Personalbedarf in Tageseinrichtungen für Kinder
|
|
- Bärbel Wetzel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Personalbedarf in Tageseinrichtungen für Kinder Beratungsansätze des Landesjugendamtes Fachinformationstage am 12. und 13. September 2017
2 Personal in Kindertageseinrichtungen Personalvereinbarung ab Januar 2015 FAQ-Liste zu den am häufigsten gestellten Fragen Personalmehrbedarf Spannungsfeld Erfüllung der personellen Mindestbesetzung./. Realität in den Tageseinrichtungen / Folie 2
3 Personalvereinbarung Aufgabe des LVR-Landesjugendamtes ist es die personellen Voraussetzungen für Tageseinrichtungen für Kinder nach den 45 ff SGB VIII zu prüfen. In Nordrhein-Westfalen gibt es hinsichtlich der in Kindertageseinrichtungen erforderlichen Ausbildung die Personalvereinbarung (PersV) In ihr haben sich die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und des Ministeriums (MKFFI) über die erforderliche Qualifikation und den Personalschlüssel in Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage des 26 Abs. 2 Nr. 3 KiBiz geeinigt. Die Vereinbarung legt insbesondere fest, welche Ausbildungen als sozialpädagogische Fachkraft, weitere Fachkraft, Ergänzungskraft und welche als Berufspraktikanten gewertet werden und wie diese in Tageseinrichtungen eingesetzt werden können / Folie 3
4 Personalvereinbarung Die beteiligten Vertragspartner bündeln einen gewichtigen Teil der Sachkompetenz im Bereich der Kindertagesbetreuung. Aus diesem Grund fußt die Vereinbarung, auf den in Wissenschaft und Praxis gewonnenen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Elementarpädagogik. Ihre Vorgaben sind ein gewichtiger Prüfungsmaßstab für die Landesjugendämter, welche sich diesbezüglich mit dem Ministerium als oberste Landesjugendbehörde abstimmen. Zu vielen Fragestellungen hinsichtlich der Personalvereinbarung liegt eine grundsätzliche fachliche Einschätzung vor. Die Ausführungen sollen der leichteren Orientierung hinsichtlich personeller Mindeststandards dienen. Bei Unklarheiten und Zweifelsfragen kann stets die Fachberatung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland in Anspruch genommen werden / Folie 4
5 FAQ - Liste Fragen, Fragen, Fragen! Die Einordnung der in der Personalvereinbarung getroffenen Aussagen erfordert immer wieder Erläuterungen zu den dort festgeschriebenen Vorgaben. Viele Fragestellungen von Jugendämtern und Trägern von Tageseinrichtungen und Fachberatungen gehen bei uns ein. Wir haben die am Häufigsten gestellten Fragen in einer FAQ-Liste zusammengefasst, die absehbar ins Internet gestellt werden soll / Folie 5
6 FAQ - Liste Auszüge aus der FAQ-Liste: zum Bereich Fachkräfte: Laut 1 Abs. 3 der PersV sind sozialpädagogische Fachkräfte auch: Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Kindheitspädagogik und von Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung, Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master- Studiengängen der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik sowie Studiengänge der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung) erbringen / Folie 6
7 FAQ-Liste In welchen Arbeitsbereichen muss die sechsmonatige Praxiserfahrung erbracht worden sein? Die Praxiserfahrung muss im Bereich der Kindertagesbetreuung erbracht worden sein, dazu zählen die Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflege und die OGS. Muss die sechsmonatige Praxiserfahrung in Vollzeit erbracht werden? Es handelt sich um eine sechsmonatige Praxiserfahrung in Vollzeit. Wird die Praxiserfahrung in Teilzeit (mind. 20 Std./Woche) erbracht, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Ist während der sechsmonatigen Praxiserfahrung ein Einsatz auf einer Ergänzungskraftstelle möglich? Bei einer Zuordnung zum 1 Abs. 3 der PersV ist ein Einsatz auf einer Ergänzungskraftstelle möglich / Folie 7
8 FAQ-Liste Können Motopäden oder Motopädinnen auf Fachkraftstunden beschäftigt werden? Motopäden und Motopädinnen sind keine Fachkräfte im Sinne der Personalvereinbarung. Sie können daher nicht auf Fachkraftstunden beschäftigt werden. Eine Beschäftigung über die FINK-Pauschale ist möglich / Folie 8
9 FAQ-Liste Was ist der Unterschied zwischen einer staatlich geprüften und einer staatlich anerkannten Erzieherin? Staatlich geprüft bedeutet, dass der schulische Teil der Erzieherausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die staatliche Anerkennung erfolgt erst dann, wenn auch das Anerkennungsjahr bestanden und die entsprechenden Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert wurden. Als sozialpädagogische Fachkraft gilt nur die staatlich anerkannte Erzieherin, da sie die Ausbildung vollständig erfolgreich abgeschlossen hat. Die Bezirksregierung Köln hat darauf hingewiesen, dass das Anerkennungsjahr auf Antrag auch dann noch nachgeholt werden kann, wenn die schulische Ausbildung sehr lange zurückliegt / Folie 9
10 FAQ-Liste zum Bereich Ergänzungkräfte: Was ist unter vergleichbarer Ausbildung nach 2 Abs. 1 der PersV zu verstehen? Unter vergleichbarer Ausbildung sind Ausbildungen zu verstehen, die sowohl im Inhalt, als auch der Dauer der Ausbildung vergleichbar sind. Dazu gehören Sozialpädagogische/r Assistent/innen und Sozialhelfer/innen sowie Ausbildungen aus dem Ausland, die von der zuständigen Bezirksregierung als mit der Ausbildung zur Kinderpflegerin/Kinderpfleger vergleichbar eingestuft werden. Welche Berufsgruppen fallen nicht unter vergleichbare Ausbildung? Kirchlich anerkannte Erzieherhelfer/innen, da es sich hierbei um eine Weiterbildung handelt. Gleiches gilt für Kindertagespflegepersonen. Familienpfleger/innen gehören aufgrund eines nicht vergleichbaren anderen Ausbildungsschwerpunktes ebenso nicht zu den Ergänzungskräften. Bewerber/innen, die keine abgeschlossene Ausbildung/Studium nachweisen (bspw. staatlich geprüfte Erzieher/innen ohne Anerkennungsjahr), können nicht als Ergänzungskräfte eingesetzt bzw. gewertet werden / Folie 10
11 FAQ-Liste Besteht für Ergänzungskräfte gemäß 2 Abs. 1 und 2, die am 15. März 2008 in der Einrichtung eingesetzt waren noch eine Qualifizierungsmöglichkeit zum Einsatz auf Fachkraftstunden? Die Fortbildungsfrist wurde im August 2008 eingesetzt und endete laut Personalvereinbarung am Ergänzungskräfte, die innerhalb dieses Zeitraums keine 160 Stunden Fortbildungen, die insbesondere die Anforderungen an die frühkindliche Bildung auch bei unterdreijährigen Kindern berücksichtigen, absolviert haben, können demnach nicht auf Fachkraftstunden angerechnet werden. Ausnahme im Einzelfall: Die Fortbildung wurde bis begonnen und konnte aus einem besonderen Grund nicht vollendet werden / Folie 11
12 FAQ-Liste Welche Regelungen sind beim Einsatz von pädagogischen Fachkräften, weiteren Fachkräften, Ergänzungskräften auf Fachkraftstunden und Bewerbern mit einer Ausnahmegenehmigung nach 1 Abs.4 der PersV auf Fachkraftstellen zu beachten? Sozialpädagogische Fachkräfte gemäß 1 Abs. 1 und 1 Abs. 3 der PersV sind neben dem Gruppendienst auch als Gruppenleitung, sowie mit zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung als Leitungen von Kindertageseinrichtungen einsetzbar. In 18 Abs. 3 Satz 4 Kinderbildungsgesetz ist vorgegeben, dass die finanzielle Förderung einer Einrichtung voraussetzt: dass die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen sind ( ). Die in 1 Abs. 2 PersV benannten weiteren Fachkräfte können demnach nur ergänzend im Gruppendienst eingesetzt werden. Gleiches gilt für Personen mit einer Ausnahmegenehmigung zum Einsatz als Fachkraft nach 1 Abs. 4 PersV sowie Ergänzungskräfte, die im Rahmen von Fachkraftstunden gemäß 3 Abs. 1 PersV eingesetzt sind / Folie 12
13 Personalmehrbedarf Ausnahmegenehmigung zur Sicherung der Aufsichtspflicht Was versteht das LVR-Landesjugendamt unter einer pädagogisch erfahrenen Kraft zur Sicherung der Aufsichtspflicht? Die Person, die zur Sicherung der Aufsichtspflicht eingesetzt werden soll, muss Erfahrung aus dem pädagogischen Bereich mitbringen. Personen, die keinerlei Erfahrung in einem päd. Bereich haben, können nicht eingesetzt werden. Wie lang ist ein Einsatz zur Sicherung der Aufsichtspflicht möglich? Der Einsatz ist grundsätzlich max. sechs Wochen möglich / Folie 13
14 Personalmehrbedarf In welchem Fall kann eine Ausnahmegenehmigung zur Sicherung der Aufsichtspflicht erteilt werden? Eine Ausnahmegenehmigung zur Sicherung der Aufsichtspflicht kann beantragt werden, wenn die personelle Mindestbesetzung, bedingt durch kurzfristige Ausfälle von Personal, nicht mehr durch Kräfte analog der Personalvereinbarung sicher gestellt werden kann. Wie ist der Antragsweg? Der Träger einer Tageseinrichtung für Kinder stellt einen formlosen Antrag mit Benennung der einzustellenden Person und der Beschreibung des beruflichen Werdegangs (Unterlagen können gerne beigefügt werden) und begründet diesen. Eine Stellungnahme des Jugendamtes ist erforderlich, die des Spitzenverbandes wünschenswert. Grundsätzlich ist die Antragstellung per möglich / Folie 14
15 Meldungen nach 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. die Betriebsaufnahme unter Angaben von Namen und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, 2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie 3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung anzuzeigen. Änderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden / Folie 15
16 Meldungen nach 47 SGB VIII Zur Erleichterung und auch Konkretisierung der Meldung nach 47 SGB VIII hat das LVR-Landesjugendamt Rheinland ein Formular entwickelt und ins Internet gestellt. Dieses Formular weist zunächst die wichtigsten Informationen für eine Erstmeldung auf und dient einer Art Schnellmeldung an das LVR-Landesjugendamt Rheinland. Sie finden das Formular unter: rkinder/betrieb_einer_einrichtung_betriebserlaubnis/laufender_betrieb/laufen der_betrieb_1.jsp Als Anhang an das Formular befindet sich eine Schweigepflichtsentbindung / Folie 16
17 Meldungen nach 47 SGB VIII Ergänzend zu dem Formular haben wir eine Arbeitshilfe entwickelt, HINWEISE FÜR TRÄGER ZU DEN MELDEPFLICHTEN NACH 47 SGB VIII / Folie 17
18 12.09./ Folie 18
19 Auszug aus der Arbeitshilfe zu 47 SGB VIII 1. Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (oder weiterer Personen) und durch diese verursachte Gefährdung der zu betreuenden Kinder 2. Straftaten bzw. Strafverfolgung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Trägern 3. Besonders schwere Unfälle von Kindern, auch wenn sie nicht mit Fehlverhalten des Aufsichtspersonals in Zusammenhang stehen 4. Beschwerden über die Einrichtung, den Träger oder die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, z.b. von Eltern, Beteiligungsgremien, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder entsprechenden Pressemitteilungen (bei Beschwerdegründen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu gefährden) / Folie 19
20 5. Strukturelle und personelle Rahmenbedingungen der Einrichtung Ergänzung zum PP-Vortrag: Eine Meldung zu den personellen Rahmenbedingungen ist erforderlich, wenn an mehr als fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen weniger als 80% der personellen Mindestbesetzung (1.Wert) erfüllt ist. In Akutsituationen mit erheblichen Personalausfällen (z.b. 50% der MitarbeiterInnen an einem oder zwei Tagen) bleibt dem Träger als Lösung nur die sofortige Reduzierung des Betriebes Gruppenschließungen/Gruppenteilteilschließungen). In diesen Fällen ist der Träger verpflichtet unverzüglich eine Information zur Situation an das Landesjugendamt zu senden. 6. Bauliche/Technische Mängel, Katastrophenähnliche Ereignisse 7. Neben diesen Ereignissen sind auch Entwicklungen meldepflichtig, die zu solchen Ereignissen führen können bzw. geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen, z.b. auffallende Krankheitsproblematik bei den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, bauliche Defizite etc. Auch diese Hinweise finden Sie im Internet / Folie 20
21 Für Rückfragen stehen meine Kolleginnen/Kollegen und ich Ihnen gerne in Raum Ruhr zur Verfügung.. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit / Folie 21
LVR-Landesjugendamt LVR-Fachbereich Kinder und Familie. Personal in Kindertageseinrichtungen
Personal in Kindertageseinrichtungen Personal in Kindertageseinrichtungen Übersicht Personalvereinbarung ab Januar 2015 Einsatz von Fachkräften Ausnahme nach 1 Absatz 4 der Vereinbarung Einsatz von Ergänzungskräften
MehrInformationsveranstaltung. Personal in Kindertagesstätten Gruppengrößen; Ausnahmegenehmigungen Übergang Krippe Regelgruppe Verschiedenes
Informationsveranstaltung Personal in Kindertagesstätten Gruppengrößen; Ausnahmegenehmigungen Übergang Krippe Regelgruppe Verschiedenes Personal in Kindertagesstätten 15 KiTaG, 2 KiTaVO Pädagogisch ausgebildetete
Mehr2 Ergänzungskräfte. Einsatz von Ergänzungskräften im Rahmen von Fachkraftstunden
Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz Kißiz) Vom 26. Mai
MehrRichtlinien. über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII. Kreisjugendamt Soest
Richtlinien über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII Kreisjugendamt Soest Richtlinien des Jugendamtes des Kreises Soest über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
MehrSeMtsverwaltung für Bildung, tugend und Wis~nschaft _ Bernh~rd-Wei6-Str. 6. D-10178 Berlin www.berlin.de/senlbjw
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 10178 Berlin-Mitte m + @ Alexanderplatz SeMtsverwaltung für Bildung, tugend und Wis~nschaft _ Bernh~rd-Wei6-Str. 6. D-10178 Berlin
MehrSächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte SächsQualiVO. Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen
Mehr(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung
SächsQualiVO Seite 1 von 5 Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen
MehrI. Definition. Die Betreuung eines Kindes im Rahmen der Kindertagespflege ist auf mindestens drei Monate angelegt, begründete Ausnahmen sind möglich.
Richtlinien der Stadt Lippstadt über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz i. V. mit 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) I. Definition
Mehrbeschlossen auf der 113. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 7. bis 9. November 2012 in Köln
Handlungsleitlinien zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Arbeitsfeld der betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach 45 SGB VIII (ausgenommen Kindertageseinrichtungen) beschlossen auf der
MehrArbeitshilfe für die Einrichtung von Spielgruppen
spiel MIT! Arbeitshilfe für die Einrichtung von Spielgruppen Arbeitshilfe für die Einrichtung von Spielgruppen Anfragen zur Gründung von Spielgruppen haben beide Landesjugendämter in NRW veranlasst, eine
MehrAnforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a
Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ziel des BKiSchG ist es die Kooperation im
MehrÜber die Anträge auf Kindertagespflege entscheidet die Stadt Plauen mittels Bescheid.
Richtlinie der Stadt Plauen zur Kindertagespflege (Richtlinie Kindertagespflege) Vom 17.12.2009 Geändert durch Beschluss des Sozialausschusses vom 18.04.2013 2 1 Gesetzliche und sonstige Grundlagen Sozialgesetzbuch
Mehrhttp://www.lexonline.info/lexonline2/live/voris/printview_0.php?phpsessid=9d5e78...
Seite 1 von 6 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45 - VORIS 21130 04 00 00 000 -) Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
MehrRichtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem 01.05.2013
Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem 01.05.2013 1. Geltungsbereich Die Richtlinien gelten für die Förderung in Kindertagespflege nach 23 SGB VIII. Im Mittelpunkt
MehrRundschreiben 7/2009. Tagessatzberechnung für Westfälische Pflegefamilien
LWL-Landesjugendamt Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Stadt-/Kreisverwaltung - Jugendamt - Träger von Westfälischen Pflegefamilien in Westfalen-Lippe Servicezeiten: Montag-Donnerstag
MehrPraxisfragen zur Anwendung des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Stand: 17.09.2013 (nach Ad-hoc-Ausschuss) 1.
Praxisfragen zur Anwendung des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Stand: 17.09.2013 (nach Ad-hoc-Ausschuss) 1. Teil Durch das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz
MehrRundschreiben Nr. 42/881/2015
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- Im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
Mehr1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen
5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund
MehrBundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe
Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe - ein Überblick - 1 Artikelgesetz (BGBl 2011, Teil I, Nr. 70 vom 28.12.2011, S. 2975 ff.) Art. 1 KKG Art.
MehrEigenerklärung zur Eignung Teilnahmewettbewerb
Name und Anschrift des Bewerbers Vergabestelle Eigenerklärung zur Eignung Teilnahmewettbewerb (vom Bewerber, bei Bewerbergemeinschaft von jedem Mitglied und im Falle der Eignungsleihe von den anderen Unternehmern
Mehr(Lesefassung) Vierte Verordnung zur Änderung der Kita-Personalverordnung (Kita-Personalverordnung - KitaPersV) 1
(Lesefassung) Vierte Verordnung zur Änderung der Kita-Personalverordnung (Kita-Personalverordnung - KitaPersV) 1 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 43 S.10)
MehrBenutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008
Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 25.09.2008 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege. und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen
Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.09.2011 die Satzung über
MehrRichtlinien zur Kindertagespflege
Richtlinien zur Kindertagespflege 1. Allgemeines Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern die Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen gem. 22 bis 24
MehrRundschreiben 42/ 721 / 2010
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadt-/Kreisverwaltungen - Jugendamt - im Bereich des LVR nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände
MehrZwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt.
Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt und dem - Bezeichnung des Trägers - im folgenden Träger wird zur Sicherstellung
MehrVerfahrensanleitung / Arbeitshilfe
Verfahrensanleitung / Arbeitshilfe Dokumentationssystem zu 8a SGB VIII -Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung- Ausgangslage: In 8a SGB VIII, Abs. 2 heißt es In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen
MehrDas pädagogische Personal
Das pädagogische Personal Zur Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen, die gewährleisten, dass die im Kindertagesförderungsgesetz genannten Ziele
MehrSatzung über Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege im Westerwaldkreis
Satzung über Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege im Westerwaldkreis Der Kreistag des Westerwaldkreises hat in seiner Sitzung am 10.07.2015 aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO)
MehrBezirksamt von Berlin 1 Abteilung Jugend und
Bezirksamt von Berlin 1 Abteilung Jugend und Anlage 7 Pflegevertragsmuster (der Begleit-AG zur AV-Pflege Stand 08.02.2007) Vertrag über Leistungen nach 33 Sozialgesetzbuch VIII in stationärer Vollzeitpflege
MehrAMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN
AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H 1270 495 2009 Ausgegeben am 12. Mai 2009 Nr. 59 Inhalt Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern
MehrAntrag. Facharztbezeichnung. Straße, Hausnummer, PLZ, Ort der Hauptbetriebsstätte. Ich bin für das MVZ vertretungsberechtigt (Name des MVZ)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung von angeordneten Hilfeleistungen durch nichtärztliches Assistenzpersonal sowie
MehrMuster. Vereinbarung für die pauschale Erbringung und Abwicklung von Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Gutscheinen nach 28 ff.
Muster Vereinbarung für die pauschale Erbringung und Abwicklung von Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Gutscheinen nach 28 ff. SGB II zwischen der ARGE bzw. mit dem ab 01.01.2011 entstehenden Jobcenter
MehrRICHTLINIEN FÜR DIE TRÄGERGESTÜTZTE UMSCHULUNG IN ANERKANNTEN AUSBILDUNGSBERUFEN
RICHTLINIEN FÜR DIE TRÄGERGESTÜTZTE UMSCHULUNG IN ANERKANNTEN AUSBILDUNGSBERUFEN 1. PRÄAMBEL 2. EIGNUNGSVORAUSSETZUNGEN 2.1 EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 2.2 ZULÄSSIGE ANZAHL DER UMSCHÜLER/-INNEN 2.3 EIGNUNG
MehrAntrag. LANR: I I I I I I I I I I Titel. Vorname, Name
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines in Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
MehrAntrag auf Zulässigkeitserklärung
Amt für Arbeitsschutz Abteilung Arbeitnehmerschutz V3-AS242 Billstr. 80 20539 Hamburg Telefax: 040-4273-10098 E-Mail: Kuendigungsschutz@bgv.hamburg.de Antrag auf Zulässigkeitserklärung Zur Beendigungskündigung
MehrIm Fachbereich Pflege- und Gesundheitswissenschaften
Antrag auf Zulassung zum Studium für das Wintersemester 2014/15 - Bewerbungsschluss ist der 15. Juni 2014 - Im Fachbereich Pflege- und Gesundheitswissenschaften Master-Studiengang Pflegewissenschaft Einzureichen
Mehr, den. Anzeige über die Inbetriebnahme eines Wohn oder Betreuungsangebotes nach 9 Abs. 1 WTG
- 1 - (Träger), den An den Märkischen Kreis Fachdienst Pflege Heimaufsicht Bismarckstr. 17 58762 Altena Durchführung des Wohn Teilhabegesetz NRW (WTG) in der Fassung vom 02.10.2014 Anzeige über die Inbetriebnahme
MehrInformationsblatt zur Kita Gründung
Informationsblatt zur Kita Gründung Sie interessieren sich für die Gründung einer eigenen Kindertageseinrichtung die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gefördert wird? Dann haben wir für Sie nachfolgend
MehrRundschreiben 42/901-2015
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland
MehrAntrag auf Durchführung einer Erstpräqualifizierung. Hebammen/Entbindungspfleger. mit Geschäftslokal
An contera GmbH Präqualifizierungsstelle Hilfsmittel Kirchenstraße 16 26919 Brake Antrag auf Durchführung einer Erstpräqualifizierung Hebammen/Entbindungspfleger mit Geschäftslokal Prüfnummer: (wird von
MehrZielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget
Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zwischen dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste, als zuständiger Leistungsträger
MehrRundschreiben 42/724-2010
40-4000-05.2009 LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung/ Kreisverwaltung - Jugendamt - im Gebiet des Landschaftsverbandes
MehrKinder mit Behinderung in Kindertagespflege
Anlage 2 Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege Empfehlungen 2014 Inhalt Seite Einleitung 3 1. Rahmenbedingungen inklusiver Kindertagespflege 1.1. Anerkennung der Behinderung 1.2. Betreuungsform und
MehrAufgaben und Inanspruchnahme einer insofern erfahrenen Fachkraft Art der Meldung Schutzplan Datenschutz
Informationen zum Verfahren bei Kindeswohlgefährdung in Einrichtungen Vereinbarung gem. 8a Sozialgesetzbuch VIII zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Aufgaben und Inanspruchnahme
MehrKreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis
Mehrnach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).
Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB
MehrTextausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen
Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen
Mehrdes Antrags auf Anerkennung als Verbraucherinsolvenzberatungsstelle Ort, Datum: A n t r a g
1 An das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 32 Werner Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Ort, Datum: A n t r a g auf Anerkennung als geeignete Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren
Mehr7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister
Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung
MehrBeteiligungskonzepte und Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Fachforum 4
Beteiligungskonzepte und Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Fachforum 4 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen Partizipation lernen und leben AFET 19.09.2012
Mehr1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.
Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit
MehrRichtlinien des Kreises Düren über die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege
Kreisjugendamt Düren - 51 - Richtlinien des Kreises Düren über die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege Gesetzliche Grundlagen und Auftrag für die Kindertagespflege Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
MehrZusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE)
Landschaftsverband Rheinland Dezernat Schulen und Jugend Landesjugendamt Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE) Klaus Nörtershäuser (Wesel, 25. Oktober 2007: Hans
MehrBerufliche Tätigkeit als Erzieherin in Nordrhein- Westfalen: Anerkennung von Berufsabschlüssen am Beispiel Niederlande
Berufliche Tätigkeit als Erzieherin in Nordrhein- Westfalen: Anerkennung von Berufsabschlüssen am Beispiel Niederlande 26.03.2014 Das Anerkennungsverfahren Vorlage der Antragsunterlagen: Erste Prüfschritte
Mehr1 Studienziel, akademischer Grad
Prüfungsordnung der Fachbereiche Oecotrophologie sowie Pflege und Gesundheit der Hochschule Fulda University of Applied Sciences für den Vollzeit- oder berufsbegleitenden Master-Studiengang Public Health
MehrNBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015, S. 142. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 09.09.2015
Prüfungsordnung (Satzung) der NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft für den postgradualen Studiengang Marketing and Sales Management (M.A.) ab Jahrgang 15 (Oktober) Vom 09. September 2015 NBI. HS MSGWG
MehrRichtlinien der Stadt Meckenheim. zur. Förderung der Kindertagespflege
S t a d t M e c k e n h e i m D e r B ü r g e r m e i s t e r Richtlinien der Stadt Meckenheim zur Förderung der Kindertagespflege Inhaltsverzeichnis: 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Fördervoraussetzungen
MehrFür Kinder unter drei Jahren erfolgt die Förderung von Kindertagespflege unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 3 SGB VIII.
Richtlinien zur Kindertagespflege in der Stadt Löhne 1. Allgemeines Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern die Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen
MehrSatzung des Landkreises Heidekreis über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Heidekreis über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Entziehung der elterlichen Sorge und ihre Auswirkungen auf die Arbeit der Jugendämter
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Jugend Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Entziehung der elterlichen Sorge und ihre Auswirkungen auf die Arbeit
MehrKleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23. März 2012
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 /407 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23. März 2012 Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin und Sozialpädagogischen Assistenten/
MehrAntrag auf Lernförderung/ Nachhilfe
Ausgabedatum: (vom Jobcenter EN auszufülen) Aktenzeichen: Eingangsvermerk: (vom Jobcenter EN auszufülen) Antrag auf Lernförderung/ Nachhilfe Die Antragstellerin/ der Antragsteller bezieht Leistungen nach
MehrAntrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung
Antrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung 1. Arbeitgeber/in: Name: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Ansprechpartner/in bei Rückfragen: 2.
Mehr25.08.2015 Nummer 411
AMTLICHE MITTEILUNGEN Hochschule Düsseldorf University of Applied Sciences Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf H$0 NR. 411 Das Verkündungsblatt der Hochschule Herausgeberin: Die Präsidentin 25.08.2015
MehrJohann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Fachbereich Erziehungswissenschaften Studiengang: Master of Arts Erziehungswissenschaft
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Fachbereich Erziehungswissenschaften Studiengang: Master of Arts Erziehungswissenschaft FAQ zum Masterstudiengang Erziehungswissenschaft Stand: 01.03.2012
MehrSpezielle Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom 03.07.2013
SO ML Spezielle rüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom 03.07.2013 räambel Nach Beschluss des Fachbereichsrats des Fachbereichs Dienstleistungen
MehrKinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit und ALG II-Beziehende
Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik Merkblatt für Eltern in Elternzeit und ALG II-Beziehende Elternteile in Elternzeit, die ihre Beschäftigung durch Rückkehr aus der Elternzeit oder innerhalb
MehrRichtlinien der Stadt Witten über die Förderung der Kindertagespflege vom 20.10.2014
Richtlinien der Stadt Witten über die Förderung der Kindertagespflege vom 20.10.2014 I. Kindertagespflege Die Förderung von Kindern in der Tagespflege wird gemäß 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
MehrH9D NR. 410 AMTLICHE MITTEILUNGEN HßD ß. 1 I 5
AMTLICHE MITTEILUNGEN Hochschule Düsseldorf University of Applied Sciences Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf H9D NR. 410 Das Verkündungsblatt der Hochschule Herausgeberin: Die Präsidentin 25.08.2015
MehrKVJS Jugendhilfe Service
KVJS Jugendhilfe Service Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Grundlagenpapier für Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht betreut werden Inhaltsverzeichnis
MehrPlatzhalter für Bild, Bild auf Titelfolie hinter das Logo einsetzen. Bachelorstudium Architektur 5./ 6. Semester
Platzhalter für Bild, Bild auf Titelfolie hinter das Logo einsetzen Bachelorstudium Architektur 5./ 6. Semester Inhalte Prüfungsleistungen im 5. Semester Prüfungsleistungen im 6. Semester Studienverlaufsplan
MehrAnlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers
Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers 01 Für wen wird ergänzende Lernförderung beantragt? 02 Nachname, Vorname 03 Geburtsdatum 04 Anschrift 05 Aktenzeichen der Sozialleistung,
MehrJohann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Fachbereich Erziehungswissenschaften Studiengang: Master of Arts Erziehungswissenschaft
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Fachbereich Erziehungswissenschaften Studiengang: Master of Arts Erziehungswissenschaft FAQ zum Masterstudiengang Erziehungswissenschaft Stand: 01.12.2013
MehrZertifizierung von Weiterbildungsgängen
Zertifizierung von Weiterbildungsgängen Lerntherapie/ Integrative Lerntherapie Präambel Der Fachverband für integrative Lerntherapie e. V. (FiL) hat sich in seiner Satzung die Aufgabe gestellt, die wissenschaftlich
MehrErklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes
Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten Kindergeld-Nr. F K Steuer-ID des/der Kindergeldberechtigten Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.: Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre
MehrZielsetzung: Inhalte der Schulungen: Umfang und Dauer: Struktur: Anbieter:
Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände, des Landesjugendrings und der Landesjugendämter in NRW zu den Schulungen zum Erwerb der Jugendleitercard (Juleica) Die Jugendleiter in-card, kurz Juleica, ist
MehrZ U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht
166 Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht 167 Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität
MehrLeitfaden. zur Erstellung eines Schutzkonzepts in katholischen Kindertageseinrichtungen der Diözese Augsburg. Stand 1/2015
Leitfaden zur Erstellung eines Schutzkonzepts in katholischen Kindertageseinrichtungen der Diözese Augsburg Stand 1/2015 Referat Kindertageseinrichtungen Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V. Inhalt
MehrManagement und Leadership für Frauen
K 992/617 Curriculum für das Aufbaustudium Management und Leadership für Frauen 1_AS_Management und Leadership für Frauen_Curriculum Seite 1 von 6 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und der 1, 2,
MehrRichtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck
Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der Kindertagespflege Der gesetzliche Auftrag der Kindertagespflege
Mehr1 Allgemeines. 2 Arten der Stipendien
Richtlinien der Universität Würzburg für die Vergabe von Stipendien aus Mitteln der Gemeinnützigen Hermann-Niermann-Stiftung (Studienbörse Germanistik) 1 Allgemeines Die Universität Würzburg vergibt aus
MehrEignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP)
Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zur Zulassung zum Weiterbildenden
MehrHäufig gestellte Fragen zur Umsetzung der neuen Regelungen in der MVO
Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der neuen Regelungen in der MVO 1. Wie sieht die Berechnung des Personalbedarfs nach der Mindestverordnung konkret aus? Gibt es ein genaues Beispiel? Die Berechnung
MehrAngaben zur Person des Gründers (Anlage 1) [Vordruck für jede Person ausfüllen, unterschreiben und dem Antrag beifügen]
Antrag auf EXIST-Gründerstipendium: Anlagenverzeichnis (Checkliste) 1. Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber Angaben zur Person des Gründers (Anlage 1) [Vordruck für jede Person ausfüllen, unterschreiben
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrZ U G A N G S- U N D Z U L A S S U N G S O R D N U N G
113 Z U G A N G S- U N D Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Masterstudiengang "Wirtschaftsrecht & Restrukturierung" an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung vom 20. Januar
MehrVermittlung von Pflegepersonal aus Kroatien nach Deutschland ARBEITSMARKTZULASSUNG. Pflegepersonal
Vermittlung von Pflegepersonal aus Kroatien nach Deutschland ARBEITSMARKTZULASSUNG Pflegepersonal Kroatische Pflegekräfte Informationen zur Vermittlung von Krankenpflegepersonal nach Deutschland Grundlagen
MehrVertretung von A Z Stand: November 2015
Vertretung von A Z Stand: November 2015 Anstellung Ausschluss Vertretung Beantragung Berufsgenossenschaft Berechnungsgrundlage Es existieren verschiedene Möglichkeiten der Anstellung, so z.b. die geringfügige
MehrSatzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
1 Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.07.2014 die Satzung über
MehrAnlage 4 zu Vorlage LJHA/021/2014. Gremium: Landesjugendhilfeausschuss 09.07.2014
Anlage 4 zu Vorlage LJHA/021/2014 Gremium: Landesjugendhilfeausschuss 09.07.2014 Übersicht über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege Laufende Geldleistung an
MehrHinweise zur Staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin (B.A.) bzw. Sozialpädagogin
Hinweise zur Staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin (B.A.) bzw. Sozialpädagogin (B.A.) Auf Grundlage der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen
MehrBundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Gerd Steiner Fachbereich Familie und Jugend Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Wesentliche Neuerungen / Änderungen
MehrGeschäftsbereich Familie, Soziales, Gesundheit. Fachdienst - Wirtschaftliche Jugendhilfe/ Sozialpädagogische Hilfen
Geschäftsbereich Familie, Soziales, Gesundheit Fachdienst - Wirtschaftliche Jugendhilfe/ Sozialpädagogische Hilfen 1 1 Trägervereinbarungen 8 a, 72 a SGB VIII Tagesordnung 1. Begrüßung und Einführung in
MehrSonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen
KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Landkreise und Stadtkreise Jugendämter in Baden-Württemberg Kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Baden-Württemberg Einrichtungen der Erziehungshilfe in Baden-Württemberg
MehrORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG
UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)
MehrStaatliche Anerkennung und berufspraktische Tätigkeit
Fakultät Handel und Soziale Arbeit Berufspraktikumsstelle Staatliche Anerkennung und berufspraktische Tätigkeit Informationen für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- Studiengangs Soziale Arbeit
MehrVereinbarung. zum Schutzauftrag der Jugendhilfe
(Mustervereinbarung des Landkreises Ludwigburg mit freien Trägern der Jugendhilfe, z.b. Kindertageseinrichtung nach 22a SGB VIII- außer Träger von Erziehungshilfeleistungen) Vereinbarung zum Schutzauftrag
Mehr