Fließgewässerrenaturierungen und Flurbereinigung Umsetzungsbeispiele aus dem Sonneberger Unterland

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1 Fließgewässerrenaturierungen und Flurbereinigung Umsetzungsbeispiele aus dem Sonneberger Unterland Andreas Harnischfeger Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung, Meiningen Gruppe Übergreifende Fachaufgaben

2 Rechtsgrundlage Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794)

3 Neugestaltungsauftrag 37 Abs. 1 FlurbG (1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen,..

4 Berücksichtigung öffentlicher Belange 37 Abs. 2 FlurbG (2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

5 Berücksichtigung öffentlicher Belange Rechnung tragen heißt, je nach Lage des Einzelfalls die öffentlichen Belange zu berücksichtigen und entsprechende Planungen ganz oder teilweise zu verwirklichen, wenn dabei eine wertgleiche Abfindung aller Beteiligen möglich bleibt und das Verfahren nicht oder nur unwesentlich verzögert wird (Ermessensentscheidung).

6 Gemeinsamer Erlass zur Zusammenarbeit Die Möglichkeiten der Flurbereinigung für strukturverbessernde Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie nutzen. Die dazu rechtlich vorgesehenen Instrumente sind die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, die behördenverbindlich sind.

7 Gemeinsamer Erlass zur Zusammenarbeit Der Maßnahmeträger und die Flurbereinigungsbehörde legen für flächenrelevante strukturverbessernde Maßnahmen an Schwerpunktgewässern einen der nachfolgenden Anlagetypen fest: a) Gemeinschaftliche Anlagen der Teilnehmergemeinschaft (TG) b) Öffentliche Anlagen, die dem Zweck der Flurbereinigung dienen c) Andere öffentliche Anlagen

8 Gemeinschaftliche Anlagen der Teilnehmergemeinschaft (TG) Was sind gemeinschaftliche Anlagen der TG? Weg, Straßen und Gewässer, die der gemeinschaftlichen Nutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienen Genehmigung/ Feststellung erfolgt mit dem Plan nach 41 FlurbG Die zur Umsetzung erforderlichen Aufwendungen fallen der TG zur Last Herstellung durch die jeweilige TG; in besonderen Einzelfällen auch durch Dritte Flächenmanagement durch die Flurbereinigungsbehörde

9 Öffentliche Anlagen, die dem Zweck der Flurbereinigung dienen Was sind Öffentliche Anlagen, die dem Zweck der Flurbereinigung dienen? Genehmigung/ Feststellung erfolgt mit Plan nach 41 FlurbG Die zur Umsetzung erforderlichen Aufwendungen fallen dem Maßnahmeträger zur Last (besondere Deckungsmittel) Herstellung durch die jeweilige TG; in besonderen Einzelfällen auch durch Dritte Flächenmanagement durch die Flurbereinigungsbehörde

10 Andere öffentliche Anlagen Was sind andere öffentliche Anlagen? Genehmigung/ Feststellung erfolgt durch den Maßnahmeträger Maßnahmeträger ist für die Herstellung und Finanzierung verantwortlich Flächenmanagement durch die Flurbereinigungsbehörde auf Antrag des Maßnahmeträgers

11 Praxisbeispiele Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen Landkreis Sonneberg Flurbereinigung Heubisch, Hönbach und Rotheul Wartburgkreis Flurbereinigung Buttlar

12

13 Praxisbeispiel 1 Renaturierung Röthen

14 Flurbereinigungsverfahren Hönbach 87 FlurbG (B 89) 1176 ha Ortslagen Bettelhecken Hönbach Malmerz Unterlind Oberlind Steinbach Weidhausen

15 Renaturierung Röthen Umsetzung in der Flurbereinigung Hönbach Gewässerbaumaßnahmen (Neuanlage von Gewässerarmen) Rückbau von alten Wehren und einer Brücke Einbau von Sohlgleiten Errichtung einer Brücke über die Röthen Verlängerung des Gewässerverlaufs Anheben der Gewässersohle Verringerung des Sohlgefälles

16 Renaturierung Röthen Renaturierung auf einer Gesamtlänge von 3,5 km von der Landesgrenze bis zur Eisenbahnstrecke am westlichen Ortsrand von Sonneberg Ziel: mäandrierender Bachverlauf mit Sohlgleiten im annähernd ursprünglichen Gewässerbett

17 Renaturierung Röthen Zustand vor der Renaturierung

18 Renaturierung Röthen Neuer Gewässerverlauf im Frühjahr 2010

19 Renaturierung Röthen Zustand im Sommer 2011

20 Praxisbeispiel 2 Renaturierung Dorfbach

21 Flurbereinigungsverfahren Heubisch 87 (L 3151) + 1 FlurbG 688 ha Ortslagen Heubisch Mupperg

22 Renaturierung Dorfbach Umsetzung in der Flurbereinigung Heubisch Rückbau eines verrohrten Gewässers Herstellung eines offenen, mäandrierenden Gewässers

23 Renaturierung Dorfbach Renaturierung auf einer Gesamtlänge von 180 m von der Landesgrenze bis zur Steinach Ziel: Naturnaher Bachverlauf

24 Renaturierug Dorfbach Zustand vor der Renaturierung

25 Renaturierung Dorfbach Neuer Gewässerverlauf im Oktober 2009

26 Renaturierung Dorfbach Zustand im Frühjahr 2010

27 Praxisbeispiel 3 Renaturierung Föritz

28 Flurbereinigungsverfahren Rotheul 86 FlurbG 576 ha Ortslage Rotheul

29 Renaturierung Föritz Umsetzung in der Flurbereinigung Rotheul Gewässerbaumaßnahmen (Neuanlage eines mäandrierenden Gewässers) Ersatzneubau von zwei Brücken am Kolonnenweg Einbau einer Sohlgleite Errichtung eines Sandfangs Verlängerung des Gewässerverlaufs Anheben der Gewässersohle Verringerung des Sohlgefälles

30 Renaturierung Föritz Renaturierung auf einer Gesamtlänge von 2,5 km bis zur Landesgrenze Ziel: mäandrierender Bachverlauf mit Sohlgleite im annähernd ursprünglichen Gewässerbett

31 Renaturierung Föritz Zustand vor der Renaturierung

32 Renaturierung Föritz Bauphase im Sommer 2002

33 Renaturierung Föritz Bauphase im Sommer 2002

34 Renaturierung Föritz Zustand im Sommer 2008

35 Renaturierung Föritz Zustand im Sommer 2008

36 Renaturierung Föritz Zustand im Sommer 2008

37 Praxisbeispiel 4 Renaturierung Taft

38 Flurbereinigungsverfahren Buttlar 86 FlurbG 1162 ha Ortslagen Buttlar Wenigentaft Dienstleister Grontmij

39 Renaturierung Taft Umsetzung in der Flurbereinigung Buttlar Rückbau der Steinschüttungen und Betonelemente, die im Sohl- und Uferbereich eingebaut sind Herstellung eines offenen, mäandrierenden Gewässers Verlängerung des Gewässerverlaufs Anheben der Gewässersohle Förderung von häufigem Ausufern Aufweitung des Profils Verringerung des Sohlgefälles

40 Renaturierung Taft Renaturierung auf einer Gesamtlänge von 540 m, beginnend an der Landesgrenze Ziel: mäandrierender Bachverlauf im annähernd ursprünglichen Gewässerbett

41 Renaturierung Taft Zustand vor der Renaturierung

42 Renaturierung Taft Zustand vor der Renaturierung

43 Renaturierung Taft Bauphase im Frühjahr 2008

44 Renaturierung Taft Zustand im Herbst 2009

45 Renaturierung Taft Zustand im Herbst 2009

46 Zusammenfassung Verfahren nach dem FlurbG eignen sich sehr gut für die Planung und Umsetzung von flächenrelevanten strukturverbessernden Maßnahmen an Schwerpunktgewässern die Moderation zwischen den Akteuren im ländlichen Raum zählt hierbei zu den wesentlichen Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde

47 Zusammenfassung Weitere Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde: Planung der Maßnahmen Abstimmung mit den TÖB Genehmigung/ Feststellung der Maßnahmen (Plan nach 41 FlurbG) Schaffung der Baufreiheit Herstellung der Maßnahmen Flächenmanagement Grunderwerb (auch außerhalb des Maßnahmebereichs) Vermessung zur Neuordnung des Eigentums Rechtliche Umsetzung (Vollzug in den öffentlichen Büchern) Verwaltung/ Verpachtung der Flächen

48 Zusammenfassung funktionierende Partnerschaften bilden das Fundament für eine auf die Zukunft ausgerichtete Entwicklung der ländlichen Räume Transparenz schafft Akzeptanz und Zufriedenheit

49 Vielen Dank

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