Erste Erfahrungen mit dem KESR im Aargau

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1 Herbsttagung der Vereinigung der Aargauischen Berufsbeistände VABB Erste Erfahrungen mit dem KESR im Aargau 24. Oktober 2013; Restaurant Schützen, Aarau Jürg Lienhard, Oberrichter Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

2 Themen Herbsttagung A Info über die ersten Monate der Familiengerichte B Die neuen Rollen C Einzelaspekte im Verhältnis zu den MT

3 A Die ersten Monate der Familiengerichte im Aargau

4 Die aargauischen Familiengerichte Die Gerichte funktionieren seit dem 3. Januar 2013 auch mit dem Pikett Die Akzeptanz durch das Personal und die Öffentlichkeit ist gut Das Verhältnis zu den Gemeinden ist gut Das Verhältnis zu den MT ist gut Aber noch sind viele Fragen offen, Verfahren harzig, Missverständnisse an der Tagesordnung etc. Der Systemwechsel kann nach erst 10 Monaten noch nicht definitiv beurteilt werden

5 Informatik in den Familiengerichten Transfersoftware als Hoffnungsstar Transfer der Daten von den dezentralen VB auf die Familiengerichte gut gelungen Webbasierte Software aus KESR Bereich Hoffnungen, Erwartungen Probleme und Schwierigkeiten (Berechtigungen, Datensicherheit, Automatisierungsanforderungen) Entscheid der Justizleitung: back to the roots juris als Standardsoftware der Gerichte Stand heute; Folgen (Web-Schnittstelle, Pikett)

6 Fallzahlen Basis der Botschaft KESR und des Stellengerüsts Die der KOKES gemeldeten 1782 Massnahmen 2008 Errichtete Massnahmen zu bearbeitende Fälle Ab Januar 2013 werden die KESB von Gefährdungsmeldungen überrollt (nicht nur im AG!) Anzahl Falleingänge deutlich über der Zahl der Massnahmen 2008 als beängstigende Situation Aber (noch) keine Panik und keine übereilten Schnellschüsse Im 4. Quartal Zahlen aus juris einheitlicher

7 Folgen der Fallschwemme Dem Aufbau des neuen Rollenverständnisses konnte zu wenig Zeit gewidmet werden vorgesehene Hilfen fehlen (noch) z.b. Handbuch für MT Ausbildung, Instruktion der PRIMA kontinuierlicher Austausch FG MT Urteile werden (zu) häufig im Dispositiv zugestellt Die systematische Umwandlung der altrechtlichen Massnahmen wurde 1 Jahr zurückgestellt

8 B Die neuen Rollen

9 Die neuen Rollen_1 Betroffene - Angehörige, Eltern, Kinder Berufliche Mandatsträger Private MT - Individuelle private MT; prof. private MT Beratende private und öffentliche Organisationen Gemeinden Sozialdienste, Berufsbeistandschaften; einzelner MT Gemeindeverbände Regionale Sozialdienste, Familienberatungsstellen Regionale Berufsbeistandschaften; einzelner MT Gerichte Obergericht, KEKA - Bezirksgerichte, Familiengerichte, KESB

10 Die neuen Rollen_2a KEKA Familiengericht Gemeinde Mandatsträger

11 Die neuen Rollen?_2b KEKA Kanton Familiengericht Abklärender Sozialdienst Schutzbefohlene Person Angehörige Regionale KESR- oder Familienberatungsstelle MT Heime, Institutionen, Pflegefamilien Gemeinde

12 Die neuen Rollen _ Gerichte Richterliche Unabhängigkeit kein Weisungsrecht der KEKA in materieller Hinsicht KEKA kann nur im Beschwerdefall materiell verbindlich entscheiden sonst hat die KEKA (und von der KEKA angeregt die selbständigen Fachgruppen der Revisoren, Fachrichter etc.) nur zu koordinieren, zu überzeugen, zu informieren was sind meine/unsere Ausführungen wert?

13 Die neuen Rollen _ MT-KESB Erfahrung und Behördenaufbau MT als erfahrener Spezialist im KESR KESB als neue Behörde mit neuen Mitarbeitern Unterschiedliche Rollen MT stellt Antrag, vollzieht, gibt Rechenschaft KESB verlangt Unterlagen, setzt Fristen, entscheidet, gibt Vorgaben, kontrolliert Teilweise unterschiedliche Ausbildungen Juristen Sozialarbeitende Aufruf zu gegenseitigem Respekt und Verständnis

14 MT und Gerichte und der kleine (gegenseitige) Ärger Fristen, Verfügungen, Formalismus Telefone, kein Ansprechpartner "Fachkompetenz und Hierarchie" zu lange Verfahren häufig Dispo-Entscheide noch keine Praxis

15 Rolle der Gemeinden_1 bisher: Zentrale des Vormundschaftsrechts Gemeinde übt alle Funktionen selber aus neu: beraten, helfen, melden MT stellen, zahlen Immaterielle Sozialhilfe Gefährdungsmeldungen Abklärungen im Auftrag KESB Kostengutsprachen, Bevorschussung Sicherstellung MT Kostentragung durch materielle Sozialhilfe Haftung für ihre Akteure

16 Rolle der Gemeinden_2 Kontakte Gerichte Gemeinden Immaterielle Sozialhilfe ist und bleibt unerlässlich Gemeinden brauchen Informationen ( 65c EG ZGB ) KS Meldewesen Gemeinden werden angehört ( 64 EG ZGB) Gemeinden sind im KS kostenvorschusspflichtig ( 67 Abs. 5 EG ZGB) Gemeinden müssen MT stellen ( 67 EG ZGB) Brachte der Wechsel Einsparungen bei den Gemeinden?

17 Ausblick Rollen Das im Aargau gewählte Gerichtsmodell ist ehrgeizig. Die Änderungen sind grösser Die Schnittstellen sind ungewohnt und anspruchsvoll. Die Arbeitsweisen und Arbeitskulturen sind weiter auseinander als in Verwaltungsmodellen Die Auswirkungen des Modells werden sich mittelbis langfristig positiv auswirken Die verschiedenen Akteure müssen weiterhin intensiven Austausch pflegen

18 C Einzelaspekte und Erkenntnisse aus den ersten Monaten KESR

19 Begleitbeistandschaften Begleitbeistandschaften oder Immaterielle Sozialhilfe Abrenzung: Immaterielle Sozialhilfe: Kooperation schlechter kontrollierbar, oft einzelfallartig KESR-Massnahme: Berichterstattung, unbefristet Gemeinde hat immer zentrale Rolle Gesetzgeber hat Begleitbeistandschaft statuiert gut ausgebaute Sozialdienste könnten aber BB vielfach entbehrlich machen Tendenz auf weniger Begleitbeistandschaften?

20 Aktenordnung BB arbeiten anders als Gerichte - das ergibt auch andere "Akten" welche Akten sind relevant? welche Akten braucht das FG wo werden die Akten geführt während Abklärung: in laufender Massnahme: nach Beendigung Mandat: FG MT ( 15 Abs. 1 V KESR) FG ( 15 Abs. 2 V KESR) Archivierungsreglement Justizleitung in Vorbereitung KS Aktenordnung der Gerichte letzte Woche verabschiedet

21 Haftung kausale Kantonshaftung (Art. 454 ZGB) subsidiäre kausale Gemeindehaftung ( 67u EG ZGB) Regress auf Mitarbeitende nach kant. Haftungsrecht (d.h. bei Vorsatz und Grobfahrlässigkeit, 12 HG) durch Kanton in Fällen von 67u Abs. 1 EG ZGB durch Gemeinde in Fällen von 67u Abs. 2 EG ZGB Schadenfeststellung durch FG bei Berichterstattung Schutzbefohlene Personen als Geschädigte Ersatzbeistand Vereinfachte Schadensabwicklung?

22 Pflegeverträge Unterschrift durch MT bindet die betroffene Person Zustimmung zu Pflegeverträgen Art. 416 Abs. 2 ZGB Prüfungsumfang KESB (Botschaft S. 7057) gesetzeswidrige Klauseln sind unwirksam Vorgehen der KESB kann nur zustimmen oder nicht, nicht aber ändern Problem von Musterverträgen mit gesetzeswidrigen Klauseln Meldung an die Aufsichtsbehörde über die entsprechenden Institutionen, i.d.r. das DGS

23 Freiheitseinschränkende Massnahmen neue Gesetzesbestimmungen (Art. 383ff. ZGB) falls Interessen der schutzbefohlenen Person verletzt, auch durch Verletzung von Formvorschriften kann KESB angerufen werden (Art. 385 ZGB) noch keine streitigen Fälle bekannt Merkblatt?

24 Zustellungen Zustellung bei anwaltlich vertretenen Personen an Anwalt (und MT) Zustellung bei urteilsfähigen Personen (auch urteilsfähige Kinder) an diese selbst! (und MT) Zustellungen bei urteilsunfähigen Personen an MT und an Verfahrensbeteiligte oder evtl. Angehörige mit Eröffnungsauftrag Zustellung bei FU an Klinik zu Handen der betroffenen Person mit Eröffnungsauftrag an Klinik

25 Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung noch wenig Erfahrung bisher wurden erst wenige Vorsorgeaufträge/Patientenverfügungen deponiert die Knacknüsse und Probleme werden sich erst mit der Anwendung/Umsetzung stellen Anwendungsfälle noch nie bei KEKA Aufgabe der MT in diesem Bereich?

26 Kosten KESR-Verfahren Gesetzgeber: Entscheid für massvolle Kostenpflicht 65a und b EG ZGB; Harmonisierung durch KEKA eingeleitet Dolmetscherkosten und Kindesvertretungskosten sind Verfahrenskosten (Art. 95 ZPO) Ausnahmen URP, Verzicht im Kindesschutz mehr Verzichtmöglichkeiten kostenpflichtig sind im Kindesschutz die Eltern Erlassgesuche grundsätzlich möglich an Kasse FG

27 Organisation der Berufsbeistandschaften

28 Berufsbeistandschaften Anspruchsvolle Stellung zwischen betroffener Person, Familiengericht und Gemeinde Erhöhte Anforderungen durch neue Fachbehörde Unterschiedliche Organisationsformen sind möglich Doppelfunktion Abklärung und Mandatsführung Ausbildung, Handbuch (Pendenz) Kantonaler Austausch durch VABB Intervisionsgruppe? Punktueller Einbezug in Fachteam? Bezirksaustausch mit Familiengericht

29 Errichtung Massnahme; Ernennung MT Stand heute? Was wird übergeben, was sollte man haben Was können die KESB leisten, z.b. aus den Abklärungen der Begründetheit der Massnahme? MT kann, muss Akteneinsicht verlangen Massschneiderung der Massnahmen noch unvertraut Praxis noch bescheiden Risiko der fehlenden Anpassungsfähigkeit

30 Auskunft und Aktenaushändigung versus Amts- und Berufsgeheimnis Zusammenarbeitspflicht bei Gefährdung (Art. 453 ZGB) und Amtsverschwiegenheit (Art. 413 Abs. 2 ZGB) Akteneinsichtsgesuche zu Verfahren i.d.r. nicht durch MT sondern durch KESB Anfragen zum Umfang Mandat durch KESB beantworten lassen (Art. 451 Abs. 2 ZGB) sonst i.d.r. nur Fragen beantworten, nicht ganze Dossiers herausgeben, im Interesse der betr. Person keine Mitwirkungspflicht für ehemalige Verfahrensbeistände (Art. 448 ZGB)

31 Übertragung Massnahme bei Wohnortswechsel Wechsel Behörde bei Wohnsitzwechsel (Art. 442 ZGB) Grundsatz des sofortigen Wechsels der Behörde ausserhalb des Kantons - im Kanton keinen Wechsel der Behörde im Bezirk mehr MT-Wechsel oft nicht im Interesse des Betroffenen vgl Ausführungen Häfeli Organisation und Abrechnungsmodus als Faktor Familiengericht ist nur theoretisch frei KEKA hat kaum Einflussmöglichkeiten

32 Dossierübertragung bei Zuständigkeitswechseln leitet die KESB das ganze Papierdossier im Original an die neu zuständige Instanz weiter beim bisherigen Gericht bleibt nur eine Kopie des Übertragungsentscheides (und evtl. des letzten massgebenden Entscheides) Praxis anderer Kantone abwarten? evtl. Koordination KOKES

33 Entschädigung der BB Zeitlicher Aufwand oder Schwierigkeit ( 13 V KESR) Gericht entscheidet immer nur über die individuelle Entschädigung Gericht hat keinen Einfluss auf Organisation der MT und deren internen Abrechnungsmodalitäten mit den Gemeinden Abrechnungssystem der Berufsbeistandschaften mit Gemeinden

34 Info bei FU Problem: MT weiss nichts von einem FU Klinik fragt nach Massnahme, kennt häufig MT und informiert, zeitlich aber vielleicht etwas spät Klinik ist an Kontakt MT interessiert Heikel bei freiwilligen Eintritten! (Datenschutz) Schwieriger ist Info durch Amtsarzt bei direktem FU; Amtsarzt weiss nichts von der Massnahme Braucht es Information durch FG? Wann, wie?

35 Private Mandatsträger (PRIMA) Gesetz erlaubt PRIMA, Betroffene überschätzen es Wille Betroffene und Eignung als Kriterien Ausbildung, Begleitung und Unterstützung sehr wichtig, aber Kapazität Familiengerichte? PRIMA-Handbuch soll durch KOKES aktualisiert werden Erste Anpassungen aus andern Kantonen übernommen (Homepage Gerichte KESR) neue Tendenz: professionelle PRIMA

36 Unverheiratete Mütter; Art. 309 ZGB Die Revision betr. GES hat Art. 309 ZGB ersatzlos gestrichen Inkrafttreten offen (Tendenz ?!) Der Gesetzgeber geht davon aus, dass uvm keinen Schutz mehr benötigen stellt die uvm keine Begehren an den Unterhalt, besteht hier kein Bedarf heikel erscheint die damit allenfalls ungeregelte Abstammungsfrage und das Interesse des Kindes daran Sucht die uvm bei der Gemeinde oder direkt der KESB Hilfe oder wird die Vaterschaft innert Frist von '' nicht geklärt, erlaubt nart. 308 Abs. 2 ZGB wie bisher die Errichtung einer Beistandschaft zur Klärung von Vaterschaft und Unterhalt das Handbuch wird entsprechend anzupassen sein

37 und zum Schluss am Aufbau des KESR wird weiter gearbeitet:

38 Hoffnungsträgerin oder Hemmschuh? Grosse Hoffnungen und Erwartungen Anlauf- und Startphase (wie so häufig) unterschätzt neu: Fallflut als unerwartete Erschwerung Fallerledigung oder Einarbeitung Aufbau der eigenen Behörde oder Zusammenarbeit Pendenzen erledigen oder Weiterbildung Druck aushalten oder Druck weitergeben Kritik aussprechen oder Faust im Sack Wie gehen wir damit um?

39 Fazit und Ausblick Fallflut wird zur ersten Bewährungsprobe Fallerledigung und Einarbeitung Aufbau der eigenen Behörde und Zusammenarbeit Pendenzen erledigen und Weiterbildung Druck aushalten Kritik aussprechen Die KESB sind angelaufen, aber die Konsolidierung fängt erst recht an; Startphase braucht 2 3 Jahre Die Überzeugung, dass die Gesetzesrevision im KESR klare Verbesserungen herbeiführte, ist aber ungebrochen

40 für Ihre A ufm erksam keit! 40

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