Allgemein anerkannte Regeln der Technik

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1 Allgemein anerkannte Regeln der Technik aus dem Blickwinkel der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure Symposium Mängelhaftung Berlin, Aon Risk Solutions UNIT Versicherungsmakler GmbH Bernd Mikosch, Geschäftsführer

2 Thema Allgemein anerkannte Regeln der Technik Schon im ersten Bauschadenbericht der Bundesregierung 1989 sind Verstöße gegen die a.a.r.d.t. als eine der wesentlichen Ursachen von Baumängeln und Schäden angeführt worden. Das Thema rankt sich also um den: RECHTLICHEN GEHALT TECHNISCHER NORMEN UND DEREN BEDEUTUNG FÜR DIE BEURTEILUNG DER MANGELHAFTIGKEIT EINER BAULEISTUNG. Aon Risk Solutions Datum 2

3 A.a.R.d.T. Definition Definition: Technikersicht: Rechtsbegriff: Bei den a.a.r.d.t. handelt es sich um technische Regeln und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und feststehen, sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung betreffenden Regeln maßgeblichen nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchaus bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrungen als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind. a.a.r.d.t. sind technische Festlegungen, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen werden. Der juristische Terminus der a.a.r.d.t. wird scharf vom S.d.T. abgegrenzt. Wesenszüge einer a.a.r.d.t. im Rechtssinne sind vielmehr deren theoretische Richtigkeit und Erprobung/ Bewährung unter Praxisbedingungen. Für Juristen ist die Praxisbewährung letztlich das maßgebliche Merkmal. Aon Risk Solutions Datum 3

4 Definition Allgemein anerkannte Regeln der Technik 1. Stufe ð Allgemein anerkannte Regeln der Technik beruhen auf der herrschenden Auffassung der Fachleute und markieren das Erlaubte und Gebotene. 2. Stufe 3. Stufe ð ð Stand der Technik Er verlagert den Maßstab an die Front der technischen Entwicklung und vermittelt unter Verzicht auf eine allgemeine Anerkennung eine gesteigerte Dynamik. Stand von Wissenschaft und Technik Dieser Standard ist gleichbedeutend mit dem neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Die Möglichkeit der technischen Realisierbarkeit ist hier unerheblich, so dass Höchstmaß an Fortschrittlichkeit gewährt wird.

5 Berufshaftpflichtversicherung Pflichtwidrigkeitsklausel Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewusst-, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. entscheidend ist hierbei das Bewusstsein, sich in einem bestimmten Fall regelwidrig zu verhalten. die Wissentlichkeit und der Wille muss nicht auf den Schaden ausgerichtet sein: ( es wird schon gut gehen und wenn nicht, zahlt der Versicherer )

6 Wo Reihenhaus draufsteht...muss auch Reihenhaus drin sein...und nicht senkrecht geteilte Wohneinheiten mit nur einschaligem Mauerwerk als Trennung und durchgehenden Geschossdecken (Schallschutz! BGH-Urteil ) UNIT Versicherungsmakler GmbH

7 Brandschutz Besonderes Risiko Beim Bau kommerziell zu nutzender Immobilien typisches Szenario: à Der Bauherr will die Errichtung von Sicherheits-Treppenräumen/-häusern (2. Rettungswege) umgehen, obwohl in der Landesbauordnung gefordert à bei der Genehmigungsbehörde wird eine Befreiung beantragt...an sich ein zulässiges Prozedere, aber: es darf nicht zur unbekümmerten Selbstverständlichkeit werden. (Weitere Beispiele: Sprinkleranlagen in Lagerräumen, Entrauchung Tiefgaragen)

8 Brandschutz Besonderes Risiko bei Befreiungen Freistellungs- bzw. Ausnahmegenehmigungen werden zumeist mit Kompensationsmaßnahmen (z. B. technische Geräte) versehen, da eine Verletzung der übergeordneten Schutzziele nicht zulässig ist. Dementsprechend setzt die Rechtsprechung ganz erhebliche Anforderungen an die Verantwortung der Beratenden Ingenieure, welche die konkrete Risikolage im Einzelfall beurteilen müssen. Immerhin bereiten diese als Ersteller des Brandschutzkonzepts den Antrag des Bauherrn/Investors auf Ausnahmen/ Befreiungen vor = Abweichungen von zwingenden Vorschriften Zudem: Befreiungen werden nicht selten aufgehoben! Gründe: Erfahrung bei anderen Schadenereignissen, Ergebnisse der Grundlagenforschung, Behörde muss tätig werden + bekommt kalte Füße àbauliche Anlage muss den Vorschriften angepasst werden! àwer trägt die Kosten???

9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Aon Geschäftsführer Risk Solutions Bernd Mikosch Friedrichstraße Berlin t m Bernd.mikosch@unita.de Aon Zentrale Risk Solutions Zentrale Luxemburger Allee Mülheim t m unit@unita.de Aon Risk Solutions Datum 9

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