Doppelbesteuerungsabkommen, a.a.o. (Fn. 363), hier S. 281f; BFH-Urteil v , I R 204/73, a.a.o. (Fn. 363).

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Doppelbesteuerungsabkommen, a.a.o. (Fn. 363), hier S. 281f; BFH-Urteil v , I R 204/73, a.a.o. (Fn. 363)."

Transkript

1 K Zusammenfassung Die Besteuerung der Personengesellschaften in Deutschland stellt ein gewachsenes Konstrukt unter Wechsel der zugrunde liegenden Theorien dar. Während die gesetzliche Regelung sehr knapp gefasst ist, ist der Umfang an Rechtsprechung zu ihrer Auslegung schier unüberschaubar. Auch heute noch belegt eine Vielzahl von BFH- Urteilen die schwere Handhabbarkeit der Personengesellschaft im deutschen Steuerrecht. Die Komplexität der Personengesellschaftsbesteuerung findet sich denn auch so in keinem anderen Land der EU wieder. Innerhalb der EU findet sowohl das Trennungsprinzip als auch das Transparenzprinzip Anwendung. In den Ländern mit Trennungsprinzip ist die Personengesellschaft selbst Steuersubjekt. Die Gesellschafter unterliegen mit ihrem Gewinnanteil wenn überhaupt, nur bei einer Ausschüttung der Besteuerung. Schuldrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern werden in diesen Ländern steuerlich anerkannt. Sie mindern den Gewinn der Personengesellschaft und führen zu unterschiedlichen Einkunftsarten bei den Gesellschaftern. Das Transparenzprinzip ist von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet und unterscheidet sich insbesondere hinsichtlich der schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen. Während diese in einigen Ländern generell nicht anerkannt werden, hängt dies in anderen Ländern von der Art der Leistung ab oder aber sie werden grundsätzlich anerkannt. In keinem der EU-Länder entspricht die steuerliche Behandlung der Personengesellschaften der deutschen. Die Einkünfte, die der Beteiligung an einer Personengesellschaft zugerechnet werden, sind in Deutschland am weitesten gefasst. Insbesondere Sonderbetriebsvermögen ist in anderen Staaten weitestgehend unbekannt. Diese unterschiedlichen Konzeptionen der Besteuerung wirken zusammen, wenn sich an inländischen Personengesellschaften ausländische Mitunternehmer beteiligen und umgekehrt. Dabei berücksichtigt Deutschland nach nationalem Gesetz die ausländische Besteuerungskonzeption nicht. Im Outbound-Fall werden ausländische Gesellschaften durch Deutschland anhand eines Typenvergleichs entweder als Personen- oder Kapitalgesellschaften eingestuft und entsprechend als steuerlich transparent oder intransparent angesehen. Gleicht die ausländische Gesellschaft einer deutschen Personengesellschaft, so folgt die deutsche Besteuerung bei ihrem Gesellschafter dem Transparenzprinzip und der Gewinn der 287 E. C. Schüller, Die deutsche Besteuerung grenzüberschreitender Personengesellschaften, DOI / , Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

2 ausländischen Personengesellschaft wird dem inländischen Mitunternehmer anteilig zugerechnet und unterliegt als Teil seines Welteinkommens der unbeschränkten Steuerpflicht wie im reinen Inlandsfall. Doppelbesteuerung wird durch begrenzte Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer gemildert. Im Inbound-Fall unterliegt ein ausländischer Mitunternehmer mit seinen Einkünften aus einer inländischen Personengesellschaft der beschränkten Steuerpflicht. Auf diese sind aufgrund der umfassenden Bezugnahme des 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf 15 EStG dieselben Kriterien anzuwenden wie im Inlandsfall. Inwieweit Doppelbesteuerung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht des Mitunternehmers im Ausland vermieden wird, hängt von den Bestimmungen im Ausland ab. Da Deutschland mit allen EU-Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, müssen bei grenzüberschreitenden Personengesellschaften die Einkünfte daraus unter die Abkommensartikel eingeordnet werden, um zu bestimmen, inwieweit die Staaten ihre national bestehenden Steueransprüche ausüben dürfen DBA erlangen in Deutschland per Zustimmungsgesetz den Rang von (einfachem) Bundesrecht Als völkerrechtliche Verträge richtet sich die Auslegung der DBA grundsätzlich gemäß Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge nach dem Wortlaut, Zweck und Sinnzusammenhang sowie nach der Entstehungsgeschichte, soweit der Vertrag nicht etwas anderes bestimmt Mit der sog. Lex-fori-Klausel des Art. 3 Abs. 2 OECD-MA ist in den DBA eine eigene Auslegungsregel enthalten. Danach ist bei nicht im Abkommen durch Definition oder Verweis bestimmten Ausdrücken deren Auslegung aus dem Zusammenhang vorzunehmen. Ein Rückgriff auf nationales Recht ist nur dann zulässig, wenn der Zusammenhang dem nicht entgegensteht. Der zum OECD-MA zugehörige Musterkommentar der OECD kann als Auslegungshilfe herangezogen werden. Die Verteilungsartikel der Abkommen unterscheiden verschiedene Einkunftsarten, wobei im Gegensatz zum deutschen Steuerrecht Unternehmensgewinne keinen 1260 Vgl. Vogel, Klaus: Transnationale Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, a.a.o. (Fn. 334), hier S. 524; Piltz, Detlev Jürgen: Die Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland, a.a.o. (Fn. 270), hier S Vgl. BFH-Vorlagebeschluss v , I R 66/09, a.a.o. (Fn. 342), unter II.1; Debatin, Helmut: Doppelbesteuerungsabkommen und innerstaatliches Recht, a.a.o. (Fn. 345), hier S Vgl. Lang, Michael: Art. 3 Abs. 2 OECD-MA und die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, a.a.o. (Fn. 363), hier S. 281f; BFH-Urteil v , I R 204/73, a.a.o. (Fn. 363). 288

3 Vorrang haben. Abschließend dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet werden Unternehmensgewinne, es sei denn im anderen Staat existiert eine Betriebsstätte des Unternehmens. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen darf auch der Belegenheitsstaat besteuern. In allen deutschen EU-DBA steht dem Quellenstaat ein der Höhe nach begrenztes Besteuerungsrecht auf Dividenden und in der Hälfte der DBA auch auf Zinsen und Lizenzgebühren zu. Veräußerungsgewinne stellen eine eigene Einkunftsart dar. Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen dürfen auch im Belegenheitsstaat besteuert werden, solche aus beweglichem Betriebsstättenvermögen auch im Betriebsstättenstaat und alle anderen ausschließlich im Staat des Veräußerers. Einkünfte aus selbständiger Arbeit dürfen nur dann auch im anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat des Selbständigen besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort durch eine feste Geschäftseinrichtung bzw. Betriebsstätte ausgeübt wird. Unselbständige Arbeit darf nur dann auch im Staat der Ausübung besteuert werden, wenn sie mehr als 183 Tage dort ausgeübt wird oder die Vergütungen von einem dort ansässigen Arbeitgeber oder dessen Betriebsstätte getragen werden. Andere Einkünfte dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Erzielers der Einkünfte besteuert werden. Sind aber Zinsen, Lizenzen, Dividenden und Andere Einkünfte einer Betriebsstätte im Quellenstaat zuzurechnen, so darf dieser die Einkünfte ohne Einschränkung besteuern. Im Vermeidungsartikel wird bestimmt, nach welcher Methode der Ansässigkeitsstaat Doppelbesteuerung in Abhängigkeit von der Einkunftsart vermeidet. Hier sind die Freistellungs- und die Anrechnungsmethode vorgesehen. Für Deutschland als Ansässigkeitsstaat sehen die DBA generell bei Einkünften, die eine enge wirtschaftliche Beziehung zum Ausland aufweisen, die Freistellungsmethode vor. Dies sind Betriebsstätteneinkünfte, Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit fester Geschäftseinrichtung im Ausland und Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in besonderen Fällen. Für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ist dagegen die Anrechnungsmethode vorgesehen. Nur im DBA mit Zypern wendet Deutschland ausschließlich die Anrechnungsmethode an. In knapp der Hälfte der deutschen EU-DBA vermeidet das Ausland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung etwa spiegelbildlich zu Deutschland. Die andere Hälfte der Länder wendet gemäß deutschen DBA hingegen unabhängig von der Einkunftsart ausschließlich die Anrechnungsmethode an, sofern die Verteilungsartikel das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats nicht ausschließen. 289

4 Durch das Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Konzeptionen der Besteuerung bei grenzüberschreitenden Personengesellschaften kann die Anwendung bzw. Auslegung der DBA durch die Vertragsstaaten divergieren, was als Qualifikationskonflikt bezeichnet wird und zu Doppel- oder Minderbesteuerung führen kann Je mehr die Staaten zur Auslegung der DBA auf ihr innerstaatliches Steuerrecht zurückgreifen, desto eher entstehen Qualifikationskonflikte. Werden Personengesellschaften im Ausland intransparent behandelt, so unterscheidet sich die ausländische Steuersubjektqualifikation von der inländischen und die Staaten rechnen die Einkünfte verschiedenen Steuersubjekten zu Daraus können sich auch hinsichtlich der Beurteilung der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften Differenzen ergeben. In transparent besteuernden Staaten stellen Personengesellschaften keine ansässigen Personen im Sinne der Abkommen dar, denn die abkommensrechtliche Ansässigkeit knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht an, die transparente Personengesellschaften mangels Steuersubjektivität nicht erfüllen. In intransparent besteuernden Staaten erfüllen Personengesellschaften hingegen die Kriterien für die abkommensrechtliche Ansässigkeit. BFH und Finanzverwaltung beurteilen die Abkommensberechtigung jedoch gemäß nationaler Besteuerungskonzeption und erkennen ausländische, intransparent besteuerte Personengesellschaften nicht als abkommensberechtigt an. Eine Untersuchung des Wortlauts ergibt jedoch, dass für die Ansässigkeit und damit für die Abkommensberechtigung die steuerliche Behandlung im Sitzstaat der Gesellschaft den Ausschlag gibt und der Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters dies anerkennen muss. Die Reichweite der Anerkennung der Abkommensberechtigung ist hingegen begrenzt, denn sie hat weder Auswirkungen auf die nationale Zurechnung der Einkünfte zu einem Steuersubjekt noch auf die Einordnung der Einkünfte unter die Verteilungsartikel des Abkommens. Objektive Qualifikationskonflikte in Form einer unterschiedlichen Einkünfteeinordnung unter das Abkommen hingegen entstehen nicht nur bei hybriden Personengesellschaften, sondern auch bei Abweichungen in der Ausgestaltung der transparenten Besteuerungskonzeptionen. Legen die Vertragspartner die 1263 Vgl. Wengler, Wilhelm: Beiträge zum Problem der internationalen Doppelbesteuerung: die Begriffsbildung im internationalen Steuerrecht, a.a.o. (Fn. 364) Vgl. Pott, Hans-Michael: Die Kollision unterschiedlicher Formen der Gesellschaftsbesteuerung im internationalen Recht, a.a.o. (Fn. 366), hier S. 48f. 290

5 Abkommensbestimmungen unter Rückgriff auf ihr nationales Recht aus, so wenden sie u.u. unterschiedliche Artikel auf denselben Sachverhalt an oder legen denselben Artikel unterschiedlich aus Stimmt die Einordnung nicht überein, so kann daraus Doppel- oder Minderbesteuerung entstehen. Deutschland ordnet bei anwendestaatsorientierter Auslegung alle Einkünfte aus Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften in Übertragung der innerstaatlichen Konzeption, nach der diese ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, abkommensrechtlich als Betriebsstättengewinne ausschließlich dem Unternehmensgewinnartikel zu. Diesen Ansatz verfolgt die deutsche Finanzverwaltung auch in ihrem Schreiben zur Anwendung von DBA auf Personengesellschaften Im Inbound-Fall führt dies zu einer vollen Besteuerung dieser Betriebsstätteneinkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des ausländischen Mitunternehmers in Deutschland, im Outbound-Fall hingegen sind diese als ausländische Betriebsstätteneinkünfte von der deutschen Besteuerung freizustellen. Das Ausland aber ordnet unter Rückgriff auf sein innerstaatliches Recht Vergütungen aus steuerlich anerkannten schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen nicht den Unternehmensgewinnen sondern den Spezialeinkünfte-artikeln zu. Im Inbound-Fall besteuert es die Vergütungen voll und rechnet eine deutsche Steuer nur in Höhe eines bei den Spezialeinkünfteartikeln erlaubten Quellensteuersatzes an, wodurch Doppelbesteuerung entsteht. Umgekehrt besteuert es die Vergütungen im Outbound-Fall nicht oder nur mit einer der Höhe nach begrenzten Quellensteuer. Nicht- oder Minderbesteuerung ist die Folge. Kennt das Ausland kein Sonderbetriebsvermögen, was überwiegend der Fall ist, so stehen aus seiner Sicht Erträge daraus nicht in Zusammenhang mit der Personengesellschaft. Entsprechend kann es auch hier im Inbound- Fall zu Doppel- und im Outbound-Fall zu Minderbesteuerung kommen. Bei hybriden Personengesellschaften kommt es in Folge der unterschiedlichen Subjektqualifikationen zusätzlich auf der ersten Gewinnermittlungsebene zu Divergenzen. Bei Einordnung unter Rückgriff auf innerstaatliches Recht wird im Inbound- Fall Deutschland die Gewinnentstehung bei dem ausländischen Gesellschafter im 1265 Vgl. Feldgen, René: Personengesellschaften im Abkommensrecht, a.a.o. (Fn. 272), hier S. 237; BMF: Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften, BMF- Schreiben IV B 2 - S 1300/09/10003 v , a.a.o. (Fn. 8), unter 4.1.3; Kahle, Holger: Steuergestaltung bei international tätigen Personengesellschaften, a.a.o. (Fn. 272), hier S Vgl. BMF: Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften, BMF-Schreiben IV B 2 - S 1300/09/10003 v , a.a.o. (Fn. 8),

6 Rahmen dessen beschränkter Steuerplicht mit dessen persönlichem Einkommensteuersatz besteuern. Das Ausland wird zwar nicht die Gewinnentstehung besteuern, da sie diese der deutschen Gesellschaft selbst zurechnet, allerdings wird es eine Gewinnverteilung auf Ebene des ausländischen Gesellschafters wie eine Dividende besteuern und sieht sich durch den Dividendenartikel des Abkommens auch nicht daran gehindert. Insgesamt kommt es zu einer höheren Besteuerung als bei reiner Anwendung des Trennungs- oder des Transparenzprinzips. Im Outbound-Fall ist es umgekehrt, da der Gewinn der Gesellschaft im Ausland bei dieser selbst mit einem niedrigeren Körperschaftsteuersatz besteuert wird, während Deutschland diesen als ausländischen Betriebsstättengewinn freistellt. Die Gewinnausschüttung wird in Deutschland als nicht steuerbare Entnahme angesehen und daher nicht besteuert. Das Ausland darf gemäß Dividendenartikel nur einen in der Höhe begrenzten Quellensteuersatz erheben. Eine Auslegung unter Rückgriff auf nationales Recht ist jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 OECD-MA nur statthaft, wenn der Abkommenswortlaut und der Abkommenszusammenhang zu keinem bzw. keinem anderen Ergebnis führen. Der Spezialitätenvorrang des Unternehmensgewinnartikels macht jedoch deutlich, dass die abkommensrechtlichen Unternehmensgewinne nicht mit den innerstaatlichen gewerblichen Einkünften übereinstimmen. Innerstaatlich gilt das Subsidiaritätsprinzip, im Abkommen das Spezialitätsprinzip. Die Spezialeinkunftsarten sind daher aus den Unternehmensgewinnen herauszulösen. Nur bei Dividenden, Zinsen, Lizenzen und Anderen Einkünften i.s.d. Art. 21 OECD-MA kommt die Anwendung des Unternehmensgewinnartikels durch die darin enthaltenen Betriebsstättenvorbehalte trotzdem in Frage. Allerdings nur dann, wenn die den Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte tatsächlich der Betriebsstätte der Personengesellschaft zugehören. Auch die Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Betriebsstättenvermögen darf der Betriebsstättenstaat besteuern. Alle anderen Spezialeinkunftsarten können dagegen nicht dem abkommensrechtlichen Unternehmensgewinnartikel zugeordnet werden. Die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der gewerblich tätigen Personengesellschaft erfüllen in der Regel die (tatsächliche) Zugehörigkeit zum Betriebsstättenvermögen Insofern unterscheidet sich das Ergebnis auf dieser Ebene 1267 Hierzu ausführlich: Liebchen, Daniel: Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften, a.a.o. (Fn. 392), hier S Vgl. OECD: Musterkommentar, a.a.o. (Fn. 373), Art. 10 Nr. 31, Art. 11 Nr. 24, Art. 12 Nr. 20; Fischer, Lutz: Die Beteiligung an ausländischen 292

7 nur hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens von der anwendestaatsorientierten Auslegung, für welches nicht das Betriebsstättenprinzip sondern das Belegenheitsprinzip gilt. Auch die Vergütungen aufgrund schuldrechtlicher Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind aufgrund des Spezialitätenvorrangs aus den Unternehmensgewinnen herauszulösen. Da diese zivilrechtlich anerkannt werden, erfüllen sie die Definitionen der Spezialeinkunftsarten. Bei den Einkunftsarten, die einen Betriebsstättenvorbehalt enthalten, muss die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte überprüft werden. Vergütungen aufgrund schuldrechtlicher Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind weder aufgrund deren steuerlichen Nichtanerkennung pauschal den Unternehmensgewinnen zuzuordnen, noch können die den Sondervergütungen zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens pauschal der Betriebsstätte der Personengesellschaft zugeordnet werden, wie dies das BMF vorsieht Der BFH verneint seit seinen Urteilen vom in Outbound-Fällen und seit seinem Urteil vom auch in Inbound-Fällen regelmäßig die pauschale Anwendung der Betriebsstättenvorbehalte auf Sondervergütungen und die pauschale Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen zum abkommensrechtlichen Betriebsstättenvermögen und prüft im Einzelfall, ob die Kriterien für eine tatsächliche Zugehörigkeit vorliegen. Die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben und der BFH stimmen in der Konkretisierung der tatsächlichen Zugehörigkeit grundsätzlich darin überein, dass die zu Grunde liegenden Wirtschaftsgüter in einem funktionalen Zusammenhang zur Betriebsstättentätigkeit stehen müssen Personengesellschaften vor dem Hintergrund der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze vom , a.a.o. (Fn. 596), hier S. 974f; Lüdicke, Jürgen: Neue Entwicklungen der Besteuerung von Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht, a.a.o. (Fn. 303), hier S Vgl. BMF: Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften, BMF-Schreiben IV B 2 - S 1300/09/10003 v , a.a.o. (Fn. 8), unter 2.2, Vgl. BFH-Urteil v , I R 15/89, a.a.o. (Fn. 6); BFH-Urteil v , I R 96/89, a.a.o. (Fn. 738) Vgl. BFH-Urteil v , I R 5/06, a.a.o. (Fn. 7) Vgl. BMF: Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften, BMF-Schreiben IV B 2 - S 1300/09/10003 v , a.a.o. (Fn. 8), unter

8 Sondervergütungen, die der Mitunternehmer von seiner Personengesellschaft bezieht, sind nicht der Betriebsstätte der Personengesellschaft zuzuordnen, da sie das Ergebnis der Betriebsstätte der Personengesellschaft mindern und die zu Grunde liegenden Wirtschaftsgüter keine Aktivposten der Betriebsstätte darstellen. Zinsen, Lizenzen und andere Einkünfte, die der Gesellschafter von seiner Gesellschaft als Sondervergütungen erzielt, fallen damit abschließend unter die abkommensrechtlichen Spezialeinkunftsarten und dürfen vom Personengesellschaftsstaat als Quellenstaat höchstens mit einer der Höhe nach begrenzten Quellensteuer besteuert werden und nicht wie bei anwendestaatsorientierter Auslegung ohne Einschränkung als Betriebsstättengewinn. Bei weiteren Sonderbetriebseinnahmen jedoch, die der Mitunternehmer nicht direkt von seiner Personengesellschaft bezieht und denen Sonderbetriebsvermögen II zu Grunde liegt, das der Stärkung der Mitunternehmerstellung dient, kommt die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte in Betracht Hier wird das Ergebnis der Betriebsstätte nicht gemindert, da die Einkünfte von Dritten stammen. Jedoch müssen die Einkünfte zudem funktional betrachtet Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit sein, sprich der Tätigkeit der Personengesellschaft. Ob dies erfüllt ist hängt vom Verhältnis des zu Grunde liegenden Wirtschaftsguts zur Personengesellschaft ab. Der BFH bejaht dies beispielsweise bei der Beteiligung an der ausschließlich die Geschäfte der KG leitenden Komplementär-GmbH und verneint es bei den Beteiligungen einer Holding- GbR an den Kapitalgesellschaften, deren Geschäfte sie gleichzeitig führt und für die sie weitere Dienstleistungen erbringt. Die abkommensorientierte Auslegung führt im Bereich der Sondervergütungen zu einer übereinstimmenden Auslegung der Vertragsstaaten unabhängig von deren Besteuerungskonzeption und beseitigt die hier bei anwendestaatsorientierter Auslegung bestehenden Qualifikationskonflikte. Im Bereich der weiteren Sonderbetriebseinnahmen kann es bei in Einzelfällen vorliegender tatsächlicher Zugehörigkeit der diesen zu Grunde liegenden Wirtschaftsgüter zur Betriebsstätte der Personengesellschaft bei einer divergierenden Einordnung der Vertragsstaaten bei abweichenden Besteuerungskonzeptionen und daraus resultierender Doppel- oder Minderbesteuerung verbleiben Vgl. Hruschka, Franz: Das BMF-Schreiben zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften vom , a.a.o. (Fn. 1189), hier S

9 Hinsichtlich der Gewinnverteilung ergibt sich bei hybriden Personengesellschaften im Ergebnis keine Änderung durch eine abkommensorientierte Auslegung. Dem Wortlaut des Dividendenartikels folgend, richtet sich zwar die Definition der Dividende nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist Im Outbound-Fall muss daher Deutschland die Einkünfte dem Dividendenartikel zuordnen und dürfte diese abkommensrechtlich besteuern, jedoch ändert dies nichts daran, dass national kein Besteuerungsanspruch besteht. Im Inbound-Fall darf auch das Ausland bei Gewinnverteilung nicht den Dividendenartikel anwenden, allerdings fallen diese Einkünfte dann stattdessen unter die Anderen Einkünfte des Art. 21 OECD-MA, die das Ausland ebenfalls besteuern kann. Es verbleibt hier auch bei abkommensorientierter Auslegung bei Minder- und Doppelbesteuerung. Zur Verhinderung der auf Qualifikationskonflikten beruhenden Doppel- und Minderbesteuerung wurde im Jahr 2000 die Auslegung des Methodenartikels im OECD- Musterkommentar geändert, indem eine Qualifikations- bzw. Rechtsfolgenverkettung aufgenommen wurde. Aus dem Wortlaut des Methodenartikels ergibt sich diese Rechtsfolgenverkettung nicht zwangsläufig. Durch die Vermeidung von Doppel- und Minderbesteuerung steht sie allerdings in Einklang mit dem Zweck der DBA. Dem Zusammenhang des Abkommens sind jedoch auch Punkte gegen diese Auslegung zu entnehmen. Da es sich um eine Änderung der Auslegung handelt, ist diese frühestens auf nach Einführung dieser abgeschlossene DBA anwendbar. Einer Auslegungsänderung vorzuziehen sind ausdrückliche Regelungen in den Abkommen. Maßnahmen zur Vermeidung der Minderbesteuerung, die im Gegensatz zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von besonderem fiskalischem Interesse sind, finden sich in vielen deutschen EU-DBA. Zum einen handelt es sich dabei um Subjectto-tax-Klauseln, die die Anwendung der Freistellungsmethode davon abhängig machen, dass die Einkünfte im Quellenstaat auch tatsächlich besteuert werden. Die deutschen DBA rücken damit von dem Grundsatz der Vermeidung der virtuellen Doppelbesteuerung zunehmend ab. Im Bereich der Personengesellschaften würden solche Klauseln vor allem bei anwendestaatsorientierter Auslegung zur Anwendung kommen. Bei abkommensorientierter Auslegung ist die Anwendung bei der Betriebs Vgl. OECD: Musterkommentar, a.a.o. (Fn. 373), Art. 10 Nr. 27; Tischbirek, Wolfgang: Art. 10, a.a.o. (Fn. 480), hier Rn. 184; Wassermeyer, Franz: Die Beurteilung der Abkommensberechtigung ausländischer Personengesellschaften durch Deutschland als dem Nichtansässigkeitsstaat der Personengesellschaft, a.a.o. (Fn. 580), hier S. 493; Debatin, Helmut: Inländische Beteiligung an ausländischen Mitunternehmerschaften, a.a.o. (Fn. 710), hier S

10 stätte der Personengesellschaft zuzuordnenden Sonderbetriebseinnahmen im Outbound-Fall denkbar. Zum anderen sehen auch einige deutsche EU-DBA Switch-over-Klauseln vor, die den Methodenwechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode erlauben. Der Methodenwechsel ist dann zulässig, wenn in den beiden Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen oder Personen zugerechnet werden und ansonsten eine Doppelfreistellung oder Minderbesteuerung folgen würde. Damit ist sie sowohl auf subjektive als auch auf objektive negative Qualifikationskonflikte im Bereich der Personengesellschaften anwendbar. Allerdings wird ein erfolgloses Konsultationsverfahren bzw. Verständigungsverfahren vorausgesetzt, was die Anwendung erschwert. In wenigen DBA wird unter den gleichen Bedingungen auch die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuer vermieden. Spezielle Sonderregelungen für Personengesellschaften enthalten nur sehr wenige deutsche EU-DBA. Eine solche, die die anwendestaatsorientierte Auslegung festschreibt, indem sie im Unternehmensgewinnartikel festhält, dass auch Einkünfte aus der Beteiligung von Personengesellschaften inklusive Sondervergütungen darunter fallen, findet sich in den DBA mit Österreich und Zypern. Beide Länder besteuern Personengesellschaften ebenfalls transparent und erkennen schuldrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter steuerlich nicht an. Diese Einordnung wird im DBA mit Österreich davon abhängig gemacht, dass die Vergütungen im Personengesellschaftsstaat auch den Einkünften des Gesellschafters aus der Betriebsstätte zugerechnet werden. Damit darf Deutschland diese Einkünfte im Inbound-Fall als inländische Betriebsstätteneinkünfte besteuern, während es die Einkünfte im Outbound-Fall nur dann als ausländische Betriebsstätteneinkünfte freistellt, wenn Österreich die Einkünfte der österreichischen Betriebsstätte zurechnet. Im Ausland anerkannte Sondervergütungen hingegen fallen unter die Spezialeinkunftsarten. Diese darf Deutschland besteuern. Eine solche Sonderregelung würde allerdings im Verhältnis zu Staaten, die Sondervergütungen ganz oder teilweise anerkennen, zu einer Verschiebung der Besteuerungsaufteilung zu Gunsten Deutschlands führen. Dennoch scheint eine solche Sonderregelung zur neueren deutschen Abkommenspolitik zu gehören, da sie sich auch in einigen jüngeren deutschen DBA mit Nicht-EU-Staaten findet. Die Abwesenheit in anderen spricht jedoch dafür, dass diese Regelung schwer durchsetzbar ist. 296

11 Die umfassende Sonderregelung im DBA mit Finnland adressiert alle möglichen Konstellationen und negiert die unternehmerische Betätigung im Staat der Personengesellschaft ganz. Dieser Ansatz vermeidet zwar Qualifikationskonflikte, jedoch ist die daraus resultierende Besteuerungsaufteilung nicht sachgerecht. Sonderregelungen zur Abkommensberechtigung von Personengesellschaften, wie sie die DBA mit Polen und Italien enthalten, vermögen objektive Qualifikationskonflikte bei grenzüberschreitenden Personengesellschaften nicht zu verhindern. Die im DBA mit Portugal enthaltene Fiktion der Ansässigkeit des Gesellschafters im Staat der Personengesellschaft erlaubt Deutschland im Inbound-Fall zwar die volle Besteuerung der Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, vermag allerdings die dadurch entstehende Doppelbesteuerung nicht zu verhindern. Die Minderbesteuerung im Outbound-Fall hingegen wird beseitigt. Die durch Einräumung der Freistellungmethode in den DBA mögliche, fiskalisch jedoch unerwünschte Minderbesteuerung wird innerstaatlich durch unilaterale Regelungen relativiert. Zur Vermeidung von Minderbesteuerung hält Deutschland mit 50d Abs. 9 EStG sowohl eine unilaterale Switch-over-Regelung als auch eine Subject-to-tax-Klausel für Outbound-Fälle parat. 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG sieht einen Methodenwechsel vor, wenn das Ausland das Abkommen so anwendet, dass es die Einkünfte nicht besteuern oder nur einen der Höhe nach begrenzten Quellensteuersatz anwenden darf. Nach 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG kommt die Freistellung nicht zur Anwendung, wenn der Quellenstaat die Einkünfte trotz abkommensrechtlicher Besteuerungsrechtszuweisung nach seinem innerstaatlichen Recht bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht besteuert. Die Regelung wirkt abkommensüberschreibend und verstößt damit gegen Völkerrecht. Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Literatur und BFH bewogen, an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von steuerlichen Treaty Overrides zu zweifeln. Die Klärung dieser Frage wird von den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zu den Treaty Overrides in 50d Abs. 8 und 10 EStG erhofft, wozu Vorlagen anhängig sind. Die Rückwirkung des 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG durch 52 Abs. 59a S. 6 EStG ist hingegen zweifellos verfassungswidrig und damit unzulässig. Mit dem durch das JStG 2009 eingeführten 50d Abs. 10 EStG wollte der Gesetzgeber die anwendestaatsorientierte Finanzverwaltungsauslegung hinsichtlich der abkommensrechtlichen Einordnung von Sondervergütungen gesetzlich festschreiben. 297

12 Aufgrund unzureichender Verankerung des gesetzgeberischen Willens im Wortlaut der Norm vermag die Regelung gemäß BFH-Rechtsprechung ihre Zielsetzung aber nicht zu erreichen. Daraufhin wurde im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom d Abs. 10 EStG umfassend überarbeitet. Dieser ist um 6 Sätze angewachsen und enthält nun auch die Zuweisung der Sondervergütungen zur Betriebsstätte der Personengesellschaft. Auf dem Fehlen der Zuordnung zur Betriebsstätte in der Ursprungsfassung beruhte gemäß BFH maßgeblich die Zielverfehlung der Ursprungsfassung. Die Zuordnung von Sonderbetriebseinnahmen in Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen II zur Personengesellschafts-Betriebsstätte vermag jedoch auch die Neuregelung nicht zu erreichen. Bemerkenswert an der Neufassung ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inbound-Fall durch Anrechnung ausländischer Steuer beim beschränkt Steuerpflichtigen, die allerdings unvollständig ausgestaltet ist. Eine solche Festschreibung bewirkt einen Treaty Override, da sie in Widerspruch zur korrekten Abkommensauslegung steht und insbesondere den Spezialitätenvorrang der Abkommen überschreibt. Sie stellt einen Völkerrechtsverstoß dar, dessen Verfassungskonformität zweifelhaft ist. Die Festschreibung der anwendestaatsorientierten Auslegung führt zudem im Bereich der Sondervergütungen und weiteren Sonderbetriebseinnahmen zu Qualifikationskonflikten, die bei abkommensorientierter Auslegung weitestgehend nicht bestehen und ist somit ein Schritt in die falsche Richtung. Der BFH hat dem BVerfG die Regelung zur Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit mit Beschluss vom vorgelegt. Die Lösung der Probleme in Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personengesellschaften sollte nicht in unilateralen Maßnahmen sondern in speziellen Abkommensregelungen bestehen, die nicht nur die Auswirkungen der Qualifikationskonflikte im Bereich der Personengesellschaften bekämpfen, sondern bereits deren Entstehung verhindern. Dazu bedarf es einer Änderung der deutschen Abkommenspolitik. Deutschland darf nicht wie bisher auf die Durchsetzung seiner innerstaatlichen Konzeption bestehen und sich einzig auf die Vermeidung der fiskalisch unerwünschten Minderbesteuerung fokussieren. Stattdessen müssen abgestimmte Sonderregelungen erarbeitet werden, die zu einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse führen. 298

13 Literaturverzeichnis Ahouzaridi, Irini: Griechenland, in: Steuern in Europa, Amerika und Asien, hrsg. von Annemarie Mennel/Jutta Förster, Herne Stand: Mai 2013 (94. EL). Aigner, Hans-Jörgen/Züger, Mario: Sind Entnahmen aus Personengesellschaften abkommensrechtlich "Dividenden"?, in: SWI, 10. Jg. (2000), S Albert, Markus: DBA-Verständigungsverfahren. Probleme und Verbesserungsvorschläge, Bonn Alberts, Wolfgang: OECD-Statistik zu Verständigungsverfahren 2008/2009. Verständigungsverfahren im internationalen Vergleich, in: IWB (2010), S Alberts, Wolfgang: OECD veröffentlicht aktualisierte Statistik zu Verständigungsverfahren, in: IStR-LB (2012), S Alberts, Wolfgang/Sinervo, Pasi: Finnland, in: Steuern in Europa, Amerika und Asien, hrsg. von Annemarie Mennel/Jutta Förster, Herne Stand: Mai 2013 (94. EL). Alberts, Wolfgang: Großbritannien, in: Steuern in Europa, Amerika und Asien, hrsg. von Annemarie Mennel/Jutta Förster, Herne Stand: Mai 2013 (94. EL). Alberts, Wolfgang: Polen, in: Steuern in Europa, Amerika und Asien, hrsg. von Annemarie Mennel/Jutta Förster, Herne Stand: Mai 2013 (94. EL). Arendt, Wolfgang: Zum Qualifikationsproblem im deutschen Internationalen Steuerrecht, in: StuW, 36. Jg. (1959), Sp Ault, Hugh J.: The Role of the OECD Commentaries in the Interpretation of Tax Treaties, in: Intertax, 22. Jg. (1994), S Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen: Qualifikationskonflikte aufgrund des Art. 3 Abs. 2 DBA. EAS 3167 vom , in: SWI, 20. Jg. (2010), S Autenrieth, Karlheinz: Neue Entwicklungen zum Sonderbetriebsvermögen, in: DStZ, 80. Jg. (1992), S Avery Jones, John F.: Qualification Conflicts: The Meaning of Application in Article 3 (2) of the OECD Model, in: Festschrift für Karl Beusch zum 68. Geburtstag am 31. Oktober 1993, hrsg. von Heinrich Beisse/Karl Beusch, Berlin 1993, S Avery Jones, John F.: The Effect of Changes in the OECD Commentaries after a Treaty is Concluded, in: BIFD (2002), S Avery Jones, John F. et al.: Characterization of Other States' Partnerships for Income Tax, in: BIFD (2002), S Avery Jones, John F. et al.: Treaty Conflicts in Categorizing Income as Business Profits Caused by Differences in Approach between Common Law and Civil Law, in: BIFD (2003), S E. C. Schüller, Die deutsche Besteuerung grenzüberschreitender Personengesellschaften, DOI / , Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

14 Avery Jones, John F. et al.: The Interpretation of Tax Treaties with Particular Reference to Article 3(2) of the OECD Model - I, in: BTR, 29. Jg. (1984), S Avery Jones, John F. et al.: The Interpretation of Tax Treaties with Particular Reference to Article 3(2) of the OECD Model - II, in: BTR, 29. Jg. (1984), S Baconnier, Robert: Unternehmensbesteuerung in Frankreich, in: Unternehmensbesteuerung in EU-Staaten, hrsg. von Joachim Lang, Köln 1994, S Baier: Sonderfragen zur Gewinnermittlung bei Personengesellschaften, in: DStZ, 26. Jg. (1937), S Ballestrem, Rudolf Graf von: Beteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument. Untersuchung aus der Sicht eines in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gesellschafters auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens, Diss. Dresden Barenfeld, Jesper: Taxation of Cross-Border Partnerships. Double Tax Relief in Hybrid and Reverse Hybrid Situations, Amsterdam Bartin, Etienne: De l'impossibilité d'arriver à la suppression définitive des conflits de lois, in: Journal de droit international privé et de la jurisprudence comparée (1897), S ; ; Bauer-Mitterlehner, Klaus/Tochácková, Andrea: Tschechien, in: Steuer- und Gesellschaftsrecht der EU-Beitrittskandidaten, hrsg. von Michael Knaus/Marian- Raimund Wakounig, Wien 2003, S Becker, Enno: Zur Auslegung der Steuergesetze, in: StuW, 3. Jg. (1924), Sp Becker, Enno: Zur Rechtsprechung, in: StuW, 8. Jg. (1931), Sp Becker, Jan Dierk/Loose, Thomas: Besteuerung des Gewinnanteils aus intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaften beim inländischen Gesellschafter, in: BB, 66. Jg. (2011), S Becker, Ralph: Bulgarien, in: Doppelbesteuerung, hrsg. von Franz Wassermeyer, München Stand: März 2013 (122. EL). Becker, Ralph: Überblick über das Steuerrecht Rumäniens, in: Doppelbesteuerung, hrsg. von Franz Wassermeyer, München Stand: März 2013 (122. EL). Beckmann, Thomas: Großbritannien, in: Doppelbesteuerung, hrsg. von Franz Wassermeyer, München Stand: März 2013 (122. EL). Beierl, Otto: Die Einkünftequalifikation bei gemeinsamer wirtschaftlicher Betätigung im Einkommensteuerrecht, Berlin Beisse, Heinrich: Grenzen der Gesetzesauslegung im Steuerrecht, in: DStR, 14. Jg. (1976), S

15 Bendlinger, Stefan: Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, in: SWI, 10. Jg. (2000), S Bendlinger, Stefan: Gewinnabgrenzung und Gewinnermittlung im DBA-Recht, in: SWI, 17. Jg. (2007), S Bippus, Birgit Elsa: Raus aus der Mitunternehmerschaft, rein in die Körperschaftsteuer - Überlegungen zur steuerrechtlichen Konzeption der Personengesellschaften, in: DStR, 36. Jg. (1998), S Birkholz, H.: Einheitliche Gewinnfeststellung für Personengesellschaften. Die Vergütung für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, in: BB, 27. Jg. (1972), S Bláhová, Renáta: Slowakei, in: Steuern in Europa, Amerika und Asien, hrsg. von Annemarie Mennel/Jutta Förster, Herne Stand: Mai 2013 (94. EL). Blumenwitz, Dieter: Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge, in: Doppelbesteuerungsabkommen und nationales Recht, hrsg. von Dieter Blumenwitz/Jörg Manfred Mössner, München 1995, S Blumers, Wolfgang/Zillmer, Inga-Kristin: Das neue BMF-Schreiben zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften, in: BB, 65. Jg. (2010), S Bödefeld, Axel/Kuntschik, Nina: Schiedsverfahren nach DBA, in: IStR, 18. Jg. (2009), S Boettcher, Enno: Zur Mitunternehmerschaft als Institut des Einkommensteuerrechts, in: StuW, 42. Jg. (1965), Sp Böing, Christian/Prang, Ingo: Das neue DBA-Niederlande Die wesentlichen Änderungen, in: BB, 67. Jg. (2012), S Boller, Tino/Eilinghoff, Karolina/Schmidt, Sebastian: 50d Abs. 10 EStG i.d.f. des JStG ein zahnloser Tiger?, in: IStR, 18. Jg. (2009), S Boller, Tino/Schmidt, Christian: 50d Abs. 10 EStG ist doch ein zahnloser Tiger. Replik zu Frotscher (IStR 2009, 593), in: IStR, 18. Jg. (2009), S Boochs, Wolfgang/Krzeèckovskis, Willich/Krzeèckovskis, Igoris: Die Besteuerung in Litauen, in: IWB (2003), S Bormann, Axel: Grundzüge des rumänischen Gewinn- und Einkommensteuerrechts, in: IWB (2006), S Brähler, Gernot: Internationales Steuerrecht. Grundlagen für Studium und Steuerberaterprüfung, 7. Aufl., Wiesbaden Brähler, Gernot/Mayer, Markus: Abkommensberechtigung von Personengesellschaften. zugleich Besprechung des BMF-Schreibens vom , in: IStR, 19. Jg. (2010), S

16 Brandis, Peter/Siegers, Dirk: Estland, in: Doppelbesteuerung, hrsg. von Franz Wassermeyer, München Stand: März 2013 (122. EL). Brezing, Klaus: Durchsäuerungstheorie contra Bilanzbündeltheorie. Gedanken zum steuerrechtlichen Verständnis der Personengesellschaft. Zugleich Besprechung des BFH-Urteils vom I R 24/72, vom I R 73/72 und vom III R 168/72, in: FR, 56. Jg. (1974), S Bron, Jan: Das Treaty Override im deutschen Steuerrecht vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen, in: IStR, 16. Jg. (2007), S Brunsbach, Stefan: Entwicklungen im Jahr 2011 und Ausblick 2012, in: Deutsche Abkommenspolitik, hrsg. von Stefan Brunsbach et al., Berlin 2012, S Brunschot, Frank van: The Judiciary and the OECD Model Tax Convention and its Commentaries, in: BIFD (2005), S Burgstaller, Eva: "Employer" Issues in Article 15 (2) of the OECD Model Convention - Proposals to Amend the OECD Commentary, in: Intertax, 33. Jg. (2005), S Calle, Enrique Ortiz: Die spanische Duale Einkommensteuer, in: StuW, 87. Jg. (2010), S Carl, Dieter/Klos, Joachim: Das völkerrechtliche Verständigungsverfahren der DBA, in: RIW, 41. Jg. (1995), S CDU, CSU, FDP: Wachstum. Bildung. Zusammenhalt. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP v Clausen, Uwe: Die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen unter Berufung auf die Zweifelsfallregelung. Dargestellt am Schachtelprivileg des DBA-Irland, in: DB, 53. Jg. (2001), S Cloer, Adrian: Überblick über das polnische Einkommensteuerrecht, in: IWB (2005), S Cloer, Adrian/Trinks, Matthias: 50d Abs. 8 EStG verfassungskonform? BFH vom I R 66/09 - BVerfG-Vorlage zum treaty override, in: IWB (2012), S Courage, Christoph: Steuerliche Behandlung spanischer Personenhandelsgesellschaften nach DBA, in: IWB (1998), S Czakert, Ernst: Seminar D: Artikel 3 Abs. 2 OECD-MA und die Anwendung des innerstaatlichen Rechts, in: IStR, 21. Jg. (2012), S D-A-CH-Steuerausschuß: Stellungnahme zum Thema "Qualifikationskonflikte", in: SWI, 8. Jg. (1998), S D-A-CH-Steuerausschuß: Die Bedeutung des OECD-Kommentars für die DBA- Auslegung, in: SWI, 10. Jg. (2000), S

17 Daniels, A. H. M.: Issues in international partnership taxation. With special reference to the United States, Germany and The Netherlands, Diss. Deventer Debatin, Helmut: Auslegungsmaximen zum internationalen Steuerrecht, in: AWD, 15. Jg. (1969), S Debatin, Helmut: Inländische Beteiligung an ausländischen Mitunternehmerschaften, in: BB, 33. Jg. (1978), S. 669ff. Debatin, Helmut: Inländische Beteiligung an ausländischen Mitunternehmerschaften, in: BB, 33. Jg. (1978), S. 1608ff. Debatin, Helmut: Qualifikationsprobleme im Doppelbesteuerungsrecht, in: FR, 61. Jg. (1979), S Debatin, Helmut: System und Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen, in: DB, 37. Jg. (1985), S Debatin, Helmut: Entwicklungstendenzen im Internationalen Steuerrecht und nationalen Außensteuerrecht im Lichte der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, in: DStZ, 75. Jg. (1987). Debatin, Helmut: Subjektiver Schutz unter Doppelbesteuerungsabkommen, in: BB, 44. Jg. (1989), S Debatin, Helmut: Doppelbesteuerungsabkommen und innerstaatliches Recht, in: DStR, 30. Jg. (1992), S Debatin, Helmut: Zur Behandlung von Beteiligungen an Personengesellschaften unter den Doppelbesteuerungsabkommen im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, in: BB, 47. Jg. (1992), S Diehl, Wolfram: Qualifikationskonflikte im Außensteuerrecht, in: FR, 60. Jg. (1978), S Ditz, Xaver/Quilitzsch, Carsten: Aktuelle Entwicklungen im Hinblick auf die Definition einer Betriebsstätte, in: FR, 94. Jg. (2012), S Dölker, Angelika: Die Besteuerung von Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht, Lohmar, zugl. Diss. Hohenheim Döllerer, Georg: Die Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft als konsolidierte Bilanz einer wirtschaftlichen Einheit, in: DStZ, 62. Jg. (1974), S Döllerer, Georg: Die Bilanzen der Personenhandelsgesellschaft und ihrer Gesellschafter - Chaos oder System?, in: DStZ, 68. Jg. (1980), S Döllerer, Georg: Neues Steuerrecht der Personengesellschaften, in: DStZ, 71. Jg. (1983), S Döllerer, Georg: Das Verhältnis des Steuerrechts zum Zivilrecht in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, in: 75 Jahre Reichsfinanzhof - Bundesfinanzhof, hrsg. von Präsident des Bundesfinanzhofs, Bonn 1993, S

18 Drüen, Klaus-Dieter: Bindungswirkung von Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen. Ermächtigungen für DBA-Konsultationen, in: IWB (2011), S Dubut, Thomas: The Court of Justice and the OECD Model Tax Convention or the Uncertainties of the Distinction between Hard Law, Soft Law, and No Law in the European Case Law, in: Intertax, 40. Jg. (2012), S Duthilleul, Frédéric: Überblick über das Steuerrecht Frankreichs, in: Doppelbesteuerung, hrsg. von Franz Wassermeyer, München Stand: März 2013 (122. EL). Ecker, Thomas: SWI-Jahrestagung: Qualifikationskonflikt bei einer ausländischen Personengesellschaft, in: SWI, 20. Jg. (2010), S Eckhardt, Walter: Das Steuerrecht und die Einheit der Rechtsordnung, in: StBJb (1961/62), S Eisenberg, Ulrich: Zum Begriff des notwendigen Betriebsvermögens bei der Personengesellschaft. Gehört das im Eigentum eines Gesellschafters einer Personengesellschaft stehende Grundstück, das von der Gesellschaft genutzt wird, in die Bilanz der Gesellschaft?, in: BB, 19. Jg. (1964), S Ellis, Maarten J.: The Influence of the OECD Commentaries on Treaty Interpretation - Response to Prof. Dr Klaus Vogel, in: BIFD (2000), S Engel, Benjamin/Hilbert, Lukas: Besteuerung des Gewinnanteils des inländischen Gesellschafters einer ausländischen Personengesellschaft, in: FR, 94. Jg. (2012), S Engelen, Frank A./Pötgens, Frank P. G.: Report on "The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships" and the Interpretation of Tax Treaties, in: ET, 40. Jg. (2000), S Euler, Roland: Das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, Stuttgart 1996, zugl. Habil. Frankfurt am Main Euler, Roland: BB-Kommentar. BFH: Rückstellungen für drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften im Sonderbetriebsvermögen II sind zulässig, in: BB, 57. Jg. (2002), S European Commission - Directorate General Taxation and Customs Union/Eurostat: Taxation Trends in the European Union. Data for the EU Member States, Iceland and Norway, Fantozzi, Augusto: Unternehmensbesteuerung in Italien, in: Unternehmensbesteuerung in EU-Staaten, hrsg. von Joachim Lang, Köln 1994, S Feldgen, René: Personengesellschaften im Abkommensrecht. Die Anwendung der DBA auf Personengesellschaften, in: IWB (2010), S Felkai, Roland: Ungarn, in: Steuern in Europa, Amerika und Asien, hrsg. von Annemarie Mennel/Jutta Förster, Herne Stand: Mai 2013 (94. EL). 304

19 Fellinger, Antje: Kapitel 30 - Schweden, in: Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht, hrsg. von Franz Wassermeyer/Stefan Richter/Helder Schnittker, Köln 2010, S Fellinger, Antje: Tagungs- und Diskussionsbericht: "Aktuelle Entwicklungen im Unternehmenssteuerrecht" am im Haus der Deutschen Wirtschaft, Berlin, in: FR, 94. Jg. (2012), S Fink, Hansludwig: Ist die Bilanzbündeltheorie noch haltbar?, in: StBJb (1955/56), S Finokaliotis, Konstantinos: Unternehmensbesteuerung in Griechenland, in: Unternehmensbesteuerung in EU-Staaten, hrsg. von Joachim Lang, Köln 1994, S Fischer, Brigitte: Grenzüberschreitende Einkünfte in Betriebsstätten, in: Besteuerungspraxis bei grenzüberschreitender Tätigkeit, hrsg. von Jürgen Lüdicke, Köln 2003, S Fischer, Lutz: Die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften vor dem Hintergrund der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze vom , in: Staaten und Steuern, hrsg. von Paul Kirchhof et al., Heidelberg 2000, S Fischer-Zernin, Justus: Sondervergütungen und DBA, in: RIW, 37. Jg. (1991), S Flüchter, Karsten: Seminar C: Verständigungsverfahren und die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, in: IStR, 21. Jg. (2012), S Fort, Eric: Luxemburg, in: Steuern in Europa, Amerika und Asien, hrsg. von Annemarie Mennel/Jutta Förster, Herne Stand: Mai 2013 (94. EL). Fort, Eric/Neugebauer, Jan/Willvonseder, Clemens: Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg. Änderungen im DBA Deutschland-Luxemburg, in: IWB, S Frotscher, Gerrit: Anmerkung zu FG München, Urt. v , 1 K 1816/09. 50d Abs. 10 EStG ist völkerrechtskonform und rückwirkend anzuwenden, in: IStR, 18. Jg. (2009), S Frotscher, Gerrit: Treaty Override und 50d Abs. 10 EStG, in: IStR, 18. Jg. (2009), S Fuisting, Bernhard: Die Preußischen direkten Steuern, Berlin Galavazi, Hans: Überblick über das Steuerrecht der Niederlande, in: Doppelbesteuerung, hrsg. von Franz Wassermeyer, München Stand: März 2013 (122. EL). Gebhardt, Ronald: Grundlegendes zum Phänomen Tax Treaty Overridung im deutschen Internationalen Steuerrecht, in: Ubg, 5. Jg. (2012), S Gebhardt, Ronald/Quilitzsch, Carsten: Erste höchstrichterliche Entscheidung zu 50d Abs. 10 EStG - Implikationen und offene Fragen, in: BB, 66. Jg. (2011), S

20 Geuenich, Marcus: Qualifikationskonflikte im OECD-Musterabkommen und deutschen Doppelbesteuerungsabkommen am Beispiel einer atypisch stillen Gesellschaft, Diss. Berlin Gierke, Otto v.: Deutsches Privatrecht, Leipzig Gloria, Christian: Die Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland und die Bedeutung der Lex-Fori-Klausel für ihre Auslegung. Ein Plädoyer für die Auslegung der DBA nach den Regeln der WVK, in: RIW, 42. Jg. (1986), S Gloria, Christian: Das steuerliche Verständigungsverfahren und das Recht auf diplomatischen Schutz. Zugleich ein Beitrag zur Lehre von der Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen, Berlin 1988, zugl. Diss. Bochum Goebel, Sören/Eilinghoff, Karolina/Schmidt, Sebastian: Grenzüberschreitend gezahlte Sondervergütungen - 50d Abs. 10 EStG greift im Inboundfall nicht, in: DStZ, 99. Jg. (2011), S Goebel, Sören/Liedtke, Michael/Schmidt, Sebastian: FG München: Anwendung des 50d Abs. 10 EStG im Inboundfall, in: IWB (2010), S Goebel, Sören/Schmidt, Sebastian: Investieren in Bulgarien unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Änderungen 2008, in: IStR, 17. Jg. (2008), S Gorzawski, Peter/Kuros, Sebastian: Neue Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen in Polen (Teil 3: GbR, Niederlassung, Steuerrecht), in: WIRO (2000), S Gosch, Dietmar: 34c, in: EStG KompaktKommentar, hrsg. von Paul Kirchhof, 7. Aufl., Heidelberg Gosch, Dietmar: Über das Treaty Overriding - Bestandsaufnahme - Verfassungsrecht - Europarecht, in: IStR, 17. Jg. (2008), S Gralla, Erhardt: Das polnische Gesellschaftsrecht, in: IWB (1997), S Grotherr, Siegfried: Zum Anwendungsbereich der unilateralen Rückfallklausel gemäß 50d Abs. 9 EStG, in: IStR, 16. Jg. (2007), S Grützner, Dieter: Die Personengesellschaft als Subjekt der Einkunftserzielung, in: Personengesellschaften im Steuerrecht, hrsg. von Joachim Lange/Frank Biermann, 7. Aufl., Herne 2008, Rn , Gündisch, Stephan Guido: Solving Conflicts of Qualification by Analogous Application of Tax Treaties, in: BIFD (2005), S Gündisch, Stephan Guido: Analoge Abkommensanwendung zur Überwindung von Qualifikationskonflikten, in: IStR, 14. Jg. (2005), S Günkel, Manfred/Lieber, Bettina: Abkommensrechtliche Qualifikation von Sondervergütungen. Irrwege der Finanzverwaltung, in: FR, 82. Jg. (2000), S

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme

Mehr

Steuerwissenschaftliche Schriften. Almut Breuer. Gewinntransfers im Recht der DBA. Nomos

Steuerwissenschaftliche Schriften. Almut Breuer. Gewinntransfers im Recht der DBA. Nomos Steuerwissenschaftliche Schriften 49 Almut Breuer Gewinntransfers im Recht der DBA Nomos Steuerwissenschaftliche Schriften Herausgegeben von Prof. Dr. Lars P. Feld, Walter Eucken Institut, Freiburg i.

Mehr

Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht

Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht Münchner Bilanzgespräche StB Dr. Michael Hoheisel StB Dr. Michael Tippelhofer München, 18.06.2015 Agenda Grundsätzliche steuerliche Behandlung von

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende

Mehr

Qualifikationskonflikte im OECD-Musterabkommen und deutschen Doppelbesteuerungsabkommen am Beispiel einer atypisch stillen Gesellschaft

Qualifikationskonflikte im OECD-Musterabkommen und deutschen Doppelbesteuerungsabkommen am Beispiel einer atypisch stillen Gesellschaft Qualifikationskonflikte im OECD-Musterabkommen und deutschen Doppelbesteuerungsabkommen am Beispiel einer atypisch stillen Gesellschaft Von Marcus Geuenich Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

DBA Dänemark 1995 (Aktuelle Fassung)

DBA Dänemark 1995 (Aktuelle Fassung) TK Lexikon Arbeitsrecht DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) LI660 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg.

Mehr

Anlage 2013/ IV B 5 - S 1300/09/ November Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften

Anlage 2013/ IV B 5 - S 1300/09/ November Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften Anlage 2013/0950012 IV B 5 - S 1300/09/10003. November 2013 E-MAIL: IVB5@bmf.bund.de Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im

Mehr

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches

Mehr

Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften

Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen 1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.

Mehr

Investitionen und Steuern in Rumänien

Investitionen und Steuern in Rumänien Investitionen und Steuern in Rumänien Doing Business in Romania Herausgegeben von Mag. Harald Galla Dr. Franz Haimerl nwb lalde Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien 15

Mehr

Neues DBA mit Australien

Neues DBA mit Australien Neues DBA mit Australien Die Umsetzung des BEPS-Projektes im neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien Oktober 2016 Germany Am 12. November 2015 wurde in Berlin das neue DBA

Mehr

Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg

Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Berlin, 8. September 2010 Dr. Ragnar Könemann Rechtsanwalt/Steuerberater

Mehr

62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )

62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , ) Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische

Mehr

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Prof. Dr. Lars Hummel Universität Hamburg Interdisziplinäres

Mehr

Steuerrechtliche Reichweite bilateraler Aktivitätsklauseln

Steuerrechtliche Reichweite bilateraler Aktivitätsklauseln Anwendungsbereiche bilateraler Aktivitätsklauseln 2 Steuerrechtliche Reichweite bilateraler Aktivitätsklauseln 2.1 Anwendungsbereiche bilateraler Aktivitätsklauseln 2.1.1 Anwendungsbereiche im Überblick

Mehr

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional

Mehr

Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften

Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater

Mehr

2. Kapitel: Grenzüberschreitende Unternehmen

2. Kapitel: Grenzüberschreitende Unternehmen 2. Kapitel: Grenzüberschreitende Unternehmen Betrachtet man die Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmen, bietet es sich an, die Geschäftstätigkeit in zwei große Kategorien einzuteilen: Direktgeschäfte

Mehr

Auswirkungen des neuen 50i EStG auf Umstrukturierungen Es besteht dringender Änderungsbedarf

Auswirkungen des neuen 50i EStG auf Umstrukturierungen Es besteht dringender Änderungsbedarf Auswirkungen des neuen 50i EStG auf Umstrukturierungen Es besteht dringender Änderungsbedarf München, 22. Oktober 2014 Prof. Dr. Thomas Rödder 1131759_2 A. Einleitung 50i Abs. 2 EStG n.f.: Im Rahmen von

Mehr

Bruno Beer. Silvan Andermatt

Bruno Beer. Silvan Andermatt Aktuell Atypisch stille Beteiligung die neue (alte) Praxis der ESTV Bruno Beer Managing Partner, dipl. Steuerexperte Inhaber der profitax ag, Zug, www.profi-tax.ch bruno.beer@profi-tax.ch Bruno Beer Silvan

Mehr

Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Begriffe, Grundlagen und Methoden I. Der Unternehmensbegriff 1. Der abkommensrechtliche Unternehmensbegriff (Art. 3 Abs. 1 lit. f DBA D-NL) 2. Bedeutung des abkommensrechtlichen Unternehmensbegriffs

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 4. Juni 2008 I R 62/06. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24. Juli K 164/04 (EFG 2007, 167)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 4. Juni 2008 I R 62/06. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24. Juli K 164/04 (EFG 2007, 167) BUNDESFINANZHOF Doppelbesteuerung: Kein sog. Schachtelprivileg für Gewinnanteile aus einer typisch stillen Beteiligung trotz abkommensrechtlicher Behandlung als Dividenden Einkünfte aus typisch stillen

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Das Optionsrecht der französischen Kapitalgesellschaft zur Personenbesteuerung als steuerliches Gestaltungsmittel für deutsche Unternehmen

Das Optionsrecht der französischen Kapitalgesellschaft zur Personenbesteuerung als steuerliches Gestaltungsmittel für deutsche Unternehmen Das Optionsrecht der französischen Kapitalgesellschaft zur Personenbesteuerung als steuerliches Gestaltungsmittel für deutsche Unternehmen Antea German Circle Berlin 19. September 2014 1 Das Optionsrecht

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Die Bedeutung der Niedrigbesteuerung

Die Bedeutung der Niedrigbesteuerung Die Bedeutung der Niedrigbesteuerung Mag. Lukas Mechtler (WU) 21. Jänner 2015 5. Wiener Symposium zum Unternehmenssteuerrecht Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw

Mehr

Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften

Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Master of International Taxation Stundenplan 2014/2015 Änderungen vorbehalten!

Master of International Taxation Stundenplan 2014/2015 Änderungen vorbehalten! 1 03. Oktober 09.00 17.00 Einführung und Multiple Choice Test Prof. Dr. Gerrit Frotscher, 1 x Klausur Anna Mayer 04. Oktober 09.00 17.00 DBA Prof. Dr. Gerrit Frotscher 2 FB 2 2 10. Oktober 09.00 17.00

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

Das neue deutsch-chinesische Doppel besteuerungs - abkommen Eine Analyse relevanter Rechtsänderungen für deutsche Investoren in China

Das neue deutsch-chinesische Doppel besteuerungs - abkommen Eine Analyse relevanter Rechtsänderungen für deutsche Investoren in China Das neue deutsch-chinesische Doppel besteuerungs - abkommen Eine Analyse relevanter Rechtsänderungen für deutsche Investoren in China Philipp Meyer 1 1. Einleitung 1 Die wirtschaftliche Öffnung Chinas

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung Wirtschaft Vijay Basin Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung Studienarbeit Hausarbeit zum Thema: Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold

Mehr

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2014/17

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2014/17 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium Postfach 7127 24171 Kiel Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein Bildungszentrum Groß- und Konzernbetriebsprüfung beim Finanzamt Kiel-Nord

Mehr

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Das neue DBA Luxemburg und das neue DBA Niederlande aus Sicht der Praxis Dr. Ruprecht von Uckermann. IFA Fachvortrag 26. Juli 2012

Das neue DBA Luxemburg und das neue DBA Niederlande aus Sicht der Praxis Dr. Ruprecht von Uckermann. IFA Fachvortrag 26. Juli 2012 Das neue DBA Luxemburg und das neue DBA Niederlande aus Sicht der Praxis Dr. Ruprecht von Uckermann IFA Fachvortrag 26. Juli 2012 Inhalt DBA Luxemburg und DBA Niederlande Inkrafttreten Überblicküber die

Mehr

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis 6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung

Mehr

Hybride Gestaltungen im Kontext von BEPS - Praktische Implikationen und Probleme -

Hybride Gestaltungen im Kontext von BEPS - Praktische Implikationen und Probleme - Hybride Gestaltungen im Kontext von BEPS - Praktische Implikationen und Probleme - FAST-Kongress Düsseldorf, 10. März 2016 Prof. Dr. Vassil Tcherveniachki Steuerberater 1511689_1 Hybride Gestaltungen im

Mehr

Handkommentar der wichtigsten DBA

Handkommentar der wichtigsten DBA Handkommentar der wichtigsten DBA DBA-Belgien DBA-Dänemark DBA-Frankreich DBA-Griechenland DBA-Großbritannien DBA-Irland DBA-Italien DBA-Japan DBA-Kanada DBA-Luxemburg DBA-Niederlande DBA-Österreich DBA-Portugal

Mehr

DBA-Betriebsstätte eines polnischen Unternehmens in Deutschland. Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Betriebsstätten-Gewinnes

DBA-Betriebsstätte eines polnischen Unternehmens in Deutschland. Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Betriebsstätten-Gewinnes DBA-Betriebsstätte eines polnischen Unternehmens in Deutschland Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Betriebsstätten-Gewinnes A. Allgemeines 1. Begriff der DBA-Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs.

Mehr

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills

Mehr

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI723856 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle

Mehr

REGIONALGRUPPE WESTFALEN. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Niederlande. IFA Westfalen - Osnabrück 7. November 2013

REGIONALGRUPPE WESTFALEN. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Niederlande. IFA Westfalen - Osnabrück 7. November 2013 Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Niederlande IFA Westfalen - Osnabrück 7. November 2013 Überblick Einführung Kürzübersicht des neuen DBA NL Sonderthemen: Hybride Gesellschaften / hybride

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 20. Januar 2015 642/515 Stellungnahme zu 50i EStG i.d.f. des Kroatien-Anpassungsgesetzes

Mehr

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht)

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Schwarzenbergplatz 16 1010 Wien/Österreich Aquila 29 Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für den

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

Fragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen

Fragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen 19.07.2013 Steuern Fragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen istockphoto.com/porcorex Welche Bedeutung hat der von der OECD veröffentlichte Aktionsplan gegen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/3100270/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache des B, xxxx C, gegen die Bescheide des Finanzamts C mit Ausfertigungsdatum 15.7.2015

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

IMMER NOCH OHNE DBA. Die steuerlichen Folgen deutscher Investitionen in Brasilien

IMMER NOCH OHNE DBA. Die steuerlichen Folgen deutscher Investitionen in Brasilien IMMER NOCH OHNE DBA Die steuerlichen Folgen deutscher Investitionen in Brasilien IFA Regionalgruppe Rhein-Main-Neckar Frankfurt am Main, 9. Dezember 2013 Inhalt Kündigungsgründe/Neuabschlusshindernisse

Mehr

Kurzleitsatz: Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen Personengesellschaft

Kurzleitsatz: Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen Personengesellschaft Gericht: FG Hamburg Entscheidungsform: Urteil Datum: 22.08.2006 Paragraphenkette: DBA Spanien Art. 5 Art. 6 Abs. 2 Art. 13 Art. 23 Abs. 1, AO 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Besteuerung

Mehr

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 18. September 2013 DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) HI1943541 Kurzbeschreibung HI1943541.1 Systematische Übersicht über

Mehr

Aktuelle Probleme zur Betriebsstättenbesteuerung nach DBA Hinweise zu grenzüberschreitenden Personengesellschaften

Aktuelle Probleme zur Betriebsstättenbesteuerung nach DBA Hinweise zu grenzüberschreitenden Personengesellschaften Aktuelle Probleme zur Betriebsstättenbesteuerung nach DBA Hinweise zu grenzüberschreitenden Personengesellschaften Referentin: Dipl. Finanzwirtin (FH) Helene Wilhelm Steuerberaterin, München 1 Überblick

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 7 Inhaltsverzeichnis 9 1. Der Wirtschaftsstandort Polen 15 1.1 Allgemeine Standortinformationen 15 1.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen 16 1.3 Direktinvestitionen

Mehr

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht 28. April 2016 Dr. Stephan Schauhoff von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht 30. Juni 2016 Dr. Stephan Schauhoff von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)

Mehr

Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater

Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater 12. Januar 2011 Das revidierte DBA USA: Schwerpunkte 1. Limitation on Benefits (LoB) 2. Dividenden-Nullsatz

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene

Mehr

Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung

Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung Professor Dr. Dietmar Wellisch, StB International Tax Institute (IIFS), Hamburg Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung Sommersemester 2006 I.1 Einführung I.1.1 I.1.2 Zum

Mehr

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer 9. Steuertag der Fachhochschule Worms Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer Dr. Jens Kollmar Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht Vertretungsprofessor an der FH Worms Inhaltsübersicht A. Reformüberblick

Mehr

Pioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG

Pioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und Nr. 2 Ex-Tag der Ausschüttung: 11.06.2010 Valuta: 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im : 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): 01.06.2010

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

SS VO Finanzrecht KSt SS

SS VO Finanzrecht KSt SS VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich

Mehr

Arbeitnehmerüberlassung im DBA-Recht

Arbeitnehmerüberlassung im DBA-Recht Arbeitnehmerüberlassung im DBA-Recht 183-Tage-Regel und Arbeitgeberbegriff Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 2. Oktober 1 2014 Vortrag Artikel 15 OECD-Musterabkommen

Mehr

Protokoll. Übersetzung 1

Protokoll. Übersetzung 1 Übersetzung 1 Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung für Pioneer Funds Austria - Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG Rechnungsjahr: 29. Oktober 2009-28. Oktober 2010 Die nachstehenden Ausführungen beziehen

Mehr

Haase, Klaus; Arnnolds, Sven Unternehmenssteuerreform: Anrechnungssystem oder klassisches Körperschaftsteuersystem mit Halbeinkünfteverfahren?

Haase, Klaus; Arnnolds, Sven Unternehmenssteuerreform: Anrechnungssystem oder klassisches Körperschaftsteuersystem mit Halbeinkünfteverfahren? I Literaturverzeichnis: Brühler Empfehlungen Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung Bericht der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung eingesetzt vom Bundesminister der

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... 15

Abkürzungsverzeichnis... 15 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Kapitel 1: Einleitung... 21 1 Problemstellung, Aktualität und Zielsetzung der Untersuchung... 21 2 Gegenstand der Untersuchung: einschränkende Prämissen...

Mehr

Beteiligungen als Sonderbetriebsvermögen und Veräußerungsgewinne aus diesen im nationalen und internationalen Steuerrecht

Beteiligungen als Sonderbetriebsvermögen und Veräußerungsgewinne aus diesen im nationalen und internationalen Steuerrecht Olga Medinskaya Beteiligungen als Sonderbetriebsvermögen und Veräußerungsgewinne aus diesen im nationalen und internationalen Steuerrecht Kritische Würdigung eines BFH-Urteils zu notwendigem Sonderbetriebsvermögen

Mehr

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am

Mehr

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Europäisches Parlament 2014-2019 Petitionsausschuss 29.6.2016 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 2334/2014, eingereicht von Alexandre Lago Portela, spanischer Staatsangehörigkeit, im Namen

Mehr

Internationales Steuerrecht der Schweiz

Internationales Steuerrecht der Schweiz Peter R. Altenburger Dr. iur. M.C.L., M.B.A. Internationales Steuerrecht der Schweiz Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis III VII XII XVII 1. Teil: Zugehörigkeit und Quelle

Mehr

Appendix Cross-border Enterprises: Direct Investments, Participations and Hybrid Entities under the New DTA Germany Netherlands

Appendix Cross-border Enterprises: Direct Investments, Participations and Hybrid Entities under the New DTA Germany Netherlands 1. Kapitel: Begriffe, Grundlagen und Methoden.................... 13 I. Der Unternehmensbegriff....................... 13 1. Der abkommensrechtliche Unternehmensbegriff (Art. 3 Abs. 1 lit. f DBA D NL)..................

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Beteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument

Beteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument Beteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument Untersuchung aus der Sicht eines in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)

Mehr

Doppelbesteuerung Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär- Kapitalgesellschaft an die deutsche Kommanditistin

Doppelbesteuerung Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär- Kapitalgesellschaft an die deutsche Kommanditistin FG Münster Urteil v. 02.07.2014 12K2707/10 F Doppelbesteuerung Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär- Kapitalgesellschaft an die deutsche Kommanditistin DBA Spanien 1966 Art 7; DBA

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für den Investmentfonds

Mehr

Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte

Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte 1 Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen (Art. 6 OECD MA) Steuern erheben. Deutschland wird durch die Anwendung der

Mehr

50d Abs. 3 EStG eine unendliche Geschichte? Von Prof. Dr. Andreas Musil

50d Abs. 3 EStG eine unendliche Geschichte? Von Prof. Dr. Andreas Musil 50d Abs. 3 EStG eine unendliche Geschichte? Von Prof. Dr. Andreas Musil Überblick I. Einleitung II. Die Anwendung des neuen 50d Abs. 3 EStG I. 50d Abs. 3 EStG als Treaty Overriding II. Europarechtliche

Mehr

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Italien 8.0.989 990 96 99 7 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume

Mehr

Teil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt:

Teil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt: Teil 6 Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit Inhalt: 1 Grundproblematik der Internationalen Unternehmensbesteuerung... 2 1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Doppelbesteuerung... 2 1.2 Maßnahmen

Mehr

Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli )

Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli ) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben DVS 19. September 2014 Vernehmlassung zur Verordnung über

Mehr

1 EStG, 1 KStG: Personengesellschaften sind weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig

1 EStG, 1 KStG: Personengesellschaften sind weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig Personengesellschaft im Ertragsteuerrecht: Zwischen Transparenz und Subjekt der Gewinnermittlung von Hermann Brandenberg, Düsseldorf Berlin, 14.06.2010 1 I. Personengesellschaft im Ertragsteuerrecht: Zwischen

Mehr

und Zuzüglern Anrechenbarer Quellensteuerabzug;

und Zuzüglern Anrechenbarer Quellensteuerabzug; OFD Rheinland v. 06.11.2006 - S 1300-1008 - St 152 Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Staaten der EU und wichtigen anderen Staaten; Stand 2005 Die Übersicht stellt stichwortartig

Mehr

Bosnien und Herzegowina

Bosnien und Herzegowina Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Marka (pl.: Maraka) = 100 Fening (ISO-Code: BAM) Landeswährung Mattig Management

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen

Mehr

Steuerliche Brennpunkte bei Auslandsaktivitäten. Bremen, den 25. April 2013

Steuerliche Brennpunkte bei Auslandsaktivitäten. Bremen, den 25. April 2013 Steuerliche Brennpunkte bei Auslandsaktivitäten Bremen, den 25. April 2013 Inhalt A. Einführung B. Strukturierung von Auslandsengagements C. Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten D. Funktionsverlagerung

Mehr

Verzeichnis der Veröffentlichungen. 1. Maßstäbe für eine Neuordnung des deutschen Einkommensteuerrechts, StVj 1989, S. 130

Verzeichnis der Veröffentlichungen. 1. Maßstäbe für eine Neuordnung des deutschen Einkommensteuerrechts, StVj 1989, S. 130 Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff Richter des Bundesverfassungsgerichts 15. August 2007 Verzeichnis der Veröffentlichungen 1. Maßstäbe für eine Neuordnung des deutschen Einkommensteuerrechts, StVj 1989, S. 130

Mehr

Inhaltsverzeichnis Einleitung II. Zugrunde liegende Begriffe und Rahmenbedingungen III. Artikel 18 OECD-MA

Inhaltsverzeichnis Einleitung II. Zugrunde liegende Begriffe und Rahmenbedingungen III. Artikel 18 OECD-MA Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 I. Einleitung... 17 I.1. Problemstellung... 17 I.2. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes... 21 II. Zugrunde liegende Begriffe und Rahmenbedingungen...

Mehr