Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

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1 Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen 1.Änderung zum Plan nach 41 FlurbG Vereinfachte Flurbereinigung Nartum - Stellingsmoor Landkreis Rotenburg(Wümme) (AfL/Verf.-Nr.): 03/2028 Bestandteile I. Erläuterungsbericht II. Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen (VdAF) III. Karten AS Seite 1 von 22

2 I. Erläuterungsbericht Inhalt Seite 1. Flurbereinigungsverfahren 3 2. Natürliche Grundlagen 3 3. Planungen 3.1 landwirtschaftliche Wege Wegebau Aufhebung von Wegen Wasserbauliche Maßnahmen Bodenverbessernde Maßnahmen Naturschutz und Landschaftspflege Eingriffsregelung Maßnahmen ohne erhebliche Beeinträchtigungen Maßnahmen, die den Eingriffstatbestand erfüllen Bilanzierung der genehmigten und ausgeführten Ausgleichsmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen 15 Naturhaushaltes 3.5. Sonstige Maßnahmen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Gesetz über die Umwelt- 16 verträglichkeitsprüfung (UVPG) 3c und Niedersächsisches UVPG 5 5. Quellenverzeichnis 22 AS Seite 2 von 22

3 1. Flurbereinigungsverfahren Das Flurbereinigungsverfahren Nartum - Stellingsmoor wurde durch den Beschluss des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom eingeleitet und umfasst zur Zeit 1640 ha. Die Bezirksregierung Lüneburg stellte am den Wege und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach 41 FlurbG) fest. Der Wegeausbau und die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgte in den Jahren durch die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Nartum - Stellingsmoor. Einige Ausgleichsmaßnahmen können erst nach Festlegung der neuen Grenzen umgesetzt werden. Die vorläufige Besitzeinweisung in die neuen Flurstücke wurde am vom Amt für Landentwicklung Bremerhaven angeordnet und war bis zum abgeschlossen sein. Der Flurbereinigungsplan wurde am vorgelegt. Aufgrund von Widersprüchen und Anträgen von Teilnehmern wurden Maßnahmen zur Herstellung der wertgleichen Abfindung nach 44 FlurbG erforderlich. Dabei handelt es um Wegebau (E.Nr.128, 148), um wasserbauliche Anlagen (E.Nrn ) sowie um bodenverbessernde Maßnahmen (E.Nrn ) sowie die daraus resultierenden Ausgleichsmaßnahmen (E.Nrn ). Aufgrund der Neuzuteilung ist außerdem die Neugestaltungsplanung an die Ergebnisse der Bodenordnung anzupassen. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Bilanzierung der bereits umgesetzten Ausgleichsmaßnahmen. Ergänzend werden Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes zur Arrondierung und Optimierung der landschaftsgestalterischen Maßnahmen am Reithbach aufgenommen (E.Nrn.606, 607). Ziele der 1.Änderung des Plans nach 41 FlurbG sind - Anpassung der Neugestaltungsplanung an die Ergebnisse der Bodenordnung - Maßnahmen zur Herstellung der wertgleichen Abfindung - Planung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - Optimierung von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes 2. Natürliche Grundlagen Die für die Planänderung relevanten allgemeinen Planungsgrundlagen sind im festgestellten Plan nach 41 FlurbG dargestellt. Wichtige Änderungen dieser Grundlagen, die Auswirkungen auf die mit der Planänderung verfolgten Ziele haben, sind nicht bekannt. Daher werden hier nur die im Rahmen der Planänderung relevanten, teilweise neu erhobenen natürlichen Grundlagen dargestellt. Die Erfassung und Bewertung der natürlichen Grundlagen im Verfahrensgebiet ist in der Landschaftsbestandsaufnahme und -bewertung (Dr. Martens + Partner 1999/2000) dargestellt und wurde dieser Planänderung zugrunde gelegt. Die wichtigsten Angaben sind dem Plan nach 41 FlurbG zu entnehmen. Da die Datengrundlagen zur Landschaftsbestandsaufnahme für den Plan nach 41 FlurbG bereits aus Erfassungen im Jahr 1999 stammen, wurde im Rahmen der Bearbeitung der Eingriffsregelung eine Aktualisierung der Biotoptypen-Erfassung und -Bewertung in den durch die Planänderung betroffenen Maßnahmenbereichen durchgeführt. Hierzu fand im März/April 2008 eine Ortsbesichtigung mit der zuständigen Naturschutzbehörde statt. Darüber hinaus wurden die Biotoptypen im Planungsbereich am Reithbach im Mai/Juni 2008 AS Seite 3 von 22

4 erneut erfasst und hinsichtlich ihrer aktuellen Wertigkeit für das Schutzgut Arten/Biotope eingestuft. Die Ergebnisse sind im Erläuterungsbericht zum Maßnahmenkonzept Reithbach (Dr. Martens + Partner 2008) dargestellt (siehe Anhang). Für die übrigen Schutzgüter Boden, Wasser und Landschaftsbild kann auf die in Landschaftsbestandaufnahme und bewertung dargestellten Daten zurückgegriffen werden. Die Bewertung der betroffenen Schutzgüter ist für alle Eingriffs- und Ausgleichsflächen im Verzeichnis der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (VdAE) detailliert dargestellt. Im Folgenden werden die planungsrelevanten Grundlagen einschließlich der Ergebnisse der Aktualisierung der Erfassung und Bewertung der Schutzgüter zusammenfassend dargestellt. Die Nartumer Geest wird gekennzeichnet durch frische, teilweise lehmige Sandböden (überwiegend Podsole und Poldsol-Braunerden). Der Bereich wird großflächig ackerbaulich genutzt und hat eine geringe bis mäßige Ausstattung mit gliedernden Landschaftselementen. Er hat daher eine allgemeine bis geringe Bedeutung für das Landschaftsbild (Wertstufe II). Am südlichen Geestrand, im Übergangsbereich zur Clündersbeek-Niederung werden die Entwässerungsgräben (E.Nrn. 714 und 715) mit direkt angrenzenden Sukzessionstreifen als Ausgleichsmaßnahmen (E.Nrn. 533 und 534) angelegt. Alle Maßnahmen werden auf Ackerflächen (Wertstufe II) durchgeführt. Angrenzend befinden sich unterschiedlich ausgeprägte Hecken (Wertstufe III), die den Übergang zum Niedermoorbereich markieren. Die Maßnahmen befinden sich am südlichen Rand der wenig strukturierten Ackerlandschaft mit allgemeiner bis geringer Bedeutung für das Landschaftsbild (Wertstufe II). Die angrenzende Niederung der Clündersbeek hat aufgrund des Strukturreichtums und der Ausstattung mit einer Vielzahl von Relikten der alten Kulturlandschaft eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild (Wertstufe V). In diesem Teilraum sind außerdem Gehölzpflanzungen auf Brachflächen und Intensivgrünland (Wertstufen II und III) sowie die Umwandlung eines Fichtenforstes (Wertstufe II).als Ausgleichsmaßnahmen (E.Nrn. 536 bis 540 und 544) geplant. Der Niedermoorbereich der Clündersbeek im Süden und der Peppingenbeek (Graben H) im Osten ist gekennzeichnet durch feuchte bis nasse, heute meist entwässerte Niedermoorböden. Beide Geestrandbäche sind durch Ausbau und Begradigung in ihrer Funktionsfähigkeit für den Naturhaushalt stark beeinträchtigt. Die Clündersbeek wird gespeist aus mehreren, heute durch landwirtschaftliche Nutzung teilweise stark überprägten Quellbereichen südlich von Nartum. In den Neubauer Weiden befindet sich ein großflächiger Quellbereich, aus dem der. Reithbach als Nebenarm der Clündersbeek hervorgeht. Die entwässerten Moorböden sind weitgehend in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und gefährdet und durch Nutzung überprägt. Naturnähere Bodenverhältnisse sind lediglich auf Flächen mit Extensivgrünland, Wald oder Hecken vorhanden. Fast der gesamte Niederungsbereich wird noch als Grünland bewirtschaftet, wobei es sich meist um Intensivgrünland handelt. Entlang der Clündersbeek sind aber noch zahlreiche naturnah ausgeprägte Flächen als Relikte der ehemaligen Kulturlandschaft vorhanden (Feucht-, Nassgrünland, Feuchtgrünlandbrachen, Erlenbruchwaldreste, Ufergehölze, Quellsümpfe). Viele sind als besonders geschützte Biotope gemäß 28 a NNatG erfasst. Teilweise handelt es sich darüber hinaus um Gebiete mit landesweiter Bedeutung für den Naturschutz. Auch in den Neubauer Weiden und an der Peppingenbeek sind zwei Bereiche mit landesweiter Bedeutung für den Naturschutz vorhanden. Einige Flächen mit besonders geschützten bzw. schützenswerten Biotopen liegen zwar im Randbereich der vorgesehenen Maßnahmen E.Nrn. 715 und 101, sind aber nicht betroffen. Die Dränagen E.Nrn. 717 bis 719 und die Beseitigung von Einzelbäumen E.Nr. 717 erfolgen in dem durch intensivere Grünlandnutzung geprägten Niederungsbereich östlich von Nartum, AS Seite 4 von 22

5 der mit Hecken, Baumreihen und Einzelbäumen ausgestattet ist. Es handelt sich um einen Landschaftsbildbereich von besonderer bis allgemeiner Bedeutung (Wertstufe IV). Die betroffenen Grünlandflächen sind in der Landschaftsbestandsaufnahme und bewertung (Dr. Martens und Partner 1999/2000) als Intensivgrünland GIT (Wertstufe II) und GIN (Wertstufe IV) eingestuft. Nach der aktuellen Einschätzung handelt sich aber aufgrund der stärkeren Vernässung und der aktuellen Ausprägung des Vegetationsbestandes um GIN (Wertstufe III) und GIN/GMF (Wertstufe III IV) mit hohem Biotopentwicklungspotential. Die Neuanlage von Überfahrten mit Rohrdurchlässen über den Graben H4 (E.Nr. 716) und über den Wegeseitengraben des Weges E.Nr.146 bzw. E.Nr.101 erfolgt im östlichen Niederungsbereich. Die betroffenen Gewässer sind aufgrund ihrer Struktur und ihres Vegetationsbestandes beide von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz (Wertstufe III). Die Instandsetzung des Finnenbrockwegs (E.Nr. 148) in Rasenschotter und die dazugehörige Ausgleichsmaßnahme E.Nr. 532 (Entsiegelung einer bituminösen Straßenbefestigung und Anpflanzung von Bäumen) erfolgt im östlichen Niedermoorbereich, der eine allgemeine Bedeutung für das Landschaftsbild hat (Wertstufe III). Der Bereich ist gekennzeichnet durch Intensivgrünland (Wertstufe III) mit Gehölzbestand und Gräben. Entlang des Weges verläuft ein Graben (Wertstufe III), der Lebensraum einer gefährdeten Pflanzenart ist (Gelbe Wiesenraute). Außerdem ist in diesem Teilraum eine weitere Lückenbepflanzung mit Bäumen im Wegeseitenraum (Wertstufen II und III) als Ausgleichsmaßnahme geplant (E.Nr. 535). Die Maßnahmenflächen E.Nrn beinhalten eine Kopfweiden-Anpflanzungen, die Entwicklung von Extensivgrünland und die Renaturierung des Reithbaches. Bei den Maßnahmenflächen handelt es sich um Intensivgrünland (Wertstufe III) sowie kleinflächig um mesophiles Grünland (Wertstufe IV) und Grünlandbrache (Wertstufe II). Die Flächen befinden sich am Reithbach, südlich angrenzend an ein Quelltal im Bereich Neubauer Weiden, das landesweite Bedeutung für den Naturschutz hat (Gebiet Nr ). Ergänzt werden diese Maßnahmen durch die E.Nr. 606 zur Sicherung des Naturhaushaltes, die ebenfalls eine Grünlandextensivierung umfasst. 3. Planungen 3.1 Landwirtschaftliche Wege Wegebau E.Nr.128: Steinfelder Weg Durch die starke Frequentierung des Steinfelder Weges ist eine Vollbefestigung des ursprünglich geplanten Spurbahnweges erforderlich, da die Tragfähigkeit sonst nicht mehr gegeben ist. Um dies zu gewährleisten und um Gefahr z.b. für Radfahrer abzuwenden wird der Zwischenraum mit Rasenfugenpflaster befestigt. E.Nr.141 : Clünderweg Aufgrund der Neuzuteilung wird der unbefestigte Abschnitt des Clünderweges lediglich in einer verkürzten Länge benötigt. AS Seite 5 von 22

6 E.Nr. 148: Finnenbroksweg Aufgrund der Neuzuteilung und zur Herstellung der wertgleichen Abfindung in einem ca. 10 ha großen intensiv bewirtschafteten Grünlandbereiches muss der abgängige Spurplattenweg durch einen tragfähigen Weg mit ungebundener Decke ersetzt werden Aufhebung von Wegen Aufgrund der Neuzuteilung wird auf die Aufhebung des unbefestigten Weges E.Nr.701 ganz verzichtet. Die unbefestigten Wege E.Nrn 702, 704 und 706 können teilweise erhalten werden. 3.2 Wasserbauliche Maßnahmen E.Nrn. 714 und 715: Entwässerungsgräben Zur Vermeidung von Staunässe und damit zur Herstellung der wertgleichen Abfindung auf Ackerflächen am Geestrand im südlichen Bereich des Krohnskamps und im südlichen Bereich Achter der Ohe werden jeweils ca. 0,6 1,0 m tiefe Seitengräben angelegt. Beim Graben E.Nr.714 wird das temporär anfallende Wasser in einen vorhandenen Wegeseitengraben abgeführt, der seinerseits im Bereich des angrenzenden Waldes endet und das Wasser dort versickert. Der Graben E.Nr. 715 ist an einen vorhandenen Graben angeschlossen. Es handelt sich um Maßnahmen der Binnenentwässerung, da die neuen Gräben jeweils innerhalb der Flächen eines Teilnehmers liegen. E.Nr. 716 Überfahrt Zur Herstellung der inneren Erschließung der arrondierten Zuteilung eines Teilnehmers wird eine Überfahrt über den Verbandgraben III.O Graben H4 angelegt. Die Dimensionierung des Rohrdurchlasses erfolgt wie für die benachbart liegende Rohrdurchlässe. E.Nrn 543, 607: Renaturierung des Reithbachs Im Zuge der Flurbereinigung Nartum in der Gemeinde Gyhum des Landkreises Rotenburg/Wümme soll mit folgender Maßnahmenplanung die Sicherheit eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes im Bereich des Reithbaches einschließlich der angrenzenden Brach- und Grünlandflächen gewährleistet werden. Die naturnahe Entwicklung des Reithbaches und seiner angrenzenden Feuchtgrünlandbereiche soll somit übergeordnete Naturschutzziele unterstützen. Der zurzeit stark verlandete, begradigte und teilweise auf 250m verrohrte Reithbach soll im Zuge dieser Maßnahme im Oberlauf renaturiert werden. Der zukünftige Bachlauf verläuft mäandernd auf einer Länge von ca. 470 m durch das Maßnahmengebiet. Er erhält vom Profil her eine Sohlbreite zwischen 0,60 und 0,80 m, eine wechselnde Böschungsneigung von 1:1 bis 1:2,5 bei einer maximalen Sohltiefe von 0,80 m. Der Grabenquer- und Längsschnitt sind in Sonderkarten dargestellt. Der anfallende Bodenaushub wird in der südwestlich geplanten Wallstruktur eingebaut bzw. gleichmäßig im Gelände verteilt. Für den Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit ist ein mittleres Profil mit einer Sohlbreite von 0,70 m, einer Böschungsneigung von 1:1,75 und einer Sohltiefe von 0,60 m gewählt worden(s. Sonderkarten 1 und 2) AS Seite 6 von 22

7 Ermittlung der Durchflussmenge ( Ing.Büro Schmidt&Rietzke) 1.Berechnungsgrundlagen Gesamtfläche Einzugsgebiet = ca. 110 ha Regenspende (landwirtschaftlicher Abfluss) = 2,5 l/(s x ha) gepl. Sohlgefälle I 1,0 2. Dimensionierung des Gewässerquerschnittes Maßgeblicher Regenabfluss: Qmax = 110 ha x 2,50 l/(s x ha) = 275 l/s Durchflussvermögen I = 1,0 k St = 35 m 1/3 /s α = 0,72 Unregemäßigkeitsbeiwert für Gerinneunebenheiten A = 1,05 m² gem. CAD l u = 3,11 m gem. CAD (benetzter Umfang) Q = v x A v = k St x r hy 2/3 x l E 1/2 x α r hy = A/l u = 1,05 m² / 3,11 m = 0,34 m v = 35 m 1/3 /s x 0,34 m (2/3) x 0,001 (1/2) x 0,72 = 0,39 m/s Q = 0,39 m/s x 1,05 m² = 0,410 m³/s = 410 l/s QV = 410 l/s > Qerf. = 275 l/s 3.3. Bodenverbessernde Maßnahmen E.Nrn. 717, 718 und 719 Dränagen Zur Herstellung der wertgleichen Abfindung im Rahmen der Grünlandzuteilung verschiedener Teilnehmer werden eine Fläche von ca.1,2 ha Hinter dem kleinen Moor, eine Fläche von ca.1,2 ha Hinterm Kampe und eine Fläche von ca.1,0 ha Im Finnenbrok drainiert (Einzelrohrausmündung). In der Fläche der E.Nr.717 werden außerdem zur Herstellung einer durchgängigen Bewirtschaftung 9 in der Fläche vorhandene Einzelbäume gerodet. AS Seite 7 von 22

8 3.4 Naturschutz und Landschaftspflege Eingriffsregelung Grundsätzlich unterliegen alle Baumaßnahmen in Flurbereinigungsverfahren der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach 7 ff. Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG), die gemäß Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz bearbeitet wird (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2002). Danach wurden alle geplanten Baumaßnahmen daraufhin überprüft, inwieweit sie den Eingriffstatbestand gemäß 7 NNatG erfüllen. Ein Eingriff gem. 7 NNatG liegt dann vor, wenn das Vorhaben - zu einer Veränderung der Gestalt oder Nutzung der Grundflächen führt und - die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Beide Bedingungen müssen zutreffen. Für jede Maßnahme werden die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ermittelt. Alle zu erwartenden Beeinträchtigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Die Ergebnisse der Eingriffsregelung sind für jede Einzelmaßnahme detailliert im Verzeichnis der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (VAE) dargestellt Maßnahmen ohne erhebliche Beeinträchtigungen Die Prüfung des Eingrifftatbestandes für die geplanten Maßnahmen hat ergeben, dass lediglich die E.Nrn.716 und 128 nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft verbunden sind. Der Graben H4 ist nach der Landschaftsbestandsaufnahme und bewertung von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz (Wertstufe III). Durch den Verbau von insgesamt ca. 10 m Gewässerstrecke entstehen zwar Beeinträchtigungen des Gewässerlebensraumes, die aber aufgrund der geringen Ausdehnung bzw. Flächeninanspruchnahme als nicht erheblich einzustufen sind. Auch auf das Landschaftsbild ist durch den Verbau des kurzen Gewässerabschnitte keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten Maßnahmen, die den Eingriffstatbestand erfüllen Durch alle übrigen Baumaßnahmen (E.Nrn 148, 714, 715, 717, 718, 719) werden erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes hervorgerufen. Anlagebedingt sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten/Biotope, Boden und Landschaftsbild zu erwarten. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten und Biotope sind i.d.r. dann als erheblich anzusehen, wenn Biotoptypen der Wertstufen III bis V betroffen sind. Erhebliche Beeinträchtigungen des Bodens entstehen durch nachhaltige Standortveränderungen oder Versiegelung. Durch den Verlust bzw. die Veränderung von Landschaftselementen kann das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden. Baubedingte Beeinträchtigungen wie z.b. die Behinderung von Tierwanderungen, die Beunruhigung störungsempfindlicher Tiere sowie die Beeinträchtigung von wertvollen Vegetationsbeständen, Gehölzen und Biotopen sind nicht zu erwarten. Mit betriebsbedingten Beeinträchtigungen ist ebenfalls nicht zu rechnen. AS Seite 8 von 22

9 E.Nr. 148: Finnenbroksweg Angrenzend befinden sich Biotoptypen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz (Wertstufe III): Intensivgrünland auf Niedermoor und ein wegebegleitender Mädesüßgraben, der auch Standort einer gefährdeten Pflanzenart (Gelbe Wiesenraute) ist. Der Boden im Bereich der Wegefläche ist als überprägter Naturboden ohne besondere Werte einzustufen. Es handelt sich um entwässertes Niedermoor mit beeinträchtigter Funktionsfähigkeit. Der Weg stellt zusammen mit den Saum- und Grabenstrukturen ein gliederndes Landschaftselement in einem Landschaftsraum mit allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III) dar. Der Wegeausbau führt durch die Verbreiterung und zusätzliche Teilversiegelung der Fahrbahn zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden, die auszugleichen sind. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten/Biotope, z.b. des am Rande verlaufenden Grabens, können durch die Trassierung der Fahrbahn im mind. 1,5 m Abstand vermieden werden. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind durch die Herstellung der Wegedecke als Schotterrasen zur Förderung einer raschen Begrünung des Weges zu vermeiden. E.Nrn. 714 und 715: Entwässerungsgräben In beiden Fällen sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten/Biotope und Landschaftsbild möglich. Betroffen sind eine Ackerfläche und eine Intensivgründlandfläche von allgemeiner bis geringer Bedeutung für den Naturschutz (Wertstufe II). Angrenzend sind Hecken (Wertstufe III) vorhanden, die durch den Grabenbau beschädigt werden könnten. Durch die Trassierung der Gräben in mindestens 3 m Abstand von den Hecken sind diese erheblichen Beeinträchtigungen aber vermeidbar. Bei der Maßnahme E.Nr. 714 ist ein ca. 15 m langer Heckenabschnitt zur Anlage eines Rohrdurchlasses zu beseitigen. Diese Beeinträchtigung ist auszugleichen. Bei der Maßnahme E.Nr. 715 ist eine besondere Landschaftsstruktur betroffen, da der Übergang zwischen den Landschaftseinheiten noch durch die Nutzungsgrenze zwischen Acker und Grünland markiert wird. Durch den Grabenbau wird eine durchgehende Ackerbewirtschaftung ermöglicht, die zum Verlust dieser Landschaftsstruktur und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt, die auszugleichen ist. In beiden Bereichen wird das Schutzgut Boden durch die Beseitigung des gewachsenen Bodenprofils und die Entwässerung des Standortes erheblich beeinträchtigt. Es handelt sich um naturnahen Boden ohne besondere Werte (frischer bis feuchter Podsol im Übergang zum Niedermoor). E.Nrn. 717, 718 und 719 Dränagen Die Maßnahmen führen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten/Biotope durch die Beseitigung von wertvollen Grünlandflächen mit hohem Biotopentwicklungspotential, die auszugleichen sind. Bei der Maßnahme E.Nr. 717 ist feuchtes Intensivgrünland auf Niedermoor mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz (Wertstufe III) betroffen. Bei den Maßnahmen E.Nrn. 718 und 719 handelt es sich um nasses Grünland auf Niedermoor mit allgemeiner bis besonderer Bedeutung für den Naturschutz (Wertstufe III IV). Die Durchführung der Maßnahme E.Nr. 717 führt durch die Beseitigung des markanten Baumbestandes zu erheblichen Beeinträchtigungen von Arten/Biotopen und des Landschaftsbildes in einem Landschaftsteil mit besonderer Bedeutung (Wertstufe IV). Diese sind auszugleichen. AS Seite 9 von 22

10 Bilanzierung der genehmigten und umgesetzten Ausgleichsmaßnahmen Durch die Neuzuteilung der Nutzflächen und die geringfügig veränderte Bauausführung von Ausgleichs- und Eingriffsmaßnahmen ergeben sich Veränderungen der Flächengröße von bereits genehmigten Ausgleichsmaßnahmen. Insbesondere wurden im Rahmen der Neuzuteilung die Länge der Wegeaufhebungen E.Nrn.701, 702, 704, 706 verändert so dass der Ausgleichsflächenbedarf anzupassen ist. Nachfolgend werden die veränderten Maßnahmen und die Bilanz der Ausgleichsflächen dargestellt. Die Änderungen sind auch im VAE, im VdAF und in der Karte nachzuvollziehen. E.Nrn. 500 und 527 Bedingt durch die fehlende Verfügbarkeit der Flächen wurde der Saumstreifen mit Obstbaumreihe am Kampweg (E.Nr. 500) entgegen der Planung (Breite: 11 m und Länge: 240 m) nur in 5 m Breite und 190 m Länge ausgeführt. Dieses führt zu einer Verringerung der Sukzessionsfläche um ca m 2. Die Sukzssionsfläche am Koopdamm (E.Nr. 527) konnte durch die Neuzuteilung von m 2 auf m 2 vergrößert werden, so dass das Defizit bei E.Nr.500 ausgeglichen ist. Beide Maßnahmen befinden sich im Geestbereich. Die Maßnahme E.Nr. 500 ist Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau des unbefestigten Weges E.Nr. 100 mit Schotter. Die Anlage des Saumstreifens dient dem Ausgleich für erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten/Biotope, Boden und Landschaftsbild durch den Verlust von Krautvegetation, die Reduzierung der Vernetzungsfunktion, die Teilversiegelung und die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Die Reduzierung der Vernetzungsfunktion und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werden noch direkt am Ort des Eingriffes durch die E.Nr. 500 ausgeglichen. Für den Ausgleich der sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen ist die Maßnahme E.Nr. 527 geeignet, da sie ebenfalls als Standort für Krautvegetation und zur naturnahen Bodenentwicklung dient. Die Sukzessionsfläche befindet sich auf einem benachbarten ehemaligen Ackerstandort. E.Nrn. 503 und 507 Der Saumstreifen am Bullwegsweg (E.Nr. 503) wurde aufgrund der örtlichen Gegebenheiten anders als geplant (Breite: 7 m) nur in 3,5 m Breite angelegt, wodurch die Ausgleichsfläche um ca m 2 verkleinert wurde. Die Breite der in der Nachbarschaft gelegenen geplanten Wallhecke mit Saumstreifen (E.Nr. 507) konnte durch die Neuzuteilung von 10 m auf 15 m verbreitert werden. Hierdurch wird die Ausgleichsmaßnahme E.Nr. 507 um m 2 vergrößert. Die Maßnahme E.Nr. 503 ist Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau des Weges E.Nr. 103, mit dem erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten/Biotope, Boden und Landschaftsbild verbunden sind. Die Anlage des Saumstreifens dient als Ausgleich für die Erhöhung des Versiegelungsgrades, die Reduzierung der Vernetzungsfunktion und die Beeinträchtigung eines Landschaftselementes. Zum Teilausgleich dieser erheblichen Beeinträchtigungen ist die direkt angrenzende Maßnahme E.Nr. 507 geeignet, da sie ebenfalls der Biotopvernetzung und Anreicherung des Landschafsbildes sowie der naturnahen Bodenentwicklung dient. E.Nrn. 509, 510, 513, 527 und 544 Die Feldhecke E.Nr. 509 dient dem Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen durch die Aufhebung der Feldwege E.Nrn. 704 und 706. Die Maßnahme E.Nr. 704 wurde in verringerter Länge (300 m) ausgeführt, so dass sich der Ausgleichsflächenbedarf sich auf m 2 AS Seite 10 von 22

11 reduziert. Die Maßnahme E.Nr. 706 wurde verlängert, so dass ein zusätzlicher Ausgleichsflächenbedarf von 700 m 2 besteht. Gleichzeitig kann die noch herzustellende Feldhecke E.Nr. 509 mit Saumstreifen bedingt durch die erfolgte Neuzuteilung der Nutzflächen nicht wie geplant in 11 m sondern nur in 6 m Breite hergestellt werden. Hierdurch entsteht ein Flächendefizit rd m 2. Unter Berücksichtigung des veränderten Flächenbedarfs durch die Veränderung der Eingriffsflächen E.Nrn. 704 und 706 verbleibt ein Flächendefizit. Der Ausgleichsflächebedarf für die Wegeaufhebung E.Nr. 706 kann durch die im Rahmen der Bauausführung vergrößerten Sukzessionsflächen E.Nrn. 510 und 527 sowie die geringfügig verbreiterte Feldhecke E.Nr.513 aufgebracht werden (insgesamt m 2 ), die ebenfalls der Wiederherstellung von Saumbiotopen und ihrer Vernetzungsfunktion sowie der Anreicherung des Landschaftsbildes dienen. Die E.Nr. 509 entfällt als Ausgleichsmaßnahme für die Maßnahme E.Nr Die Maßnahme E.Nr. 513 wurde zum Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen durch die Aufhebung des Feldweges E.Nr. 702 festgelegt. Die Maßnahme E.Nr. 702 wurde in verringerter Länge ausgeführt, so dass sich der Ausgleichsflächenbedarf um 950 m 2 reduziert. Gleichzeitig kann E.Nr. 513 (Wallhecke mit Saumstreifen) geringfügig auf 11 verbreitert werden, so dass sich die Ausgleichsfläche im Vergleich zur Planung auf rd m 2 vergrößert. Die E.Nr. 509 bleibt Ausgleichsmaßnahme für die Maßnahmen E.Nrn. 111 und 704 (teilweise). Der restliche Ausgleichsbedarf für die Wegeaufhebung E.Nr. 704 wird durch die neue Ausgleichsmaßnahme E.Nr. 544 aufgebracht (anteilig ca. 700 m 2 ). Es handelt sich um die Anlage eines wegebegleitenden Saumstreifens mit Gehölzgruppen im betroffenen Landschaftsraum. E.Nrn. 512, 519 und 544 Die Feldhecke mit Saumstreifen (E.Nr. 512) wurde bedingt durch die Flächenverfügbarkeit abweichend von der Planung (Breite: 17 m und Länge: 330 m) in insgesamt 530 m Länge und in einer verringerten Breite von 6 bis 11 m ausgeführt, wobei die Heckenpflanzung in unveränderter Länge und Breite hergestellt wurde. Bedingt durch diese Änderung ergibt sich ein Flächendefizit von ca.800 m 2. Gleichzeitig besteht kein Ausgleichsbedarf mehr für die Maßnahme E.Nr. 701, da die Aufhebung des Feldweges entfällt. Hieraus resultiert eine Verringerung des Flächenbedarfs bei E.Nr. 512 um m 2. Im Ergebnis besteht also ein Flächenüberschuss von ca. 700 m 2, der als Ersatz für das Flächendefizit bei der Ausgleichsmaßnahme E.Nr. 519 für den Eingriff E.Nr. 112 aufgebracht wird. Bedingt durch die erfolgte Neuzuteilung der angrenzenden Ackerflächen kann die noch herzustellende Feldhecke E.Nr. 519 nicht wie geplant in 11 m sondern nur in 6 m Breite hergestellt werden. Hierdurch entsteht ein Flächendefizit von m 2. Dieses kann durch die Ausgleichsfläche E.Nr. 512 und die neue Maßnahme E.Nr. 544 aufgebracht werden. Die Maßnahme E.Nr. 519 ist Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau des Weges E.Nr. 112, mit dem erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten/Biotope, Boden und Landschaftsbild verbunden sind. Die Anlage der Feldhecke dient der Entwicklung einer Biotopvernetzungsstruktur, der naturnahen Bodenentwicklung und der Anreicherung des Landschaftsbildes in der Ackerlage südlich von Nartum. Diese Funktionen werden durch die benachbarten Ausgleichsmaßnahmen E.Nrn. 512 und 544 in der Ackerlage westlich von Nartum ebenfalls erfüllt. Ein Großteil der beeinträchtigten Funktionen wird zudem weiterhin durch die Maßnahme E.Nr. 519 in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsteilraum ausgeglichen. AS Seite 11 von 22

12 E.Nrn. 515 und 526 Der Saumstreifen mit Gehölzgruppen am Friedhof (E.Nr. 515) wurde durch die Verringerung der geplanten Breite von 5 auf 4 m in einer um ca. 200 m 2 verringerten Fläche ausgeführt. Dieses Flächendefizit kann durch die Feldhecke E.Nr. 526 ausgeglichen werden. Durch die erfolgte Verlängerung von 270 m auf 320 m wurde die Feldhecke um 250 m 2 erweitert. Die Maßnahme E.Nr. 515 ist Ausgleichsmaßnahme für den Bau des Weges E.Nr Auszugleichen sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden. Die Anlage des Saumstreifens dient der der naturnahen Bodenentwicklung im Ackerbereich westlich von Nartum. Diese Funktionen werden durch die Anlage der Feldhecke E.Nr.526, die sich im Randbereich der Ackerlage befindet, ebenfalls erfüllt. E.Nrn. 529 und 543 Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist der Wegeseitenraum entlang der Wege E.Nr. 146 und E.Nr.101 nach dem Wegeausbau zu schmal, um den geplanten 2 bis 6 m breiten Saumstreifen mit Grabenaufweitungen anzulegen Die E.Nr. 529 als Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau des Weges E.Nr. 146 entfällt und wird durch die neue Ausgleichsmaßnahme E.Nr. 543 ersetzt. Zum Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten und Biotope im Niederungsbereich wird im betroffenen Teilraum im Rahmen der Renaturierung des Reithbaches ein naturnaher Gewässerabschnitt in ca. 250 m Länge als Element zur Biotopvernetzung neu angelegt. In der Summe ergeben sich durch die erläuterten Veränderungen in der Lage, Größe und Zuordnung der oben aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen sowie bedingt durch die zusätzlich vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen E.Nrn. 543 und 544 keine Flächendefizite. Bei den genehmigten bzw. bereits ausgeführten Ausgleichsmaßnahmen E.Nrn. 501, 502, 504, 505, 507, 508, 511 und 530 besteht sogar ein Flächenüberschuss. Beispielhaft zu nennen sind: E.Nr. 501 Bedingt durch die vorhandene Parzellengröße wurde die Sukzessionsfläche mit Wallhecke und Feuchtbiotop um 500 m 2 auf m 2 vergrößert. E.Nr. 530 Der Gewässerrandstreifen E.Nr. 530 wurde nicht wie geplant in 7 m sondern in 10 m Breite ausgeführt, so dass ein Flächenüberschuss von m 2 besteht. Insgesamt beträgt der Flächenüberschuss rd m 2, der sich folgendermaßen aufgliedert: Sukzessionsflächen (teilweise mit Gehölzgruppen) m 2 Saum-/Gehölzstreifen 800 m 2 Gewässerrandstreifen m 2. AS Seite 12 von 22

13 Ausgleichsmaßnahmen Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind geplant: E.Nr. 532 Ein vorhandener, asphaltierter Parkplatz mit randlichem Gehölzbestand an der Kreisstraße 112 wird nicht mehr benötigt. Zum Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen durch die Teilversiegelung des Weges E.Nr. 148 wird ein Teil der Parkplatzfläche (360 m 2 ) entsiegelt und als Sukzessionsfläche zur Entwicklung von naturnahen Bodenverhältnissen ausgewiesen. Im östlichen Bereich der Sukzessionsfläche werden fünf Einzelbäume gepflanzt als Teil- Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen durch die Gehölzbeseitigung im Zuge der Maßnahme E.Nr. 717 im benachbarten Grünlandbereich. E.Nr. 533 Südlich des neu anzulegenden Grabens E.Nr. 714 ist ein Sukzessionsstreifen in 3,0 m Breite entlang der vorhandenen Hecke anzulegen. Der Sukzessionsstreifen wird durch den Graben von der landwirtschaftlichen Nutzfläche abgegrenzt. Diese Maßnahme dient der Entwicklung naturnaher Bodenverhältnisse und der Aufwertung der vorhandenen Hecke als Lebensraum zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen durch die Beseitigung von Hecken-Gehölzen und des gewachsenen Bodenprofils. E.Nr. 534 Südlich des neu anzulegenden Grabens E.Nr. 715 ist ein Sukzessionsstreifen in 4 m Breite entlang der vorhandenen Hecke anzulegen. Der Sukzessionsstreifen wird durch den Graben von der landwirtschaftlichen Nutzfläche abgegrenzt. Diese Maßnahme dient der Entwicklung naturnaher Bodenverhältnisse und der Aufwertung der vorhandenen Hecke als Landschaftselement am Geestrand zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen durch die Beseitigung des gewachsenen Bodenprofils und einer Landschaftsstruktur. E.Nr. 535 Im Seitenraum des Weges E.Nr. 101 sind als Lückenbepflanzung im vorhandenen Heckenbestand fünf Einzelbäume vorgesehen. Die Neuanpflanzung dient der Aufwertung eines Landschaftselementes und ist ein Teil-Ausgleich für die Beseitigung eines Gehölzbestandes auf einer direkt angrenzenden Grünlandfläche (E.Nr. 717). E.Nr. 536 Am Nordrand einer Brachfläche, die heute als Ostfeuerplatz genutzt wird, werden insgesamt drei Einzelbäume gepflanzt. Die Neuanpflanzung von Landschaftselementen ist ein Teil- Ausgleich für die Beseitigung eines Gehölzbestandes (E.Nr. 717). E.Nr. 537 Ein ca. 0,21 ha großer Fichtenforst soll zu einem naturnahen Feldgehölz entwickelt werden. Nach Rodung des Fichtenbestandes wird die Fläche mit Baumgruppen bepflanzt und der naturnahen Entwicklung überlassen. Die Anpflanzung ist ein Teil-Ausgleich für die Beseitigung eines Gehölzbestandes (E.Nr. 717) und dient der Schaffung eines naturnahen Landschaftselementes. AS Seite 13 von 22

14 E.Nr Auf einer Brachfläche im Ackerbereich am Röhrberg sollen insgesamt fünf Einzelbäume angepflanzt werden. Diese Anpflanzung ist ein Teil-Ausgleich für die Beseitigung eines Gehölzbestandes (E.Nr. 717). E.Nr. 539 Auf einer Brachfläche im Ackerbereich sollen insgesamt drei Einzelbäume angepflanzt werden. Diese Anpflanzung ist ein Teil-Ausgleich für die Beseitigung eines Gehölzbestandes (E.Nr. 717). E.Nr. 540 Eine Baumgruppe im Ackerbereich soll durch die Anpflanzung von drei Einzelbäumen ergänzt werden und durch eine Abgrenzung zu den Ackerflächen dauerhaft gesichert werden. Die Aufwertung dieses Landschaftselementes ist ein Teil-Ausgleich für die Beseitigung eines Gehölzbestandes (E.Nr. 717). E.Nr. 541 Auf den Grünlandflächen westlich des Reithbaches ist die Anpflanzung von sieben Einzelbäumen (Kopfweiden) vorgesehen. Die Neuanlage von typischen Landschaftselementen ist ein Teil-Ausgleich für die Beseitigung eines Gehölzbestandes (E.Nr. 717) im Niederungsbereich östlich von Nartum. E.Nr. 542 Im südöstlichen Niedermoorbereich sind entlang des Reithbaches bisher mäßig intensiv genutzte, feuchte Grünlandflächen als Extensivgrünland zu entwickeln. Diese Maßnahme dient dem Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten und Biotope durch die Dränage und Umwandlung von wertvollen Grünlandbiotopen (E.Nrn. 717, 718 und 719). Die insgesamt ca. 4,13 ha großen Fläche befindet sich im Grünlandbereich am Reithbach und ist steht im Zusammenhang mit der hier ebenfalls geplanten Maßnahme E.Nr. 606 (siehe Anhang: Maßnahmenkonzept Reithbach). Die Flächen werden zur Zeit überwiegend mäßig intensiv als Grünland genutzt. Durch Maßnahmen zur Vernässung (Aufhebung der Dränage) und Umstellung auf eine extensive Grünlandpflege soll die Entwicklung von strukturreichem Feuchtgrünland eingeleitet werden. E.Nr. 543 Der Reithbach im Niedermoorbereich südöstlich von Nartum soll im Rahmen der geplanten Maßnahme E.Nr. 606 naturnah entwickelt werden (siehe Anhang: Maßnahmenkonzept Reithbach). Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme und der Ausgleichsmaßnahme E.Nr. 542 ist es vorgesehen, einen ca. 250 m langen, zurzeit verrohrten Abschnitt des Gewässers wiederherzustellen und naturnah zu entwickeln. Diese Maßnahme dient dem Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten und Biotope durch den Ausbau des Weges E.Nr. 146 (Ersatz für Ausgleichsmaßnahme E.Nr. 529). E.Nr. 544 An der Westseite des Weges Vorm Hainbruch (E.Nr. 113) soll in ca. 250 m Länge ein Saumstreifen mit Gehölzgruppen angelegt werden. Dazu wird der vorhanden Wegesaum um ca. 5,5 m auf insgesamt 9,5 m verbreitert. Die Maßnahme dient als Ausgleich für den Ausbau des angrenzenden Weges E.Nr. 112 und die Aufhebung des Weges E.Nr. 704 (Teilersatz für die verkleinerten Ausgleichsmaßnahmen E.Nr. 509 und 519). AS Seite 14 von 22

15 Zusammenfassend ergibt sich ein Flächenbedarf von rd. 5 ha für die geplanten Ausgleichsmaßnahmen. Details zur Gestaltung der einzelnen Ausgleichsmaßnahmen sind den Gestaltungshinweisen (in der Anlage zum VdAF) zu entnehmen Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes Im Rahmen dieser 1. Änderung des Planes nach 41 werden die neuen Ausgleichsmaßnahmen E.Nrn 541, 542, 543 sowie die ergänzenden Maßnahmen E.Nr.606 und 607 zur Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes mit den bereits umgesetzten Maßnahmen E.Nrn 504 und 602 am Oberlauf des Reithbachs gebündelt. Diese Maßnahmebündelung soll die Zielvorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Fließgewässer wieder durchgängig zu machen, mit ihren angestammten Quellhorizonten zu vernetzen und somit einen lückenlosen Biotopverbund herzustellen erfüllen. Im Detail wird der Reithbach mit seinem Quellgebiet über die Flächensicherung von ca. 10ha mit extensiv genutztem Feuchtgrünland verbunden. Dazu ist insbesondere die Extensivierung und Sicherung des Grünlandes (E.Nr.606) um den eigentlichen Quellbereiches herum erforderlich. Darüber hinaus wird im gesamten Planungsbereich durch die Renaturierung des Reithbachoberlaufs (E.Nr.543, 607), weiteren Nutzungsextensivierungen, Beseitigung von Bodenbeeinträchtigungen sowie Bereitstellung zusätzlicher Retentionsräume (Kleingewässer) die Leistungsfähigkeit des örtlichen Naturhaushalts (Boden und Wasser) nachhaltig gefördert. Da der Reithbach als Nebenarm zur Clündersbeek entwässert, wird durch diese Maßnahmenbündelung das gesamte überregionale Fließgewässersystem aufgewertet (vgl. Anhang: Maßnahmenkonzept Reithbach). Die Stiftung Naturschutz Hamburg und Stiftung Loki Schmidt zum Schutze gefährdeter Pflanzen übernimmt Eigentum und Unterhaltung des gesamten Bereiches. 3.5 Sonstige Maßnahmen Der ursprünglich vorgesehene Steinsammelplatz (E.Nr. 902) wird nicht mehr benötigt und kann entfallen. AS Seite 15 von 22

16 4. Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 3c und Niedersächsisches UVPG 5: (auf der Grundlage der Anlage 2 zum UVPG vom ) Vorbemerkung Im Rahmen der Abstimmung der Neugestaltungsgrundsätze wurde 2001 entschieden, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Hierzu erfolgte seinerzeit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß UVPG. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird. Die Vorprüfung des Einzelfalles bezieht sich auf die zum damaligen Zeitpunkt geplanten Wegeausbaumaßnahmen und Wegerekultivierungen. Die nun vorgesehene 1. Änderung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen beinhaltet darüber hinaus auch Maßnahmen zur Herstellung der wertgleichen Abfindung (sog. Planinstandsetzungsmaßnahmen) und die dazugehörigen Ausgleichsmaßnahmen. Für diese bisher noch nicht berücksichtigten Maßnahmen wird die nachfolgende Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pfllicht durchgeführt. Kriterien 1 Merkmale des Vorhabens Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien überschlägig zu beschreiben: 1.1 Größe des Vorhabens - Welche Flächen werden vom Vorhaben benötigt (einschließlich aller Nebeneinrichtungen)? - Wird ein Prüfwert für Größe oder Leistung gem. Anlagen 1 zum UVPG/NUVPG für das Projekt überschritten? - Ggf. Angaben zur Anzahl und zum Ausmaß von Bauwerken, zu Kapazitäten, Produktionsmengen, Stoffdurchsatz und gleichartige Angaben zu sonstigen Größen- und Leistungsmerkmalen. Bemerkungen überschlägige Angaben zu den Kriterien hinsichtlich Bauphase, Betriebsphase und nach Nutzungsaufgabe bzw. Abbau Das gesamte Verfahrensgebiet hat eine Fläche von etwa ha. Diese 1. Änderung des Planes nach 41 FlurbG beinhaltet folgende Planinstandsetzungsmaßnahmen (E.Nrn ): - Neuanlage von zwei Entwässerungsgräben (insgesamt 450 m) - Dränage und Reliefmelioration von Grünland (insgesamt 3,15 ha) in Verbindung mit der Beseitigung von Einzelbäumen auf einer Fläche. Für diese Maßnahmen werden insgesamt rd. 3,3 ha Fläche beansprucht. Alle o.a. Maßnahmen sind als Eingriffe gemäß NNatG einzustufen. Zum Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind folgende Maßnahmen auf insgesamt ca. 4,9 ha Fläche geplant (E.Nrn ): - Anpflanzung von Einzelbäumen an mehreren Standorten - Entwicklung eines naturnahen Feldgehölzes (0,21ha) - Anlage von Sukzessionsstreifen an Hecken (ca. 0,14 ha) - Entwicklung und Sicherung von Extensivgrünland (4,13 ha). AS Seite 16 von 22

17 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft - Wasser: Art eines Gewässerausbaus, Flächen-, Volumen- oder Qualitätsveränderung, Einleitungen, Entnahmen von Grund- oder Oberflächenwasser. - Boden: Umfang einer Inanspruchnahme durch Flächenentzug, Versiegelung, Verdichtung, Nutzungsänderung, Bodenabtrag/- auftrag, Entwässerung, Eintrag von Schadstoffen. - Natur und Landschaft: Angaben zur Nutzung und Gestaltung von Flora, Fauna, Biotopen und des Landschaftsbildes durch das Vorhaben. 1.3 Abfallerzeugung - Welche Abfälle und Abwässer werden voraussichtlich anfallen? - Klassifikation der Abfälle gemäß WHG, KrW- /AbfG, jeweils hinsichtlich Art und Umfang (überwachungsbed., wassergefährdend etc.). - Art der geplanten Entsorgung. 1.4 Umweltverschmutzungen und Belästigungen - Welche Stoffe werden voraussichtlich in Luft, Wasser und Boden emittiert? - Ist mit dem Vorhaben möglicherweise eine deutlich wahrnehm- bzw. messbare, Belastung der Umgebung durch Stoffeinträge in Boden und Wasser, (Ab)Wärme, Erschütterungen, Geräusche, ionisierende Strahlungen, elektromagnetische Felder, Lichteinwirkungen und Gerüche verbunden? - Sind Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen von Mensch oder Tier möglich (Art und Weise, Umfang)? - Welche der in Nr der TA Luft aufgeführten Stoffe werden voraussichtlich in welchem Umfang emittiert? Durch die geplanten Maßnahmen sind Veränderungen von Boden, Wasser, Natur (Pflanzen- und Tierwelt) und Landschaft zu erwarten. Boden: - Beseitigung von gewachsenen Bodenprofilen und Entwässerung - Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung auf den geplanten Ausgleichs- flächen und Einleitung einer naturnahen Bodenentwicklung Wasser: - Verbesserung der Entwässerung von bereits teilentwässerten Acker- und Grünlandstandorten durch Neuanlage von Gräben und Dränage - Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung auf den geplanten Ausgleichsflächen zur Einleitung einer naturnahen Standortentwicklung Natur: - Beseitigung von Gehölzen und Beeinträchtigung von Grünlandbiotopen - Neuanpflanzung von Gehölzen, Ausweisung von Sukzessionsflächen und Entwicklung von Extensivgrünland als Lebensräume für naturraumtypische Pflanzen- und Tierarten Landschaft: - Beseitigung von gliedernden Landschaftselementen am Geestrand und im Niederungsbereich - Anreicherung verschiedener Landschaftsteilräume mit typischen Landschaftselementen. Keine. Nicht zu erwarten. AS Seite 17 von 22

18 1.5 Unfallrisiko, insb. mit Blick auf die verwendeten Stoffe und Technologien - Erfordert das Vorhaben das Lagern, den Umgang mit, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen i.s. des ChemG bzw. der GefStoffV, wassergefährdenden Stoffen i.s. des WHG oder radioaktiven Stoffen? - Unfall-/Störfallrisiken, z.b. bei der Lagerung, Handhabung, Beförderung von explosiven, giftigen, radioaktiven, krebserregenden, erbgutverändernden Stoffen (in welchem Umfang)? 2. Standort des Vorhabens Die Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien zu beurteilen. In die Betrachtung sind die jeweils relevanten Vorbelastungen im Sinne einer Status-quo-Betrachtung ebenso mit einzubeziehen wie mögliche kumulative Wirkungen und mögliche Wechselwirkungen mit gleichartigen Vorhaben. 2.1 Nutzungskriterien - Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere der Flächen für (Wohn-) Siedlungen und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Veroder Entsorgung oder sonst. wirtschaftliche oder öffentliche Nutzung. - Sind in der Umgebung andere Anlagen mit Auswirkungen auf den Standort des Vorhabens bekannt? - Welche diesbezüglichen oder sonstigen Vorbelastungen sind bekannt oder zu besorgen? - Sind kumulative Wirkungen möglich (Art und Intensität)? Nicht vorhanden. Betroffenheit (Durch welchen Wirkfaktor ist ggf. eine Betroffenheit zu besorgen?) Das Verfahrensgebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt (Acker, Grünland). Die geplanten Bau- und Ausgleichsmaßnahmen werden überwiegend auf landwirtschaftlichen Nutzflächen durchgeführt. Die Baumaßnahmen dienen der Verbesserung der Nutzungsbedingungen. Durch die Ausgleichsmaßnahmen werden landwirtschaftliche Nutzflächen einer naturnahen Entwicklung zugeführt. AS Seite 18 von 22

19 2.2 Qualitätskriterien - Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur (Tiere und Pflanzen) und Landschaft (Landschaftsbild, Landschaftsraum). - Leistungsfähigkeit der natürlichen Bodenfunktionen und der Archivfunktion des Bodens; Empfindlichkeit gegenüber Bodenerosion; Stoffliche Belastung der Böden. - Wasserbeschaffenheit: ökologischer und chemischer Zustand, Situation von Hydraulik/Hydrologie, Morphologie und Beschaffenheit der Gewässersedimente. - Grundwasserbeschaffenheit (Qualität), - Hydrologie, Grundwassermenge/-stand. - Luftqualität, z.b. Kurgebiete. Die Maßnahmen werden im Geestrand- und Niedermoorbereich des Verfahrensgebietes durchgeführt. Der Geestbereich ist durch die intensive Ackernutzung geprägt. Die Böden sind winderosionsgefährdet. Der Bereich hat eine geringe bis mäßige Ausstattung mit naturnahen Lebensräumen. Wertvoll und erhaltenswert sind insbesondere alle vorhandenen Hecken und Säume. Das Landschaftsbild ist bis auf den Übergangsbereich zur Niederung insgesamt strukturarm und wenig abwechslungsreich. Die Niedermoor-Standorte sind durch Entwässerungsmaßnahmen bereits stark anthropogen beeinflusst und in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und gefährdet. Der Bereich wird überwiegend durch intensive Grünlandnutzung geprägt. Vorwiegend entlang der Gewässer sind noch zahlreiche wertvolle und schützenswerte Biotope als Relikte der ehemaligen Kulturlandschaft vorhanden (Feuchtgrünland, Erlenbruchwaldreste, Quellsümpfe etc.).das Landschaftsbild ist vielfältig und reich gegliedert. AS Seite 19 von 22

20 2.3 Schutzkriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Im Verfahrensgebiet nicht vorhanden. oder europäische Vogelschutzgebie- te Gemäß 10 (1) Nr. 5 BNatSchG bzw. Gebiete, welche die Landesregierung gemäß 33 (1) BNatSchG dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission benannt hat Naturschutzgebiete gemäß 24 NNatG Im Verfahrensgebiet nicht vorhanden Nationalparke Im Verfahrensgebiet nicht vorhanden Biosphärenreservate Im Verfahrensgebiet nicht vorhanden Landschaftsschutzgebiete gemäß 26 NNatG Im Verfahrensgebiet sind das LSG ROW 130 Stellingsmoor, Hemelsmoorwiesen und Steinfelder Holz und das LSG ROW 89 Steingrab mit Baumgruppe im Hühnenkellerfeld ausgewiesen. Die geplanten Maßnahmen befinden sich außerhalb dieser Schutzgebiete Naturdenkmale gemäß 27 NNatG Im Verfahrensgebiet nicht vorhanden Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß 28 NNatG Besonders geschützte Biotope und besonders geschütztes Feuchtgrünland gemäß 28a und 28 b NNatG Im Verfahrensgebiet nicht vorhanden. Im Verfahrensgebiet sind mehrere besonders geschützte Biotope vorhanden. Alle geplanten Maßnahmen befinden sich außerhalb dieser geschützten Bereiche. Ein geschütztes Biotop liegt im südlichen Randbereich der geplanten Maßnahmen E.Nr. 715, ist aber nicht betroffen Wallhecken gemäß 33 NNatG Am Südrand des Verfahrensgebietes (Clündersbeektal) sind Wallhecken vorhanden. Diese sind von den geplanten Maßnahmen nicht betroffen Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete gemäß 19, 32 WHG bzw. landesrechtlicher Regelungen Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des 2 ( 2) Nr. 2 und 5 ROG Baudenkmale und Bodendenkmale, die gemäß 4 des Nds. Denkmalschutzgesetzes in das Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen sind, und Grabungsschutzgebiete Im Verfahrensgebiet nicht vorhanden. Nicht bekannt. Nicht vorhanden. In den Maßnahmenbereichen nicht bekannt. AS Seite 20 von 22

21 3. Merkmale der möglichen erheblichen Auswirkungen 3.1 Überschlägige Beschreibung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen (auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes auf - Boden - Wasser - Luft/Klima - Tiere - Pflanzen - Landschaft - Kultur-/Sachgüter - Mensch. 3.2 Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt unter Verwendung der Kriterien Ausmaß, grenzüberschreitender Charakter, Schwere und Komplexität, Dauer, Häufigkeit, Reversibilität und Wahrscheinlichkeit für - Boden, Wasser, Luft/Klima,Tiere, Pflanzen, Landschaft,Kultur-/Sachgüter - Mensch. Durch die geplanten Baumaßnahmen sind nachteilige Umweltauswirkungen auf Boden, Natur (Pflanzen- und Tierwelt) und Landschaft zu erwarten. Im Rahmen der Eingriffsregelung gemäß NNatG werden Maßnahmen zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen festgelegt. Alle nachfolgend aufgeführten erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter können durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden: Boden: - Beseitigung gewachsener Bodenprofile und weitere Entwässerung der Standorte im Bereich der neuen Grabentrassen (ca. 0,3 ha) Natur (Tiere/Pflanzen): Verlust von wertvollen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen durch: - Beseitigung eines Heckenabschnittes am Geestrand (max. 0,01 ha) - Beseitigung eines Altbaumbestandes im Grünland (ca. 0,05 ha) - Entwässerung mit anschließender Nutzungsintensivierung auf drei Grünlandflächen (insgesamt 3,15 ha) Landschaft (Landschaftsbild): - Beeinträchtigung einer wertvollen Landschaftsstruktur am Geestrand durch Grabenanlage und Umwandlung in Acker (ca. 0,45 ha) - Beeinträchtigung des wertvollen Landschaftsbildes im Niederungsbereich durch Umwandlung von drei sturkturreichen Grünlandflächen mit Bedeutung als naturraumtypische Landschaftselemente (insgesamt 3,15 ha). Nachteilige Umweltauswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Nach Umsetzung der geplanten Baumaßnahmen und den dazugehörigen Ausgleichsmaßnahmen ist mit nachhaltigen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu rechnen. Alle durch die Planinstandsetzungsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen von Boden, Natur und Landschaft sind gemäß 10 NNatG ausgleichbar. Zusammenfassung (Gesamteinschätzung erheblicher Umweltauswirkungen): Nachhaltige erhebliche Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. AS Seite 21 von 22

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