Die Betriebsaufspaltung Teil I: Die Grundzüge

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1 Suchen Navigation Rechtsgebiete ( Rechtsinfos) Standorte - Ihr Rechtsanwalt vor Ort Kontakt Sie kamen von hier: 3811/Die-Betriebsaufspaltung-Teil-I-Die-Grundzuege Die Betriebsaufspaltung Teil I: Die Grundzüge Sehr häufig ist im Wirtschaftsleben aus steuerrechtlicher Sicht die sogenannte Betriebsaufspaltung anzutreffen. Dabei besteht die besondere Problematik der Betriebsaufspaltung darin, dass sie gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist und weitestgehend aus Rechtsprechung und Verwaltungssaufassung entwickelt wurde. Die Betriebsaufspaltung (auch Doppelunternehmen genannt) entsteht durch die Aufteilung eines bisher einheitliches Unternehmen auf mindestens zwei selbstständige Rechtsträger. Die entstandenen Unternehmen (meist zwei Gesellschaften) werden nach ihrer Funktion Besitz- und Betriebsunternehmen genannt. Am häufigsten ist die Betriebsaufspaltung bei der Vermietung und Verpachtung von Betriebsgrundstücken anzutreffen. Die Vermietung und Verpachtung des Anlagevermögens an das Betriebsunternehmen gehört dabei zu den Aufgaben des Besitzunternehmens und die Produktion und Vertrieb zu den des Betriebsunternehmens. A. Die Entstehung der Betriebsaufspaltung 1.Der Inhaber des bisherigen Unternehmens gründet oder hält eine Kapitalgesellschaft (im Allgemeinen GmbH), die dann den bisherigen Betrieb führt (auch Betriebskapitalgesellschaft/Betriebsunternehmen). 2. Das bisherige Unternehmen verpachtet Teile seines Anlagevermögens (wie z.b. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente usw.) an die Betriebskapitalgesellschaft und überträgt das Umlaufvermögen auf die Betriebsgesellschaft. Ab jetzt übernimmt das Betriebsunternehmen die betrieblichen Aufgaben, insbesondere die Geschäftsführung, während das bisherige Unternehmen ein bloßes Besitzunternehmen ist. B. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung sind die sachliche und personelle Verflechtung zwischen den beteiligten Gesellschaften.

2 Sachliche Verflechtung: Das Besitzunternehmen überlässt die Nutzung der Wirtschaftsgüter der Betriebsgesellschaft (Grundstücke, Gebäude, Patente, ungeschützte Erfindungen), Die personelle Verflechtung: Eine oder mehrere Personen (Personengruppe genannt) beherrschen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen derart, dass sie in den beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen können (d.h. Mehrheit der Anteile und damit die Mehrheit der Stimmen in den beiden Unternehmen besitzen). Die Besitz- und Betriebsunternehmen können dabei unterschiedlicher Rechtsform haben. Wegen der fehlenden personellen Verflechtung ist keine Betriebsaufspaltung gegeben, wenn: nicht alle Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft an der Betriebs-GmbH beteiligt sind und die Beschlüsse der Besitz-Personengesellschaft einstimmig gefasst werden müssen oder das Besitzunternehmen die Rechtsform einer GbR, OHG oder KG hat und keine Stimmrechtvereinbarungen getroffen hat (gesetzlich gilt bei diesen Rechtsformen die Einstimmigkeit für Gesellschafterbeschlüsse). Es ist darauf hinzuweisen, dass es eines auf die Betriebsaufspaltung gerichteten Willensakt nicht bedarf. Selbst wenn die vorbezeichneten Voraussetzungen unwillentlich oder unwissentlich geschaffen wurden, führt diese zu der steuerlichen Betriebsaufspaltung mit allen rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen. Aufgrund der Komplexität der Folgen sollte bei einer entsprechenden Gestaltung viel Rücksicht auf die Folgen genommen werden. Ganz wichtig ist die Überlegung, wie es mit dem Unternehmen in der Zukunft weitergeht, ob es zum Beispiel eines Tages verkauft oder auch erbrechtlich übertragen werden soll. Bei Ihren Fragen unterstützen wir Sie von Brennecke & Partner gern. C. Folgen der Betriebsaufspaltung Die entstandenen Unternehmen werden als zwei zivil- und steuerrechtlich selbstständige Unternehmen behandelt und haben unterschiedliche Funktionen: Das Betriebsunternehmen übt eine gewerbliche Tätigkeit aus und erbringt regelmäßig den eigentlichen Geschäftszweck, aber auch die Vermietung/Verpachtung der Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft wird als Gewerbebetrieb behandelt. Aus diesem Grund unterliegen die Einkünfte des Besitzunternehmens aus der Vermietung/Verpachtung sowohl der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer. Die überlassenen Wirtschaftsgüter bleiben aber Betriebsvermögen. Es ist daher zu bedenken, dass die grundsätzliche Befreiung von der Gewerbesteuer bei den Einkünften aus Vermietung- und Verpachtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung entfällt, somit die Aufspaltung zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung führt. Aufgrund dieser zivil- und steuerlichen Selbstständigkeit werden die Einkünfte der beiden Unternehmen unabhängig voneinander ermittelt. D. Besondere Gestaltungsformen Die Betriebsaufspaltung kann in den verschiedensten Gestaltungsformen vorliegen: a) umgekehrte Betriebsaufspaltung Von einer umgekehrten Betriebsaufspaltung spricht man, wenn die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Betriebs-Personengesellschaft gründen und sie auch beherrschen. Ihre gewerbliche Tätigkeit stellt die Kapitalgesellschaft ein; ihr Vermögen wird der Personengesellschaft zum Teil übereignet zum Teil zur Nutzung überlassen. b) mitunternehmerische Betriebsaufspaltung Darunter ist eine Gestaltungsform zu verstehen, in der sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft eine Personengesellschaft ist, z.b.: die Gesellschafter einer GbR verpachten ein Gebäudegrundstück an eine GmbH&Co.KG, an der sie selbst beteiligt sind. c) kapitalistische Betriebsaufspaltung Darunter versteht man die Betriebsaufspaltung zwischen Kapitalgesellschaften (Besitz-GmbH/Betriebs-GmbH) unter der Voraussetzung, dass die Kapitalgesellschaft selbst zu mehr als 50% an der anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist (Gesellschafteridentität alleine genügt nicht). d) echte Betriebsaufspaltung Sie liegt vor, wenn aus einem ursprünglich einheitlichen Unternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) ein weiteres Unternehmen abgespaltet wird (z.b. aus einer Personengesellschaft wird die Produktion ausgeklammert und durch eine GmbH weitergeführt). e) unechte Betriebsaufspaltung Ist dann gegeben, wenn:

3 das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft von vornherein als zwei rechtlich selbstständige Unternehmen errichtet wurden und dann durch die Überlassung von Anlage- und Umlaufvermögen miteinander verbunden werden oder das Besitzunternehmen erst nach der Gründung des Betriebsunternehmens entstanden ist. Echte und unechte Betriebsaufspaltung werden steuerlich gleich behandelt. f) Wiesbadener Modell Das Wiesbadener Modell ist eine Gestaltungsform, bei der das Besitzunternehmen als Einzelunternehmen eines Ehegatten, das Betriebsunternehmen als Kapitalgesellschaft mit 100prozentiger Beteiligung des anderen Ehegatten geführt wird. Dieser Beitrag zur Betriebsaufspaltung besteht aus vier Teilen uns soll verdeutlichen, dass bei der Gründung, der Umwandlung und bei der Übertragung von Produktivvermögen nicht nur gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten sind, sondern das Steuerrecht jederzeit berücksichtigt werden muss. Die gesellschaftsrechtliche Betreuung ist nicht ohne die Hinzuziehung eines steuerrechtlichen Fachberaters zu leisten. Aus diesem Grund ist die Rechtsberatung bei Brennecke & Partner teamorientiert. Das gesellschaftsrechtliche Beratungsteam besteht je nach dem Bedürfnis des Mandanten zum Beispiel aus einem im Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht versierten Rechtsanwalt. Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen. Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von: Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht. Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner. Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse. Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht: Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Steuerstrafrecht Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN , Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so Änderung von Steuerbescheiden Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

4 Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein. Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an: Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers Mindestlohn Worauf hat der Steuerberater zu achten Die Umsatzsteuer eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung Die steuerliche Organschaft Was wird wo versteuert? Die Besteuerung ausländischer Einkünfte Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: Mail: Telefon: Monika Dibbelt, Rechtsanwältin Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht. Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht: Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Steuerstrafrecht Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt. Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter: Mail: Telefon: Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln. Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

5 Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter: Mail: Telefon: Datenschutzerklärung Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter: Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Bilanzierung Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Gewerbesteuer Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Einkommensteuer Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Umwandlung/ Spaltung Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Gesellschaftsbesteuerung Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH/ Gründung/ Haftung Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH/ Vorgesellschaft Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH/ Gesellschafter Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH/ Gesellschafterversammlung Links zu allen Beiträgen der Serie: Die Betriebsaufspaltung Teil I: Die Grundzüge

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