TEILFORTSCHREIBUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER GEMEINDE MORBACH IM TEILBEREICH NUTZUNG DER WINDENERGIE

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1 TEILFORTSCHREIBUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER GEMEINDE MORBACH IM TEILBEREICH NUTZUNG DER WINDENERGIE ERMITTLUNG POTENTIELLER STANDORTBEREICHE AUGUST 2012 GEMEINDEVERWALTUNG MORBACH, BAHNHOFSTR. 19, MORBACH

2 Inhalt 1 Einleitung Ausgangslage Planungen auf überörtlicher Ebene Planungen der Gemeinde Morbach Vorgehensweise Berücksichtigung von Restriktionen und Nutzungskonflikten Natur- und Landschaftsschutz Naturschutzgebiete, Kernzonen der Biosphärenreservate, Nationalparke, Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete FFH- und Vogelschutzgebiete, Kernzonen der Naturparke Schutzwürdige Biotope Landschaftsschutzgebiete, Naturparkbereiche außerhalb der Kernzonen Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler Immissionsschutz Wald und Forstwirtschaft Wasserwirtschaft Bereiche mit Bauhöhenbeschränkungen Nutzungskonflikte zu bestehenden oder verbindlich geplanten Nutzungen Bewertung der Windverhältnisse Abgrenzung potentieller Standortbereiche Standortbereich 1 und 2 (Ranzenkopf) in der Gemarkung Haag Standortbereich 3 (Haardtkopf) in den Gemarkungen Merscheid und Elzerath Standortbereich 4 (An der Römerstraße) in den Gemarkungen Heinzerath und Gonzerath Standortbereich 5 (südöstlich der MEL) in den Gemarkungen Rapperath, Morbach und Wenigerath Standortbereich 6 (An den zwei Steinen) in der Gemarkung Hinzerath Standortbereich 7 (Sensweiler Höhe und Usarkopf) in den Gemarkungen Morbach und Morscheid-Riedenburg

3 1 Einleitung Die Gemeinde Morbach beabsichtigt, zur Steuerung der Windenergienutzung einen sachlichen Teilflächennutzungsplan gemäß 5 Abs. 2b BauGB aufzustellen und damit den Flächennutzungsplan der Gemeinde in Teilen fortzuschreiben. Durch Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung wird das Ziel verfolgt, die Nutzung der Windenergie auf besonders geeignete Standorte im Gemeindegebiet zu konzentrieren und somit das Verhältnis zwischen der Zielsetzung, die regenerative Energieerzeugung verstärkt auszubauen, und den damit einhergehenden negativen Auswirkungen im Rahmen der Abwägung zu optimieren. Für das übrige Gemeindegebiet gilt der Planvorbehalt des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie öffentliche Belange in der Regel entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Windenergieanlagen werden damit im übrigen Gemeindegebiet faktisch ausgeschlossen. 2 Ausgangslage 2.1 Planungen auf überörtlicher Ebene Die Landesregierung hat am einen Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes für das Beteiligungs- und Anhörungsverfahren freigegeben. Durch diese Teilfortschreibung sollen die Ziele und Grundsätze des LEP IV, die die Nutzung der erneuerbaren Energien betreffen, überarbeitet und ergänzt werden. Als verbindliche Ziele der Raumordnung sollen vorgegeben werden, dass eine geordnete Entwicklung der Windenergienutzung durch die Aufstellung von Regionalplänen und Bauleitplänen sicherzustellen ist und in den Regionalplänen Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen sind. Außerdem soll die Vorgabe für die Regionalplanung festgeschrieben werden, dass den Trägern der Bauleitplanung genügend Raum für die kommunale Steuerung der Windenergienutzung verbleiben muss. Die Landesregierung verfolgt das Ziel, zwei Prozent der Landesfläche und darin mindestens zwei Prozent der Fläche des Waldes für die Windenergie bereitzustellen. Durch die Teilfortschreibung soll die Steuerung der Windkraftnutzung den Ebenen der Regionalplanung und der kommunalen Bauleitplanung zugewiesen werden, wobei die überörtliche Planung darauf beschränkt bleiben soll, besonders windhöffige Standortbereiche für die Windkraftnutzung zu sichern und über die Definition von Ausschlussgebieten Windkraftnutzung in bestimmten Schutzgebieten zu verhindern. Eine weitergehende planerische Steuerung der Windkraftnutzung, wie die Ausweisung von Konzentrationsflächen, bleibt nach den Zielsetzungen des Entwurfes der LEP IV Fortschreibung der kommunalen Bauleitplanung vorbehalten. 2.2 Planungen der Gemeinde Morbach Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist mit der Morbacher Energielandschaft bereits seit dem Jahre 2002 eine Fläche für die Windkraftnutzung enthalten, auf der 14 Windkraftanlagen errichtet wurden. Für das übrige Gemeindegebiet wurde damit die Errichtung von Windenergieanlagen faktisch ausgeschlossen. Mit der Morbacher Energielandschaft stehen derzeit etwa 1,7 % der Gesamtfläche der Gemeinde Morbach für die Windenergienutzung zur Verfügung. Vor dem Hintergrund sich ändernder Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung auf den überörtlichen Planungsebenen sollen ergänzend zur Morbacher Energielandschaft weitere Flächen für die 3

4 Nutzung der Windenergie für das Gemeindegebiet untersucht werden, die im Flächennutzungsplan als Sondergebiete zur Nutzung der Windenergie im Sinne von Konzentrationsflächen, ausgewiesen werden können. 3 Vorgehensweise Auf der Grundlage vorhandener Informationen werden flächendeckend für die Gesamtgemeinde die Ausschlussbereiche für die Nutzung der Windenergie ermittelt, die für eine Windenergienutzung aufgrund grundlegender Restriktionen oder aber potentieller Nutzungskonflikte nicht in Betracht kommen. Hierunter fallen zum einen die Bereiche, in denen eine Nutzung der Windenergie rechtlich nicht umsetzbar wäre, und zum anderen die Bereiche, die aus Sicht der gemeindlichen Bauleitplanung für eine Nutzung der Windenergie aufgrund potentieller Nutzungskonflikte nicht in Frage kommen. In einem zweiten Schritt werden die verbleibenden Flächen anhand der Windverhältnisse und weiterer zu berücksichtigender öffentlicher Belange bewertet und potentielle Standortbereiche abgegrenzt, für die im weiteren Verfahren vor Ausweisung als Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan Detailuntersuchungen durchzuführen sind. Mit dieser Vorgehensweise kommt zum einen ein flächendeckender Ansatz zum Tragen, so dass eine Abwägung für die Gesamtgemeinde möglich wird. Zum anderen gelingt es so, notwendige Detailuntersuchungen auf wenige potentielle Standortbereiche zu beschränken. 4 Berücksichtigung von Restriktionen und Nutzungskonflikten Auf der Grundlage von Restriktionen und potentiellen Nutzungskonflikten werden die Bereiche ermittelt, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen mit den bestehenden oder geplanten Raumansprüchen nicht in Einklang gebracht werden kann. Hierunter fallen zum einen die Bereiche, in denen eine Nutzung der Windenergie rechtlich nicht umsetzbar wäre, und zum anderen die Bereiche, die aus Sicht der gemeindlichen Bauleitplanung für eine Nutzung der Windenergie aufgrund potentieller Nutzungskonflikte nicht in Frage kommen. Folgende Restriktionen und Nutzungskonflikte werden berücksichtigt: 4.1 Natur- und Landschaftsschutz Naturschutzgebiete, Kernzonen der Biosphärenreservate, Nationalparke, Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete Gemäß den in Aufstellung befindlichen Zielen der Landesplanung ist in rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten, in als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, für die nach 24 Landesnaturschutzgesetz eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist, in den Kernzonen der Biosphärenreservate, in Nationalparken und in den Kernzonen der UNESCO- Welterbegebiete eine Nutzung für die Windenergie aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Räume auszuschließen. 1 Naturschutzgebiete werden bei den Planungen der Gemeinde Morbach als Ausschlussgebiete berücksichtigt. Von den übrigen Gebietskategorien ist die Gemeinde Morbach nicht betroffen. 1 Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien vom : Z 163 d 4

5 4.1.2 FFH- und Vogelschutzgebiete, Kernzonen der Naturparke Nach den in Aufstellung befindlichen Zielen der Landesplanung stehen FFH- und Vogelschutzgebiete einer Ausweisung nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzweckes führt und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann. 2 Auch Kernzonen der Naturparke stehen demnach einer Ausweisung nur entgegen, wenn die Windenergienutzung dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderläuft und eine Befreiung nicht erteilt werden kann. 3 Die Pufferzonen der anerkannten Welterbegebiete stehen einer Ausweisung entgegen, wenn diese mit dem Status des UNESCO-Welterbes nicht vereinbar ist. 4 Die Gemeinde Morbach ist von der Ausweisung eines FFH-Gebietes und der Ausweisung der Kernzone des Naturparkes Saar-Hunsrück betroffen. Die Nutzung der Windenergie ist in diesen Bereichen nur bedingt über eine Befreiung möglich. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Gewichtung der im öffentlichen Interesse liegenden Energieversorgung mit regenerativen Energien im Verhältnis zu dem jeweiligen Schutzziel der Schutzgebiete. Im Hinblick auf die landesplanerischen Vorgaben werden diese Gebiete bei den Planungen der Gemeinde Morbach nicht pauschal als Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung behandelt, jedoch als Gebiete mit erheblichen Vorbehalten, die im Sinne eines vorsorgenden Natur- und Landschaftsschutzes als potentielle Standorte der Windenergienutzung nur soweit in Frage kommen sollen, soweit es sich um Standortbereiche mit einer besonderen Bedeutung für die Windenergienutzung handelt Schutzwürdige Biotope Als weitere Ausschlussgebiete werden die im Flächennutzungsplan dargestellten schutzwürdigen Biotope berücksichtigt, die als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Frage kommen. Die Frage notwendiger Abstände von Windenergieanlagen zu diesen empfindlichen Flächen ist im Einzelfall bei der späteren Bewertung der potentiellen Standortbereiche zu berücksichtigen Landschaftsschutzgebiete, Naturparkbereiche außerhalb der Kernzonen Landschaftsschutzgebiete und Naturparkbereiche außerhalb der Kernzonen werden bei den Planungen der Gemeinde Morbach nicht als Ausschlussgebiete angesehen. Die Auswirkungen auf diese Schutzgebiete sind bei der Einzelbewertung potentieller Standortbereiche zu berücksichtigen Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler Geschützte Landschaftsbestandteile sind im Gemeindegebiet nicht vorhanden. Die Betroffenheit von Naturdenkmälern wird als kleinräumiges Kriterium bei der späteren Bewertung der Standortbereiche berücksichtigt. 2 Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien vom : Z 163 d 3 Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien vom : Z 163 d 4 Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien vom : Z 163 d 5

6 4.2 Immissionsschutz Bestehende und im Flächennutzungsplan ausgewiesene Siedlungsflächen, die dem Wohnen dienen, kommen für die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund der Lärmemissionen generell nicht in Betracht. Aus Gründen des Immissionsschutzes sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Sicherheitsabstände zu schutzwürdigen Nutzungen einzuhalten. Bei der Bestimmung dieser Abstände sind auch die Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Orte zu berücksichtigen, da sich bei Ausschöpfung der zulässigen Lärmbelastung durch die Windkraftnutzung künftig Probleme sowohl für gemeindliche Planungen zur Ortserweiterung als auch für ansässige Gewerbebetriebe im Falle der Erweiterung ergeben können. Zur Definition der Ausschlussgebiete wird von Seiten der Gemeinde im Sinne eines Vorsorgewertes ein Mindestabstand von m zu Siedlungsflächen, die dem Wohnen dienen, bzw. 500 m zu Einzelhäusern bzw. Splittersiedlungen im Außenbereich für erforderlich gehalten, um einen Sicherheitspuffer um empfindliche Nutzungen und damit auch über den jetzt absehbaren Wohnbauflächenbedarf noch Entwicklungsspielraum offenzuhalten. 4.3 Wald und Forstwirtschaft Waldflächen stehen nach den Zielen der Landesplanung grundsätzlich für eine Nutzung der Windenergie zur Verfügung. Als Ausschlussgebiete werden in den Planungen der Gemeinde Morbach jedoch sensible bzw. wertvolle Waldbestände berücksichtigt, für die eine Nutzung der Windenergie ausgeschlossen werden soll. 4.4 Wasserwirtschaft Wasserschutzgebiete der Zone I werden als Ausschlussgebiete berücksichtigt, da die Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Gebieten grundsätzlich unzulässig ist, allerdings stellen diese Gebiete nur kleinräumige Restriktionen dar. In Wasserschutzgebieten der Zone II und III und in Heilquellenschutzgebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen nur bedingt über eine Befreiung möglich, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Heilquellenschutzgebiete sind in der Gemeinde Morbach nicht vorhanden. Wasserschutzgebiete der Zone II werden bei den Planungen der Gemeinde Morbach nicht generell als Ausschlussgebiete berücksichtigt aber als Gebiete mit erheblichen Vorbehalten, die im Sinne eines vorsorgenden Grundwasserschutzes als potentielle Standorte der Windenergienutzung nur soweit in Frage kommen sollen, soweit es sich um Standortbereiche mit einer besonderen Bedeutung für die Windenergienutzung handelt. Wasserschutzgebiete der Zone III werden bei den Planungen der Gemeinde Morbach nicht als Ausschlussgebiete berücksichtigt. Einschränkungen der Windenergienutzung bzw. die Möglichkeit der Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung sind für potentielle Standorte im Einzelfall zu prüfen. 4.5 Bereiche mit Bauhöhenbeschränkungen Bauhöhenbeschränkungen ergeben sich für den Bauschutzbereich um den Flughafen Frankfurt-Hahn, den Schutzbereich um die Verteidigungsanlage Erbeskopf sowie für mehrere Richtfunktrassen, die innerhalb des Gemeindegebietes verlaufen. 6

7 Der Bauschutzbereich um den Flughafen Frankfurt-Hahn sowie der Schutzbereich um die Verteidigungsanlage Erbeskopf werden als Ausschlusskriterium für die Windenergienutzung bewertet, da auf den Konzentrationsflächen eine optimale Ausnutzung der Windenergie gegeben sein soll, der eine Beschränkung in der Bauhöhe der Windkraftanlagen in der Regel entgegensteht. Richtfunktrassen werden aufgrund ihrer kleinräumigen Einschränkungen nicht pauschal als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Die Restriktionen, die sich für die Windkraftnutzung durch die Richtfunktrassen ergeben, sind einzelfallbezogen für konkrete Standortbereiche zu ermitteln und zu bewerten. 4.6 Nutzungskonflikte zu bestehenden oder verbindlich geplanten Nutzungen Restriktionen aufgrund bestehender oder verbindlich geplanter Nutzungen werden von anderen großräumigen Restriktionen überlagert und daher nicht gesondert dargestellt. Übersicht: 7

8 5 Bewertung der Windverhältnisse Bei der Auswahl der Standorte ist im Sinne einer effektiven Energieausbeute die Windhöffigkeit von zentraler Bedeutung. Sie stellt nicht nur einen nicht veränderbaren Standortfaktor für den wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen dar (neben der Nähe zu Leitungsnetzen für die Aufnahme der erzeugten elektrischen Energie (Einspeisungsmöglichkeiten) und den Möglichkeiten von Zuleitungen und Zuwegungen), sondern kann darüber hinaus auch als Kriterium herangezogen werden, den öffentlichen Belang der Erzeugung regenerativer Energie im Verhältnis zu den damit einhergehenden Beeinträchtigungen in der Abwägung zu werten. Ziel der Gemeinde ist es, mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen die Windenergienutzung auf den besten Standortbereichen zu konzentrieren. Mit den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes liegen flächendeckend Informationen über die Windgeschwindigkeit in einer Höhe von 100 m über Grund vor, die eine Darstellung von geeigneten Teilräumen der Gemeinde für die Nutzung der Windenergie erlauben. Man geht heute davon aus, dass ein wirtschaftlicher Betrieb ab einer Windgeschwindigkeit von 5,5 bis 6,0 m/sec im Jahresdurchschnitt in einer Höhe von 100 m möglich ist. Die Windgeschwindigkeiten erreichen in der Gemeinde Morbach 4,6 bis 8,0 m/sec. Der mittlere Windgeschwindigkeitswert liegt bei 6,4 m/sec. Im Hinblick auf die Zielsetzung, die Windenergienutzung auf besonders geeignete Standortbereiche zu konzentrieren, soll die Windenergienutzung in der Gemeinde Morbach auf Standortbereiche mit Windgeschwindigkeiten gelenkt werden, die über diese mittleren Lagen hinausreichen. Dabei wird den Bereichen mit einer Windgeschwindigkeit ab 7,3 m/sec in der Abwägung eine besondere Bedeutung für die Windenergienutzung beigemessen, da diese Lagen nicht nur im Gemeindegebiet, sondern auch überörtlich betrachtet, eine besondere Eignung für die Windenergienutzung aufweisen. Mittlere Lagen bleiben bei der Abgrenzung von potentiellen Standortbereichen zunächst unberücksichtigt und kommen erst dann zum Tragen, wenn die Windkraftnutzung in den besser geeigneten Bereichen nicht ausreichend umgesetzt werden kann. 8

9 Darstellung der guten Lagen und der Lagen mit einer besonderen Bedeutung für die Nutzung der Windenergie in der Gemeinde Morbach: 6 Abgrenzung potentieller Standortbereiche Aus der Überlagerung der Gebiete mit guten Windverhältnissen und den Ergebnissen der vorab beschriebenen Analyse der Restriktionen und Nutzungskonflikte lassen sich für die Gesamtgemeinde 7 potentielle Standortbereiche zur Nutzung der Windenergie abgrenzen, die im weiteren Verfahren einzelfallbezogen zu bewerten sind. Bei zwei Standortbereichen ist eine Umsetzung nur über eine Befreiung von festgesetzten Schutzzielen möglich. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Windenergienutzung werden auch für diese Flächen vertiefende Untersuchungen vorgeschlagen. Im Sinne der beabsichtigten Konzentration der Windenergienutzung werden nur Standortbereiche berücksichtigt, die eine Mindestgröße von 10 ha aufweisen. 9

10 Schema zur Vorgehensweise: 10

11 Folgende Standortbereiche werden für die weitere Untersuchung zur Ausweisung als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung vorgeschlagen: Übersicht: Bestehende Standorte und zusätzliche Standortvorschläge zur Nutzung der Windenergie Die vorgeschlagenen zusätzlichen Standortbereiche umfassen eine Größenordnung von ca. 432 ha, was einem Anteil von etwa 3,5 % am Gemeindegebiet ( ha) entspricht. Die vorgeschlagenen Standortbereiche beinhalten das flächenmäßige Potential für ca. 22 zusätzliche Windenergienanlagen. 11

12 6.1 Standortbereich 1 und 2 (Ranzenkopf) in der Gemarkung Haag Größe: ca. 18,1 ha und 35,6 ha Höhe: 525 m m Standortbereich in guter Lage zur Nutzung der Windenergie Potentielle Konflikte: Lage im Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf, Richtfunktrasse Bernkastel-Waldrach durch Standortbereich 2 (Puffer: 20 m) 12

13 6.2 Standortbereich 3 (Haardtkopf) in den Gemarkungen Merscheid und Elzerath Größe: ca. 44,1 ha Höhe: 535 m 590 m Standortbereich in guter Lage zur Nutzung der Windenergie Potentielle Konflikte: Lage im Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf, teilweise Lage im Wasserschutzgebiet Zone III, Richtfunktrasse Bernkastel-Thalfang (Puffer: 20 m) 13

14 6.3 Standortbereich 4 (An der Römerstraße) in den Gemarkungen Heinzerath und Gonzerath Größe: ca. 77,3 ha Höhe: 485 m 554 m Standortbereich in guter Lage zur Nutzung der Windenergie Potentielle Konflikte: Lage im Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf, Richtfunktrasse Bad Betrich-Morbach (Puffer: 20 m) 14

15 6.4 Standortbereich 5 (südöstlich der MEL) in den Gemarkungen Rapperath, Morbach und Wenigerath Größe: ca. 11,7 ha Höhe: 465 m 495 m Standortbereich in guter Lage zur Nutzung der Windenergie 15

16 6.5 Standortbereich 6 (An den zwei Steinen) in der Gemarkung Hinzerath Größe: ca. 107,8 ha Höhe: 695 m 765 m Standortbereich mit besonderer Bedeutung für die Nutzung der Windenergie Potentielle Konflikte: teilweise Lage im Wasserschutzgebiet Zone III, Lage im FFH-Gebiet und in der Naturparkkernzone 16

17 6.6 Standortbereich 7 (Sensweiler Höhe und Usarkopf) in den Gemarkungen Morbach und Morscheid-Riedenburg Größe: ca. 137,6 ha Höhe: 665 m 735 m Standortbereich mit besonderer Bedeutung für die Nutzung der Windenergie Potentielle Konflikte: Lage im FFH-Gebiet, der Naturparkkernzone und im Wasserschutzgebiet Zone II 17

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