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1 PR Aktuell Juni 2017 Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir wünschen Ihnen eine schöne Sommer- zeit und erholsame Urlaubstage. Herzliche Grüße Ihr Personalrat Inhalt: Seite Info-Markt im Rahmen der Personalversammlung am 16. März Der Personalrat stellt sich vor - Der neue PR-Flyer 5 Tarifabschluss 2017/ Telearbeit 9 Beihilfe vor Ort 11 Aktuelles zur Gleitzeit 11 Job-Ticket 12 Soziale AnsprechpartnerInnen 12 Aufgepasst, liebe Auszubildende 13 Zufriedenheitsbefragung 13 Arbeitsmedizinische Vorsorgen - Neue Fristenregelung 14 Gefahren durch Laserpointer 15 Bildschirmarbeit im stetigen Wandel - 2 Monitore 16 Bildschirmarbeitsplatzbrille 17 Betriebsferien zum Jahreswechsel 17 Arbeitszeugnisse 18 Rentenberatung vor Ort 19 Rechtsprechung - Urteile 20 Ankündigung der Personalversammlung Impressum 23 Kontaktdaten des Personalrates, der JAV u. der 1 SBV 24

2 Info-Markt im Rahmen der Personalversammlung am 16. März 2017 Zum ersten Mal wurde im Rahmen der Personalversammlung ein Info-Markt angeboten. Nach den Kurzvorträgen haben sich ca. 430 MitarbeiterInnen im Foyer an sieben Ständen zu verschiedenen Themen informiert. Die Gesamtorganisation lag bei der Personalrätin Ines Ontrup. Die einzelnen Stände wurden in Eigenregie selbst gestaltet. Anbei einige Impressionen: 2

3 Fotos: Nikolas Golsch & Nicole Ahl-Selbstaedt/TU Dortmund Auswertung Fragebogen zur Personalversammlung inkl. Info-Markt von ca. 430 TeilnehmerInnen leider nur 46 Rückläufe Wie fanden Sie den Info-Markt? 37 x sehr gut/gut, 7 x teils/teils, 0 x schlecht, 2 x keine Angaben Soll der Info-Markt wiederholt werden? 45 x ja, 0 x nein, 1 x keine Angaben Welche Themen und Anliegen sollte der Personalrat zukünftig aufgreifen? Beim nächsten Info-Markt folgende Themen zusätzlich mit anbieten: BEM, Schwerbehindertenvertretung, BeamtInnen - wird beim nächsten Info-Markt berücksichtigt Interne Weiterbildungsmöglichkeiten - siehe Innerbetriebliche Weiterbildung der TU Ausbildungsangebote - siehe Internetseite des Dezernates 3.3, Berücksichtigung in PR-AG Tauschbörse diverser Materialien - Tonerbörse befindet sich in Neuorganisation Plattform für neue KollegInnen (Netz?) - Begrüßungsveranstaltung für Neue, S-Netz, T-Netz Erfahrungsaustausch mit alten und neuen KollegInnen - S-Netz, T-Netz Jobticket (genauere Informationen) - Berücksichtigung in PR-AG, siehe Artikel S. 12 Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung, Konsequenzen - Berücksichtigung in PR-Arbeit Mitarbeitergespräche - siehe PR-Infoheft, Berücksichtigung in PR-Arbeit Beschäftigungsbedingungen in den Fakultäten - Berücksichtigung in PR-Arbeit Ergonomie am Arbeitsplatz, gesunde Ernährung, Gesundheit am Arbeitsplatz, Angebote zum Gesundheitsmanagement erweitern- Berücksichtigung in PR-AG bzw. -Arbeit Gleitzeit- Berücksichtigung in PR-AG, siehe Artikel S. 11 Vielen Dank für die Bemühungen! Passt! - Sehr gern! Ihr Personalrat Altersvorsorge, Beratungsangebote in Rentenfragen anregen - Rentenberatung vor Ort Informationen über strukturelle Veränderungen der Dezernate - an Dienststelle weitergegeben Eingruppierung, Befristungen bzw. Entfristungsmöglichkeiten- Berücksichtigung in PR-Arbeit Vereinbarkeit Beruf und Familie, Telearbeitsplatz- Berücksichtigung in PR-AG bzw. -Arbeit 3

4 Uwe Tepe Referat 7 Alexandra Vierhaus Personalrätin Andreas Drax Dezernat 6 Thomas Tölch Personalrat Mechthild Fuder Dezernat 2 Melanie Kozub Personalrätin Kathrin Röhling Dezernat 3 Mitwirkende des Info-Marktes Iris Wolf Personalrätin Dirk Brauns DRV Jörg Busse Unfallkasse NRW Veronika Bittner Personalrätin Monika Pushilal Personalrätin Claus Poppe Referat 7 Monika Richter Dezernat 3 Birgit Schertler VBL Andreas Schlemmer Referat 7 Andreas Rabe Referat 7 Carolin Heinrich JAV Lara Trebing Dezernat 3 Barbara Kirchhoff Dezernat 6 Alexander Müller Dezernat 2 Stefanie Raible Dezernat 3 Jürgen Weger Dezernat 6 Michael Bornhoff Personalrat Nicole Czerwinski Dezernat 3 Druckerei Dezernat 2 Elke Engel Referat 3 Edeltraud Scholz Dezernat 3 Nicole Ahl-Selbstaedt Personalrätin Silke Adam Personalrätin Pförtner SRG Sven Luckies JAV Christine Pestka Dezernat 3 Saskia Stockhaus Personalrätin Markus Neuhaus Dezernat 3 Natalie Richtermeier PR-Sekretärin Theresia Blatt Dezernat 6 Jeannette Kratz Dezernat 3 Frank Thorlümke Dezernat 6 Gisa Zechlin Personalrätin 4 Alexander Bergert Dezernat 3 Katja Diers-Röpke Dezernat 3 Mirjana Vujanic Personalrätin Nikolas Golsch Fotograf Fahrdienst Dezernat 2 Ines Ontrup Personalrätin

5 Der Personalrat stellt sich vor - Der neue PR-Flyer Kollegin Ontrup hat einen PR-Flyer erstellt. Dort sind die Personalratsmitglieder mit ihren Zuständigkeiten und Themenschwerpunkten dargestellt. Sollten Sie Interesse an einem Flyer haben, dann melden Sie sich bitte im PR-Büro. Wir senden Ihnen gern einige Exemplare zu oder bringen sie persönlich vorbei. 5

6 Tarifabschluss 2017/2018 Bereits am 17. Februar diesen Jahres einigten sich die TdL und die beteiligten Gewerkschaften auf einen Tarifabschluss für die Lohnrunde Die Laufzeit wurde auf zwei Jahre festgelegt und das Tabellenentgelt der Beschäftigten wird in zwei Stufen erhöht. Zum 1. Januar 2017 gab es eine lineare Erhöhung um 2,0%. Wer bisher weniger als Euro bekommen hat, bekam eine Erhöhung um 75 Euro. Die seit Januar gültige Tabelle ist auf dieser Seite abgedruckt. Um sogar 2,2% werden die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen und Besitzstandszulagen für frühere Vergütungsgruppenzulagen sowie frühere kinderbezogene Entgeltbestandteile (aus dem BAT) erhöht. Was ist noch vereinbart worden? Unmittelbar nach dem Tarifabschluss sollten die Verhandlungen für die Weiterentwicklung der Entgeltordnung starten. Dies ist weiterhin dringend notwendig. Viele Eingruppierungen basieren noch immer auf der BAT-Vergütungsordnung und spiegeln nicht mehr die heutigen Anforderungen an bestimmte Berufsbilder wieder. Für Auszubildende und Praktikanten erhöht sich die Bezahlung um jeweils 35 Euro im Januar 2017 und Januar Die Zahl der Urlaubstage wurde auf 29 erhöht und die Übernahmeregelungen nach der Ausbildung um zwei Jahre verlängert. Vergütungstabelle TV-L (West), Stand: Stufe E , , , , ,56 E , , , , ,62 E 13Ü 3982, , , ,62 E , , , , ,75 E , , , , ,51 E , , , , ,36 E , , , , ,71 E , , , , ,05 E , , , , , ,40 E , , , , , ,98 E , , , , , ,29 E , , , , , ,16 E , , , , , ,01 E , , , , , ,32 E , , , , , ,54 6

7 *Wert gültig bis Tarifabschluss 2017/2018 Neuerungen ab 2018 Für die Entgeltgruppe 9 wird es eine neue Regelung zur kleinen E 9 geben. Ab dem 1. Januar 2018 gibt es auch für diese Entgeltgruppe eine Stufe 5. Diese wird nach fünf Jahren in der Stufe 4 gewährt. Bisher zurückgelegte Stufenlaufzeiten in der Stufe 4 werden angerechnet, so dass die ersten Betroffenen bereits 2018 in den Genuss einer Erhöhung kommen werden. Für die Entgeltgruppen 9 bis 15 wird es ebenfalls zum 1. Januar 2018 eine Stufe 6 geben. Auch hier beträgt die Stufenlaufzeit fünf Jahre in der Stufe 5. Die Stufe 6 wird um 1,5% über den Wert der Stufe 5 liegen und sich zum 1. Oktober 2018 auf 3,0% erhöhen. In die Stufe 6 kommen alle Beschäftigten, die am 1. Januar 2018 bereits fünf Jahre in der Stufe 5 oder in einer individuellen Endstufe waren. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Vergütungstabelle TV-L (West), Stand: Stufe E , , , , , ,21* E , , , , , ,99* E 13Ü 4075, , , , ,99* E , , , , , ,92* E , , , , , ,44* E , , , , , ,59* E , , , , , ,46* E , , , , , ,46* E9k 2749, , , , ,61* E , , , , , ,70 E , , , , , ,87 E , , , , , ,72 E , , , , , ,72 E , , , , , ,70 E , , , , , ,55 E , , , , , ,13 Ausbildungsvergütung 2017/2018 Ausbildungsjahr ,82 955, , , ,82 990, , ,51 7

8 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 weitere Kinder A5 bis A6 131,03 250,83 370,63 368,70 A7 und A8 129,47 247,87 366,27 364,33 ab A9 134,30 251,31 368,31 359,98 Stufe A , , , , , , , , , ,85 A , , , , , , , , , ,81 A , , , , , , , , , ,26 A , , , , , , , , , ,27 A , , , , , , , , , ,76 A , , , , , , , , , ,88 A , , , , , , , , , ,80 A , , , , , , , , ,37 A , , , , , , , ,36 A , , , , , , , ,83 A , , , , , , ,95 A , , , , , , ,83 Besoldung 2017 Die nordrheinwestfälische Landesregierung hat nach dem Debakel vor dem Landesverfassungsgericht zur Besoldungsrunde 2015/16 den Gewerkschaften zugesagt, den Tarifabschluss der Länder für 2017 für die Beamtinnen und Beamten mit zeitlicher Verzögerung zu übernehmen. Diese Zusage wurde - wohl auch mit Blick auf die Landtagswahl - eingehalten. Darüber hinaus hat die Landesregierung auf die Kürzung um 0,2% zur Bildung einer Pensionsrücklage verzichtet. Auch das Ergebnis für 2018 wurde auf die Beamtinnen und Beamten übertragen. Die aktuelle Besoldung können Sie den Tabellen entnehmen. In die Tabelle wurde seit dem 1. Januar auch die Sonderzuwendung eingearbeitet. Dadurch entfällt die Zahlung der Sonderzuwendung im Dezember. Zu den hier aufgeführten Besoldungsbestandteilen kommen ggf. noch Stellenzulagen und vermögenswirksame Leistungen. Autor: Thomas Tölch Zuständig in der Verwaltung: Personaldezernat Stufenfestlegung Per Unimail haben die Personalräte die Beamtinnen und Beamten letztes Jahr darüber informiert, dass eine Überprüfung der Stufenzuordnung möglich ist. Durch die Umstellung von Lebensalters auf Erfahrungsstufen kommt es in einigen Fallkonstellationen dazu, dass sich Erfahrungsstufen günstiger auswirken als Lebensaltersstufen. Etwa 100 Beamtinnen und Beamte kamen in Frage, da sie die Endstufe der Besoldung noch nicht erreicht hatten. 40 von Ihnen haben einen Antrag gestellt und etwa ein Viertel konnte positiv beschieden werden. Offen sind noch die Anträge, die vor mehreren Jahren bezüglich der Altersdiskriminierung gestellt wurden. 8

9 Telearbeit An der TU Dortmund gibt es viele Angebote für MitarbeiterInnen, die die Arbeit erleichtern oder auch die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben verbessern sollen. Die Telearbeit ist so ein Angebot, ist aber, wie wir von KollegInnen hören, immer noch ein Geheimtipp und leider auch nicht für alle MitarbeiterInnen der TU Dortmund umsetzbar. Daher möchte wir etwas Licht ins Dunkel bringen und häufige Fragen beantworten, z. B.: Was ist Telearbeit? Welche Voraussetzungen gibt es und was muss ich konkret tun, wenn ich Telearbeit beantragen möchte? Telearbeit heißt, dass die Arbeit nicht vor Ort an der TU Dortmund im Büro erledigt wird, sondern zuhause ein häuslicher Arbeitsplatz eingerichtet wird. Die Attraktivität besteht darin, dass (weite) Fahrten vom Wohnort zur Arbeit entfallen (Kosten-und Zeitersparnis) und zuhause kein Publikumsverkehr herrscht und man daher hochkonzentriert arbeiten kann. Das erleichtert es Beruf und Privatleben zu verbinden, ersetzt aber keine Kinderbetreuung. So soll Telearbeit nicht aussehen! Die Nachteile von Telearbeit liegen auch auf der Hand: durch die Arbeit zuhause bekommt man weniger Informationen mit, hat weniger Kontakt zu KollegInnen und wird auch von Vorgesetzten weniger wahrgenommen. Abgeschwächt gelten alle Vor- und Nachteile auch bei alternierender Telearbeit, wo die Arbeit zwischen herkömmlichem Büro und Zuhause aufgeteilt ist. An der TU Dortmund gibt es seit 2006 die Möglichkeit mit alternierender Telearbeit zu arbeiten, die durch eine Dienstvereinbarung geregelt wurde (auf den Personalratswebseiten unter Informationen/ Dienstvereinbarungen oder Eigene_Dateien/Dienstvereinbarungen/Alternierende_hausliche_Telearbeit_10_2011.pdf). Die Dienstvereinbarung regelt eindeutig die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und -gebers und stellt sicher, dass Übergeordnetes wie Datenschutz und Arbeitssicherheit beachtet wird. Wer Telearbeit machen möchte, sollte zunächst sein Arbeitsgebiet kritisch betrachten und überlegen, ob es telearbeitstauglich ist. KollegInnen, die im Labor oder in Werkstätten mit Maschinen, Studierenden oder sensiblen Daten arbeiten, haben weniger Chancen als diejenigen, die Konzepte oder Programme schreiben, Statistiken bearbeiten und insgesamt überwiegend mit dem PC arbeiten. (siehe bitte weiter auf S. 10) 9

10 Aber auch für die, bei denen die Tätigkeitsschwerpunkte vor Ort liegen, kann man überlegen, ob es Arbeiten am PC gibt, die man an einem Tag bündeln kann und für die dann ein Tag mit Telearbeit möglich wäre. Nach der eigenen Betrachtung sollte als nächster Schritt das Gespräch mit dem/der Vorgesetzten gesucht werden. Befürwortet dieser die Telearbeit, können die in der Dienstvereinbarung festgelegten Schritte erfolgen: 1. Die schriftliche Beantragung von Telearbeit inklusive Ausfüllen der Checkliste. Referat 7 oder der Personalrat sind behilflich, wenn es um Beratung und Planung des häuslichen Arbeitsplatzes geht. 2. Grundriss des Arbeitszimmers mit Mobiliar und Bemaßung erstellen. Fotos des Arbeitsplatzes sind ebenfalls erforderlich (von Arbeitstisch, Stuhl, Beleuchtung). Sie können eigenes Mobiliar nutzen, wenn es den in der Checkliste angegebenen Maßen entspricht oder auch vom Arbeitgeber gestelltes Mobiliar nutzen (Kosten trägt die Einrichtung, bei der der angehende Telearbeiter beschäftigt ist) 3. Den Antrag mit den geforderten Unterlagen über Dez. 3 einreichen. 4. Der Antrag wird durch das Referat für Arbeits-und Umweltschutz bearbeitet und an den zuständigen Personalrat weitergeleitet. Wenn alles positiv verläuft, wird eine Nebenabrede im Arbeitsvertrag geschlossen, in dem die Telearbeitstage bzw. Telearbeitszeiten festgelegt werden. Fast nie wird ein Antrag in diesem Stadium negativ beschieden, aber es kommt häufiger vor, dass nachgebessert werden muss, was das Arbeitsmobiliar oder die Beleuchtung für den häuslichen Arbeitsplatz angeht. 5. Die Telearbeit kann beginnen. Wenn durch persönliche Umstände oder eine neue Tätigkeit die Telearbeit unattraktiv wird, kann sie auch jederzeit wieder aufgehoben werden. Wer kurzfristig zuhause arbeiten möchte, beispielsweise, um die Statistik am Jahresende fertig zu stellen oder weil aus widrigen Umständen der Weg zum Arbeitsplatz ein paar Tage nicht machbar ist, kann in Absprache mit seinem Vorgesetzten und dessen Einverständnis, auch ohne den oben geschilderten Weg für ein paar Tage telearbeiten. Wer unsicher ist und Beratung zur Telearbeit benötigt oder wessen Antrag gleich beim Vorgesetzten scheitert, kann sich gern an den Personalrat wenden. Autorin: Monika Pushilal Zuständig in der Verwaltung: Referat 7 Bild: Bitcom 10

11 Beihilfe vor Ort Die bisherige Beratung vor Ort wurde von den Beihilfeberechtigten gern in Anspruch genommen. Daher würden wir dieses befristete Angebot bis Ende des Jahres weiterhin anbieten. Sie als MitarbeiterIn der TU haben Fragen zur Beihilfe? Dann besuchen Sie uns für ein Beratungsgespräch! Wo? Besprechungsraum des Personalrates der nichtwissenschaftlich Beschäftigten, Emil-Figge-Str. 72, 1.OG. Wann? Jeden Mittwoch von Uhr und von Uhr Ab sofort kann die Anmeldung bei Kollegen Harry Herrfurth erfolgen: Tel. 0231/ , Autor: Harry Herrfurth Zuständig in der Verwaltung: Referat 9 Aktuelles zur Gleitzeit In der Personalversammlung wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Dienststelle beantragt hat, die Gleitzeit auch auf das nichtwissenschaftliche Personal der Fakultäten auszuweiten. Die Rückmeldungen, die wir - nicht erst im Anschluss an die Personalversammlung bekommen haben - waren sehr unterschiedlich. Offenbar polarisiert das Thema die Betroffenen sehr. Als Personalrat werden wir uns daher die notwendige Zeit nehmen, alle Seiten zu hören und dies auch in unsere Beschlussfassungen einfließen lassen. Der aktuelle Stand ist, dass nunmehr die Arbeitsgruppen, die sich mit den technischen und den inhaltlichen Fragen beschäftigen sollen, gebildet wurden. Die Dienststelle hat angekündigt, dass zu den ersten Treffen im Juli eingeladen werden soll. Autor: Thomas Tölch Zuständig in der Verwaltung: Personaldezernat 11

12 Job-Ticket Beim Großkunden-Rabattmodell handelt es sich um eine Vertriebskooperation zwischen dem Arbeitgeber und den DSW21. Auf diesem Wege können Mitarbeitern vergünstigte Fahrkarten für Busse und Bahnen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr angeboten werden. Alle Mitarbeiter können persönliche Monatskarten im Abonnement zu den jeweils gültigen Abonnementbedingungen erwerben. Ab 50 teilnehmenden Mitarbeitern kann das Jobticket angeboten werden. Je mehr Mitarbeiter Sie sich dem Angebot anschließen, desto größer ist der gewährte Rabatt. Folgende Ticketarten stehen zur Auswahl: Ticket2000persönlich, Ticket2000 persönlich 9:00 Uhr, Ticket1000, Ticket1000 9:00 Uhr, BärenTicket, YoungTicketPlus. Einige weitere Vorteile (lt. Broschüre) am Beispiel Ticket2000: Abends und am Wochenende fährt die Familie (ein weiterer Erwachsener und Kinder unter 15 Jahren) kostenlos mit, Fahrradtransport inklusive, Mobilitätsgarantie. Die Rabatte im Detail: ab 50 Mitarbeitern: 8% vom Normalpreis, ab 100 Mitarbeitern: 10% vom Normalpreis, ab 250 Mitarbeitern: 11% vom Normalpreis, ab 700 Mitarbeitern: 12% vom Normalpreis. Derzeit wird innerhalb der Verwaltung eine mögliche Einführung des Jobtickets geprüft. Autor: Thorsten Grund Soziale AnsprechpartnerInnen an der TU Dortmund Seit Ende vergangenen Jahres hat eine Arbeitsgruppe der TU Dortmund, an der wir als Personalräte beteiligt waren, ein neues Konzept zu Sozialen Ansprechpartnern an unserer Universität entwickelt. Soziale AnsprechpartnerInnen sind als eine von mehreren Säulen des betrieblichen Gesundheitsmanagements zu verstehen, und sollen euch, neben den Angeboten des Personalrats und der psychologischen Beratung, als zusätzliche Unterstützung dienen. Leitgedanke dabei ist, dass sie euch als Laien in partnerschaftlicher Weise Hilfestellung zur Selbsthilfe geben. Sie sind somit als Lotsen zu verstehen, damit Probleme sich nicht gesundheitlich oder sozial auf den Arbeitsplatz auswirken. Unsere zukünftigen Sozialen AnsprechpartnerInnen werden nicht therapeutisch tätig, sind jedoch auf der Grundlage ihrer vorher absolvierten fundierten Ausbildung in der Lage, Lösungswege aufzuzeigen. Die Themen der Ratsuchenden sind vielfältig. Sie reichen von Trauerfällen, schwierigen familiären Situationen, häuslicher Belastung durch Pflege eines Angehörigen oder beruflicher Überlastung bis hin zu Suchtproblematiken. Diese Aufzählung ist nicht als abschließend zu verstehen, sondern soll lediglich die Vielfältigkeit aufzeigen. Jegliches soziales Problem kann besprochen werden. Soziale AnsprechpartnerInnen erhalten vor ihrem Einsatz eine fundierte Ausbildung und sind im Anschluss auf unbestimmte Zeit ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Dienststelle für eine bestimmte Zeit für diese Tätigkeit von ihrer Haupttätigkeit freigestellt. Die Dienststelle wird in den kommenden Monaten weitere Informationen zu den Möglichkeiten und Bedingungen, Sozialer AnsprechpartnerIn an der TU DO zu werden, veröffentlichen. Auch wir halten euch auf dem Laufenden. Autorin: Nicole Ahl-Selbstaedt Zuständig in der Verwaltung: Dezernat

13 Aufgepasst, liebe Auszubildende! Wir, die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), helfen euch bei Problemen und Konflikten an eurem Ausbildungsplatz. Wir beschäftigen uns dafür mit den Rechten und Pflichten der Auszubildenden, damit wir Fragen beantworten und euch im Notfall zu Seite stehen können. Darüber hinaus möchten wir auch eure Vorschläge hören, wenn ihr denkt, dass es in eurer Ausbildung noch etwas zu verbessern gibt. Dazu helfen wir noch mit, Events zu organisieren, bei denen ihr die Auszubildenden der anderen Berufe treffen und besser kennenlernen könnt. Auch hier sind wir immer für Vorschläge offen! Aktuell sitzen wir an den Planungen für den Azubitag für das 2te und 4te Lehrjahr. Freut euch darauf! Autorin: Kim Claassen Zuständig in der Verwaltung: Dezernat 3.3 Zufriedenheitsbefragung Die Zufriedenheitsbefragung Ressourcen und Belastungen an den Arbeitsplätzen der TU Dortmund ist abgeschlossen. Die hochschulweite Beteiligung an der Online-Befragung ist mit fast 50 Prozent erfreulich hoch ausgefallen. Mit der zahlreichen Teilnahme haben die Beschäftigten maßgeblich dazu beigetragen, die Arbeitsbedingungen der TU Dortmund auf Grundlage repräsentativer Aussagen in den Blick nehmen zu können. Das Vorgehen entspricht den rechtlichen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes ( 5 ArbSchG) und wird bedarfsorientierte Maßnahmen für die Arbeitszufriedenheit und psychische Gesundheit der Beschäftigten zur Folge haben. Inhalte der Befragung waren die Arbeitssituation, Führung, Zusammenarbeit, Kultur an der Hochschule und den einzelnen Organisationseinheiten, Gesundheit sowie Qualität der Arbeit. Diese Faktoren haben laut arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einen Einfluss auf das Wohlbefinden von Arbeitnehmer/innen. Positive Ausprägungen lassen demnach eine präventive Wirkung auf die psychische Gesundheit erwarten. Die Antworten werden von dem externen Institut Salubris ausgewertet. Dank der hohen Beteiligungsquote können nicht nur Ergebnisse für alle Statusgruppen, sondern auch für die einzelnen Organisationseinheiten (Fakultäten, Dezernate, zentrale Einrichtungen) separat betrachtet werden. Es wird etwas Zeit in Anspruch nehmen, bis die Ergebnisse vorliegen. Sobald die Ergebnisse aufbereitet sind, werden die Resultate und die weitere Maßnahmenplanung vorgestellt. Um ein konkreteres Verständnis der Ergebnisse und basierenden Arbeitssituationen zu erlangen, ist die Durchführung von Gesundheitswerkstätten denkbar. Gesundheitswerkstätten sind moderierte Workshops, in denen Beschäftigte Probleme und Themenschwerpunkte zusammentragen, um dann priorisierte Veränderungsvorschläge abzuleiten. Das Betriebliche Gesundheitsmanagement in der Abteilung Personalentwicklung (Dezernat 3.3) organisiert die Durchführung und steht für Fragen gerne zur Verfügung. Autorin: Lara Trebing Zuständig in der Verwaltung: Dezernat

14 Arbeitsmedizinische Vorsorgen - Neue Fristenregelung Vorsorge ist der beste Gesundheitsschutz auch wenn es um den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geht. Seit Dezember 2008 ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) die grundlegende staatliche Rechtsvorschrift für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Kraft. Diese wird durch arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisiert. Hierbei wird unterschieden zwischen: 1. Angebotsvorsorgen, die ein Arbeitgeber anbietet und für die Beschäftigten optional sind 2. Pflichtvorsorgen, die vom Arbeitgeber zu veranlassen und Voraussetzung dafür sind, Beschäftigte mit einer bestimmten Tätigkeit zu beauftragen, sowie 3. Wunschvorsorgen, die ein Arbeitgeber Beschäftigten auf deren Wunsch hin zu ermöglichen hat, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Für die jeweiligen Vorsorgemaßnahmen gibt es nunmehr eine neue arbeitsmedizinische Regel, nämlich die AMR 2.1. (diese Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder und werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben). Die AMR 2.1 beschäftigt sich mit den Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen. Zu den Fristen gibt es im Einzelnen folgende Regelungen: 1. Die erste Vorsorge muss innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden. 2. Die zweite Vorsorge muss spätestens 12 Monate nach der ersten Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden. Zur ersten Nachsorge gibt es Ausnahmen: a. bei Feuchtarbeit (z. B. Handschuhtragen) schon früher, spätestens nach 6 Monaten b. bei Arbeitsaufenthalten im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen spätestens nach 24 Monaten 3. Jede weitere Vorsorge muss immer im Maximalabstand von 36 Monate erfolgen. Die festgelegten Fristen sind Maximalfristen. Zulässig sind allein kürzere Fristen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht für notwendig gehalten wird. Dieses Thema wurde im ersten Quartal 2017 auf der Arbeitsschutzausschusssitzung von der Betriebsärztin vorgestellt. Dabei ergibt sich für die TU Dortmund konkret die Forderung, die erste Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit ist zu regeln, auch bei fließenden Übergängen aus anderen Verträgen. Die abweichende Frist(-verkürzung) der zweiten Vorsorge spätestens 12 Monate mit den Ausnahmen 24 bzw. 6 Monate ist zu realisieren. Rückfragen an die Betriebsärztin können gerne dienstags (Tel.: ) im Zwischenbau B / Campus Süd gestellt werden. Dienstags findet eine freie Sprechstunde von 14:00 bis 16:00 Uhr in oben genannten Räumlichkeiten statt. Einladungen zu den Vorsorgen erfolgen über das Referat 7, Frau Schmidt, Tel Aufgrund der neuen, kürzeren Fristen werden Angebote zukünftig auch per gemacht, um die Verwaltungsvorgänge zu optimieren. Hierdurch soll auch eine bessere Terminvergabe ermöglicht werden, wobei Terminverschwendung durch Nichterscheinen vermieden werden soll. Autorin: Dr. Beate Stappert Zuständig in der Verwaltung: Referat 7 14

15 Gefahren durch Laserpointer Die Verwendung von Laserpointern ist im Lehrbetrieb ein übliches Hilfsmittel und aus dem Universitätsalltag nicht wegzudenken. Es gibt allerdings Rückmeldungen von Beschäftigten, dass vermehrt sehr leistungsstarke Laserpointer eingesetzt werden. Der hellere Lichtpunkt, der wahrscheinlich die Aufmerksamkeit steigern soll, kann jedoch sehr gefährlich sein. Leistungsstarke Laser, die Licht im sichtbaren Wellenlängenbereich emittieren, können Netzhautverbrennungen verursachen oder durch blendungsbedingte Handlungsunfähigkeit eine Sekundärgefahr darstellen. Je nach Leistungsstärke und Gefährlichkeit werden Laser nach geltendem Recht bestimmten Klassen zugeordnet. Dabei gelten die Klassen 1 und 2 als weitgehend ungefährlich. Bis zu einer maximalen Leistung von 1 Milliwatt (mw) können Laserpointer der genannten Klasse 2 zugeordnet werden. Der Grenzwert der Klasse 2 wird allerdings von einem funktionierenden Liedschlussreflex und einer aktiven Abwendungsreaktion der geblendeten Person abgeleitet. Im Lehrbetrieb ist der Blick auf die helle Stelle aber das Ziel. Auch wenn hier noch zwischen dem direkten Blick in den Strahl und der durch die Präsentationsfläche reflektierten Strahlung unterschieden werden muss, sollte man sich der unnötigen möglichen Gefährdung seines Publikums bewusst sein. Der betriebliche Einsatz von Lasern höherer Klassen (3R, 3B oder 4) ist nur unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zugelassen. Dazu zählen beispielsweise technische Schutzvorrichtungen, die Einweisungen der Beschäftigten und die Bestellung eines sachkundigen Laserschutzbeauftragten. Verantwortlich und haftbar ist die Nutzerin/ der Nutzer für den Einsatz des Lasers und der Folgen daraus. Eine Hilfestellung gibt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Produkte, die mit den Laserklassen 1 oder 2 gekennzeichnet sind und über ein CE-Kennzeichen verfügen, können sicher eingesetzt werden. Führt man Produkte selbst aus dem Ausland ein, sollte man sehr auf die Leistung und die Produktkennzeichnung achten. Die Bewertung der Gefährdung wurde im Jahr 2006 schon durch die Strahlenschutzkommission als Beratungsgremium der Bundesregierung so gesehen. Und die Verfügbarkeit leistungsstarker Laserdioden hat in den letzten Jahren sehr zugenommen. Bitte setzen Sie daher nur geeignete Laserpointer ein. Für Beratungen zur Lasersicherheit können Sie sich an Referat 7 wenden. Informationsmaterial: Infobroschüre Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Autorin: Claudia Hannappel Zuständig in der Verwaltung: Referat 7 15

16 Bildschirmarbeit im stetigen Wandel - 2 Monitore Wo früher ein 19 Zoll Monitor am Arbeitsplatz zu finden war, sehen wir heute 23 Zoll große Monitore oder auch zunehmend die Aufstellung von zwei Monitoren. Dieser Trend nimmt immer mehr zu. Laut einer Studie der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung aus Mai 2016 bietet die Aufstellung von Doppelmonitoren je nach Arbeitsaufgaben sogar den Effekt der quantitativen und qualitativen Optimierung der Arbeitsleistung. Ein weiterer Nebeneffekt ist, dass sich der Lidschluss (blinzeln mit den Augen) verstärkt. Dies hat zur Folge, dass die Netzhaut besser mit Tränenflüssigkeit benetzt wird und dadurch trockene und gereizte Augen vermindert werden. Bei der Anschaffung und der Aufstellung von Doppelmonitoren sind jedoch ein paar Dinge zu berücksichtigen. Beide Monitore sollten gleiche Größe und gleiche Ausführung haben, damit der Kontrast der Bilddarstellung gleich ist und sich das Auge nicht ständig umgewöhnen muss. Beide Monitore sollten die gleiche Auflösung besitzen. Vorteilhaft sind schmale Displayrahmen. Je schmaler der Displayrahmen, desto weniger störend wirkt der Abstand zwischen den beiden Bildflächen. Bei der Aufstellung der Monitore am Arbeitsplatz, sollte auf ausreichend Sehabstand zum Monitor geachtet werden, empfohlen wird ein Abstand zwischen 60-80cm von der Schreibtischvorderkante gemessen. Bewährt hat sich eine Aufstellung im Halbrund, dies hängt jedoch sehr stark von der Aufgabenstellung ab. In erster Linie, ob der zweite Monitor lediglich ein Kontrollmonitor ist beispielsweise zum Checken eingehender s oder ob mit den Monitoren z.b. Tabellen verglichen werden müssen. Dient der zweite Monitor lediglich als Hilfsmonitor, so bietet sich folgende Aufstellung an. Hier sollte der Monitor (Hauptbildschirm) frontal zu meiner Schreibtischvorderkante und der Sitzposition aufgestellt werden. Sollten Sie unsicher bei der Aufstellung der Monitore sein, ist das Team vom Referat 7 gerne bei der ergonomischen Einrichtung Ihres Arbeitsplatzes behilflich. Autor: Claus Poppe Zuständig in der Verwaltung: Referat 7 16

17 Bildschirmarbeitsplatzbrille Das Tragen einer Brille ist für viele Menschen eine wohltuende Hilfe beim Sehen. Üblicherweise wird bei der Bildschirmarbeit die normale Brille aus dem Alltag getragen. Dieses muss aber nicht sein, wenn Sehbeeinträchtigungen und Sehbeschwerden zu verzeichnen sind. Bildschirmarbeitsplatzbrillen sind hierfür die Lösung. Bildschirmarbeitsplatzbrillen sind Brillen mit Gläsern für den erweiterten Nahbereich, die speziell auf die Bildschirmarbeit abgestimmt sind. Die Kosten für diese Anschaffung trägt die TU Dortmund. Um eine solche Brille genehmigt zu bekommen, bedarf es im Vorfeld einer arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 37 Bildschirmarbeitsplätze durch den Betriebsärztlichen Dienst. Hierbei muss bestätigt werden, dass die Alltagsbrille nicht für die erforderliche Arbeit ausreichend ist. Der erste Schritt in Richtung Bildschirmarbeitsplatzbrille ist ein Termin zur Untersuchung. Die Terminvergabe erfolgt dabei über das Referat 7 (Durchwahl:3310). Zur Untersuchung bzw. zum Sehtest ist die Alltagsbrille unbedingt mitzubringen. Erst durch die Bestätigung des Betriebsärztlichen Dienst der TU Dortmund, der Zustimmung der Kostenübernahme durch die jeweilige Einrichtung der TU Dortmund und den Erhalt eines Bestellscheins darf der Beschäftige einen Optiker bezüglich der Bildschirmarbeitsplatzbrille aufsuchen. Die Auswahl des Optikers ist dabei vertraglich an die Optikerkette Fielmann gekoppelt. Auf unserer Internetseite finden Sie die aktuelle Dienstvereinbarung dazu. Autorin: Melanie Kozub Zuständig in der Verwaltung: Referat 7 Betriebsferien zum Jahreswechsel 2008 wurden erstmalig an unserer Hochschule Betriebsferien eingeführt. Die Schließung der Hochschule sollte dazu dienen, den Energieverbrauch zu senken und somit Kosten einzusparen. Dadurch konnten aber auch viele Kolleginnen und Kollegen, die zwischen den Tagen Dienst verrichten müssten, in dieser Zeit frei nehmen. Lediglich die Leitwarte blieb besetzt. Die TU Dortmund schließt zwischen dem und eines jeden Jahres komplett. Wenn der ein Montag ist, wird auch an diesem Tag geschlossen. Gleiches gilt, wenn der 2.1. auf einen Freitag fällt. Die ausfallende Arbeitszeit kann durch Urlaub, Gleitzeit sowie Vor oder Nacharbeiten ausgeglichen werden. Für das laufende Jahr bedeutet dies, dass die TU Dortmund vom bis einschließlich geschlossen ist. Betriebsferien sind daher vom 27. bis (drei Arbeitstage). 17

18 Arbeitszeugnisse Was ihr auf dem Schirm haben solltet Nach 35 TV-L ist der Arbeitgeber bei Beendigung eines Dienstverhältnisses verpflichtet, seinen Beschäftigten am letzten Tag der Beschäftigung ein schriftliches qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Diese Regelungen gelten sowohl für Dienstverhältnisse nach TV-L als auch nach BAT. Für Zeugnisse von Auszubildenden gelten hingegen die Regelungen des 21 TVA-L BBiG. Beamtinnen und Beamte erhalten nach 92 LBG in regelmäßigen Abständen eine dienstliche Beurteilung und haben keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das qualifizierte Zeugnis beinhaltet Art und Dauer der Tätigkeit, Leistung sowie Führung (Verhalten). Dabei hat der Arbeitgeber die Grundsätze der Wahrheit, des Wohlwollens, der Klarheit und der Vollständigkeit zu beachten. Die Ausstellung jeglichen Arbeitszeugnisses obliegt ausschließlich der personalführenden Stelle (hier an der TU Dortmund: Dezernat 3). Zeugnisse und Referenzen, die durch die Professorenschaft, Dekanate oder Geschäftsführungen ausgestellt werden, haben bei Klagen gegenüber der Dienststelle keine Rechtskraft. Ihr solltet daher unbedingt in Abstimmung mit eurer/ eurem Fach- vorgesetzten das Endzeugnis von Dezernat 3 ausstellen lassen. Form und Länge des Arbeitszeugnisses stehen dem Aussteller frei. Laut Bundesarbeitsgericht besteht ein Rechtsanspruch nur auf Beschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Dennoch kann die Dienststelle im eigenen Ermessen wohlwollend weitere Aspekte prüfen, weshalb sich eine Nachfrage lohnt. Der Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist vorgegeben: Einleitung, Leistung, Führung (Verhalten), Ende. Weicht diese Reihenfolge oder die Reihenfolge innerhalb der Klauseln selbst ab, oder fehlen gar ganze Klauseln, handelt es sich höchst wahrscheinlich um versteckte Hinweise. Folgende Inhalte sollen nach jüngster Auffassung nicht mehr in einem Arbeitszeugnis enthalten sein, weil daraus Diskriminierungstatbestände abgeleitet werden können oder diese nach Auffassung der Gerichte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht: Geburtsdatum, Geburtsort, Beschäftigungsunterbrechungen wegen Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Nebentätigkeiten, Kündigungsgründe, Personalratstätigkeit, Gesundheitszustände etc. Auch der berufliche Werdegang und das Ausscheiden wegen Erreichens der Altersrente dürfen nur mit Einverständnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Bei Aufgabenwechsel, Vorgesetztenwechsel und internen Bewerbungen besteht die Möglichkeit, sich zeitnah ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen. Dieses Recht solltet ihr bei wesentlichen Änderungen in Anspruch nehmen. Bei Fragen zu Arbeitszeugnissen unterstützen euch im Personalrat gern folgende KollegInnen: Monika Pushilal, Thomas Tölch, Nicole Ahl-Selbstaedt. Autorin: Nicole Ahl-Selbstaedt Zuständig in der Verwaltung: Personaldezernat 18

19 Rentenberatung vor Ort Wir freuen uns, Ihnen auch im Oktober 2017 weitere Termine für die Renten-Kurzberatung sowie für die Intensivberatung Altersvorsorge anbieten zu können. Herr Brauns von der Deutschen Rentenversicherung steht Ihnen hierfür wie folgt zur Verfügung: Renten-Kurzberatung Zielgruppe: Termine: Beschäftigte die Auskünfte zu Versicherungs- und Beitragszeiten sowie Ihrem möglichen Renteneintritt mit und ohne Abschläge erhalten möchten. Mitzubringen ist lediglich Ihre Rentenversicherungsnummer. Dienstag, , von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr sowie Dienstag, , von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr Termine sind jeweils im 30-Minutentakt vorgesehen. Intensivberatung Altersvorsorge Zielgruppe: Die Beratung richtet sich vor allem an Mitarbeiter/innen zwischen dem 25. und 50. Lebensjahr und sollte bestenfalls zusammen mit der/dem Partner/in wahrgenommen werden. Für diese Termine sind umfangreiche Unterlagen (z.b. zu vorhandener Riesterrente, Prognose Ihrer VBL etc.) erforderlich. Termine: Freitag, , von 8:00 bis 14:30 Uhr Termine sind jeweils im 90-Minutentakt vorgesehen. Ort: Emil-Figge-Straße 72, in Raum 103 Ab sofort kann die Anmeldung per Mail über unser Sekretariat, Frau Richtermeier erfolgen: Sollten Sie kurzfristig eine Rentenberatung benötigen, können Sie die Deutsche Rentenversicherung jederzeit direkt kontaktieren. Weitere Informationen finden Sie unter: 19

20 Rechtsprechung - Urteile Sturz bei Firmenlauf als Arbeitsunfall anerkannt Das SG Detmold hat entschieden, dass die Teilnahme an einem Firmenlauf unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Eine 48-jährige kaufmännische Angestellte (Klägerin), hatte im August 2013 an einem Firmenlauf in Berlin teilgenommen. Beim Überqueren einer Straße stürzte die Klägerin und hatte sich dabei Verletzungen am Knie und im Gesicht zugezogen. Der beklagte Unfallversicherungsträger vertrat die Auffassung, es könne nicht unterstellt werden, dass alle Mitarbeiter des Arbeitgebers aufgrund ihrer konditionellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wären, an einem solchen Laufwettbewerb teilzunehmen. Vielmehr sei ein Teil der Beschäftigten bereits aufgrund gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen gehindert, an einem Firmenlauf teilzunehmen. Als rein sportliche Veranstaltung sei der Firmenlauf auch nicht geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens in dem Unternehmen beizutragen. Die Gesamtheit der Belegschaft werde nicht angesprochen, sondern nur sportlich interessierte und aktive Beschäftigte. Es sei dabei auch nicht maßgeblich, dass der Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Firmenlauf aufgefordert und die damit verbundenen Kosten getragen habe. Außerdem sei die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 20% der Belegschaft nicht erfüllt, da von Beschäftigten insgesamt nur Mitarbeiter an dem Lauf teilgenommen hätten. Entscheidung: Das SG Detmold hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Sozialgerichts kann eine feste Mindestbeteiligungsquote als starre Grenze ohnehin nicht gefordert werden. Es seien vielmehr immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung ausschlaggebend. Bei einer Quote von 16% sei von einem eindeutigen Missverhältnis nicht auszugehen. Zumindest müsse aus Vertrauensschutzgesichtspunkten Versicherungsschutz bejaht werden, da die Beteiligungsquote zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststehe. Außerdem sei das Programm so gestaltet, dass der Gemeinschaftsgedanke im Unternehmen im Vordergrund stehe. Insbesondere sei die Gesamtheit der Belegschaft angesprochen worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in dem Flyer, mit dem zur Teilnahme an der Veranstaltung eingeladen worden sei, ausdrücklich darauf hingewiesen habe, die Streckenlänge von 6,0 km sei für jeden machbar. Interessierte Beschäftigte konnten außerdem sog. Fan-Tickets erhalten, ohne sich an dem Lauf selbst zu beteiligen. Eine engere Sichtweise verbiete sich bereits deshalb, weil es in jedem Unternehmen (geh-) behinderte Mitarbeiter geben dürfte, die nicht in der Lage seien, auch nur wenige Meter zu gehen. Jeder Betriebsausflug, bei dem auch nur ein kleiner Spaziergang zum Programm gehöre, stünde dann nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Urteil des SG Detmold ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold v

21 Versicherungsschutz im Homeoffice Gang zur Küche nicht versichert Eine Frau, die von zu Hause aus gearbeitet hat, stürzte auf dem Weg in die Küche. Die Unfallkasse wollte den Schaden nicht übernehmen. Muss sie auch nicht, entschied das BSG. Wasser holen sei eine typisch eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Für Beschäftigte in einem Home Office besteht kein Unfallversicherungsschutz, sofern sie sich zum Zweck der Nahrungsaufnahme innerhalb ihrer Wohnung bewegen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Urt. v , Az. B 2 U 5/15 R). Die Klägerin arbeitete aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hatte die Unfallkasse hingegen verurteilt, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das BSG hat nun das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt und entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorlag. Die Frau habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden. Sie sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg habe sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen, entschieden die Kasseler Richter. Anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der eigenen Wohnung unterliege die Frau dabei keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. Zwar führe die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem Home Office zu einer Verlagerung von dem Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit "zu Hause" nehme einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten der ihnen angehörigen Arbeitgeber kaum möglich, präventive gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Unternehmerhaftung ablösen soll, zuzurechnen. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) Baden-Württemberg vom , Az.: B 2 U 5/15 R 21

22 Versicherungsschutz im Homeoffice Nicht alle Wege sind versichert Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Weg im Homeoffice vom Arbeitszimmer zur Haustür, um ein Postpaket entgegenzunehmen, grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das Büro der selbstständigen Werbetexterin befand sich in der ersten Etage ihres Hauses. Am Unfalltag stürzte die Frau, wo sie dem Paketboten die Tür öffnen wollte. Die Klägerin machte den Unfall als Arbeitsunfall geltend, da die Entgegennahme von Paketen zu ihrer Diensttätigkeit gehöre und sie am Unfalltag die Lieferung von Büromaterial erwartet habe. In dem Paket befanden sich anstatt des Büromaterials jedoch Kaffeekapseln für eine überwiegend privat genutzte Kaffeemaschine. Da die Klägerin nach Einschätzung des Gerichts nicht wissen konnte, ob der Postdienst das bestellte Büromaterial, die Kaffeekapseln oder vielleicht auch nur ein für den Nachbarn bestimmtes Paket abgeben wollte, sei der Weg zur Haustür überwiegend privat gewesen. Hinzu komme, dass das Treppensteigen kein wesentlicher Bestandteil ihrer täglichen Arbeit sei. Schließlich benutzte die Klägerin diese Treppe mehrmals täglich, um im privat genutzten Bereich des Erdgeschosses privaten Dingen nachzugehen. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom , Az.: L 1 U 1882/14 Keine Unfallversicherung bei Flucht vor Gummispritztier Die gesetzliche Unfallversicherung springt nicht ein, wenn sich ein Erwachsener auf Grund von Neckereien verletzt. Das Hessische LSG verneinte einen Arbeitsunfall, wenn es um höchstpersönliche Verrichtungen geht. Neckereien sind nicht gesetzlich unfallversichert, soweit sie unter Erwachsenen stattfinden. Das Hessische Landesozialgericht (LSG) verneinte einen Arbeitsunfall mangels erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit. Der Unfall geschah während einer unbeaufsichtigten Unterrichtszeit im Rahmen einer beruflichen Umschulungsmaßnahme im ersten Stock eines Unterrichtsgebäudes. Eine der sechs Mitschülerinnen versuchte einen 27-Jährigen mit einem Gummispritztier nass zu machen, woraufhin der Mann aus dem nahe gelegenen Fenster sprang, um dem Wasserspritzer zu entgehen. Das vor dem Fenster befindliche Welldach durchbrach der Schüler jedoch, wobei er sich verletzte. Die Darmstädter Richter urteilten zugunsten der Berufsgenossenschaft und lehnten einen Arbeitsunfall ab. Ein Arbeitsunfall liege nur vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Hierunter fielen nicht höchstpersönliche Verrichtungen wie Spielereien und Neckereien, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen seien, so die Richter. Es mache keinen Unterscheid, ob ein 27-Jähriger in einer Umschulung gehandelt habe oder ein 27- jähriger Beschäftigter. Nur für Schüler und pubertierende Jugendliche ergebe sich eine Einschränkung dieses Grundsatzes. Bei ihnen seien die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus dem typischen Gruppenverhalten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule ergäben, hieß es in der Begründung. Das Hessische LSG ließ die Revision nicht zu. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom , Az. L 3 U 47/13 22

23 Ankündigung der Personalversammlung 2018 Die nächste Personalversammlung findet am Donnerstag, 8. März 2018 um 9:00 Uhr im Hörsaal H.001 des Seminarraumgebäudes (SRG 1), Friedrich-Wöhler-Weg 6, Campus Nord statt. Bitte merken Sie sich diesen Termin schon einmal vor. Die Einladung inkl. Tagesordnung und Tätigkeitsbericht erhalten Sie frühzeitig per Mail. Sollten Sie Themenwünsche oder Anregungen haben, dann lassen Sie es uns bitte wissen. Foto: Nikolas Golsch/TU Dortmund Ansprechpartnerin im Personalrat: Ines Ontrup Impressum Herausgeber Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der TU Dortmund Verantwortlich Thomas Tölch, Vorsitzender Redaktionsanschrift Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der TU Dortmund Emil-Figge-Str. 72, Dortmund Redaktion Ines Ontrup, Natalie Richtermeier Druck Zentrale Vervielfältigung (ZV) der TU Dortmund 23

24 Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten Personalratsbüro, Emil-Figge-Straße 72, 1. OG, Die Freigestellten Mailadresse Raum Thomas Tölch 3435 Vorsitzender 109 Monika Pushilal 8062 Stellvertreterin 106 Ines Ontrup 4369 Stellvertreterin 107 Nicole Ahl-Selbstaedt 2639 Stellvertreterin 108 Melanie Kozub 2643 Personalrätin 108 Sekretariat: Natalie Richtermeier 4368 Sekretariat Mo - Do 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr 105 sekretariat.nwpr@tu-dortmund.de Da es keine festen Sprechzeiten im Personalratsbüro gibt, vereinbaren Sie bitte einen Termin. Beschäftigtenvertretung Nicole Ahl-Selbstaedt 2639 Personalratsbüro, EF 72, 1. OG, Raum 108, CN Veronika Bittner 2220 Poststelle, AS 1, Raum 0.31, CS Michael Bornhoff 3338 Physikgebäude, Hausmeisterbüro, CN Thorsten Grund 2505 ITMC, OH12, Raum E.007, CN Melanie Kozub 2643 Personalratsbüro, EF 72, 1. OG, Raum 108, CN Ines Ontrup 4369 Personalratsbüro, EF 72, 1. OG, Raum 107, CN Saskia Stockhaus 3053 FK Mathe, VP 87, Raum M 635, CN Katrin Stroop 4058 UB, Raum 126c, CN Thomas Tölch 3435 Personalratsbüro, EF 72, 1. OG, Raum 109, CN Mirjana Vujanic 5832 FK Architektur und Bauing., GB II, Raum 324, CS Kerstin Walter 5744 FK MB, Leonhard-Euler-Str. 5, Raum 102, CN Beamtenvertretung Silke Adam 4862 UB, Raum 115a, CN Monika Pushilal 8062 Personalratsbüro, EF 72, 1. OG, Raum 106, CN Jugend- und Auszubildendenvertretung Büro 3170 EF 72, 1. OG, Raum 101, CN Sven Luckies Vorsitzender Carolin Heinrich 1. Stellvertreterin Muzaffer Badem 2. Stellvertreter jav@tu-dortmund.de Schwerbehindertenvertretung Thomas Marcinczyk 3465 EF 68, Raum E 25, Campus Nord Sekretariat: Susanne Neubauer 7914 EF 68, Raum E 30, Campus Nord schwerbehindertenvertretung@tu-dortmund.de 24

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