlschläge, Windwurfflächen sowie Brachen besiedelt. Die Wiesenweihe besiedelt weiträumig offene, gehölzarme Agrarlandschaften mit Getreideanbau. Die ursprünglichen Bruthabitate waren Heiden, Moore sowie grünlandgeprägte Flussniederungen. Die Tiere haben einen großen Aktionsradius, die Nahrungsräume können bis zu 10 km vom Brutplatz entfernt liegen. Die aktuellen Brutplätze liegen meist in Wintergetreidefeldern, wo das Nest am Boden angelegt wird. Dabei sind störungsfreie Sitzwarten ein wichtiger Habitatbestandteil. Auf Grund des Fehlens der genannten Habitatstrukturen wird ein Vorkommen von Offenlandarten im Untersuchungsgebiet nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG kann für Offenlandarten ausgeschlossen werden. Fließ- und Stillgewässerarten Brutstandorte des Eisvogels sind selbst gegrabene Brutröhren an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand an Fließ- und Stillgewässern. Weiterhin brütet er an Wurzeltellern von umgestürzten Bäumen. Auf Grund des Fehlens der genannten Habitatstrukturen wird ein Vorkommen des Eisvogels im Untersuchungsgebiet nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG kann für den Eisvogel ausgeschlossen werden. Baumpieper Der Baumpieper besiedelt lichte Wälder, Windbruch- und Waldbrandflächen, Lichtungen, Brachen, sonnige Waldränder, Heide- und Hochmoorflächen, Schonungen,

30 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Aufforstungen und Kahlschläge. Grundvoraussetzung für eine Besiedlung sind hohe Singwarten, eine reich strukturierte Krautschicht und eine geringe Deckung der Strauchschicht. Ein Vorkommen des Baumpiepers im Untersuchungsgebiet ist auf Grund der Biotopansprüche der Art bzw. des Fehlens einer reich strukturierten Krautschicht nicht zu erwarten. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG wird daher für den Baumpieper ausgeschlossen. Uhu In Nordrhein-Westfalen tritt der Uhu ganzjährig als Standvogel auf. Er besiedelt reich gegliederte, mit Felsen durchsetzte Waldlandschaften sowie Steinbrüche und Sandabgrabungen. Die Jagdgebiete sind bis zu 40 km² groß und können bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt liegen. Als Nistplätze nutzen die orts- und reviertreuen Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem freien Anflug. Daneben sind auch Baum- und Bodenbruten, vereinzelt sogar Gebäudebruten bekannt. Rastende Arten/Wintergäste Der Kiebitz tritt in Nordrhein-Westfalen als häufiger Brutvogel sowie als sehr häufiger Durchzügler auf. Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Bevorzugte Rastgebiete sind offene Agrarflächen in den Niederungen großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördelandschaften. Kornweihen treten in Nordrhein-Westfalen sowohl als unregelmäßiger Brutvogel, vor allem aber als regelmäßiger Durchzügler und Wintergast auf. Als Überwinterungsgebiete bevorzugt die Kornweihe weiträumig offene Moor- und Heidelandschaften sowie großräumige Bördelandschaften. Der Mornellregenpfeifer kommt in Nordrhein-Westfalen als regelmäßiger, aber seltener Durchzügler vor. Als Rastgebiete nutzt der Mornellregenpfeifer offene Agrarflächen in großräumigen Bördelandschaften. Dort suchen die Tiere auf Stoppelfeldern, abgeernteten Hackfruchtäckern und Grünländern ihre Nahrung. Der Raubwürger lebt in offenen bis halboffenen, reich strukturierten Landschaften mit niedrigwüchsigen Kraut- und Grasfluren und eingestreuten Gehölzen. Geeignete Lebensräume sind ausgedehnte Moor- und Heidegebiete sowie gebüschreiche Trockenrasen und extensive Grünlandbereiche. Besonders geschützte Pflanzenarten Besonders geschützte Pflanzenarten kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dementsprechend ergibt sich keine Relevanz des 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

31 Resümee 6.0 Resümee Der Rat der Stadt Bad Wünnenberg hat in der Sitzung am die Aufstellung einer Satzung gem. 34 (4) Nr. 3 BauGB für den Bereich westlich der Straße Grüner Winkel im Ortsteil Leiberg beschlossen. Mit dieser Satzung sollen einzelne Außenbereichsflächen in diesem Bereich mit in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Eine solche geringfügige Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage ist städtebaulich vertretbar, da bereits östlich und nordöstlich des Ergänzungsbereiches Wohngebäude vorhanden sind. Außerdem befindet sich südwestlich des Planbereiches eine Sporthalle (HOFFMANN & STAKEMEIER 2017A). Nach Beteiligung der Bürger und der betroffenen Behörden haben sich Planänderungen ergeben. So wurde in der Sitzung des Wirtschafts-, Bau- und Planungsausschusses der Stadt Bad Wünnenberg am sowie am die erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am fand diese in der Zeit vom bis zum statt. Die betroffenen Behörden wurden mit Schreiben vom entsprechend informiert. Da noch Klärungsbedarf bestand, hat der Rat der Stadt Bad Wünnenberg in seiner Sitzung am eine 2. erneute Offenlegung beschlossen, die weitere geringfügige Planänderungen berücksichtigte. Diese 2. erneute Offenlegung fand in der Zeit vom bis statt. Die im Rahmen dieser 2. erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen hat der Rat am zur Kenntnis genommen. Es wurde beschlossen, das Bauleitplanverfahren nicht weiter fortzuführen, da der Stadt in diesem Bereich keine Flächen zur Verfügung standen (HOFFMANN & STAKEMEIER 2017A). Inzwischen liegt ein neuzeitlicher Antrag zur Fortführung des Verfahrens aufgrund von Bauabsichten vor. Daher hat der Rat der Stadt Bad Wünnenberg in seiner Sitzung am beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung gem. 34 (4) BauGB wieder aufzunehmen, um so die dringend notwendigen Wohnbauflächen für den Stadtteil Leiberg zu schaffen (HOFFMANN & STAKEMEIER 2017A). Gegenstand dieses Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags ist die geplante Ergänzungssatzung Grüner Winkel in der Stadt Bad Wünnenberg,. Eine Darstellung des Bereiches als Wohnbaufläche wird in einem dem nächsten Flächennutzungsplan- Änderungsverfahren erfolgen. Das ca. 0,76 ha große Plangebiet der Ergänzungssatzung Grüner Winkel befindet sich in Leiberg in Ortsrandlage. Südlich und östlich schließt Wohnbebauung an, im Südwesten befindet sich eine Sporthalle angrenzend an das Plangebiet. Nordwestlich des Plangebietes fällt das als Weide genutzte Gelände stark ab

32 Resümee Aufgrund von eigentumsrechtlichen Besonderheiten werden die Parzellen 492, 457 und 685 von einer Bebauung ausgenommen. Hier ist eine Bebauung in absehbarer Zeit nicht gewünscht. Im Zusammenhang mit der Ergänzungssatzung Grüner Winkel werden folgende Lebensraumtypen mittelbar und unmittelbar beansprucht: Kleingehölze, Gebüsche, Hecken Säume, Hochstaudenfluren Gärten, Parkanlagen Gebäude Fettwiesen und -weiden Nach der Ermittlung der bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren des Vorhabens erfolgte die Auswertung des Fachinformationssystems Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen (FIS) sowie der Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LINFOS). Außerdem wurde eine Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen durchgeführt. Im Rahmen der Ortsbegehung am 18. Oktober 2017 erfolgte eine Plausibilitätskontrolle. Dabei wurde überprüft, ob die Arten der Artenliste am Planungsstandort bzw. im Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer individuellen Lebensraumansprüche tatsächlich vorkommen bzw. vorkommen können und in welchem Umfang sie von dem geplanten Vorhaben betroffen sein könnten. Die Vorprüfung des Artenspektrums (Stufe I) hatte zum Ergebnis, dass im Untersuchungsgebiet Hinweise auf ein Vorkommen von 3 Fledermausarten und 23 Vogelarten vorliegen. Die Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LINFOS) dokumentiert unter der Objektkennung FT planungsrelevante Arten aus Literaturrecherche im Raum Bad Wünnenberg. Die folgenden Vogelarten werden dort aufgeführt (LANUV 2017A): Baumfalke Rebhuhn Wachtel Kiebitz Rohrweihe Waldohreule Kornweihe Rotmilan Wespenbussard Mornellregenpfeifer Schwarzmilan Wiesenpieper Neuntöter Turteltaube Wiesenweihe Raubwürger Uhu Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der häufigen und verbreiteten Vogelarten wird unter Berücksichtigung der nachstehenden Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen:

33 Resümee Zur Vermeidung der Verbotstatbestände ist eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erforderlich. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen von Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums wird durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die betroffenen Bereiche frei von einer Quartiernutzung sind. Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandene befestigte Flächen oder auf zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können. Die Vorprüfung des Artenspektrums (Stufe I) hatte zum Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Betroffenheiten gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG für die aufgeführten Säugetiere und Vogelarten ausgeschlossen werden konnten. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II) wurde nicht durchgeführt. Besonders geschützte Pflanzenarten Besonders geschützte Pflanzenarten kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dementsprechend ergibt sich keine Relevanz des 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Ergebnis Die Ergänzungssatzung Grüner Winkel in Bad Wünnenberg löst unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG aus. Warstein-Hirschberg, Oktober 2017 Bertram Mestermann Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt

34 Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis HOFFMANN & STAKEMEIER (2017A): Hoffmann & Stakemeier Ingenieure. Begründung zur Ergänzungssatzung Bereich Grüner Winkel. 3. erneute Offenlegung. Stand Büren. HOFFMANN & STAKEMEIER (2017B): Hoffmann & Stakemeier Ingenieure. Planzeichnung zur Ergänzungssatzung Bereich Grüner Winkel. 3. erneute Offenlegung. Stand Büren. LANUV (2017A): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, LINFOS Landschaftsinformationssammlung, Düsseldorf. (WWW-Seite) Zugriff: , 11:30 MESZ. LANUV (2017B): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. (WWW-Seite) Zugriff: , 13:00 MESZ. MKULNV (2016): Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH- RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd. Erl. d. MKULNV v , - III MWEBWV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom

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