BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung und Prüfung von Arbeitsmitteln. Ein Spezial-Report aus dem Bereich Arbeitssicherheit

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1 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung und Prüfung von Arbeitsmitteln Ein Spezial-Report aus dem Bereich Arbeitssicherheit VNR VERLAG FÜR DIE DEUTSCHE WIRTSCHAFTS AG

2 Das fordert die BetrSichV zur Gefährdungsbeurteilung und Prüfung von Arbeitsmitteln von Friedhelm Kring Insbesondere das Thema Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln gemäß der BetrSichV sorgt für Fragen und Verunsicherung. Ein Grund für uns, hier noch mal die wichtigsten Forderungen zusammenzustellen. Es ist in aller Regel nützlich, sich einen Gesetzes- oder Verordnungstext mal im Wortlaut anzuschauen. Der Gesetzgeber bzw. die ausführenden Juristen bemühen sich zunehmend, solche Texte verständlich zu gestalten. VNR VERLAG FÜR DIE DEUTSCHE WIRTSCHAFTS AG 1

3 Natürlich muss eine Verordnung wie die BetrSichV in vielen Punkten allgemein und abstrakt bleiben, denn sie gilt für alle Branchen und Unternehmensgrößen. Zur Konkretisierung dient das Technische Regelwerk. Dennoch sind auch aus der Verordnung selbst viele Schlüsse zu ziehen. Zentrale Begriffe laut 2 BetrSichV Arbeitsmittel: In 2 definiert die BetrSichV zentrale Begriffe. Danach zählen als Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen. Das bedeutet: Vom Textmarker über Stichsäge und Hochdruckreiniger bis zum Palettenregal fällt so ziemlich alles, was Mitarbeiter während ihrer Arbeit benutzen, unter Arbeitsmittel. Auch die überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nach wie vor dazu, obwohl sie im offiziellen Langtitel der BetrSichV nicht mehr auftauchen. Verwenden: Das Verwenden eines Arbeitsmittels umfasst sämtliche Tätigkeiten, die mit diesem ausgeführt werden. Die BetrSichV listet das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen auf. Das bedeutet: Bei allen Pflichten (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisen etc.) dürfen Sie niemals nur die Routinearbeiten im normalen Arbeitsalltag betrachten, sondern auch alle anderen der genannten Situationen. Fachkunde: Zur Prüfung von Arbeitsmitteln gilt als befähigt, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. VNR VERLAG FÜR DIE DEUTSCHE WIRTSCHAFTS AG 2

4 Das bedeutet: Ihre Arbeitsmittel dürfen nicht von irgendwem geprüft werden. Legen Sie fest, wer für welche Typen von Arbeitsmitteln zum Prüfen befugt ist. Prüfung: Der Begriff Prüfen ist definiert als Ermitteln des Istzustandes, Vergleichen mit dem Sollzustand und Bewerten der Abweichung. Stand der Technik: Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Das bedeutet: Stand der Technik umfasst nicht nur technische Sicherheitsaspekte, sondern auch Methoden oder Arbeitsverfahren. Die Gefährdungsbeurteilung gemäß 3 BetrSichV Die zentralen Forderungen: Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der Verwendung von Arbeitsmitteln stattgefunden haben. Eine Gefährdungsbeurteilung müssen Sie auch bei vorhandener CE-Kennzeichnung durchführen. Das heißt: Eine Risikobeurteilung des Herstellers, z. B. einer Maschine, kann niemals die Gefährdungsbeurteilung der Maschine vor Ort in Ihrem Betrieb ersetzen. Sie müssen alle Gefährdungen einbeziehen, die vom Arbeitsmittel, von der Arbeitsumgebung und von den Arbeitsgegenständen ausgehen. Das bedeutet, an einer Kreissäge z. B. müssen Sie nicht nur die Säge und ihre Schutzeinrichtungen betrachten, sondern auch den Lärm oder Staub sowie das Hantieren mit dem zu sägenden Werkstück. Möglicherweise VNR VERLAG FÜR DIE DEUTSCHE WIRTSCHAFTS AG 3

5 müssen Sie dann z. B. festlegen, dass lange Holzbretter nur mit einer Verlängerung des Sägetisches bearbeitet werden dürfen. Bei der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln müssen neben der Gebrauchstauglichkeit Sicherheitsaspekte und Ergonomie ebenfalls beachten werden: deren alters- und alternsgerechte Gestaltung mögliche physische und psychische Belastungen bei deren Verwendung Außerdem sollten Sie mit der Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel beginnen. Dies klingt im ersten Moment befremdlich, denn wie sollen Sie etwas beurteilen, was Sie nur vom Prospekt her kennen oder auf einer Messe gesehen haben? Gemeint ist, dass Sie sich bereits vor dem Beschaffen neuer Werkzeuge oder Maschinen mit deren Eignung für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation beschäftigen. Eine wichtige Forderung ist: Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit dem letzten Absatz bedeutet dies z. B., dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit eng mit dem Einkauf zusammenarbeiten muss. In 3 ist geregelt: Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Konkrete Fristen gibt die Verordnung nicht vor. Die BetrSichV schreibt zudem vor, dass die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden muss. Das heißt, selbst wenn Sie feststellen, dass keinerlei Aktualisierungsbedarf besteht, müssen Sie diese Feststellung mit Datum in Ihrer Dokumentation schriftlich festhalten. Es ist damit zu rechnen, dass bei Prüfungen solche Dinge kontrolliert werden. Als Rechtfertigung für eine angestaubte Gefährdungsbeurteilung VNR VERLAG FÜR DIE DEUTSCHE WIRTSCHAFTS AG 4

6 genügt nicht, dass sich in den letzten 5 oder 10 Jahren nichts verändert habe. Wichtig ist Folgendes: Bei jeder erneuten Gefährdungsbeurteilung ist der oben bereits genannte Stand der Technik zu beachten. Dieser Stand der Technik taucht erstmals in 3 Gefährdungsbeurteilung auf. Das bedeutet: Es genügt beim Überprüfen einer Gefährdungsbeurteilung nicht, das alte Dokument zu überfliegen und mit einem Kommentar à la nix passiert, weiter wie bisher versehen wieder abzuheften. Sie müssen aktiv beachten, ob es für eine gefährliche Aufgabe, etwa im Labor, inzwischen eine weniger riskante Methode gibt. ob für eine ältere Maschine inzwischen neue sicherheitstechnische Einrichtungen etabliert wurden. ob für einen Gefahrstoff inzwischen eine Substitutionsmöglichkeit gefunden wurde. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsmittels müssen Sie vor der erstmaligen Verwendung dokumentieren. Es wird gefordert, zu jeder Gefährdungsbeurteilung festzuhalten: alle Gefährdungen, die bei der Verwendung eines Arbeitsmittels auftreten die Schutzmaßnahmen, die Sie ergriffen haben bzw. ergreifen müssen wie Sie die Anforderungen der BetrSichV einhalten, wenn Sie z. B. vom Technischen Regelwerk und den Empfehlungen des Ausschusses für Betriebssicherheit abweichen was Sie zu Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen festgelegt haben wie Sie die Wirksamkeit Ihrer Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung eines Arbeitsmittels überprüfen und mit welchem Ergebnis VNR VERLAG FÜR DIE DEUTSCHE WIRTSCHAFTS AG 5

7 Weitere Vorgaben der BetrSichV In 4 Abs. 4 wird gefordert, dass Sie bzw. Ihre Mitarbeiter Arbeitsmittel vor Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrollieren müssen. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig kontrollieren müssen. Eine weitere interessante Forderung findet sich in 5 Abs. 4. Danach muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass seine Beschäftigten nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Dies betrifft z. B. alle privat mitgebrachten Werkzeuge oder Gerätschaften, auch wenn es nur um eine Kaffeemaschine geht. Auch diese müssen ggf. geprüft und in Gefährdungsbeurteilungen einbezogen werden. FAZIT: Insgesamt wird in der BetrSichV der Fokus stark auf sichere Arbeitsmittel gelegt. Das Unfallgeschehen belegt, dass Verletzungen oft beim Umgang mit weniger spektakulären Arbeitsmitteln passieren. Als Unfallschwerpunkte gelten falsches Benutzen von Arbeitsmitteln, Instandhaltung, Betriebsstörungen und das Manipulieren von Schutzeinrichtungen. Die BetrSichV hat das Ziel, die Zahl dieser Unfälle zu verringern. Die zentrale Forderung dazu lautet: Gefährdungsbeurteilungen sind regelmäßig gemäß dem Stand der Technik durchzuführen, von fachkundigen Personen vorzunehmen und sorgfältig zu dokumentieren. Ihnen hat dieser Spezial-Report gefallen? Sie benötigen weitere Tipps für Ihren Berufsalltag? Dann besuchen Sie unseren Shop auf mit zahlreichen Fachpublikationen für Ihren beruflichen Erfolg. VNR VERLAG FÜR DIE DEUTSCHE WIRTSCHAFTS AG 6

8 Impressum Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG Theodor-Heuss-Straße 2-4 D Bonn Großkundenpostleitzahl: D Bonn Tel.: (Kundendienst) Fax: USt.-ID: DE Amtsgericht Bonn, HRB 8165 Internet: kundendienst@vnr.de Vorstand: Helmut Graf, Guido Ems Copyright: Vervielfältigungen jeder Art sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlags gestattet. Die Aufnahme in Online-Dienste und Internet sowie die Vervielfältigung auf Datenträger dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verlags erfolgen. Haftung: Die Beiträge und Inhalte werden mit Sorgfalt recherchiert. Dennoch wird eine Haftung ausgeschlossen. Bildnachweis: Fotolia.com VNR VERLAG FÜR DIE DEUTSCHE WIRTSCHAFTS AG 7

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