N E W S L E T T E R R E C H T 7/2014
|
|
- Reinhardt Rosenberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Bundestag und Bundesrat verabschieden Mindestlohngesetz LAG Schleswig-Holstein: Kündigung wegen ausschweifender Internetnutzung 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbH und stillen Gesellschaftern keine Eintragung ins Handelsregister Einbahnstraße Insolvenz: Fortsetzung einer GmbH nur mit Einschränkung möglich 3. Wettbewerbsrecht Vorsicht bei Werbung mit Garantieversprechen! Vorsicht bei der Werbung mit Siegeln! 4. Internetrecht LG Bonn: Kontrolle des Spamordners ist im Verkehr erforderliche Sorgfalt OLG Hamburg: Wenn Abmahngegner Abmahner nicht nennen, werden sie (zu Recht) abgemahnt 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Aktueller Verzugszinssatz 6. Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Bundestag und Bundesrat verabschieden Mindestlohngesetz Am 4. Juli 2014 hat der Bundestag das Mindestlohngesetz verabschiedet. Auch der Bundesrat hat dem Gesetz am 11. Juli 2014 zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2015 wird nun ein im Grundsatz branchenübergreifender Mindestlohn für alle Arbeitnehmer gelten. Bis zum 31. Dezember 2017 können durch allgemeinverbindliche Tarifverträge auf Basis des Arbeitnehmerentsendegesetzes und auf Grundlage des 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes noch branchenbezogene Abweichungen bestehen. Wie bereits zuvor diskutiert gilt: Vom Mindestlohn nicht erfasst ist die Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren ohne eine abgeschlossene Ausbildung. Auszubildende und ehrenamtlich Tätige fallen nicht unter das Gesetz. Die ersten 6 Monate der Beschäftigung zuvor langzeitarbeitsloser Arbeitnehmer werden nicht vom Mindestlohn erfasst. Seite 1 / 7
2 Zuletzt gab es noch einige Änderungen: Die Anpassung des Mindestlohns erfolgt alle zwei Jahre nicht jährlich. Orientierungs- oder Pflichtpraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind für maximal drei Monate nicht sechs Wochen vom Mindestlohn ausgenommen, wenn ein solches nicht schon einmal beim gleichen Unternehmen durchgeführt wurde. Mit Blick auf Erntehelfer wurde eine auf vier Jahre befristete Regelung vereinbart: Die Grenze für die sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage angehoben. Zeitungsausträger haben 2015 Anspruch auf 75% und 2016 auf 85% des gesetzlichen Mindestlohns. Ab 2017 müssen die vollen 8,50 Euro gezahlt werden. LAG Schleswig-Holstein: Kündigung wegen ausschweifender Internetnutzung Die Kündigung eines seit mehr als 21 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers wegen einer ausschweifenden privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auch ohne Abmahnung sozial gerechtfertigt sein. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil v. 6. Mai 2014, Az.: 1 Sa 421/13). Der Arbeitnehmer hatte ohne Erlaubnis des Arbeitgebers in großem Umfang verschiedene Dateien aus Share- Plattformen heruntergeladen. Aufgefallen war dies wegen einer Störung der Internetverbindung. Eine Untersuchung der Internetleitung ergab, dass Verbindungen zum Internetportal UseNeXT/UseNet bestünde. Die Nachfrage des Arbeitgebers verneinte der Arbeitnehmer wahrheitswidrig, gestand aber später die Nutzung ein, wobei er sich auch darauf berief, nur die Navigationsgeräte zweier Betriebsräte mit aktualisierten Daten versorgt zu haben. Der Arbeitgeber konnte auf dem Computer auch eine nicht unerhebliche Menge von Daten wiederherstellen, die einer privaten Nutzung zugeordnet werden konnte (Musik, Fotos etc.). Allen Erwiderungen des Arbeitnehmers folgte das Gericht nicht. Der Kläger habe durch einen massiven Download von Daten aus dem Internet seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Dieser Download barg die erhebliche Gefahr eines Virenbefalls für das Datensystem. Dies rechtfertigte auch im Rahmen einer Interessenabwägung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nicht einschlägig abgemahnt ist, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbH und stillen Gesellschaftern keine Eintragung ins Handelsregister Das Kammergericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 24. März 2014 (Az.: 12 W 43/12), dass ein Teilgewinnabführungsvertrag zwischen einer GmbH und zwei stillen Gesellschaftern nicht im Handelsregister eingetragen werden kann. Seite 2 / 7
3 In das Handelsregister eintragungsfähig sind nur Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen sind, oder wenn der Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern. Für die GmbH gibt es keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zur Eintragungen von Unternehmensverträgen ins Handelsregister. Allerdings ist die Eintragung immer dann erforderlich, wenn durch einen Unternehmensvertrag die Rechte einer GmbH und ihrer Gesellschafter massiv beeinträchtigt werden, weil sich die GmbH durch die Vertragsgestaltung einer fremden Leitungsmacht unterwirft (z.b. durch die Vereinbarung einer Weisungsbefugnis gegenüber der GmbH) oder der Vertrag faktisch eine Überlagerung der Satzung der GmbH darstellt. Bei einem rein schuldrechtlichen Teilgewinnabführungsvertrag haben die stillen Gesellschafter keine unmittelbaren Eingriffsmöglichkeiten auf den Geschäftsbetrieb der GmbH und können diese so auch nicht ihrem Willen unterwerfen. Damit fehle - nach der Entscheidung des KG Berlin - die massive Beeinträchtigung der Rechte der GmbH. Ein besonderes Publizitätsbedürfnis bestehe insofern nicht. Einbahnstraße Insolvenz: Fortsetzung einer GmbH nur mit Einschränkung möglich Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswig (Beschluss v. 1. April W 89/13, nicht rechtskr.) kann eine insolvente GmbH nicht allein deshalb fortgeführt werden, weil diese nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch über Vermögen verfügt. Damit hat das Gericht die Möglichkeiten der Fortsetzung einer insolventen GmbH stark eingeschränkt. In dem Verfahren vor dem OLG Schleswig beantragte der alleinige Gesellschafter einer GmbH, dass die Fortsetzung seiner insolventen Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird. Das Insolvenzverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. In der Schlussverteilung waren alle Gläubiger vollständig befriedigt worden und der GmbH stand noch das Stammkapital und weiteres Vermögen zur Verfügung. Aus Sicht des OLG kann die Fortsetzung der GmbH nicht allein darauf gestützt werden, dass sie noch über Kapital verfügt. Das Gesetz kennt nur zwei Fälle, bei denen die Fortsetzung einer insolventen Gesellschaft möglich ist: bei Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners oder nach Aufhebung des Verfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht. Diese Tatbestände sind nach Ansicht des Gerichts abschließend. Wenn sie nicht erfüllt sind, sei eine Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich. Das OLG begründet seine Entscheidung zudem mit der besonderen Zäsurwirkung der Schlussverteilung und den damit verbundenen Anschein der Beendigung der Gesellschaft. Die Fortsetzung der Gesellschaft durch schlichten Gesellschafterbeschluss sei in diesem Stadium nicht mehr möglich. Es sei zudem notwendig, dass alle Eintragungsvoraussetzungen und damit auch die Höhe des eingezahlten Stammkapitals durch das Seite 3 / 7
4 Registergericht geprüft werden können, was eine Neugründung erforderlich mache. Der Beschluss des OLG Schleswig ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist aktuell beim Bundesgerichtshof anhängig (Az.: II ZB 13/14). 3. Wettbewerbsrecht Vorsicht bei Werbung mit Garantieversprechen! Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 (Az.: 5 U 160/11; Vorinstanz LG Hamburg, Urteil v. 31. Mai 2011, Az.: 407 HKO 37/11) entschieden, dass die sog. Tiefpreisgarantie einer Elektronikmarktkette irreführend war und gegen 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG verstieß. Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite mit dem besonderen Service seiner Märkte, den es als Tiefpreisgarantie bezeichnete, und dem folgenden Wortlaut: Ihr Vorteil ist unser Versprechen: Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück. Das OLG stellte fest, dass schon die Bezeichnung als Tiefpreisgarantie gemäß 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG irreführend und damit wettbewerbswidrig sei, da der Wortlaut für den durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher ein objektiv mehrdeutiges Garantieversprechen enthält. Die Bezeichnung als Tiefpreisgarantie beinhaltet nämlich zwei Versprechen. Zum einen eine tatsächliche Tiefpreisgarantie und zum anderen ein sog. Geld-zurück-Garantie. Bei der ersten Alternative dem Erstatten des Differenzbetrages verspricht das Unternehmen bei einem niedrigeren Preis des Konkurrenten mitzugehen und den entstandenen finanziellen Nachteil entsprechend auszugleichen. Wäre das Versprechen auf diesen ersten Satzteil beschränkt, läge eine nach dem Wortlaut zulässige Tiefpreisgarantie vor. Bei der zweiten Alternative verspricht das Unternehmen die Rücknahme des Produkts gegen Rückerstattung des Kaufpreises, eine typische Geldzurück-Garantie. Dabei wird der Kunde so gestellt, als hätte er das Gerät noch nicht gekauft, so dass er noch das günstigere Wettbewerbsangebot annehmen könne. Damit übernimmt das Unternehmen unter der Bezeichnung Tiefpreisgarantie auch eine Geld-zurück-Garantie. Trotz der Formulierung oder habe der Käufer jedoch nicht zwingend das Recht selbst zu entscheiden, welche der beiden Alternativen er in Anspruch nehmen will. Da bei diesem Wortlaut nicht unmissverständlich feststeht, ob der Käufer oder der Verkäufer die Alternative bestimmt (anders wäre es bei dem Wortlaut nach Ihrer Wahl ), ist die Formulierung objektiv mehrdeutig und somit irreführend. Die Werbung ist deshalb wettbewerbswidrig. Seite 4 / 7
5 Vorsicht bei der Werbung mit Siegeln! Das LG Fulda hat mit Urteil vom 17. Januar 2014 (Az.: 7 O 48/13) entschieden, dass die Werbung mit dem Siegel als geprüfter Anbieter irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn im Rahmen der Gütesiegelvergabe lediglich das Vorliegen einer Gewerbeanmeldung überprüft wird. Denn dies stellt keine ausreichende Prüfung eines Anbieters hinsichtlich Person und Qualität seiner angebotenen Leistungen dar. Wird jedoch mit einem Siegel als geprüfter Anbieter geworben, erweckt dies bei einem Verbraucher den Gesamteindruck, dass der Verleihung des Siegels eine Überprüfung objektiver Kriterien hinsichtlich Person und Qualität der angebotenen Leistungen zugrunde liegt. Denn Äußerungen Dritter in der Werbung wirken regelmäßig objektiv und werden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden. Wird die Empfehlung eines Dritten noch dazu, wie hier, in Form eines Siegels dargestellt, entsteht zusätzlich der Eindruck, das Siegel sei nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen worden (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 3. Juli 2012, Az.: 14 U 167/12, MMR 2012, 679). Ebenso ist es irreführend ein Siegel mit dem Hinweis Winner zu führen, wenn das Unternehmen bei der Bewertung lediglich den x. Platz belegt hat. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verkehrsverständnis nicht nur von einem Sieger sondern auch von einem zweiten" oder dritten Sieger spricht, gilt dies sicher nicht für einen x. Platz. Würde auch derjenige, der einen x. Platz belegt, als Winner bezeichnet, wäre eine Gleichstellung mit dem Begriff "Teilnehmer" erfolgt,. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung kann ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher unter einem "Winner" einen Wettbewerbsteilnehmer versteht, der tatsächlich nur den x. Platz belegt hat. Eine Irreführung des Verbrauchers ist deshalb gegeben. 4. Internetrecht LG Bonn: Kontrolle des Spamordners ist im Verkehr erforderliche Sorgfalt Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Inhaber eines gewerblichen -Kontos fahrlässig handelt, wenn er nicht täglich den Spamordner kontrolliert (LG Bonn, Urteil v. 10. Januar 2014, Az.: 15 O 189/13). Die Klägerin war 2011 in einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Bonn mit einem Streitwert von über Euro verklagt worden. Der Geschäftsführer der klagenden Partei unterbreitete ein Vergleichsangebot per an den Beklagten, den damaligen Rechtsanwalt der Klägerin. Dieser unterrichtete seine Mandantin jedoch nicht über das Vergleichsangebot, so dass diese das Angebot nicht annehmen konnte. Die Berufung der Klägerin wurde abgewiesen und ihr sind zusätzliche Kosten durch Verurteilung zur Zahlung der vollen Summe, Zinsen und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt über entstanden. Seite 5 / 7
6 Die Klägerin verlangte diese zusätzlichen Kosten von ihrem ehemaligen Rechtsanwalt heraus. Dieser behauptete unter anderem, die mit dem Vergleichsangebot sei nicht in seinem normalen Postfach erschienen, sondern von dem E- Mailprogramm als Spam aussortiert und nur im Spamordner abgelegt worden. Das Landgericht Bonn verurteilte den Rechtsanwalt zu Schadensersatz in beantragter Höhe. Neben anderen Erwägungen nahm es dabei auch dazu Stellung, inwieweit das falsche Einsortieren einer geschäftlichen als Spam geeignet ist. Ein Inhaber eines geschäftlichen -Kontos, der seinen Spamfilter nicht täglich kontrolliert, handelt demnach fahrlässig. Sobald eine - Adresse in einem geschäftlichen Briefkopf als Kontaktmöglichkeit angegeben ist, ist der Inhaber der Adresse verpflichtet, sicherzustellen, dass ihn über diese -Adresse versandte s auch erreichen. Dies heißt, dass der Inhaber bei vorhandenem Spamfilter diesen mindestens einmal täglich auf versehentlich als Werbung aussortierte s kontrollieren und diese gegebenenfalls zurückholen muss. Unser Tipp: Der Beklagte in diesem Fall war ein Rechtsanwalt, aber das Urteil hat Bedeutung für alle, die geschäftliche Vorgänge über abwickeln. Die Pflicht zur Prüfung des Spamordners ist nicht neu. Neu ist aber die Nichtprüfung des Spamordners an sich bereits als Fahrlässigkeit zu werten. Es bringt eine neue Dimension in die Prüfpflichten der Benutzer geschäftlicher s. Es ist deshalb nur anzuraten, Spamordner regelmäßig zu prüfen und durch effektive Filterregeln sicher zu stellen, dass solche Versehen möglichst nicht vorkommen. OLG Hamburg: Wenn Abmahngegner Abmahner nicht nennen, werden sie (zu Recht) abgemahnt Ein irrtümlich nicht genannter Rechteinhaber (OLG Hamburg, Beschluss v. 5. Juni 2014, Az.: 3 W 64/14), hat einen Unterlassungsanspruch gegen eine Webseite, wenn dort fehlerhaft ein anderer als Abmahner genannt wird. Eine Webseite, die über aktuelle Abmahnfälle berichtet, hatte irrtümlich bei der Berichterstattung über Abmahnungen aufgrund der urheberrechtswidrigen Verbreitung eines Computerspiels via P2P-Netzwerk einen falschen Rechteinhaber und nicht die eigentliche Rechteinhaberin erwähnt. Dadurch sah die Rechteinhaberin sich wiederum in ihren Rechten verletzt und mahnte die Internetseite ab. Das OLG Hamburg teilt diese Ansicht und verwarf den Einspruch gegen eine einstweilige Verfügung. Die Begründung hierfür war, dass die Nutzungsrechte an einem Computerspiel den wesentlichen wirtschaftlichen Wert darstellten. Die Durchsetzung dieser Rechte durch das Unterbinden von Verletzungshandlungen ist ein wichtiger Teil davon. Wird der Eindruck erzeugt, jemand anderes habe diese Nutzungsrechte inne, so mindere dies den wirtschaftlichen Wert der Nutzungsrechte und erschwere zudem die Seite 6 / 7
7 Rechtsverfolgung. Aus diesem Grund sei es angebracht, gegen falsche Behauptungen über die Rechteinhaberschaft vorzugehen. Fazit: Das Urteil zeigt, in wie weit die Rechtsdurchsetzung im Internet inzwischen den primären Markt verdrängt hat. Die Abmahnung einer Warnseite wegen nicht erfolgter Abmahnungen, sondern wegen falsch genanntem Rechteinhaber zeigt, wie vorsichtig heute im Internet auch bei Berichterstattung über urheberrechtliche Fragen gehandelt werden muss. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Aktueller Verzugszinssatz Ausgangspunkt für die Festlegung der Verzugszinsen ist der in 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschriebene Basiszinssatz, der zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres verändert werden kann. Seit 1. Juli 2014 beträgt der Basiszinssatz nun - 0,73 % (vorher: - 0,63 %). Der jeweils aktuelle Zinssatz kann auf der Homepage der Bundesbank abgerufen werden. Unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes ergeben sich folgende gesetzliche Verzugszinsen: Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt der Zinssatz: 4,27 % ( 288 Abs. 1 BGB), Berechnung: - 0,73 % + 5 Prozentpunkte = 4,27 % Bei Geschäften zwischen Unternehmen beträgt der Zinssatz: 7,27 % ( 288 Abs. 2 BGB), Berechnung: - 0,73 % + 8 Prozentpunkte = 7,27 % 6. Ansprechpartnerin Newsletter- Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , b.scheibig@wiesbaden.ihk.de Seite 7 / 7
Newsletter Recht Fair Play
Newsletter Recht Fair Play Ausgabe 07/2014 Unser monatlich erscheinender Newsletter Recht Fair Play enthält u.a. aktuelle Informationen in den für Ihr Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten und hält Sie
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrDie Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht
Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrHanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrWebsite-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?
Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrWettbewerbsverstöße richtig abmahnen Rechtsanwalt Marcus Beckmann. IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 30.06.2014
Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen Rechtsanwalt Marcus Beckmann IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 30.06.2014 BECKMANN UND NORDA RECHTSANWÄLTE Welle 9-33602 Bielefeld http://www.beckmannundnorda.de info@beckmannundnorda.de
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
Mehr15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?
15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrEinkaufen im Internet. Lektion 5 in Themen neu 3, nach Übung 10. Benutzen Sie die Homepage von: http://www.firstsurf.de/klietm9950_f.
Themen neu 3 Was lernen Sie hier? Sie formulieren Ihre Vermutungen und Meinungen. Was machen Sie? Sie erklären Wörter und Ausdrücke und beurteilen Aussagen. Einkaufen im Internet Lektion 5 in Themen neu
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrTauschbörsen File Sharing Netze
1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrNicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003
Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrA. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse )
Die Versendung von Eintragungsnachrichten und sonstigen Nachrichten des Gerichts über EGVP an den Notar ist nicht möglich. Was kann der Notar tun, um den Empfang in seinem Postfach zu ermöglichen? In zahlreichen
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrKapitel I: Registrierung im Portal
Kapitel I: Registrierung im Portal Um zu unserem Portal zu gelangen, rufen Sie bitte die folgende Internetseite auf: www.arag-forderungsmanagement.de Bei Ihrem ersten Besuch des ARAG Portals ist es notwendig,
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrIrreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet
Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrAktivieren des Anti-SPAM Filters
Aktivieren des Anti-SPAM Filters Die Menge an Werbeemails die ohne Zustimmung des Empfängers versendet werden nimmt von Tag zu Tag zu. Diese SPAM-Mails / Junk Mails verursachen einen extrem hohen Zeitaufwand
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrEinrichten eines Postfachs mit Outlook Express / Outlook bis Version 2000
Folgende Anleitung beschreibt, wie Sie ein bestehendes Postfach in Outlook Express, bzw. Microsoft Outlook bis Version 2000 einrichten können. 1. Öffnen Sie im Menü die Punkte Extras und anschließend Konten
MehrLieber SPAMRobin -Kunde!
Lieber SPAMRobin -Kunde! Wir freuen uns, dass Sie sich für SPAMRobin entschieden haben. Mit diesem Leitfaden möchten wir Ihnen die Kontoeinrichtung erleichtern und die Funktionen näher bringen. Bitte führen
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrEasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm
EasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm Arbeiten mit OMEGA ARES 21 EasyWk - DAS Schwimmwettkampfprogramm 1 Einleitung Diese Präsentation dient zur Darstellung der Zusammenarbeit zwischen EasyWk und der Zeitmessanlage
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrWelches Übersetzungsbüro passt zu mir?
1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrDatensicherung. Beschreibung der Datensicherung
Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten
MehrWas darf auf die Homepage?
Was darf auf die Homepage? Urheber- und Persönlichkeitsrecht in konkreten Beispielsfällen Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. Kanzlei Wilde & Beuger/Köln I. Urheberrecht und Markenrecht
MehrSo die eigene WEB-Seite von Pinterest verifizieren lassen!
So die eigene WEB-Seite von Pinterest verifizieren lassen! Quelle: www.rohinie.eu Die eigene Seite auf Pinterest verifizieren Es ist offiziell. Vielleicht haben auch Sie in den vergangenen Wochen die Informationen
MehrWir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.
MehrMeet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten
Meet the Germans Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Handreichungen für die Kursleitung Seite 2, Meet the Germans 2. Lerntipp
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrVersion 1.0.0. NotarNet Bürokommunikation. Bedienungsanleitung für den ZCS-Import-Assistenten für Outlook
Version 1.0.0 NotarNet Bürokommunikation Bedienungsanleitung für den ZCS-Import-Assistenten für Outlook Seite 1 Vorgehensweise bei der Einrichtung... 2 2 Vorbereitung... 2 3 Ablauf des Imports... 3 4 Allgemeine
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrBerechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010. FHNW, Services, ICT
Berechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010 FHNW, Services, ICT Windisch, März 2013 Berechtigungen im Kalender 1 1 Gruppen 3 1.1 Die Gruppe/der Benutzer Standard
MehrUserManual. Handbuch zur Konfiguration einer FRITZ!Box. Autor: Version: Hansruedi Steiner 2.0, November 2014
UserManual Handbuch zur Konfiguration einer FRITZ!Box Autor: Version: Hansruedi Steiner 2.0, November 2014 (CHF 2.50/Min) Administration Phone Fax Webseite +41 56 470 46 26 +41 56 470 46 27 www.winet.ch
MehrDas Regelinsolvenzverfahren
Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrEinrichten einer Festplatte mit FDISK unter Windows 95/98/98SE/Me
Einrichten einer Festplatte mit FDISK unter Windows 95/98/98SE/Me Bevor Sie die Platte zum ersten Mal benutzen können, muss sie noch partitioniert und formatiert werden! Vorher zeigt sich die Festplatte
MehrLebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG
Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat
MehrSo richten Sie Ihr Postfach im Mail-Programm Apple Mail ein:
Seit der Version 3 von Apple Mail wird ein neuer E-Mail-Account automatisch über eine SSL-verschlüsselte Verbindung angelegt. Daher beschreibt die folgende Anleitung, wie Sie Ihr Postfach mit Apple Mail
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrFolgeanleitung für Fachlehrer
1. Das richtige Halbjahr einstellen Folgeanleitung für Fachlehrer Stellen sie bitte zunächst das richtige Schul- und Halbjahr ein. Ist das korrekte Schul- und Halbjahr eingestellt, leuchtet die Fläche
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrBenutzerhandbuch. Leitfaden zur Benutzung der Anwendung für sicheren Dateitransfer.
Benutzerhandbuch Leitfaden zur Benutzung der Anwendung für sicheren Dateitransfer. 1 Startseite Wenn Sie die Anwendung starten, können Sie zwischen zwei Möglichkeiten wählen 1) Sie können eine Datei für
MehrSTREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.
STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. MAXIMUM IUS WIR ÜBER UNS Ein starkes Team, Qualität und Kontinuität, setzt sich für Ihre Interessen ein! MAXIMUM IUS
MehrNetStream Helpdesk-Online. Verwalten und erstellen Sie Ihre eigenen Tickets
Verwalten und erstellen Sie Ihre eigenen Tickets NetStream GmbH 2014 Was ist NetStream Helpdesk-Online? NetStream Helpdesk-Online ist ein professionelles Support-Tool, mit dem Sie alle Ihre Support-Anfragen
MehrBenutzung des NAM. Starten Sie Ihren Browser und rufen Sie folgende Adresse auf:
Benutzung des NAM Zur Verwaltung Ihres Mailaccounts (z.b. Passwort, email-adressen, Trafficabfrage usw.) wird unser Network Account Manager (NAM) verwendet. Schritt 1 Starten Sie Ihren Browser und rufen
MehrPersönliches Adressbuch
Persönliches Adressbuch Persönliches Adressbuch Seite 1 Persönliches Adressbuch Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR BEDIENUNG VON CUMULUS 4 2. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM PERSÖNLICHEN
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:
Mehr1. Anmeldung von Konten für das elektronische Postfach
1. Anmeldung von Konten für das elektronische Postfach Für die Registrierung zum Elektronischen Postfach melden Sie sich bitte über die Homepage der Sparkasse Schweinfurt (www.sparkasse-sw.de) mit Ihren
MehrUnzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer
Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr
MehrAblauf Vorstellungsgespräch
Leitfaden für Vorstellungsgespräche Ablauf Vorstellungsgespräch Bewerber: Bewerbung als: Interviewer: Datum: ERGEBNIS DES VORSTELLUNGSGESPRÄCHS Gesamtpunktzahl 14-16 Hervorragend 9 13 Kompetent 6-8 Entwicklungsbedarf
MehrMindestlohn: Checkliste für Unternehmen
Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger 3.3 Geringfügig
Mehricloud nicht neu, aber doch irgendwie anders
Kapitel 6 In diesem Kapitel zeigen wir Ihnen, welche Dienste die icloud beim Abgleich von Dateien und Informationen anbietet. Sie lernen icloud Drive kennen, den Fotostream, den icloud-schlüsselbund und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrHier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
MehrWechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014. www.putzundpartner.de 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG
Wechselbereitschaft von Stromkunden 2014 Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Telefon: +49 (0)40 35 08 14-0 Seite Telefax: 0 +49 (0)40 35 08 14-80
MehrMerk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich:
Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich: Versicherungsvermittler und -berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht
MehrWillkommen im Online-Shop der Emser Therme GmbH
Online-Shop 1 - Ein kleiner Leitfaden - Willkommen im Online-Shop der Emser Therme GmbH 1. Schritt: Auswahl unserer Gutscheinangebote Auf der Startseite unseres Online-Shops befindet sich auf der linken
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
Mehr