N E W S L E T T E R R E C H T 7/2014

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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Bundestag und Bundesrat verabschieden Mindestlohngesetz LAG Schleswig-Holstein: Kündigung wegen ausschweifender Internetnutzung 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbH und stillen Gesellschaftern keine Eintragung ins Handelsregister Einbahnstraße Insolvenz: Fortsetzung einer GmbH nur mit Einschränkung möglich 3. Wettbewerbsrecht Vorsicht bei Werbung mit Garantieversprechen! Vorsicht bei der Werbung mit Siegeln! 4. Internetrecht LG Bonn: Kontrolle des Spamordners ist im Verkehr erforderliche Sorgfalt OLG Hamburg: Wenn Abmahngegner Abmahner nicht nennen, werden sie (zu Recht) abgemahnt 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Aktueller Verzugszinssatz 6. Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Bundestag und Bundesrat verabschieden Mindestlohngesetz Am 4. Juli 2014 hat der Bundestag das Mindestlohngesetz verabschiedet. Auch der Bundesrat hat dem Gesetz am 11. Juli 2014 zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2015 wird nun ein im Grundsatz branchenübergreifender Mindestlohn für alle Arbeitnehmer gelten. Bis zum 31. Dezember 2017 können durch allgemeinverbindliche Tarifverträge auf Basis des Arbeitnehmerentsendegesetzes und auf Grundlage des 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes noch branchenbezogene Abweichungen bestehen. Wie bereits zuvor diskutiert gilt: Vom Mindestlohn nicht erfasst ist die Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren ohne eine abgeschlossene Ausbildung. Auszubildende und ehrenamtlich Tätige fallen nicht unter das Gesetz. Die ersten 6 Monate der Beschäftigung zuvor langzeitarbeitsloser Arbeitnehmer werden nicht vom Mindestlohn erfasst. Seite 1 / 7

2 Zuletzt gab es noch einige Änderungen: Die Anpassung des Mindestlohns erfolgt alle zwei Jahre nicht jährlich. Orientierungs- oder Pflichtpraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind für maximal drei Monate nicht sechs Wochen vom Mindestlohn ausgenommen, wenn ein solches nicht schon einmal beim gleichen Unternehmen durchgeführt wurde. Mit Blick auf Erntehelfer wurde eine auf vier Jahre befristete Regelung vereinbart: Die Grenze für die sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage angehoben. Zeitungsausträger haben 2015 Anspruch auf 75% und 2016 auf 85% des gesetzlichen Mindestlohns. Ab 2017 müssen die vollen 8,50 Euro gezahlt werden. LAG Schleswig-Holstein: Kündigung wegen ausschweifender Internetnutzung Die Kündigung eines seit mehr als 21 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers wegen einer ausschweifenden privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auch ohne Abmahnung sozial gerechtfertigt sein. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil v. 6. Mai 2014, Az.: 1 Sa 421/13). Der Arbeitnehmer hatte ohne Erlaubnis des Arbeitgebers in großem Umfang verschiedene Dateien aus Share- Plattformen heruntergeladen. Aufgefallen war dies wegen einer Störung der Internetverbindung. Eine Untersuchung der Internetleitung ergab, dass Verbindungen zum Internetportal UseNeXT/UseNet bestünde. Die Nachfrage des Arbeitgebers verneinte der Arbeitnehmer wahrheitswidrig, gestand aber später die Nutzung ein, wobei er sich auch darauf berief, nur die Navigationsgeräte zweier Betriebsräte mit aktualisierten Daten versorgt zu haben. Der Arbeitgeber konnte auf dem Computer auch eine nicht unerhebliche Menge von Daten wiederherstellen, die einer privaten Nutzung zugeordnet werden konnte (Musik, Fotos etc.). Allen Erwiderungen des Arbeitnehmers folgte das Gericht nicht. Der Kläger habe durch einen massiven Download von Daten aus dem Internet seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Dieser Download barg die erhebliche Gefahr eines Virenbefalls für das Datensystem. Dies rechtfertigte auch im Rahmen einer Interessenabwägung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nicht einschlägig abgemahnt ist, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbH und stillen Gesellschaftern keine Eintragung ins Handelsregister Das Kammergericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 24. März 2014 (Az.: 12 W 43/12), dass ein Teilgewinnabführungsvertrag zwischen einer GmbH und zwei stillen Gesellschaftern nicht im Handelsregister eingetragen werden kann. Seite 2 / 7

3 In das Handelsregister eintragungsfähig sind nur Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen sind, oder wenn der Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern. Für die GmbH gibt es keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zur Eintragungen von Unternehmensverträgen ins Handelsregister. Allerdings ist die Eintragung immer dann erforderlich, wenn durch einen Unternehmensvertrag die Rechte einer GmbH und ihrer Gesellschafter massiv beeinträchtigt werden, weil sich die GmbH durch die Vertragsgestaltung einer fremden Leitungsmacht unterwirft (z.b. durch die Vereinbarung einer Weisungsbefugnis gegenüber der GmbH) oder der Vertrag faktisch eine Überlagerung der Satzung der GmbH darstellt. Bei einem rein schuldrechtlichen Teilgewinnabführungsvertrag haben die stillen Gesellschafter keine unmittelbaren Eingriffsmöglichkeiten auf den Geschäftsbetrieb der GmbH und können diese so auch nicht ihrem Willen unterwerfen. Damit fehle - nach der Entscheidung des KG Berlin - die massive Beeinträchtigung der Rechte der GmbH. Ein besonderes Publizitätsbedürfnis bestehe insofern nicht. Einbahnstraße Insolvenz: Fortsetzung einer GmbH nur mit Einschränkung möglich Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswig (Beschluss v. 1. April W 89/13, nicht rechtskr.) kann eine insolvente GmbH nicht allein deshalb fortgeführt werden, weil diese nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch über Vermögen verfügt. Damit hat das Gericht die Möglichkeiten der Fortsetzung einer insolventen GmbH stark eingeschränkt. In dem Verfahren vor dem OLG Schleswig beantragte der alleinige Gesellschafter einer GmbH, dass die Fortsetzung seiner insolventen Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird. Das Insolvenzverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. In der Schlussverteilung waren alle Gläubiger vollständig befriedigt worden und der GmbH stand noch das Stammkapital und weiteres Vermögen zur Verfügung. Aus Sicht des OLG kann die Fortsetzung der GmbH nicht allein darauf gestützt werden, dass sie noch über Kapital verfügt. Das Gesetz kennt nur zwei Fälle, bei denen die Fortsetzung einer insolventen Gesellschaft möglich ist: bei Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners oder nach Aufhebung des Verfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht. Diese Tatbestände sind nach Ansicht des Gerichts abschließend. Wenn sie nicht erfüllt sind, sei eine Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich. Das OLG begründet seine Entscheidung zudem mit der besonderen Zäsurwirkung der Schlussverteilung und den damit verbundenen Anschein der Beendigung der Gesellschaft. Die Fortsetzung der Gesellschaft durch schlichten Gesellschafterbeschluss sei in diesem Stadium nicht mehr möglich. Es sei zudem notwendig, dass alle Eintragungsvoraussetzungen und damit auch die Höhe des eingezahlten Stammkapitals durch das Seite 3 / 7

4 Registergericht geprüft werden können, was eine Neugründung erforderlich mache. Der Beschluss des OLG Schleswig ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist aktuell beim Bundesgerichtshof anhängig (Az.: II ZB 13/14). 3. Wettbewerbsrecht Vorsicht bei Werbung mit Garantieversprechen! Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 (Az.: 5 U 160/11; Vorinstanz LG Hamburg, Urteil v. 31. Mai 2011, Az.: 407 HKO 37/11) entschieden, dass die sog. Tiefpreisgarantie einer Elektronikmarktkette irreführend war und gegen 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG verstieß. Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite mit dem besonderen Service seiner Märkte, den es als Tiefpreisgarantie bezeichnete, und dem folgenden Wortlaut: Ihr Vorteil ist unser Versprechen: Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück. Das OLG stellte fest, dass schon die Bezeichnung als Tiefpreisgarantie gemäß 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG irreführend und damit wettbewerbswidrig sei, da der Wortlaut für den durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher ein objektiv mehrdeutiges Garantieversprechen enthält. Die Bezeichnung als Tiefpreisgarantie beinhaltet nämlich zwei Versprechen. Zum einen eine tatsächliche Tiefpreisgarantie und zum anderen ein sog. Geld-zurück-Garantie. Bei der ersten Alternative dem Erstatten des Differenzbetrages verspricht das Unternehmen bei einem niedrigeren Preis des Konkurrenten mitzugehen und den entstandenen finanziellen Nachteil entsprechend auszugleichen. Wäre das Versprechen auf diesen ersten Satzteil beschränkt, läge eine nach dem Wortlaut zulässige Tiefpreisgarantie vor. Bei der zweiten Alternative verspricht das Unternehmen die Rücknahme des Produkts gegen Rückerstattung des Kaufpreises, eine typische Geldzurück-Garantie. Dabei wird der Kunde so gestellt, als hätte er das Gerät noch nicht gekauft, so dass er noch das günstigere Wettbewerbsangebot annehmen könne. Damit übernimmt das Unternehmen unter der Bezeichnung Tiefpreisgarantie auch eine Geld-zurück-Garantie. Trotz der Formulierung oder habe der Käufer jedoch nicht zwingend das Recht selbst zu entscheiden, welche der beiden Alternativen er in Anspruch nehmen will. Da bei diesem Wortlaut nicht unmissverständlich feststeht, ob der Käufer oder der Verkäufer die Alternative bestimmt (anders wäre es bei dem Wortlaut nach Ihrer Wahl ), ist die Formulierung objektiv mehrdeutig und somit irreführend. Die Werbung ist deshalb wettbewerbswidrig. Seite 4 / 7

5 Vorsicht bei der Werbung mit Siegeln! Das LG Fulda hat mit Urteil vom 17. Januar 2014 (Az.: 7 O 48/13) entschieden, dass die Werbung mit dem Siegel als geprüfter Anbieter irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn im Rahmen der Gütesiegelvergabe lediglich das Vorliegen einer Gewerbeanmeldung überprüft wird. Denn dies stellt keine ausreichende Prüfung eines Anbieters hinsichtlich Person und Qualität seiner angebotenen Leistungen dar. Wird jedoch mit einem Siegel als geprüfter Anbieter geworben, erweckt dies bei einem Verbraucher den Gesamteindruck, dass der Verleihung des Siegels eine Überprüfung objektiver Kriterien hinsichtlich Person und Qualität der angebotenen Leistungen zugrunde liegt. Denn Äußerungen Dritter in der Werbung wirken regelmäßig objektiv und werden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden. Wird die Empfehlung eines Dritten noch dazu, wie hier, in Form eines Siegels dargestellt, entsteht zusätzlich der Eindruck, das Siegel sei nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen worden (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 3. Juli 2012, Az.: 14 U 167/12, MMR 2012, 679). Ebenso ist es irreführend ein Siegel mit dem Hinweis Winner zu führen, wenn das Unternehmen bei der Bewertung lediglich den x. Platz belegt hat. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verkehrsverständnis nicht nur von einem Sieger sondern auch von einem zweiten" oder dritten Sieger spricht, gilt dies sicher nicht für einen x. Platz. Würde auch derjenige, der einen x. Platz belegt, als Winner bezeichnet, wäre eine Gleichstellung mit dem Begriff "Teilnehmer" erfolgt,. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung kann ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher unter einem "Winner" einen Wettbewerbsteilnehmer versteht, der tatsächlich nur den x. Platz belegt hat. Eine Irreführung des Verbrauchers ist deshalb gegeben. 4. Internetrecht LG Bonn: Kontrolle des Spamordners ist im Verkehr erforderliche Sorgfalt Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Inhaber eines gewerblichen -Kontos fahrlässig handelt, wenn er nicht täglich den Spamordner kontrolliert (LG Bonn, Urteil v. 10. Januar 2014, Az.: 15 O 189/13). Die Klägerin war 2011 in einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Bonn mit einem Streitwert von über Euro verklagt worden. Der Geschäftsführer der klagenden Partei unterbreitete ein Vergleichsangebot per an den Beklagten, den damaligen Rechtsanwalt der Klägerin. Dieser unterrichtete seine Mandantin jedoch nicht über das Vergleichsangebot, so dass diese das Angebot nicht annehmen konnte. Die Berufung der Klägerin wurde abgewiesen und ihr sind zusätzliche Kosten durch Verurteilung zur Zahlung der vollen Summe, Zinsen und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt über entstanden. Seite 5 / 7

6 Die Klägerin verlangte diese zusätzlichen Kosten von ihrem ehemaligen Rechtsanwalt heraus. Dieser behauptete unter anderem, die mit dem Vergleichsangebot sei nicht in seinem normalen Postfach erschienen, sondern von dem E- Mailprogramm als Spam aussortiert und nur im Spamordner abgelegt worden. Das Landgericht Bonn verurteilte den Rechtsanwalt zu Schadensersatz in beantragter Höhe. Neben anderen Erwägungen nahm es dabei auch dazu Stellung, inwieweit das falsche Einsortieren einer geschäftlichen als Spam geeignet ist. Ein Inhaber eines geschäftlichen -Kontos, der seinen Spamfilter nicht täglich kontrolliert, handelt demnach fahrlässig. Sobald eine - Adresse in einem geschäftlichen Briefkopf als Kontaktmöglichkeit angegeben ist, ist der Inhaber der Adresse verpflichtet, sicherzustellen, dass ihn über diese -Adresse versandte s auch erreichen. Dies heißt, dass der Inhaber bei vorhandenem Spamfilter diesen mindestens einmal täglich auf versehentlich als Werbung aussortierte s kontrollieren und diese gegebenenfalls zurückholen muss. Unser Tipp: Der Beklagte in diesem Fall war ein Rechtsanwalt, aber das Urteil hat Bedeutung für alle, die geschäftliche Vorgänge über abwickeln. Die Pflicht zur Prüfung des Spamordners ist nicht neu. Neu ist aber die Nichtprüfung des Spamordners an sich bereits als Fahrlässigkeit zu werten. Es bringt eine neue Dimension in die Prüfpflichten der Benutzer geschäftlicher s. Es ist deshalb nur anzuraten, Spamordner regelmäßig zu prüfen und durch effektive Filterregeln sicher zu stellen, dass solche Versehen möglichst nicht vorkommen. OLG Hamburg: Wenn Abmahngegner Abmahner nicht nennen, werden sie (zu Recht) abgemahnt Ein irrtümlich nicht genannter Rechteinhaber (OLG Hamburg, Beschluss v. 5. Juni 2014, Az.: 3 W 64/14), hat einen Unterlassungsanspruch gegen eine Webseite, wenn dort fehlerhaft ein anderer als Abmahner genannt wird. Eine Webseite, die über aktuelle Abmahnfälle berichtet, hatte irrtümlich bei der Berichterstattung über Abmahnungen aufgrund der urheberrechtswidrigen Verbreitung eines Computerspiels via P2P-Netzwerk einen falschen Rechteinhaber und nicht die eigentliche Rechteinhaberin erwähnt. Dadurch sah die Rechteinhaberin sich wiederum in ihren Rechten verletzt und mahnte die Internetseite ab. Das OLG Hamburg teilt diese Ansicht und verwarf den Einspruch gegen eine einstweilige Verfügung. Die Begründung hierfür war, dass die Nutzungsrechte an einem Computerspiel den wesentlichen wirtschaftlichen Wert darstellten. Die Durchsetzung dieser Rechte durch das Unterbinden von Verletzungshandlungen ist ein wichtiger Teil davon. Wird der Eindruck erzeugt, jemand anderes habe diese Nutzungsrechte inne, so mindere dies den wirtschaftlichen Wert der Nutzungsrechte und erschwere zudem die Seite 6 / 7

7 Rechtsverfolgung. Aus diesem Grund sei es angebracht, gegen falsche Behauptungen über die Rechteinhaberschaft vorzugehen. Fazit: Das Urteil zeigt, in wie weit die Rechtsdurchsetzung im Internet inzwischen den primären Markt verdrängt hat. Die Abmahnung einer Warnseite wegen nicht erfolgter Abmahnungen, sondern wegen falsch genanntem Rechteinhaber zeigt, wie vorsichtig heute im Internet auch bei Berichterstattung über urheberrechtliche Fragen gehandelt werden muss. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Aktueller Verzugszinssatz Ausgangspunkt für die Festlegung der Verzugszinsen ist der in 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschriebene Basiszinssatz, der zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres verändert werden kann. Seit 1. Juli 2014 beträgt der Basiszinssatz nun - 0,73 % (vorher: - 0,63 %). Der jeweils aktuelle Zinssatz kann auf der Homepage der Bundesbank abgerufen werden. Unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes ergeben sich folgende gesetzliche Verzugszinsen: Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt der Zinssatz: 4,27 % ( 288 Abs. 1 BGB), Berechnung: - 0,73 % + 5 Prozentpunkte = 4,27 % Bei Geschäften zwischen Unternehmen beträgt der Zinssatz: 7,27 % ( 288 Abs. 2 BGB), Berechnung: - 0,73 % + 8 Prozentpunkte = 7,27 % 6. Ansprechpartnerin Newsletter- Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , b.scheibig@wiesbaden.ihk.de Seite 7 / 7

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