TEILFORTSCHREIBUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER GEMEINDE MORBACH IM TEILBEREICH NUTZUNG DER WINDENERGIE

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1 TEILFORTSCHREIBUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER GEMEINDE MORBACH IM TEILBEREICH NUTZUNG DER WINDENERGIE ENTWURF FASSUNG FÜR DAS BETEILIGUNGSVERFAHREN GEM. 3 (2) UND 4 (2) BAUGB JUNI 2015 THOMAS RECKTENWALD DIPL.-ING. RAUM- UND UMWELTPLANUNG GEMEINDEVERWALTUNG MORBACH - BAHNHOFSTR MORBACH

2 Inhalt 1 Einleitung Ausgangslage Planungen auf überörtlicher Ebene Planungen der Gemeinde Morbach Vorgehensweise Berücksichtigung von Restriktionen und Nutzungskonflikten Ausschlussgebiete Naturschutzgebiete, Kernzonen der Biosphärenreservate, Nationalparke, Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete Ausschlussgebiete innerhalb der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften Wasserschutzgebiete Schutzzone I Gebiete mit Nutzungskonflikten Immissionsschutz FFH- und EU-Vogelschutzgebiete, Kernzonen der Naturparke, Welterbegebiete Landschaftsschutzgebiete, Naturparkbereiche außerhalb der Kernzonen Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler Schutzwürdige Biotope Wald Wasserschutzgebiete Bereiche mit Bauhöhenbeschränkungen Nutzungskonflikte zu bestehenden oder verbindlich geplanten Nutzungen Übersicht über die Berücksichtigung von Restriktionen und Nutzungskonflikten 13 5 Bewertung der Windverhältnisse Abgrenzung von Eignungsbereichen Eignungsbereich 1 (Ranzenkopf) in der Gemarkung Haag Eignungsbereich 2 (Haardtkopf) in den Gemarkungen Merscheid und Elzerath Eignungsbereich 3 (An der Römerstraße) in der Gemarkung Gonzerath Eignungsbereich 4 (An den zwei Steinen) in der Gemarkung Hinzerath Ausweisung von Sonderbauflächen Windenergienutzung Auswirkungen der Planung Immissionen Natur und Landschaft Forstwirtschaft Wasserwirtschaft Denkmalschutz

3 8.6 Landwirtschaft Straßennetz Versorgungsleitungen Altlasten /Altbergbau Sonstige Belange Zielabweichungsverfahren Quellen

4 1 Einleitung Die Gemeinde Morbach beabsichtigt, zur Steuerung der Windenergienutzung einen sachlichen Teilflächennutzungsplan gemäß 5 Abs. 2b BauGB aufzustellen und damit den Flächennutzungsplan der Gemeinde in Teilen fortzuschreiben. Durch Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung wird das Ziel verfolgt, die Nutzung der Windenergie auf besonders geeignete Standorte im Gemeindegebiet zu konzentrieren und somit das Verhältnis zwischen der Zielsetzung, die regenerative Energieerzeugung verstärkt auszubauen, und den damit einhergehenden negativen Auswirkungen im Rahmen der Abwägung zu optimieren. Für das übrige Gemeindegebiet gilt der Planvorbehalt des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie öffentliche Belange in der Regel entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Windenergieanlagen werden damit im übrigen Gemeindegebiet faktisch ausgeschlossen. 2 Ausgangslage 2.1 Planungen auf überörtlicher Ebene Die Landesregierung hat mit der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms im Bereich Erneuerbare Energien die Ziele und Grundsätze des LEP IV, die die Nutzung der erneuerbaren Energien betreffen, überarbeitet und ergänzt. Demnach soll ein geordneter Ausbau der Windenergienutzung durch die Regionalplanung und die Bauleitplanung sichergestellt werden. In den Regionalplänen sind hierzu Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen. Dabei sind im jeweiligen Planungsraum die Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern. Es sollen mindestens zwei Prozent der Fläche des Landes Rheinland-Pfalz für die Windenergienutzung und davon mindestens zwei Prozent der Fläche des Waldes zur Verfügung gestellt werden, wobei alte Laubholzbestände von der Windenergienutzung freigehalten werden sollen. Einzelne Windenergieanlagen sollen grundsätzlich nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau weiterer Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist. Durch die Teilfortschreibung wird die Steuerung der Windkraftnutzung den Ebenen der Regionalplanung und der kommunalen Bauleitplanung zugewiesen, wobei die überörtliche Planung darauf beschränkt bleibt, besonders windhöffige Standortbereiche für die Windkraftnutzung zu sichern und über die Definition von Ausschlussgebieten Windkraftnutzung in bestimmten schutzwürdigen Gebieten zu verhindern. Eine weitergehende planerische Steuerung der Windkraftnutzung in Form von Konzentrationsflächen bleibt der kommunalen Bauleitplanung vorbehalten. Der derzeit noch geltende Regionale Raumordnungsplan Region Trier verfolgt mit der Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung das Ziel der räumlichen Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Gebieten und schließt die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen außerhalb dieser Vorranggebiete aus. Für das Gebiet der Gemeinde Morbach ist mit dem Energiepark Energielandschaft Morbach ein Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen. Das übrige Gemeindegebiet gilt somit derzeit faktisch noch als Ausschlussgebiet analog zur geltenden Flächennutzungsplanung der Gemeinde Morbach. 4

5 Aufgrund der Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes werden die Regelungen des Regionalen Raumordnungsplanes Trier derzeit geändert. Die generelle Ausschlusswirkung der Vorranggebietsausweisung wird künftig aufgehoben. Nach derzeitiger Beschlusslage stellt sich die Steuerung der Windenergienutzung auf der Ebene der Regionalplanung künftig folgendermaßen dar: Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung im bisherigen Bestand Festlegung von Ausschlussgebieten im Bereich von Naturschutzgebieten und landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften keine raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in den verbleibenden Gebieten, diese bleibt der kommunalen Bauleitplanung vorbehalten. Die Festlegung der Ausschlussgebiete im Bereich der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften erfolgt auf der Grundlage eines Fachgutachtens, das 5 Wertstufen für diese Gebiete vergibt. Nach aktueller Beschlusslage sind in Gebieten der Wertstufe 1 und 2 künftig Windenergieanlagen unzulässig, in Gebieten der Wertstufen 3 bis 5 ist die Verträglichkeit im Rahmen der Flächennutzungsplanung zu prüfen. Die in Aufstellung befindlichen Zielen der Regionalplanung sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Die Ziele und Grundsätze des derzeit noch verbindlichen Regionalen Raumordnungsplanes sind bis zur Verbindlichkeit des neuen Raumordnungsplanes nach wie vor gültig. Abweichungen von diesen Zielen sind daher nur im Rahmen eines gesonderten Zielabweichungsverfahrens möglich. Sofern die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach Rechtskraft erlangen soll, bevor die Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes rechtskräftig wird, ist ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen, da der zur Zeit geltende Regionalplan genauso wie der rechtskräftige Flächennutzungsplan innerhalb des Gemeindegebietes Windkraftnutzung nur in der Energielandschaft zulässt. 2.2 Planungen der Gemeinde Morbach Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist mit der Morbacher Energielandschaft bereits seit dem Jahre 2002 eine Fläche für die Windkraftnutzung enthalten, auf der 14 Windkraftanlagen errichtet wurden. Für das übrige Gemeindegebiet wurde damit die Errichtung von Windenergieanlagen faktisch ausgeschlossen. Mit der Morbacher Energielandschaft stehen derzeit etwa 1,7 % der Gesamtfläche der Gemeinde Morbach für die Windenergienutzung zur Verfügung. Vor dem Hintergrund sich ändernder Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung auf den überörtlichen Planungsebenen sollen ergänzend zur Morbacher Energielandschaft weitere Flächen für die Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet untersucht werden, die im Flächennutzungsplan als Sonderbauflächen zur Nutzung der Windenergie im Sinne von Konzentrationsflächen ausgewiesen werden können. Mit Schreiben vom beantragte die Gemeinde Morbach die landesplanerische Stellungnahme gem. 20 LPlG. Die landesplanerische Stellungnahme erging mit Schreiben vom Vorgehensweise Auf der Grundlage vorhandener Informationen wurden flächendeckend für die Gesamtgemeinde die Gebiete ermittelt, die für eine Windenergienutzung aufgrund 5

6 grundlegender Restriktionen oder potentieller Nutzungskonflikte nicht in Betracht kommen. Hierunter fallen zum einen die Flächen, in denen eine Nutzung der Windenergie rechtlich nicht umsetzbar wäre (Ausschlussflächen), und zum anderen die Flächen, die im Rahmen der gemeindlichen Abwägung für eine Nutzung der Windenergie aufgrund von potentiellen Nutzungskonflikten nicht in Frage kommen (Flächen mit erheblichen Nutzungskonflikten). Flächen mit erheblichen Nutzungskonflikten sollen als Standorte für die Windenergienutzung erst dann näher betrachtet werden, wenn die Windkraftnutzung auf geeigneten Flächen mit geringerem Konfliktpotential nicht in ausreichendem Maße umgesetzt werden kann. Die verbleibenden Flächen wurden anhand der Windverhältnisse in ihrer Eignung für die Windkraftnutzung bewertet und darauf aufbauend Eignungsbereiche für die Windenergienutzung abgegrenzt, die einer detaillierten Einzelbewertung unterzogen wurden. Auf der Grundlage dieser Einzelbewertung wurden im Rahmen der Abwägung Flächen zur Ausweisung als Sonderbauflächen Windenergienutzung bestimmt. Mit dieser Vorgehensweise kommt zum einen ein flächendeckender Ansatz zum Tragen, so dass eine Abwägung für die Gesamtgemeinde möglich wird. Zum anderen gelingt es so, notwendige Detailuntersuchungen auf potentielle Standortbereiche zu beschränken. 4 Berücksichtigung von Restriktionen und Nutzungskonflikten Auf der Grundlage von Restriktionen und potentiellen Nutzungskonflikten wurden die Gebiete ermittelt, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen mit den bestehenden oder geplanten Raumansprüchen nicht in Einklang gebracht werden kann. Dabei wurde unterschieden in Ausschlussgebiete (sogenannte Harte Tabuzonen ), in denen eine Nutzung der Windenergie rechtlich nicht umsetzbar wäre, und in Gebiete, die aus Sicht der gemeindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung aufgrund erheblicher Nutzungskonflikte für eine Nutzung der Windenergie nicht in Frage kommen (sogenannte Weiche Tabuzonen ). Folgende Restriktionen und Nutzungskonflikte wurden berücksichtigt: 4.1 Ausschlussgebiete Naturschutzgebiete, Kernzonen der Biosphärenreservate, Nationalparke, Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete Gemäß den Zielen der Landesplanung ist in rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten, in als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, für die nach 24 Landesnaturschutzgesetz eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist, in den Kern- und Pflegezonen des Naturparks Pfälzerwald, in Nationalparken und in den Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes eine Nutzung für die Windenergie auszuschließen. 1 Naturschutzgebiete wurden bei den Planungen der Gemeinde Morbach als Ausschlussgebiete berücksichtigt. Von den übrigen Gebietskategorien ist die Gemeinde Morbach nicht betroffen. 1 Vgl. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien vom : Z 163 d 6

7 4.1.2 Ausschlussgebiete innerhalb der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften In den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften wurden von der Regionalplanung die Gebiete konkretisiert, in denen die Nutzung der Windenergie auszuschließen ist. In diesen Ausschlussgebieten für die Windenergienutzung soll nach derzeitiger Beschlusslage die Neuerrichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen werden. Dort stehen andere raumordnerische Erfordernisse und Fachbelange der Nutzung der Windenergie entgegen. 2 In den nicht als Ausschlussgebiete festgelegten Teilen der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften soll die Verträglichkeit der Windenergienutzung standortbezogen im Rahmen der Bauleitplanung geprüft werden. Die Gemeinde Morbach ist von den als Ausschlussgebiete festgelegten Teilen der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften nicht betroffen Wasserschutzgebiete Schutzzone I Wasserschutzgebiete der Schutzzone I werden als Ausschlussgebiete berücksichtigt, da die Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Gebieten grundsätzlich unzulässig ist und eine Befreiungsmöglichkeit nicht angenommen werden kann. Allerdings stellen diese Gebiete nur kleinräumige Restriktionen dar. 4.2 Gebiete mit Nutzungskonflikten Immissionsschutz Bestehende und im Flächennutzungsplan ausgewiesene Siedlungsflächen, die dem Wohnen dienen, kommen für die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund der damit einhergehenden Emissionen nicht in Betracht. Aus Gründen des Immissionsschutzes sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Sicherheitsabstände zu schutzwürdigen Nutzungen einzuhalten (Trennungsgrundsatz 50 BImSchG). Diese Abstände sind abhängig von der Art und der Anzahl der Anlagen, der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete sowie von der Vorbelastung durch andere Nutzungen. Gemäß dem Rundschreiben Windenergie vom ist seitens der Landesregierung bei der planerischen Festlegung von Vorranggebieten sowie der Ausweisung von Konzentrationsflächen von folgenden Vorsorgeabständen auszugehen: 500 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und 800 m zu allgemeinen Wohngebieten, Misch-, Kern- und Dorfgebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen. Im Einzelfall können größere Abstände zwischen Anlagen und Wohnnutzungen erforderlich werden (abhängig von der Art und der Anzahl der Anlagen, der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete sowie von der Vorbelastung durch andere Nutzungen). Nach den Planungshinweisen für Windparks des Bayerischen Landesamtes für Umwelt erscheint es realistisch, bei der Planung von Windparks in Bezug auf einen Immissionsort 2 Vgl. Regionaler Raumordnungsplan Region Trier, Entwurf Januar 2014: Z Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom : Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Rundschreiben Windenergie) 7

8 einen wirksamen Gesamt-Schallleistungspegel von etwa 110 db(a) anzusetzen. 4 Bei Abständen von mindestens 800 m zwischen dem Rand des Windparks und einem allgemeinen Wohngebiet bzw. 500 m zu einem Mischgebiet ist die Errichtung eines Windparks demnach schalltechnisch unproblematisch. Allerdings wird bei einem Abstand von 800 m der Nacht- Immissionswert eines allgemeinen Wohngebietes von 40 db(a) gerade noch unterschritten. Bei der Bestimmung der Sicherheitsabstände zwischen Flächen zur Windkraftnutzung und den Siedlungsflächen sind aus Sicht der gemeindlichen Bauleitplanung allerdings auch die Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Orte zu berücksichtigen, da sich bei Ausschöpfung der zulässigen Lärmbelastung durch die Windkraftnutzung künftig Probleme sowohl für gemeindliche Planungen zur Ortserweiterung als auch für ansässige Gewerbebetriebe im Falle der Erweiterung ergeben können. Zur Definition der Sicherheitsabstände wird aus Sicht der gemeindlichen Bauleitplanung im Sinne eines Vorsorgewertes ein Mindestabstand von m zu Siedlungsflächen, die dem Wohnen dienen, für erforderlich gehalten, um einen Sicherheitspuffer um empfindliche Nutzungen und damit auch über den jetzt absehbaren Wohnbauflächenbedarf hinaus Entwicklungsspielraum offenzuhalten. Für Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich wird der seitens der Landesregierung empfohlene Mindestabstand von 500 m als ausreichend erachtet FFH- und EU-Vogelschutzgebiete, Kernzonen der Naturparke, Welterbegebiete Nach den Zielen der Landesplanung stehen FFH- und EU-Vogelschutzgebiete einer Ausweisung von Windenergiestandorten nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzweckes führt und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann. 5 Auch Kernzonen der Naturparke sowie die außerhalb der Pflegezonen gelegenen Stillezonen des Naturparks Pfälzerwald stehen einer Ausweisung von Windenergiestandorten nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderläuft und eine Befreiung nicht erteilt werden kann. 6 Die Rahmenbereiche der anerkannten Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes stehen einer Ausweisung von Windenergiestandorten entgegen, wenn diese mit dem Status des UNESCO-Welterbes nicht vereinbar ist. 7 Die Gemeinde Morbach ist von der Ausweisung eines FFH-Gebietes und der Ausweisung der Kernzone des Naturparkes Saar-Hunsrück betroffen. Die Nutzung der Windenergie ist in diesen Bereichen nur bedingt über eine Befreiung möglich. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Gewichtung der im öffentlichen Interesse liegenden Energieversorgung mit regenerativen Energien im Verhältnis zu dem jeweiligen Schutzziel der Schutzgebiete. Im Hinblick auf die landesplanerischen Vorgaben wird bei den Planungen der Gemeinde Morbach für diese Gebiete die Windenergienutzung nicht pauschal ausgeschlossen, jedoch werden sie als Gebiete mit erheblichen Vorbehalten eingestuft, die im Sinne eines 4 Bayerisches Landesamt für Umwelt: Schalltechnische Planungshinweise für Windparks, Augsburg Vgl. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien vom : Z 163 d 6 Vgl. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien vom : Z 163 d 7 Vgl. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien vom : Z 163 d 8

9 vorsorgenden Natur- und Landschaftsschutzes als potentielle Standorte der Windenergienutzung nur soweit in Frage kommen sollen, soweit es sich um Standortbereiche mit einer besonderen Bedeutung für die Windenergienutzung handelt Landschaftsschutzgebiete, Naturparkbereiche außerhalb der Kernzonen In Landschaftsschutzgebieten und Naturparkbereichen außerhalb der Kernzonen wird bei den Planungen der Gemeinde Morbach die Windenergienutzung nicht pauschal ausgeschlossen. Die Auswirkungen auf diese Schutzgebiete sind bei der Einzelbewertung potentieller Standortbereiche zu berücksichtigen Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler Geschützte Landschaftsbestandteile sind im Gemeindegebiet nicht vorhanden. Die Betroffenheit von Naturdenkmälern ist als kleinräumiges Kriterium bei der Bewertung potentieller Standortbereiche zu berücksichtigen Schutzwürdige Biotope Die im Flächennutzungsplan dargestellten schutzwürdigen Biotope und biotopkartierten Flächen kommen aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit aus Sicht der gemeindlichen Bauleitplanung als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Frage. Die Frage notwendiger Abstände von Windenergieanlagen zu diesen empfindlichen Flächen ist im Einzelfall bei der Bewertung der potentiellen Standortbereiche zu berücksichtigen Wald Waldflächen stehen nach den Zielen der Landesplanung grundsätzlich für eine Nutzung der Windenergie zur Verfügung. Sensible bzw. wertvolle Waldbestände, insbesondere alte Laubholzbestände, sollen in den Planungen der Gemeinde Morbach von der Windenergienutzung freigehalten werden. Als Datengrundlage wurde die aktuelle Biotptypenkartierung der Landschaftsplanung herangezogen. Potentielle Nutzungskonflikte mit forstwirtschaftlichen Belangen insbesondere die Betroffenheit forstwirtschaftlicher Vorrangflächen fließen darüber hinaus bei der Einzelbewertung potentieller Standortbereiche mit ein. Als forstwirtschaftliche Vorrangflächen zählen folgende Flächen: Naturwaldreservate (gemäß 19 des rheinland-pfälzischen Landeswaldgesetzes LWaldG), Forstliche Versuchsflächen und Saatgutgewinnungs- und Genressourcen-Bestände (gemäß Forstvermehrungsgut- Gesetz). Naturwaldreservate (ebenso wie Schutzwälder nach 16 bis 18 LWaldG) werden durch Rechtsverordnung mit Verbotstatbeständen ausgewiesen, die einer Inanspruchnahme durch Windkraftnutzung entgegenstehen. Darüber hinaus werden Saatgutgewinnungs- und Genressourcen-Bestände über die Zulassungsbescheide nach dem Forstvermehrungsgutgesetz zugelassen; die Erhaltung der Genressourcen ist ein gesetzlicher Auftrag des Bundes, den alle Bundesländer erfüllen müssen. Forstliche Versuchsflächen dienen der langjährigen Beobachtung ausgesuchter bzw. in besonderer Weise behandelter Waldbestände im Rahmen der forstwissenschaftlichen Forschung, um darüber Behandlungsstrategien für die Wälder der 9

10 Zukunft abzuleiten. Daher werden Naturwaldreservate, Saatgutgewinnungs- bzw. Genressourcen-Bestände und forstliche Versuchsflächen als forstliche Vorrangfläche in den Regionalen Raumordnungsplänen ausgewiesen bzw. als solche behandelt Wasserschutzgebiete Windenergieanlagen sind in amtlichen Wasserschutzgebieten nach den einschlägigen Verboten der zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich verboten, da das Errichten und Erweitern von baulichen Anlagen sowie deren spätere Nutzung erhebliche Gefährdungspotentiale darstellen und nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser nicht auszuschließen sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Befreiung von den Verboten einer Rechtsverordnung zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Die Erteilung einer Befreiung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der oberen Wasserbehörde und setzt eine standortbezogene Einzelfallprüfung voraus. Wegen der herausragenden Bedeutung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung sind jedoch nach der geltenden Rechtsprechung strenge Maßstäbe an die Erteilung von Befreiungen anzulegen. Die wasserwirtschaftliche Fachbehörde empfiehlt daher, die Errichtung von Windkraftanlagen nicht in der Schutzzone II (engere Schutzzone) eines Wasserschutzgebietes zu planen, da die Anforderungen an die Erteilung der erforderlichen Befreiung sehr hoch sind. Die Schutzzone III (weitere Schutzzone) kann unter bestimmten Auflagen eher als Standort solcher Anlagen in Betracht kommen. Wasserschutzgebiete der Zone II werden bei den Planungen der Gemeinde Morbach als Gebiete mit erheblichen Nutzungskonflikten berücksichtigt, die im Sinne eines vorsorgenden Grundwasserschutzes von der Windenergienutzung freigehalten werden sollen. Für Wasserschutzgebiete der Zone III sind die Einschränkungen der Windenergienutzung bzw. die Möglichkeit der Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung für potentielle Standorte im Einzelfall zu prüfen Bereiche mit Bauhöhenbeschränkungen Mögliche Bauhöhenbeschränkungen ergeben sich insbesondere für den Bauschutzbereich um den Flughafen Frankfurt-Hahn und den Schutzbereich um die Verteidigungsanlage Erbeskopf. Darüber hinaus ist die Gemeinde am nördlichen Rand vom Anlagenschutzbereich der Flugsicherungsanlage Haardtkopf sowie von mehreren Richtfunktrassen, die innerhalb des Gemeindegebietes verlaufen, betroffen. Der Bauschutzbereich um den Flughafen Frankfurt-Hahn soll nach den Zielen der gemeindlichen Bauleitplanung von der Windenergienutzung freigehalten werden, da eine Nutzung der Windenergie in diesem Bereich erhebliche Nutzungskonflikte mit sich bringen würde. Heutige Windenergieanlagen übersteigen in der Regel eine Gesamthöhe von 100 m bei weitem. Da sie innerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs darstellen können, ist davon auszugehen, dass eine Genehmigung zur Errichtung entsprechend hoher Anlagen im Bauschutzbereich des Flughafens in den überwiegenden Fällen versagt würde. Auswirkungen von Windkraftstandorten auf die Verteidigungsanlage Erbeskopf sind bei der Bewertung der einzelnen Standortbereiche zu berücksichtigen. 10

11 Im 5-km-Radius um die Verteidigungsanlage Erbeskopf ist gemäß Schutzbereichsanordnung eine Einzelfallprüfung durch die Schutzbereichsbehörde erforderlich, wenn die Anlagen eine Höhe von 807,57 m über Normalnull überschreiten. Von Seiten der Fachbehörde gibt es im Entfernungsbereich 5 10 km keine Einwände gegen Windkraftanlagen, wenn diese mit ihren dämpfungs- und verschattungswirksamen Anteilen (Turm, Gondel, Rotorblattwurzel etwa unteres Drittel des Rotorblattes) nicht höher gebaut werden als 838,0 m über Normalnull. Im Entfernungsbereich km gilt dies für Anlagen bis zu einer Bauhöhe von 844,6 m über Normalnull. Werden die Windkraftanlagen mit den dämpfungs- und verschattungswirksamen Anteilen höher gebaut, ragen diese in den Erfassungsbereich der Verteidigungsanlage Erbeskopf hinein. Bei einer ungünstigen Anordnung der Windkraftanlagen in der Fläche kann es zu einer Überlagerung der einzelnen Störpotentiale und zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommen. 15 km 10 km 844,6 m ü. NN 5 km 838,0 m ü. NN 807,57 m ü. NN Der Anlagenschutzbereich der Flugsicherungsanlage Haardtkopf wird ebenfalls nicht als generelles Ausschlusskriterium betrachtet, da durch ein entsprechendes Standortkonzept mögliche Störungen der Funkstrecken ggf. vermieden werden können. Aufgrund dessen soll im Einzelfall geprüft werden, ob durch die Errichtung der Anlagen Flugsicherungseinrichtungen gestört bzw. wie mögliche Störungen vermieden werden können. 11

12 Für Richtfunktrassen ergeben sich i.d.r. nur kleinräumige Einschränkungen, die einzelfallbezogen für konkrete Standortbereiche zu ermitteln und zu bewerten sind. Bei der Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen sind insbesondere auch die genauen Höhenlagen von Windkraftanlagen und Richtfunkstrecken von Bedeutung, so dass ein pauschaler Ausschluss auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht sinnvoll erscheint Nutzungskonflikte zu bestehenden oder verbindlich geplanten Nutzungen Straßen: Nach dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz ist die zuständige Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen zu beteiligen, wenn deren Entfernung zu Verkehrsanlagen weniger als ihre Kipphöhe beträgt. Unter Kipphöhe ist die Masthöhe + halber Rotordurchmesser + halber Fundamentdurchmesser zu verstehen. Generell ist anzustreben, dass die Kipphöhe der Windkraftanlage als Abstand zur Verkehrsanlage eingehalten wird. Zwingend einzuhalten ist die Baubeschränkungszone (40 m bei Bundes- und Landesstraßen, 30 m bei Kreisstraßen), wobei der Rotor in die Baubeschränkungszone hineinragen darf. Die Bauverbotszone darf auch von Rotoren nicht überstrichen werden (20 m bei Bundes- und Landesstraßen, 15 m bei Kreisstraßen). Die Straßenbaubehörde kann im Einzelfall auch die Einhaltung eines größeren Abstandes als die Baubeschränkungszone verlangen, wenn dies zu Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Anlagen mit ihrem Turm nicht in die Baubeschränkungszone hineinragen dürfen, der Rotor darf nicht in die Bauverbotszone ragen. Abstandsflächen zu Straßen werden im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht dargestellt, sondern sind einzelfallbezogen bei der konkreten Standortplanung zu berücksichtigen. Leitungstrassen: Zwischen Windkraftanlagen und Hochspannungsfreileitungen sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Rotordurchmesser bestimmte Mindestabstände einzuhalten, da die von Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen kann. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee Freileitungen empfohlen, mit Windkraftanlagen einen Mindestabstand vom Dreifachen des Rotordurchmessers einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden. Mindestabstände zu Hochspannungsfreileitungen werden im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht dargestellt, sondern sind einzelfallbezogen bei der konkreten Standortplanung zu berücksichtigen. 12

13 Übersicht über die Berücksichtigung von Restriktionen und Nutzungskonflikten Flächenkategorien Ausschlussflächen: Ausschluss der Windkraftnutzung aufgrund rechtlicher Vorgaben Flächen mit erheblichen Nutzungskonflikten: Ausschluss der Windenergienutzung aufgrund der abwägenden Entscheidung der Gemeinde Flächen mit erheblichen Vorbehalten: Beschränkung der Windkraftnutzung auf Bereiche mit einer besonderen Bedeutung für die Windkraftnutzung Kriterien Naturschutzgebiete Wasserschutzgebiete Zone I Pufferflächen Immissionsschutz / Ortsentwicklung (1.000 m um Siedlungsflächen, die dem Wohnen dienen, und 500 m um Einzelhäuser / Splittersiedlungen im Außenbereich) Bereiche mit Bauhöhenbeschränkungen (Bauschutzbereich Flughafen Frankfurt- Hahn) Wasserschutzgebiete Zone II (mit Rechtsverordnung und im Verfahren) Biotope nach Flächennutzungsplan und biotopkartierte Flächen Wertvolle Waldbestände (gemäß Kartierung Landschaftsplanung) FFH-Gebiet Idarwald Naturpark Kernzone 13

14 Übersicht: 14

15 5 Bewertung der Windverhältnisse Bei der Auswahl der Standorte ist im Sinne einer effektiven Energieausbeute die Windhöffigkeit von zentraler Bedeutung. Sie stellt nicht nur einen nicht veränderbaren Standortfaktor für den wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen dar (neben der Nähe zu Leitungsnetzen für die Aufnahme der erzeugten elektrischen Energie (Einspeisungsmöglichkeiten) und den Möglichkeiten von Zuleitungen und Zuwegungen), sondern kann darüber hinaus auch als Kriterium herangezogen werden, den öffentlichen Belang der Erzeugung regenerativer Energie im Verhältnis zu den damit einhergehenden Beeinträchtigungen in der Abwägung zu werten. Die Ausrichtung der Standortauswahl an der Windhöffigkeit trägt auch zu einer Konzentration der Anlagen an geeigneten Standorten und damit zu einem Schutz des Landschaftsbildes bei. 8 Ziel der Gemeinde ist es deshalb, mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen die Windenergienutzung auf den besten Standortbereichen zu konzentrieren. Die Bewertung der Windverhältnisse erfolgte auf der Grundlage des Windatlasses Rheinland-Pfalz. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Grundlage für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen erst an Standorten mit einer durchschnittlichen Jahresgeschwindigkeit von 5,8 bis 6,0 m/sec. in 100 m über Grund gegeben ist. 9 Nach Aussagen des Windatlasses Rheinland-Pfalz 10 liegt im Hunsrück das Windpotential mit Ausnahme der Tallagen großflächig über 5,8 m/s auf 100 m über Grund. Die höchsten Windgeschwindigkeiten sind dabei entlang des Hauptkammes des Hunsrücks zu finden und liegen über 7 m/s in 100 m über Grund. Im Hinblick auf die Zielsetzung, die Windenergienutzung auf besonders geeignete Standortbereiche zu konzentrieren, soll die Windenergienutzung in der Gemeinde Morbach auf Standortbereiche gelenkt werden, die überdurchschnittliche Windverhältnisse mit mehr als 6,0 m/sec. in 100 m über Grund aufweisen. Dabei wird den Bereichen mit einer Windgeschwindigkeit ab 6,4 m/sec in der Abwägung eine besondere Bedeutung für die Windenergienutzung beigemessen, da diese Lagen nicht nur im Gemeindegebiet, sondern auch überörtlich betrachtet, eine besondere Eignung für die Windenergienutzung aufweisen. Die Gebiete mit überdurchschnittlichen Windverhältnissen im o.g. Sinne umfassen in der Gemeinde Morbach eine Größenordnung von ca ha und machen damit etwa einen Anteil von 20,7 % des Gemeindegebietes aus. Innerhalb dieser Gebiete weisen ca. 399 ha eine besondere Bedeutung für die Windkraftnutzung auf, was etwa einem Anteil von 3,3 % des Gemeindegebietes entspricht. Lagen mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von weniger als 6,0 m/s in 100 m über Grund bleiben bei der Abgrenzung von potentiellen Eignungsbereichen zunächst unberücksichtigt und kommen erst dann zum Tragen, wenn die Windkraftnutzung in den besser geeigneten Bereichen nicht ausreichend umgesetzt werden kann. 8 Vgl. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien vom : Begründung zu Z 163 b 9 Vgl. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien vom : Begründung zu Z 163 b 10 Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz Hrsg.: Windatlas Rheinland-Pfalz, Mainz

16 Darstellung der Lagen mit überdurchschnittlichen Windverhältnissen und der Kennzeichnung der Lagen mit einer besonderen Bedeutung für die Nutzung der Windenergie in der Gemeinde Morbach: 16

17 6 Abgrenzung von Eignungsbereichen Aus der Überlagerung der Gebiete mit guten Windverhältnissen und den Ergebnissen der vorab beschriebenen Analyse der Restriktionen und Nutzungskonflikte lassen sich für die Gesamtgemeinde 4 Eignungsbereiche zur Nutzung der Windenergie abgrenzen, die einzelfallbezogen bewertet wurden. Im Sinne der beabsichtigten Konzentration der Windkraftnutzung wurden nur Flächen berücksichtigt, die eine Mindestgröße von 20 ha aufweisen. Dies begründet sich auch aus den Vorgaben der Landesplanung, wonach einzelne Windenergieanlagen grundsätzlich nur an solchen Standorten errichtet werden sollen, an denen der Bau weiterer Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist. Auf Flächen unterhalb einer Größe von 20 ha ist die Umsetzung eines Windparks von mindestens 3 Windkraftanlagen in der Regel nicht möglich. Bei der Ermittlung der auszuschließenden Kleinstflächen wurde auch geprüft, ob ggf. im Zusammenhang mit nahe liegenden Eignungsflächen trotz der geringen Größe der Einzelflächen insgesamt dennoch eine Konzentrationswirkung bei der Windkraftnutzung erzielt werden könnte. Aufgrund der Flächengröße entfallen im Gemeindegebiet 5 Kleinstflächen, die eine Gesamtgröße von insgesamt ca. 13,4 ha erreichen. Die Größen der einzelnen Flächen reichen von 0,2 ha bis 5,8 ha. Eine Inanspruchnahme dieser Flächen für die Windkraftnutzung ist mit dem Ziel, die Windkraftnutzung zu konzentrieren, nicht zu vereinbaren. Schema zur Vorgehensweise: Die Eignungsbereiche für die Windkraftnutzung sind in der nachfolgenden Karte dargestellt. 17

18 Übersicht: Bestehende Flächen zur Nutzung der Windenergie (Energielandschaft Morbach) und untersuchte Eignungsbereiche Die untersuchten Eignungsbereiche umfassen insgesamt eine Größenordnung von ca. 228 ha. 18

19 6.1 Eignungsbereich 1 (Ranzenkopf) in der Gemarkung Haag 19

20 Größe: ca. 83,3 ha Höhenlage: 505 m m Eignungsbereich in guter Lage zur Nutzung der Windenergie Nutzung: Nadelforst, vereinzelt Buchenvoranbau unter den Fichtenbeständen Schutzgebiete: Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf Aussagen der Regionalplanung: kein Vorranggebiet nach verbindlichem Regionalplan, nach aktuellem Stand der Regionalplanung weder künftiges Vorranggebiet für Windenergie noch künftiges Ausschlussgebiet, in dem die Windenergienutzung grundsätzlich nicht möglich ist Betroffene Gebietskategorien des in Aufstellung befindlichen Regionalplanes - Vorranggebiet für den Grundwasserschutz - Vorranggebiet für die Forstwirtschaft - Sonstige Waldflächen Aussagen der Landschaftsplanung: Für das Schutzgut Boden sind aufgrund von Flächenversiegelung und Überbauung erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten, die aber keinen grundsätzlichen Ausschluss erfordern. Für die Schutzgüter Wasser, Arten und Biotope sowie Landschaftsbild und Erholung werden mittlere Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut erwartet. Auf dem Standortbereich betroffen sind Nadelforst und ein 35-jähriger dichter Buchenbestand. Unabhängig von der betroffenen Landschaftsbildeinheit und deren Qualität sind die geplanten Windkraftanlagen weithin sichtbar, was aber für alle in Frage kommenden Standorte zutrifft. Um eine technische Überprägung der Landschaft in der Region durch viele in der Landschaft verteilte Windparks zu verhindern, sollte ein Windpark in einem zusammenhängenden Bereich mit der Nachbargemeinde ausgewiesen werden, um Konzentrationseffekte zu nutzen. Dies ist hier gegeben. Insgesamt ist der Eignungsbereich aus Sicht der Landschaftsplanung für eine Windkraftnutzung geeignet. Ein nahe gelegener Horst (1 3 km-radius) nördlich des Eignungsbereichs 1 wurde in 2014 und 2015 nicht durch den Schwarzstorch oder andere Greifvögel genutzt. Bewertung: Der Eignungsbereich bietet Raum für die Umsetzung von bis zu 6 Windkraftanlagen. Er ist im räumlichen Zusammenhang mit den Planungen der VG Bernkastel-Kues zu sehen, die unmittelbar nördlich anschließen. Gemarkungsübergreifend ist somit das Potential für einen größeren Windpark gegeben. Die Voraussetzungen für eine interkommunale Windenergieplanung wurden mit Gründung der AöR Energie Bernkastel-Wittlich bereits geschaffen. 20

21 Der Eignungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Haardtkopf. Vor dem Hintergrund der durch die Potentialflächen in Anspruch genommenen vergleichsweise geringen Fläche des gesamten großräumigen LSG, dem rechtlich wie gesellschaftspolitischen Gewicht, das dem weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere der Windenergie zugemessen wird, der Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die bestehenden Sendeanlagen am Haardtkopf sowie durch die Windenergieplanungen der Nachbargemeinden in diesem Bereich erscheint die Erteilung einer Befreiung als realistisch. Der Eignungsbereich wird als geeignet für die Ausweisung einer Sonderbaufläche Windenergienutzung angesehen. 21

22 6.2 Eignungsbereich 2 (Haardtkopf) in den Gemarkungen Merscheid und Elzerath 22

23 Größe: ca. 27,0 ha Höhenlage: 560 m 590 m Eignungsbereich in guter Lage zur Nutzung der Windenergie Nutzung: Nadelforst Schutzgebiete: Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf, teilweise Wasserschutzgebiet Zone III (Nr. 107 Haag- Merscheid In der Sang) Potentieller Konflikt mit der anstehenden Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiet Zone II gemäß derzeitigem Vorschlag 11 Der Eignungsbereich liegt im Anlagenschutzbereich gem. 18 a LuftVG der Flugsicherungsanlage Haardtkopf. Aufgrund dessen ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob durch die Errichtung der Anlagen Flugsicherungseinrichtungen gestört bzw. wie durch ein entsprechendes Standortkonzept mögliche Störungen vermieden werden können. Aussagen der Regionalplanung: kein Vorranggebiet nach verbindlichem Regionalplan, 11 Ingenieurgeologisches Büro Dr. Jörg Wildberger: Neufestsetzung Wasserschutzgebiet Haag Merscheid im Auftrag der Gemeindewerke Morbach, Abgrenzungsvorschlag Februar

24 nach aktuellem Stand der Regionalplanung weder künftiges Vorranggebiet für Windenergie noch künftiges Ausschlussgebiet, in dem die Windenergienutzung grundsätzlich nicht möglich ist Betroffene Gebietskategorien des in Aufstellung befindlichen Regionalplanes - Vorranggebiet für den Grundwasserschutz - Vorranggebiet für die Forstwirtschaft - Vorbehaltsgebiet für die Forstwirtschaft - Sonstige Waldflächen Aussagen der Landschaftsplanung: Für das Schutzgut Boden sind aufgrund von Flächenversiegelung und Überbauung erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten, die aber keinen grundsätzlichen Ausschluss erfordern. Für das Schutzgut Wasser kann die Lage einer Teilfläche im Wasserschutzgebiet Schutzzone III zu erheblichen negativen Auswirkungen führen, die einer Einzelfallprüfung bedürfen. Nach einem Vorschlag für eine Neuabgrenzung (s.o.) wäre auch auf einer kleinen Fläche WSG II betroffen. Dies würde einen sehr großen Konflikt für diese Teilfläche bedeuten, so dass empfohlen wird, vorsorglich diese Teilfläche aus der Eignungsfläche auszuschließen. Für die Schutzgüter Arten und Biotope sowie Landschaftsbild und Erholung werden mittlere Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut erwartet. Betroffen ist ausschließlich Nadelforst. Südlich der Fläche wurde in einem Laubwaldbestand ein Weibchenquartier der Bechsteinfledermaus festgestellt. Dies wird nicht beeinträchtigt. Unabhängig von der betroffenen Landschaftsbildeinheit und deren Qualität sind die geplanten Windkraftanlagen weithin sichtbar. Um eine technische Überprägung der Landschaft in der Region durch viele in der Landschaft verteilte Windparks zu verhindern, sollte ein Windpark in einem zusammenhängenden Bereich mit der Nachbargemeinde ausgewiesen werden, um Konzentrationseffekte zu nutzen. Dies ist hier gegeben. Insgesamt ist der Eignungsbereich aus Sicht der Landschaftsplanung für eine Windkraftnutzung geeignet. Im Wasserschutzgebiet Schutzzone III sind vor allem baubedingte Vorgaben zum Schutz des Grundwassers einzuhalten, der für WSG II vorgeschlagene Bereich sollte vorsorglich ausgegliedert werden. Bewertung: Der Eignungsbereich bietet Raum für die Umsetzung von bis zu 2 Windkraftanlagen. Er ist im räumlichen Zusammenhang mit den Planungen der VG Bernkastel-Kues zu sehen, die unmittelbar nördlich anschließen. Gemarkungsübergreifend ist somit das Potential für einen größeren Windpark gegeben. Die Voraussetzungen für eine interkommunale Windenergieplanung wurden mit Gründung der AöR Energie Bernkastel-Wittlich bereits geschaffen. Die westliche Hälfte des Eignungsbereiches liegt innerhalb eines WSG III. Im Falle der Umsetzung einer Windkraftanlage im Wasserschutzgebiet III WSG 107 Haag-Merscheid ist im Genehmigungsverfahren eine standortbezogene Einzelfallprüfung durchzuführen. Ein Teilbereich von ca. 2,2 ha wird vom Vorschlag zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebietes Zone II überlagert, so dass sich in diesem Bereich künftig ein erheblicher Nutzungskonflikt mit dem Wasserschutz abzeichnet. Der Eignungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Haardtkopf. Vor dem Hintergrund der durch die Potentialflächen in Anspruch genommenen vergleichsweise geringen Fläche des gesamten großräumigen LSG, dem rechtlich wie gesellschaftspolitischen 24

25 Gewicht, das dem weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere der Windenergie zugemessen wird, der Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die bestehenden Sendeanlagen am Haardtkopf sowie durch die Windenergieplanungen der Nachbargemeinden in diesem Bereich erscheint die Erteilung einer Befreiung als realistisch. Der Eignungsbereich wird für die Ausweisung einer Sonderbaufläche Windenergienutzung als geeignet angesehen. Unter Berücksichtigung der Vermeidung eines künftigen Konfliktes mit dem Wasserschutz ist die Teilfläche, die vom aktuellen Vorschlag zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebietes Zone II berührt wird, jedoch von der Sonderbauflächenausweisung auszugrenzen. 25

26 6.3 Eignungsbereich 3 (An der Römerstraße) in der Gemarkung Gonzerath 26

27 Größe: ca. 39,9 ha, Höhenlage: 515 m 585 m, Eignungsbereich in guter Lage zur Nutzung der Windenergie Nutzung: Nadelforst, vereinzelt Buchenvoranbau unter den Fichtenbeständen, Kleinflächen sind durch Windwurf beeinträchtigt Schutzgebiete: Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf, Wasserschutzgebiet Zone III (Nr. 028 Monzelfeld- Veldenz-Gonzerath im Verfahren), abgegrenztes Wasserschutzgebiet Zone II ohne Rechtsverordnung (Nr. 039 Trinkwassertalsperre Veldenz-Hinterbach) Aussagen der Regionalplanung: kein Vorranggebiet nach verbindlichem Regionalplan, nach aktuellem Stand der Regionalplanung weder künftiges Vorranggebiet für Windenergie noch künftiges Ausschlussgebiet, in dem die Windenergienutzung grundsätzlich nicht möglich ist Betroffene Gebietskategorien des in Aufstellung befindlichen Regionalplanes - Vorranggebiet für den Grundwasserschutz - Sonstige Waldflächen Aussagen der Landschaftsplanung: Für das Schutzgut Boden sind aufgrund von Flächenversiegelung und Überbauung erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten, die aber keinen grundsätzlichen Ausschluss erfordern. Für das Schutzgut Wasser kann die Lage im Wasserschutzgebiet Schutzzone III zu erheblichen negativen Auswirkungen führen, die einer Einzelfallprüfung bedürfen. Aufgrund der Nähe zu einem seit mehreren Jahren belegten Schwarzstorchhorst und der Frequentierung durch Schwarzstorchüberflüge (auch in 2015) besteht darüber hinaus ein sehr hohes Konfliktpotential für das Schutzgut Arten und Biotope. Für das Schutzgut Landschaftsbild und Erholung werden mittlere Auswirkungen erwartet. Unabhängig von der betroffenen Landschaftsbildeinheit und deren Qualität sind die geplanten Windkraftanlagen weithin sichtbar. Um eine technische Überprägung der Landschaft in der Region durch viele in der Landschaft verteilte Windparks zu verhindern, sollte ein Windpark in einem zusammenhängenden Bereich mit der Nachbargemeinde ausgewiesen werden, um Konzentrationseffekte zu nutzen. Dies ist hier gegeben. Insgesamt wird aus Sicht der Landschaftsplanung empfohlen, den Eignungsbereich 3 für die Windkraftnutzung auszuschließen. Bewertung: Der Eignungsbereich liegt teilweise im m Radius eines 2014 und 2015 belegten Schwarzstorchhorstes (Ausschlussbereich). Darüber hinaus ist nach einer 2014 erstellten Raumnutzungsanalyse für den gesamten Eignungsbereich von einem hohen betriebsbedingten 27

28 Konfliktpotential auszugehen. 12 Aufgrund dessen wird dieser Eignungsbereich für die Ausweisung als Sonderbaufläche Windenergienutzung als nicht geeignet eingestuft. 12 Büro für Faunistik und Landschaftsökologie BFL: Ornithologisches Fachgutachten zum geplanten WEA- Standort Veldenz-Gornhausen-Monzelfeld, Bingen 2014, im Auftrag der juwi Energieprojekte GmbH 28

29 6.4 Eignungsbereich 4 (An den zwei Steinen) in der Gemarkung Hinzerath 29

30 Größe: ca. 77,3 ha Höhenlage: 680 m 765 m Eignungsbereich mit besonderer Bedeutung für die Nutzung der Windenergie Nutzung: Nadelforst Schutzgebiete: FFH-Gebiet, Wasserschutzgebiet Zone III (Nr. 108 Hinzerath-Käsbach im Verfahren), (teilweise abgegrenztes Wasserschutzgebiet Zone II ohne Rechtsverordnung Flugplatz Hahn- Quellgebiete), Naturparkkernzone (Kernzone 5), FFH Gebiet Idarwald Aussagen der Regionalplanung: kein Vorranggebiet nach verbindlichem Regionalplan, nach aktuellem Stand der Regionalplanung weder künftiges Vorranggebiet für Windenergie noch künftiges Ausschlussgebiet, in dem die Windenergienutzung grundsätzlich nicht möglich ist Betroffene Gebietskategorien des in Aufstellung befindlichen Regionalplanes - Sonderfläche des Bundes (teilweise) - Landesweiter Biotopverbund - Vorbehaltsgebiet für Erholung und Tourismus - Vorranggebiet für den Grundwasserschutz - Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz (teilweise) - Vorbehaltsgebiet für die Forstwirtschaft - Sonstige Waldgebiete Aussagen der Landschaftsplanung: Für das Schutzgut Boden sind aufgrund von Flächenversiegelung und Überbauung zwar erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten, die aber keinen grundsätzlichen Ausschluss erfordern. Für das Schutzgut Wasser kann die Lage einer Teilfläche im Wasserschutzgebiet Schutzzone III zu erheblichen negativen Auswirkungen führen, die einer Einzelfallprüfung bedürfen. Eignungsbereich 4 weist aber insgesamt ein hohes Konfliktpotenzial auf. Dies begründet sich einerseits durch die Lage in einer Naturpark-Kernzone (Kernzone 5) und einem FFH-Gebiet ( Idarwald), andererseits durch schutzwürdige Biotoptypen im Nahbereich; z.t. aufgeführt in der Biotopkartierung (Bruchstandorte, Buchenaltholzbestände etc.). Der Standort befindet sich im 3-km-Radius eines belegten Schwarzstorchhorstes (Gutachter: kein Überflug des Standortes registriert). Insgesamt wird aus Sicht der Landschaftsplanung aufgrund der sehr hohen Konfliktträchtigkeit empfohlen, den Eignungsbereich 4 für die Windkraftnutzung auszuschließen. Bewertung: Der Eignungsbereich 4 bietet Raum für die Umsetzung von bis zu 6 Windkraftanlagen. Aufgrund der Windhöffigkeit zählt er zu den Eignungsbereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Windkraftnutzung. 30

31 Gemäß Detailuntersuchung reichen die Anlagenhöhen von 898 m bis 948 m ü. NN., so dass die Bauhöhen von 844,60 m, bei denen von Seiten der Wehrbereichsverwaltung keine Einwände bestehen, mit marktüblichen Anlagen deutlich überschritten werden. Eine Beschränkung der Bauhöhe würde eine optimale Ausnutzung der Windenergie einschränken. Der Eignungsbereich 4 liegt teilweise (östlicher Teilbereich) im Wasserschutzgebiet Zone III, so dass 4 der 6 möglichen Anlagen im Wasserschutzgebiet Zone III lägen. Eine Umsetzung der Windkraftnutzung erfordert eine standortbezogene Einzelfallprüfung und Befreiung. Die Problematik der Lage innerhalb des FFH-Gebietes Idarwald sowie in der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück erfordert eine Befreiung von den Schutzzielen. Der Eignungsbereich liegt zudem im 3 km Radius um den Horststandort eines Schwarzstorches. Eine Umsetzung der Windkraftnutzung ist nur möglich, wenn in einer Raumnutzungsanalyse nachgewiesen werden kann, dass damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schwarzstorch-Lebensraumes verbunden sind. Eine bereits durchgeführte Raumnutzungsanalyse aus dem Jahr 2013 und 2014 brachte keine verwertbaren Ergebnisse, die es erlaubten, von dem pauschalen 3 km-schutzabsstand abzuweichen. Im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme wurde aus naturschutzfachlicher und waldökologischer Sicht der Ausschluss dieses Eignungsbereiches von der Windkraftnutzung empfohlen. Aufgrund des sehr hohen Konfliktpotentials wird dieser Eignungsbereich für die Ausweisung als Sonderbaufläche Windkraftnutzung als nicht geeignet eingestuft 31

32 7 Ausweisung von Sonderbauflächen Windenergienutzung Auf der Grundlage der Bewertung der untersuchten Eignungsbereiche werden die Eignungsbereiche 1 (Ranzenkopf) und 2 (Haardtkopf) als Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Windenergienutzung gem. 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO im Flächennutzungsplan dargestellt. Geplante Sonderbauflächen Windenergienutzung in der Gemeinde Morbach Die geplanten Sonderbauflächen Windenergienutzung (in der Karte schraffiert dargestellt) umfassen eine Größenordnung von ca. 108 ha. Zusammen mit dem Bestand (Energielandschaft Morbach) entspricht das einem Anteil der Flächen für Windkraftnutzung von etwa 2,6 % am Gemeindegebiet ( ha). Außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen Windenergienutzung sind im Außenbereich keine weiteren Windenergieanlagen gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig. Der Mastfuß einer Windenergieanlage muss sich innerhalb der ausgewiesenen Sonderbaufläche befinden. Außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen stehen öffentliche Belange einer Windenergienutzung gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Kleinanlagen bis zu einer Höhe von 10 m sind von dieser Regelung ausgenommen. Die verkehrliche Erschließung der Windkraftanlagen und der Netzanschluss sind in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Bei der Standortplanung ist das vorhandene Wegenetz einem Wegeneubau vorzuziehen. 32

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