Eignungsgebiete für Windenergienutzung
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- Carl Seidel
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1 Eignungsgebiete für Windenergienutzung Kreiskonzept Segeberg 2009 Stand: Oktober 2009
2 1. Einleitung Im Entwurf des Landesentwicklungsplanes ist eine Erweiterung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen auf 1,0 % (ca ha) der Landesfläche vorgesehen. Derzeit sind ca. 0,86 % (ca ha) der Landesfläche als Eignungsgebiete ausgewiesen. Dahinter steht der politische Wille, den regenerativen Energien allgemein und speziell der Windenergienutzung mehr Raum zu geben. Unter dem Titel Zukunft der Windenergienutzung in Schleswig-Holstein, geplante Erweiterung der Eignungsgebiete gem. Entwurf des Landesentwicklungsplanes fand seitens der Landespalnungsbehörde am ein Gespräch mit den Kreisen statt. Aus diesem Gespräch resultierte der Auftrag an die Kreise, für ihren Zuständigkeitsbereich Windenergiekonzepte nach landesweit einheitlichen Kriterien zu erstellen. Diese stellen die Grundlage für die anschließende Teilfortschreibung der Regionalpläne durch die Landesplanungsbehörde dar. Im Rahmen der Kreiskonzepte sollten auch die Meinungsbilder aus den Gemeinden aufgenommen werden. Das Land möchte den Anteil an regenerativer Energie erhöhen und legt dabei einen hohen Wert auf die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise in den Kreisen wurden seitens des Landes die Abstandserlasse von 1995 und 2003 bis Ende des Jahres 2009 verlängert. Die darin festgesetzten Abstandvorgaben sind einzuhalten. Das Land behält sich jedoch vor, diesen Erlass im weiteren Verfahren zu ändern. 2. Verfahrensablauf im Kreis Segeberg : Info Workshop mit den Gemeinden des Kreises Segeberg 02/ : Ermittlung der Weißflächen gemäß geltender Abstanderlasse : Beteiligung der Gemeinden, Nachbarkreise und der Träger öffentlicher Belange zu den Entwurfsflächen 05/ : Sichtung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen : Information des Planungs- und Umweltausschusses des Kreises 06/2009: Information der Gemeinden über das Abwägungsergebnis : Bürgerentscheide zur Windenergienutzung in den Gemeinden Mönkloh, Weddelbrook, Föhrden-Barl und Neuengörs 10/2009: Übermittlung der Ergebnisse an das Land 3. Situation im Kreis Segeberg Im Kreisgebiet des Kreises Segeberg bestehen zurzeit insgesamt 33 Windenergieanlagen, wobei es sich hier um 27 Anlagen innerhalb der im Regionalplan ausgewiesenen Windenergieeignungsräume handelt. Vier Anlagen wurden vor 1998 genehmigt und befinden sich außerhalb der ausgewiesenen Räume. Zu den bestehenden Anlagen befinden sich 7 weitere Großanlagen im Bau. Hierbei handelt es sich um Offshoreanlagen, für die ein Zielabweichungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Wie der folgenden Tabelle zu entnehmen ist, beträgt die installierte elektrische Leistung im Kreisgebiet incl. der im Bau befindlichen Testanlagen insgesamt 55 MW auf einer Fläche von 312 ha. Seite 2 von 7
3 Windenergieanlagen Bestand im Regionalplan / F-Plan ausgewiesene Eignungsflächen: Neuengörs (2001): 55 ha / 50 ha (6) 9 MW Hasenkrug I (1999): 60 ha / 52 ha (6) 6 MW Hardebek (2000): 60 ha / 60 ha (6) 6 MW Wiemersdorf I (2000/2003): 50 ha / 40 ha (5) 8,4 MW Wiemersdorf II (2000/2002): 45 ha / 38 ha (4) 6,9 MW Einzelanlage Geschendorf (1997): (1) 1,0 MW Wiemersdorf III (in Bau 2009): 72 ha / 72 ha (7) 17,5 MW Summe: 342 ha / 312 ha (27) 55 MW Die Diskrepanz zwischen den im Regionalplan ausgewiesenen Flächenanteilen und den in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen ausgewiesenen Flächengröße beruht auf der Tatsache, dass die Gemeinden von der Feinsteuerung im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung Gebrauch gemacht haben. 3. Methodische Vorgehensweise Durch das Land Schleswig-Holstein wurde zur Erarbeitung der Windenergiekonzepte ein Abstands- und Ausschlussflächenerlass erstellt, der von allen Kreisen zu beachten ist. Auf Grundlage dieses Erlasses, anderer fachlicher Kriterien und kreisspezifischer Überlegungen wurde durch Verschneiden der verschiedenen thematischen Ebenen eine Weißflächenkartierung erarbeitet. Diese Weißflächen stellen die Flächen dar, die nicht von den im Folgenden beschriebenen Ausschlusskriterien betroffen sind. In den Windenergiekonzepten sollen ausschließlich Flächen mit einer Größe von mindestens 20 ha dargestellt werden. Bei den Kriterien die flächenhaft in die Weißflächenkartierung eingearbeitet wurden handelt es sich um folgende: 3.1 Ausschlusskriterien Ausschlussgebiete (gem. Ziff Abs. 8 LEP-Entwurf) Siedlungsachsen, besondere Siedlungsräume, Entwicklungs- und Entlastungsorte gem. Regionalplänen, Seite 3 von 7
4 Bestehende Naturschutzgebiete, Gebiete, die die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung nach 16 LNatSchG erfüllen, für die ein Verfahren nach 23 LNatSchG eingeleitet ist, oder die nach 22 LNatSchG einstweilig sichergestellt sind, Gesetzlich geschützte Biotope, EU-Vogelschutzgebiete, Geschützte flächenhafte Landschaftsbestandteile, vergleichbare Schutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach FFH-Richtlinie, Wälder einschließlich Schutzabstände, Größere, regelmäßig aufgesuchte bevorzugte Nahrungs- und Rastflächen sowie zugeordnete Vogelflugfelder, Bauschutzbereiche von Flugplätzen und Landeplätzen Ausschlussgebiete mit Möglichkeit der Feinsteuerung auf Regionalplanebene (Ziff Abs. 9 LEP-Entwurf), Ausweisung von Eignungsgebieten nur, wenn mit dem Schutzzweck der nachstehend genannten Gebiete im Einzelfall vereinbar Regionale Grünzüge der Ordnungsräume Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen Umgebungsbereich landschafts- und ortsbildprägender Kulturdenkmale und geschützter Ensembles Pufferzonen entlang von Ufern und Deichen an Gewässern sowie an den Meeresküsten Über Land führende Vogelzugwege entlang von Leitstrukturen für den Vogelzug Sonstige Flächen für den Naturschutz Schützenswerte Geotope (z.b. Moränenhügel, Tunneltalsysteme, Kleevkanten und Steilufer) Landschaftsschutzgebiete Naturparke (hier Holsteinische Schweiz) Großräumige Freihaltebereiche ( Ziffer Abs. 10 LEP- Entwurf) Auf Regionalplanebene (Kreisebene) abzugrenzende Gebiete, die weitgehend durch die vorgenannten Gebietstypen geprägt und in ihrer Gesamtheit unter Einfluss von Randgebieten und Pufferzonen als besonders prägender charakteristischer Landschaftraum anzusehen ist. 3.2 Abstände zu baulichen oder sonstigen Anlagen Nutzungsart Einzelhäuser und Siedlungssplitter (bis zu 4 Häuser) Ländliche Siedlungen Städtische Siedlungen, Ferienhaus / Wochenendhausgebiete und Campingplätze Abstände 300 m 500 m m Seite 4 von 7
5 Bundesautobahnen, hochbelastete Bundesstraßen und Schienenstrecken übrige Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen Hochspannungsleitungen ab 30 KV Richtfunkstrecken Militärische Anlagen Nationalparke, Naturschutzgebiete (auch geplante, soweit die Gebiete einstweilig sichergestellt sind, in Landschaftsrahmenplänen ausgewiesen und/oder ein Verfahren nach 53 LNatSchG eingeleitet ist) sowie sonstige Schutzgebiete (u.a. nach der Ramsar-Konvention, EU- Vogelschutzgebiete) und besonders schutzwürdige Wasserflächen und Strandwälle / Küstendünen Waldgebiete Gewässer 1. Ordnung und Gewässer mit Erholungsschutzstreifen Landesschutzdeiche landseitig, jedoch von Mitteltide-Hochwasser ca. 100 m ca. 50 m 50 m m Äußere Schutzbereichszone mind. 200 m, im Einzelfall bis 500 m 200 m mind. 50 m mind. 300 m mind. 500 m Abweichend von der differenzierten Regelung der Mindestabstände zu ländlichen Siedlungen (500m) und städtischen Siedlungen (1.000m) wurde bei der Weißflächenkartierung im Kreis Segeberg ein einheitlicher Abstand von m in Ansatz gebracht. Eine Differenzierung zwischen ländlicher und städtischer Siedlung wurde nicht vollzogen, da aus Sicht des Kreises Segeberg die Begriffe ländliche Siedlung und städtische Siedlung hierfür nicht hinreichend bestimmt sind und auch das Immissionsschutzrecht nicht zwischen ländlichen und städtischen Siedlungen unterscheidet. Das Immissionsschutzrecht und das Planungsrecht stellen grundsätzlich auf die Schutzbedürftigkeit einer bestehenden Bebauung ab. Diese beurteilt sich innerhalb der Ortslagen regelmäßig nach ihrer Zuordnung zu einem der Baugebiete der BauNVO. Diese ist jedoch unabhängig davon, ob es sich um eine Lage im städtischen oder ländlichen Siedlungsgebiet handelt. Die unter Ziffer 3.3 genannten großräumigen Freihaltebereiche wurden aus dem gültigen Regionalplan (Ziffer Abs. 4) übernommen. Lediglich der Landschaftsraum Bad Bramstedt - Wrist - Bahnstrecke Wrist - Brande-Hörnerkirchen - A 23 - Barnstedt - B 4 - Bad Bramstedt wurde im Norden bis zur künftigen Trasse der A 20 zurück genommen, da dieser Teilbereich künftig durch die A 20 von dem übrigen charakteristischen Landschaftsraum abgetrennt sein wird und für sich genommen die erforderliche Landschaftsqualität nicht mehr erreicht. Betroffen hiervon sind die Gemeinden Weddelbrook, Föhrden-Barl, Mönkloh und ein Teilbereich des Stadtgebietes Bad Bramstedt. Im Beteiligungsverfahren wurden insbesondere denkmalpflegerische und naturschutzfachliche Belange abgefragt. Seite 5 von 7
6 4. Ergebnis der durchgeführten Weißflächenkartierung Als Ergebnis der Weißflächenkartierung wurden insgesamt 27 potentielle Eignungsflächen ermittelt (Entwurfsflächen), die zum einen frei von den genannten Ausschluss- und Abstandskriterien sind und zum anderen eine Größe von mindestens 20 ha aufweisen. Die ermittelten Flächen sind der als Anlage beigefügten Tabelle und dem Kartenmaterial zu entnehmen. Die ermittelten Entwurfsflächen wurden den Gemeinden, den Nachbarkreisen und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt. Das Anschreiben, die Verteilerliste und die übermittelten Unterlagen sind als Anlage beigefügt. Im Rahmen der Anhörung wurden seitens der Gemeinden weitere 9 und von privater Seite weitere 15 Flächen vorgeschlagen (Vorschlagsflächen) und durch den Kreis geprüft. 5. Abwägung Die eingegangenen Stellungnahmen wurden einer Abwägung unterzogen. Grundlage der Abwägung sind die o.g. Ausschluss- und Abstandskriterien. Als weiteres Kriterium ist der Belang einer möglichen Vorbelastung oder einer drohenden Umzingelungswirkung in die Abwägung eingeflossen. Infolge dieser Abwägung erfolgte eine Einstufung in fachlich geeignete Flächen und in fachlich ungeeignete Flächen. Die fachlich geeigneten Flächen wiederum wurden in 2 Prioritätsstufen eingeordnet. Die Einstufung in Prioritätsstufe 1 erfolgt für Flächen, die nach Maßgabe der Erlasse fachlich grundsätzlich geeignet sind, zu denen die Zustimmung der Standortgemeinde vorliegt und auch sonst keine Stellungnahmen vorliegen, die eine Umsetzung erheblich erschweren würden. Die Einstufung in Prioritätsstufe 2 erfolgte für Flächen, die nach Maßgabe der Erlasse fachlich grundsätzlich geeignet sind, zu denen jedoch keine Zustimmung der Standortgemeinde vorliegt und/oder für Flächen mit einem erhöhten weiteren Klärungsbedarf, bei dem es absehbar ist, dass eine Umsetzung der Flächen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Bei fachlichen Bedenken, die eine Umsetzung der Flächen unmöglich machen würden, wurde die Fläche als ungeeignet eingestuft. Neben den ermittelten Entwurfsflächen wurden gleichermaßen auch die 24 vorgetragenen Wunschflächen der fachlichen Bewertung und Abwägung unterzogen. Hiervon hat sich die Fläche 48 teilweise als fachlich geeignet herausgestellt, so dass für diese Fläche nachträglich eine Beteiligung der Standortgemeinden und der betroffenen Fachbehörden durchgeführt wurde. Seite 6 von 7
7 6. Ergebnis Entwurfsflächen Die durchgeführte Prüfung und Abwägung führte zu unterschiedlichen Bewertungen der Flächen oder Teilen davon. Daher weicht die Angabe der Zahl der in den Ergebnisgruppen verbleibenden Flächen oder Teilflächen von der ursprünglichen Zahl der Entwurfsflächen oder der Vorschlagsflächen ab. Von den Entwurfsflächen fallen 8 Eignungsflächen mit einer Größe von insgesamt 892,5 ha in die Prioritätsstufe 1. Hierin enthalten sind die bestehenden 5 Windenergieeignungsgebiete und 3 neue Eignungsflächen. In der Prioritätsstufe 2 befinden sich 5 Eignungsflächen oder -teilflächen mit einer Größe von insgesamt 530 ha. Als ungeeignet eingestuft wurden 24 Flächen oder Teilflächen mit insgesamt 883,5 ha. Die Entscheidungsgründe sind der als Anlage beigefügten Abwägungstabelle zu entnehmen. Vorschlagsflächen Von den vorgetragenen 24 Vorschlagsflächen wird 1 Teilfläche mit einer Größe von 41 ha in der Prioritätsstufe 1 als Erweiterung der bereits positiv bewerteten Eignungsfläche 4 eingeordnet. In die Prioritätsstufe 2 fällt 1 Fläche mit einer Größe von 24 ha. Als ungeeignet eingestuft wurden 23 Flächen oder Teilflächen mit insgesamt ha. Die Entscheidungsgründe sind der als Anlage beigefügten Abwägungstabelle zu entnehmen. 7. Hinweise für das weitere Verfahren Bei fast allen Eignungsflächen ist ein weiterer Untersuchungs- oder Nachweisbedarf gegeben, der aus Hinweisen auf mögliche Beeinträchtigungen bestimmter fachlicher Belange resultiert. Hierbei handelt es sich insbesondere um artenschutzrechtliche Belange, Belange des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes sowie um Belange des Wetterdienstes. Dieser weitere Untersuchungs- oder Nachweisbedarf ist der Abwägungstabelle und der abschließenden Würdigung der Flächen zu entnehmen und wird in der Regel im Rahmen der Umweltprüfung abzuarbeiten sein. Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Anforderungen der Erlasse auf Windkraftanlagen mit einer max. Gesamthöhe von 100 m beziehen, was auch Grundlage des Windkatasters ist. Größere Anlagen bedürfen aber Abstandsflächen, die teilweise über die gewählten Ausschlusskriterien hinaus gehen. In diesen Fällen wird nur eine eingeschränkte Ausnutzung der Eignungsflächen möglich sein. Darüber hinaus obliegt es auch der Planungshoheit der Gemeinde, konkretisierende oder auch einschränkende Festsetzungen zu vorzunehmen. Seite 7 von 7
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