Bundesgesetz über Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

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1 EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT DEPARTEMENT FEDERAL DE JUSTICE ET POLICE DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA DEPARTAMENT FEDERAL DA GIUSTIA E POLIZIA Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über den Vorentwurf zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen insbesondere bezüglich der zusätzlichen präventiven Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Juli 2005

2 Inhaltsverzeichnis Seite Zusammenfassung 4 1. Anlass 4 2. Stellungnahmen Allgemeine Bemerkungen Stellungnahmen zum Titel und zu den einzelnen Bestimmungen Titel Ergänzung des Aufgabenkatalogs (Art. 2 Abs. 1 9 erster Satz und Art. 2 Abs. 4 Bst. f E-BWIS) Rayonverbot (Art. 24b E-BWIS) Ausreisebeschränkung (Art. 24c E-BWIS) Meldeauflage (Art. 24d E-BWIS) Polizeigewahrsam (Art. 24e E-BWIS) Untere Altersgrenze (Art. 24f E-BWIS) Aufschiebende Wirkung (Art. 24g E-BWIS) Kantone (Art. 24h E-BWIS) Änderungen des StGB 14 2

3 3. Übersicht über die Teilnehmer am Vernehmlassungsverfahren Politische Parteien Kantone Gemeinden Polizei Organisationen 16 3

4 Zusammenfassung Das Anliegen des Bundes, Gewalt anlässlich von Sportanlässen zu bekämpfen, wird von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst. Die vorgeschlagenen Massnahmen (Rayonverbot, Meldeauflage, Ausreisebeschränkung, Polizeigewahrsam) werden von fast allen Vernehmlassern unterstützt. Die Vorlage wird als griffiges und notwendiges Mittel bezeichnet, um die Ziele zu erreichen. Wo Änderungsvorschläge gemacht wurden, beziehen sie sich meist auf den Ausbau oder die Verschärfung der Massnahmen. Vorgeschlagen werden etwa die Herabsetzung der Altersgrenze oder die Verschärfung der vorgeschlagenen Rechtsfolgen. Häufig wird bedauert, dass die Massnahmen allein für das Umfeld von Sportveranstaltungen konzipiert wurden und nicht generell bei Gewaltausschreitungen anwendbar sind. Die meisten Vernehmlasser unterstreichen die Dringlichkeit der Vorlage. Viele Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich zur Verfassungsmässigkeit der Legiferierung durch den Bund. Während die meisten die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aufgrund von Art. 57 Abs. 2 BV befürworten, verlangen andere eine nähere Prüfung. In einzelnen Stellungnahmen weist man auf die Polizeihoheit der Kantone hin. Wenige bevorzugen teilweise (für den Polizeigewahrsam, respektive die Hooligandatenbank) eine Konkordatslösung. 1. Anlass Der Bundesrat beschloss am 26. Juni 2002, der Gewalt mit neuen Massnahmen zu begegnen. Die Revision der entsprechenden Rechtsgrundlagen wird seither, auch im Hinblick auf die Sicherheit der Fussball-Europameisterschaft EURO 2008, vorangetrieben. Das Geschäft wurde vom Bundesrat in die Liste der prioritären Jahresziele aufgenommen. Mit den neuen gesetzlichen Massnahmen sollen folgende Ziele erreicht werden: Unterstützung der Kantone im Kampf gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; 4

5 Ergänzung des Sicherheitsdispositivs für die Durchführung der Fussballe u- ropameisterschaft EURO 2008; Schliessung der Lücken im Kampf gegen Gewaltpropaganda schlechthin. Erfüllung der Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen; SR Im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) soll eine Norm verankert werden, die es ermöglicht, Personen, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen an Gewaltakten beteiligt waren, in einer Datenbank zu erfassen (Art. 24a, ehemals Art. 16bis). Dieser Vorschlag wurde im Rahmen des damaligen Entwurfes zu einem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda am 31. März 2003 einer Vernehmlassung zugeführt. Die Vernehmlassungsteilnehmer begrüssten grundsätzlich die Schaffung einer sog. Hooligandatenbank. Am 22. Dezember 2004 beschloss der Bundesrat, die neue Datenbank mit zusätzlichen präventiven Massnahmen gegen Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen zu ergänzen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wurde beauftragt, einen entsprechenden Vernehmlassungsentwurf auszuarbeiten. Die Vernehmlassung endete am 24. Juni Gegenstand dieser Vernehmlassungsvorlage waren ausschliesslich die Massnahmen gemäss Artikel 24b ff. Aufgrund der Vernehmlassung und des nun vorliegenden Berichtes sollen die neuen Massnahmen und die Hooligandatenbank sowie die Regelungen über Gewaltpropaganda in einer Botschaft zusammengeführt werden. Insgesamt äusserten sich 62 Vernehmlassungsteilnehmer. Die Vernehmlassungen der verschiedenen Adressaten waren inhaltlich bisweilen identisch. Zum Vernehmlassungsentwurf haben Stellung genommen: - 7 politische Parteien (CVP, CSP, EVP, FDP, Grüne, SVP, SP) 5

6 - 26 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU) - 1 Gemeinde (Lausanne) - 1 kantonales Polizeikommando (BS) - 26 interessierte Organisationen: - Centre Patronal - Chambre Vaudoise des Arts et Métiers - Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz - Eidg. Kommission für Kinder- und Jugendfragen - Fanarbeit Schweiz - Fanprojekt Basel - Fédération Internationale des Fan s-clubs Sportifs - Institut de police scientifique et de criminologie - Konferenz der Strafverfolgungsbehörden - Konsultative Sicherheitskommission - Pro Sportstadt Zürich - Schweizerischer Anwaltsverband - Schweizerische Datenschutzbeauftragte - Schweizerische Eishockey Amateurliga - Schweizerische Eishockey Nationalliga GmbH - Schweizerischer Eishockeyverband - Schweizerischer Fussballverband - Schweizerischer Gewerbeverband - Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz / Schweizerische Kriminalkommission - Schweizerischer Städteverband - Swiss Football League - Swiss Olympic Association - Verband Schweizerischer Polizei-Beamter - Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen - WOZ - Zentralstelle Hooliganismus - eine Privatperson 6

7 2. Stellungnahmen Dem Entwurf stehen grundsätzlich positiv gegenüber: Fünf politische Parteien (CVP, CSP, EVP, FDP, SVP), alle Kantone, die Gemeinde von Lausanne, das Polizeikommando Basel-Stadt sowie 22 interessierte Organisationen (Centre Patronal, Chambre Vaudoise des Arts et Métiers, Eidg. Kommission für Kinderund Jugendfragen, Fédération Internationale des Fan s-clubs sportifs, institut de police scientifique et de criminologie, Konsultative Sicherheitskommission, KSBS, Pro Sportstadt Zürich, Schweizerischer Anwaltsverband, Schweizerische Datenschutzbeauftragte, Schweizerischer Eishockeyverband, Schweizerische Eishockey Nationalliga GmbH, Schweizerische Eishockey Amateurliga, Schweizerischer Fussballverband, Schweizerischer Städteverband, SGV, KKPKS/SKK, Swiss Football League, Swiss Olympic Association, Verband Schweizerischer Polizei-Beamter, VSSU, Zentralstelle Hooliganismus). Diese Vernehmlasser äussern ihre Zustimmung zum Vorentwurf, bringen aber vereinzelt Änderungs- und Ergänzungsvorschläge an. Die SP spricht sich nicht grundsätzlich gegen die Vorlage aus, äussert jedoch Vorbehalte zu drei Bestimmungen. Eine Partei (Die Grüne Partei) und vier interessierte Organisationen (Fanarbeit Schweiz, Fanprojekt Basel, Demokratische Juristinnen und Juristen, WOZ) stehen dem Entwurf eher negativ gegenüber. 2.1 Allgemeine Bemerkungen - Wichtig erscheint vielen Vernehmlassungsteilnehmern, jede Form von Gewaltausübung ins Auge zu fassen. Der Geltungsbereich der Gesetzesvorlage sei auch auf andere Grossveranstaltungen auszuweiten (OW, BS, TG, VD, JU, EVP, institut de police scientifique et de criminologie, KaPo BS, Centre Patronal, SGV und Chambre Vaudoise des Arts et Métiers). - Die Klarheit und Bestimmtheit einzelner Begriffe wird in Frage gestellt. So wird der Begriff des Rayons als zu wenig präzise kritisiert. Es wird weiter vorgeschlagen, unbestimmte Rechtsbegriffe, wie schwerwiegender Gewaltakt, in 7

8 der Botschaft zu präzisieren (ZH, LU, UR, OW, FR, BL, AR, TI, NE, GE, SP, KSBS, Fanprojekt Basel). - Die Arbeiten zur Gesetzgebung sollen beschleunigt werden (NE, FDP, SFV, VSSU, VSPB, Pro Sportstadt Zürich, Schweizerischer Städteverband, Swiss Olympic Association, SZH, SEHV, NL GmbH, AL). - Es wird unterstrichen, dass die Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss (LU, OW, SO, BL, TI, CSP, DSB). - Die Bedeutung der Fanbetreuung durch Sportclubs und Verbände, der Freizeitgestaltung von Jugendlichen und weitere gesamtgesellschaftspolitische Zusammenhänge werden von vielen Vernehmlassungsteilnehmern hervorgehoben (BS, AG, Grüne Partei, SP, KaPo BS, SAV, DJS, WOZ). Es wird eine stärkere Mitverantwortung der Sportclubs und Verbände gefordert (BS, KaPo BS, Pro Sportstadt Zürich, Eidgenössisch Kommission für Kinder- und Jugendfragen). - Die verfassungsmässige Kompetenz des Bundes zur Legiferierung wird von vielen Vernehmlassungsteilnehmern thematisiert (ZH, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, AR, SG, GR, TI, VD, CVP, FDP, Grüne, KSBS, SAV, KSK, DJS, WOZ, Centre Patronal, SGV/Chambre Vaudoise des Arts et Métiers). Die meisten nehmen eine Bundeskompetenz im Rahmen von Artikel 57 Absatz 2 BV ausdrücklich oder stillschweigend an. Drei Kantone (SZ, ZG, TI) halten eine nähere Prüfung der Verfassungsgrundlage für nötig. Alle Kantone wollen eine einheitliche Lösung. Zwei Kantone (AR, SG) bevorzugen für einzelne Massnahmen eine Konkordatslösung. 2.2 Stellungnahmen zum Titel und zu den einzelnen Bestimmungen Titel Der Schweizerische Anwaltsverband verlangt eine prägnantere Formulierung des Titels. 8

9 2.2.2 Ergänzung des Aufgabenkataloges Art. 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 Bst. f E-BWIS (Aufgabenkatalog) Der Kanton Uri ist der Auffassung, dass die Formulierung anlässlich von Sportveranstaltungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht weit gefasst werden muss, damit schon im Vorfeld geeignete Massnahmen eingeleitet werden können. Die Kantone Zug, Solothurn, Appenzell Ausserrhoden, und Tessin sowie die Schweizerischen Datenschutzbeauftragten bemängeln, dass die Ergänzung der Aufgaben durch den Zweckartikel 1 BWIS nicht abgedeckt sei Art. 24 b E-BWIS (Rayonverbot) Die Höchstdauer von einem Jahr wird von den Kantonen Aargau, Luzern und Genf, der Zentralstelle Hooligansimus, dem Schweizerischen Städteverband, dem Verband Schweizerischer Polizei-Beamter, der Swiss Olympic Association, der Pro Sportstadt Zürich, dem Schweizerischen Fussballverband und dem Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen als zu wenig wirksam bezeichnet und es wird eine längere Dauer des Rayonverbotes gewünscht. Der Kanton Tessin wünscht, dass der Kanton, welcher das Rayonverbot ausspricht direkt den jeweiligen Wohnkanton informiert. Die Kantone Uri, Obwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell-Ausserhoden und Tessin sowie die Schweizerischen Datenschutzbeauftragten, die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden, der Schweizerische Eishockeyverband, die Schweizerische Eishockey Nationalliga GmbH und die Schweizerische Eishockey Amateurliga verlangen eine Präzisierung des Rayonverbotes. Gemäss dem Kanton St. Gallen soll der Bund für die Verfügung der Massnahme zuständig sein, damit ein einheitlicher Vollzug sichergestellt werden kann. 9

10 Der Nachweis, dass eine Person sich an Gewaltakten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, erscheint vielen Vernehmlassern missverständlich und führt zu einigen Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen (LU, UR, ZG, FR, SO, BS, BL, TG, KaPo BS, Fanprojekt Basel). Die demokratischen Juristinnen und Juristen und die Grüne Partei fordern für den Nachweis der Beteiligung an Gewaltakten eine gerichtliche Verurteilung. Die SP möchte den Absatz 1 folgendermassen ergänzen: «contre des personnes ou des objets, et dont il paraît très probable qu elle réitérera de tels actes, peut être frappée,» Art. 24 c E-BWIS (Ausreisebeschränkung) Der Kanton Zürich, die Zentralstelle Hooliganismus, der Schweizerische Städteverband, der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter, die Swiss Olympic Association, die Pro Sportstadt Zürich, der Schweizerische Fussballverband, die Swiss Football League, der Verband schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs- Unternehmen, der Schweizerische Eishockeyverband, die Schweizerische Eishockey Nationalliga GmbH und die Schweizerische Eishockey Amateurliga wünschen die Ausdehnung der Ausreisebeschränkung auf längstens drei Tage nach Ende der Sportveranstaltungen, damit eine Verlagerung des Problems in die nähere Umgebung und Innenstädte verhindert werden kann. Der Schweizerische Anwaltsverband schlägt vor, das Bestehen eines Rayonverbots (Bst. a) und die Vermutung der Gewaltbeteiligung (Bst. b) alternativ als Voraussetzung zu stipulieren. Der Kanton Basel-Stadt und die Kantonspolizei Basel-Stadt bemerken, dass hieraus eine Handlungspflicht des Staates in Bezug auf Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (wie zum Beispiel bei Autorasern), abgeleitet werden könnte. 10

11 Die CSP findet eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Gewaltdelikten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen als Voraussetzung angebracht. Bei der Erteilung der Online-Zugriffe sei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (LU, OW, ZG, SO, BL, AR, DSB). Der Kanton Schwyz regt an, dass der Wohnsitzkanton die Ausreisesperren selber verfügen kann und anschliessend eine Meldung an den Bund macht Art. 24 d E-BWIS (Meldeauflage) Pro Sportstadt Zürich regt an zu prüfen, ob die Meldeauflage nicht grundsätzlich auf alle Personen auszudehnen ist, gegen die ein gültiges Rayonverbot oder eine gültige Ausreiseberschränkung vorliegt. Der Kanton St. Gallen wünscht, dass der Bund für die Verfügung der Massnahme zuständig ist und schlägt ausserdem folgende Änderung des Absatz 2 vor: Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies die dem Wohnort nächstgelegene Polizeistelle. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person sowie die organisatorischen Gegebenheiten der Polizei Art. 24 e E-BWIS (Polizeigewahrsam) Die Kantone Bern und Basel-Stadt, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten, die Kantonspolizei Basel-Stadt und der Schweizerische Fussballverband schlagen eine länger andauernde Ingewahrsamsnahme für notorisch bekannte Gewalttäter vor. 11

12 Die Kantone Zürich, Luzern, Obwalden, Zug, Aargau und Tessin wünschen eine Präzisierung des Begriffs schwerwiegender Gewaltakt. Der Schweizerische Fussballverband, die Swiss Football League, der Schweizerische Eishockeyverband, die Schweizerische Eishockey Nationalliga GmbH und die Schweizerische Eishockey Amateurliga befürworten eine Streichung des Begriffs schwerwiegend, damit Gewaltakte in jedem Fall verhindert werden können. Die Kantone Schwyz und Zug, die Konsultative Sicherheitskommission und die CSP stellen die Schaffung eines spezialgesetzlichen Haftgrundes in Frage. Der Polizeigewahrsam solle weiterhin ausschliesslich dem kantonalen Recht unterstehen. Die demokratischen Juristinnen und Juristen und die Grüne Partei bemängeln, dass eine richterliche Überprüfung des angeordneten Polizeigewahrsams nur auf Verlangen der Person, die sich in Gewahrsam befindet, erfolgen soll. Die SP verlangt die Streichung dieser Bestimmung. Der Kanton Freiburg wünscht eine Umformulierung des Begriffs Polizeigewahrsam: «Détention administrative provisoire» anstatt «garde à vue». Der Polizeigewahrsam soll bereits dann angeordnet werden können, wenn die Person aufgrund ihres Profils und von den gewonnenen Erkenntnissen bereit ist, Gewalt gegen Sachen und Personen anzuwenden (AG). Der Kanton Basel-Stadt und die Kantonspolizei Basel-Stadt schlagen eine Änderung des Absatz 1 Buchstabe a vor: konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung im Bestimmungsland an der Begehung schwerwiegender Gewaltakte gegen Personen oder Sachen beteiligen we rde; Mehrere Textvorschläge werden durch die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und den Kanton Waadt angebracht: 12

13 Absatz 1 Buchstabe b soll folgendermassen ergänzt werden:, en particulier si la mesure prévue à l article 24d parait d emblée inefficace. Damit soll hervorgehoben werden, dass der Polizeigewahrsam nur als ultimo ratio Massnahme verhängt wird. Absatz 4 Satz 2 soll gestrichen werden und dafür ein neuer Absatz 5 gemacht werden: Dans les cas prévus aux alinéas précédents, si la personne visée en fait la demande, un juge doit vérifier si la privation de liberté est conforme à la loi Art. 24 f E-BWIS (Untere Altersgrenze) Die Kantone Luzern, Zürich und Solothurn (nur für 24c und 24d), das Centre Patronal, die Chambre Vaudoise des Arts et Métiers, die Swiss Football League, der Schweizerische Eishockeyverband, die Schweizerische Eishockey Nationalliga GmbH und die Schweizerische Eishockey Amateurliga wünschen die Senkung oder den Verzicht auf eine starre Altersgrenze. Einzig die Fanbeauftragten (Fanprojekt Basel und Fanarbeit Schweiz) äussern sich negativ zu der unteren Altersgrenze. Der Kanton Freiburg regt an, die Altersgrenze einem neuen Kapitel 5a principes zu unterstellen, da es sich um Grundsätzliches handelt Art. 24 g E-BWIS (Aufschiebende Wirkung) Die Kantone Freiburg und Waadt, das Centre Patronal sowie die Chambre Vaudoise des Arts et Métiers wünschen formale Textänderungen. 13

14 2.2.9 Art. 24 h E-BWIS (Kantone) Die Kantone Bern, Freiburg und Waadt, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten, die Zentralstelle Hooliganismus, der Schweizerische Städteverband, der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter, die Swiss Olympic Association, die Pro Sportstadt Zürich, der Schweizerische Fussballverband, der Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen und die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden fordern eine deutlich höhere Strafdrohung. Die Kantone Schaffhausen und Graubünden schlagen vor, dass die Massnahmen durch die kantonalen Polizeibehörden und die hierfür zuständigen Fachstellen auszusprechen seien. Der Kanton Graubünden wünscht die Prüfung, ob dem Bund gegenüber den Kantonen ein Antragsrecht gewährt werden soll. Der Kanton Graubünden wünscht die Streichung des Absatz 2, da er eine Selbstverständlichkeit normiere und des Absatz 3 Buchstabe c, da dieser bereits durch Artikel 24b Absatz 1 abgedeckt sei. Der Kanton Freiburg beantragt die Änderung des Titels von Artikel 24h in Compétence et procédure Änderungen StGB Gegen die Änderungen des Artikels 351 bis Absatz 1 Bst. h des StGB spricht sich niemand aus. 14

15 3. Übersicht über die Teilnehmer am Vernehmlassungsverfahren 3.1 Politische Parteien 1 FDP Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz / PRD Parti radical-démocratique suisse 2 CVP Christlichdemokratische Volkspartei / PDC Parti Démocrate-Chrétien 3 CSP Christlich-soziale Partei / PCS Parti chrétien-social 4 SVP Schweizerische Volkspartei / UDC Union Démocratique du Centre 5 EVP Evangelische Volkspartei der Schweiz / PEV Parti évangélique suisse 6 Grüne Partei der Schweiz / Les Verts 7 SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz / PSS Parti Socialiste Suisse 3.2 Kantone 8 Regierungsrat Zürich 9 Regierungsrat Bern 10 Regierungsrat Luzern 11 Regierungsrat Uri 12 Regierungsrat Schwyz 13 Regierungsrat Obwalden 14 Regierungsrat Nidwalden 15 Regierungsrat Glarus 16 Regierungsrat Zug 17 Regierungsrat Freiburg 18 Regierungsrat Solothurn 19 Regierungsrat Basel-Stadt 15

16 20 Regierungsrat Basel-Landschaft 21 Regierungsrat Schaffhausen 22 Regierungsrat Appenzell A. Rhoden 23 Regierungsrat Appenzell I. Rhoden 24 Regierungsrat St. Gallen 25 Regierungsrat Graubünden 26 Regierungsrat Aargau 27 Regierungsrat Thurgau 28 Regierungsrat Tessin 29 Regierungsrat Waadt 30 Regierungsrat Wallis 31 Regierungsrat Neuenburg 32 Regierungsrat Genf 33 Regierungsrat Jura 3.3 Gemeinden 34 Lausanne 3.4 Polizei 35 Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS/SKK) 36 Kantonspolizei Basel-Stadt 37 Verband Schweizerischer Polizei-Beamter 3.5 Organisationen und Einzelpersonen 38 Die Schweizerischen Datenschutzbeauftragten 39 Zentralstelle Hooliganismus 40 Konsultative Sicherheitskommission 41 Schweizerischer Fussballverband 42 Swiss Olympic Association 43 Schweizerischer Städteverband 44 Institut de police scientifique et de criminologie 45 Pro Sportstadt Zürich 46 Centre Patronal 47 Fédération Internationale des Fan s-clubs Sportifs 48 Fanarbeit Schweiz 49 Fanprojekt Basel 16

17 50 Demokratische Juristinnen und Juristen 51 Schweizerischer Gewerbeverband 52 Chambre Vaudoise des Arts et Métiers 53 WOZ 54 Swiss Football League 55 Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen 56 Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz 57 Kommission für Kinder- und Jugendfragen 58 Schweizerischer Anwaltsverband 59 Schweizerischer Eishockeyverband 60 Schweizerische Eishockey Nationalliga GmbH 61 Schweizerische Eishockey Amateurliga 62 eine Privatperson 17

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