DSLW DBNA DBAN DBAL DBAE DBZA DBEE DBAW DBFR DBUN DBMU DBVO DBHE DBBE DBLT DBSF DBTK DBAP DBID. J J J N N N N N J N N N N N N N N J m Krankengeld 1

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1 DSLW DBNA DBAN DBAL DBAE DBZA DBEE DBAW DBFR DBUN DBMU DBVO DBHE DBBE DBLT DBSF DBTK DBAP DBID 01 = Entgeltbescheinigung KV bei 1 J J J J J m N m N N N N N N N m m J m 02 = Entgeltbescheinigung KV bei Kinderpflege- J J J N N N N N J N N N N N N N N J m 1 03 = Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld J J J N m m N m N N J N N N N m m J m 11 = Entgeltbescheinigung RV bei Leistungen med. Reha J J J J J m N m N N N N N N J m N J m 12 = Entgeltbescheinigung RV bei Leistungen zur Teilhabe J J J J J m N m N N N N N N J m N J m 21 = Entgeltbescheinigung UV bei J J J J J m N m N J N N N N N m m J m 22 = Entgeltbescheinigung UV bei J J J J J m N m N J N N N N J m N J m 1 Ist die Freistellung von der Arbeit aufgrund einer Schwersterkrankung des Kindes im Sinne des 45 Abs. 4 SGB V erforderlich, ist aufgrund der besonderen Berechnung dieses es (analog nach 47 SGB V) eine Meldung im Rahmen des Datenaustausches mit dem Abgabegrund 01 Stand: von 6 Version 8.0

2 DSLW DBNA DBAN DBAL DBAE DBZA DBEE DBAW DBFR DBUN DBMU DBVO DBHE DBBE DBLT DBSF DBTK DBAP DBID 23 = Entgeltbescheinigung UV bei Kinderpflege- J J J N N N N N J J N N N N N N N J m 31 = Entgeltbescheinigung BA J J J J J m N m N N N N N N J m N J m 41 = Anforderung Vorerkrankungsmitteilungen J J J N N N N N N m N J N N N N N J m 42 = Anforderung Ende Entgeltersatzleistung J J J N N N J N N m N N N N N N N J m 51 = Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ( 23c SGB IV) J J J N N N N N N N N N N J N N N J m 61 = Rückmeldung Vorerkrankungsmitteilungen J J J N N N N N N N N J N N N N N J m 62 = Rückmeldung Ende Entgeltersatzleistung J J J N N N J N N N N N N N N N N J m 71 = Höhe der Entgeltersatzleistung J J J N N N N N N N N N J N N N N J m Stand: von 6 Version 8.0

3 Erläuterung Abgabegrund: DSLW (Daten zur Steuerung) DBNA (Datenbaustein Name) DBAN (Datenbaustein Anschrift) DBAL (Datenbaustein Allgemeines) DBAE (Datenbaustein Arbeitsentgelt) DBZA (Datenbaustein Arbeitszeit) DBEE (Datenbaustein Ende Entgeltersatzleistung) DBAW (Datenbaustein Abwesenheitszeiten ohne Arbeitsentgelt) DBFR (Datenbaustein Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes) DBUN (Datenbaustein Arbeits-/Schul-/Kindergartenunfall) DBMU (Datenbaustein Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld) DBVO (Datenbaustein Vorerkrankungszeiten) DBHE (Datenbaustein Höhe der Entgeltersatzleistung) DBBE (Datenbaustein Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen - 23c SGB IV) DBLT (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung des es bei Leistungen zur Teilhabe) DBSF (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen für Seeleute) DBTK (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen bei Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld) DBAP (Datenbaustein Ansprechpartner) DBID (Datenbaustein Identifikationsdaten) Stand: von 6 Version 8.0

4 Erläuterung Kennzeichen: J = Datenbaustein muss vorhanden sein N = Datenbaustein darf nicht vorhanden sein m = Datenbaustein darf (nur) bei entsprechenden Sachverhalten vorhanden sein In der wird auf die Ausnahme bei Stornierungen nicht näher eingegangen, sondern es wird lediglich der Regelfall abgebildet. Stand: von 6 Version 8.0

5 (01) nach 44a SGB V (Spende von Organen oder Geweben) (Kein Datenausta usch) (11,12,22, 31) (21) (01) Fälle in denen eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten der Krankenkasse erfolgt, ist dies als durchgehende Arbeitsunfähigkeit anzusehen und keine erneute Meldung Folgt nach 44 SGB V einem nach 44a SGB V ist eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgt im Nachgang zu einer Rehabilitation, ist durch den Arbeitgeber aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Die Krankenkasse wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die träger. Folgt durch z.b. Wegfall des Arbeitsunfalls auf ist durch den Arbeitgeber aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Der Krankenkasse liegen ggf. nicht alle notwendigen Unterlagen vor und die Krankenkasse wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral (11, 12, 22, 31) Sofern eine Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt wird und deshalb gezahlt wird, ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Der leistende Träger wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die Krankenkasse Sofern eine Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt wird und deshalb nach 44a SGB V gezahlt wird, ist eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgen unterschiedliche zeiträume aufeinander, ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Folgt auf ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Der Träger des es wendet sich bilateral an die Berufsgenossenschaft/Krankenkasse. (21) Kann grundsätzlich nicht erfolgen, regelhaft Umdeutung des gesamten Falles als Arbeitsunfall. Daher Neumeldung mit Grund 21 und Stornierung der 01 Meldung Folgt einem nach 44a SGB V ist eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgt im Nachgang zu einer Rehabilitation, ist durch den Arbeitgeber aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Die Krankenkasse/Berufsgenossens chaft wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die träger Fälle, in denen eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten der Berufsgenossenschaften erfolgt, sind als durchgehende fälle anzusehen und es ist keine erneute Meldung (02) Hierbei muss die daher ist eine normale Meldung mit Grund 02 durch den Arbeitgeber nach 44a SGB V bereits vorher abgeschlossen sein, daher ist eine normale Meldung mit Grund 02 durch den Arbeitgeber Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaß nahme bereits vorher abgeschlossen sein, daher ist eine normale Meldung mit Grund 02 durch den Arbeitgeber damit das daher ist eine normale Meldung mit Grund 02 durch den Arbeitgeber Kinderpflegeverletzten geld (23) Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsm aßnahme bereits vorher abgeschlossen sein, daher ist eine normale Meldung mit Grund 23 durch den Arbeitgeber vorzunehmen damit das Mutterschaftsgeld (03) spätestens am Tag vor Beginn des spätestens am Tag vor Beginn des spätestens am Tag vor Beginn des spätestens am Tag vor Beginn des Stand: von 6 Version 8.0

6 an die Berufsgenossenschaft oder den Arbeitgeber. Kinderkran kengeld (02) Kinderpfleg everletzten geld (23) Mutterschaf tsgeld (03) (01) Erkrankung des Kindes daher ist eine normale Meldung mit Grund 01 Erkrankung des Kindes Kinderpflegeverletztengeld bereits vorher daher ist eine normale Meldung mit Grund 01 Mutterschaftsgeldanspruch bereits beendet sein, Meldung mit Grund 01 durch den Arbeitgeber (11, 12, 22, 31) Erkrankung des Kindes daher ist eine normale Meldung mit Grund 11, 12, 22 oder 31 Erkrankung des Kindes Kinderpflegeverletztengeld bereits vorher daher ist eine normale Meldung mit Grund 11, 12, 22 oder 31 Mutterschaftsgeldanspruch bereits beendet sein, Meldung mit Grund 11, 12, 22 oder 31 (21) Erkrankung des Kindes bereits vorher Meldung mit Grund 21 durch den Arbeitgeber Erkrankung des Kindes Kinderpflegeverletztengeld abgeschlossen sein, Meldung mit Grund 21 durch den Arbeitgeber Mutterschaftsgeldanspruch bereits beendet sein, daher ist eine normale Meldung mit Grund 21 (02) Sofern es sich um dasselbe Kind handelt, ist dies als ein durchgängiger fall zu werten und keine erneute Meldung abzusetzen. Handelt es sich um die Erkrankung eines anderen Kindes, so ist dies als neuer Fall zu werten und ein neuer Datensatz abzusetzen. Kinderpflegeverletztengeld daher ist eine normale Meldung mit Grund 02 durch den Arbeitgeber Mutterschaftsgeldanspruc h bereits beendet sein, Meldung mit Grund 02 Kinderpflegeverletzten geld (23) Sofern es sich um dasselbe Kind handelt, ist dies als ein durchgängiger Kinderpflegeverletzteng eldfall zu werten und keine erneute Meldung abzusetzen. Handelt es sich um die Erkrankung eines anderen Kindes, so ist dies als neuer Fall zu werten und ein neuer Datensatz abzusetzen. Mutterschaftsgeldanspru ch bereits beendet sein, Mutterschaftsgeld (03) Kinderpflegeverletzteng eld Für das Pflegeunterstützungsgeld nach 44a SGB XI gilt 49 SGB IX nicht. Daher sind keine Besonderheiten bei der Meldung zu beachten. Die Bescheinigung ist entsprechend der Papierbescheinigung abzugeben. Stand: von 6 Version 8.0

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