Artenschutzrechtlicher Beitrag (Vorprüfung) Bebauungsplan Nr. 217 "Wohngebiet nördlich Vogelrute", der Stadt Menden (Sauerland)

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1 Artenschutzrechtlicher Beitrag (Vorprüfung) Bebauungsplan Nr. 217 "Wohngebiet nördlich Vogelrute", der Stadt Menden (Sauerland) Im Auftrag der S-Pro-Immo Menden GmbH Willy-Brandt-Platz Dortmund Tel.: 0231 / FAX: 0231 / info@gruenplan.org Bearbeitung: Dipl.-Ing. Ellen Steppan Dortmund, Juni 2016

2 Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG UND AUFGABENSTELLUNG Rechtsgrundlagen 2 2. BIOTOPSTRUKTUREN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET Lage und Abgrenzung Reale Vegetation / Biotoptypen 6 3. PLANUNGSRELEVANTE ARTEN Auswertung vorhandener Unterlagen und Daten Fledermäuse Amphibien Vögel AUSWIRKUNGSPROGNOSE / ARTENSCHUTZRECHTLICHE EINSCHÄTZUNG Grundsätzliche Auswirkungen Fledermäuse Vögel Fazit LITERATUR 17 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage im Raum 4 Abb. 2: Luftbildkarte mit Plangebiet 5 Abb. 3: Anliegerstraße Vogelrute mit Schlehenhecke an der Nordseite 7 Abb. 4: Baumruppen aus Weiden am nordwestlichen Rand des Plangebiets 7 Abb. 5: Blick vom Wirtschaftsweg im Norden des Plangebiets über die Ackerflächen 8 Abb. 6: Zwischen den Ackerflächen von Norden nach Süden verlaufender Trampelpfad 8 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4512 (Q2) 10 Anhang Karte Bestand Biotoptypen (im Original M 1:1.000) 1

3 1. EINLEITUNG UND AUFGABENSTELLUNG Eine private Grundstücksgesellschaft beabsichtigt die Realisierung der im Flächennutzungsplan der Stadt Menden (Sauerland) dargestellten Wohnbaufläche am nördlichen Ortsrand von Menden-Schwitten. Geplant ist eine aufgelockerte Einfamilienhausbebauung mit ca. 26 Wohneinheiten und ca m² großen Grundstücken. Bei der Planung sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG insbesondere zu den streng geschützten Arten zu beachten. Aufgrund der Ackernutzung mit der potenziellen Bedeutung als Brutplatz für streng geschützte oder gefährdete Brutvogelarten des Offenlandes wurde im Frühjahr 2016 eine Begehung zur Einschätzung der Lebensraumfunktion des Biotopbestandes und zur Erfassung der Avifauna durchgeführt Rechtsgrundlagen Die nachfolgenden Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen sind der gemeinsamen Handlungsempfehlung "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben" (Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom ) entnommen. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den Regelungen der 44 Abs. 1, 5, 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-Richtlinie (FFH-RL: Art. 12, 13 und 16) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL: Art. 5, 9 und 13) in nationales Recht umgesetzt worden. Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG): besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie), streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch), europäische Vogelarten (europäisch). Gemäß 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die "nur" national geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Der Prüfumfang einer ASP beschränkt sich damit auf die europäisch geschützten FFH- Anhang IV-Arten sowie die Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 V-RL. Unter den europäischen Vogelarten sind darüber hinaus alle Arten vertieft zu betrachten, die in der Roten Liste NRW oder im betroffenen Naturraum einer Gefährdungskategorie zugeordnet wurden (Kategorien 1, R, 2, 3, I) sowie zusätzlich alle Koloniebrüter (vgl. KIEL, Dr. E.-F.: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, 2007). Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind für die europäisch geschützten Arten die in 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. 2

4 Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Vorhaben in diesem Zusammenhang sind nach 15 BNatSchG i. V. m. 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben ( 30, 33, 34, 35 BauGB). Nach 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich u. a. bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben die folgenden Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor. In diesem Zusammenhang gestattet der Gesetzgeber die Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Diese können im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen auch dazu beitragen, das Störungsverbot Nr. 2 abzuwenden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Umsetzung eines speziellen Risikomanagements. Gegebenenfalls lassen sich die Zugriffsverbote durch ein geeignetes Maßnahmenkonzept erfolgreich. 3

5 2. BIOTOPSTRUKTUREN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET 2.1. Lage und Abgrenzung Das ca. 1,9 ha große Plangebiet (= Geltungsbereich des Bebauungsplanes) liegt am nördlichen Rand des Ortsteils Schwittten nördlich der B 7 und der Bebauung an der "Vogelrute" im Übergang zur freien Landschaft des Ruhrtales (siehe Abb. 1). Die Ruhr selbst befindet sich ca. 765 m entfernt. Die Innenstadt von Menden (Sauerland) liegt südlich in einer Entfernung zum Plangebiet von ca. 2,5 km. Abb. 1: Lage im Raum Das Bebauungsplangebiet wird wie folgt begrenzt: - im Norden durch einen asphaltierten landwirtschaftlichen Weg bzw. landwirtschaftliche Nutzflächen, - im Osten durch weitere Ackerflächen, - im Süden und Westen durch die Straße "Vogelrute" bzw. die bestehende Wohnbebauung an der Vogelrute (siehe Abb. 2). Das Plangebiet ist durch landwirtschaftliche Nutzung (derzeit Acker) geprägt. Das Gelände fällt von Südosten nach Nordwesten hin ab und weist Höhen zwischen ca. 183 m ü. NN im südöstlichen Randbereich und ca. 162,5 m ü. NN im Westen auf. 4

6 Abb. 2: Luftbildkarte mit Plangebiet 5

7 2.2. Reale Vegetation / Biotoptypen Die Erfassung der Vegetation, Landschaftselemente und Biotoptypen wurde am anhand der Methode "Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW" (LANUV NRW, Stand 2008) durchgeführt. Die Abgrenzung der Biotoptypen und die Aufnahme der Landschaftselemente erfolgte anhand der Vermessungsgrundlage und mit einem Luftbild im Maßstab von 1 : (siehe Karte Bestand Biotoptypen im Anhang). Das 73 bis 87 m breite und ca. 320 m lange Plangebiet umfasst mehrere landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die derzeit aus Ackerflächen ohne Wildkrautfluren (HA0,aci) bestehen. Nördlich und östlich des Plangebiets setzten sich diese Ackerflächen fort. Im Norden reicht die großflächige ackerbauliche Nutzung bis an die Ruhraue. Entlang der Straße Vogelrute im Süden und dem asphaltierten Wirtschaftsweg im Norden befindet sich ein bis zu 4,5 m breiter Randstreifen, der teilweise als Straßenseitengraben ausgebildet ist und überwiegend mit einem nitrophilen Saum (vorherrschend Brennnessel, teilweise Brombeere; K,neo5) bewachsen ist. Am südwestlichen und nördlichen Rand besteht in dem Randstreifen eine einreihige Hecke aus Schlehen (Prunus spinosa), die zur Straße hin geschnitten wird (BD0,100,kb; siehe Abb. 3). Am nordwestlichen Rand des Plangebietes kommen Baumgruppen und Einzelbäume aus Salweiden (Salix caprea) mit mittlerem, teilweise starkem Baumholz (BF,90,ta1-ta; Abb. 4) vor. Das Plangebiet wird etwa in der Mitte von Norden nach Süden von einem unbefestigtem Weg mit beidseitigen Grasfluren (VB7,stb3; siehe Abb. 6) durchzogen. Im Süden und Westen grenzen ein geschlossener Siedlungsraum und einzelne Hausgrundstücke an das Plangebiet, deren Gärten als Ziergärten mit Rasenflächen und überwiegend fremdländischen Gehölzen (Nadelgehölzen, Ziergehölzen) (HJ,ka4) gestaltet sind. 6

8 Artenschutzrechtlicher Beitrag zum B-Plan "Wohngebiet nördlich Vogelrute" in Menden Abb. 3: Anliegerstraße Vogelrute mit Schlehenhecke an der Nordseite Abb. 4: Baumruppen aus Weiden am nordwestlichen Rand des Plangebiets 7

9 Artenschutzrechtlicher Beitrag zum B-Plan "Wohngebiet nördlich Vogelrute" in Menden Abb. 5: Blick vom Wirtschaftsweg im Norden über das Plangebiet Abb. 6: Zwischen den Ackerflächen von Norden nach Süden verlaufender Feldweg 8

10 3. PLANUNGSRELEVANTE ARTEN 3.1. Auswertung vorhandener Unterlagen und Daten Im Fundortkataster des LANUV (LINFOS-Informationssystem) sind keine Fundorte planungsrelevanter Arten im Plangebiet oder seinem unmittelbaren Umfeld vorhanden. Am wurde eine Begehung zur Einschätzung der Lebensraumfunktion des Biotopbestandes und zur Erfassung der Avifauna durchgeführt. Daneben wurde das Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen" des LANUV ausgewertet. Hier wird für jedes Messtischblatt eine aktuelle Liste aller im Bereich des Messtischblattes nach dem Jahr 1990 nachgewiesenen planungsrelevanten Arten erzeugt. Das Plangebiet liegt im Bereich des Messtischblattes L 4512 Menden (Quadrant 2). Für das Messtischblatt werden planungsrelevante Tierarten der Säugetiere, Vögel und Amphiben aufgeführt, die in den Lebensraumtypen Äcker, Säume, Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken und Gärten potenziell auftreten könnten (siehe Tab. 1). Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung erfolgt ein Abgleich zwischen der Artenliste, den Artbeschreibungen im Fachinformationssystem LANUV und anderen Quellen mit den örtlich vorhandenen Biotopstrukturen. Grundsätzlich können Arten, die eine enge Bindung an besondere Lebensvoraussetzungen haben, ausgeschlossen werden, wenn im Plangebiet und Umfeld derartige Strukturen nicht ermittelt werden. Erläuterungen zur Tabelle 1: Vorkommen in Märkischen Kreis: Vorkommen und Bestandsgrößen von planungsrelevanten Arten in den Kreisen in NRW, Stand: , LANUV NRW Erhaltung: Erhaltungszustand in NRW (Kontinentale Region): G Günstig sich verschlechternd U Ungünstig sich verbessernd S Schlecht BL = Bergland; SÜBL = Süderbergland (= Bergisches Land sowie Sauer- und Siegerland) Rote- Liste-Kategorie 1 Von Aussterben bedroht V Vorwarnliste 2 Stark gefährdet D Daten unzureichend 3 Gefährdet G Gefährdung unbekannten Ausmaßes * Ungefährdet R Durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet S Dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet streng geschützte Arten: Arten in Anhang A der Verordnung (VO EG) Nr. 338/97 (Vögel) bzw. in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) (Säugetiere, Amphibien, Reptilien) FFH-RL: VS-RL: Flora-Fauna-Habitat (FFH) - Richtlinie Vogelschutz-Richtlinie 9

11 Tab. 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4512 (Q2) (Abfrage: ) Art Vorkommen EN-Kreis Erhaltung (KON) RL Naturraum RL NRW RL D Streng gesch. Säugetiere BL FFH-RL FFH-RL / VS-RL / VO (EG) Fransenfledermaus 15 WI G G G * FFH-Anh. IV Zwergfledermaus? G * * * FFH-Anh. IV Braunes Langohr 3 WI G G G V FFH-Anh. IV Vögel Brutpaare SÜBL FFH-RL / VS-RL / VO (EG) Baumfalke 1-5 U Baumpieper U 3 3 * Feldlerche U 3 3S 3 Feldschwirl U 3 3 V Feldsperling U V 3 V Gartenrotschwanz U 2 2 * VS-Art. 4(2) VO (EG) Anh. A Habicht G * V * VO (EG) Anh. A Kiebitz S 1 3S 2 VS-Art. 4 (2) Kleinspecht G 3 3 V Kuckuck U 2 3 * Mäusebussard G * * * VO (EG) Anh. A Mehlschwalbe U 3 3S V Koloniebrüter Neuntöter G V VS * VS-RL Anh. I Orpheusspötter - U - R R Rauchschwalbe U 3 3S V Rebhuhn S 1S 2S 2 Rotmilan U 3 3 * VS-Art. 4(2) Koloniebrüter VS-RL Anh. I, VO (EG) Anh. A Schleiereule G VS *S * VO (EG) Anh. A Sperber G * * * VO (EG) Anh. A Steinkauz S 1S 3S 2 VO (EG) Anh. A Turmfalke G *S VS * VO (EG) Anh. A Turteltaube 1-10 U 2 2 V VO (EG) Anh. A Waldkauz G * * * VO (EG) Anh. A Waldohreule U 3 3 * VO (EG) Anh. A Wiesenpieper 1-10 S 2 2 * Amphibien/ Reptilien SÜBL FFH-RL Kreuzkröte < 10 U FFH-Anh. IV 10

12 3.2. Fledermäuse Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie enthalten und gehören damit zu den streng geschützten Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Für den Messtischblatt-Quadranten werden Fransenfledermaus, Zwergfledermaus und Braunes Langohr aufgeführt. Auf der Vorhabenfläche (Ackerflächen) befinden sich keine Gebäude, so dass im Eingriffsbereich keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Gebäudequartiere) der für das Messtischblatt aufgeführten Fledermausarten vorkommen. Hinweise auf ausreichend große Höhlen- oder Spaltenquartiere in den relevanten Eingriffsbereichen (Schlehenhecke entlang Vogelrute, Sal-Weiden am nordwestlichen Rand, Gartengehölze am südöstlichen Rand) ergaben sich im Rahmen der Begehungen nicht. Die Ackerflächen und Gartenflächen des Plangebiets stellen grundsätzlich potenzielle Nahrungshabitate für unterschiedliche Fledermausarten, insbesondere die häufige Zwergfledermaus, dar. Linienartige Strukturen (Hecken, Gehölzriegel) dienen möglicherweise als Orientierungsachsen und Leitbahnen Amphibien Ein Vorkommen von planungsrelevanten Amphibien ist nicht bekannt und aufgrund der Lebensraumausstattung unwahrscheinlich, da im Betrachtungsraum u.a. da keine geeigneten Laichgewässer vorkommen. Ein Auftreten der im betroffenen Quadranten des Messtischblattes 4512 Menden gelisteten Kreuzkröte ist im Plangebiet auszuschließen, da sich die Lebensraumansprüche der Art im Plangebiet nicht erfüllen lassen. In Nordrhein-Westfalen besiedelt die Kreuzkröte vor allem Abgrabungsflächen in den Flussauen sowie Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen Vögel Nach dem BNatSchG bleibt das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die streng geschützten und die europäischen Vogelarten beschränkt. Zu den europäischen Vogelarten gehören jedoch auch zahlreiche "Allerweltsarten" (Amsel, Buchfink, Kohlmeise). Aus diesem Grund hat das LANUV für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachliche Auswahl getroffen, die sog. "planungsrelevanten" Arten. Alle übrigen europäischen Vogelarten befinden sich in NRW derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand und sind im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten. Zu den planungsrelevanten Arten gehören neben den streng geschützten Arten alle besonders geschützten Arten, die in der Roten Liste in eine Gefährdungskategorie eingestuft sind sowie zusätzlich alle Koloniebrüter (siehe Infosystem "Geschützte Arten" LANUV, 2011). 11

13 Artenspektrum Als Zufallsnachweise wurden bei der Ortsbegehung am wurden im Plangebiet Gesangs- oder Sichtbeobachtungen von häufigen und weit verbreiteten Vogelarten registriert. Zu diesen sog. "Allerweltsarten" gehörten Amsel (Turdus merula), Kohlmeise (Parus major), Blaumeise (Parus caeruleus), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula) und Zilp-Zalp (Phylloscopus collybita). Neben diesen häufigen Arten des Siedlungsbereiches sind auch typische "Ackervögel" zu erwarten. Auf dem Wirtschaftsweg am nördlichen Rand des Plangebiets wurden Gesangsoder Sichtbeobachtungen von Feldlerchen (Alauda arvensis) in den zusammenhängenden Ackerflächen in größerer Entfernung zum Plangebiet gemacht. Im Plangebiet selbst konnten keine Feldlerchen festgestellt werden. Nachweis planungsrelevanter Arten Nach der Auswertung der Messtischblattdaten ist ein Auftreten von insgesamt 25 planungsrelevanten Brutvogelarten in den Lebensraumstrukturen des Plangebietes möglich (vgl. Tab. 1). Neben Arten der offenen und halboffenen Kulturlandschaft finden sich sieben Greifvogelund vier Eulenarten darunter. Im Folgenden werden die Arten in Gruppen geordnet und im Hinblick auf ihre Betroffenheit zusammenfassend bewertet. Arten der offenen und halboffenen Feldlfur Als typische Brutvögel der offenen Kulturlandschaft werden auf dem Messtischblattquadranten Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn gelistet. Als charakteristische Offenlandart besiedelt die Feldlerche gehölzfreie und gehölzarme Gelände. Sie ist ein Charaktervogel in Acker- und Grünlandgebieten, in Heiden und auf sonstigen Freiflächen. Die Feldlerche bevorzugt karge Vegetation mit offenen Stellen und hält zu Wald- und Siedlungsflächen einen Abstand von mindestens m (- 160 m bei geschlossener Gehölzkulisse). Die Ackerflächen innerhalb des Plangebietes sind aufgrund der geringen Flächengröße und vorhandener horizontverdämmender Strukturen (Gehölze, Bebauung) jedoch nur bedingt als Bruthabitat geeignet. Aufgrund der Lage am Siedlungsrand bzw. zwischen Straße und Weg bestehen vielfältige Stör- und Gefahrenquellen für die Bodenbrüter z. B. durch Katzen und freilaufende Hunde. Die nördlich an das Plangebiet grenzenden ausgedehnten offenen Ackerflächen bieten für die Art wesentlich günstigere Bedingungen. Die Feldlerche wurde in diesen Flächen in größerer Entfernung zum Plangebiet gehört bzw. beobachtet. Auch für den seltenen Kiebitz (Vanellus vanellus) (im Naturraum von Aussterben bedroht) fehlt auf den Ackerflächen des Plangebietes die bevorzugte Offenlage zur frühzeitigen Erkennung möglicher Angreifer. Das in NRW stark gefährdete Rebhuhn (Perdix perdix) (im Naturraum von Aussterben bedroht und von Naturschutzmaßnahmen abhängig) benötigt zur Nestanlage flächige Blühstreifen, Stillegungsflächen und Brachen, da diese einen besseren Schutz vor Prädation bieten als lineare Strukturen. Aufgrund dieser fehlenden Habitatstrukturen und der Ortsrandlage sind Brutvorkommen im Plangebiet auszuschließen. 12

14 Als Charakterarten der dörflichen Siedlungen benötigen Mehl- und Rauchschwalben Gebäude für die Anlage der Lehmnester und insektenreiche Nahrungsflächen im Umfeld, so dass Brutvorkommen im Plangebiet auszuschließen sind. Auch als Nahrungshabitat sind die Ackerflächen nur eingeschränkt geeignet. Ein Vorkommen des Feldsperlings kann hingegen nicht sicher ausgeschlossen werden. Geeignete Nisthöhlen für den Höhlenbrüter könnten in den Gärten der Umgebung vorkommen. Der unmittelbare Vorhabenbereich dürfte in erster Linie ein potenzielles Nahrungshabitat darstellen. Alle sonstigen Vogelarten der Messtischblattauswertung sind aufgrund ihrer speziellen Habitatansprüche im Plangebiet auszuschließen. Sie benötigen extensiv genutzte, halboffene Kulturlandschaften mit reich strukturierter Krautschicht und höheren Singwarten (Baum- und Wiesenpieper, Neuntöter), teilweise mit altem Baumbestand (Gartenrotschwanz, Kleinspecht, Turteltaube). Greif- und Eulenvögel Folgende Greif- und Eulenvogelarten werden in der Messtischblattabfrage für den erweiterten Betrachtungsraum angegeben: Baumfalke, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Turmfalke, Schleiereule, Steinkauz, Waldkauz, Waldohreule. Die häufigen Greifvogelarten Mäusebussard und Turmfalke könnten potenziell den Untersuchungsraum als Jagdhabitat nutzen; geeignete Nistquartiere sind hier jedoch nicht vorhanden. 13

15 4. AUSWIRKUNGSPROGNOSE / ARTENSCHUTZRECHTLICHE EINSCHÄTZUNG 4.1. Grundsätzliche Auswirkungen Folgende grundsätzlichen Auswirkungen können sich durch die bauliche Entwicklung von Teilflächen des Plangebiets ergeben: Baubedingte Auswirkungen sind alle zeitlich begrenzten und mit dem Baubetrieb verbundenen Beeinträchtigungen. Grundsätzlich handelt es sich um die vorübergehende Flächenbeanspruchung durch Arbeitsstreifen und -flächen, Nebenanlagen, Oberbodenmieten etc., die u. a. zum Verlust von Gehölzbeständen (z. B. ältere Bäume als potentielle Brutplätze) führen können. Daneben können die Arbeitsvorgänge mit der Entwicklung von Lärm, Erschütterungen, Schadstoffen verbunden sein und damit zu Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten führen. Anlagebedingte Auswirkungen sind auf das Vorhandensein des Bauobjektes an sich zurückzuführen. Dazu gehört vor allem die Versiegelung und Flächenbeanspruchung durch das Bauwerk und die räumliche Veränderung durch die einzelnen Bauelemente. Dies kann mit dem Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten verbunden sein. Betriebsbedingte Auswirkungen sind die von den Wohnsiedlungen ausgehenden Beeinträchtigungen wie Lärm und Beleuchtung, die zu Störungen benachbarter Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten führen können. Zu prüfen ist, ob diese Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer planungsrelevanten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden. Zudem stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, 2010). Im Rahmen des Bebauungsplanes "Wohngebiet nördlich Vogelrute" sind folgende Wirkfaktoren zu beachten: Bei der Realisierung der Baugebiete im Osten des Plangebietes werden die intensiv genutzten Ackerflächen (Flächengröße ca. 1,6 ha) von den Einfamilienhäusern mit Gärten beansprucht. In geringem Umfang gehen Heckenstrukturen in Westen und Gärten im Südosten des Plangebiets verloren Fledermäuse Im geplanten Eingriffsbereich kommen keine älteren Bäume mit ausgeprägten Höhlungen und keine Gebäude vor. Von keiner der auf den Messtischblättern nachgewiesenen Arten sind deshalb lebende Tiere bzw. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von der Planung betroffen. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG sind daher auf Baum- und Gebäudequartiere bezogen nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse nicht ersichtlich. Auf Jagdgebiete bezogen ist die Erfüllung eines Verbotstatbestands nur dann gegeben, sofern es sich bei den betroffenen Flächen um essentielle Jagdgebiete handelt, die als zur Fortpflanzungsstätte gehörig eingestuft werden. Durch das Vorhaben wird eine ca. 1,6 ha große Ackerfläche beansprucht, die als potentielles Jagdgebiet für Fledermäuse dienen kann. Durch den potentiellen Verlust der relativ kleinen Ackerfläche als Jagdhabitat sind keine so gravierenden Auswirkungen zu erwarten, dass der allgemeine Fortpflanzungserfolg 14

16 beeinträchtigt und somit der Erhaltungszustand der Lokalpopulationen oder von Kolonien verschlechtert wird. Eine erhebliche Störung liegt deshalb nicht vor; die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist für keine Art zu erwarten. Ein Eintreten eines Verbotstatbestandes nach 44 Abs. 1 BNatSchG kann deshalb für die Artengruppe der Fledermäuse insgesamt ausgeschlossen werden Vögel Tötungsverbot Ein Verstoß gegen das in 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formulierte Tötungsverbot ist für Vögel nur zu erwarten, sofern besetzte Nester beseitigt werden. Brutvorkommen von Rote Liste Arten wie der gefährdeten Feldlerche als Offenlandbrüter konnten auf der betroffenen Ackerfläche im Rahmen der Begehung nicht festgestellt werden, so dass der Verbotstatbestand der Tötung durch das Vorhaben nicht ausgelöst wird. In Bezug auf weit verbreitete und überwiegend häufige Vogelarten ist davon auszugehen, dass diese sog. Allerweltsarten Niststätten innerhalb des Plangebietes haben bzw. haben könnten. Bei der Ortsbegehung wurden einige dieser typischen Vogelarten der Siedlungsräume festgestellt. Auch ein Vorkommen des Feldsperlings kann nicht sicher ausgeschlossen werden. Geeignete Nisthöhlen für den Höhlenbrüter könnten in den Gärten der Umgebung vorkommen. Da die erforderlichen Eingriffe in die Gehölzbestände gemäß 39 BNatSchG grundsätzlich nur außerhalb der Brutzeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar stattfinden dürfen, ergibt sich kein unmittelbares Tötungsrisiko oder ein Verlust von Fortpflanzungsstätten möglicher Gebüsch- oder Höhlenbrüter. Verbot einer Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der besonders geschützten Arten zu zerstören. Brutvorkommen von gefährdeten oder streng geschützten Vogelarten wurden auf der betroffenen Ackerfläche nicht festgestellt, so dass durch das Vorhaben keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zerstört werden. Störungsverbot 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet die erhebliche Störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten. Voraussetzung für eine erhebliche Störung im Sinne von 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ist die Betroffenheit eines essentiellen Habitatbestandteils. Nach 7 BNatSchG streng geschützte Arten wie Turmfalke und Mäusebussard wurden im Untersuchungsraum nicht beobachtet; können den Untersuchungsraum jedoch gelegentlich als Jagdrevier nutzen. Die Jagdgebiete der genannten Greifvogelarten reichen von 1,5-10 km² je nach Art und Nahrungsangebot, so dass die betroffene 1,6 ha große Ackerfläche einen untergeordneten Teil des Nahrungshabitats dieser Arten bilden. Artenschutzrechtliche Konflikte können für diese Arten unter Berücksichtigung der Projektwirkungen und der vorhandenen Ausweich-Nahrungshabitate im Umfeld ausgeschlossen werden. Die übrigen nachgewiesenen Vogelarten sind ausnahmslos häufig und ungefährdet. Für diese kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des lan- 15

17 desweit günstigen Erhaltungszustandes die Verbote des 44 BNatSchG nicht betroffen sind (MKULNV 2010). Der günstige Erhaltungszustand wird durch kleinräumige Beeinträchtigungen einzelner Individuen nicht beeinträchtigt und negative Auswirkungen des Populationsniveaus auf biogeografischer Ebene sind nicht zu erwarten. Ein Eintreten eines Verbotstatbestandes nach 44 Abs. 1 BNatSchG kann deshalb für die Artengruppe der Vögel insgesamt ausgeschlossen werden Fazit Zur Beurteilung der Frage, ob als Folge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 217 in Menden ggf. gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verstoßen werden könnte, erfolgte gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung. Die Ermittlung des potenziell vorkommenden Artenspektrums erfolgte durch eine Ortsbegehung und einen Abgleich der vorhandenen Biotopstrukturen des Untersuchungsraumes mit den Habitatansprüchen von planungsrelevanten Arten, die bisher innerhalb des 2 Quadranten des Messtischblattes 4512 nachgewiesen werden konnten. In Bezug auf die Artengruppe der Fledermäuse kann ein Eintreten eines Verbotstatbestandes nach 44 Abs. 1 BNatSchG insgesamt ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Artengruppe der Vögel können projektbedingte Verstöße gegen die Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 BNatSchG unter Beachtung des Rodungsverbots in der Brutzeit ausgeschlossen werden. Für die potenziell vorkommenden Arten wurde somit nachgewiesen, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand unter der Voraussetzung einer Rodung außerhalb der Brutzeiten keine Verbotstatbestände des 44 BNatSchG zu erwarten sind und das Vorhaben aus Sicht des Artenschutzrechts als zulässig eingestuft werden kann. Eine vertiefende Untersuchung (Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II) ist nicht erforderlich. 16

18 5. LITERATUR KIEL, E.-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Ministerium f. Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, Düsseldorf. LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) (2008): Biotoptypenschlüssel NRW. LANUV (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW, Stand vom September LANUV (2016): Planungsrelevante Arten in NRW - Vorkommen und Bestandsgrößen in den Kreisen in NRW, Stand ; Fundortkataster, Messtischblattabfrage am LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG (LANA) (2006): Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechtes bei der Zulassung von Vorhaben und Planungen, beschlossen auf der 93. LANA-Sitzung am und gemäß des Beschlusses der 67. UMK vom 26./ im Hinblick auf Entscheidungen des BVerwG ergänzt. MEINIG, H., P. BOYE & R. HUTTERER (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. in: BUNDESAMT F. NATURSCHUTZ (HRSG): Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): MEINIG, H., H. VIERHAUS, C. TRAPPMANN & R. HUTTERER (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Säugetiere Mammalia - in Nordrhein-Westfalen. MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NRW UND DES MI- NISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHER- SCHUTZ NRW (2010): Gemeinsame Handlungsempfehlung "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben" NWO & LANUV Hrsg. (2009): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein- Westfalens. 5. Fassung (Stand: Dezember 2008). SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. Berichte zum Vogelschutz 44:

19 Artenschutzrechtlicher Beitrag zum B-Plan "Wohngebiet nördlich Vogelrute" in Menden 18

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Haese Büro für Umweltplanung . Haese Büro für Umweltplanung Von-Werner-Straße 34 52222 Stolberg/Rhld Tel.: 02402/12757-0 mobil: 0162-2302085 e-mail: bfu-wieland@t-online.de 73. Änderung des Flächennutzungsplans, nördl. Teil (Stadt

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