Weisung des Stadtrats von Zürich an den Gemeinderat

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1 GR Nr. 2016/45 Weisung des Stadtrats von Zürich an den Gemeinderat vom 3. Februar 2016 Liegenschaftenverwaltung, Letzigraben 17, Quartier Wiedikon, Genehmigung eines gemeinnützigen Baurechtsvertrags mit der neuen Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben, Anpassung des bestehenden Baurechts mit der Hochhaus und Immobilien AG, Genehmigung eines Tausch- und Dienstbarkeitsvertrags mit der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich sowie der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben, Altlastensanierung, Objektkredit, Übertragung eines baurechtsbelasteten Teilgrundstücks ins Verwaltungsvermögen, Zusatzkredit 1. Zweck der Vorlage Anstelle eines eingeschossigen Garagengebäudes sollen am Letzigraben 17 in Zürich- Wiedikon 36 neue Wohnungen entstehen. Dazu ist vorgängig eine 3246 m 2 grosse Landfläche aus dem mit der Hochhaus und Immobilien AG (HIAG, c/o Verit Immobilien AG) seit 1951 bestehenden und 2006 erneuerten Baurecht zu entlassen. Anschliessend soll diese Fläche mit einem neuen Baurecht an die neu gegründete Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben (ebenfalls c/o Verit Immobilien AG) abgegeben werden. Die Baurechtsnehmerin unterstellt sich dabei den massgebenden Erlassen der Wohnbauförderung und wird die Wohnungen nach dem Prinzip der Kostenmiete vermieten. Das Projekt wurde als Teil der Arealüberbauung mit der benachbarten Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich entwickelt, die auf eigenem Grund am Letzigraben einen Ersatzneubau ihrer dortigen Siedlung mit mehr Wohnungen realisiert. Insgesamt kann so ein wesentlicher Beitrag für die Erreichung des sogenannten «Drittelsziels» (Erhöhung des Anteils gemeinnützig bewirtschafteter Wohnungen in Zürich) geleistet werden. Um die beiden Überbauungen realisieren zu können ist vorgängig noch ein Tausch- und ein Dienstbarkeitsvertrag notwendig. Der Stadtrat beantragt hiermit dem Gemeinderat: Die Genehmigung des neuen Baurechtsvertrags; der anfängliche, auf den «Richtlinien für die Anrechnung von Land beim Wohnungsbau auf städtischen Grundstücken» basierende Baurechtszins beträgt provisorisch Fr pro Jahr. Die Anpassung des bestehenden Baurechtsvertrags; die Verminderung der Fläche erfolgt ohne Reduktion des Baurechtszinses, da gemäss dem entsprechenden Vertrag die Stadt als Landeigentümerin über Ausnutzungsreserven verfügen kann. Für den Übertrag der neuen baurechtsbelasteten Teilfläche ins Verwaltungsvermögen ist ein Objektkredit von Fr (inklusive einem Betrag von maximal Fr für die vorgängig notwendige Sanierung von Altlasten auf dem städtischen Land) sowie im Budget 2016 der Liegenschaftenverwaltung (RK 2030) ein entsprechender Zusatzkredit erforderlich. Die Genehmigung des flächen- und wertgleichen Abtauschs von je 133 m 2 Land zwischen der Stadt und der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund. Die Genehmigung eines Dienstbarkeitsvertrags, mit welchem unter den Parteien die für die Realisierung der Neubauten notwendigen nachbarrechtlichen Vereinbarungen getroffen werden. 2. Ausgangslage Im Jahr 1951 räumte die Stadt Zürich der Nura AG (heute Hochhaus und Immobilien AG) ein Baurecht über ein Grundstück an der Ecke Badenerstrasse/Letzigraben ein. Gleichzeitig

2 konnte die Nura AG auch das Nachbargrundstück der Kies- und Sandwäscherei Oberhard AG zu den gleichen Bedingungen im Baurecht übernehmen. Die Nura AG erstellte gestützt darauf auf den beiden Grundstücken die zwei stadtbekannten Wohnhochhäuser sowie verschiedene Nebengebäude mit insgesamt und 3-Zimmerwohnungen, Gewerberäumen, einem Restaurant und Einzelgaragen. Die Hochhäuser (die ersten Wohnhochhäuser Zürichs) wurden vom damaligen Stadtbaumeister Albert Heinrich Steiner projektiert und sind zusammen mit den Pavillonbauten im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung enthalten. Nicht inventarisiert ist der eingeschossige Garagenbau Letzigraben 17. Einige Jahre später konnte die Stadt Zürich das Grundstück der Kies- und Sandwäscherei Oberhard AG käuflich erwerben und trat damit an deren Stelle als Baurechtsgeberin in das zweite Baurecht ein. Aufgrund anstehender, umfassender Sanierungsmassnahmen und der daraus resultierenden hohen Investitionskosten einigten sich die Stadt und die Hochhaus Immobilien AG vor rund 10 Jahren darauf, die bestehenden Baurechte bis ins Jahr 2066 verlängern. Gleichzeitig wurden die beiden Grundstücke bzw. Baurechte vereinigt sowie die Vertragsbestimmung an die üblichen Baurechtsbedingungen angepasst. Zudem einigten sich die Parteien darauf, dass die nicht konsumierte Ausnützung des stark unternutzten Grundstücks im Eigentum der Stadt verbleibt. Aufgrund eines Referendums war eine Zustimmung der Stimmberechtigten zur Baurechtsverlängerung erforderlich, die am 27. November 2005 erteilt wurde. Aktuell befindet sich auf dem südwestlichen Teil des Baurechtsgrundstückes Kat.-Nr. WD8967 (Zone W5 mit 90 Prozent WAP) ein eingeschossiger Garagenbau. Dieser soll abgerissen und an dessen Stelle ein Mehrfamilienhaus mit 36 Wohnungen gebaut werden. Das neue Mehrfamilienhaus soll zusammen mit dem Neubauprojekt der benachbarten Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich realisiert werden, die die bestehende Siedlung auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück durch zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 100 Wohnungen ersetzt. Eine gemeinsame Realisierung ermöglicht einige Synergien, so ist u. a. geplant, dass die Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben und die Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich eine gemeinsame Unterniveaugarage erstellen, deren Einfahrt unter das Gebäude der Stiftung zu liegen kommt. Um eine Umsetzung zu ermöglichen, müssen folgende Verträge abgeschlossen werden: Anpassung des bestehenden Baurechtsvertrags mit der Hochhaus und Immobilien AG wegen der Entlassung einer Fläche von 3246 m 2 ; Tauschvertrag zwischen der Stadt und der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich über je 133 m 2, zur Anpassung der gemeinsamen Grenze, da ein Gebäude nicht über eine bestehende Grundstücksgrenze hinweg erstellt werden kann; Begründung eines neuen Baurechts mit der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben über die aus dem bestehenden Baurecht entlassene Fläche von 3246 m 2 ; Dienstbarkeitsvertrag zwischen der Stadt, der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich, der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben und der Hochhaus und Immobilien AG zur Begründung von diversen Rechten (ausschliessliches Benützungsrecht an einem Teil der Unterniveaugarage zugunsten der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich, Zugangs- und Zufahrtsrechte sowie Näherbaurechte). 2/10

3 3. Neue Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben Im Rahmen der Entwicklung des Ersatzneubau-Projekts der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich wurde vom Amt für Städtebau und vom Baukollegium die Realisierung eines zusätzlichen dritten Wohngebäudes im Grenzbereich angeregt, unter Beanspruchung der der Stadt zustehenden Ausnützungsreserven. Anfänglich empfahl die Stadt der Hochhaus und Immobilien AG, die Baute ebenfalls durch die Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich realisieren zu lassen. Die Hochhaus und Immobilien AG ihrerseits wollte diesen Projektteil auf ihrem Baurechtsland selber realisieren. Um dem durch die Gemeindeabstimmung vom 27. November 2011 verankerten «Drittelsziel» zu entsprechen, fanden die Beteiligten eine Lösung, um die 36 zusätzlichen Wohnungen dem gemeinnützigen Segment zurechnen zu können: Die Verit AG (zu der die Hochhaus und Immobilien AG gehört) gründete eine neue gemeinnützige Wohnbau-Stiftung (die Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben), der das Baurecht eingeräumt wird. Die Stiftung bezweckt die Erstellung und Bewirtschaftung von kostengünstigen Wohnungen, vorab in der Stadt Zürich, im Rahmen der massgebenden Erlasse für den gemeinnützigen Wohnungsbau. Sie wird somit die neuen Wohnungen nach dem Kostenmietprinzip vermieten und bewirtschaften. Das Gründungsvermögen beträgt Fr durch Bareinlage. Zur Realisierung des initialen Projekts Letzigraben ist die Stifterfirma zudem bereit, weitere Fr als zusätzliche Bareinlage zu leisten. Der Stiftungsrat ist oberstes Stiftungsorgan und besteht aus mindestens fünf bis maximal neun Mitgliedern, wobei ein Sitz der Stadt Zürich auf deren Verlangen zusteht. 4. Baurechtsabgabe Die Statuten wurden vom Rechtsdienst des Finanzdepartements geprüft; entsprechend kann die Baurechtsabgabe wie bei andern gemeinnützigen Bauträgern auf die Richtlinien für die Anrechnung von Land beim Wohnungsbau auf städtischen Grundstücken 3/10

4 (STRB Nr. 3251/1965 «Richtlinien 65») erfolgen. Dabei bemisst sich der Landwert in Prozenten der anrechenbaren Gesamtanlagekosten. Gemäss Berechnung des Büros für Wohnbauförderung bemisst sich der provisorische Landwert wie folgt: Fr. Veranschlagte Anlagekosten (Stand 12. Mai 2015) Abzüge (Abbruchkosten, Spezialfundationen, usw.) Massgebende Anlagekosten für Landwert Richtlinienlandwert für 3246 m 2 (Ansatz 16 %) gerundet Projekte Neubauprojekt Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben Fr. / m 2 gerundet Im Rahmen der Projektentwicklung für einen Ersatzneubau auf dem Nachbargrundstück der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich wurde im Einvernehmen mit dem Amt für Städtebau auch die Verdichtung auf dem Baurechtsareal der Hochhaus und Immobilien AG geprüft. Diese beauftragte das siegreich aus dem Wettbewerb der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich hervorgegangene Architekturbüro von Ballmoos Krucker aus Zürich mit der Erarbeitung eines ergänzenden Projekts. Mögliche Synergien sollen dabei genutzt werden (z. B. gemeinsame Unterniveaugarage). Das Projekt wurde dem Baukollegium mehrmals vorgestellt; dieses unterstützt es und empfahl anlässlich der letzten Besprechung eine starke Anlehnung an das Projekt der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich in Form und Höhe der Gebäude sowie die Integrierung der Einfahrt der gemeinsamen Unterniveaugarage in einen der neuen Baukörper. Im Juni 2015 reichte die Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben die entsprechende Baueingabe ein. Das Projekt der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben sieht die Erstellung eines mehrfach abgewinkelten, siebengeschossigen Baukörpers vor. Im Erdgeschoss entstehen insgesamt 380 m 2 Gewerbeflächen; in den sechs Obergeschossen insgesamt 36 Wohnungen mit 2,5, 3,5 oder 4,5 Zimmern (vgl. Tabelle unten). Die gemeinsame Unterniveaugarage verfügt über insgesamt 80 Parkplätze, wovon 38 der HIAG und der Stiftung (Altbauten des bestehenden Baurechts plus Neubau) sowie 42 der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich zuzuordnen sind. Das Wohnungsprogramm präsentiert sich wie folgt: Wohnungstyp Anzahl Fläche (HNF) Nettomietzins Fr. / Mt. Nettomietzins Fr. / m 2 / p.a. Total m 2 freitragend 2,5-Zi-Wohnung 6 68, ,5-Zi-Wohnung 6 70, ,5-Zi-Wohnung 6 70, ,5-Zi-Wohnung 6 87, ,5-Zi-Wohnung 6 88, ,5-Zi-Wohnung 6 102, Total 36 Die Realisierung des Bauvorhabens erfolgt im Minergie-P Eco, die entsprechenden Baukosten werden auf Fr (Stand 12. Mai 2015) veranschlagt. Die Mietzinsen liegen über dem Mietzinsniveau des Projekts der Nachbareigentümerin Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich. Deren Grundstück weist historisch bedingt einen tiefen Landwert auf und die Wohnungen in ihrem Projekt verfügen über kleinere Grundrisse. Die Wohnflächen im Projekt der Baurechtsnehmerin sind je nach Wohnung zwischen 8 und 18 Prozent grösser als die Mindestvorgaben der kantonalen Wohnbauförderung für subven /10

5 tionierbare Wohnungen; ebenfalls übersteigen die Investitionskosten des Projekts der Baurechtsnehmerin die entsprechenden Kostenlimiten. Subventionierte Wohnungen sind keine vorgesehen. Unter Berücksichtigung der bestehenden preiswerten Wohnungen mit knappen Grundrissen in den beiden Hochhäusern der Hochhaus und Immobilien AG sowie der neuen Wohnungen der benachbarten Siedlungsgenossenschaft Eigengrund ergibt sich insgesamt ein ausgewogener Wohnungsmix. Neubauprojekt Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich Südlich an das Baurechtsareal der Hochhaus und Immobilien AG angrenzend, besitzt die Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich die Liegenschaft Kat.-Nr. WD8216 mit einer Fläche von 9063 m wurde auf diesem Grundstück die erste Siedlung der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich, mit 72 mehrheitlich kleinen 3-Zimmer-Wohnungen, bezogen. Da die Wohnhäuser den heutigen Anforderungen in Bezug auf Bausubstanz und Raumstruktur nicht mehr genügen, plant die Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich, ihre Gründersiedlung durch ein Neubauprojekt mit 100 zeitgemässen Genossenschaftswohnungen (davon 1 / 5 freiwillig subventioniert), einem Gemeinschaftsraum, einer Kinderbetreuungseinrichtung und einer Unterniveaugarage zu ersetzen. Zusätzlich werden im Neubauprojekt die neuen Geschäftsräume der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich entstehen. Das Projekt wurde im Dezember 2012 anlässlich eines Wettbewerbs als Siegerprojekt ausgewählt und seither von von Ballmoos Krucker Architekten weiter bearbeitet. Im Frühjahr 2015 reichte die Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich die entsprechende Baueingabe ein. 5/10

6 6. Verträge Für die Realisierung des Bauvorhabens sind nachfolgende Verträge erforderlich: a) Vertrag über die Reduktion des bestehenden Baurechts mit der Hochhaus und Immobilien AG Der am 14. Dezember 2015 öffentlich beurkundete Vertrag enthält folgende wesentliche Bestimmungen: Die westliche Fläche des Grundstücks Kat.-Nr. WD8967, im Umfang von 3246 m 2, wird aus dem bestehenden Baurecht entlassen. Der jährliche Baurechtszins des bestehenden Baurechts beträgt unverändert Fr unter Berücksichtigung eines Basislandwerts von Fr und eines Zinssatzes von 2,5 Prozent. Das auf genannter Fläche bestehende Garagengebäude fällt an die Stadt heim, wofür keine Entschädigung zu leisten ist. Aufgrund des anschliessend neu zu begründenden Baurechts mit der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben halten die Parteien fest, dass das Garagengebäude entschädigungslos ins Eigentum der Stiftung übergeht und von dieser auf eigene Kosten abzubrechen ist. b) Tauschvertrag mit der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich Der am 14. Dezember 2015 öffentlich beurkundete Tauschvertrag enthält folgende wesentliche Bestimmungen: Die Stadt Zürich tritt tauschweise 133 m 2 an die Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich ab. Die Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich tritt tauschweise 133 m 2 an die Stadt Zürich ab. Die Parteien bewerten die Tauschobjekte als gleichwertig, keine Partei hat der anderen eine Tauschaufzahlung zu leisten. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit belastetem Material (Altlastenbereinigung) auf den Tauschobjekten entstehen, werden je zur Hälfte von den Tauschparteien getragen. Die Tauschobjekte werden ohne die entsprechende Ausnützung an den jeweiligen neuen Eigentümer übertragen. Die mit den Tauschobjekten zusammenhängende Ausnützung verbleibt somit beim jeweiligen Veräusserer. c) Baurechtsvertrag mit der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben Der am 14. Dezember 2015 öffentlich beurkundete Baurechtsvertrag entspricht dem Standard-Baurechtsvertrag für gemeinnützige Bauträger und enthält folgende wesentliche Bestimmungen: Die Stadt räumt der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben an der 3246 m 2 messenden, westlichen Fläche des Grundstücks Kat.-Nr. WD8967, Quartier Wiedikon, ein selbständiges, dauerndes und übertragbares Baurecht i.s.v. Art. 675 und 779 ZGB ein. Das derzeit bestehende Garagengebäude ist durch die Bauberechtigte zurückzubauen. Das Baurecht dauert 62 Jahre vom grundbuchlichen Vollzug an gerechnet. Die Bauberechtigte kann zwei Optionen von je 15 Jahren zur Verlängerung des Baurechts ausüben. 6/10

7 Der Baurechtszins beträgt provisorisch Fr pro Jahr, basierend auf einem Landwert von Fr sowie einem Zinssatz von 2,5 Prozent. Die definitive Festsetzung erfolgt rückwirkend auf den Zinsbeginn (Bezugsbereitschaft der Überbauung), sobald die Bauabrechnung durch die Stadt genehmigt ist. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsteher des Finanzdepartements den Beginn der Zinspflicht befristet hinausschieben. Die Neufestsetzung des Baurechtszinses erfolgt alle 5 Jahre (Anpassung des Basislandwerts zu 50 Prozent an die Teuerung und Anwendung des auf 0,25 Prozent gerundeten 5-Jahresdurchschnitts des Referenzzinssatzes für Hypotheken im Mietrecht). Beim ordentlichen oder vorzeitigen Heimfall entschädigt die Stadt die noch nicht amortisierten Nettoanlagekosten (Erstellungskosten zuzüglich späterer Wertvermehrungen, abzüglich allfälliger Subventionen). Der dannzumalige Erneuerungsfonds geht an die Stadt über. Massgebend für Amortisation und Einlagen in den Erneuerungsfonds ist das jeweilige Reglement über das Rechnungswesen der von der Stadt Zürich unterstützten Wohnbauträger. Die Stadt hat ein Vorkaufsrecht zu den Heimfallsbedingungen, die Bauberechtigte ein solches zum Preis, den ein Dritter bietet. Das Baurechtsgrundstück ist im Kataster der belasteten Standorte als Belasteter Standort registriert. Gemäss vorliegender Untersuchungsberichte ist der Oberboden schwach mit Schwermetallen und stark mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet. Die Grundeigentümerin übernimmt die Mehrkosten inklusive Mehrwertsteuer, die sich aus der notwendigen Bereinigung des Standorts ergeben. Die dabei entstehenden Kosten werden gemäss genannten Unterlagen bzw. gemäss vorliegender Kostenschätzung des AHB auf insgesamt Fr geschätzt. Verpflichtung zur Realisierung des Projekts «Neubau Wohnhaus Letzigraben» unter Beachtung der städtebaulichen Empfehlungen und im Einvernehmen mit dem Amt für Städtebau. Grundlage dazu bildet das Projekt «Ersatzneubau Letzigraben» auf dem Nachbargrundstück der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich, das als Siegerprojekt aus einem Projektwettbewerb des Architekturbüros von Ballmoos Krucker hervor ging. Die Bauberechtigte hat die Erlasse, die für den gemeinnützigen Wohnungsbau gelten, einzuhalten, insbesondere hat die Festlegung der Mietzinse auf der Grundlage der Selbstkosten im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement zu erfolgen. Beachtung der städtischen Richtlinien hinsichtlich ökologischer Grundsätze bei Konstruktion und Materialwahl. Für künstlerischen Schmuck ist 0,5 Prozent der Bausumme aufzuwenden. Verpflichtung zur Vermietung von 1 Prozent des Gesamtbestands an Wohnungen auf Stadtgebiet an das Sozialdepartement. Verpflichtung, der Stadt für quartierbezogene öffentliche Bedürfnisse 1 Prozent der entstehenden Hauptnutzfläche zur Verfügung zu stellen. Sicherstellung der städtischen Ansprüche aus dem Baurechtsvertrag durch eine Grundpfandverschreibung von Fr Sofern die Bauberechtigte nicht innert 12 Monate nach dem grundbuchlichen Vertragsvollzug mit der Ausführung des Baus beginnt, kann der Baurechtsvertrag auf Verlangen der Stadt (Vorsteher des Finanzdepartements) aufgehoben werden. Die 7/10

8 Bauberechtigte trägt in diesem Fall die entstandenen Projektierungskosten, soweit diese nicht infolge einer Projektübernahme durch die Stadt beglichen werden. Sollte der Baubeginn aus irgendwelchen Gründen nicht innert fünf Jahren seit der Vertragsbeurkundung erfolgt sein, kann jede Partei die Aufhebung des Vertrags verlangen. d) Dienstbarkeitsvertrag mit der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich und der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben Der am 14. Dezember 2015 öffentlich beurkundete Dienstbarkeitsvertrag enthält folgende wesentliche Bestimmungen: Einräumung eines ausschliesslichen Benützungsrechts am westlichen Teil der Unterniveaugarage zugunsten der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich. Einräumung eines gegenseitigen Zugangs- und Zufahrtsrechts über die Zufahrtsrampe und durch die Unterniveaugarage hindurch zugunsten und zulasten der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich und der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben. Einräumung eines gegenseitigen Näherbaurechts entlang der gemeinsamen Grenze zugunsten und zulasten der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben, der Stadt Zürich und der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich. Einräumung von Nutzungsbeschränkungen (bauliche Ausnützung) zugunsten und zulasten der Stadt Zürich und der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich. Die Rechtseinräumungen erfolgen aufgrund des aktuellen Planungsstands der Bauprojekte. Falls notwendig werden die begründeten Dienstbarkeiten angepasst oder mit weiteren Dienstbarkeiten ergänzt. Sollte das von der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben aufgrund des Baurechts erstellte Gebäude an die Stadt heimfallen, so ist die Stadt berechtigt das Gebäude abzubrechen. Sollte die Stadt das Gebäude abbrechen, so hat sie einen obligatorischen Anspruch gegenüber der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich auf Erteilung einer Bewilligung zur Löschung der Dienstbarkeit, innert zwei Jahren ab schriftlicher Mitteilung an diese. Der Abschluss der Verträge erfolgt im Übrigen unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständigen Instanzen sowie des Vorliegens der notwendigen Baubewilligungen. 7. Altlasten Die Abklärungen der Basler & Hofmann AG (Historische Untersuchung vom 16. April 2013) sowie der Friedli Partner AG (Entsorgungskonzept vom 4. Juni 2015) ergaben, dass das Baurechtsgrundstück, auf dem sich früher eine von der Stadt aufgefüllte Kiesgrube befand, mit Schwermetallen und Polyzyklisch Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet ist. Im Zusammenhang mit der Altlastensanierung ergeben sich Kosten von voraussichtlich Fr (inklusive MWSt. und 30 Prozent Reserven). Diese sind von der Stadt zu tragen und werden auf dem Baurechtsgrundstück aktiviert; sie setzen sich gemäss Berechnung des Amts für Hochbauten, Fachstelle Ingenieurwesen, vom 22. September 2015 wie folgt zusammen: 8/10

9 Position Kosten Fr. Transport und Entsorgung Aushub, Zwischenlagerung und Triage Laborkosten 5000 Planerleistungen Summe belastungsbedingte Kosten Abzüglich Ohnehinkosten Summe belastungsbedingte Mehrkosten Unvorhergesehenes (etwa 30 %) Summe belastungsbedingte Mehrkosten exkl. MwSt Mehrwertsteuer 8 % (gerundet) Endsumme belastungsbedingte Mehrkosten inkl. MwSt (Preisstand 1.September 2015) 8. Buch- und Landwerte Das bisherige Baurechtsgrundstück ist dem Finanzvermögen der Liegenschaftenverwaltung (Rechnungskreis 2024) zugeordnet. Der bestehende Buchwert des Baurechts mit der Hochhaus und Immobilien AG verbleibt, da sich der Baurechtszins nicht reduziert, vollständig auf dem reduzierten Baurechtsareal. Der dem neuen Baurechtsvertrag zugrunde liegende (Richtlinien-)Landwert beträgt provisorisch Fr Die definitive Festsetzung erfolgt wie üblich aufgrund der definitiven Bauabrechnung. Das Baurechtsareal wird auf den Zeitpunkt der Eintragung des Baurechts im Grundbuch ins Verwaltungsvermögen (Rechnungskreis 2030, Baurechte gemeinnütziger Wohnungsbau) übertragen. Der Übertrag erfolgt zum Richtlinienwert, abzüglich der Kosten für die Altlastensanierung, und wird dem Konto (2030) (Erwerb Grundstück: Letzigraben) belastet. Die von der Stadt zu tragenden Kosten für die Altlastensanierung gemäss Ziff. 7 (oben) in Höhe von Fr fallen ebenfalls 2016 an und sind dem gleichen Konto zu belasten. Unter Berücksichtigung der Altlastenkosten und unter Einrechnung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss der genannten Verträge entstehen, resultiert somit voraussichtlich folgender Buchgewinn zugunsten der Stadtkasse: Fr. Landwert Abzüglich altlastenbedingte Mehrkosten (vgl. oben) Abzüglich Vertragskosten geschätzt Geschätzter Buchgewinn Zuständigkeit und Budgetnachweis Da sich die einzelnen Beschlüsse gegenseitig bedingen, werden sie dem Gemeinderat als Einheit unterbreitet. Die Kredite liegen insgesamt unter 20 Millionen Franken, weshalb sie zusammen mit den übrigen Beschlüssen in die Kompetenz des Gemeinderats fallen (Art. 41 lit. o GO). Die für den Übertrag der baurechtsbelasteten Teilfläche vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen und die Altlastensanierung erforderlichen Ausgaben sind nicht im Budget enthalten. Entsprechend wird dem Gemeinderat im Budget 2016 der Liegenschaftenverwaltung auf Konto (2030) (Erwerb Grundstück: Letzigraben) ein Zusatzkredit von Fr (gerundet) beantragt. 9/10

10 Dem Gemeinderat wird beantragt: 1.a. Der Vertrag über die Reduktion des bestehenden Baurechts mit der Hochhaus und Immobilien AG auf Kat.-Nr. WD8967, Letzigraben, Quartier Wiedikon, um die Fläche von 3246 m 2, wird genehmigt. 1.b. Der Baurechtsvertrag mit der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben über die Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechts i.s.v. Art. 675 und 779 ZGB zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. WD8967, Letzigraben 17, Quartier Wiedikon, mit einer Dauer von 62 Jahren, Verlängerungsoptionen von 2 x 15 Jahren und einem provisorischen Baurechtszins von jährlich Fr , wird genehmigt. 1.c. Der Tauschvertrag mit der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich über den gegenseitigen wertgleichen Tausch von je 133 m 2 bezüglich der Grundstücke Kat.-Nrn. WD8967 und WD8216 am Letzigraben, Quartier Wiedikon, wird genehmigt. 1.d. Der Dienstbarkeitsvertrag mit der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau Letzigraben und der Siedlungsgenossenschaft Eigengrund Zürich bezüglich der Einräumung verschiedener Rechte wird genehmigt. 1.e. Für den Übertrag der neuen baurechtsbelasteten Teilfläche vom Finanzvermögen (Rechnungskreis 2024) ins Verwaltungsvermögen (Rechnungskreis 2030) wird ein Objektkredit von Fr bewilligt, inklusiv einem Betrag von Fr für die Aufwendungen wegen der Sanierung von Altlasten. Unter Ausschluss des Referendums: 2. Im Budget 2016 der Liegenschaftenverwaltung wird auf Konto (2030) , Erwerb Grundstück: Letzigraben, ein Betrag von Fr eingestellt. Die Berichterstattung im Gemeinderat ist dem Vorsteher des Finanzdepartements übertragen. Im Namen des Stadtrats die Stadtpräsidentin Corine Mauch die Stadtschreiberin Dr. Claudia Cuche-Curti 10/10

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