Stufe 1 und 2. Anlage 1

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1 Kreisausschuss desodenwaldkreises: für die Errichtung von Windenergieanlagen Stufe 1 und 2 Anlage 1 Ausschluss- und Abstandskriterienkatalog Stand: Auftraggeber: Kreisausschuss des Odenwaldkreises Michelstädter Straße Erbach im Odenwald Büro Sliwka Landschaftsplanung Rhönstraße 2b * Büttelborn Tel /54031 * Fax: 06152/

2 für die Errichtung von Windenergieanlagen im Odenwald - Stufe 1 und 2 - Anlage 1 Seite 2 Ausschluss und Abstandskriterienkatalog Abkürzungen: GF = Grundfläche; TF = Teilfläche, EFP = Einzelfallprüfung; ( *) = vertiefte Prüfung im Rahmen der Bauleitung; VSW = Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz u. Hessen; - = keine Aussage getroffen; RD = Rotorendurchmesser; A = Windkraftanlage; LSG = Landschaftsschutzgebiet; : = Hartes Ausschlusskriterium, = Weiches Ausschlusskriterium; Prüfung Kriterium bzw. Verifizierung des Ergebnis in Stufe 2 des s Siedlung Siedlungs- bzw. Wohnbaufläche (*) m + ggf. EFP + Beacht. der TA Lärm Gemischte Baufläche (*) 500 m +. TA Lärm (nur RegFNP) Gewerbegebiete (*) 300 m + Beacht. TA Lärm Einzelhäuser u. Splittersiedlung Fremdenverkehrs- Siedlung (Camping) m Beachtung TA Lärm; EFP; (z.b m z. Windfeld bei 35 db(a)) m Beachtung TA Lärm; EFP; m, ggf. geringer m, ggf. geringer m, ggf. EFP (nur RegFNP) m, ggf. größer Kur- und Klinikgebiete m, ggf. größer Beachtung TA Lärm; EFP; Beachtung TA Lärm; EFP; Beachtung TA Lärm; EFP; Beachtung TA Lärm; EFP; mind. 700 m, TA Lärm - Ausschluss GF m Abstand, m Abstand, m Abstand, ggf. geringer, 6 mind. 450 m, TA Lärm mind. 700 m, TA Lärm mind. 700 m, TA Lärm - Ausschluss GF+ 500 m, ggf. größer, EFP) m Abstand, ggf. größer, m Abstand, ggf. größer 1 Regionalplan Südhessen, Entwurf 2009, Abstandskriterien zur Ermittlung der Vorrangbiete für Windenergienutzung, ergänzt durch Aussagen für den Regionalen Flächennutzungsplan, im Fall einer Nichtdarstellung im Regionalplan 2 Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu Abständen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu schutzwürdigen Räumen und Einrichtungen, 31. Mai Nordrhein-Westfalen, Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Hinweise für die Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung, Baden Württemberg, Windenergie, Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( ) bei Standortplanungen und Zulassungen von Windenergieanlagen, Niedersächsischer Landkreistag, Stand Für Einzeln stehende Hallen etc. Annahme analog Einzelhäuser und Splittersiedlungen 500 m 7 In Abstimmung mit dem RP Darmstadt unter Bezugnahme auf aktuelle Urteile zu optischer Bedrängung etc.

3 für die Errichtung von Windenergieanlagen im Odenwald - Stufe 1 und 2 - Anlage 1 Seite 3 Baudenkmale - keine generalisierende Vorgehensweise möglich EFP engere Umgebung ca m, Kulturdenkmäler und Umgebungsschutz bei Kulturdenkmälern - EFP: Ausschluss GF + zu ermittelnde zum Schutz vor mittelbaren Beeinträchtigungen (Denkmale), Beurteilung durch Sachverständigen von besonderer Bedeutung sind Abwägungskriterien Verkehr Bundesfernstraßen 200 m + ggf. EFP mind. 150 m Abstand zw. Turm und Straße 1,5 x (Nabenhöhe + Rotorendurchmesser) GF + 40 m Mindestabstand - Ausschluss Grundfläche + mind. 150 m Abstand zw. Turm und Straße Kreisstraßen/ sonstige Straßen - mind. 150 m Abstand, wenn zweibahnig; sonst mind. 100 m 1,5 x (Nabenhöhe + Rotorendurchmesser) GF + 40 m Mindestabstand - Ausschluss Grundfläche mind. 150 m Abstand, wenn zweibahnig; sonst mind. 100 m Sonstige Straßen gemäß Hessischem Straßengesetz: 20 m + 1/2 Rotorenbreite = Abstand, Anpassungen in FNP- Verfahren Bahnlinien 200 m mind. 150 m Abstand zw. Turm und Bahnlinie, wenn überwiegend Fernverkehr; sonst mind. 100 m Abstand GF + 50 m Mindestabstand - mind. 150 m Abstand zw. Turm und Bahnlinie, wenn überwiegend Fernverkehr; sonst mind. 100 m Abstand

4 für die Errichtung von Windenergieanlagen im Odenwald - Stufe 1 und 2 - Anlage 1 Seite 4 Flughäfen und Landeplätze Bauschutzbereich gem. 12 bis 19 LuftVG - Baubeschränkung gem. 12 bis 19 LuftVG Bauschutzbereich gem. 12 bis 19 LuftVG - Ausschluss GF Segelflughäfen eingetragene Platzrunde - Die allg. baurechtl.. Vorschriften ( ) werden nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetztes verdrängt. - eingetragene Platzrunde Sonderfläche Bund Ausschluss GF - - Ausschluss GF - EFP Im O sind im Regionalplan keine Sonderflächen Bund dargestellt; prüfen ob kleinere militärische Flächen (< 10 ha) auf FNP Ebene relevant sind. Einzelfallprüfung ob Fläche verfügbar ist. Versorgungsanlagen Hochspannungsfreileitungen 150 m - ab 30 kv ohne Schwingungsmaßnahmen: 3 x RD mit Schwingungsmaßnahme: 1 x RD Abwägungskriterium, Freihaltung der Trasse, ggf. mit angemessenem Sicherheitsabstand m unter 30 KV wie vor, ggf. geringer, Freileitung außerhalb Nachlaufströmung vollständige Freihaltung Schutzstreifen Gasleitungen DVGW-Arbeitsblatt G 466-I bzw. G 463

5 für die Errichtung von Windenergieanlagen im Odenwald - Stufe 1 und 2 - Anlage 1 Seite 5 Richtfunkstrecken - - Kein Teil der A darf die Funkstrecke unterbrechen Sende u. Radaranlagen Deponien Navigationsanlagen m; Radaranlage m; (Wetteranlage Ff/M m) EFP - Höhe d. höheren Anlage (b. A einschl. Rotorenradius) - EFP, Beachtung möglicher Ausgleichsflächen Abwägungskriterium, Vermeidung von Störungen der Funktionsfähigkeit Abwägungskriterium, Vermeidung von Störungen der Funktionsfähigkeit Navigationsanlagen m; Radaranlage m (Anm. RP: Bad König 3 km. Die 4 Anlagen Hainhaus liegen etwa 1,8 km entfernt und wurden jeweils mit Genehmigung der DFS errichtet. Der Puffer zur Radaranlage Neunkircher Höhe beträgt 10 km.) In Abstimmung mit dem RP wird der Puffer vorbehaltlich der Aussage der Flugsicherung auf 6 km reduziert. EFP Rohstoffsicherung Oberflächennahe Lagerstätten EFP - EFP, Befristete Genehmigung für A - - EFP Abbau/Bestand oberflächennaher Lagerstätten EFP - EFP - - EFP

6 für die Errichtung von Windenergieanlagen im Odenwald - Stufe 1 und 2 - Anlage 1 Seite 6 Wasser Wasserschutzgebiete einschließlich Heilschutzquellengebiete Still- und Fließgewässer Überschwemmungsgebiete Gebiete für vorbeugenden Hochwasserschutz Ausschluss GF Zone I und II (EFP in Zone III) (*) 10 m Puffer - Ausschluss Zone I, II u. III a, ggf. EFP - Stillgewässer > 5 ha u. Gewässer 1. Ordnung: 50 m, ggf. EFP Ausschluss GF - Ausschluss GF, ggf. Ausnahmegenehmigung nach 31b Abs. 4 S. 4 WHG Ausschluss Zone I Zone II: Abwägungskriterium GF + 10 m Gewässerrandstreifen - Ausschluss GF in Zone I und II (EFP in Zone III) Gewässer oder gewässerkomplexe > 10 ha: mind m Abstand (*) 10 m Puffer - - Ausschluss GF EFP - - EFP Waldgebiete Schutz- und Bannwald Ausschluss Bannwald, Ausschluss GF GF m Vorsorgeabstand Schon- u. Schutzwald, Vollständiger Ausschluss der Waldgebiete m Abstand Ausschluss GF; Waldflächen der Erholungsfunktionsstufe I, Erholungswald, Naturwaldreservate, kult. hist. Waldnutzungsformen/ landschaftsprägende Waldbestände, Wildschutzgebiete u. forstliche Versuchsflächen. EFP für die restlichen Waldflächen. - vollständiger Ausschluss der Waldgebiete + Höhe der Anlagen (Waldbrandgefahr) - EFP für Waldflächen der Erholungsfunktionsstufe I, Naturwaldreservate, kult. hist. Waldnutzungsformen/ landschaftsprägende Waldbestände, Wildschutzgebiete u. forstl. Versuchsflächen

7 für die Errichtung von Windenergieanlagen im Odenwald - Stufe 1 und 2 - Anlage 1 Seite 7 Naturschutzflächen FFH-Gebiete Ausschluss GF Vorranggebiet Natur und Landschaft (FFH-Gebiet, kleinräumige LSG, NSG und Biotope gem. 15 HENatG) zuzüglich 200 m Puffer keine generalisierende 200 m 500 m, wenn sie insbes. d. Schutz bedrohter Vogelarten dienen sowie bei int. Bed. Feuchtgebieten gem. RAMSAR-Konvention u. Europäischen Vogelschutzgebieten Abwägungskriterium sofern Erhaltungs- und Entwicklungsziele erheblich beeinträchtigt werden können. Soweit sie zum Schutz von Vogel- oder Fledermausarten erforderlich sind: mind m Abstand Int. Bed. Feuchtgebiete: mind m Abstand EFP: ggf. Ausschluss TF oder GF Naturschutzgebiete Ausschluss GF 200 m 200 m Vorsorgeabstand mind. 200 m Abstand, nach EFP durchaus größer 200 m Puffer zum Schutz der Randbereiche Landschaftsschutzgebiete - Regelmäßig Bauverbot in LSG; A nur in Teilbereichen großflächiger LSG möglich; entweder Ausweisung oder Befreiung (nur im Einzelfall) notwendig Abwägungskriterium mind. 200 m Abstand, nach EFP durchaus größer EFP: ggf. Ausschluss TF oder GF (für kleinräumige LSG z. B. Auen) Biotope gem. BNatSchG / Landesgesetze - keine generalisierende 200 m GF, (größer als 5 ha), wenn dieses entsprechend seiner Art erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden kann Ausschluss EFP: ggf. Ausschluss TF oder GF (Waldbiotope: GF m Vorsorgeabstand) sonstige: Abwägungskriterium

8 für die Errichtung von Windenergieanlagen im Odenwald - Stufe 1 und 2 - Anlage 1 Seite 8 Biotopverbundflächen (*) Ausschluss m (nur RegFNP) EFP: ggf. Ausschluss TF oder GF Naturdenkmale (*) Ausschluss m (nur RegFNP) Ausschluss GF 200 m - - Ausschluss GF, ggf. n. EFP Naturparke EFP Ausschluss EFP Nationalparke - Ausschluss GF 200 m Abwägungskriterium mind. 500 m Abstand Ausschluss GF, keine Bedeutung für O - Biosphärenreservate - Ausschluss GF der Kernzonen - - Ausschluss+ mind. 500 m Abstand Ausschluss GF der Kernzonen, keine Bedeutung für O - Rechtlich geb. Kompensationsflächen (*) Ausschluss m (nur RegFNP) Ausschluss (CEF- u. Artenschutzmaßn.) Fledermäuse Art- und Gebietsabhängig: m EFP, m zu Wochenstuben und Winterquartieren von schlagempfindlichen Arten, 200 m Korridor zu Jagdstrecken von empfindlichen Arten 8 EU Vogelschutzgebiete Ausschlussgebiete nach dem Gutachten der VSW, EFP der restlichen Flächen, bezogen auf ornithologisch sensible Fläkeine generalisierende 500 m Gebiete mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Windkraftanlagen GF m für An- und Abflug v. Zugvögeln mind m Abstand EFP der Flächen Beachtung der Empfehlungen zu Abständen der einzelnen Arten (Brut- u. Zugvögel sowie 8 Die windkraftempfindlichen Fledermausarten wurden entsprechend dem EU Guidance on wind energy development in accordance with the EU nature legislation abgeleitet. Die Abstandsempfehlungen leiten sich aus den Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein 2008 und den Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg 2003 sowie aus den Angaben zu Windenergie Niedersachsen 2011 ab

9 für die Errichtung von Windenergieanlagen im Odenwald - Stufe 1 und 2 - Anlage 1 Seite 9 Internat. überreg. bed. Zugkorridore, Rastplätze und Überwinterungsgebiete chen einschließlich Vogelschutzgebiete 500 m GF bis 800 m Vorsorgeabstand bzw. Anlagenhöhe x 10, sonstige Gebiete: Abwägungskriterium mind m Abstand Rastplätze, Überwinterungsgebiete und Zugkorridore, Helgoländer Liste, LAG VSW 2007 Nachweislicher Brutplatz und Lebensraum bes. gesch. Vögel 500 m GF + Vorsorgeabstand (500 m bzw. artabhängig) mind m Abstand Horststandorte 500 m für (stark) gefährdete Greifvogelarten: GF m Abstand mind. 500 m Abstand Kulturgüter EFP keine generalisierende engere Umgebung ca m, zum Schutz vor mittelbaren Beeinträchtigungen (Denkmale), Beurteilung durch Sachverständigen Kulturdenkmäler und Umgebungsschutz bei Kulturdenkmälern von besonderer Bedeutung sind Abwägungskriterien - EFP ggf. Ausschluss GF (Sonderfälle: Geopark, Kulturlandschaft, Waldbilder) Bodendenkmale EFP keine generalisierende engere Umgebung ca m, zum Schutz vor mittelbaren Beeinträchtigungen (Denkmale), Beurteilung durch Sachverständigen - EFP, ggf. Ausschluss GF Landschaftsbildbewertung, spezifischer Abstand Einzelfallprüfung nach dem abgestimmten Bewertungsverfahren unter Einbeziehung der Faktoren: - Sichtbarkeit keine generalisierende EFP Abwägungskriterium, Landschaftlich sensible und sichtexponierte Räume EFP, Darlegung Abstand anhand von nachvollziehbaren kriterien wie Schutzwürdigkeit der gebiete und Schwere der Auswirkung (visuelle Verletzlichkeit), z. B. EFP nach abgestimmten Bewertungsverfahren unter Einbeziehung der Faktoren: - Sichtbarkeit

10 für die Errichtung von Windenergieanlagen im Odenwald - Stufe 1 und 2 - Anlage 1 Seite m u m für Nationalpark Harz und Naturpark Elm- Lappwald - Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbildes - Vorbelastung - Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbildes - Vorbelastung - Lage im LSG Tabelle Ausschluss und Abstandskriterienkatalog Folgende Puffer- u. Abstandsflächen wurden für die Einzelfallprüfungen der Stufe 2 (Weiche Kriterien) zugrunde gelegt: - Grenzbereiche zwischen Trinkwasserschutzzone (TWS) III und angrenzenden Zonen I oder II: 100 m Puffer, zum besonderen Schutz der Trinkwassereinzugsbereiche. - Limes in nicht vorbelasteten Bereichen, in Hinblick auf eine mögliche Anerkennung als UNESCO-Weltkulturerbe: beidseitig 200 m Puffer. - Abstand zu Wochenstuben und Winterquartieren von schlaggefährdeten Fledermausarten: m, Jagdstrecken von empfindlichen Fledermäusen: 200 m Korridor. - Brutplätze empfindlicher Vogelarten: m bzw m Radius. - Vorkommen von rechtlich gebundenen Kompensationsflächen wurden in Randbereichen der Potentialflächen ausgeschlossen. - Biotope und rechtlich gebundene Kompensationsflächen innerhalb einer Potentialfläche sind bei Bau und Errichtung von WEA mit ihrer Grundfläche zu berücksichtigen. GGf. Standortverschiebungen, so dass den Biotopen etc. in den Abstandsflächen der WEA untereinander ausreichend Raum gegeben wird. - Wald mit Erholungsfunktion Stufe 1, Altholzinseln, landschaftsprägende Waldbestände bzw. Wildschutzgebiete wurden mit der Begründung der besonders hervorzuhebenden Erholungs- und Schutzfunktion des Waldes im Erholungsraum zweier Ballungszentren (RheinMain und RheinNeckar) ausgeschlossen.

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