Stellungnahme der Lebenshilfe Österreich zur Novellierung des Bundesbehindertengesetzes

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1 5/SN-163/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 Stellungnahme der Lebenshilfe Österreich zur Novellierung des Bundesbehindertengesetzes Ziele der Novellierung sind insbesondere:?? Neustrukturierung des Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen?? Straffung der Entscheidungsabläufe?? Gesetzliche Verankerung eines Berichtes der Bundesregierung über die Lage der behinderten Menschen Allgemeines: Die Lebenshilfe Österreich beurteilt die vorliegende Novellierung unterschiedlich. Neben durchaus positiven Ansätzen (z.b. Bericht der Bundesregierung über die Lage der behinderten Menschen) stehen auch Neuerungen, die deutlich einen gesellschaftspolitisch gewandelten Ansatz widerspiegeln: Hinter der Neustrukturierung des Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen verbirgt sich ein Übergang von wenn auch subsidiären behinderungsbezogenen Leistungen hin zu einer lediglich notfallsorientierten Unterstützung. Diese geplante Weichenstellung erscheint uns als Interessenvertretung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung sehr problematisch. Zu den einzelnen Bestimmungen: 9 (1) Z. 3: Auch wenn durch die Verschiebung ministerieller Kompetenzen diese Änderung begründbar erscheint, erweckt sie dennoch den Eindruck einer Verstärkung des Übergewichtes der ministeriellen Verwaltung. Im übrigen erscheint es im Lichte der Ergänzung des Art. 7 BVG (Antidiskriminierungsbestimmung für behinderte Menschen) äußerst problematisch, dass in einem so wesentlichen Gremium wie dem Bundesbehindertenbeirat Menschen mit Behinderungen bzw. deren Vertretungsorganisationen nur zu einem 1/3 vertreten sind und damit gegenüber 2/3 Vertreter der öffentlichen Hände bzw. der Sozialpartner klar unterrepräsentiert sind. 11 (2): Ist die legistische Folge aus dem Wegfall des Kuratoriums des Nationalfonds.

2 2 von 6 5/SN-163/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 2 13a (Bericht über die Lage der behinderten Menschen): Wird von der Lebenshilfe Österreich grundsätzlich begrüßt, da dadurch die Standard Rules der Vereinten Nationen zumindest partiell Eingang in die österreichische Bundesgesetzgebung finden. Es wäre allerdings sinnvoll, die Einbindung des Bundesbehindertenbeirates in die Erstellung des Berichtes ex lege ausdrücklich vorzusehen. Ein solcher Bericht muss zumindest alle drei Jahre erstellt werden. 22 (1) (Ersatz des Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen durch einen Härteausgleich für behinderte Menschen ): Einzig positiv an dieser Bestimmung ist zu bewerten, dass keine Subsidiarität mehr vorgesehen ist. Allerdings bringt die vorgesehene Neuregelung deutliche Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung:?? Durch die Ersetzung des Begriffes Leistungen durch Zuwendungen wird der Charakter eines Almosens verstärkt;?? Zuwendungen sind nicht mehr an objektivierbare, aus einer Behinderung heraus resultierende Tatbestände geknüpft, sondern lediglich an ein... unverschuldet in Not... geraten sein;?? Die Unterstützung für einschlägig tätige Vereine muss erhalten bleiben. 28: Die Finanzierung des Härteausgleichsfonds bleibt so wie beim Nationalfonds weiterhin an unsichere finanzielle Subsidien gebunden. Es fehlt an einer regelmäßigen budgetären Absicherung. Das ist ein unbefriedigender Zustand (Entfall des Kuratoriums): Durch die Abschaffung des Kuratoriums kann zwar vordergründig die Abwicklung von Ansuchen gegenüber solchen an den seinerzeitigen Nationalfonds beschleunigt werden, aber nach Meinung der Lebenshilfe Österreich sind damit auch gravierende Nachteile verbunden:?? Kein Einbeziehen von Menschen mit Behinderung (bzw. deren Vertreter) mehr;?? Nur mehr staatliche Administration des Fonds Einspruchsmöglichkeiten gegen Entscheidungen der Bundessozialämter und der Fondsverwaltung müssen unter Einbeziehung von Menschen mit Behinderung bzw. deren Vertretungsorganisationen auch weiterhin erhalten bleiben. 36 (NoVA Abgeltung): Positiv zu bewerten ist zweifelsohne der Wegfall des Kaufpreislimits sowie die Abgeltung der NoVA nicht nur bei Gehbehinderung. Allerdings wird die Beurteilung des Ersatzes der NoVA an die wirtschaftlichen Verhältnisse des behinderten Menschen geknüpft. Bei aller möglichen Wertschätzung der sog. Sozialen Treffsicherheit wird dadurch ein nur schwer nachvollziehbares Klassensystem geschaffen. Wesentlich soll die Notwendigkeit des Kfz sein und nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen. Die Lebenshilfe Österreich schlägt daher vor:

3 5/SN-163/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von 6 3 Streichung der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und statt dessen Anhebung des Kaufpreislimits von dzt ,-- auf ,--. (Es gab seit 1994 keine Anhebung mehr). Eine weitere Forderung der Lebenshilfe Österreich (auf Grund der bisherigen Praxis): Für Menschen mit geistiger Behinderung muss die allgemeine Mobilität sichergestellt sein. Derzeit gilt, dass mindestens zwei Fahrten pro Woche mit der behinderten Person zu Therapie, Kindergarten usw. nachgewiesen werden müssen. Unberücksichtigt bleiben Freizeitaktivitäten für Menschen mit Behinderung, die ein unverzichtbarer Bestandteil sozialer Integration sind. Diese Regelung soll in den neuen Richtlinien so erweitert werden, dass auch Freizeitaktivitäten mit dem Kfz als Rechtfertigung für die Abgeltung der NoVA anerkannt werden. 37: Durch den Wegfall der bedarfsgerechten Vorschusspflicht des Bundes sind Liquiditätsprobleme in der Abwicklung der Angelegenheiten quasi einprogrammiert. Die bisherige Regelung muss beibehalten werden. 38: Diese Bestimmung bringt mit Sicherheit Verwaltungserschwernisse mit sich: Der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen umfasst auch die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und dies bedeutet ein kompliziertes und langwieriges Prüfungsverfahren. Vergleiche unsere Forderung zu 36!! 50 (5): Es gibt derzeit keinen 50 (5) offensichtlich handelt es sich hier um ein redaktionelles Versehen (gemeint ist wohl 50 (2) ). 55 (Übergangsbestimmungen): Es erscheint legistisch unverständlich, dass für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle eingebracht werden, die neuen Bestimmungen zur Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ein Wechsel der Rechtsgrundlage während eines laufenden Verwaltungsverfahrens erscheint zumindest mehr als ungewöhnlich! Eine weitere Forderung der Lebenshilfe Österreich betrifft den Abschnitt VII des Bundesbehindertengesetzes (Fahrpreisermäßigungen): Für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung ist es nur in wenigen Fällen möglich, die bestehenden Regelungen zur Fahrpreisermäßigung allein ausnützen zu können. Sie bedürfen in aller Regel aus Gründen der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht einer Begleitpersonen (insbes. Eltern). Die Lebenshilfe Österreich fordert daher, die bestehenden Bestimmungen zur Fahrpreisermäßigung so zu erweitern, dass auch eine Begleitperson diese in Anspruch nehmen kann.

4 4 von 6 5/SN-163/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 4 Stellungnahme der Lebenshilfe Österreich zur Novellierung des Behinderteneinstellungsgesetzes Ziele der Novellierung sind insbesondere:?? Umstellung der Schillingbeträge auf Euro Eine gesonderte Stellungnahme erscheint zu dieser Novellierung, die im wesentlichen auf äußere Umstände (Euro Umstellung) fußt, nicht erforderlich. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Forderungen der Lebenshilfe Österreich, die schon seit Jahren gestellt werden, durch diese Novellierung in keiner Weise angesprochen sind. Das sind insbesondere:?? Senkung der wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit zur Anerkennung als begünstigter Behinderter : Die Anerkennung als sog. begünstigter Behinderter im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes ist an zwei Kriterien geknüpft: *) Grad der Behinderung über 50% *) wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit ebenfalls 50%. Vor allem die zweite Bestimmung bedeutet sehr oft eine Einschränkung für Menschen mit geistiger Behinderung einen geschützten Arbeitsplatz auf Dauer ausfüllen zu können. Dies bedeutet aber gleichermaßen, dass Menschen mit geistiger Behinderung keinen Schutz in der Kranken- und Unfallversicherung erhalten, aber auch keinen eigenen Pensionsanspruch erwerben können. Sie sind damit ihr Leben lang auf Transferleistungen verschiedener öffentlichen Hände angewiesen. Die Lebenshilfe Österreich fordert eine Absenkung der wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit im BEinstG, um möglichst vielen Menschen mit geistiger Behinderung eine volle Teilhabe am regulären Arbeitsleben zu ermöglichen.?? Feststellung des Grades der Behinderung: Derzeit wird zur Feststellung des Grades der Behinderung eine Verordnung zum KOVG (Kriegsopferversorgungsgesetz) aus dem Jahr 1965 (!) - Richtsatzverordnung - angewendet, die auf die besonderen Umstände von Menschen mit geistiger Behinderung

5 5/SN-163/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von 6 5 nicht eingeht. Dies ist zwar aus der Entstehungszeit dieser Verordnung nachvollziehbar, in den letzten 35 Jahren hat sich aber das Wissen über geistige Behinderung dramatisch weiterentwickelt und verbessert, ohne dass es in diese Verordnung Eingang gefunden hätte. Die Lebenshilfe Österreich fordert daher dringend eine Überarbeitung der Richtsatzverordnung im Bezug auf Menschen mit geistiger Behinderung und bietet ihre Mitwirkung und Unterstützung an.?? Arbeitsassistenz: Durch gezielten Einsatz von ArbeitsassistentInnen ist in zahlreichen Pilotprojekten gelungen, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen auch für Menschen mit geistiger Behinderung zu schaffen und zu erhalten. Im BEinstG ist zwar grundsätzlich die Arbeitsassistenz als förderbare Maßnahme vorgesehen. Die bestehenden Richtlinien sind aber vielfach nicht den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit geistiger Behinderung entsprechend. Die Lebenshilfe Österreich fordert eine Erstellung von Richtlinien für die Arbeitsassistenz für Menschen mit geistiger Behinderung und bietet dazu ihre Mitwirkung und Unterstützung an.?? Höhe der Ausgleichstaxe Die Lebenshilfe Österreich fordert die Anhebung der Höhe der zu entrichtenden Ausgleichstaxe auf einen Betrag, der den zur Zahlung verpflichteten Arbeitgebern einen deutlichen Anreiz liefert, begünstigte behinderte Menschen in ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Dies kann auch eine Erhöhung der in den ATF einfließenden Mittel bedeuten, die für eine verbesserte Förderung beschäftigender Dienstgeber verwendet werden können.?? Kündigungsschutz: Die derzeit bestehenden Regelungen für den Kündigungsschutz von begünstigten Behinderten werden von der Lebenshilfe Österreich nicht in Frage gestellt. Allerdings erweisen sie sich für den Abschluss neuer Dienstverhältnisse, insbesondere für Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit als nahezu prohibitiv: Viele Dienstgeber leben in der Sorge, dass ein einmal abgeschlossenes Dienstverhältnis, de facto unkündbar ist und lehnen daher eine Aufnahme von Menschen mit geistiger Behinderung als begünstigte Behinderte ab. Die Lebenshilfe Österreich fordert, dass der volle Kündigungsschutz bei Abschluss eines neuen Dienstverhältnisses erst ab 12 Monaten einsetzt. Diese Phase ermöglicht ein genaueres

6 6 von 6 5/SN-163/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 6 gegenseitiges Kennenlernen zwischen Dienstgeber und begünstigtem Behinderten. Darüber hinaus regt die Lebenshilfe Österreich eine Regelung an, die nicht mehr den einzelnen Dienstnehmer dem besonderen Kündigungsschutz des BEinstG unterwirft, sondern den Kündigungsschutz an den Arbeitsplatz bindet. Das bedeutet, dass bei Freiwerden eines Arbeitsplatzes - aus welchen Gründen auch immer -, der bisher von einem begünstigten Behinderten besetzt war, der Dienstgeber gezwungen ist, diesen Arbeitsplatz wieder mit einem begünstigten Behinderten zu besetzen.?? Wiedereinführung einer Prämie für Dienstgeber, die ihre Einstellungsquote übererfüllen: Bis Jänner 1999 erhielten Dienstgeber, die mehr begünstigte Behinderte beschäftigen, als sie verpflichtet waren, eine Prämie. Der Wegfall dieser Prämie wurde u.a. damit begründet, dass eine solche Prämie nicht entscheidend für die Mehraufnahme von begünstigten Behinderten sei. Dies möge bei großen Arbeitgebern vielleicht tatsächlich der Fall sein, trifft aber nach den Erfahrungen der Lebenshilfe Österreichweit nicht auf kleinere und kleine Dienstgeber zu. Gerade kleine Dienstgeber waren vielfach bereit, auch ohne bestehende Einstellungspflicht, begünstigten Behinderten (oft auch Menschen mit geistiger Behinderung) bei Zahlung der Prämie, eine Chance auf dem Arbeitsmarkt einzuräumen. Die Lebenshilfe Österreich fordert die Wiedereinführung der Prämie für Dienstgeber, die ihre Einstellungsquote übererfüllen. Erhaltung der Werkprämie : Die derzeit bestehende Regelung ( 11 Abs. 2 BEinstG), nach der Dienstgebern, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit Arbeitsaufträge an Einrichtungen erteilen, in denen überwiegend behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% tätig sind, Prämien in der Höhe von 15% des Rechnungsbetrages der Arbeitsaufträge zu gewähren sind, darf nicht geändert werden.

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