RECHTSHINWEISE FÜR LEISTUNGSTRÄGER
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- Hennie Scholz
- vor 8 Jahren
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1 RECHTSHINWEISE FÜR LEISTUNGSTRÄGER Wir wollen Ihnen an dieser Stelle auf häufig auftretende rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Reisen ein paar nützliche Hinweise geben: Wann bin ich Reiseveranstalter? Welche Vertragsart liegt hier vor? Kinderferienlager = Pauschalreise? Das Reiserecht ( 651 a ff BGB) kommt immer dann zur Anwendung, wenn von einem Veranstalter an einen Interessenten eine Pauschalreise verkauft worden ist. Das Kennzeichnende für einen Reisevertrag ist, dass der Veranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringen muss. Das Besondere des Reisevertrages liegt also darin, dass mindestens zwei Hauptleistungen zu einem Leistungs-Paket verbunden werden müssen. Hauptleistungen können sein: Übernachtung (auch im Hotel, Pension, Wohnwagen oder Zelt) mit Verpflegung; Beförderung zum Urlaubsort (Flug, Bahnfahrt, Schiffsfahrt, Busfahrt, Mietwagen); sonstige Events: Sprachkurse, Sportkurse, Konzertteilnahme, Teilnahme an Veranstaltungen; Programmangebot Keine Hauptleistungen sind z.b.: Verpflegung, sofern diese nicht ein besonderes Event ist (Kochkurs, besonderes Rittermahl, Jagd); Reisegepäckversicherung; reine Vermittlung von Ausflügen und Sportangeboten. Das Leistungspaket liegt dann vor, wenn alle Reiseleistungen miteinander verknüpft und zeitlich aufeinander abgestimmt angeboten werden. Dieses Leistungspaket wird meist mit einem einheitlichen Preis angeboten. Der Reisende hat im Unterschied zur Individualreise nicht selbständig Unterkunft, Beförderung und sonstige Angebote ausgewählt und miteinander kombiniert. Die Rechtsprechung hat bisher die folgende Pakete als Pauschalreise anerkannt: Unterkunft und Hobbykurs; Unterkunft und Nutzung von umfassenden Sporteinrichtungen; Busfahrt und Skikurs; Beförderung und Unterkunft; Bustagereise und Ausflugsprogramm. Der Aufenthalt im Kinderferienlager; die Durchführung einer Projektwoche oder das Urlaubsarrangement auf dem Bauernhof wird in der Regel immer als Pauschalreise einzustufen sein. Muss ich einen Insolvenzversicherungsvertrag abschließen? Gemäß 651 k hat jeder Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden bei Insolvenz des Veranstalters erstattet werden, der gezahlte Reisepreis soweit Reiseleistungen durch den Eintritt der Insolvenz ausfallen bzw. notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die dem Reisenden durch die Insolvenz entstehen. Er ist also verpflichtet, mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut einen solchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dem Reisenden ist bei Anzahlung des Reisepreises vor Beginn der Reise der Sicherungsschein zu übergeben.
2 Von dieser Sicherungspflicht gibt es drei im Gesetz abschließend genannte Ausnahmen: a) Die Sicherungspflicht gilt nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen durchführen. b) Die Reisepreissicherungspflicht gilt nicht für Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung beinhalten und nicht mehr als 75,00 kosten. Alle drei Voraussetzungen müssen hier gleichzeitig erfüllt sein. Damit sind in der Regel die organisierten Tagesfahrten, die weniger als 75,00 kosten von der Sicherungspflicht ausgenommen. c) Schließlich sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, von der Sicherungspflicht befreit. Hierunter fallen z.b. die Städte und Kommunen bzw. auch die Kirchengemeinden. Eindeutig nicht erfasst sind davon natürliche und juristische Personen des Privatrechts, zu denen eine GmbH oder eine Personengesellschaft und natürlich auch ein e.v. zählten. Über die, mit dem Landesverband bestehende Rahmenvereinbarung mit einem Versicherungsunternehmen, haben die Mitglieder die Möglichkeit zu Sonderkonditionen die Insolvenzversicherung abzuschließen. Der Landesverband berät Sie in dieser Frage sehr gern. Welche Konsequenzen hat die Anwendung des Pauschalreiserechts für mich als Anbieter im Hinblick auf die Haftung? Als Reiseveranstalter haftet man dem Reisenden gegenüber nicht nur für eigenes Verschulden sondern auch für das Verschulden der Leistungsträger, deren man sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Dazu zählen alle Beteiligten, die bei Erbringung der Reiseleistung mitwirken, angefangen vom Beförderer bis hin zum Gastwirt, dem Kremserunternehmen, dem Bootsverleiher und sonstigem Freizeitanbieter. Diese sind Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne des 278 BGB. Das heißt, das Verschulden der Leistungsträger muss er sich, wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Besonders, wenn Verkehrssicherungspflichten verletzt werden, ist das Haftungsrisiko dementsprechend hoch. Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung sollte daher zur Absicherung der Kunden, aber auch im Sinne des Anbieters selbst, nicht fehlen. Hafte ich auch für vermittelte Zusatzleistungen? Oftmals vermittelt der Reiseanbieter andere Zusatzleitungen z.b. den Museumsbesuch, den Besuch in einem Spaßbad oder den Fahrradverleih. Für die Erbringung der vermittelten Zusatzleistungen haften Sie in der Regel nicht. Für die rechtliche Beurteilung, ob Sie tatsächlich nur der Vermittler waren, kommt es allein auf die Sicht des Reisenden an. Der Vermittler muss deutlich nach außen kommunizieren, dass der Vertragspartner ein anderer ist. Dies ist möglich in dem er im Katalog oder Faltblatt darauf hinweist, getrennte Abrechnungen vornimmt bzw. den Dritten direkt abrechnen lässt. Ist die Vermittlungseigenschaft für den Reisenden nicht deutlich erkennbar, wird im Zweifel angenommen, dass eine Eigenveranstaltung vorliegt.
3 Welche wesentlichen Pflichten ergeben sich sonst noch für mich als Reiseanbieter? Ihre Hauptpflicht besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Die zugesicherten Eigenschaften ergeben sich in der Regel aus der Prospektausschreibung, der Buchungsbestätigung und sonstigen Nebenabreden. Es gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit, das heißt der Prospekt muss richtig (zutreffende Angaben), klar und vollständig (alle wichtigen Umstände müssen genannt sein) sein. Der Veranstalter haftet für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und muss mit Gewährleistungsansprüchen des Reisenden rechnen, wenn er seine Zusagen nicht einhält. Missverständliche Formulierungen oder Verschleierungen müssen unterbleiben. Wirbt er also mit dem Slogan: Wir arbeiten nur mit geschultem Personal oder Unterkunft in schönen Drei-Bett Zimmern, gilt dies als zugesicherte Eigenschaft der Reise. Bei oder unverzüglich nach Abschluss des Reisevertrages muss der Anbieter dem Gast eine Reisebestätigung aushändigen. Die BGBInfVO schreibt gewisse Pflichtangaben vor. So müssen die wesentlichen Eckdaten der Reise festgehalten sein (z.b. Datum der An- und Abreise, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Bestandteile der Reise, Sonderwünsche des Kunden und die Aufklärung über Obliegenheiten des Kunden). Was muss ich bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten? Die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ergeben sich aus dem Gesetz. Es ist also nicht zwingend notwendig, seinem Vertrag zusätzliche Bedingungen zu Grunde zu legen. Auch wenn es sinnvoll ist, die im Reiserecht zulässige Haftungsbeschränkung bzw. die Möglichkeit der Festsetzung von Stornopauschalen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln, ist hierbei einiges zu beachten. Viele Klauseln sind nicht rechtssicher und werden von den Gerichten für unzulässig erachtet. Kostenauslösende Abmahnungen durch die Konkurrenz oder die Wettbewerbszentrale können die Folge sein. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre AGB inhaltlich prüfen zu lassen. Folgende Klauseln stehen als beispielhafte Klassiker für die Unzulässigkeit: Der Vertragsschluss erfolgt schriftlich auf dem Anmeldeformular des Veranstalters (Reiseverträge können auch mündlich geschlossen werden) Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden (Dem Gast darf es nicht untersagt werden, auch mündlich vom Vertrag zurückzutreten) Bei Nichtantritt der Reise fällt eine Stornopauschale von 100% an. (Der Reiseveranstalter muss bei seinen Stornopauschalen seine ersparten Aufwendungen in Ansatz bringen). Welche Rechte hat der Gast bei Auftreten von Mängeln während der Reise? Jeder Anbieter wünscht sich, dass seine Gäste zufrieden nach Hause kommen und sich noch lange an die schöne Ferienzeit erinnern. Dennoch bleibt es nicht aus und es können Mängel während der Reise auftreten. Stellt der Gast einen Mangel fest, so muss dieser vor Ort beim Veranstalter angezeigt werden. Kann dem Mangel nicht abgeholfen werden, hat der Reisende das Recht, nach der
4 Rückkehr die Geltendmachung von Minderung und ggf. Schadensersatzansprüchen in die Wege zu leiten. Er muss dabei beachten, dass die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Veranstalter geltend gemacht werden müssen. Ansonsten verfallen sie. Nur bei ganz erheblichen Mängeln, die die Fortsetzung der Reise unzumutbar erscheinen lassen, hat der Gast das Recht den Reisevertrag zu kündigen. Der Reiseveranstalter muss dann für die Rückreise sorgen und den Reisepreis abzüglich der bereits geleisteten Teile der Reise zurück erstatten. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist allerdings, dass 1. der Mangel erheblich ist 2. dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt wurde oder -eine Abhilfe nicht möglich ist -oder es für den Gast unzumutbar ist, Abhilfe zu verlangen. Auf diese Rechte muss der Reisende in Ihrem Prospekt oder in der Reisebestätigung hingewiesen werden. Benötige ich eine Personenbeförderungsgenehmigung? Viele Veranstalter bieten ihren Gästen die Personenbeförderung oder den Transfer mit an. Diverse Möglichkeiten sind hier denkbar (z.b. die Einbindung von Busunternehmen als auch der Transfer mit eigenen PKWs). Abhängig von der Art der Reise und des angebotenen Transfers sind hierbei verschiedene Genehmigungen erforderlich. Es muss unterscheiden werden zwischen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein) und der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Neben der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die jeder benötigt der selbst Personen gewerbsmäßig befördert, benötigt der Unternehmer, der Transferleistungen unter seinem Namen anbietet, eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn er Ferienzielreisen oder Ausflugsfahrten veranstaltet und der Veranstalter ein anderes Unternehmen mit der Personenbeförderung beauftragt ist und dieses im Besitz einer solchen Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ist. In diesem Fall muss der Anbieter des Transfers, also der Reiseveranstalter ausdrücklich in der Reiseausschreibung auf das Beförderungsunternehmen hinweisen.
5 Anhang (Fälle aus der Rechtsprechung) Haftung des Reiseveranstalters für vermittelte Zusatzleistung / Jeepsafari (Quelle: RRa 3/2005) Ob der Reiseveranstalter auch für erlittene Schäden des Reisenden haftet, die sich der Reisende bei einer vor Ort vermittelten Zusatzleistung, wie z.b. einer Jeepsafari, einem Tauchtrip, einem Städtetrip zuzieht, hängt im Einzelfall davon ab, ob der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise geworden ist. Erklärt die örtliche Reiseleitung auf einer Informationsveranstaltung, dass ein Jeep-Ausflug über uns gebucht werden kann, so wird der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise auch wenn sich auf den verteilten Informationsblättern ein Vermerk befindet, wonach der Ausflug lediglich vermittelt werde. (OLG Düsseldorf, Urt. v , Az: I-18 U 101/102). Dabei ist es unerheblich, dass diese Leistung erst vor Ort zusätzlich gebucht wurde, wenn nach den Umständen des Einzelfalles von dem Pauschalreiseveranstalter zurechenbar der Anschein erweckt wird, dass er bestimmte Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen will. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde der Ausflug durch die Reiseleiterin vor Ort angeboten. Diese riet von der Buchung anderer Anbieter ab, da diese nicht den deutschen Sicherheitsstandards genügten und nahm ebenfalls die Vergütung entgegen. Nach Auffassung des OLG hat der Reiseveranstalter, diese Umstände insgesamt betrachtet, in zurechenbarer Art und Weise den Anschein erweckt die Leistung in eigener Verantwortung zu erbringen. Um diesen Eindruck auszuräumen, so das OLG, hätte es deutlicher Hinweise auf eine bloße Vermittlereigenschaft bedurft. Spaßbad und Haftung des Veranstalters Das Landgericht Köln verurteilte in einem Fall aus dem Jahre 2003 einen größeren Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadensersatz an die Eltern eines 6-Jährigen, im Urlaub tödlich verunglückten, Kindes. Der Junge kam bei einem, im Rahmen der Kinderbetreuung, angebotenen Spaßbadbesuch zu Tode. Das LG stellte fest, dass der Reiseveranstalter seine eigene Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn er sich nicht von der Sicherheit eines zu einem anderen Hotel gehörenden Spaßbades überzeugt, das im Rahmen eines von der gebuchten Reise umfassten Kinderbetreuungsprogramm von einer Kindergruppe benutzt wird. Ein Bademeister, der die Wasserflächen überwachte, war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht anwesend. (vgl. LG Köln, Urteil vom O 17/03). Vereine und Insolvenzversicherungspflicht Das Landgericht Hamburg hat zur Frage, ob auch ein Verein, wenn er seinen eigenen Mitgliedern Reisen verkauft eine Insolvenzversicherungspflicht hat, auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden und somit ein Stück mehr zur Rechtsklarheit beigesteuert (Urteil vom , Aktz: 327 O 216/04). Zum Hintergrund: Ein Segelsport-Verein organisierte für seine Mitglieder Segeltörn-Reisen. Die Reisen enthielten die Beförderung, die Unterkunft und die Verpflegung. Der Preis für den Segeltörn musste von jedem Teilnehmer bis spätestens sechs Wochen vor Törnbeginn erfolgen. Der Verein ist der Auffassung, dass er den Teilnehmern lediglich den Aufenthalt auf dem vom Verein angeschafften Großsegler ermögliche und kein Reiseveranstalter ist, der Pauschalreisen anbietet. Daher sei er auch nicht verpflichtet gem. 651 k Abs. 4 BGB einen Sicherungsschein auszugeben.
6 Der Verein, so das Hamburger Landgericht, der Pauschalreisen organisiert, muss den Teilnehmern der Reise einen Sicherungsschein aushändigen. Das Gericht misst dem Umstand, dass die Törns von einem Verein organisiert werden keine Bedeutung zu. Es komme nur darauf an, ob der Verein eine "Pauschalreise" organisiert, da dann die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers vorliege. Das Landgericht Hamburg argumentiert, dass der Verein schließlich mehrere Leistungen als Paket anbietet und eigenverantwortlich organisiert, nämlich die Beförderung auf einem Segelschiff; die Reise auf dem Meer sowie Unterkunft und Verpflegung als auch Bereitstellung der Besatzung. Der Verein hat durch die Nichtaushändigung des Sicherungsscheins gegen 651 k Abs. 4 BGB verstoßen. Der Verstoß ist zugleich wettbewerbswidrig und der Verein zur Unterlassung verpflichtet.
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